Bundeseinheitliches. Positionsnummernverzeichnis. Krankentransportleistungen
|
|
- Silvia Färber
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Krankentransportleistungen gültig ab: 1. Juli 2008 IKK-Bundesverband Stand: 10. Januar 2008 Seite 1 von 6
2 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Krankentransportleistungen 1. Aufbau des Schlüssels: Stelle 1 Stelle 2 Stelle Stelle Verordnungsart Transportart Tarifart Ausprägungen 2. Schlüsselinhalte: 2.1 Verordnungsart 1. Stelle des Schlüssels = 0 Sonstiges Transportmittel 1 Notarztwagen 2 Notarzteinsatzfahrzeug 3 Rettungswagen 4 Krankentransportwagen 5 Taxi 6 Mietwagen 7 Behinderungsgerechtes Fahrzeug 8 Primärtransport - Luft 9 Sekundärtransport - Luft 2.2 Transportart 2. Stelle des Schlüssels = 0 Einsatz ohne Transportleistung 1 Einpersonentransport 2 Mehrpersonentransport 3 Sachtransport 4 Tragestuhl 5 Rollstuhltransport (nicht umsetzbar) 6 Liegend ohne qualifizierte Betreuung 7 Intensivtransport (sekundär Boden) 8 Spezialtransport 9 Andere/Sonstiges IKK-Bundesverband Stand: 10. Januar 2008 Seite 2 von 6
3 2.3 Tarifart 3. und 4. Stelle des Schlüssels = Allgemein 00 keine besondere Aussprägung Pauschaltarife Pauschaltarif Pauschaltarif Pauschaltarif Pauschaltarif Pauschaltarif Pauschaltarif Pauschaltarif Anfahrtspauschale Anfahrtspauschale Anfahrtspauschale Anfahrtspauschale Einsatzpauschale Einsatzpauschale Einsatzpauschale Einsatzpauschale Stadtpauschale Stadtpauschale Stadtpauschale Stadtpauschale Stadtpauschale Stadtpauschale Stadtpauschale 23 weitere Pauschaltarife 24 weitere Pauschaltarife 25 weitere Pauschaltarife 26 weitere Pauschaltarife 27 weitere Pauschaltarife 28 weitere Pauschaltarife 29 Vereinbarungspreis IKK-Bundesverband Stand: 10. Januar 2008 Seite 3 von 6
4 Streckentarife Streckentarif/Besetzt-Km Streckentarif/Besetzt-Km Streckentarif/Besetzt-Km Streckentarif/Besetzt-Km Streckentarif/Besetzt-Km Streckentarif/Besetzt-Km Streckentarif/Besetzt-Km Streckentarif/Besetzt-Km Streckentarif/Besetzt-Km Streckentarif/gefahrene Km Streckentarif/gefahrene Km Streckentarif/gefahrene Km Streckentarif/gefahrene Km Streckentarif/gefahrene Km Streckentarif/gefahrene Km Streckentarif/gefahrene Km Streckentarif/gefahrene Km Streckentarif/gefahrene Km. 48 Taxameter 49 Sonstige Streckentarife Zeittarife 50 Minutenberechnung 51 Viertelstundenberechnung 52 Halbstundenberechnung 53 Stundenberechnung 54 Wartezeit 55 Wartezeit / Minutenberechnung 56 Wartezeit / Viertelstundenberechnung 57 Wartezeit / Halbstundenberechnung 58 Wartezeit / Stundenberechnung 59 weitere Zeittarife 60 weitere Zeittarife 61 weitere Zeittarife 62 weitere Zeittarife Mehrpersonentransporte Person Person Person 66 Anteilige Berechnung IKK-Bundesverband Stand: 10. Januar 2008 Seite 4 von 6
5 Sondertarife, Zuschläge, Ausstattung Leitstellengebühr Leitstellengebühr Leitstellengebühr Leitstellengebühr 74 weitere Leitstellengebühr 75 Gebühr für Begleitpersongestellung 76 Begleitpersonbeförderung 77 Desinfektion 78 Reinigung 79 Kilometerzuschlag 80 Nachtzuschlag/Nachtpauschale 81 Samstagszuschlag/Samstagspauschale 82 Sonn- und Feiertagszuschlag/Sonn-und Feiertagspauschale 83 Zuschlag für besondere Ausstattung 84 Inkubator 85 Spezielle Beatmungsausrüstung 86 fakultative Intensivausstattung 87 Fährkosten 88 Rettungsassistenten/Sanitäter Pauschale 89 Rettungsassistenten/Sanitäter je Minute 90 Sonstige Sondertarife 91 Sonstige Zuschläge 2.4 Ausprägungen 5. und 6. Stelle des Schlüssels = Allgemein 00 keine besondere Ausprägung Krankenhausbehandlung 01 Krankenhausbehandlung, voll- oder teilstationär 02 Krankenhausbehandlung, vor- oder nachstationär 03 Verlegung 04 Verlegung mit Genehmigung der Kasse 05 ambulante Behandlung im Krankenhaus Ambulante Operation 10 ambulante Operation gem. 115 b SGB V IKK-Bundesverband Stand: 10. Januar 2008 Seite 5 von 6
6 Ambulante Behandlung 20 genehmigte Fahrt zur ambulanten Behandlung 21 weitere genehmigte Fahrt zur ambulanten Behandlung 22 weitere genehmigte Fahrt zur ambulanten Behandlung 23 weitere genehmigte Fahrt zur ambulanten Behandlung 24 weitere genehmigte Fahrt zur ambulanten Behandlung 25 weitere genehmigte Fahrt zur ambulanten Behandlung 26 weitere genehmigte Fahrt zur ambulanten Behandlung 27 weitere genehmigte Fahrt zur ambulanten Behandlung 28 weitere genehmigte Fahrt zur ambulanten Behandlung 29 weitere genehmigte Fahrt zur ambulanten Behandlung Serienfahrt 30 genehmigte Serienfahrt zur ambulanten Behandlung 31 weitere genehmigte Serienfahrt zur ambulanten Behandlung 32 weitere genehmigte Serienfahrt zur ambulanten Behandlung 33 weitere genehmigte Serienfahrt zur ambulanten Behandlung 34 weitere genehmigte Serienfahrt zur ambulanten Behandlung 35 weitere genehmigte Serienfahrt zur ambulanten Behandlung 36 weitere genehmigte Serienfahrt zur ambulanten Behandlung 37 weitere genehmigte Serienfahrt zur ambulanten Behandlung 38 weitere genehmigte Serienfahrt zur ambulanten Behandlung 39 weitere genehmigte Serienfahrt zur ambulanten Behandlung Besonderheiten 40 Behandlung vor Ort 41 Erfolglose Reanimation 52 Dialyse (gilt nicht für Taxi-Mietwagen-Vertragspartner) IKK-Bundesverband Stand: 10. Januar 2008 Seite 6 von 6
Tipps und Tricks für einfache Abrechnung
Tipps und Tricks für einfache Abrechnung Wenn Sie mit DMRZ.de schnell und einfach arbeiten wollen, haben wir jede Menge Tipps und Tricks für Sie Erfahren Sie, wie Sie Rechnungen drucken, Tarifkennzeichen
MehrVerordnung einer Krankenbeförderung 4
Gebühr frei Gebühr pflicht. Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum geb. am Verordnung einer Krankenbeförderung
MehrErläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Januar 2017
Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: Januar 2017 1 Muster 4: Verordnung einer Krankenbeförderung 1. Die Verordnung einer Krankenbeförderung ist nur
MehrVerordnung Aktuell. Ausstellen einer Krankentransport-Verordnung (Muster 4)
Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Sonstiges Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Ausstellen einer Krankentransport-Verordnung
MehrBundesanzeiger Nr. 18 (S. 1342) vom 28. Januar 2004
Bundesanzeiger Nr. 18 (S. 1342) vom 28. Januar 2004 Bekanntmachungen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung [1620 A] Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinien über die
MehrKAPITEL 3 Infoveranstaltung für Psychotherapeuten Oktober / November
KAPITEL 3 1 Neu: Psychotherapeuten dürfen Krankenbeförderung verordnen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (im Folgenden als Vertragspsychotherapeuten zusammengefasst)
MehrEine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Sonstiges Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Ausstellen einer Krankentransport-Verordnung
MehrRichtlinie. (Krankentransport-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004 Nr. 18 (S.
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie)
MehrVerordnung Aktuell. Ausstellen einer Krankentransport-Verordnung (Muster 4)
Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Sonstiges Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Ausstellen einer Krankentransport-Verordnung
MehrRichtlinie. (Krankentransport-Richtlinie)
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach 9 Absatz 1 Satz Nummer 1 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) in
MehrVerordnung einer Krankenbeförderung
Muster 4: Verordnung einer Krankenbeförderung Voraussetzung für die Verordnung einer Krankenbeförderung ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Krankentransporte und Krankenfahrten Dezember 2016 Krankentransporte und Krankenfahrten Was Ärzte bei der Verordnung beachten sollten Das Verordnen von Fahrten zur ärztlichen
Mehrikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten?
ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? Fahrkosten zur Behandlung...... das ist auch ein Service Ihrer IKK classic Damit Ihr Eigenanteil so gering wie möglich bleibt, informiert
MehrVerordnung einer Krankenbeförderung
Gisela Spitzlei Verordnung einer Krankenbeförderung Ist alles richtig? 5. Auflage 2018 Autorin Gisela Spitzlei Geschäftsführerin, Abrechnungsstelle Spitzlei GmbH 31 Jahre Taxiunternehmerin in Kerpen Vorsitzende
Mehrikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten?
ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? Fahrkosten zur Behandlung...... das ist auch ein Service Ihrer IKK classic Damit Ihr Eigenanteil so gering wie möglich bleibt, informiert
MehrSoldatenversorgungsgesetz.
Seite 1 von 8 Seite 2 von 8 Die Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu Muster 4 gemäß Anlage 14b zum BMV-Z werden ab dem 01.04.2019 wie folgt gefasst: Voraussetzung für die Verordnung einer Krankenbeförderung
MehrErläuterungen zum Muster 4 - Verordnung einer Krankenbeförderung
Erläuterungen zum Muster 4 - Verordnung einer Krankenbeförderung Stand: 01.04.2019 AOK Nordost Die Gesundheitskasse 1 Grundsätze 1. Die Verordnung einer Krankenbeförderung ist nur auszustellen, wenn der
MehrTaxi Kuchelmeister GmbH, Tel.: , Knebelstrasse 12, Scheer-Heudorf
Ihr Taxi und Mietwagenservice! Rollstuhlfahrten! Boten und Kurierfahrten! Krankenfahrten! Auslandsfahrten! Flughafen- und Bahnhofservice! Gruppenfahrten! 24 Stunden für Sie im Einsatz! Ausfüllhilfe Verordnung
MehrPositionsnummernverzeichnis. ambulanten medizinischen
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der ambulanten medizinischen Rehabilitation sowie ergänzende Leistungen zur Rehabilitation IKK-Bundesverband Stand: 1. September 2008 Seite
MehrGebührensatzung 37-2 für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn. Vom 14. Dezember 2018
Gebührensatzung 37-2 für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn Vom 14. Dezember 2018 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 aufgrund der 7 und 41
MehrAusstellen einer Krankentransport-Verordnung (Muster 4) ab 1. April 2019
Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Sonstiges Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Ausstellen einer Krankentransport-Verordnung
MehrGebührensatzung Rettungsdienst 2012
Gebührensatzung Rettungsdienst 2012 Kreis Euskirchen Der Landrat 53877 Euskirchen Telefon: 02251-15 0 Telefax: 02251-970603 E-Mail: mailbox@kreis-euskirchen.de Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
#NP#_ Pc5ra8IwFA bgvyl5 NJmdiU2 bxm9jl0 M7b6 DVSaDE XqSoaYkVCuJ/X7r B4MCBnOc9 OU+ QZWD6 BLqc5 WAKbI9j zwsj 7nCGbZ cwnxa IKbJ5NHE jrmbrza K9FONAtsUbchAkD sbugxc+ QwThUIzBCORVv1Ua GKpzcb1J puadsj4 qqqzvm
MehrWelches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Fahrkosten Normen 60 SGB V Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien vom 22.01.2004, zuletzt geändert am 18.02.2016,
MehrLeistungsfälle und -tage
Gesetzliche Krankenversicherung Leistungsfälle und -tage 2007 (Ergebnisse der GKV-Statistiken KG2/ 2007 und KG5/ 2007) Stand: 18. November 2008 Inhalt Seite Mitglieder... 1 Krankenhausfälle, -tage, -aufwand...
MehrÖffentliche Sozialleistungen
Artikel-Nr. 3842 14001 Öffentliche Sozialleistungen K II 1 - j/14 (1) Fachauskünfte: (0711) 641-26 02 27.11.2015 Gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Baden-Württemberg im Jahr 2014 Teil
MehrFreundlicher Service hat einen guten Namen
Freundlicher Service hat einen guten Namen Ludwigsburg und Marbach2 (0 71 44) 3 54 73 Patienteninformationen zur Krankenbeförderung mit dem Taxi Verordnung einer Krankenbeförderung Erste Voraussetzung
MehrGebührensatzung Rettungsdienst 2018
Gebührensatzung Rettungsdienst 2018 Kreis Euskirchen Der Landrat 53877 Euskirchen Telefon: 02251 15 0 Telefax: 02251 970603 E-Mail: mailbox@kreis-euskirchen.de Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung
MehrPositionsnummernverzeichnis. ambulanten medizinischen
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der ambulanten medizinischen Rehabilitation sowie ergänzende Leistungen zur Rehabilitation GKV-Spitzenverband Stand: 16.10.2015 Seite 1 von
MehrGebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom (in der Fassung der I. Änderungssatzung vom )
Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom 05.01.2010 (in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 14.04.2011) Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für
MehrWelches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Fahrkosten Normen 60 SGB V Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien vom 22.01.2004), zuletzt geändert am 16.03.2017,
MehrFahrkosten. Große Leistung, kleiner Beitrag
Fahrkosten Große Leistung, kleiner Beitrag Große Leistung, kleiner Beitrag Fahrten zu stationären oder ambulanten Behandlungen kann die KNAPPSCHAFT oftmals übernehmen. In derartigen Fällen zahlen Sie nur
MehrLeitfaden zur Verordnung einer Krankenbeförderung
Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Leitfaden zur Verordnung einer Krankenbeförderung Krankentransport-Richtlinie, 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGBV
MehrGebührensatzung. Gebührensatzung für den Rettungsdienst im Kreis Lippe
Gebührensatzung Gebührensatzung für den Rettungsdienst im Kreis Lippe 2018 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 646), der 1, 2, 4 und 6 des
MehrFahrdienstzentrale: Tel (gebührenfrei) Bestellungen rund um die Uhr!
Welche Beförderung in welchem Fall? Empfehlung für die ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung Seit über zehn Jahren! Fahrdienstzentrale: Tel. 0800 2019222 (gebührenfrei) Bestellungen rund um die
MehrAls Krankenbeförderung werden alle Formen der Beförderung eines Patienten bezeichnet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Inanspruchnahme von Krankenbeförderungen (Krankentransport und Sonderfahrten) Dies sind die Bedingungen, unter denen die Krankentransport Lehmann GmbH (nachfolgend
MehrRichtlinien. in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004; Nr. 18: S. 1342
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport -Richtlinien) in
Mehr2 3 4 5 6 7 8 9 10 12,999,976 km 9,136,765 km 1,276,765 km 499,892 km 245,066 km 112,907 km 36,765 km 24,159 km 7899 km 2408 km 76 km 12 14 16 1 12 7 3 1 6 2 5 4 3 11 9 10 8 18 20 21 22 23 24 25 26 28
MehrBezirksrahmenvergütungsvereinbarung. zur Beförderung von. Menschen mit Behinderung. - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung zur Beförderung von Menschen mit Behinderung - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX (in der Fassung vom 21.07.2011) 1 Inhaltsverzeichnis
MehrGesetzliche Krankenversicherung. Leistungsfälle und -tage. Zusammengestellt von Klaus Busch Referat P22
Gesetzliche Krankenversicherung Leistungsfälle und -tage 2002 (Ergebnisse der GKV-Statistiken KG2 / 2002 und KG5 / 2002) Stand: 30. September 2003 Zusammengestellt von Klaus Busch Referat P22 Inhalt Seite
MehrSONDERVEREINBARUNG IN DER KRANKENBEFÖRDERUNG
MERKBLATT Standortpolitik SONDERVEREINBARUNG IN DER KRANKENBEFÖRDERUNG Anleitung für eine Mustervereinbarung für Krankenfahrten und Patientenfahrten zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Taxi-
MehrFahrt- und Transportkosten
Fahrt- und Transportkosten Kostenübernahme durch die VGKK 27. April 2018 Havva Demirel-Husejnagic Unterscheidung Fahrtkosten Öffentliches Verkehrsmittel Transportkosten Privat KFZ Taxi Rettung Hubschrauber
MehrÖffentliche Sozialleistungen
Artikel-Nr. 3842 09001 Öffentliche Sozialleistungen K II 1 - j/09 ( Fachauskünfte: (071 641-26 02 24.01.2011 Gesetzliche Kranken,- Pflege- und Rentenversicherung in Baden-Württemberg im Jahr 2009 Teil
Mehrder AOK Sachsen-Anhalt. Lüneburger Straße Magdeburg, der IKK gesund plus, Umfassungsstraße Magdeburg,
Stand 23 01.2015 Vereinbarung über Benutzungsentgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich der Landeshauptstadt Magdeburg zur Umsetzung der Verembarungslösung 1m Rettungsdienst
MehrAntrag auf Fahrkosten
Antrag auf Fahrkosten Das oben genannte Dokument haben Sie sich heruntergeladen. Der Antrag gliedert sich in zwei Teile. Bitte füllen Sie den allgemeinen Teil (Teil I) selbst aus und legen Sie den Antrag
MehrR u n d s c h r e i b e n Nr. 11/07
Weißerlenstraße 9 79108 Freiburg Gewerbegebiet Hochdorf Telefon (0761) 7 05 23-0 Telefax (0761) 7 05 23-20 E-Mail: info@vv-suedbaden.de Internet: www.vv-suedbaden.de An alle Mitglieder der 12.12.2007 Fachvereinigung
MehrSatzung. über die. Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Rettungsdienstes des Kreises Warendorf vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Rettungsdienstes des Kreises Warendorf vom 19.12.2016 Aufgrund der 5 und 26 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrPositionsnummernverzeichnis
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe und Betriebskostenpauschalen bei Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen ab 1. August 2012 GKV-Spitzenverband
MehrPositionsnummernverzeichnis. Betriebskostenpauschalen
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe und Betriebskostenpauschalen bei Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen ab 1. Juli 2015 GKV-Spitzenverband Stand:
MehrDie Vergütung für die Krankenfahrten setzt sich folgendermaßen zusammen:
Anlage 1 des Vertrages über die Durchführung von Krankenfahrten nach 133 SGB V für Versicherte der AOK PLUS in Thüringen vom 18.09.2013 Aufgrund der Einführung des Mindestlohns durch das Mindestlohngesetz
MehrBezirksrahmenvergütungsvereinbarung. zur Beförderung von. Menschen mit Behinderungen. - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung zur Beförderung von Menschen mit Behinderungen - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX vom 21.04.2016 1 Inhaltsverzeichnis 1.
MehrPositionsnummernverzeichnis. Betriebskostenpauschalen
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe und Betriebskostenpauschalen bei Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen ab 1. Juli 2014 GKV-Spitzenverband Stand:
MehrDas Geschäftsjahr 2014
36 Unternehmenszahlen Unternehmenszahlen Das Geschäftsjahr 2014 01 Mitgliederanteile in der gesetzlichen Krankenversicherung in Baden-Württemberg 2014, in % 42,8 % AOK Baden-Württemberg 2.844.704 32,2
MehrAnlage 1 des Vertrages über die Durchführung von Krankenfahrten nach 133 SGB V für Versicherte der AOK PLUS in Thüringen vom
Anlage 1 des Vertrages über die Durchführung von Krankenfahrten nach 133 SGB V für Versicherte der AOK PLUS in Thüringen vom 18.09.2013 Aufgrund der Einführung des Mindestlohns durch das Mindestlohngesetz
MehrBundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
Stand: 05.12.2012 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung Änderungshistorie Positionsnummer Datum Aktion Redaktion 2105 05.12.2012
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn. Vom 15. Dezember 2015
37-2 Verzeichnis der Änderungen Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn Vom 15. Dezember 2015 Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 13.12.2016
MehrLeitfaden zur Verordnung einer Krankenbeförderung
Leitfaden zur Verordnung einer Krankenbeförderung Krankentransport-Richtlinie, 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGBV Stand: 04.2019 Inhalt 1 Einleitung rechtliche Ausgangslage... 2 2 Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung...
MehrVergünstigte KBB-Fahrten
2018 Vergünstigte KBB-Fahrten Bestellungen und weitere Informationen Tel.: 061 426 98 00 Fax: 061 426 98 05 www.ivb.ch Für Mobilitätsbehinderte Sehr geehrte Damen und Herren Seit dem 1.1.2012 können mobilitätsbehinderte
MehrVergünstigte KBB-Fahrten
2016 Vergünstigte KBB-Fahrten Bestellungen und weitere Informationen Tel.: 061 426 98 00 Fax: 061 426 98 05 www.ivb.ch Für Mobilitätsbehinderte Sehr geehrte Damen und Herren Seit dem 1.1.2012 können mobilitätsbehinderte
MehrVergünstigte KBB-Fahrten
2015 Vergünstigte KBB-Fahrten Bestellungen und weitere Informationen Tel.: 061 426 98 00 Fax: 061 426 98 05 www.ivb.ch Für Mobilitätsbehinderte Sehr geehrte Damen und Herren Seit dem 1.1.2012 können mobilitätsbehinderte
MehrDie Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK
Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK W. Schier, Hessisches Sozialministerium Hessische Regierungserklärung 2003-2008: Wir wollen auch in Zukunft eine
MehrAnwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen
MehrGebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Bielefeld vom 28. Feb veröffentlicht am 01. März Änderungen
Seite 1 Gebührensatzung für vom 28. Feb. 1996 veröffentlicht am 01. März 1996 en Ändernde Satzung Vom Veröffentlicht am Geänderte Paragraphen Art der 1. Nachtragssatzung 21.03.97 27.04.97 2 Abs. 4 S. 1
MehrVERORDNUNG. Auf Grund des 14 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl Nr 112/1996, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
VERORDNUNG des Landeshauptmannes über die Festsetzung verbindlicher Tarife für das mit Personenkraftwagen ausgeübte Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe (Tarifverordnung) Auf Grund des 14 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
MehrBundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
Stand: 17.06.2015 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung Änderungshistorie Positionsnummer Datum Aktion Redaktion 8112 17.06.2015
MehrPEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017
PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017 im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Vergütungsverzeichnis für das Klinikum Lüdenscheid über die allgemeinen
MehrROLLSTUHL-FAHRDIENSTE IN AUGSBURG!UPDATE!
ROLLSTUHL-FAHRDIENSTE IN AUGSBURG!UPDATE! Nach den neuen Fahrgeld-Richtlinien fällt es vielen Menschen im Rollstuhl immer schwerer, Fahrten in und um Augsburg zu finanzieren. Da sich die Offene Behindertenarbeit
MehrPositionsnummernverzeichnis. Betriebskostenpauschalen. bei Geburten in von. Hebammen geleiteten
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe und Betriebskostenpauschalen bei Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen ab 1. Januar 2010 GKV-Spitzenverband
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und die Notfallrettung in der Stadt Waltrop Rettungsdienstsatzung -
Rettungsdienstsatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und die Notfallrettung in der Stadt Waltrop Rettungsdienstsatzung - vom 03.04.2019 Auf Grund der 1-15 des Gesetzes
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Tarifverordnung, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Tarifverordnung, Fassung vom 09.01.2019 Langtitel Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung verbindlicher Tarife für das mit Personenkraftwagen ausgeübte Taxi-,
Mehr3. Nachtrag zum. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2, Magdeburg (KVSA),
3. Nachtrag zum Vertrag über die Erbringung stationsersetzender gefäßchirurgischer Operationen in dem Medizinischen Versorgungszentrum Herderstraße nach 140 a ff. SGB V vom 1. März 2006 zwischen der Kassenärztlichen
MehrStand der Einvernehmlichen
Stand der Einvernehmlichen 28.02.2002 Festlegung Stand der Technischen Anlage Stand der Version 2.0 Gültig ab Monat der Datenlieferung 10/2003 2 1 Allgemeines 4 1.1 Versionsführung 5 1.1.1 Änderungshinweise
MehrPraxis-Info KRANKENTRANSPORT.
Praxis-Info KRANKENTRANSPORT www.bptk.de Impressum HERAUSGEBER Bundespsychotherapeutenkammer Klosterstraße 64 10179 Berlin Tel.: 030.278 785 0 Fax: 030.278 785 44 info@bptk.de www.bptk.de Satz und Layout:
MehrVereinbarung zur Finanzierung. der bei den Krankenhäusern entstehenden Kosten. im Rahmen der Einführung der. der elektronischen Gesundheitskarte
Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung der der elektronischen Gesundheitskarte gemäß 291a Abs. 7a Satz 6 SGB V zwischen dem AOK-Bundesverband,
MehrAOK Baden-Württemberg 2013/14 Das Geschäftsjahr Geschäftsjahr 2013
AOK Baden-Württemberg 2013/14 Das Geschäftsjahr 2013 45 Geschäftsjahr 2013 FOCUS-MONEY»Höchste Transparenz«Als Gesundheitskasse ist es uns auch wichtig, gesund zu wirtschaften. Deshalb zeigen wir uns,
MehrBelegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung)
Information 2.8. 1/8 Vereinbarung über die Vergütung stationären vertragsärztlichen Tätigkeit () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und AOK Brandenburg
MehrÄnderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem
Änderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem 01. 01. 2016 Entlassmanagement Das Entlassmanagement ist ein obligatorisches Leistungsangebot der Krankenhäuser an die Versicherten. Die Krankenhäuser
Mehrüber Vergütung von Rollstuhlkrankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes Firma Name Straße Ort IK-Nr.: ACTK:
VEREINBARUNG über Vergütung von Rollstuhlkrankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes Zwischen Firma Name Straße Ort IK-Nr.: ACTK: 4606920 DTA-Abrechnungscode-Tarifkennzeichen (im Folgenden
MehrP r e i s v e r e i n b a r u n g
Anlage 3 zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Rheinland-Pfalz vom 10.09.2003 zwischen dem dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e.v.,
MehrPositionsnummernverzeichnis
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen als ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten IKK-Bundesverband Stand: 1. August 2009 Seite
MehrVertrag. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch. die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK);
Vertrag zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK); der Invalidenversicherung (IV) vertreten durch das Bundesamt
MehrPositionsnummernverzeichnis
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen als ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten IKK-Bundesverband Stand: 1. April 2008 Seite
MehrVerordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung
istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Krankenbeförderung
MehrFahrkosten - Besonderheiten
Fahrkosten - Besonderheiten Normen 60 SGB V Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien vom 22.01.2004), zuletzt geändert
MehrBundeseinheitliches. Positionsnummernverzeichnis. Sonstige Leistungen
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Sonstige Leistungen IKK-Bundesverband Stand: 1. April 2008 Seite 1 von 6 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Sonstige Leistungen 1. Aufbau
MehrPflegekostentarif 2006 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV
Anlage 1 Pflegekostentarif 2006 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n
MehrNeufassung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Magdeburg. 1 Allgemeines
Neufassung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Magdeburg Auf der Grundlage des 12 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG-LSA) vom 27.03.2006 (GVBl.
MehrStrategie Geschäftsführer RA Friedrich W. Mohr Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v.
Strategie 2004 Bedeutung des Jahres 2004 auf Hausebene: Ausgangslage und Strategie Bedeutung des Jahres 2004 für die Landesebene Integrierte Versorgung Disease Management Programme der Kassen Bis zu 30%
MehrAnlage zum Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation - Ärztlicher Befundbericht
Anlage zum Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation - Ärztlicher Befundbericht 1. Personalien des Versicherten Name Vorname Geburtsdatum Krankenhausbehandlung einschließlich Frühmobilisation
MehrErgänzung zu Anlage 9
Ergänzung zu Schlüssel-/Gebührenpositionsnummernverzeichnis (i.v. mit. zur svereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 132 und 132a SGB V zur Erbringung häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe) vom 01.08.2017
MehrBundeseinheitliches. Positionsnummernverzeichnis. Sonstige Leistungen
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Sonstige Leistungen GKV-Spitzenverband Stand: 16.10.2015 Seite 1 von 8 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Sonstige Leistungen Änderungshistorie:
MehrVergütungsart. Art der abgegebenen. Qualif. Leistung. Zuschläge (1) / Abschläge (0) Besonderheiten (2.7) (2.5) 2 Stellen. - 2 Stellen - 2 Stellen
Verknüpfungsmöglichkeiten Schlüssel Leistung und Zuschläge/Abschläge Stand: 9. 4. 5 (s. Technische Anlage v. 5..4) I 5 B () Schlüssel.4,.5,,6,,7,.4. +.4. Art der abgegebenen Leistung (.4) - - = ambulante
Mehrdie nach 2 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG berechneten Kosten einer medizinisch notwendigen Begleitperson bis zur Höhe von - derzeit - 45,- pro Tag.
Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Inform ationsbla t Beihilfe für stationäre Krankenhaus-Leistungen Übersicht 1. Welche Leistungen sind bei stationären Behandlungen im Krankenhaus beihilfefähig,
Mehr