AMTSGERICHT PINNEBERG

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1 62 C 96/05 Verkündet am: Stäcker, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AMTSGERICHT PINNEBERG U r t e i l Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit xxxxx xxxxxxx xxxxxx-xxxxxx-xxx. x, xxxxx xxxxxxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt xxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx xxxxxxxx AZ: 261/04 gegen VSI Verlagsgesellschaft für staatsbürgerliche Informationen mbh vertreten durch xx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxx. xx, xxxxx xxxxxxxxx - Beklagte - Prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Reinhard Berkau Mottenburger Twiete 12, Hamburg AZ.: 365/05 hat das Amtsgericht Pinneberg durch den Richter Lohmann auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

2 2 Tatbestand Die Klägerin begehrt die Rückzahlung aufgrund eines Anzeigenvertrages geleisteter Vergütung sowie die Feststellung, dass weitere Vergütung nicht geschuldet wird. Die in Halstenbek ansässige Beklagte verlegt die monatlich erscheinende Broschüre "Sicherheit Heute" und schließt zur Finanzierung der Schriftenreihe Verträge mit gewerblichen Kunden über die Schaltung von Anzeigen. Im Auftrag der Beklagten wandte sich der freie Handelsvertreter Sxxxxxxxx telefonisch an den Kläger. Der Handelsvertreter stellte die Broschüre "Sicherheit Heute" vor und fragte, ob Interesse an der Schaltung einer Anzeige bestehe. Weiter teilte der Handelsvertreter dem Kläger mit, dass der Preis für eine Anzeige 228,00 EUR betrage. Der Kläger stimmte zu, woraufhin ihm von der Beklagten ein vorformulierter schriftlicher Anzeigenauftrag (Anlage K 1, Blatt 11 d.a.) zugesandt wurde, den der Kläger unterschrieb und an die Beklagte zurücksandte. Nach dem Inhalt des Anzeigenauftrags bestellte die Klägerin zunächst eine Anzeige in der nächsten Ausgabe zum Preis von 198,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer verbindlich. In dem Auftragsformular heißt es weiter unter anderem: "Wenn meine Anzeige weiterhin in der Schriftenreihe "Sicherheit Heute" erscheinen soll, brauche ich nichts weiter zu tun. Ich erhalte dann zwölft Monate lang jeweils zwanzig Exemplare der aktuellen Ausgabe exklusiv mit meiner Anzeige auf der Titelseite zum oben genannten Preis pro Monat bequem und portofrei nach Hause geliefert. Meine Anzeige wird außerdem pro Monat eintausendmal zusammen mit den Anzeigen anderer Inserenten zusätzlich verbreitet. Ich habe die Möglichkeit, mich von der Darstellung meines Unternehmens zu überzeugen und kann das Anzeigenabonnement innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der ersten Ausgabe widerrufen." Der Kläger erhielt in der Folgezeit jeweils 20 Broschüren der Zeitschrift "Sicherheit Heute", auf deren Titelseite sich der Aufdruck seiner Werbung befindet. Die Anzeigen anderer Inserenten sind in diesen nur für den jeweiligen Inserenten bestimmten Exemplaren nicht enthalten. Der Kläger zahlte die Vergütung für die erste Anzeige in Höhe von 229,68 EUR. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom (Anlage K2, Blatt 12f d.a.) erklärte der

3 3 Kläger die Anfechtung seiner auf den Abschluss des Anzeigenvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen sowie die Abgabe einer Erklärung dahin, dass der Beklagten Ansprüche gegen die Klägerin aufgrund von Anzeigenverträgen nicht zustünden. Der Kläger hatte ursprünglich behauptet, der Handelsvertreter habe sich am Telefon als Angehöriger der Polizei vorgestellt und auch telefonisch zugesichert, dass es sich um eine einmalige Anzeige handele. Der Kläger behauptet nunmehr, der Handelsvertreter habe die Worte "Gewerkschaft der Polizei" verwendet. Ferner habe der Handelsvertreter von sich aus den Preis genannt und dazu gesagt, dass sich der Verlag mit 30,00 EUR beteilige, weil das Thema so brisant sei. Hierbei sei nie von mehreren Anzeigen die Rede gewesen, sondern immer nur von einer. Er habe dann für eine Anzeige zugestimmt. Der Kläger ist der Ansicht, er sei aufgrund dieser Aussagen von dem Handelsvertreter arglistig getäuscht worden und deshalb zur Anfechtung berechtigt. Zudem meint der Kläger, es handele sich bei der das Erscheinen in den Folgeausgaben regelnden Bestimmung um eine unwirksame überraschende Klausel. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte wie zugesagt Exemplare der Anzeige des Klägers in der seinem Regionalgebiet zugeordneten Ausgabe hergestellt und dort an private Haushalte verteilt hat. Weiter meint der Kläger die Leistung der Beklagten sei schon deshalb nicht vertragsgemäß, weil die für die Inserenten bestimmten persönlichen Exemplare im Innenteil nicht die Anzeigen der anderen Inserenten enthielten. Der Kläger beantragt, Die Beklagte beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,68 EUR zuzüglich 8 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz seit dem zu bezahlen, 2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten aufgrund von Veröffentlichung von Anzeigen der Klägerin in der Broschüre "Sicherheit Heute" Vergütung zu bezahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 142,85 EUR zuzüglich 8 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. die Klage abzuweisen.

4 4 Die Beklagte behauptet, die ausschließliche Aufgabe des Handelsvertreters sei es, festzustellen, ob der potentielle Kunde Interesse an der Zusendung eines Vertragsangebotes habe. Absprachen hinsichtlich der Schaltung einer einmaligen Anzeige habe es in dem Telefonat mit dem Kläger nicht gegeben. Weiter behauptet die Beklagte, sie habe die Anzeige gemäß ihren vertraglichen Verpflichtungen erstellen lassen und über gewerbliche Anbieter im Regionalgebiet 27 verbreitet. Die Druckerei Rxxxxx Axxxxxxxxx Gxxx habe die Exemplare erstellt. Anschließend seien in dem Regionalgebiet Exemplare durch die deutsche Bundespost AG verteilt worden. Hierbei habe die Deutsche Bundespost AG zunächst durch ein privates Unternehmen Adressen von privaten Haushalten ermitteln lassen. Anschließend seien die Exemplare durch die regionalen Briefträger ausgeliefert worden. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben über den Verlauf des Telefonates zwischen dem Kläger und dem Handelsvertreter durch Vernehmung des Zeugen Sxxxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom Bezug genommen. Zudem hat das Gericht die Akte 62 C 344/04 wegen der darin enthaltenenen Aussagen der Zeugen Mxxxxxx und Gxxxxxxx zu Beweiszwecken beigezogen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Rückzahlung von 229,68 EUR verlangen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus 812 BGB. Weiterhin kann die Klägerin auch nicht die Feststellung verlangen, dass sie aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Anzeigenvertrages keine weitere Vergütung schuldet, da der Beklagten aufgrund des Anzeigenvertrages ein - z.t. noch nicht fälliger - Anspruch auf die weitere Vergütung zusteht. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Vertrag über den Abdruck jeweils einer Anzeige des Klägers in 13 Exemplaren der Broschüre "Sicherheit Heute" zum Preis von 198,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer je Anzeige zustande gekommen. Unstreitig hat der Kläger das ihm übersandte Auftragsformular unterzeichnet und damit das Vertragsangebot der Klägerin angenommen. Der so geschlossene Vertrag ist weder

5 5 aufgrund der seitens des Klägers erklärten Anfechtung nichtig noch ist die das Erscheinen der Anzeige in den Folgeausgaben regelnde Klausel unwirksam. Die mit Schreiben vom erklärte Anfechtung geht ins Leere, da ein Anfechtungsgrund nicht besteht. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte oder der von ihr beauftragte Handelsvertreter den Kläger arglistig getäuscht hat. Der Kläger hat seinen ursprünglichen Vortrag zum Verlauf des Telefonates im Rahmen der Parteienanhörung abgeändert. Danach behauptet auch der Kläger nicht mehr, der Handelsvertreter habe sich als Mitarbeiter der Polizei ausgegeben; vielmehr sei von "Gewerkschaft der Polizei" die Rede gewesen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob allein in der Verwendung dieser Bezeichnung - auch wenn tatsächlich die "Gewerkschaft der Polizei" mit der Beklagten und der von ihr herausgegebenen Broschüre in keinerlei Zusammenhang steht - eine arglistige Täuschung gsehen werden könnte. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Verwendung deser sich nur relativ geringfügig von dem Wort "Polizeibasisgewerkschaft" unterscheidenden Bezeichnung gerade zum Zwecke der Erregung eines Irrtum erfolgte. Entscheidend ist jedoch, dass das Gericht den Ausführungen des Klägers nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen vermag, inwiefern der Anrufer sich ihm gegenüber als Angehöriger der Gewerkschaft der Polizei ausgegeben haben oder einen Zusammenhang dieser Gewerkschaft mit der Beklagten oder der von ihr herausgegebenen Broschüre behauptet haben soll. Ferner ist das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers, die insoweit im Widerspruch zu denjenigen des Zeugen Sxxxxxxxx stehen, auch nicht davon überzeugt, dass tatsächlich die Worte "Gewerkschaft der Polizei" gefallen sind. Vielmehr ist gerade vor dem Hintergrund, das der Kläger schon mehrfach über die Gewerkschaft der Polizei geworben hat, nicht auszuschließen, dass er, indem er das Wort "Polizeibasisgewerkschaft" vernommen hat, dieses seinem ihm bereits bekannte, ähnlich klingenden Werbepartner zugeordnet hat. Auch durch die oben auf dem Auftragsformular stehenden Worte "Die Polizei, Garant Ihrer Sicherheit" wird nicht in arglistiger Weise der Eindruck erweckt, Herausgeber der Broschüre sei die Polizei. Aus dem weiteren Vertragstext geht eindeutig hervor, dass es sich bei dem Vertragspartner um die Beklagte handelt. Zudem liegt nahe, dass durch die genannten Worte im Briefkopf das Thema der Broschüre bezeichnet werden soll. Die übrigen Schilderungen des Klägers zum Verlauf des Telefonates lassen eine arglistige Täuschung ebenfalls nicht erkennen. Insbesondere wäre eine solche nicht allen darin zu sehen, dass der Handelsvertreter lediglich den Preis für eine Anzeige genannt hätte und nie von mehreren Anzeigen die Rede gewesen wäre. Hierdurch werden noch keine falschen Tatsachen vorgespiegelt und insbesondere wird hierdurch angesichts der Tatsache, dass -

6 6 wie der Handelsvertreter wusste - dem Kläger später noch ein Vertragsformular mit der genauen vertraglichen Vereinbarung zugesandt wurde, auch keine Aufklärungspflicht verletzt. Der Kläger war weder aufgrund nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen zum Rücktritt berechtigt noch steht ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. 320 BGB zu. Die Erstellung der für die Inserenten bestimmten Exemplare in der Weise, dass jeweils nur deren Anzeige auf der Titelseite erscheint und im Innenteil keinerlei Anzeigen vorhanden sind, ist vertragsgemäß. Sie entspricht genau dem Wortlaut des Auftragsformulars, wo einerseits von den persönlichen Ausgaben "mit dem Eindruck seiner Anzeige auf der Vorderseite" und andererseits von eintausend anderen Exemplaren "mit Ihrer und der Anzeige anderer Inserenten im Innenteil" die Rede ist, wodurch die Unterschiede zwischen diesen Exemplaren deutlich gemacht sind. Bei dieser Regelung handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klause. Eine solche Ausgestaltung erscheint bei einer derartigen Broschüre mit geringer Auflage nicht als so ungewöhnlich, dass man mit ihr im Geschäftsverkehr nicht zu rechnen bräuchte. Auch im Übrigen ist die seitens der Beklagten geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht worden. Das Broschüren für das Regionalgebiet 27 - bzw. 27 a, welches nach der Praxis der Beklagten, wie aus anderen Verfahren bekannt ist, ein Untergebiet zu dem Gebiet 27 darstellt - mit der Anzeige des Klägers erstellt wurden, steht nach Vorlage der Ausgaben im Termin vom aus Sicht des Gerichts jenseits vernünftiger Zweifel fest. Der Kläger hat auch nach Vorlage dieser Exemplare nicht weiter geltend gemacht, dass seine Anzeigen nicht ordnungsgemäß hergestellt worden seien. Den ordnungsgemäßen Abdruck hat der Kläger sogar ausdrücklich unstreitig gestellt. Ferner ist das Gericht auch aufgrund der detaillierten und in sich schlüssigen Aussagen der Zeugen Mxxxxxx und Gxxxxxxx im Verfahren 62 C 344/04 davon überzeugt, dass der Verbreitungsablauf generell reibungslos so funktioniert hat wie von der Beklagten vorgetragen. Ein Grund weshalb dies gerade bei den hier in Rede stehenden Ausgaben, die offensichtlich mit der Anzeige des Klägers erstellt wurden, nicht der Fall gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Nach allem ist die Bezahlung der ersten Anzeige nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund eines sich aus einem wirksamen Vertrag ergebenden fälligen Anspruchs erfolgt. Aus dem Vertrag ergibt sich darüber hinaus eine Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der zwölf Folgeausgaben. Die in dem von dem Kläger unterschriebenen Vertragstext enthaltene Klausel, wonach sich der Anzeigenauftrag um zwölf weitere Monate verlängert, falls

7 7 der Kunde nicht rechtzeitig den Widerruf erklärt, ist wirksam. Es handelt sich insbesondere im vorliegenden Fall nicht um eine gem. 305c BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame überraschende Klausel. Allein wegen ihres Inhaltes ist diese Regelung nicht so ungewöhnlich, dass der gewerbliche Anzeigenkunde mit ihr nicht zu rechnen bräuchte. Der für die Annahme einer überraschenden Klausel erforderliche "Überrumpelungseffekt" ergibt sich auch nicht aus der Gestaltung des Auftragsformulars. Keineswegs ist der vorliegende Fall mit einem solchen vergleichbar, bei dem sich die fragliche Regelung lediglich auf der Rückseite befindet. Hier befindet sie sich direkt über dem für den Kunden vorgesehene Unterschriftsfeld und ist Teil des den gesamten Vertragsinhalt wiedergebenen Textes, der durch eine schwarze Umrandung äußerlich hervorgehoben ist. Für den Leser des Formulars ist eindeutig, dass innerhalb dieser Umrandung und oberhalb des Unterschriftenfeldes der eigentliche Auftragsinhalt wiedergegeben ist. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Kunde nach der darüber stehenden Zeile "Mit freundlichen Grüßen", die lediglich das Ende des einleitenden Anschreibens kennzeichnet, mit dem Lesen aufhören sollte. Zudem deutet auch dieses Anschreiben bereits auf die Möglichkeit eines mehrfachen Erscheinens der Anzeige hin und lässt mit der Formulierung, der Kunde habe nach Erhalt der ersten Ausgabe in aller Ruhe Zeit zu prüfen, ob seine Anzeige auch in den Folgeausgaben erscheinen soll, gerade offen, wie diese Verlängerungsoption im einzelnen vertraglich ausgestaltet ist. Schon aus diesem Grund drängt es sich auf, auch den weiteren Text zu lesen. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, ist die Klausel über das Erscheinen der Anzeige in zwölf weiteren Ausgaben nicht als überraschend zu werten. Dass der Handelsvertreter in dem Telefonat zugesichert habe, es solle nur eine Anzeige erscheinen, hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst nicht mehr behauptet. Der vorangegangene Sachvortrag ist damit überholt. Allein daraus, dass nur der Preis für eine Anzeige genannt wurde und nicht bereits von einem mehrfachen Erscheinen die Rede war, folgt noch nicht, dass der Kunde mit der in dem schriftlichen Formular enthaltenen Regelung nicht zu rechnen brauchte. Eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Regelung bedurfte es in dem der Vertragsanbahnung dienenden Telefonat nicht, da diese Regelung - wie ausgeführt - für sich genommen nicht überraschend ist. Allein die Nennung des Preises für eine Anzeige wie sie vom Kläger vorgetragen und in ähnlicher Weise vom Zeugen Sxxxxxxxx geschildert wurde ("die Anzeige, die 298,00 EUR kostet, bekommen wir für 248,00 EUR) enthält keine Aussage über die Häufigkeit des Erscheinens und die nähere vertragliche Ausgestaltung. Anders als in dem vom Gericht zum Aktenzeichen 62 C 460/04 entschiedenen Fall wird hierdurch auch keine vom späteren Vertragsinhalt abweichende Vorstellung vom Gesamtumfang des Auftrasgsvolumens geweckt. Im Gegensatz zu dem vorgenannten Fall, in dem der Handelsvertreter geäußert hatte, der Kunde bekomme

8 8 "das Ganze" für... EUR und für... EUR bekomme man das doch hin - wobei jeweils der Preis für eine Anzeige gemeint war -, ist hier lediglich eine Aussage darüber getroffen worden, was der Abdruck einer Anzeige in der Broschüre kostet. Diese Aussage hat auch für sich genommen einen sinnvollen Gehalt, da sie eine Einschätzung des Preis-Leistungs- Verhältnisses ermöglicht. Allein damit, dass lediglich der Preis für eine Anzeige genannt wird, ist jedenfalls eine Aussage über die Anzahl der mit dem schriftlichen Vertrag in Auftrag gegebenen Anzeigen nicht getroffen. Weiterer Beweis zum Ablauf des Telefonates war nicht zu erheben. Insbesondere waren die vom Kläger mit Schriftsatz vom benannten Zeugen Exxxxxxxx und Kxxxx nicht zu vernehmen, da sich dieser Beweisantritt auf das durch die Parteianhörung überholte Vorbringen bezog, wonach sich der Handelsvertreter Sxxxxxxxx als Angehöriger der Polizei ausgegeben und das einmalige Erscheinen der Anzeige zugesichtert habe. Den Beweis für seine Behauptung, er habe am Telefon nur für eine Anzeige zugestimmt, hat der Kläger ebenfalls nicht geführt. Nur aufgrund der Angaben des Klägers vermag sich das Gericht eine zweifelsfreie Überzeugung hiervon nicht zu bilden, zumal der Kläger seine diesbezüglichen Äußerungen auch nicht näher wiedergeben konnte. Hinzu kommt, dass der Zeuge Sxxxxxxxx schlüssig und detailliert geschildert hat, wie er verfährt, wenn ein Kunde nur eine Anzeige wünscht, in dem den Kläger betreffenden Formular jedoch angekreuzt hatte, dass ein nur einmaliges Erscheinen nicht gewünscht sei. Auf den Vorrang der Individualabrede kann sich der Kläger nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht berufen, da gar nicht feststeht, ob am Telefon über das Erscheinen nur einer Anzeige gesprochen wurde. Zudem hat er zu der von der Beklagten bestrittene Vertretungsmacht des Handelsvertreters zum Abschluss eines Vertrages weder vorgetragen noch Beweis angetreten. Ein Anspruch des Klägers auf Zinsen und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten scheidet mangels Bestehens der Hauptforderung und des Feststellungsanspruches aus. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarekeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO. Lohmann Streitwert: 2.985,84 EUR

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