Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule des Landkreises Bad Doberan
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- Sophia Lange
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1 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Inhalt: 1 Wirkung der Entgeltordnung Zielsetzung und Aufgaben Gegenstand der Entgelterhebung der VHS Teilnehmer/in Entgeltschuldner/in Höhe der Entgelte Ermäßigungen Entstehen und Fälligkeit der Forderung Erstattungen...4 Kategorie I...4 Kategorie II...5 Kategorie III In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Wirkung der Entgeltordnung Die Entgeltordnung gilt als vorformulierte Vertragsbedingung für alle Verträge, auf deren Grundlage von der Volkshochschule (VHS) Dienstleistungen erbracht werden. 2 Zielsetzung und Aufgaben (1) Der Landkreis Bad verfolgt mit der Volkshochschule des Landkreises Bad (Betrieb gewerblicher Art) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die VHS ist das kommunale Weiterbildungszentrum des Landkreises Bad und hat die Aufgabe, die Grundversorgung entsprechend des Weiterbildungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen. Die VHS ist eine "Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung" im Sinne des Weiterbildungsgesetzes für M- V. Die Bewerbung für die Testierung des o. g. Titels erfolgt in den vom Land vorgegebenen Zeitabschnitten. (3) Die Volkshochschule unterbreitet ein systematisches Weiterbildungsangebot im Sinne der Grundversorgung der Bevölkerung. Dienstanweisungen_822.doc Seite 1 von 6
2 Die Zielsetzung und die Aufgaben der von der Volkshochschule zu realisierenden Weiterbildung werden durch den 3 des Weiterbildungsgesetzes M-V vom bestimmt. Die Volkshochschule hat den Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer demokratisch freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtzufinden und behaupten zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit. Die VHS bietet die Möglichkeit, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlernen bzw. erworbene zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern. Sie fördert eine selbst bestimmte, verantwortliche Lebensgestaltung im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich. 3 Gegenstand der Entgelterhebung der VHS (1) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Einrichtungen und Anlangen der VHS fordert der Landkreis Bad als Träger der VHS Entgelte nach Maßgabe der folgenden Festlegungen. (2) Die Festlegungen dieser Entgeltordnung gelten nicht, wenn die VHS Maßnahmen im Auftrag Dritter oder in Kooperation mit Dritten durchgeführt. (3) In begründeten Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Volkshochschule unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Volkshochschule für Veranstaltungen der politischen Bildung oder für solche, die sich an sozial benachteiligte Zielgruppen richten, die Pilotfunktion besitzen oder Themen behandeln, die für die Entwicklung des Gemeinwesens von Bedeutung sind ein geringeres Entgelt festlegen oder Entgeltfreiheit gewähren. 4 Teilnehmer/in (1) An den Veranstaltungen der VHS kann jeder teilnehmen, der das 12. Lebensjahr vollendet hat. Der Leiter oder die Leiterin der Volkshochschule kann für bestimmte Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter bestimmen. (2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen oder die Inanspruchnahme anderer Leistungen der VHS sind in der Regel entgeltpflichtig. Dienstanweisungen_822.doc Seite 2 von 6
3 (3) Die Durchführungen von Veranstaltungen der VHS kann von einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen abhängig gemacht werden. Auf dieser Grundlage kann die VHS Veranstaltungen absagen bzw. Veranstaltungen/ Kurse abbrechen oder zusammenlegen. 5 Entgeltschuldner/in Schuldner/in der Forderung ist, wer an einem Kurs, einem Lehrgang oder an einer anderen Veranstaltung der VHS teilnimmt (Teilnehmer/in) bzw. sich verbindlich angemeldet hat oder eine andere Dienstleistung der VHS in Anspruch nimmt und dadurch unmittelbar begünstigt wird. Bei Minderjährigen sind die Personensorgeberechtigten Schuldner, die der Teilnahme zugestimmt haben; mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 6 Höhe der Entgelte (1) Für die Teilnahme an den Kursen der VHS ist für jede Kursstunde ein Entgelt entsprechend den nachfolgenden Festlegungen zu entrichten. Eine Kursstunde entspricht 45 min. In dem Entgelt sind eventuell benötigte Materialien nicht enthalten. Sie sind vom Teilnehmer/in eigenständig zu erwerben. (2) Wird bei einem Kurs oder einem Lehrgang die festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann, wenn der Kurs auf Wunsch und mit Zustimmung der Kursteilnehmer/innen dennoch durchgeführt wird, ein erhöhtes Entgelt erhoben werden. Durch die Kursteilnehmer/innen müssen dann auch die Kosten für die fehlenden Teilnehmer/innen mitfinanziert werden. (3) Für gesonderte Rechnungen an einzelne Teilnehmer/innen und Teilnahmebestätigungen ist eine Verwaltungspauschale von 2,00 EUR zu zahlen. 7 Ermäßigungen (1) Entgeltermäßigungen werden auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses gewährt. Der Antrag auf Ermäßigung ist bei der Anmeldung an der VHS zu stellen. Die Gründe für eine Ermäßigung sind glaubhaft zu machen. Die Informationen werden nur zum Zwecke der Ermäßigung verwendet. (2) Entgeltermäßigung in Höhe von 50 % der Kurskosten erhalten: Schüler/in, Auszubildende und Studenten Sozialhilfe- und Arbeitslosengeld-II-Empfänger/in sowie Grundsicherungsempfänger/in Dienstanweisungen_822.doc Seite 3 von 6
4 8 Entstehen und Fälligkeit der Forderung (1) Die Forderung entsteht mit Abschluss des Vertrages. (2) Die Forderung ist mit Kursbeginn fällig. Wird die Forderung nicht mit Kursbeginn beglichen, behält sich die VHS den Rücktritt vom Vertrag vor. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der VHS abgeschlossen werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Die erlangten Informationen werden von der VHS ausschließlich zum Zwecke der Ratenzahlung verwendet. 9 Erstattungen (1) Wird ein Kurs oder ein Lehrgang aus Gründen, die von der VHS zu vertreten sind, vorzeitigt beendet, so wird den Teilnehmer/innen das Entgelt für noch nicht erteilte Kursstunden zurückerstattet. Das zu erstattende Entgelt muss jedoch 5,00 EUR übersteigen. (2) Bricht ein/e Teilnehmer/in den Kurs oder Lehrgang vorzeitig ab, so findet auf schriftlichen Antrag eine Rückerstattung des Entgeltes nur dann statt, wenn der Abbruch aus schwerwiegenden Gründen erfolgte. Das Vorliegen solcher Gründe ist glaubhaft zu machen. In diesen Fällen wird das Entgelt der noch nicht erteilten Kursstunden zurückerstattet, wenn dieses nach Abzug einer Verwaltungspauschale in Höhe von 2,00 EUR mindestens 5,00 EUR beträgt. (3) Bei unregelmäßiger Teilnahme erfolgt keine Rückerstattung des Entgeltes. (4) Ein erforderlicher Wechsel der Kursleitung begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung. Festlegung der Entgelthöhe: Leitung Kategorie I Chor Seniorenkurse sowie akademie (außer PC-Kurse) Malgrundkurse Tanz Sprachkurse Grundstufe Sowie vergleichbare Kurse Entgelt pro Kursstunde 1,50 EUR 2,10 EUR Dienstanweisungen_822.doc Seite 4 von 6
5 Leitung Kategorie II Sprachkurse Aufbaustufe Malaufbaukurse Keramik Kreatives Schreiben Textiles Gestalten Bewegung/Entspannung Sowie vergleichbare Kurse Entgelt pro Kursstunde 2,70 EUR Dienstanweisungen_822.doc Seite 5 von 6
6 Leitung Kategorie III Sprachkurse Spezial Fortbildungskurse PC-Kurse Kultur/Gestalten Spezial Gesundheitskurse Spezial Sowie vergleichbare Kurse Onlinekurse/PC-Kurse Spezial Vorträge und Einzelveranstaltungen Einzelveranstaltungen Bildungsreisen Schulabschlusskurse Kurse der Grund- und Elementarbildung Entgelt pro Kursstunde 3,70 EUR 5,00 EUR bis kostendeckend ab 2,00 EUR bis Kostendeckend Kostendeckend 100,00 EUR pro Semester (a 20 Wochenstunden) 1,00 EUR 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Die Benutzer- und Entgeltordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt erstmals zum Herbstsemester 2006/07. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung- und Gebührensatzung vom außer Kraft. Bad, den (Landrat) Bad, Dienstanweisungen_822.doc Seite 6 von 6
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