Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Krankentransport-Verordnung (Muster 4)
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- Rainer Fromm
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1 Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Sonstiges Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Ausstellen einer Krankentransport-Verordnung (Muster 4) Bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit einer Verordnung dürfen Sie sich ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten aufgrund Ihrer persönlichen Feststellungen leiten lassen. Mit Hilfe des Vordrucks müssen Sie in jedem Fall die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Beförderung, auf den konkreten, aktuellen Gesundheitszustand Ihres Patienten beziehen, durch eine eindeutige Kennzeichnung der Gründe für die Krankenbeförderung und für die Wahl des Beförderungsmittels auf dem Vordruck durch vollständiges Ausfüllen darlegen. a b Änderung zum 1. Jan. 2019! (vgl. Seite 5) c d
2 Seite 2 a. Angaben zum Patienten / Mitteilungen von Krankheiten und drittverursachten Gesundheitsschäden Die Angaben zum Patienten sind von Ihnen gemäß elektronischer Gesundheitskarte auszufüllen. Sofern Ihr Patient einen gültigen Befreiungsausweis für den betreffenden Zeitraum vorlegt, ist das Feld Gebühr frei zu kennzeichnen. Bei einem Arbeitsunfall/-folgen, Schulunfall/-folgen oder einer anerkannten Berufskrankheit sind nicht die Krankenkassen, sondern die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistungspflichtig. Daher darf in diesen Fällen nicht die elektronische Gesundheitskarte bei der Bedruckung des Musters benutzt werden. Außerdem ist in diesen Fällen im Kostenträgerfeld nicht die Krankenkasse, sondern der zuständige Unfallversicherungsträger zu benennen und das Feld Gebühr frei zu kennzeichnen. Liegen Ihnen Anhaltspunkte vor, dass die Verordnung aufgrund eines Unfalls, einer Berufskrankheit, eines Versorgungsleidens oder eines von Dritten verursachten Gesundheitsschadens (z. B. Impfschaden, Körperverletzung) notwendig wird, ist dies auf dem Verordnungsblatt durch Ankreuzen zu kennzeichnen; im Falle eines durch Dritten verursachten Gesundheitsschadens kann die Angabe durch eine Anmerkung über die Art oder den Verursacher ergänzt werden (vgl. 294a SGB V). Diese Angaben sind erforderlich, damit die Krankenkasse ggf. Ersatzansprüche an den zuständigen Kostenträger stellen kann. b. 1. Hauptleistung Es ist die Hauptleistung der Krankenkasse anzugeben, für die die Krankenbeförderung als Nebenleistung verordnet wird. A) im Krankenhaus Es ist die Art der Krankenhausbehandlung anzugeben. Dabei ist anzukreuzen, ob es sich um eine Einweisung (voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung) oder um eine vor- oder nachstationäre Krankenhausbehandlung nach 115a SGB V handelt. In letzterem Fall sind die entsprechenden Behandlungsdaten zusätzlich auch mitzuteilen. B) ambulante Operation Es ist die Art der ambulanten Operation anzugeben. Dabei ist anzukreuzen, ob es sich um eine ambulante Operation nach 115b SGB V (im Krankenhaus) oder eine Vor- oder Nachbehandlung (im Krankenhaus oder Vetragsarztpraxis) einer ambulanten Operation handelt. Bitte tragen Sie das Operations- bzw. Behandlungsdaten ein.
3 Seite 3 C) ambulante Behandlung In besonderen Ausnahmefällen können auch Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnet werden. Einige Ausnahmefälle - siehe grüner Kasten auf Seite 5 - bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Es sind nicht die unter A) und B) genannten Fälle gemeint. Bitte geben Sie auch an, ob die Behandlung bei einem anderen Vertragsarzt, in einem Krankenhaus oder einem sonstigen Leistungserbringer (z. B. Physiotherapeut) durchgeführt werden soll. Hochfrequente Behandlung: Liegt eine Indikation gemäß Anlage 2 der Krankentransport- Richtlinie (Dialyse, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie) vor, so ist das entsprechende Feld anzukreuzen und die Behandlungsfrequenz und -dauer sowie der Zeitraum der Serienfahrt anzugeben. Liegt eine vergleichbare Therapie (Kriterien: vorgegebenes Therapieschema, hohe Behandlungsfrequenz über längeren Zeitraum; schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Behandlung oder den Krankheitsverlauf, die eine Beförderung unerlässlich macht) vor, so ist dieser Ausnahmefall im Freitextfeld entsprechend zu begründen. In diesem Fall ist neben der Angabe der voraussichtlichen Behandlungsfrequenz und -dauer ebenfalls die Angabe des Zeitraums der Serienverordnung erforderlich. Dauerhafte Mobilitätseinschränkung: Benötigt Ihr Patient aufgrund seiner dauerhaften Mobilitätseinschränkung (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen ag, Bl, H oder Pflegegrad 3, 4 oder 5) eine Krankenbeförderung/-transport, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an. Hinweis: Derzeit ist das Muster 4 noch nicht auf Pflegegrade umgestellt. Die Neuregelung gilt dennoch seit 1. Januar 2017! In vergleichbaren Fällen der dauerhaften Mobilitätseinschränkung, die den vorgenannten Merkzeichen entsprechen, kommt eine Verordnung nur in Betracht, wenn Ihr Patient einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedarf. In diesem Fall ist die voraussichtliche Behandlungsdauer und -frequenz anzugeben und die Vergleichbarkeit der Mobilitätsseinschränkung, ggf. unter Angabe der maßgeblichen ICD-10-Schlüsselnummer, zu begründen. c. 2. Beförderungsmittel Wahl des Beförderungsmittels Für die Auswahl des Beförderungsmittels ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit des Einzelfalls maßgeblich, wobei insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand sowie die Gehfähigkeit des Patienten zu berücksichtigen ist. Das notwendige Beförderungsmittel ist anzukreuzen. Taxi, Mietwagen: Eine Verordnung ist nur zulässig, wenn Ihr Patient die Ausnahmetatbestände für die Beförderung zu einer ambulanten Behandlung erfüllt oder als Hauptleistung
4 Seite 4 eine stationäre Behandlung oder eine ambulante Operation erfolgt und die Benutzung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Krankentransportwagen: Die Verordnung ist nur zulässig, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenwagens zwingend erforderlich ist und eine Beförderung durch ein weniger aufwändiges Beförderungsmittel nicht möglich ist. Rettungswagen, Notarztwagen: Die Verordnung ist nur bei Vorliegen eines Notfalles zulässig. Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Verletzte oder Erkrankte in Lebensgefahr befindet oder bei ihm schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern er nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Hilfe erhält. andere: Sofern ein anderes Beförderungsmittel (z. B. Rettungshubschrauber) oder bei Berg-, Wasser- oder Hochseerettung verordnet werden soll, sind die erforderlichen Angaben auf der entsprechenden Schreibzeile für andere Beförderungsmittel einzutragen. Begründung des Beförderungsmittels: Die Wahl des Beförderungsmittels ist in der Schreibzeile schriftlich zu begründen; ggf. kann zusätzlich die maßgebliche ICD-10-Schlüsselnummer angegeben werden. Bei Vorliegen einer Dauergenehmigung ist hier Dauergenehmigung vom TT.MM.JJ einzutragen. Auf jegliche Diagnoseangabe wird verzichtet. Bei nicht planbaren Fahrten zu einer ambulanten Behandlung kreuzen Sie bitte die Art des Ausnahmefalles in Abschnitt C) (siehe Punkt b C) ambulante Behandlung ) des Formulars an und tragen in dieses Freitextfeld keine Genehmigungsmöglichkeit, Uhrzeit ein. Auf jegliche Diagnoseangabe wird verzichtet. Medizinisch-technische Ausstattung erforderlich: Ist eine besondere medizinisch-technische Ausstattung, wie z. B. eine rollstuhlgerechte Vorrichtung oder Krankentrage notwendig, ist diese entsprechend anzugeben. Ist diese Ausstattung nicht notwendig, ist dies ebenfalls auf dem Vordruck anzukreuzen. Medizinisch-fachliche Betreuung: Ist eine besondere medizinisch-fachlichen Betreuung während des Transportes notwendig, ist diese anzugeben. Ist diese Betreuung nicht notwendig, ist dies ebenfalls auf dem Vordruck anzukreuzen. Von / Nach: Der Ausgangs- und Zielort der Fahrt ist durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen festzulegen. Notwendig im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Patienten und der nächsten erreichbaren und geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Die Notwendigkeit ist für den Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen. Wobei für Hinund Rückfahrt vorher eine Genehmigung eingeholt werden muss. Bitte informieren Sie Ihren Patienten darüber, falls Sie der Meinung sind, die Notwendigkeit der Rückfahrt (z. B. Fahrt
5 Seite 5 vom Hausarzt zum Facharzt und vom Facharzt nach Hause) nicht beurteilen zu können. Fahrten in Ihre Praxis und wieder nach Hause also ohne Umwege - sollten von Ihnen ausgestellt werden. Bei Bedarf sollten Sie die angefallene Wartezeit bestätigen. Bei der Angabe der Fahrtstrecke ist zu beachten, dass für Patienten, denen Krankenfahrten, die im Zusammenhang mit einer hochfrequenten Behandlung verordnet werden, Fahrten nur zu dieser ambulanten Therapie inklusive Vor- und Nachuntersuchung verordnet werden können. Die Verordnung von Krankenfahrten zu anderen ambulanten Therapien kommt nur bei Vorliegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung in Betracht. Bei einer Gemeinschaftsfahrt ist für jeden Patienten eine gesonderte Verordnung unter Angabe der Anzahl der Mitfahrer auszustellen. d. Vertragsarztstempel und Unterschrift Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Vertragsarztstempel im Verordnungsfeld an der dafür vorgesehenen Stelle abgedruckt wird und eine Überstempelung weder in das darüber liegende noch in das darunter liegende Feld erfolgt, weil sonst eine maschinelle Lesung dieser Felder nicht möglich ist. Ihre Unterschrift ist zwingend notwendig! Eine Krankenbeförderung ist ohne Unterschrift nicht möglich. Genehmigung erforderlich Patienten, die eine hochfrequente Behandlung über längere Zeit benötigen. Dazu gehören: Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie. Hinweis: Die Krankenkasse kann auf Antrag des Patienten in vergleichbaren Fällen eine Krankenbeförderung genehmigen. Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes zwingend einen Krankentransportwagen benötigen. Dazu gehören: Patienten, die bei der Krankenbeförderung eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigen. Das kann zum Beispiel ein Patient mit einem Dekubitus oder ein Patient mit einer schweren ansteckenden Krankheit sein. Seit 1. Januar 2019 brauchen Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt, die ärztlich verordneten Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Die Erleichterung gilt auch bei Verordnungen für Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: ag für außergewöhnliche Gehbehinderung, Bl für Blindheit oder H für Hilflosigkeit. Ihr Patient muss sich um die Genehmigung kümmern, da es sich aus rechtlicher Sicht um einen Antrag Ihres Patienten handelt. Nimmt er eine Fahrt in Anspruch bevor sie genehmigt
6 Seite 6 wurde, kann er sich die Kosten gegebenenfalls von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, werden ihm die Kosten nicht erstattet. Für Sie entsteht in diesem Fall kein Schaden. Patienten sollten auch über die Zuzahlungspflicht bei der Verordnung von Fahrten informiert werden. Die Zuzahlung beträgt 10% der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5 und höchstens 10. Immer häufiger erreichen uns Beschwerden über Transportunternehmen. Patienten wenden sich bitte direkt an ihre Krankenkasse. Das Verordnungsmuster 4 (Krankenbeförderung) wird zum 1. April 2019 angepasst. Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / zur Verfügung.
Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Krankentransport-Verordnung (Muster 4)
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