Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK

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1 Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK W. Schier, Hessisches Sozialministerium

2 Hessische Regierungserklärung : Wir wollen auch in Zukunft eine vorbildliche Gesundheitsversorgung für die Menschen in Hessen gewährleisten. Deshalb werden wir Qualität und Wirtschaftlichkeit im Rettungsdienstwesen im ständigen Dialog mit den Leistungserbringern und Kostenträgern weiterentwickeln;

3 Bundesrecht SGB V - Fünfter Abschn. Leistungen bei Krankheit 27 Abs. 1 Satz 2: Die Krankenbehandl. umfasst 1. ärztliche Behandlung 2. zahnärztliche Behandlung 3. Versorgung mit Arznei-, Verband- u. Hilfsmittel 4. häusliche Krankenpflege 5. Krankenhausbehandlung 6. Leistungen zur med. Rehabilitation Ist Rettungsdienst keine Krankenbehandlung?

4 SGB V Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit Im 27 und in den folgenden : Keine Aussage zu Rettungsdienst, weder zur Notfallversorgung, Notarztversorgung, noch zum (qualifizierten) Krankentransport!

5 60 Abs. 1 SGB V Fahrkosten: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen. Hier steht der Transport im Vordergrund!

6 60 Abs. 2 SGB V Fahrkosten (Auszug): Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten 1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden, 2. bei Rettungsfahrten auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, 3. bei anderen Fahrten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besond. Einrichtung eines KTW bedürfen (Krankentransport), 4. bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird. Was ist mit Luft-,, Berg- und Wasserrettung sowie mit Großschadensereignisse?

7 3 Abs. 1 HRDG: Landesrecht Der Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Er umfasst den bodengebunden Rettungsdienst sowie ergänzend die Berg-, Luft- und Wasserrettung. Steht somit im Widerspruch zu 60 SGB V!

8 6 HRDG Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen: Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ist für jeden Rettungsdienstbereich Korreliert mit 60 SGB V!

9 63 Abs. 1 SGB V (Auszug): Die Krankenkassen können zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder vereinbaren.

10 25 HRDG Sonderregelungen (Auszug): kann für den Bereich des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit den aus 63 Abs. 1 SGB V ergebenden Beteiligten zeitlich befristete Sonderregelungen bezüglich der Trägerschaft und Durchführung des RD zulassen, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung oder zur Erprobung neuer Versorgungsmöglichkeiten zweckmäßig ist Steht in Beziehung mit dem SGB V!

11 Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung 75 Abs. 1 SGB V (Auszug): Die Sicherstellung umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Kein Notarztdienst, keine Einbindung der KV in die Rettungsleitstelle!

12 4 Abs. 6 HRDG (Auszug): Die Träger der Notfallversorgung haben im Zusammenwirken mit den Verbänden der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesärztekammer sowie der Hess. Krankenhausgesellschaft sicherzustellen, dass die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst jederzeit gewährleistet ist. Korreliert mit 75 SGB V!

13 Versorgung mit Krankentransportleistungen 133 Abs. 1 SGB V (Auszug): Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.

14 8 Abs. 3 Satz 2 HRDG: Über die Höhe der Benutzungsentgelte sollen die Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Vereinbarungen treffen. (Vereinbarungsregelung!) Entspricht 133 SGB V!

15 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG: Abweichend von den Vorschriften des SGB V werden für die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Hebelt 133 SGB V aus!

16 19 Abs. 1 Satz 1 HRDG - Finanzierung im Krankentransport: Für die Leistungen im Krankentransport werden entsprechend den Vorschriften der 60 und 133 SGB V von den Leistungserbringern Vergütungen mit den Leistungsträgern vereinbart. Entspricht dem SGB V!

17 Neu nach Gesundheitsreform: 133 Abs. 4 SGB V: Die Krankenkassen erhalten von den Leistungserbringern einen Abschlag in Höhe von 3 % auf die vertraglich vereinbarten Vergütungen. Werden die Entgelte durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, reduziert sich die Leistungspflicht der Krankenkassen zur Übernahme der Kosten entsprechend.

18 Eigenständige Regelung des RD im SGB V Einführung des 30 Rettungsdienst oder eines neuen 60 Änderung des 60 (Vergütung der Einsätze ohne weitere med. Behandlung) Änderung des 75 Abs. 1 (Einbindung des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes) Änderung des 133 Abs. 1 (Versorgung der Leistungen des RD Beteiligung der Kassen)

19 Wege zu mehr Wirtschaftlichkeit (Ausschöpfung von Synergieeffekten) durch enge Abstimmung mit dem ärztlichen Vertretungsdienst der KVH ( Letter of intent ) verbessertes Flottenmanagement durch GPS Fahrzeugbeschaffung mit einheitl. Ausstattung einheitliche Medikamente im RD-Bereich Einführung eines neuen Kosten- und Leistungsnachweises

20 Betrieb von Leitstellen als Integrierte Leitstellen unter Einbeziehung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes Verbesserte und standardisierte Aus-, Fort- und Weiterbildung des Rettungsfachpersonals und der Notärzte stärkere bereichsübergreifende Planung, unabhängig von Verwaltungsgrenzen Ausschreibung von RD-Leistungen (Vertragsverletzungsverfahren der Europ. Kommission)

21 Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Trägern, Leistungserbringern und Kostenträgern Flächendeckende Einführung des ÄLRD zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Qualitätsmanagements Einführung der Telemetrie im Rettungsdienst Gutachten über die medizinische und volkswirtschaftliche Effizienz und Effektivität des Rettungsdienstes

22 Angesichts der großen Herausforderungen, insbesondere des demographischen Wandels und des medizinischen und medizinischtechnischen Fortschritts, muss das Gesundheitswesen kontinuierlich weiterentwickelt werden. Die Intention, durch eine umfassende Gesundheitsreform eine nachhaltige Finanzierung des Gesundheitswesens sicherzustellen wird von der Hessischen Landesregierung begrüßt.

23 Das Land Hessen sieht seine besondere Aufgabe darin, den Bürgerinnen und Bürgern einen lückenlosen und qualitativ guten sowie bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Rettungsdienst anzubieten. Da es sich beim Rettungsdienst jedoch um eine Aufgabe handelt, die für die Bürger essentiell und existentiell ist, können wirtschaftliche Belange nur eine untergeordnete Rolle spielen.

24 W. Schier

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