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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Anton Baron u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Wertgrößenvolumen, Zuzahlung, Verordnungsweise, zahnärztlicher Festzuschuss und Patientenpauschale bei Leistungsbeziehern nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob Leistungsberechtigte nach AsylbLG, die bei niedergelassenen Ärzten mit einem Behandlungsschein des Sozialamts erschienen oder erscheinen und denen Arzneimittel verordnet wurden bzw. werden, hinsichtlich der sog. Arzneimittelbudgetierung in das Richtgrößenvolumen bzw. neuerdings als Verordnungspatient den garantierten praxisindividuellen Richtwert mit einberechnet wurden bzw. werden; 2. ob Leistungsberechtigte nach AsylbLG, die bei niedergelassenen Ärzten mit einem Behandlungsschein des Sozialamts erscheinen oder stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden, Zuzahlungen nach 61, 62 SGB V für Arzneimittel oder Krankenhausbehandlung zu leisten haben; 3. falls Ziffer 3 bejaht wird, wie die Zuzahlung praktisch durchgesetzt wird, wenn wie es die Praxis darstellt Asylbewerber häufig ihren Aufenthaltsort und damit die Zuständigkeit des Sozialamts wechseln; 4. ob für Leistungsberechtigte nach AsylbLG, deren Abrechnung von Krankenkosten mittels Behandlungsschein des Sozialamts erfolgt, die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die vom Arzt auf Kassen- oder Privatrezept verordnet wurden, vom Sozialamt übernommen werden und falls nein, wo dies festgeschrieben ist; 5. ob Leistungsberechtigten nach AsylbLG, die beim Sozialamt einen Bedarf für verschreibungsfreie Arzneimittel (vor allem Schmerzmittel wie Aspirin u. a., aber auch Erkältungsmittel) geltend machen, die Kosten dafür erstattet werden, insbesondere in Ansehung der Leistungsgarantie nach 4 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG und falls nein, wo dies festgeschrieben ist; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 6. ob Leistungsberechtigte nach AsylbLG unter die Festzuschussregelungen des 55 Sozialgesetzbuch (SGB) V für Zahnersatz fallen und falls nein, ob sie Eigenanteile für medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz leisten müssen; 7. ob gesetzlich versicherte Empfänger von (vollen) Leistungen nach SGB II bei der medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz Eigenanteile leisten müssen und falls ja, in welcher Höhe; 8. ob Leistungsberechtigte nach AsylbLG, die bei niedergelassenen Ärzten mit einem Behandlungsschein des Sozialamts erscheinen, ebenso wie Privatpatienten nicht in die Abrechnung der gesetzlichen Kassen mit dem Arzt einfließen, mit anderen Worten, ob der Arzt jeden Behandlungsfall eines Berechtigten nach AsylbLG außerhalb der Quartalspauschalen in voller Höhe nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit dem jeweiligen Steigerungssatz gegenüber dem Sozialhilfeträger abrechnen kann Baron, Dr. Baum, Stein, Palka, Wolle, Dr. Podeswa AfD Begründung Die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln an gesetzlich Krankenversicherte unterliegt nach Vorgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots nach 12 SGB V einer Mengenbegrenzung, d. h. der Arzt kann seinen Patienten nicht beliebig viel verordnen. Bis einschließlich 2016 galt ein pauschales Richtgrößenvolumen, ab 2017 wurde dieses Modell durch einen garantieren praxisindividuellen Richtwert abgelöst. Beiden Systemen war und ist aber die Mengenbegrenzung gemein. Früher berechneten sich die Richtgrößen nach Patienten pro Praxis, neuerdings nur nach den Verordnungspatienten. Bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens bzw. neuerdings der Richtwerte drohen dem Arzt Beratung, im Extremfall Regress durch die Krankenkassen. Gleichzeitig hatte die Budgetierung zur Folge, dass Patienten, die zeitlich kurz vor oder nach Erreichen des Budgets zum Arzt mussten, sehr häufig nicht im notwendigen Umfang therapiert wurden, da der Arzt befürchten musste, von den Prüfstellen der kassenärztlichen Vereinigungen zur Verantwortung gezogen zu werden. Hinsichtlich der Zuzahlungen der gesetzlich Versicherten nach 61 SGB V (im wesentlichen für Arzneimittel prozentual, mindestens aber 5 Euro, für Krankenhausbehandlung 10 Euro pro Tag) werden die Betroffenen bis zu einer bestimmten Grenze, die sich nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit richtet, finanziell belastet. Auch Empfänger von Leistungen nach SGB II oder SGB XII müssen Zuzahlungen leisten ( 62 Abs. 2 Satz 5 SGB XII), ebenso der von 264 SGB XII umfasste Personenkreis also nicht gesetzlich Versicherte wie Leistungsberechtigte nach AsylbLG, deren Kosten der Krankenbehandlung die gesetzlichen Kassen gegen Kostenerstattung übernehmen. Vereinbarungen nach 264 bzw. die Aushändigung von Versichertenkarten wurden nach Kenntnis der Antragsteller noch nicht getroffen bzw. wurden noch nicht vorgenommen, sodass die Antragsteller gegenwärtig davon ausgehen, dass Berechtigte nach AsylbLG weiterhin Behandlungsscheine von den Leistungsbehörden bekommen, mit denen dann die Leistungserbringer (Ärzteschaft, Krankenhäuser usw.) direkt abrechnen. Hinsichtlich der Verordnungsweise sind nach 31, 34 SGB XII nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Kostenübernahme ausgeschlossen; Ausnahmen gibt es für Minderjährige. Auch verschreibungspflichtige Arzneimittel sind ausgeschlossen, wenn sie für die Anwendungsgebiete nach 34 Absatz 1 Satz 6 gedacht sind. 2

3 Hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz müssen in aller Regel auch Bezieher von Leistungen nach SGB II oder SGB XII einen Kostenanteil leisten, da der Festzuschuss auch im günstigen Fall nur selten die Gesamtkosten von Zahnersatz deckt. Hinsichtlich der Quartalspauschale pro Patient war zuletzt der FAZ vom 17. Januar 2016 ( Was darf`s denn kosten? ) zu entnehmen, dass diese im Durchschnitt aller Ärzte ca. 66 Euro pro Behandlungsfall betrug. Besucht der gesetzlich versicherte Patient nach dieser Systematik im Quartal zehn Mal den Arzt, erzielt dieser ein Honorar von 6,60 Euro je Besuch. Hingegen kann er für einen Privatpatienten, der ebenso oft erscheint, jedesmal seine Leistungen nach GOÄ in voller Höhe abrechnen. Dies führt u. a. dazu, dass er Privatpatienten, die ausserhalb seiner Quartalsbudgetierung abgerechnet werden, den gesetzlich Versicherten vorzieht. Gleiches geschieht mit allen Patienten, die ebenfalls ausserhalb der gesetzlichen Versicherung abgerechnet werden. Diese stellen nach volkstümlicher Auffassung Patienten erster Klasse dar, wenngleich nach der Gegenmeinung nur durch diese Mischfinanzierung die Aufrechterhaltung mancher Praxen möglich ist. Der Antrag soll erhellen, ob und inwieweit Berechtigte nach AsylbLG gesetzlich Versicherten, insbesondere solchen, die auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen sind, gleich- oder bessergestellt sind. Stellungnahme Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 Nr /16/1480 nimmt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Integration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob Leistungsberechtigte nach AsylbLG, die bei niedergelassenen Ärzten mit einem Behandlungsschein des Sozialamts erschienen oder erscheinen und denen Arzneimittel verordnet wurden bzw. werden, hinsichtlich der sog. Arzneimittelbudgetierung in das Richtgrößenvolumen bzw. neuerdings als Verordnungspatient den garantierten praxisindividuellen Richtwert mit einberechnet wurden bzw. werden; Zu 1.: Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände; darüber hinaus können sonstige Leistungen, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, gewährt werden ( 4 und 6 AsylbLG). Hierzu werden Behandlungsscheine ausgestellt. Die Kosten für Verordnungen für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, denen Gesundheitsleistungen gemäß 4 und 6 AsylbLG gewährt werden, gehen nicht in die Berechnung des garantierten praxisindividuellen Richtwertes mit ein. 3

4 2. ob Leistungsberechtigte nach AsylbLG, die bei niedergelassenen Ärzten mit einem Behandlungsschein des Sozialamts erscheinen oder stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden, Zuzahlungen nach 61, 62 SGB V für Arzneimittel oder Krankenhausbehandlung zu leisten haben; 3. falls Ziffer 3 bejaht wird, wie die Zuzahlung praktisch durchgesetzt wird, wenn wie es die Praxis darstellt Asylbewerber häufig ihren Aufenthaltsort und damit die Zuständigkeit des Sozialamts wechseln; Zu 2. und 3.: Zuzahlungen nach 61 und 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind von Leistungsberechtigten, denen Gesundheitsleistungen nach den 4 und 6 AsylbLG gewährt werden, nicht zu erbringen. 4. ob für Leistungsberechtigte nach AsylbLG, deren Abrechnung von Krankenkosten mittels Behandlungsschein des Sozialamts erfolgt, die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die vom Arzt auf Kassen- oder Privatrezept verordnet wurden, vom Sozialamt übernommen werden und falls nein, wo dies festgeschrieben ist; 5. ob Leistungsberechtigten nach AsylbLG, die beim Sozialamt einen Bedarf für verschreibungsfreie Arzneimittel (vor allem Schmerzmittel wie Aspirin u. a., aber auch Erkältungsmittel) geltend machen, die Kosten dafür erstattet werden, insbesondere in Ansehung der Leistungsgarantie nach 4 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG und falls nein, wo dies festgeschrieben ist; Zu 4. und 5.: Der Anspruch auf Arzneimittelversorgung von Leistungsberechtigten, denen Gesundheitsleistungen gemäß 4 und 6 AsylbLG gewährt werden, umfasst keine Arzneimittel, die nach 34 SGB V von der Verordnung nach 31 SGB V ausgeschlossen sind (sog. Bagatellarzneimittel). Dazu zählen beispielsweise Arzneimittel zur Vorbeugung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten. Dies ergibt sich aus der Beschränkung des Leistungsumfangs des 4 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG auf die erforderlichen Maßnahmen im Falle akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. 6. ob Leistungsberechtigte nach AsylbLG unter die Festzuschussregelungen des 55 Sozialgesetzbuch (SGB) V für Zahnersatz fallen und falls nein, ob sie Eigenanteile für medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz leisten müssen; Zu 6.: Bei Leistungsberechtigten, denen Gesundheitsleistungen nach 4 und 6 AsylbLG gewährt werden, erfolgt eine Versorgung mit Zahnersatz nach 4 Absatz 1 Satz 3 AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Zahnersatz kann daher nur in engen Ausnahmefällen gewährt werden. Die Kosten werden dann von der zuständigen Leistungsbehörde übernommen. 7. ob gesetzlich versicherte Empfänger von (vollen) Leistungen nach SGB II bei der medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz Eigenanteile leisten müssen und falls ja, in welcher Höhe; Zu 7.: Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben als gesetzlich Krankenversicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz genau dieselben Eigenanteile zu leisten wie alle anderen gesetzlich Krankenversicherten auch. 4

5 8. ob Leistungsberechtigte nach AsylbLG, die bei niedergelassenen Ärzten mit einem Behandlungsschein des Sozialamts erscheinen, ebenso wie Privatpatienten nicht in die Abrechnung der gesetzlichen Kassen mit dem Arzt einfließen, mit anderen Worten, ob der Arzt jeden Behandlungsfall eines Berechtigten nach AsylbLG außerhalb der Quartalspauschalen in voller Höhe nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit dem jeweiligen Steigerungssatz gegenüber dem Sozialhilfeträger abrechnen kann. Zu 8.: Bei Leistungsberechtigten, denen Gesundheitsleistungen nach den 4 und 6 AsylbLG gewährt werden, richtet sich die Vergütung, soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach 72 Absatz 2 und 123 e Absatz 1 SGB V. Hierbei handelt es sich um die zwischen den Vertragspartnern der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesausschüsse vereinbarten Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Abrechnung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration 5

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