Information. über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Ausbildung durch Nostrifikation / Nostrifizierung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Information. über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Ausbildung durch Nostrifikation / Nostrifizierung"

Transkript

1 GESUNDHEITSRECHT Information über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Ausbildung durch Nostrifikation / Nostrifizierung (= Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen. Dieses Anerkennungsverfahren kommt bei sogenannten Drittstaatsangehörigen oder -ausbildungen zur Anwendung) Warum ist eine Anerkennung/Nostrifikation überhaupt notwendig? Eine Ausübung von Gesundheitsberufen in Österreich bedarf einer Berufsberechtigung. Im Falle einer außerhalb Österreichs erworbenen Qualifikation ist eine Anerkennung durch die zuständigen österreichischen Behörden vor der Ausübung unabdingbar. Ohne Anerkennung begehen sowohl Ausübende als auch jene, die diese Personen heranziehen, neben allfälligen zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Die Ausbildungen in den Gesundheitsberufen (gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegehilfe, etc.) beruhen - ebenso wie in anderen Berufen - in den einzelnen Staaten auf unterschiedlichen Ausbildungskonzepten und Ausbildungssystemen. Das Niveau der österreichischen Ausbildungen ist insgesamt sehr hoch. Österreich hat mit einer Reihe von Staaten zwischenstaatliche Abkommen, die die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen regeln (z.b. EU-Staaten, u.a.m.). Soweit keine bilateralen Abkommen bestehen, können im Ausland erworbene Ausbildungen bzw. die diese Ausbildung bescheinigenden Urkunden anerkannt werden, wenn die Ausbildung die in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat, also gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung muss sowohl in der theoretischen, als auch in der praktischen Ausbildung gegeben sein. Es wäre eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Österreichern und Nichtösterreichern, wenn bei der Anerkennung von nicht in Österreich erworbenen Ausbildungen nicht der gleiche Maßstab in der Beurteilung angelegt werden würde. Österreich ist zudem bestrebt, das hohe Niveau der in der Gesundheitsversorgung zur Ausübung des Berufes Berechtigten beizubehalten. Wenn die Ausbildung inhaltlich und/oder umfangmäßig nicht oder nicht auf allen Gebieten gleichwertig ist und die für die Ausübung in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend vermittelt hat, muss eine Ergänzungsausbildung absolviert werden. AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 9: GESUNDHEITSWESEN UND LANDESANSTALTEN POSTFACH 527, A-5010 SALZBURG TELEFON (0662) * FAX (0662) DVR

2 Zuständigkeiten 2 1. Landeshauptmann /-frau (Amt der Landesregierung) je Bundesland Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Krankenschwestern und pfleger) Angehörige der Pflegehilfe (Pflegehelfer/innen) Angehörige des medizinisch-technischen-fachdienstes Angehörige der Sanitätshilfsdienste Sanitäter Medizinische Masseure/-innen, Heilmasseure/-innen die NICHT folgende Voraussetzungen erfüllen: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigkeit eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörige/r und Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG, ausgestellt durch eine österreichische Behörde oder Drittstaatsangehörige/r und Besitz einer durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Karte Daueraufenthalt-EG und einer Niederlassungsbewilligung bzw. einer Rot-Weiß- Rot-Karte Plus für Österreich oder Drittstaatsangehörige/r und Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte, ausgestellt durch eine österreichische Behörde oder Drittstaatsangehörige/r und Besitz des Aufenthaltstitels Blaue Karte EU, ausgestellt durch eine österreichische Behörde und NICHT folgende weitere Sachlage gegeben ist: die Ausbildung wurde in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert und Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises aus diesem Staat oder Besitz eines Drittlanddiplomes u n d Berechtigung, in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR- Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufs u n d Nachweis einer mindestens dreijährigen rechtmäßigen und einschlägigen Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates 2. Bundesministerium für Gesundheit, Radetzkystraße 2, 1030 Wien EU- oder EWR-Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörige mit oa Voraussetzungen Informationen zur Berufszulassung siehe unter Angehörige der gehobenen medizinisch-technische-dienste - physiotherapeutischer Dienst - medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst - radiologisch-technischer Dienst - Diätdienst- u. ernährungsmedizinischer Beratungsdienst - logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst - orthoptischer Dienst, ergotherapeutischer Dienst sowie Hebammen über einen Antrag auf Nostrifikation entscheidet ab dem 1. Juli 2008 der Fachhochschulrat bzw. das Fachhochschulkollegium. Für weitere Informationen wird auf die Homepage des Fachhochschulrates verwiesen:

3 Welche Unterlagen werden für die Nostrifikation (Z 1.) benötigt? 3 Für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungen bzw. diese bescheinigenden Urkunden ist ein schriftlicher Antrag beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 9/01, Postfach 527, 5010 Salzburg einzubringen. Parteienverkehr Vorsprache nur nach telefonischer Terminvereinbarung Montag bis Freitag 8:30-12:00 Uhr (Tel ) Erforderliche Unterlagen: persönlich unterschriebenes Ansuchen Nachweise über die im Ausland erworbene Berufsberechtigung: Diplom, Abschlusszeugnis, alle Jahreszeugnisse; allenfalls versehen mit der behördlichen Beglaubigung (Apostille, diplomatische Beglaubigung siehe dazu Informationen Seiten 4-5) detaillierter Lehrplan (aufgeschlüsselt nach theoretischer und praktischer Ausbildung), aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die auf einzelne Unterrichtsfächer entfallenden Lehrstunden zu ersehen sind; (Apostille, diplomatische Beglaubigung siehe dazu Informationen Seiten 4-5) allenfalls Nachweis über ein gemäß landesrechtlichen Vorschriften absolviertes Volontariat/Fachausbildung (Ausbildungsbestätigung, aus der die Dauer der praktischen Ausbildung sowie eine Beschreibung der praktischen Tätigkeiten bzw. der Einsatz an den jeweiligen Abteilungen des Krankenhauses ersichtlich ist); allenfalls Zeugnis über die absolvierte Fachausbildung Lebenslauf (Angaben zur Person, die Schulbildung, berufliche Tätigkeiten,... ) Heiratsurkunde oder andere Urkunden, falls der derzeitige Name nicht mit jenem auf Diplomen, Jahreszeugnissen usw. übereinstimmt Nachweise über frühere oder gegenwärtige Arbeitsverhältnisse, mit Angabe der Art und Dauer der beruflichen Verwendung Fotokopie des Reisepasses, u.zw. jener Seiten, aus denen Personalien und Gültigkeitsdauer ersichtlich sind Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich Sämtliche Unterlagen sind im Original bzw. in einer in Österreich gerichtlich oder notariell beglaubigten Fotokopie mit Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten österr. Sachverständigen vorzulegen. Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend zurückgeschickt. Nicht beglaubigte Fotokopien bzw. nicht übersetzte Dokumente können als Nachweis nicht anerkannt werden.

4 Vorgangsweise im Nostrifikationsverfahren 4 Im Nostrifikationsverfahren wird nach Vorlage sämtlicher Unterlagen die im Ausland erworbene Ausbildung (Theorie und Praktika) anhand des österreichischen Lehrplanes verglichen. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit wird von der Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt bzw. ein Expertenhearing durchgeführt. Die Anerkennung (Nostrifikation) der im Ausland erworbenen Ausbildungen bzw. der diese bescheinigenden Urkunden erfolgt mit Bescheid. Im Bescheid kann die Anerkennung an die Bedingung geknüpft werden, dass die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule ergänzt wird und/oder kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt bzw. Nachweise über erfolgreich abgelegte Praktika erbracht werden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung nicht vor, d.h. wenn die Ausbildung nicht gleichwertig ist, so muss der Antrag abgewiesen werden. Mit welchen Kosten, die von der/vom AntragstellerIn zu leisten sind, ist zu rechnen? ca. 170,- Verwaltungsgebühren Sollten sich während des Verfahrens Adress- oder Namensänderungen ergeben, ersuchen wir, uns davon in Kenntnis zu setzen. Information zur Beglaubigung von ausländischen Urkunden Allgemeines Ausländische Urkunden benötigen im Rechtsverkehr mit Österreich oft eine Beglaubigung oder Legalisation, damit sie von österreichischen Behörden anerkannt werden können. Eine Beglaubigung ist grundsätzlich ein Formalakt, welcher die Echtheit einer Unterschrift und der Eigenschaft, in der der Unterzeichnende gehandelt hat, und allenfalls eines Siegels (oder Stempels) bestätigt. Damit wird letztlich auch der Aussteller der Urkunde bestätigt. Mit vielen Ländern hat Österreich Abkommen geschlossen, welche je nach Art und Umfang dieses Abkommens zahlreiche Erleichterungen bis hin zu einer völligen Beglaubigungsfreiheit bewirken. Vorgangsweise zur Einholung einer Beglaubigung für ausländische Urkunden Im Zuge des Nostrifikationsverfahrens sind Urkunden (Diplome, Zeugnisse, Lehrplan), sofern keine Beglaubigungsfreiheit vorliegt, mit der erforderlichen Apostille zu versehen bzw. unterliegen der vollen diplomatischen Beglaubigung. Ob Sie eine diplomatische Beglaubigung oder eine Apostille für eine ausländische Urkunde benötigen, oder ob Sie Ihre Urkunde ohne weiteres Formerfordernis in Österreich verwenden können, hängt davon ab, ob es im Rechtsverkehr zwischen Österreich und dem Herkunftsland der Urkunde entsprechende Abkommen gibt.

5 5 a) Apostille (Befreiung von der Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden (BGBl. 28/1968) Gemäß dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch diplomatische und konsularische Vertretungsbehörden werden ausländische Urkunden im Nostrifikationsverfahren anerkannt, wenn diese mit einer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehen sind. Daher: Sollte das Herkunftsland Ihrer Urkunde dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten sein, dann muss von der zuständigen ausländischen Behörde lediglich eine Apostille angebracht werden. Dies gilt beispielsweise für folgende Staaten: Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien,... b) volle diplomatische Beglaubigung Sofern es keine zwischenstaatlichen Abkommen oder intern. Verträge zwischen Österreich und dem Land, in dem die Ausbildung absolviert wurde gibt, ist es für eine Anerkennung von Urkunden notwendig, dass diese 1. nach dem jeweiligen innerstaatlichen Beglaubigungsweg 2. durch das lokale Außenministerium im Herkunftsland der Urkunde und 3. durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat, Honorarkonsulat) überbeglaubigt (letztbeglaubigt) werden. Letztbeglaubigung bedeutet, dass das Amtssiegel und die Unterschrift im Herkunftsstaat von der für Österreich zuständigen Vertretungsbehörde beglaubigt werden. Erst nach Erfüllung dieser Formvorschriften ist eine im Ausland errichtete Urkunde für Österreich anerkennungsfähig. Diese Form der Beglaubigung nennt sich "diplomatische Beglaubigung". Beispiele: Philippinen, Indien, Nigeria... Wichtige Hinweise des österr. Außenministeriums zur "diplomatischen Beglaubigung": Die Überbeglaubigung von im Ausland errichteten Urkunden durch das Legalisierungsbüro des Außenministeriums ist nicht möglich. An den österreichischen Botschaften im Ausland können zum Zweck der Beglaubigung grundsätzlich nur Originalurkunden vorgelegt werden. In Ländern, in denen Originaldokumente nur in Buchform vorliegen oder in Plastik verschweißt sind, kann von der zuständigen ausländischen Behörde eine Kopie angefertigt und entsprechend beglaubigt vorgelegt werden.generell ist die persönliche Vorsprache bei der Botschaft (dem Konsulat) erforderlich. In manchen Ländern ist aufgrund des mangelhaften Urkundenwesens eine besondere Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von öffentlichen Urkunden erforderlich. Nähere Informationen dazu erteilt die zuständige österreichische Botschaft. Sollten Urkunden gefälscht oder inhaltlich unrichtig sein, wird die Beglaubigung durch die Botschaft/das Konsulat verweigert. Die Vorlage von gefälschten Urkunden kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. In bestimmten Ländern ist infolge von Katastrophen oder Unruhen die Beglaubigung von ausländischen Urkunden nicht möglich. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige österreichische Vertretung siehe oder an das Legalisierungsbüro, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Minoritenplatz 8, 1014 Wien, beglaubigungen(at)bmeia.gv.at, Tel oder 3632 c) zwischenstaatliche Abkommen (Beglaubigungsfreiheit) Soweit die Republik Österreich mit anderen Staaten ein bi- oder multilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen abgeschlossen hat, sind keine behördlichen Bestätigungen erforderlich. zb: Deutschland, Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Spanien, Italien, Schweiz,...

6 Berufe/Berufsbilder nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, MTF-SHD-Gesetz, Sanitätergesetz, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz 6 Eine im Ausland erworbene Ausbildung kann in Österreich nach folgenden Berufen bzw. Berufsbildern nostrifiziert werden: 1. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege a) in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Sie umfasst die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich. b) in der Kinder- und Jugendlichenpflege Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfasst die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter. c) in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit. 2. Pflegehilfe Die Pflegehilfe umfasst die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten. 3. medizinisch-technischer-fachdienst Ausführung einfacher med.techn. Laboratoriumsmethoden Ausführung einfacher physiotherapeutischer Behandlungen Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen 4. Sanitätshilfsdienste 5. Sanitäter (Rettungssanitäter und Notfallsanitäter) 6. medizinische MasseurInnen, HeilmasseurInnen Weitere Informationen: Telefon: (0662) Barbara Gahr Telefax-Nummer: (0662) Stand: Juni 2012

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN Stand: 1. Jänner 2015 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN Stand: 1. August 2015 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

INFORMATION. betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN

INFORMATION. betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Stand 1. April 2009 INFORMATION betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK SLOWENIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK SLOWENIEN Stand: 22. Februar 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK SLOWENIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum

Mehr

I n f o r m a t i o n s b l a t t I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011

I n f o r m a t i o n s b l a t t I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011 I n f o r m a t i o n s b l a t t I Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011 Das Informationsblatt dient der Erstinformation über die Erlangung

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Ärztekammer Berlin Abteilung 3 - Berufsbildung Friedrichstraße 16 10969 Berlin Hinweise zum Antrag: Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des

Mehr

INFORMATIONSBLATT FÜR ANTRAGSTELLER

INFORMATIONSBLATT FÜR ANTRAGSTELLER Regierung von Oberbayern INFORMATIONSBLATT FÜR ANTRAGSTELLER Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf (Diätassistent/in, Ergotherapie, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-

Mehr

Übersetzung tschechischsprachiger Urkunden ins Deutsche

Übersetzung tschechischsprachiger Urkunden ins Deutsche Stand: April 2015 Verwendung tschechischer Urkunden in Deutschland das Apostilleverfahren in Tschechien Übersetzung tschechischsprachiger Urkunden ins Deutsche Verwendung deutscher Urkunden in der Tschechischen

Mehr

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse Anerkennungsmöglichkeiten Die Anerkennung von schulischen Abschlüssen wird in Thüringen zentral vom Thüringer Kultusministerium durchgeführt.

Mehr

Hinweise zur Namensführung

Hinweise zur Namensführung Stand: September 2011 Hinweise zur Namensführung Im Laufe des Lebens gibt es Ereignisse, die eine Namenserteilung oder Namensänderung mit sich bringen, wie z. B. Geburt, Eheschließung, Scheidung, etc.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I 1 von 19 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I 8. Bundesgesetz: 1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 1. EU-BAG-GB 2016 (NR:

Mehr

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1) Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Einreise und Aufenthalt Steistegstrasse 13 Postfach 454 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 68 Telefax 041 819 22 59 www.sz.ch/migration Merkblatt Erteilung der

Mehr

INFORMATION. betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK

INFORMATION. betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Stand: 1. Jänner 2012 INFORMATION betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Sie besitzen die Staatsangehörigkeit

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Nähere Informationen zu diesem Bewerbungsverfahren finden Sie unter: https://www.th-koeln.de/internationales/degree-seeking-students_6531.

Nähere Informationen zu diesem Bewerbungsverfahren finden Sie unter: https://www.th-koeln.de/internationales/degree-seeking-students_6531. An die Leiterin des Masterstudiengangs Fachübersetzen Frau Prof. Dr. Monika Krein-Kühle Institut für Translation und Mehrsprachige Kommunikation Ubierring 48 D-50678 Köln Bewerbung um die Teilnahme am

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnelle Bearbeitung. Für das Verfahren wird

Mehr

Der Anerkennungsprozess in Österreich in der Praxis

Der Anerkennungsprozess in Österreich in der Praxis Der Anerkennungsprozess in Österreich in der Praxis G lernt is g lernt Anerkennung ausländischer Qualifikationen und informeller Kompetenzen in Österreich 25. Juni 2014, Wien Beratungszentrum für Migranten

Mehr

Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind

Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind UNIONSRECHTLICHES AUFENTHALTSRECHT VON EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN SOWIE VON FAMILIENANGEHÖRIGEN VON UNIONSRECHTLICH AUFENTHALTSBERECHTIGTEN EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN, DIE DRITTSTAATSANGEHÖRIGE SIND Aufgrund

Mehr

Informationsblatt I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: Juli 2009

Informationsblatt I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: Juli 2009 Informationsblatt I Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: Juli 2009 Das Informationsblatt dient der Erstinformation über die Erlangung der Berufsberechtigung

Mehr

Information über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen in den Sozialbetreuungsberufen

Information über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen in den Sozialbetreuungsberufen Information über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen in den Sozialbetreuungsberufen Welche Sozialbetreuungsberufe gibt es in Österreich? a) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen

Mehr

PRÜFLISTE QUOTENZUGEHÖRIGKEIT. im Rahmen der Auswahlverfahren für die Studien Humanmedizin bzw. Zahnmedizin

PRÜFLISTE QUOTENZUGEHÖRIGKEIT. im Rahmen der Auswahlverfahren für die Studien Humanmedizin bzw. Zahnmedizin PRÜFLISTE QUOTENZUGEHÖRIGKEIT im Rahmen der Auswahlverfahren für die Studien Humanmedizin bzw. Zahnmedizin Liebe Studienwerberinnen! Liebe Studienwerber! Diese Prüfliste ermöglicht Ihnen die für Sie maßgebliche

Mehr

Deutsche heiraten in Italien

Deutsche heiraten in Italien Deutsche heiraten in Italien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Italien Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005) 959 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005) Der Nationalrat

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Merkblatt: Regelapprobation

Merkblatt: Regelapprobation Merkblatt: Regelapprobation (Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Abschluss im Regierungsbezirk Düsseldorf) Sprechzeiten (telefonisch): Montag und Freitag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr Mittwoch von

Mehr

Das Heilpraktikerwesen

Das Heilpraktikerwesen Das Heilpraktikerwesen Ihr Gesundheitsamt informiert Überprüfungen Die schriftlichen Überprüfungen finden jedes Jahr am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die Überprüfung im Allgemeinen

Mehr

FAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello

FAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello FAQs für beglaubigte Übersetzungen Die am häufigsten gestellten Fragen für beglaubigte Übersetzungen 1) Was sind beglaubigte Übersetzungen? 2) Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? 3) Muss ich das Original

Mehr

Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)

Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) - für Personen ab 16 Jahre - F 1 Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in) (Ergänzen oder erläutern Sie gegebenenfalls

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Merkblatt: Beglaubigung und Legalisation von Urkunden - Apostille

Merkblatt: Beglaubigung und Legalisation von Urkunden - Apostille Merkblatt: Beglaubigung und Legalisation von Urkunden - Apostille Stand: März 2014 Die Republik Belarus ist seit 1992 Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer

Mehr

TÄTIGKEITEN Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

TÄTIGKEITEN Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege TÄTIGKEITEN Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen 1. eigenverantwortliche, 2. mitverantwortliche

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT Warum ein neuer Ausländerausweis? Mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens wird die Schweiz als neuer Schengenstaat zur Einführung eines Ausländerausweises

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung innerhalb der Europäischen Union)

Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung innerhalb der Europäischen Union) Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung innerhalb der Europäischen Union) Sprechzeiten (telefonisch): Montag und Freitag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr Mittwoch von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Sprechtage

Mehr

ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016

ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016 ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016 Heute erhalten Sie eine Übersicht nach dem heutigen Stand (die Bestimmungen können sich immer wieder ändern, auch kurzfristig!) über die entstehenden Kosten, die

Mehr

Checkliste: Vollstä ndigkeit der Unterlägen

Checkliste: Vollstä ndigkeit der Unterlägen Checkliste: Vollstä ndigkeit der Unterlägen Welche Unterlagen muss eine Antragstellerin oder ein Antragsteller vorlegen? Für die Bewertung und Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

Mehr

Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind

Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Im Ausland krankenversicherte Patienten März 2011 Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind Für die ärztliche

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ) 0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044

Mehr

Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik

Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht 50728 Köln Telefon: 022899

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Polen. Staatliche Anerkennung von. Krankenschwestern/Krankenpflegern. Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller

Polen. Staatliche Anerkennung von. Krankenschwestern/Krankenpflegern. Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller Staatliche Anerkennung von Krankenschwestern/Krankenpflegern Polen Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt Das Merkblatt enthält die wesentlichen

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Die Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen (der THM) finden Sie unter:

Die Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen (der THM) finden Sie unter: Sehr geehrte Studierende, als Studierende der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) besteht für Sie die Möglichkeit, sich gleichwertige Leistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden, anerkennen

Mehr

435 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

435 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 435 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1968 Ausgegeben am 19. Jänner 1968 7. Stück 27. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Information und Beratung Handwerkskammer Reutlingen, Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen Karl-Heinz Goller, Telefon 07121 2412-260, E-Mail: karl-heinz.goller@hwk-reutlingen.de

Mehr

Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT. Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte

Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT. Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte Europa wächst immer mehr zusammen, frühere Grenzen spielen fast keine Rolle mehr. Damit verbunden sind

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen 1. Mitnahme von Arzneimitteln die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten bei Reisen innerhalb des Schengen-Raums Suchtgifte und/oder psychotrope

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Antrag auf ein Leistungsstipendium für internationale Master-Studierende

Antrag auf ein Leistungsstipendium für internationale Master-Studierende Antrag auf ein Leistungsstipendium für internationale Master-Studierende Ein Antrag auf ein Leistungsstipendium kann gestellt werden, wenn nachstehende Kriterien erfüllt sind: WICHTIG: Wenn Sie die Voraussetzungen

Mehr

Orientierungshilfe: Ausländische Zeugnisse verstehen und im BQ-Portal finden

Orientierungshilfe: Ausländische Zeugnisse verstehen und im BQ-Portal finden Orientierungshilfe: Ausländische Zeugnisse verstehen und im BQ-Portal finden 1. Was kann aus einem ausländischen Zeugnis herausgelesen werden? Wenn das Zeugnis einer Bewerberin oder eines Bewerbers lediglich

Mehr

Artikel 3 Die mittlere Bildung ist für jeden Bürger obligatorisch, unter gleichen, mit diesem Gesetz festgelegten,

Artikel 3 Die mittlere Bildung ist für jeden Bürger obligatorisch, unter gleichen, mit diesem Gesetz festgelegten, Auszugsweise Übersetzung aus der mazedonischen Sprache Gesetz für die mittlere Bildung KONSOLIDIERTER TEXT (GBl. der Republik Mazedonien Služben vesnik na Republika Makedonija Nr. 44/1995, 24/1996, 34/1996,

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

2 Praktische Tätigkeit

2 Praktische Tätigkeit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche

Mehr

Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland

Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland - 1 - Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit

Mehr

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nach 5 Abs. 1 IngKaG

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nach 5 Abs. 1 IngKaG Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nach 5 Abs. 1 IngKaG Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in aufgrund sonstiger ausländischer Studienabschlüsse Sehr geehrter Antragsteller, mit dem Landesgesetz

Mehr

Aufnahme 2016. Sonderausbildung für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege)

Aufnahme 2016. Sonderausbildung für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark Aufnahme 206 Sonderausbildung für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege)

Mehr

Bewerbung für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Systemische Sozialarbeit an der Hochschule Merseburg (FH)

Bewerbung für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Systemische Sozialarbeit an der Hochschule Merseburg (FH) syso.ma - systemische sozialarbeit.masterstudiengang Hochschule Merseburg (FH) Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur Prof. Dr. Johannes Herwig-Lempp Geusaer Straße 06217 Merseburg Bewerbung für den

Mehr

1. Einschreibekosten. 2. Anreise

1. Einschreibekosten. 2. Anreise Auslands - Erfahrungen und gute englische Sprachkenntnisse erhöhen bei einer späteren Berufseintieg die Chance auf einen guten Arbeitsplatz. In England erwarten Dich vielfältige Sehenswürdigkeiten. Zudem

Mehr

Schriftliche Anfrage. Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 10.04.2012. Bayerischer Landtag

Schriftliche Anfrage. Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 10.04.2012. Bayerischer Landtag Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/12204 31.05.2012 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kathrin Sonnenholzner SPD vom 05.03.2012 Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Berufliche Tätigkeit als Erzieherin in Nordrhein- Westfalen: Anerkennung von Berufsabschlüssen am Beispiel Niederlande

Berufliche Tätigkeit als Erzieherin in Nordrhein- Westfalen: Anerkennung von Berufsabschlüssen am Beispiel Niederlande Berufliche Tätigkeit als Erzieherin in Nordrhein- Westfalen: Anerkennung von Berufsabschlüssen am Beispiel Niederlande 26.03.2014 Das Anerkennungsverfahren Vorlage der Antragsunterlagen: Erste Prüfschritte

Mehr

BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern

BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Gas und

Mehr

Merkblatt für das Nostrifizierungsverfahren ZAHNMEDIZIN an der Medizinischen Universität Wien

Merkblatt für das Nostrifizierungsverfahren ZAHNMEDIZIN an der Medizinischen Universität Wien STUDIEN- UND PRÜFUNGSABTEILUNG A- 1090 Wien, Spitalgasse 23 Curriculumdirektor für Zahnmedizin: Tel.: (01) 40160/21016 Univ. Prof. DDr. Michael Matejka Homepage: www.meduniwien.ac.at Stellvertretender

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die

Mehr

GuKPS. Gesundheits- u. Krankenpflegeschule Schwaz. Ausgabe Jänner 2010. Berufsbegleitend

GuKPS. Gesundheits- u. Krankenpflegeschule Schwaz. Ausgabe Jänner 2010. Berufsbegleitend Gesundheits- u. Krankenpflegeschule Schwaz GuKPS Ausgabe Jänner 2010 Berufsbegleitend Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Seite 2 von 5 INHALTSVERZEICHNIS I Berufsbild Seite 3 II Tätigkeitsfeld Seite

Mehr

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer

Mehr

Deutsche heiraten in Ungarn

Deutsche heiraten in Ungarn Deutsche heiraten in Ungarn Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Ungarn Stand: Dezember 2012 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

(Beiblatt B 3) An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung:

(Beiblatt B 3) An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung: An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Antragsteller: [Firma oder Name] [Firmenbuchnummer/Handelsregisternummer bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften,

Mehr

Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss

Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss 1. Grds. keine Zulassung zum Referendariat mit ausländischem Hochschulabschluss Nach 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 des deutschen Richtergesetzes

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus ( 15 BQFG) Die mit * gekennzeichneten Felder sind freiwillig auszufüllen sie ermöglichen eine schnelle Bearbeitung.

Mehr

Merkblatt über das Beglaubigungswesen

Merkblatt über das Beglaubigungswesen DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission 22. August 2014 Merkblatt über das Beglaubigungswesen 1. Grundsätzliches Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Anspruch auf Kindergeld besitzen:

Anspruch auf Kindergeld besitzen: Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer

Mehr

Antrag auf Eintragung in das Arztregister des Zulassungsbezirkes Düsseldorf

Antrag auf Eintragung in das Arztregister des Zulassungsbezirkes Düsseldorf Bezirksstelle Düsseldorf Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Tersteegenstr. 9 Frau Saskia Bensberg 0211 5970-8528 40474 Düsseldorf Frau Anja Müller 0211 5970-8521 Frau Wendy Pocock-Schmalz 0211 5970-8522

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Dienstleistungsangebote ZAV Incoming und EURES Deutschland

Dienstleistungsangebote ZAV Incoming und EURES Deutschland Dienstleistungsangebote ZAV Incoming und EURES Deutschland Handlungsfelder zur Steigerung des Fachkräfteangebots Bundesagentur für Arbeit, Perspektive 2025: Fachkräfte für Deutschland, 2011. Seite 2 Steigender

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab. Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere

Mehr

Beglaubigung und Legalisation von deutschen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind

Beglaubigung und Legalisation von deutschen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind Beglaubigung und Legalisation von deutschen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind Edmund Ehlers Fremdsprachlich abgefasste Schriftstücke, die übersetzt und beglaubigt im nationalen oder internationalen

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Was ist Leichte Sprache?

Was ist Leichte Sprache? Was ist Leichte Sprache? Eine Presse-Information vom Verein Netzwerk Leichte Sprache in Leichter Sprache Leichte Sprache heißt: So schreiben oder sprechen, dass es alle gut verstehen. Leichte Sprache ist

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Kreis Stormarn - Der Landrat -Fachdienst Öffentliche Sicherheit - 41/507 23843 Bad Oldesloe Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Ich beabsichtige, die Staatsangehörigkeit

Mehr

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG Die Angaben zur Person bitte in Blockschrift oder mit Schreibmaschine/Computer ausfüllen! Zutreffendes bitte ankreuzen! Zu den Klammerziffern ( ) bitte die Ausfüllanweisungen auf Seite 3 lesen! ANTRAG

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins

Mehr

Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management & Organisation Studies

Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management & Organisation Studies Bewerbung um einen Studienplatz im Masterstudiengang Master of Science Management & Organisation Studies Technische Universität Chemnitz Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management

Mehr

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005 Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten

Mehr

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes

Mehr