31. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 31/2002. Gesetz
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1 31. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 31/2002 Gesetz über eine Änderung des Tierschutzgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz zum Schutz der Tiere vor Quälerei und mutwilliger Tötung (Tierschutzgesetz), LGBl. Nr. 31/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 46/1996, wird wie folgt geändert: 1. Der 1 hat zu lauten: 1 Grundsatz Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Lebewesen und Mitgeschöpf sind dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf ein Tier mutwillig töten, ihm ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es unnötig in schwere Angst versetzen. 2. Der 2 Abs. 1 hat zu lauten: (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Handlungen, die in weidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei vorgenommen werden oder zur Vertilgung schädlicher Tiere notwendig sind. Die Abschnitte 2 bis 4 sind nur auf Wirbeltiere anwendbar. 3. Nach dem 2 ist folgender 2a einzufügen: 2a Begriffe (1) Haustier ist ein domestiziertes Tier, das der Mensch als Heimtier oder Nutztier hält. (2) Nutztier ist ein Tier, das der Mensch zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu sonstigem Nutzen hält und das auf Grund seiner Art und Rasse dazu geeignet ist. Nutztiere sind, soweit sie nicht als Heimtiere gehalten werden, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen. (3) Heimtier ist ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner Freude und als Gefährten hält oder das zu diesem Zweck bestimmt ist und das auf Grund seiner Art und Rasse dazu geeignet ist. Heimtiere sind Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Goldhamster und andere Kleinnager, Kanarienvögel, Wellensittiche und in ihren Haltungsansprüchen vergleichbare Vögel, Zierfische und die in Abs. 2 genannten Nutztiere, sofern sie als Heimtiere gehalten werden. (4) Wildtier ist ein Tier, das weder ein Heimtier noch ein Nutztier ist. (5) Tierheim ist eine Einrichtung, in der ständig eine größere Zahl fremder Tiere in Obhut genommen wird. (6) Zoo ist eine Anlage, in der eine bedeutende Anzahl von Wildtieren dauerhaft zur Schau gestellt wird, deren Haltung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend ist. (7) Schaugehege ist eine Anlage, in der Tiere dauerhaft zur Schau gestellt werden, die jedoch kein Zoo ist. (8) Tierquälerei ist das Setzen einer Handlung an einem Tier, durch die ihm ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es unnötig in schwere Angst versetzt wird. Tierquälerei liegt insbesondere vor, wenn: a) ein Heimtier oder ein Tier, das zum Leben in Freiheit unfähig ist, ausgesetzt wird; b) ein Tier dauernd nicht artgerecht gehalten wird; c) der Eigentümer oder derjenige, in dessen Obhut sich ein krankes oder verletztes Tier befindet, es unterlässt, diesem Hilfe zu leisten bzw. die erforderliche tierärztliche Hilfe zukommen zu lassen; d) von einem Tier eine Leistung verlangt wird, die offensichtlich seine Kräfte übersteigt; e) ein Tier zur Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken herangezogen wird, sofern ihm damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es unnötig in schwere Angst versetzt wird; f) einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen, zugeführt werden; g) bei der Abrichtung oder Prüfung von Hun- 1
2 den übermäßige Härte oder Strafschüsse angewendet werden; h) Stachelhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Abrichtgeräte verwendet werden; i) einem Tier Futter vorgesetzt wird, das ihm offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht; j) einem Tier zwangsweise Futter oder andere Mittel einverleibt werden, sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit oder zur Regulation der Fortpflanzung erforderlich ist; k) chirurgische Eingriffe bei Heimtieren vorgenommen werden, die nicht für Heilzwecke erforderlich sind oder der Verhütung der Fortpflanzung dienen; Tierquälereien sind demnach, soweit sie nicht zu Heilzwecken erforderlich sind, besonders auch Eingriffe zur Veränderung des Erscheinungsbildes, wie z.b. das Kupieren von Körperteilen und das Entfernen der Krallen oder Zähne, oder das Durchtrennen der Stimmbänder; l) ein Tier durch Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen oder abgeschlossenen Käfigen oder in einem Fahrzeug Temperaturen ausgesetzt wird, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind; m) Züchtungen vorgenommen werden, die dem Tier oder seinen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten oder schweren Verhaltensstörungen für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen), oder solche Tiere gehalten werden; n) die Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl erhöht wird; o) jemand ein Tier durch ein anderes hetzen lässt; p) ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abgerichtet oder geprüft wird; q) ein Tierkampf veranstaltet wird; r) ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, erworben wird oder zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weitergegeben wird; s) lebenden Fröschen die Schenkel ausgerissen oder abgetrennt werden. 4. Der 3 hat zu lauten: 3 Grundsätze für die Tierhaltung (1) Der Eigentümer eines Tieres oder derjenige, der ein Tier in seine Obhut nimmt, hat dafür zu sorgen, dass es entsprechend den Vorschriften zum Schutz der Tiere gehalten wird. Ist das Tier im Eigentum einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wird ein Tier von einer solchen Person gehalten, haben die Erziehungsberechtigten für eine vorschriftsmäßige Tierhaltung zu sorgen. (2) Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn dem Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. (3) Ist dem Eigentümer eines Tieres eine vorschriftsmäßige Tierhaltung nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen, es an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben, es zu veräußern oder für seine schmerzlose Tötung zu sorgen. (4) Die Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätze notwendig sind. 5. Die Überschrift des 4 hat zu lauten: 4 Haltung von Haustieren 6. Im 4 hat der bisherige Abs. 4 zu entfallen. 7. Der 5 hat zu lauten: 5 Haltung von Wildtieren (1) Die Haltung von Wildtieren bedarf einer Bewilligung der Behörde. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) die artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet ist oder die Tierhaltung im öffentlichen Interesse liegt, b) durch die Tierhaltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und bei Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, die sichere Verwahrung gewährleistet ist, 2
3 c) die Tierhaltung, insbesondere auch bei Nerzen, Iltissen, Rot- und Silberfüchsen, Nutrias, Chinchillas, Waschbären, Bibern und Fischottern, nicht der Gewinnung von Pelzen dient und d) eine für die Tierhaltung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften allenfalls erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. (3) Die Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird. (4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren. (5) Eine Wildtierhaltung ist vorübergehend ohne Bewilligung (Abs. 1) zulässig, wenn sie im Interesse des Lebens oder der Gesundheit des Tieres, besonders wegen Erkrankung und Verletzung, notwendig ist, wenn und solange begründete Aussicht besteht, dass die Gesundheit des Tieres wiederhergestellt und es anschließend erfolgreich ausgewildert werden kann. Eine solche Tierhaltung ist der Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. In diesen Fällen kann die Behörde von Amts wegen über die Zulässigkeit der Tierhaltung entscheiden. (6) Die Landesregierung kann durch Verordnung a) bestimmte Arten von Wildtieren, die keine besonderen Ansprüche an die Haltung stellen, von der Bewilligungspflicht ausnehmen und b) nähere Vorschriften über die Haltung von Wildtieren, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte oder Belegungsdichte bei Gruppenhaltung, erlassen. 8. Nach dem 5 sind folgende 5a, 5b, und 5c und 5d einzufügen: 5a Sammelbewilligung für die Haltung von Wildtieren (1) Eine Bewilligung für die Haltung von Wildtieren kann auch einem Verein erteilt werden, dessen satzungsmäßiger Zweck die Züchtung und Haltung einer bestimmten Tierart nach fachlich anerkannten Standards und die Vermittlung des hiefür erforderlichen Fachwissens an seine Mitglieder ist. Diese Bewilligung ersetzt die Bewilligung nach 5 Abs. 2 für die einzelnen Vereinsmitglieder. Für die Haltung von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, sowie für die Haltung von Tieren, die der Gewinnung von Pelzen dient, darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden. (2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur unter der Bedingung erteilt werden, dass a) die Haltung entsprechend den Grundsätzen des Tierschutzes nach fachlich anerkannten Standards erfolgt, b) durch die Tierhaltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist, c) eine für die Tierhaltung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften allenfalls erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde und d) der Verein 1. die Einhaltung der in lit a und b genannten Bedingungen überwacht, 2. der Behörde Auskünfte über die Mitglieder und die Tierhaltung erteilt, 3. auf die unverzügliche Beseitigung von Missständen hinwirkt und erforderlichenfalls das betreffende Mitglied aus dem Verein ausschließt und 4. der Behörde Missstände meldet, die nicht unverzüglich behoben werden können. (3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird. (4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren oder wenn der Verein den in Abs. 1 lit. d Z. 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt. 5b Zoos (1) Der Betrieb eines Zoos bedarf einer Bewilligung der Behörde. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass a) die Voraussetzungen für die Haltung von Wildtieren gemäß 5 Abs. 2 vorliegen, b) die Vorschriften zum Schutz der anderen zu haltenden Tiere und 3
4 c) die Bestimmungen über den Betrieb und die Überwachung von Zoos eingehalten werden. (3) Die Bewilligung ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder der Zoo für die Öffentlichkeit zu schließen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung weggefallen und trotz entsprechender Aufforderung der Behörde nicht erfüllt worden sind. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Betrieb und die Überwachung von Zoos erlassen, soweit es zur Umsetzung der Richtlinie 1999/ 22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom , erforderlich ist. 5c Schaugehege (1) Der Betrieb eines Schaugeheges bedarf einer Bewilligung der Behörde. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass a) die Voraussetzungen für die Haltung von Wildtieren gemäß 5 Abs. 2 vorliegen, b) die Vorschriften zum Schutz der anderen zu haltenden Tiere und c) die Bestimmungen über den Betrieb von Schaugehegen eingehalten werden. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über den Betrieb von Schaugehegen und die räumlichen Anforderungen an Schaugehege, die fachliche Qualifikation des Leiters und des Betreuungspersonals, die Haltung und Betreuung der Tiere, die Führung fortlaufender Aufzeichnungen und die Durchführung von Kontrollen, erlassen. Sie kann Maßnahmen zur Identifikation der Tiere anordnen und die Haltung bestimmter Tiere oder Arten von Tieren verbieten. 5d Zirkusse (1) Statt eines Antrages auf Bewilligung nach 5 Abs. 2 kann für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Diese hat Art, Zeit und Ort der Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Wenn für die Veranstaltung eine Bewilligung einer anderen Behörde erlangt wurde, ist diese der Anzeige anzuschließen. (2) Wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige unter Angabe des Grundes mitteilt, dass über die Wildtierhaltung ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf sie ausgeübt werden. Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Haltung von Tieren in Zirkussen oder bei anderen Veranstaltungen, erlassen, v.a. auch zur Umsetzung der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, LGBl.Nr. 2/2001. Sie kann die Haltung bestimmter Tiere oder Arten von Tieren verbieten, die Führung von Aufzeichnungen, insbesondere über Anzahl, Art, Herkunft und Verbleib der Tiere, vorschreiben oder Maßnahmen zur Identifikation der Tiere anordnen. 9. Der 6 hat zu lauten: 6 Tierheime (1) Der Betrieb eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass die Vorschriften zum Schutz der zu haltenden Tiere eingehalten werden. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über den Betrieb von Tierheimen und die räumlichen Anforderungen an Tierheime, die fachliche Qualifikation des Leiters und des Betreuungspersonals, die Haltung und Betreuung der Tiere, die Führung fortlaufender Aufzeichnungen und die Durchführung von Kontrollen, erlassen. Sie kann Maßnahmen zur Identifikation der Tiere anordnen und die Haltung bestimmter Tiere oder Arten von Tieren verbieten. 10. Im 8 hat der Abs. 3 zu entfallen. 11. Der 11 hat zu lauten: 11 Tötung, Schlachtung von Tieren (1) Tiere dürfen, außer in Notfällen, nur von Personen getötet oder geschlachtet werden, 4
5 welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. (2) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen zugefügt werden. (3) Die Landesregierung kann im Interesse des Tierschutzes durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren erlassen. Sie kann insbesondere bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, zulassen oder gebieten sowie Vorschriften über die Behandlung der Tiere unmittelbar vor der Tötung oder Schlachtung erlassen. 12. Der 15 hat zu lauten: 15 Mitwirkung der Bundesgendarmerie (1) Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des 18 (ausgenommen lit. f) mitzuwirken durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; (2) Die Bundesgendarmerie hat der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse ( 16) und der Zwangsbefugnisse ( 17) Hilfe zu leisten. 13. Der 18 hat zu lauten: 18 Strafbestimmungen (1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, wer a) ein Tier mutwillig tötet; b) ein Tier im Sinne des 2a Abs. 8 quält; c) Hunde oder Katzen tötet, um Nahrung, Hundefett oder Katzenfelle zu gewinnen; d) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Tierhaltung gröblich verletzt oder seinen Pflichten gemäß 3 nicht nachkommt; e) ein Wildtier ohne die erforderliche Bewilligung hält oder die Anzeige nach 5 Abs. 5 nicht fristgerecht erstattet; f) einen Zoo, ein Schaugehege oder ein Tierheim ohne die entsprechende Bewilligung betreibt; g) einem Verbot gemäß 7 zuwiderhandelt; h) entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Eingriffe an einem Tier vornimmt, ein Tier tötet oder schlachtet; i) Tierversuche, die gemäß 12 einer Bewilligung bedürfen, ohne eine solche Bewilligung durchführt; j) die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden, den Bürgermeister oder die zugezogenen Zeugen und Sachverständigen an der Ausübung der ihnen gemäß 16 und 17 zustehenden Rechte hindert; k) die Anzeige gemäß 19 Abs. 3 unterlässt oder nicht rechtzeitig erstattet, oder, wenn ein Zoo vorliegt, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist um die Bewilligung ansucht; l) die in Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote oder Verbote nicht befolgt; m) die in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt. (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 8000 Euro verhängt werden. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, können für verfallen erklärt werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes dienen werde. (5) Für verfallen erklärte Tiere sind, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, ist es schmerzlos zu töten. 14. Nach dem 18 ist folgender 18a einzufügen: 18a Personenbezogene Ausdrücke Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen 5
6 und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden. 15. Der 19 hat zu lauten: 19 Übergangsbestimmungen (1) Vor dem... (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. XX/2002) erteilte Ausnahmebewilligungen für die Haltung von Wildtieren gelten als Bewilligungen im Sinne des 5 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 31/ 1982, in der Fassung LGBl.Nr. XX/2002. (2) Vor dem... (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. XX/2002) ohne Bewilligung rechtmäßig gehaltene Wildtiere, für deren Haltung nach 5 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 31/1982, in der Fassung LGBl. Nr. XX/2002, eine Bewilligung erforderlich ist, dürfen bis zum zum 31. Dezember 2003 ohne eine solche Bewilligung gehalten werden, wenn dies der Behörde binnen sechs Monaten angezeigt wird. (3) Vor dem... (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. XX/2002) bestehende Anlagen, die Tiere dauerhaft zur Schau stellen, sind vom Anlageninhaber der Behörde binnen sechs Monaten anzuzeigen. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, ob ein Zoo ( 2a Abs. 6) vorliegt. Wird im Bescheid festgestellt, dass ein Zoo vorliegt, ist binnen drei Monaten um die Bewilligung nach 5b anzusuchen. Der Zoo darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag betrieben werden. (4) Vor dem... (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. XX/2002) bestehende Schaugehege und Tierheime dürfen abweichend von 5c bzw. 6 des Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 31/1982, in der Fassung LGBl.Nr. XX/2002, noch bis 31. Dezember 2003 ohne Bewilligung betrieben werden. Bericht I. Allgemeines: 1. Zum Ziel: Dem Land Vorarlberg ist Tierschutz ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund hat der Vorarlberger Landtag als einer der Ersten die zwischen den Ländern abgeschlossene staatsrechtliche Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (im Folgenden kurz: Vereinbarung) am 5. Mai 1999 genehmigt. Die Vereinbarung, die auf Gesetzesstufe umzusetzen ist, wurde zwischenzeitlich von allen neun Landtagen genehmigt, zuletzt am durch den Salzburger Landtag. Mit der Unterzeichnung und Genehmigung dieser Vereinbarung wurde auch die Verpflichtung übernommen, bei deren Umsetzung Regelungen vorzusehen, die den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987 (im Folgenden kurz: Heimtierabkommen) entsprechen. Außerdem gilt es auch die EU- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos innerstaatlich umzusetzen. Ziel der vorliegenden Regelung ist es, durch die Umsetzung der erwähnten Vereinbarung, des internationalen Abkommens sowie der Richtlinie eine weitere Verbesserung im Tierschutz, vor allem im außerlandwirtschaftlichen Bereich, zu erreichen. Die Novelle sieht folgende, im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage wesentlichen Änderungen vor: Die Einfügung einer Zielbestimmung im 1, durch die die Verantwortung des Menschen für das Tier als Lebewesen und Mitgeschöpf ausdrücklich verankert wird. Der 1 ist als Ausführungsregelung zum Art. 7 Abs. 4 Landesverfassung zu verstehen. Die Aufnahme einer Reihe von Begriffsbestimmungen, die zur Eindeutigkeit und leichteren Verständlichkeit des Gesetzes beitragen. Die Aufnahme einer umfangreichen, demonstrativen Aufzählung von Verhaltensweisen, die jedenfalls als Tier- 6
7 quälerei gelten. Damit erfolgt eine Konkretisierung des bereits im derzeit geltenden Tierschutzgesetz enthaltenen allgemeinen Verbots der Tierquälerei. Die Neuaufnahme von Vorschriften über das Halten und Mitwirken von Wildtieren in Zoos, Schaugehegen und Zirkussen sowie über das Errichten und Betreiben von Tierheimen, deren Kern jeweils ein behördliches Verfahren darstellt. Zusätzliche Verordnungsermächtigungen für die Landesregierung, die die Umsetzung der in der Vereinbarung, dem Heimtierabkommen und der Richtlinie vorgesehenen Detailvorschriften (z.b. Mindestanforderungen für die Haltung) unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und den sich ständig weiterentwickelnden Erkenntnissen der Wissenschaft ermöglichen. 2. Zur Verfassungslage: Die Kompetenz des Landes zur Regelung des Tierschutzes ergibt sich aus der Generalklausel des Art. 15 B-VG. Zum Kompetenztatbestand Tierschutz hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt (VfSlg. Nr. 5649/1967), dass der Schutz von Tieren gegen Quälerei im B-VG nicht als besonderer Kompetenztatbestand enthalten sei. Bestimmungen dieses Inhaltes könnten jedoch bei einer Reihe von Angelegenheiten, die vom B-VG der Kompetenz des Bundes zugewiesen seien, enthalten sein. Demonstrativ angeführt werden im Erkenntnis die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrs- und Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forst- einschließlich des Triftwesens, des Gesundheits- und des Veterinärwesens, des Kultus, militärische Angelegenheiten sowie Angelegenheiten, die dem Bund gemäß Art. 14 B-VG auf dem Gebiet des Schulwesens übertragen sind. D.h. der Bund kann Regelungen zum Tierschutz nur in jenen Fällen erlassen, in denen diese der Abwendung einer speziellen Gefahr im Zusammenhang mit einer von ihm zu regelnden Materie dienen. In allen anderen Fällen ist Tierschutz Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. 3. Zur EU-Konformität: Die EU-Konformität des derzeit geltenden Tierschutzgesetzes ist gegeben. Mit gegenständlichem Entwurf wird (wie schon erwähnt) u.a. noch die Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Umsetzungsfrist gegenständlicher Richtlinie läuft am 9. April 2002 ab. 4. Zu den finanziellen Auswirkungen: Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf sind für das Land nur geringe Mehrkosten zu erwarten. Keine zusätzlichen Kosten entstehen für andere Gebietskörperschaften. Bei der nachfolgenden Abschätzung der Vollzugskosten wird für Dienstnehmer der Verwendungsgruppe A ein Stundensatz von 36 Euro, für jene der Verwendungsgruppe B ein solcher von 31 Euro und für jene der Verwendungsgruppe C ein solcher von 22 Euro angesetzt. Diesen Stundensätzen wird ein Zuschlag von 32 % für Sachkosten, Verwaltungsgemeinkosten und Raumkosten hinzugerechnet. Im Einzelnen ist mit folgenden finanziellen Auswirkungen (Mehraufwand/Erleichterungen) zu rechnen: a) Tierquälereitatbestände ( 2a Abs. 8) und deren Unterstrafestellung ( 18): Möglicherweise ist durch die Novelle, vor allem auf Grund der umfangreichen demonstrativen Aufzählung jener Handlungen, welche eine Tierquälerei darstellen, mit geringfügig mehr Anzeigen und damit verbunden mit einem leichten Anstieg an Strafverfahren zu rechnen. Allerdings dürfte die Aufzählung ihrerseits insofern zu Erleichterungen führen, als in den meisten Strafverfahren nunmehr mit weniger Aufwand geklärt werden kann, ob durch die gesetzte Handlung tatsächlich der Straftatbestand der Tierquälerei erfüllt ist oder nicht, sodass insgesamt von einem kostenneutralen Aufkommen auszugehen ist. b) Haltung von Wildtieren ( 5 Abs. 2 i.v.m. 2a Abs. 4): Die Haltung von Wildtieren bedarf grundsätzlich schon bisher einer Bewil- 7
8 ligung. Die neu aufgenommene Definition des Begriffes Wildtier und besonders die ausdrückliche textliche Klarstellung im Entwurf, in welchen Fällen die Erteilung einer Bewilligung möglich ist, bringen im Vergleich zur derzeitigen Regelung, welche die Bewilligungspflicht in erster Linie vom Nichterfüllen eines unbestimmten Gesetzesbegriffes, dem großen Bewegungsbedürfnis, abhängig macht, eine aus dem Aspekt der Verfahrensökonomie nicht unbedeutende Erleichterung. In vielen Fällen können nämlich bisher schwierige und letztlich meist auch mit einer gewissen Unsicherheit behaftete Entscheidungen und Begründungen entfallen bzw. erheblich verkürzt werden. Der Versuch, diese Erleichterung zu beziffern, führt auf Grund der Individualität der Fälle bei bestem Bemühen zu keinem seriösen Ergebnis, weswegen lediglich darauf hingewiesen wird. Zu Auswirkungen auf die Anzahl an Anträgen zur Haltung von Wildtieren und damit auf die Anzahl an Bewilligungsverfahren dürfte es soweit absehbar weder in Folge der Definition noch der Klarstellung kommen. Außerdem gelten gemäß 19 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Ausnahmebewilligungen für die Haltung von Wildtieren als Bewilligungen im Sinne des 5 Abs. 2, sodass diesbezüglich mit keinen Anpassungskosten zu rechnen ist. c) Bewilligungsverfahren für Zoos ( 5b i.v.m. 19 Abs. 3): In Vorarlberg gibt es höchstens fünf Einrichtungen, die Wildtiere dauerhaft zur Schau stellen. Allerdings ist davon auszugehen, dass keine dieser Einrichtungen ein Zoo im Sinne der Richtlinie (der Definition in 2a Abs. 6) ist, sodass maximal mit fünf Feststellungsverfahren gemäß 19 Abs. 3 (ohne nachfolgendes Bewilligungsverfahren nach 5b) zu rechnen ist. Für die gesamte Verfahrensabwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die mündliche Verhandlung, die Verhandlungsschrift, das Gutachten und die Erlassung eines Feststellungsbescheides, ergeben sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Aufwandes von 8 Stunden für den Sachbearbeiter (A), von 5 Stunden für den Amtssachverständigen (A) und 5 Stunden für den Sachbearbeiter (C) bei fünf durchzuführenden Verfahren Einmalkosten von ca Euro. Das Hinzukommen einer Einrichtung, die der Definition Zoo entspräche, ist derzeit nicht absehbar. d) Bewilligungsverfahren für Schaugehege ( 5c i.v.m. 19 Abs. 4): Die fünf Einrichtungen im Land, die Wildtiere dauerhaft zur Schau stellen, bedürfen spätestens bis Ablauf der in 19 Abs. 4 gewährten Übergangsfrist einer Betriebsbewilligung. Für die gesamte Verfahrensabwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die mündliche Verhandlung, die Verhandlungsschrift, das Gutachten und die Erlassung eines Bescheides, ergeben sich unter Zugrundelegung desselben zeitlichen Aufwandes wie für ein Verfahren unter lit. c Einmalkosten von ca Euro. Das Hinzukommen weiterer Schaugehege ist derzeit nicht absehbar. Trotzdem soll angenommen werden, dass künftig jährlich ein solches Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, sodass zusätzliche jährliche Kosten von ca. 760 Euro zu erwarten sind. e) Anzeigeverfahren für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen ( 5d): Diese Möglichkeit stellt eine geringfügige Erleichterung insofern dar, als für Zirkusse in verschiedenen Fällen eine schriftliche Anzeige (an Stelle der Beantragung einer Bewilligung zur Haltung von Wildtieren) ausreicht. Die Erleichterung ist in diesen Fällen deshalb nur gering, weil davon auszugehen ist, dass die Kosten für die Überprüfung der Vorlage der Voraussetzungen zur Erstattung einer Anzeige und Absehung von einem weiteren Verfahren bzw. die Kosten der Überprüfung der Übereinstimmung der vorgefundenen Verhältnisse mit der Bewilligung eines anderen Landes annähernd gleich hoch sind, als jene, die in einem Verfahren zur Klärung der Frage der Bewilligungsfähigkeit aufgewendet werden müssten. Tatsächlich fallen aber jedenfalls die Kosten der Bescheiderlassung weg. Bei geschätzten 10 Anzeigeverfahren jährlich ergibt dies unter der Annahme eines 8
9 durchschnittlichen Aufwandes pro Bescheid von 2 Stunden für den Sachbearbeiter (A) und 2 Stunden für den Sachbearbeiter (C) eine Erleichterung in Höhe von ca Euro. f) Bewilligungsverfahren für Tierheime ( 6 i.v.m. 19 Abs. 4): Die Umstellung vom Anzeigeverfahren auf ein Bewilligungsverfahren bringt kaum zusätzliche Kosten mit sich. Schon bisher hatte die Behörde die Führung eines Tierheimes zu überprüfen und, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes über die Tierhaltung nicht gewährleistet war, bescheidmäßig zu untersagen. Neu ist somit nur, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ein Bescheid jedenfalls zu erlassen ist, und nicht nur im Falle der Untersagung. Aus diesem Grund fallen auch nur diese Bescheidkosten zusätzlich an. Derzeit gibt es sechs Einrichtungen im Land, die fremde Tiere in Obhut nehmen und daher spätestens bis Ablauf der in 19 Abs. 4 gewährten Übergangsfrist einer Betriebsbewilligung bedürfen. Für die Erlassung von sechs Bewilligungsbescheiden ergeben sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Aufwandes pro Bescheid von 2 Stunden für den Sachbearbeiter (A), von 2 Stunden für den Amtssachverständigen (A) und 2 Stunden für den Sachbearbeiter (C) Einmalkosten von ca Euro. Das Hinzukommen weiterer Tierheime ist besonders unter dem Aspekt neuer Formen (Gnadenhöfe, Tierpensionen u.dgl.) jährlich mit höchstens zwei anzunehmen, sodass zusätzliche jährliche Kosten von ca. 500 Euro zu erwarten sind. g) Übergangsbestimmungen ( 19): Die sich aus den Übergangsbestimmungen ergebenden Kosten wurden bereits unter den lit. c, d und f berücksichtigt. h) Zusammenfassend ergeben sich aus den lit. a bis g Einmalkosten in der Größenordnung von bis Euro und jährliche Folgekosten ca Euro. Die jährlichen Folgekosten dürften durch die zu erwartenden Erleichterungen kompensiert werden. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1: Mit dem neu aufgenommenen ersten Satz, wonach aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Lebewesen und Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind, wird die schon in der Stammfassung des Tierschutzgesetzes enthaltene Grundkonzeption eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes stärker hervorgehoben. Er ist Zielbestimmung und gleichzeitig Ausdruck des unserer Gesellschaft nunmehr eigen gewordenen Verständnisses vom Wesen des Tieres, nämlich als Lebewesen mit zumindest teilweise vielschichtigen Empfindungen. Er ist Ausdruck von Achtung und Respekt gegenüber dem Tier und weist ausdrücklich auf die dem Menschen auf Grund seiner tatsächlichen Übermacht und Überlegenheit zukommende Verantwortung für das Wohlergehen des Tieres hin. Ähnlich lautende Zielbestimmungen finden sich auch in Gesetzen bzw. Gesetzesentwürfen anderer Länder (z.b. Salzburg und Steiermark) sowie (eingeschränkt auf Heimtiere) in der Präambel zum Heimtierabkommen. Der zweite Satz des Grundsatzes, wonach niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, ist Bestand des derzeit gültigen Tierschutzgesetzes. Trotzdem scheint er erklärungsbedürftig. Durch das Wort ungerechtfertigt wird klargestellt, dass durchaus Fälle denkbar sind, in denen das Zufügen von Schmerzen, das Versetzen in Angst und auch das Töten eines Tieres gerechtfertigt sein kann und nach dem Gesetz erlaubt (nicht sanktioniert) sein soll. Zu denken ist dabei v.a. an Fälle der Notwehr oder Nothilfe gegen ein aggressiv gewordenes Tier. Auf eine inhaltliche Ausdehnung dieses zweiten Satzes auch auf eine artgerechte Haltung kann unabhängig von 3 verzichtet werden, da diese bereits im Verbot des Zufügens ungerechtfertigter Leiden enthalten ist. Zu Z. 2: Die nunmehr erfolgte Ausdehnung des Geltungsbereiches auch auf andere Tiere als (wie bisher) Wirbel- und Krustentiere geht in erster Linie auf die Vereinbarung zurück. Daneben ist sie aber auch die konsequente Weiterführung der oben erwähnten Zielbestimmung, da mut- 9
10 williges Töten und andere verstümmelnde Handlungen (auch an niederen Tieren) nach heutigem, von Achtung geprägtem Tierschutzverständnis verwerflich und deshalb abzulehnen sind. Im Zusammenhang mit der erwähnten Zielbestimmung stellt die Ausdehnung des Geltungsbereiches eine Verbesserung im Tierschutz dar. Trotzdem enthält 2 Abs. 1 eine Einschränkung der Anwendbarkeit der Abschnitte 2 bis 4 auf Wirbeltiere. Damit sollen vor allem im Vollzug Schwierigkeiten verhindert werden, die auch aus dem Gedanken des Tierschutzes kaum zu rechtfertigen wären. Beispielhaft sei angeführt, dass in Ermangelung dieser Einschränkung davon auszugehen wäre, dass die Aufzucht und Haltung von Fischködern (z.b. Maden) oder von Insekten, die für die Schädlingsbekämpfung eingesetzt werden (Raubmilben, Schlupfwespen, Gallmücken, Florfliegen usw.), oder auch bestimmter Zellkulturen der Bewilligungspflicht nach 5 unterlägen, da bei den genannten Tieren jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sich dabei um Wildtiere handelt. Ebenso wären ohne diese Einschränkung auch die strengen Vorschriften über den Transport und über die Eingriffe an und die Tötung und Schlachtung von Tieren anzuwenden. Zu rechtfertigen ist diese (notwendige) Einschränkung, welche die Zielbestimmung im 1 jedenfalls zum Teil relativiert, durch die Erkenntnisse der Wissenschaft, die hinsichtlich der Schmerzempfindung davon ausgeht, dass eine direkte Korrelation zwischen der Entwicklungsstufe einer Tierart und dem Grad der Schmerzempfindung besteht (vgl. A. Hausleitner, Veröffentlichungen der BAL Gumpenstein, Heft 30, S. 30). An derselben Fundstelle wird Bernatzky, Schmerz bei Tieren, in Sambraus Steiger, Das Buch vom Tierschutz (1997), S. 41 ff., zitiert, wonach bei Säugern und Vögel jedenfalls von einem ähnlichen Schmerzempfinden wie beim Menschen auszugehen sei. Unterschiedlich, aber eher zweifelhaft stehe so die weiteren Ausführungen die Wissenschaft einer Schmerzfähigkeit bei Fischen und Krustentieren gegenüber. Begründet wird dies mit dem Nichtvorhandensein einer Großhirnrinde, die für eine allgemeine Leidensfähigkeit von grundlegender Bedeutung sei. Gänzlich verneint wird die Schmerzfähigkeit schließlich bei wirbellosen Tieren, wie Insekten und Spinnentieren. Leidens- und Angstzustände, so die Wissenschaft, würden überhaupt nur von höheren Tieren realisiert. Schäden wiederum müssten nicht zwangsläufig mit Schmerzen verbunden sein, sie stellten aber jedenfalls bleibende Beeinträchtigungen dar. Gestützt auf diese Erkenntnisse geht der Entwurf nunmehr den Weg, nicht den Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes einzuschränken, sondern (durch den zweiten Satz des 2) eine Einschränkung nur hinsichtlich der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen (Abschnitte) vorzusehen, deren Anwendung eben mangels vorhandener Schmerzfähigkeit der wirbellosen Tiere nicht zwingend erforderlich, im Verhältnis mit dem dadurch entstehenden Aufwand aber jedenfalls unverhältnismäßig scheint. Dadurch unberührt bleibt die Zielbestimmung des 1 aber hinsichtlich des darin normierten Verbotes des ungerechtfertigten Zufügens von Schäden und der mutwilligen Tötung. Die Richtigkeit einer primären Ausrichtung des Tierschutzgesetzes auf Wirbeltiere wird, wie noch zu zeigen sein wird, auch durch die in der Vereinbarung enthaltene demonstrative Aufzählung von Tierquälereitatbeständen unterstrichen, welche sich allesamt auf das Zufügen von Schmerzen oder Leiden und damit auf Wirbeltiere beziehen. Außerdem steht die erfolgte Einschränkung auch im Einklang mit dem Schutzbereich des Tierversuchsgesetzes, BGBl.Nr. 501/1989 i.d.g.f. BGBl.Nr. 169/1999, welches im 2 als Tierversuche nur... Eingriffe an oder Behandlungen von lebenden Wirbeltieren... definiert. Zu Z. 3: Die Zoorichtlinie macht eine Definition des Begriffes Zoo zur Abgrenzung gegenüber anderen Schaustellungen ( Schaugehege ) erforderlich. Auch sollen andere Begriffe, die in internationalen Abkommen sowie Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG verwendet werden, definiert werden. Der Begriff Haustier umfasst jene domestizierten Tiere, die der Mensch als Heimtier oder als Nutztier hält. Der Begriff des Heimtieres entspricht im Wesentlichen jenem des Heimtierabkommens. Er wurde insofern ausdrücklich enger gefasst, als er auch auf die Eignung eines Tieres abstellt, als Heimtier gehalten zu werden. Zu den 10
11 in ihren Haltungsansprüchen mit Wellensittichen vergleichbaren Vögeln zählen z.b. Zebrafinken und andere Kleinsittiche. Die Begriffe des Nutztieres und Wildtieres entsprechen den in der Vereinbarung verwendeten Begriffen, wobei auch bei der Definition Nutztier auf die schon beim Heimtier angesprochene Eignung des Tieres, als solches gehalten zu werden, abgestellt wird. Die Wendung in Abs. 2 oder zu sonstigem Nutzen meint vor allem zur Gewinnung von Arbeitskraft (z.b. in der Landwirtschaft). Die taxative, also abschließende Aufzählung von Nutztieren stellt sicher, dass nicht Wildtiere unter dem Vorwand der Verwertbarkeit in nicht artgerechter Weise als Nutztiere gehalten werden. Die schon in Abs. 1 (Begriffsdefinition Haustier ) geforderte Domestikation eines Tieres dauert Jahrhunderte. Allfällige Behauptungen, die darauf abzielen könnten, die taxative Aufzählung werde künftigen Entwicklungen nicht gerecht, gehen ins Leere. Der Begriff Tierheim entspricht im Wesentlichen jenem im bisherigen 6 Abs. 1. Während auf die Voraussetzung gegen Entgelt als Teil der Definition verzichtet wird, soll die Wendung eine größere Anzahl sicherstellen, dass ein Tierheim nicht bereits dann vorliegt, wenn ständig ein oder zwei fremde Tiere in Obhut genommen werden. Von einer größeren Anzahl wird jedenfalls auszugehen sein, wenn die Anzahl über die üblicherweise von einer Person gehaltene Anzahl an Tieren hinausgeht. Als Tierheime gelten auch Gnadenhöfe und Tierpensionen. Der Begriff Zoo ergibt sich aus der Zoorichtlinie (1999/22/EG). Der Artikel 2 definiert den Zoo (übrigens in Übereinstimmung mit Brockhaus, 9. Auflage, allerdings beschränkt auf Wildtiere) folgendermaßen: Im Sinne der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Zoo dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Exemplare von Wildtierarten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; ausgenommen hievon sind Zirkusse, Tierhandlungen und Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Richtlinie ausnehmen, weil sie keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen und die Ausnahme die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet. D.h. nur die Zurschaustellung von Wildtieren in einer dauerhaften Einrichtung während mindestens sieben Tagen im Jahr soll als Zoo gelten. Darüber hinaus sollen von der Definition Zirkusse und Tierhandlungen ausgenommen sein; e contrario auch Schaustellungen, die nur domestizierte Tiere (Haustiere) oder keine signifikante Anzahl von (Wild-) Tieren oder Arten zur Schau stellen und deren Ausnahme die Ziele (Artikel 1 der Richtlinie), nämlich v.a. die Stärkung der Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt, nicht gefährdet. Die Zoodefinition in Abs. 6 übernimmt den ersten Teilsatz der in der Richtlinie enthaltenen Definition, nutzt aber gleichzeitig auch die im zweiten Teilsatz eingeräumte Möglichkeit, Einrichtungen mit einer nicht signifikanten Anzahl an Tieren oder Arten auszunehmen, und berücksichtigt dabei die im Ziel der Richtlinie geforderte Erhaltung der biologischen Vielfalt. Zur Frage, was eine signifikante Anzahl ist, enthält die Richtlinie keine Angaben. Auszugehen ist aber davon, dass nicht ausschließlich auf die Zahl der gehaltenen Tiere abzustellen ist, sondern jedenfalls auch die Tierarten zu berücksichtigen sind. Daneben ist weiters das Ziel der Richtlinie, nämlich die Stärkung der Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt, zu beachten. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Anlagen ist deshalb von Bedeutung, da die Zoorichtlinie an Zoos besondere, durchwegs sehr anspruchsvolle Anforderungen stellt, die von Schaugehegen gar nicht erfüllt werden könnten. Zu erwähnen sind insbesondere das sich Beteiligen an Forschungsaktivitäten und die Förderung der Aufklärung und des Bewusstseins der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt. Die Umsetzung dieser Anforderungen und anderer Bestimmungen der Zoorichtlinie soll entsprechend 5b Abs. 4 durch eine Verordnung der Landesregierung erfolgen. Wichtig ist aber, dass der Zoo und das Schaugehege hinsichtlich des Tierschutzes den selben Schutzstandard aufweisen. Nach den neu aufgenommenen Bestimmungen bedarf sowohl der Betrieb eines Zoos als auch jener eines Schaugeheges einer Bewilligung der Behörde und ist das Halten von Wildtieren in solchen Anlagen darüber hinaus auch nach 5 Abs. 2 bewilligungspflichtig. 11
12 Neu ist die Definition der Tierquälerei in Abs. 8. Sie verdeutlicht das schon bisher bestehende allgemeine Verbot der Tierquälerei ( 1), welches auch für die Bereiche der Nutztierhaltung sowie der Jagd und Fischerei gilt, sofern damit zusammenhängende Eingriffe nicht im Rahmen europarechtlicher Vorschriften zulässig sind oder weidgerecht (dazu oben zu 2) erfolgen. Die Aufnahme einer umfangreichen, demonstrativen Aufzählung einzelner Handlungen in den lit. a bis s, die jedenfalls eine Tierquälerei darstellen, ergibt sich aus der Vereinbarung und dient der Konkretisierung und Festschreibung bestimmter, verwerflicher Handlungen an Tieren. Aus aktuellem Anlass seien einige der dort angeführten Handlungen besonders erwähnt: Tierquälerei liegt insbesondere vor, wenn: einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen, zugeführt werden (lit. f); bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden übermäßige Härte oder Strafschüsse angewendet werden (lit. g); Stachelhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Abrichtgeräte verwendet werden (lit. h); ein Tier durch Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen oder in abgeschlossenen Käfigen oder einem Fahrzeug Temperaturen ausgesetzt wird, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind (lit. l); Züchtungen vorgenommen werden, die dem Tier oder seinen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten oder schweren Verhaltensstörungen für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen) oder solche Tiere gehalten werden (lit. m); die Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl erhöht wird (lit. n); jemand ein Tier durch ein anderes hetzen lässt (lit. o); ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abgerichtet oder geprüft wird (lit. p); ein Tierkampf veranstaltet wird (lit. q); Zu Z. 4: Im 3 wird nunmehr klarer zwischen den Pflichten des Eigentümers eines Tieres und jenen des Halters, demjenigen, der ein Tier nur in Obhut nimmt, unterschieden. Während Abs. 1 den Eigentümer und den Halter eines Tieres gleichermaßen zur vorschriftsmäßigen Tierhaltung verpflichtet, regelt Abs. 3, was zu geschehen hat bzw. vom Eigentümer zu veranlassen ist, wenn diese vorschriftsmäßige Tierhaltung nicht (mehr) möglich ist. Die Inpflichtnahme der Erziehungsberechtigten in jenen Fällen, in denen der Eigentümer eines Tieres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ergibt sich aus der Vereinbarung. Auch das Heimtierabkommen sieht die Vollendung des 16. Lebensjahres offenbar als geeigneten Zeitpunkt an, ab dem einem jungen Menschen die Verantwortung für ein Tier zu Gänze übertragen werden kann. Auf die Möglichkeit der Tötung (für den Fall, dass ein Tier nicht oder nicht mehr vorschriftsmäßig gehalten werden kann) kann nicht verzichtet werden. Aus der Sicht des Tierschutzes wird eine schmerzlose Tötung einer unzulässigen Aussetzung, einer vernachlässigenden Haltung und in einzelnen Fällen sogar der Weitergabe an ein Tierheim (z.b. Kampfhunde, die auf Grund ihrer Aggressivität im Tierheim nur isoliert gehalten werden können) vorzuziehen sein. Der Möglichkeit, ein Tier in Freiheit zu setzen sind durch die Wendung wenn dies zulässig ist Schranken gesetzt. Der nunmehrige Abs. 4, der die Behörde in die Lage versetzt, notwendige Anordnungen zu treffen, wenn die Grundsätze für die Tierhaltung nicht eingehalten werden, war bisher als Abs. 4 im 4 enthalten und wird nunmehr aus systematischen Gründen an das Ende des 3 gestellt. Zu Z. 5: Die Änderung der Überschrift ergibt sich im Sinne einer Unterscheidung zwischen der Haltung von Haustieren und jener von Wildtieren. Der Begriff Haltung mitumfasst jedenfalls auch die Pflege. Der geltende 4 (Abs. 1 bis 3) wird nicht geändert. Dennoch ergibt sich für ihn aus den neu in das Gesetz aufzunehmenden Bestimmungen 12
13 der Z. 7, 8 und 9 und aus ihrer Systematik eine Einschränkung der Bedeutung: Er gilt künftig nur für die Haltung von Haustieren (landwirtschaftliche Tierhaltung und Heimtierhaltung), worauf auch die neue Überschrift (Z. 5) hinweist. Dagegen gelten für andere Tierhaltungen die neu aufgenommenen speziellen Gesetzesbestimmungen und jene Bestimmungen, die auf Grund spezieller Ermächtigungen in eigenen Durchführungsverordnungen zu erlassen sein werden. Regelungsinhalt einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung könnte neben der Form der Tierhaltung jedenfalls auch eine Festlegung der Höchstanzahl an bestimmten Tieren bzw. an verschiedenen Tieren zusammen sein, die eine Person halten darf. In der Praxis kommt es immer wieder zu Überforderungen der Tierbesitzer und damit zu Mängeln in der Tierhaltung auf Grund einer zu hohen Anzahl an zu betreuenden Tieren. Zu Z. 6: Dazu siehe die Anmerkung zu Z. 4. Zu Z. 7: Die Haltung von Wildtieren bedarf einer Bewilligung der Behörde. Sie ist in jenen Fällen zu erteilen, in denen die in den lit. a bis d geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, und ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen oder sich herausstellt, dass diese von Anfang an nicht gegeben waren. Die lit. b bis d entstammen dem geltenden Tierschutzgesetz. Der geltende 5 Abs. 2 lit. a stellt darauf ab, dass den besonderen Bedürfnissen des Tieres Rechnung getragen wird. Stattdessen wird die Formulierung vorgeschlagen, dass die artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet ist. Diese Formulierung ist klarer und im Interesse des Tierschutzes weitergehend. Das schon bisher geforderte öffentliche Interesse bleibt unabdingbare Voraussetzung in jenen Fällen, in denen eine artgerechte Haltung eines Tieres zwar nicht möglich ist, ein Interesse der Allgemeinheit an der Haltung aber zweifelsfrei besteht. Diese Einschränkung würde aber missverstanden, wenn sie so ausgelegt würde, dass bei Vorliegen eines solchen öffentlichen Interesses eine artgerechte Haltung ganz außer Acht gelassen werden könnte. Sie soll lediglich dann eine nicht (gänzlich) artgerechte Haltung zulassen, wenn ein öffentliches Interesse an der Wildtierhaltung besteht und alles unternommen wird, um dem Bedürfnis eines Wildtieres möglichst nahe zu kommen. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere in jenen Fällen anzunehmen, in denen Zoos oder Schaugehege mit dem Ziel eingerichtet werden, der Bevölkerung die Natur und besonders die Wildtiere sowie ihren Lebensraum näher zu bringen, oder die Wildtierhaltung zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt. Ein öffentliches Interesse wird weiters für die Tierhaltung in Zirkussen und für die Haltung von Wildtieren zu Zwecken der Vertilgung schädlicher Tiere (z.b. Falke zur Jagd auf Tauben) anzunehmen sein. Jedenfalls gilt es aber, ein allenfalls bestehendes öffentliches Interesse an einer Wildtierhaltung dem ebenfalls bestehenden öffentlichen Interesse am Tierschutz gegenüberzustellen und diese gegeneinander abzuwägen. Vögel, die keine besonderen Ansprüche an die Haltung stellen und damit in einer Verordnung nach 5 Abs. 6 lit. a von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden könnten, sind z.b. Nymphensittiche, Lerchen, Prachtfinken, Sperlinge oder Gimpel. Zu Z. 8: Zuchtvereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Haltung von Wildtieren nach fachlich anerkannten Standards und die Vermittlung des hiefür erforderlichen Fachwissens an ihre Mitglieder ist, nehmen Aufgaben des Tierschutzes wahr. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sieht 5a im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vor, dass diesen Vereinen eine Sammelbewilligung für die Wildtierhaltung ihrer Mitglieder erteilt werden kann. Diese Bewilligung erfolgt unter der Bedingung, dass der Verein die ansonsten der Behörde obliegenden Überwachungsfunktionen übernimmt und für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften Sorge trägt. Wenn ein Vereinsmitglied diese Vorschriften trotz Aufforderung des Vereines nicht einhält, ist es vom Verein auszuschließen. Mit dem Vereinsausschluss ist der Verlust der Berechtigung zur Wildtierhaltung verbunden. Kommt der Verein den im Gesetz genannten Aufgaben nicht nach, ist die Sammelbewilligung zu widerrufen. Damit erlischt die Berechtigung der Vereinsmitglieder zur Haltung der Wildtiere. 5b setzt die Zoorichtlinie um. Obwohl es in Vorarlberg, soweit erkennbar, derzeit keine Einrichtung gibt, die ein Zoo im Sinne der Richtlinie wäre, ist die Richtlinie umzusetzen. Konkret erfolgt die Umsetzung in der Weise, 13
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