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1 Zusatzvereinbarung zum Rahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger in Baden-Württemberg vom i.ü.f. vom und vom über die Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsyIbLG) zwischen dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Städtetag Baden-Württemberg und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk Freiburg Kassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk Karlsruhe Kassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk Stuttgart Kassenzahnärztlichen Vereinigung für den Reg.-Bezirk Tübingen

2 Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Behandlungsausweis 3 3 Leistungsberechtigte nach 4 AsylbLG 3 4 Leistungsberechtigte nach 2 AsylbLG 4 5 Pflichten des Vertragszahnarztes 5 6 Bewertung der zahnärztlichen Leistungen 5 7 Rechnungslegung 6 8 Inkrafttreten und Kündigung 6 9 Kostenerstattung durch das Land 7 Protokollnotiz zu 6 Abs. 4 9

3 1 Geltungsbereich (1) Die zahnärztliche Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerber- Leistungsgesetz richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Rahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger in Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Die Behandlung wird von Zahnärzten durchgeführt, die Mitglieder einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind, oder die diesen Vertrag gegenüber der für ihren Praxissitz zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung für sich als verbindlich anerkennen. (3) Kostenträger ist die untere Aufnahmebehörde (Stadt- oder Landkreis) 2 Behandlungsausweis (1) Der Kostenträger stellt dem Leistungsberechtigten einen Behandlungsausweis (Anlage 1 zu diesem Vertrag) aus. (2) Der Behandlungsausweis gilt grundsätzlich für ein Kalendervierteljahr, sofern der Kostenträger keine abweichende Gültigkeitsdauer festgelegt hat. (3) Für die Abwicklung von Eilfällen ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bereich die Notfallbehandlung stattfand.

4 3 Leistungsberechtigte nach 4 AsyIbLG (1) Anspruch auf vertragszahnärztliche Behandlung nach Abs. 2 besteht für Leistungsberechtigte nach 4 AsyIbLG nur, sofern diese bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderlich ist ( 4 Abs. 1 AsyIbLG). Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, darf der Vertragszahnarzt nicht bewirken oder verordnen; der Kostenträger darf sie nicht bewilligen. (2) Zur vertragszahnärztlichen Behandlung im Sinne von Abs. 1 gehören a) konservierende und chirurgische Behandlung nach Bema-Teil 1, b) Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels nach Bema-Teil 2, c) Kieferorthopädische Behandlung nach Bema-Teil 3, soweit diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist, da bereits mit einer kieferorthopädischen Behandlung begonnen wurde und Maßnahmen zu deren Unterbrechung erforderlich sind. d) Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nach Bema-Teil 5, soweit diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist, e) Versorgung mit erforderlichen Arznei- und Verbandmitteln gem. 31 SGB V. Soweit für Arzneimittelgruppen Festbeträge festgesetzt sind, dürfen nur solche Arzneimittel verordnet werden, die zum Festbetrag oder einem niedrigeren Preis erhältlich sind. f) Krankenhausbehandlung gem. 39 SGB V, sofern sie wegen der Art oder Schwere der Krankheit erforderlich ist. Mit Ausnahme von Notfällen ist eine Genehmigung des Kostenträgers einzuholen.

5 (3) Versorgungen mit Zahnersatz und Zahnkronen dürfen erst begonnen werden, wenn der zuständige Kostenträger die Genehmigung erteilt hat. Der Kostenträger kann durch die Gesundheitsämter bzw. gem. 275 Abs. 2 Ziffer 5 SG8 V begutachten lassen, ob die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist. Die begutachtende Institution kann dem Kostenträger anheimstellen, Unterlagen sowie Nachbefunde zu verlangen. Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahnarzt zu vergüten. 4 Leistungsberechtigte nach 2 AsyIbLG Der Leistungsumfang ist insoweit eingeschränkt, als 27 Abs. 2 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Danach ist die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nur zulässig, soweit diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist Im übrigen gilt 3 Abs 3 entsprechend. 5 Pflichten des Vertragszahnarztes (1) Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, den Behandlungsumfang nach 3 und 4 einzuhalten. (2) Erfüllt ein Vertragszahnarzt die ihm aus den Bestimmungen dieses Vertrages obliegenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, unterrichtet der für die Abrechnung zuständige Kostenträger die Kassenzahnärztliche Vereinigung von dem Sachverhalt. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung teilt dem Kostenträger nach Prüfung der Angelegenheit ihre Auffassung und die ggf. gegenüber dem Vertragszahnarzt getroffenen Maßnahmen mit.

6 6 Bewertung der zahnärztlichen Leistungen (1) Die Bewertung der zahnärztlichen Leistungen nach 3 und 4 erfolgt nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema-Z) gem. 87 SGB V einschließlich der Allgemeinen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Für konservierende und chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen, individualprophylaktische Leistungen, Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels sowie systematische Behandlung von Parodontopathien gilt der zwischen den KZV'en Baden-Württembergs und dem Landkreis- und Städtetag für Sozialhilfeempfänger vereinbarte Punktwert. Dieser beträgt für das Jahr 1994 DM 1,5346 DM. (3) Der Punktwert erhöht sich zum 1.1. eines jeden Jahres um die durchschnittliche Veränderungsrate nach 270a SGB V (voraussichtliche Grundlohnsummen-Entwicklung). (4) Sofern im Vorjahr die endgültige durchschnittliche Veränderungsrate nach 270a SGB V (endgültige Grundlohnsummen-Entwicklung) unter der Vorausschätzung liegt, ist dies in einer Anschlußvereinbarung zu berücksichtigen. (5) Für Kieferorthopädische Behandlung und die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ist der Punktwert anzuwenden, den die Ortskrankenkasse für diese Leistungen zahlt. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen informieren hierüber zur gegebenen Zeit den Landkreis- und Städtetag

7 (6) Für die Bewertung zahnärztlicher Leistungen, die außerhalb des Bezirkes der vertragsschließenden Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erbracht werden, gelten die vertraglichen Regelungen der für den Fremdzahnarzt zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung. 7 Rechnungslegung (1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung übersendet die Abrechnung dem zuständigen Kostenträger getrennt von den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die geprüften und gegebenenfalls berichtigten Abrechnungen - nach Bema-Teil 1 und 3 werden unter Beifügung der Behandlungsausweise bis zum 10 des vierten Monats, der au( das Leistungsvierteljahr folgt, - nach Bema-Teil 2 und 4 werden bis zum 10. des folgenden Monats, - nach Bema-Teil 5 werden bis zum 10. und bis zum 25. eines Monats einschließlich der Nachweise über entstandene Material- und Laborkosten bei den Kostenträgern eingereicht. 8 Inkrafttreten und Kündigung Diese Zusatzvereinbarung tritt am in Kraft. Sie gilt für die Dauer der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsyIbLGZuVO) vom und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen geben diese Vereinbarung den nach 1 Abs. 2 berechtigten Zahnärzten bekannt.

8 - unbesetzt -

9 Freiburg, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, den Landestag Baden-Württemberg KZV für den Regierungsbezirk Freiburg Dr. Hartmann Dr. Baer Stv. Städtetag Baden-Württemberg KZV für den Regierungsbezirk Karlsruhe Dr. Gutermann Dr. Bertram Stv. Innenministerium Baden-Württemberg KZV für den Regierungsbezirk Stuttgart Raff Stv. Dr. Kuttruff Sozialministerium Baden-Württemberg KZV für den Regierungsbezirk Tübingen Dr. Rumetsch Dr. Forscher 1. 2.

10 Protokollnotiz zu 6 Albs. 4 Die KZVen erklären, daß die von ihnen für die Festsetzung des Punktwertes für die Bereiche Zahnersatz und Kieferorthopädie akzeptierte jeweilige Ausgangsbasis, nämlich der abgesenkte Punktwert von DM 1,2978 DM, kein Präjudiz darstellt. Für den Fall, daß sich im Rechtswege eine anderslautende Interpretation von 85 Abs. 2b SGB V durchsetzt, wonach die konkrete Ausgangsbasis der jeweils am geltende Punktwert ist, behalten sich die KZVen Nachforderungen vor. Freiburg, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, den Landestag Baden-Württemberg KZV für den Regierungsbezirk Freiburg Dr. Hartmann Dr. Baer Stv. Städtetag Baden-Württemberg KZV für den Regierungsbezirk Karlsruhe Dr. Gutermann Dr. Bertram Stv. Innenministerium Baden-Württemberg KZV für den Regierungsbezirk Stuttgart Raff Stv. Dr. Kuttruff Sozialministerium Baden-Württemberg KZV für den Regierungsbezirk Tübingen Dr. Rumetsch Dr. Forscher 1. 2.

11 Anlagen: Behandlungshinweise für zahnärztliche Behandlung -Asylbewerbergesetz- - nicht aufgeführt -

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