AMTSGERICHT PINNEBERG

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1 62 C 393/04 Ausfertigung Verkündet am Luck, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil wurde durch Beschluss vom 03. Juni 2005 berichtigt. L.S. Pinneberg, 13. Juni 2005 Luck, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AMTSGERICHT PINNEBERG U R T E I L Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit VSI Verlagsges. für staats- bürgerliche Informationen mbh vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Bornscheuer Bahnstraße 34, Quickborn - Klägerin - Prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Reinhard Berkau Mottenburger Twiete 12, Hamburg AZ: 932/04 gegen Wxxxxxxxxx GmbH vertreten durch den Geschäftsführer xxxxxxx xxxxxx xx, xxxxx xxxxxxxx - Beklagte - Prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt xxxxxx xxxxx xxxxx xxxxx xx, xxxxx xxxxxxxx AZ: 10/04 hat das Amtsgericht Pinneberg durch den Richter Lohmann auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: I. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Pinneberg vom , Geschäftsnummer 43 B 21337/04 bleibt aufrecht erhalten. II Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 2

2 Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aufgrund eines Anzeigenvertrages. Die Klägerin verlegt die monatlich erscheinende Broschüre "Sicherheit Heute", die von der Stiftung Blickkontakt gemeinnützige Stiftung mbh herausgegeben wird. Zur Finanzierung der Schriftenreihe erscheinen in der Broschüre Anzeigen von gewerblichen Kunden. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Datum vom auf dem ihr von der Klägerin übersandten Formular einen schriftlichen Anzeigenauftrag (Anklage K2, Blatt 22 d.a.), auf dessen Rückseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Blatt 22 R, 23 d.a.) abgedruckt waren. Nach dem Inhalt des Anzeigenauftrags bestellte der Beklagte eine Anzeige zum Preis von EUR zzgl. Mehrwertsteuer verbindlich sowie Anzeigen in zwölf weiteren Ausgaben, wobei ihm im Hinblick auf letztere ein Widerrufsrecht zustand. Die Frist für den Widerruf sollte Zwei Wochen betragen und zehn Tage nach Erhalt der ersten Ausgabe zu laufen beginnen. Die Klägerin druckte die Anzeige der Beklagten gemäß dem schriftlichen Auftrag in den Ausgaben der Monate November und Dezember 2003 sowie Januar und Februar 2004 der Broschüre "Sicherheit Heute" und stellte dies dem Beklagten unter dem , , und in Rechnung. Weiterhin mahnte die Klägerin die Beklagte unter dem , und Die Beklagte widerrief den Anzeigenauftrag mit Schreiben vom Mit Schreiben vom (Anlage K3, Blatt 24 d.a.) kündigte die Klägerin den Vertrag unter Berufung auf den Zahlungsverzug der Beklagten und die Ziffer 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fristlos und forderte neben den rückständigen Beträgen einen Schadensersatz in Höhe von 1.425,60 EUR. Die Klägerin behauptet, die Schriftenreihe "Sicherheit Heute" werde mit Unterstützung der Bundesvereinigung der Polizei-Basis-Gewerkschaften herausgegeben. Am erließ das Amtsgericht Pinneberg auf Antrag der Klägerin Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten über eine Hauptforderung von 2344,32 EUR, Zinsen für die Zeit vom bis zum in Höhe von 22,79 EUR sowie 10 % Zinsen aus 2.344,32 EUR seit dem und Verfahrenskosten in Höhe von 221,50 EUR.

3 3 Der Vollstreckungsbescheid wurde der Beklagten am zugestellt. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte mit dem Schreiben vom , ein- gegangen am , Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom , Az. 43 B 2137/04, aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe den Auftrag am per Telefax widerrufen. Dieses Schreiben (Anlage K3, Blatt 16 d.a.) habe die Klägerin auch erhalten. Zudem sei der Vertrag wirksam angefochten worden. Die Klägerin habe vorgetäuscht, dass die Schriftenreihe von der Polizeigewerkschaft herausgegeben und durch die Inserate die Polizeigewerkschaft unterstützt werde. Dies habe jemand, der im Auftrag der Klägerin im Geschäft der Beklagten gewesen sei, gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Lxxx, erklärt. Zum Beweis hierfür hat sich die Beklagte auf die Zeugin Lxxx berufen. Weiter macht die Beklagte geltend, der Klägerin sei durch das Ende des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten kein Schaden entstanden, weil die Erlöse der gemeinnützigen Stiftung Blickkontakt zugute kommen sollten. Entscheidungsgründe Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid ist form- und fristgerecht eingelegt worden Die Klage hat jedoch Erfolg. Das Amtsgericht Pinneberg ist zur Entscheidung in der Sache zuständig. Die Parteien haben in Ziffer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, nach der Gerichtsstand der Sitz des Verlages sein soll. Dies kann nur so verstanden werden, dass damit der jeweilige Sitz des Verlages gemeint ist.

4 4 Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 2.344,32 EUR verlangen. Dieser Anspruch folgt in Höhe von 918,72 EUR unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anzeigenvertrag und in Höhe von 1.425,60 EUR aus Ziffer 15 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Vertrag über den Abdruck von 13 Anzeigen der Beklagten in der Broschüre "Sicherheit Heute" zustande gekommen. Unstreitig hat der Beklagte das der von der Klägerin übersandte Auftragsformular unter- zeichnet und damit das Vertragsangebot der Klägerin angenommen. Der so geschlossene Vertrag ist auch in allen Punkten wirksam. Die seitens des Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift nicht durch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand im Auftrag der Klägerin geäußert hat, die Schriftenreihe werde von der "Polizeigewerkschaft" herausgegeben und durch die Anzeigen werde deren Arbeit unterstützt. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, inwiefern die darin liegenden Behauptungen eine Täuschung über Tatsachen darstellen sollen. Mit einer solchen Äußerung ist nämlich nicht gesagt, welche Gewerkschaft hiermit gemeint ist, insbesondere ist damit nicht gesagt, dass von der größten deutschen Polizeigewerkschaft, der Gewerkschaft der Polizei, die Rede sein soll. Wenn also von "der Polizeigewerkschaft" gesprochen worden sein sollte, kann darin nur dann eine arglistige Täuschung liegen, wenn eine Zusammenarbeit mit einer Gewerkschaft, in der Polizeibeamte organisiert sind, überhaupt nicht vorliegt. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, die Broschüre werde mit Unterstützung der Bundesvereinigung der Polizei-Basis-Gewerkschaften herausgegeben. Diesbezüglich reicht es für die Behauptung einer arglistigen Täuschung nicht aus, wenn die darlegungsbelastete Beklagte lediglich bestreitet, dass es eine Bundesvereinigung der Polizei-Basisgewerkschaften gebe. Auch soweit in der behaupteten Äußerung abweichend vom Vortrag der Klägerin davon die Rede ist, die Broschüre werde von der Polizeigewerkschaft - und nicht lediglich mit Unterstützung einer Polizeigewerkschaft - herausgegeben, kann hierin jedenfalls eine für den Vertragsabschluss kausale arglistige Täuschung nicht gesehen werde. Es handelt sich um eine relativ geringfügige Abweichung vom Vortrag der Klägerin. Zudem lagen der Beklagten bei Unterzeichnung des Vertrages die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor, die aufgrund des oberhalb der Unterschrift auf dem Anzeigenauftrag befindlichen Hinweises auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Hierin findet sich die Erläuterung, die Broschüre erscheine mit Unterstützung der

5 5 Bundesvereinigung der Polizei-Basisgewerkschaften. Inwiefern dies wiederum unzutreffend sein soll, hat die Beklagte weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Der Vertrag ist zwischen den Parteien auch nicht nur über eine, sondern über 13 Anzeigen wirksam zustande gekommen. Die das weitere Erscheinen der Anzeige regelnde Klausel ist, auch wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, Vertragsbestandteil geworden. Insbesondere handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des 305c BGB, die so ungewöhnlich wäre, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen bräuchte. Eine solche "automatische Verlängerung" eines Anzeigenauftrags erscheint gemessen an der Verkehrssitte im Bereich gewerblicher Anzeigen noch nicht als so unüblich, dass ein durchschnittlicher Kaufmann mit einer solchen Klausel nicht rechnen müsste. Zudem deutet auch das über dem eigentlichen Auftrag befindliche Anschreiben bereits auf die Möglichkeit eines mehrfachen Erscheinens der Anzeige hin. Weitere - etwa im Rahmen der Vertragsanbahnung zutage getretene Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Den rechtzeitigen Widerruf des Anzeigenauftrags gemäß der vertraglich Regelung hat die Beklagte nicht beweisen können. Die Klägerin hat den Erhalt des Widerrufsschreibens vom (Anlage K3) bestritten. Der auf der Anlage K3 abgedruckte Sendebericht liefert insoweit auch keinen Beweis, da insbesondere Datum und Uhrzeit von der Einstellung des Sendegerätes abhängen. Zudem handelt es sich bei der im Sendebericht verzeichneten Fax- Nummer jedenfalls nicht um diejenige, die im Auftragsformular für die Klägerin angegeben ist. Der Widerruf mit Schreiben vom , der die Klägerin am erreichte, war verspätet. Am waren der Beklagten die 20 persönlichen Exemplare der ersten Ausgabe zugegangen, so dass gemäß der vertraglichen Regelung am die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen begann. Gemäß dem nach allem wirksam geschlossenen Anzeigenvertrag kann die Klägerin die Zahlung der Vergütung für die bereits erschienenen Anzeigen der Beklagten verlangen. Zudem hat sie gem. Ziffer 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80 % der von der Beklagten für die restliche Laufzeit geschuldeten Gebühren, mithin in Höhe von 1.425,60 EUR. Die Klägerin hat den Vertrag gem. Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen des als solchen unstreitigen Zahlungsverzuges der Beklagten wirksam fristlos gekündigt, so dass die Voraussetzungen des in Ziffer 15 vorgesehenen Schadensersatzanspruches gegeben sind. Nach der vertraglichen Regelung ist es Sache der Beklagten gewesen, einen geringen Schaden der Klägerin nachzuweisen. Einen solchen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Ein Schaden in Höhe von 80 % der

6 6 über die gesamte Laufzeit geschuldeten Vergütung erscheint auch unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und einer Abzinsung jedenfalls nicht als völlig unrealistisch. Insbesondere steht der Annahme eines Vermögensschadens auch nicht entgegen, dass die Einnahmen zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden sollten. Die Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken ist Teil der aus dem Eigentumsrecht der Klägerin folgenden Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen und vermag daher - auch wenn sie von vornherein festgelegt ist - nichts an der Beurteilung zu ändern, dass in Höhe der nicht gezahlten Vergütung eine Vermögensminderung vorliegt, die im Rahmen des Schadensersatz auszugleichen ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus 288 BGB i. V. m. Ziffer 13 der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung über vorläufig Voll- streckbarkeit folgt aus 709 Satz 1 und 2 ZPO. Lohmann

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