II. Teil Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "II. Teil Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG)"

Transkript

1 II. Teil Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) BGBl I 2012/80 Ziel und Geltungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation. 1 ) (2) Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation sind dann von diesem Bundesgesetz erfasst, wenn sie ärztliche Tätigkeiten gemäß 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind und dürfen diesfalls vorbehaltlich Abs. 3 und 4 nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. 2 ) (3) Auf Tätigkeiten, für die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. 3 ) (4) Auf Tätigkeiten, für die das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. 4 ) 1) 1 Abs 1 stellt als Ziel dieses Bundesgesetzes den Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit des Menschen in den Mittelpunkt. Da es sich bei ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation um Eingriffe handelt, die ohne jegliche medizinische Notwendigkeit ausschließlich auf Wunsch eines gesunden Menschen zur subjektiv wahrgenommenen Verschönerung des Körpers vorgenommen werden, müssen die Maßnahmen möglichst so gesetzt werden, dass für diesen Menschen, der eben in diesen Fällen vor dem Eingriff nicht krank, sondern gesund ist, kein 8

2 ÄsthOpG 1 II Schaden entsteht und das gelindeste Mittel zur Anwendung kommt. Der Risikoabwehr kommt hier vorrangige Bedeutung zu, da weder Zeitdruck vorliegt noch eine Abwägung zu erfolgen hat, die im Falle der Behandlung einer Krankheit im Sinne des geringeren Übels auszufallen hat. Weiters fehlt hier der bei einer Krankenbehandlung, zu der die plastische Korrektur von angeborenen Missbildungen und Anomalien oder die Wiederherstellung von Körperteilen nach Operationen oder Unfällen zählt, vorangegangene Leidensweg der Patientin (des Patienten). (ErläutRV) 2) Abs 2 stellt klar, dass ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation nur nach dem ÄsthOpG durchgeführt werden dürfen, sofern es sich dabei im Sinn des 2 Abs 2 Ärztegesetz 1998 um eine Ausübung des ärztlichen Berufs handelt. Selbstverständlich sind aber bei ästhetischen Behandlungen und Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Lex Specialis zum Ärztegesetz 1998 auch die sonstigen rechtlichen Vorgaben für die Ausübung des ärztlichen Berufes maßgeblich und zu beachten. (ErläutRV) Gemäß 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; 2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; 3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1); 4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; 5. die Vorbeugung von Erkrankungen; 6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; 7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; 8. die Vornahme von Leichenöffnungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass 6 Abs 1 Z 19 Umsatzsteuergesetz 1994 (UstG 1994), BGBl 1994/663, eine Steuerbefreiung für die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt vorsieht. Nähere Ausführungen hierzu finden sich in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 des Bundesministeriums für Finanzen (Erlass), deren Rz 942 lautet:,tätigkeit als Arzt ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung,Arzt oder,ärztin. Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftli- 9

3 II 1 ÄsthOpG chen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die Tätigkeit als Arzt im Sinne des 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 umfasst auch die Tätigkeit der Gerichtsmediziner. Dasselbe gilt für die gemäß 3 Abs 3 Ärztegesetz 1998, BGBl Nr 169/1998, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte), die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, soweit sie in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmen, die gemäß 22 Z 1 lit b EStG 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen und hinsichtlich derer der in Ausbildung befindliche Arzt gemäß 2 Abs 6 UStG 1994 als Unternehmer gilt. Die in der Heilbehandlung der Betriebsärzte bestehenden Leistungen sind nach 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 steuerbefreit. Zur Tätigkeit als Arzt gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem behandelnden Arzt. Dies bedeutet, dass ästhetische Eingriffe im Sinne des ÄsthOpG nicht umsatzsteuerbefreit sind. Auch durch die Neuformulierung des 6 Abs 1 Z 19 UstG 1994 im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl I 2012/112, die lediglich der klarstellenden Textanpassung an die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG diente, kam es zu keiner inhaltlichen Änderung der gegenständlichen Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Tätigkeiten. Dies trifft im Wesentlichen auch auf ästhetisch-plastische Leistungen (Operationen und Behandlungen) zu. Steht bei diesen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund, das heißt, liegt eine medizinische Indikation nach der Begriffsbestimmung des 3 Abs 1 Z 4 ÄsthOpG vor, die auch von der behandelnden Ärztin (vom behandelnden Arzt) als solche beurteilt wird, so kommt für die betreffenden Leistungen die Steuerbefreiung nach 6 Abs 1 Z 19 UstG 1994 zur Anwendung. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind hingegen wie auch bisher jene ästhetischen Behandlungen und Operationen, die nach Ansicht der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes) ohne vordergründig therapeutisches Ziel, somit ohne medizinische Indikation im Sinne der Definition des 3 Abs 1 Z 4 ÄsthOpG durchgeführt werden. Das Urteil des EuGH vom (C-91/12, Skatteverket/ PFC Clinic AB) führt zu den Themen Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden, Dienstleistungen, die in der Ausführung von Maß- 10

4 ÄsthOpG 1 II nahmen auf dem Gebiet der ästhetisch-plastischen Chirurgie und ästhetischen Behandlungen bestehen, Eingriffe rein kosmetischer Natur, die lediglich auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden, Folgendes aus: Art 132 Abs 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist wie folgt auszulegen: Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, dh ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen, fallen unter den Begriff ärztliche Heilbehandlungen oder Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne von Buchst. b bzw Buchst. c dieser Vorschrift, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Die rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, ist als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich. Für die Beurteilung, ob Eingriffe wie die im Ausgangsverfahren unter den Begriff ärztliche Heilbehandlungen oder Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne von Art 132 Abs 1 Buchst. b bzw Art 132 Abs 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, ist es von Bedeutung, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird. Bei der Beurteilung, ob Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen nach Art 132 Abs 1 Buchst. b oder c der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind sämtliche in diesem Abs 1 Buchst. b und c hierfür aufgestellten Voraussetzungen sowie die sonstigen einschlägigen Vorschriften des Titels IX Kapitel 1 und 2 dieser Richtlinie, zb Art 132 Abs 1 Buchstabe b und die Art 131, 133 und 134 der Richtlinie, zu berücksichtigen. Vgl Anm 4 zu 3. Vgl auch OGH , 4 Ob 120/10 s; Dörner/Polanz, Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen, SWK 2013, ) Durch die Aussage in Abs 3 kommt eindeutig zum Ausdruck, dass das vorliegende Gesetz auf die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten nicht anzuwenden ist. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl II Nr 141/2003, die Verordnung des Bundesministers für 11

5 II 1 ÄsthOpG Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl II Nr 262/2008. Ästhetische Behandlungen, die nach 2 Abs 2 Ärztegesetz 1998 nicht der Ärztin (dem Arzt) vorbehalten sind, insbesondere die Verwendung von Laser in niedrigen Stufen, sind dann, wenn sie eine Gewerbeberechtigte (ein Gewerbeberechtigter) durchführt, vom ÄsthOpG nicht erfasst (siehe 1 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3). Hingegen soll die Vornahme ästhetischer Behandlungen dann, wenn sie von Ärztinnen (Ärzten) als ärztliche Tätigkeiten vorgenommen werden, unter das ÄsthOpG fallen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ästhetische Behandlungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes auch wenn dabei Ultraschall-, Laser-, Radiofrequenz- oder vergleichbare Geräte zur Anwendung kommen zum Beispiel auch zum Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) zählen. Andererseits sind beispielsweise Laser ab der Klasse 3 hochenergetisch und führen bei unsachgemäßer Anwendung zu Schädigungen des Auges und zu Verbrennungen der Haut. Arbeitgeberinnen (Arbeitgeber) sind zur Evaluierung sowie Information und Unterweisung gemäß der Verordnung über optische Strahlung (VOPST), BGBl II Nr 221/2011, verpflichtet. Dabei können sie auf Personen zurückgreifen, die eine entsprechende Ausbildung als Laserschutzbeauftragte (insbesondere eine auf Basis von ÖNORMEN für den medizinischen und technischen Bereich zertifizierte) haben. Außerdem ist eine spezielle Raumausstattung (Laserschutzbestimmungen) erforderlich. (ErläutRV) Kosmetik (Schönheitspflege) ist gemäß 94 Z 42 GewO 1994 ein reglementiertes Gewerbe. Gemäß 109 leg cit sind Friseure und Perückenmacher unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt. Zum Berufsprofil Kosmetiker zählt gemäß 3 Kosmetiker- Ausbildungsordnung, BGBl II 1996/638, ua Hautdiagnose, Anwenden physikalischer Schönheitspflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte) und von UV-Strahlen sowie apparativer Kosmetik (zb Ozongeräte, Iontophorese, Hochfrequenz, Interferenzstrom), Hals-, Nacken- und Dekolletepflege, Verabreichen von Ampullen, Packungen und Masken, dekorative Kosmetik, Färben, Fassonieren und Pflegen von Augenbrauen und Wimpern, Hand- und Nagelpflege, Nagel- 12

6 ÄsthOpG 1 II modellage, Nagelschmuck, Haarentfernung, Schlankheits- und Cellulitebehandlungen zu kosmetischen Zwecken, Gesichtsmassage. Die Verabreichung von Injektionen ist jedenfalls als eine den Ärztinnen (Ärzten) vorbehaltene Tätigkeit einzustufen und darf daher keinesfalls durch Angehörige des Gewerbes der Kosmetik durchgeführt werden. Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten. Piercen ist gemäß 109 Abs 4 GewO 1994 das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht. Tätowieren ist gemäß 109 Abs 5 GewO 1994 das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up. Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt. Zum Piercen und Tätowieren vgl auch Anm 4 zu 3. Zum Gewerbe der Bestattung zählt gemäß 101 Abs 2 GewO 1994 auch die Thanatopraxie. Darunter ist gemäß 1 Abs 2 lit d der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für Bestatter, BGBl II 2004/476, insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zb an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme zu verstehen. Der Lehrgang zur Ausführung der Thanatopraxie hat sich gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die fachliche Befähigung für die Thanatopraxie (Thanatopraxie-Verordnung), BGBl II 2006/218, auch auf den Gegenstand Optisch-ästhetische Rekonstruktion zu erstrecken. Ergänzend ist im Zusammenhang mit 1 Abs 3 auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Solarien bezeichnet werden, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet (Solarienverordnung), BGBl 1995/147, hinzuweisen, die Solarien als Einrichtungen für künstliche Sonnenbäder unter Verwen- 13

7 II 1 ÄsthOpG dung von UV-Bestrahlungsgeräten und UV-Bestrahlungsgeräte als Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolettstrahlen für nicht-medizinische Zwecke definiert. Anlage 2 der zitierten Verordnung normiert ein Informationsblatt betreffend die Benützung von Solarien. Unter keinen Umständen sollten demnach Solarien benützen: Personen mit Hauttyp I oder II, da diese besonders empfindlich gegen UV-Strahlung sind, Personen mit einer großen Zahl von Muttermalen, mit Neigung zur Bildung von Sommersprossen, die bereits starke Sonnenbrände, besonders in der Kindheit, hatten, in deren Familiengeschichte bösartiger Hautkrebs (Melanom) aufgetreten ist, Personen, die ein Medikament verwenden, das als photoaktiv bekannt ist (im Zweifelsfall Arzt oder Apotheker fragen), Personen, die bereits einen ausgedehnten Hautschaden auf Grund von UV-Bestrahlung durch die Sonne haben oder bei denen bösartige Hautschäden, auch im Vorstadium, aufgetreten sind und Kinder. Klarzustellen ist, dass gemäß 2 Abs 1 Z 11 GewO 1994 diese auf die Ausübung der Heilkunde nicht anzuwenden ist. 4) Abs 4 verdeutlicht, dass dieses Gesetz [Anm: das ÄsthOpG] weiters auf Tätigkeiten, für die das Zahnärztegesetz, BGBl I Nr 126/ 2005, gilt, nicht anzuwenden ist. Dies ergibt sich bereits aus Abs 3, wonach auf Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des 2 Abs 2 Ärztegesetz 1998 abgestellt wird. Weiters normiert 4 hinsichtlich der für die Durchführung von ästhetischen Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlichen Qualifikationen ausschließlich die vom ÄrzteG 1998 umfassten ärztlichen Qualifikationen in den entsprechenden Sonderfächern bzw in der Allgemeinmedizin. Daraus ergibt sich, dass unter die Normadressaten dieses Bundesgesetzes jedenfalls nicht Zahnärztinnen (Zahnärzte), Fachärztinnen (Fachärzte) für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentistinnen (Dentisten) im Rahmen der Ausübung des zahnärztlichen Berufs bzw Dentistenberufs gemäß Zahnärztegesetz fallen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass ästhetische Behandlungen und Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes, das wie bereits ausgeführt auf ärztliche Tätigkeiten abstellt, nicht vom Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufes erfasst sind, sondern zum ärztlichen Vorbehaltsbereich zählen und daher nicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs durchgeführt werden dürfen. (ErläutRV) Der zahnärztliche Beruf umfasst gemäß 4 Abs 2 Zahnärztegesetz ZÄG), BGBl I 2005/126, jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittel- 14

8 ÄsthOpG 2, 3 II bar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Gemäß Abs 3 leg cit umfasst der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich insbesondere: 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe, 2. die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, 3. die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen, 4. die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen, 4 a. die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern, 5. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen, 6. die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und 7. die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten. Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs gemäß Abs 4 leg cit die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund, die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden. Allgemeines 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 1 ) 1) 2 dient einer sprachlich-legistischen Vereinfachung und damit der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit für die Normanwenderin (den Normanwender). Es wird daher jeweils nur die Stammfassung der angeführten Bundesgesetze zitiert. (ErläutRV) Begriffsbestimmungen 1 ) 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 15

Impfmüdes Österreich. Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum. Wilhelm Frank

Impfmüdes Österreich. Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum. Wilhelm Frank Impfmüdes Österreich Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum Wilhelm Frank Der Beruf des Arztes 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. (2) Die Ausübung

Mehr

Zwischen medizinischer Notwendigkeit und Wunschleistung, wann geht es los mit der Umsatzsteuer?

Zwischen medizinischer Notwendigkeit und Wunschleistung, wann geht es los mit der Umsatzsteuer? Zwischen medizinischer Notwendigkeit und Wunschleistung, wann geht es los mit der Umsatzsteuer? Niedergelassene Anästhesisten Kongress Aachen, 27.09.2014 Bundesweites Netzwerk Ihre Ansprechpartnerin heute

Mehr

Vorblatt der Beilagen

Vorblatt der Beilagen 2 1068 der Beilagen Vorblatt Probleme: Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/2052 betreffend die Vereinbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften betreffend den Beruf des Zahnarztes mit

Mehr

Steuerbefreiung gem. 6 Abs 1 Z 19 UStG

Steuerbefreiung gem. 6 Abs 1 Z 19 UStG Medizinische Berufe Spezialitäten in der Umsatzsteuer Mag. Christina Friedl Befreit sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt Zahnarzt, Dentist Psychotherapeut Gesundheitspsychologe, klinischer Psychologe

Mehr

Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze

Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7172 Karte 2 4 Nr. 16 UStG 15. August 2007 Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze Nach dem Ergebnis der

Mehr

Zahnärzte: Fehler bei der Abrechnung von Verlangensleistungen vermeiden. 1. Neuregelung der Zahnvergütungen 2

Zahnärzte: Fehler bei der Abrechnung von Verlangensleistungen vermeiden. 1. Neuregelung der Zahnvergütungen 2 Inhalt 1. Neuregelung der Zahnvergütungen 2 2. Umfang der Steuerbefreiung nach 4 Nr. 14 UStG 3 3. Einheitlichkeit der Verlangensleistungen 4 4. Unterschiedliche Steuersätze 4 5. Konkrete Vergütungsvereinbarung

Mehr

11 Fachliche Qualifikation

11 Fachliche Qualifikation 11 Fachliche Qualifikation 11.1 Sind Sie über die theoretischen und praxisbezogenen Veränderungen und Fortschritte in Diagnostik und Therapie Ihres ausgeübten Fachgebietes nach dem aktuellen Stand der

Mehr

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, wird wie folgt geändert:

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, wird wie folgt geändert: Kurztitel Bundesgesetz: Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, das Ärztegesetzes 1984 und das Krankenanstaltengesetzes (NR: GP (Anm.: richtig: GP XX) IA 745/A AB 1269 S. 128. BR: AB 5707

Mehr

Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG. (siehe GZ. RV/ /2015)

Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG. (siehe GZ. RV/ /2015) Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG (siehe GZ. ) Mag. Josef Ungericht BFG Tag 2018 Offenlegung durch steuerliche Vertretung - Bf. unterrichte als selbständige Unternehmerin Schüler

Mehr

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Grundlagenausbildung/Abendausbildung für den Bereich Kosmetik und Schönheitspflege

Grundlagenausbildung/Abendausbildung für den Bereich Kosmetik und Schönheitspflege Grundlagenausbildung/Abendausbildung für den Bereich Kosmetik und Schönheitspflege Für wen ist dieses Seminar geeignet? Kosmetikinteressierte Damen und Herren die Freude an der Arbeit mit Menschen haben

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1974 Ausgegeben am 30. Dezember 197 4 43. Stück 57. Gesetz: Wiener Krankenanstaltengesetz, 1\nderung. 115 37. Gesetz vom 12. Dezember 197 4 betreff end die ltnderung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 12. August 2011 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung

Mehr

Unechte Steuerbefreiungen im Gesundheitswesen

Unechte Steuerbefreiungen im Gesundheitswesen Unechte Steuerbefreiungen im Gesundheitswesen Dr. Jutta Niedermair Übersicht 2 3 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Gem Art 132 Abs 1 lit b der MwSt- RL sind folgende von der Mehrwertsteuer zu befreien Krankenhausbehandlungen

Mehr

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage) 8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

931/J XXIV. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

931/J XXIV. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich. 931/J XXIV. GP - Anfrage 1 von 5 931/J XXIV. GP Eingelangt am 18.02.2009 Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen an den Bundesminister für Gesundheit betreffend Solarien & Bräunungslampen

Mehr

Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen

Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen 16. Rettungsdienstsymposium des DRK Landesverbandes Hessen e. V. 10. November 2016 Was ist eine Substitution ärztlicher Leistungen? selbstständige und

Mehr

Telemedizin und ärztliches Berufsrecht

Telemedizin und ärztliches Berufsrecht Telemedizin und ärztliches Berufsrecht SC Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz 1 Inhalt Geltende Rechtslage ÄrzteG 1998 GuKG, MTD-G Einwilligung,

Mehr

Seite 1 von 5 Home Kontakt English Bundesrecht Landesrecht Gemeinderecht EU-Recht Judikatur Erlässe Gesamtabfrage Übersicht Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schönheitspflege - Zugangsvoraussetzungen,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Mehr

Krankenversicherungsrecht

Krankenversicherungsrecht Krankenversicherungsrecht Rechtliche Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (gkv) zur Behandlung von Transsexualismus Übersicht A. Grundfragen B. Einzelfragen, Kasuistik

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Verordnung: Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Verordnung: Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 17. November 1993 283. Stück 775. Verordnung: Erteilung der Nachsicht vom

Mehr

Behandlung möglicher Misshandlungs- und Missbrauchsopfer

Behandlung möglicher Misshandlungs- und Missbrauchsopfer Behandlung möglicher Misshandlungs- und Missbrauchsopfer 13 Fallbeispiel aus der Praxis Das LBI wird von einer Kinderabteilung eines Krankenhauses zur konsiliarischen Beurteilung eines Falles gerufen.

Mehr

Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen. Inhaltsverzeichnis

Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen. Inhaltsverzeichnis Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) StF: BGBl I 80/2012 Inhaltsverzeichnis 1 Ziel und Geltungsbereich 2 Allgemeines 3 Begriffsbestimmungen 4 Qualifikation

Mehr

Werberichtlinien gemäß 35 Abs. 5 Zahnärztegesetz

Werberichtlinien gemäß 35 Abs. 5 Zahnärztegesetz Auf Grund des 35 Abs. 5 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, in Verbindung mit 19 Abs. 2 Z 3 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl I Nr.

Mehr

Name des Weiterzubildenden: Geb.-Datum: Name der/des Weiterbildungsbefugten: Weiterbildungsstätte: Berichtszeitraum:

Name des Weiterzubildenden: Geb.-Datum: Name der/des Weiterbildungsbefugten: Weiterbildungsstätte: Berichtszeitraum: Dieser Vordruck ist nur für ein Weiterbildungsjahr gültig und sollte kontinuierlich (z.b. alle 2 Monate) geführt werden. Bei Wechsel der/des Weiterbildungsbefugten, ist ebenfalls ein neuer Vordruck anzuwenden.

Mehr

Textgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Textgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird Textgegenüberstellung Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird 2a. (1) bis (3) 2a. (1) bis (3) (4) Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß

Mehr

Vorblatt der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 14

Vorblatt der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 14 1807 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 14 Vorblatt Problem: Ästhetische Operationen (Schönheitsoperationen) sind chirurgische Eingriffe, die weitreichende unerwünschte

Mehr

Facharztgleichstellung

Facharztgleichstellung Psychotherapeutenkammer Hessen Facharztgleichstellung - Eine Bestandsaufnahme aus juristischer Sicht Referent: Johann Rautschka-Rücker Gliederung Vortrag Begriff und Verortung Facharztgleichstellung Besonderheiten

Mehr

Plastische Chirurgie

Plastische Chirurgie Plastische Chirurgie Informationen für Patienten Liebe Patientinnen und Patienten, Im Rahmen meiner Tätigkeit im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) biete ich Ihnen ein breites Spektrum plastisch-rekonstruktiver

Mehr

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Information, 12. Februar 2013 Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten I. Welche Gewerbe gibt

Mehr

Schlussbestimmung 5. Diese Verordnung wird spätestens im Jahr 2013 gemeinsam mit den betroffenen Verkehrskreisen evaluiert. Inkrafttreten 6.

Schlussbestimmung 5. Diese Verordnung wird spätestens im Jahr 2013 gemeinsam mit den betroffenen Verkehrskreisen evaluiert. Inkrafttreten 6. E n t wurf Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung 2011) Auf

Mehr

1.) GZ: VGW-162/006/1050/ Wien, ) GZ: VGW-162/006/1051/2018 Dr. XY.

1.) GZ: VGW-162/006/1050/ Wien, ) GZ: VGW-162/006/1051/2018 Dr. XY. V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 1.) GZ: VGW-162/006/1050/2018-5

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Deutscher Bundestag WD /18 Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. Januar 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und

Mehr

1. Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit

1. Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit BMF 22. 10. 2004 IV B 2 - S 2246-3/04 BStBl 2004 I S. 1030 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ( 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Heil-, Heilhilfsberufe Bezug: BMF-Schreiben vom 3. März 2003 - IV A 6 - S 2246-8/03

Mehr

SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner

SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Gesundheit Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz 1030 Wien, Radetzkystraße 2 Tel.: (01)71100 4882 Fax: (01)7187183 gerhard.aigner@bmg.gv.at

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 4445 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 2. September 1993 224. Stück 618. Verordnung: Befähigungsnachweis

Mehr

Praxisticker Nr. 313: Umsatzsteuer bei Heilbehandlungen

Praxisticker Nr. 313: Umsatzsteuer bei Heilbehandlungen Praxisticker Nr. 313: Umsatzsteuer bei Heilbehandlungen Mit BMF-Schreiben vom 19.06.2012 hat sich die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen geäußert.

Mehr

Appenzell Innerrhoden

Appenzell Innerrhoden Quellen Appenzell Innerrhoden Quellen GesG Gesundheitsgesetz vom 26. April 1998, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/25393/2/800.000.pdf. SABG Standeskommissionsbeschluss über die Ausübung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II 397. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung 397.

Mehr

Praxisticker Nr. 527: BayLFSt: Legasthenie als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG

Praxisticker Nr. 527: BayLFSt: Legasthenie als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG Praxisticker Nr. 527: BayLFSt: Legasthenie als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine Verwaltungsanweisung zum "Abzug von Aufwendungen zur Behandlung einer

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Oktober 2012 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Oktober 2012 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Oktober 2012 Teil II 358. Verordnung: Änderung der Psychotropenverordnung 358. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit,

Mehr

Abschnitt B O P E R A T I O N S T A R I F E DER TIROLER KRANKENFÜRSORGEN FÜR ÄRZTE UND FACHÄRZTE. Punktwert 1,0476

Abschnitt B O P E R A T I O N S T A R I F E DER TIROLER KRANKENFÜRSORGEN FÜR ÄRZTE UND FACHÄRZTE. Punktwert 1,0476 Amtssigniert. SID2015061005188 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abschnitt B O P E R A T I O N S T A R I F E DER TIROLER KRANKENFÜRSORGEN FÜR ÄRZTE UND FACHÄRZTE gültig ab 1. Juli 2015 bis

Mehr

Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung. Artikel 1

Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung. Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung Vom 29. Juli 2009 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 vom 3. August 2009 Seiten 2433 bis 2435 Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor

Mehr

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen

Mehr

Werberichtlinien gemäß 35 Abs. 5 Zahnärztegesetz

Werberichtlinien gemäß 35 Abs. 5 Zahnärztegesetz Auf Grund des 35 Abs. 5 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, in Verbindung mit 19 Abs. 2 Z 3 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl I Nr.

Mehr

MEDICAL APPS. Software als Medizinprodukt

MEDICAL APPS. Software als Medizinprodukt MEDICAL APPS Software als Medizinprodukt MMag. Sabine Fehringer, LL.M. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 5. Mai 2017 0 Medical-Apps Gesundheits-Apps vermessen unsere Fitness analysieren physiologische

Mehr

Baden-Württemberg-Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)

Baden-Württemberg-Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) Baden-Württemberg-Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) Vom 11. Juni 2002 Es wird verordnet auf Grund von 1. 17 Abs. 4 des

Mehr

Werberichtlinien gemäß 35 Abs. 5 Zahnärztegesetz

Werberichtlinien gemäß 35 Abs. 5 Zahnärztegesetz Auf Grund des 35 Abs. 5 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, in Verbindung mit 19 Abs. 2 Z 3 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl I Nr.

Mehr

Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV

Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV 18. Fortbildungsseminar der APT 27./28. Juni 2014 MinR in Claudia Sonnek Allgemeines zum Strahlenschutzrecht Rechtsquellen

Mehr

RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Solarienverordnung - Bundesrecht, Fassung vo...

RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Solarienverordnung - Bundesrecht, Fassung vo... Seite 1 von 7 Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Solarienverordnung, Fassung vom Langtitel Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Solarien bezeichnet werden,

Mehr

A. Vorbemerkung

A. Vorbemerkung 01.10.2018 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften A. Vorbemerkung

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die Überprüfung erbrachter vertragszahnärztlicher Leistungen (NUB-Richtlinien)

Mehr

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);

Mehr

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 10.02.2005 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes

Mehr

Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 7 / 2011

Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 7 / 2011 1 von 8 Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 7 / 2011 veröffentlicht am 1.07.2011 Verordnung der Österreichischen Ärztekammer, mit der die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse,

Mehr

Mobile Dienstleistungen für Alltag und Haushalt

Mobile Dienstleistungen für Alltag und Haushalt Mobile Dienstleistungen für Alltag und Haushalt Umgang mit der Steuerfrage Claudius Hasenau APD Ambulante Pflegedienste GE GmbH Gelsenkirchen Produktentwicklungsstrategie als Überlebensstrategie? Sind

Mehr

I. Rechtslage. Gewerbliche Masseure

I. Rechtslage. Gewerbliche Masseure Stellungnahme der Rp-Abteilung der Wirtschaftskammer Österreich (Univ. Doz. Dr. Hanreich) zum Erkenntnis des VfGH vom 30. September 2004, G 21/04 ua, betreffend die Aufhebung einer Wortfolge in 84 Abs

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure Inhalt I. Welche Leistungen sind steuerfrei? II. Welche Leistungen sind nicht begünstigt? 1. Wellnessprogramme

Mehr

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien ANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien nach 4 b Abs. 3 i.v.m. 21a Abs. 2-8 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Modul 0 Einstufung des Arzneimittels als Arzneimittel für neuartige Therapien

Mehr

Vereinbarung. in der Fassung vom 15. März 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007 (S ) in Kraft getreten am 1. Juli 2007

Vereinbarung. in der Fassung vom 15. März 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007 (S ) in Kraft getreten am 1. Juli 2007 Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung der Positronenemissionstomographie (PET) in Krankenhäusern bei den Indikationen nichtkleinzelliges

Mehr

Vertrag. über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35.

Vertrag. über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Vertrag über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Str.

Mehr

Kompetenz und mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich in der Pflege. DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III

Kompetenz und mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich in der Pflege. DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III Kompetenz und mitverantwortlicher in der Pflege DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III 4 des GuKG Allgemeine Berufspflichten (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren

Mehr

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen

Mehr

Workshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP

Workshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP 7. QEP-Aktuell Workshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP Moderation: Ulrike Schmitt, KBV und Dr. Birgit Kannenberg-Otremba, onkologische Praxis Oldenburg (nur WS L) QEP KBV Seite 1 Agenda

Mehr

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.1996 bis 08.11.1996 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt.

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt. Anlage 1 zum Gesamtvertrag vom 01.01.2012 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt und der Knappschaft, Bochum

Mehr

MWSt-SystRL Umsetzung im UStG 1994

MWSt-SystRL Umsetzung im UStG 1994 MWSt-SystRL Umsetzung im UStG 1994 Art 131 Die Steuerbefreiungen der Kapital 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand -

Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand - Anlage 10 zum Gesamtvertrag vom 14.10.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund - vertreten durch den Vorstand - und der Knappschaft Bochum

Mehr

Heilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

Heilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Heilpraktikergesetz "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)" vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1.

Mehr

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung einer Bewertung nach 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V: Externe Stabilisierung einer arteriovenösen A- nastomose mittels Gerüst

Mehr

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung. 1. Abschnitt Großhandel mit Arzneimitteln. Modul 1: Fachlich mündliche Prüfung

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung. 1. Abschnitt Großhandel mit Arzneimitteln. Modul 1: Fachlich mündliche Prüfung 11. März 2004 Verordnung: Pharmagroßhandel-Befähigungsprüfungsordnung Verordnung des Bundesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben der Wirtschaftskammer

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Patientenanwalt. 2. Abschnitt: Pflegeanwalt. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. Patientenanwaltschaft

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Patientenanwalt. 2. Abschnitt: Pflegeanwalt. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. Patientenanwaltschaft Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft (K- PPAG) StF: LGBl 53/1990, idf LGBl 29/1994, LGBl 108/1997, LGBl 57/2002, LGBl 8/2009 und LGBl 11/2010 1 Patientenanwaltschaft 2 Bestellung

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. -  -Verteiler U 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1988 Ausgegeben am 30. Dezember Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1988 Ausgegeben am 30. Dezember Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1988 Ausgegeben am 30. Dezember 1988 273. Stück 725. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen

Mehr

Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)

Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) 8.6 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 04) Der Regierungsrat, gestützt auf 6 Abs. und, 4 sowie 5 Abs. des Gesundheitsgesetzes vom. April 007

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II 100. Verordnung: Waffengewerbe-Verordnung 261 100. Verordnung

Mehr

Sankt-Gallen. Quellen. Unterlagen. Sankt-Gallen: Quellen / Unterlagen

Sankt-Gallen. Quellen. Unterlagen. Sankt-Gallen: Quellen / Unterlagen Sankt-Gallen: Quellen / Unterlagen Sankt-Gallen Quellen GesG Gesundheitsgesetz, erlassen am vom 28. Juni 1979, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/11218/2/311.1.html. GesberV Verordnung

Mehr

Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t :

Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t : Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- (21.11.2016) 2b Umsatzsteuergesetz - Optionserklärung zur Beibehaltung der alten Rechtslage ab dem 01.01.2017 für - Stadt Kuppenheim - Jagdgenossenschaft Kuppenheim

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II 460. Verordnung: Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung TVKKV [CELEX-Nr.: 32010L0063] 460.

Mehr

B-34 Prothetik. Allgemeine Angaben der Prothetik. nicht Betten führend. Priv.-Doz. Dr. Nikolaus Gersdorff (komm.) Ansprechpartner:

B-34 Prothetik. Allgemeine Angaben der Prothetik. nicht Betten führend. Priv.-Doz. Dr. Nikolaus Gersdorff (komm.) Ansprechpartner: B-34 Prothetik B-34.1 Allgemeine Angaben der Prothetik Fachabteilung: Art: Prothetik nicht Betten führend Abteilungsdirektor: Priv.-Doz. Dr. Nikolaus Gersdorff (komm.) Ansprechpartner: s.o. Hausanschrift:

Mehr

FAQ zur HeilM-RL ZÄ. 1. Können pro Verordnung mehrere Therapie-Ziele und auch Heilmittel kombiniert werden?

FAQ zur HeilM-RL ZÄ. 1. Können pro Verordnung mehrere Therapie-Ziele und auch Heilmittel kombiniert werden? FAQ zur HeilM-RL ZÄ I. Fragen zur Verordnung 1. Können pro Verordnung mehrere Therapie-Ziele und auch Heilmittel kombiniert werden? Eine Verordnung zur Verfolgung mehrerer Therapieziele ist ebenso wie

Mehr

Entwurf. Verordnung. Anwendung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Entwurf. Verordnung. Anwendung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2687-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK

(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK (Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK Dr. Lothar Kern Fachbereich Hilfsmittel und Medizinprodukte MDK Bayern 17. Wissenschaftliche Tagung des ASBH Beirates 21. November 2015 Wer ist der

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0805-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. Mai 2011 betreffend

Mehr

Information zur Frage der Ausübung heilpraktischer Tätigkeiten in Österreich

Information zur Frage der Ausübung heilpraktischer Tätigkeiten in Österreich Information zur Frage der Ausübung heilpraktischer Tätigkeiten in Österreich Diese Information soll vorbehaltlich der Judikatur der ordentlichen Gerichte einem grundsätzlichen Überblick über die wesentlichen

Mehr

Arzt + Steuern. Steuerberater. Dr. Gebhardt + Moritz. Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot

Arzt + Steuern. Steuerberater. Dr. Gebhardt + Moritz. Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Arzt + Steuern Referent: Frank Moritz, Steuerberater 1 Überblick 1. Arzt und Steuern a. Umsatzsteuerfreiheit b. Private Kfz-Nutzung

Mehr