Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit

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1 Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit Stand Befreiung von Zuzahlungen Jeder Versicherter zahlt zunächst 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen. Dies ist seine Belastungsgrenze. Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt diese Belastungsgrenze lediglich 1 Prozent der Bruttoeinnahmen. Für den Ehegatten und familienversicherte Angehörige, die gemeinsam im Haushalt leben, werden bei der Ermittlung der Bruttoeinnahmen Freibeträge berücksichtigt. Der Freibetrag im Jahr 2015 beträgt für den Ehegatten oder Lebenspartner EUR und für jedes im Haushalt lebende familienversicherte Kind EUR. Welches Einkommen wird zu Grunde gelegt? Es werden alle regelmäßigen Bruttoeinnahmen wie: Arbeitsentgelt / -einkommen Renten Arbeitslosengeld Krankengeld Kapital - und Mieteinkünfte sowie Unterhaltszahlungen angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen wie: Grundrente für Beschädigte Kindergeld Pflegegeld Kinderzulagen und BAFöG. Gibt es Besonderheiten bei der Festlegung der persönlichen Belastungsgrenze? Ja, bei Personen die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen oder Arbeitslosengeld II beziehen, beträgt der maximale jährliche Zuzahlungsbetrag bis bei 2% Belastungsgrenze 93,84 EUR bei 1% Belastungsgrenze 46,92 EUR ab gelten folgende jährliche Maximalbeträge: bei 2% = 95,76 EUR bei 1% = 47,88 EUR Achtung: Bei der Ermittlung des Zuzahlungsbetrages werden hier die Aufwendungen aller Familienangehöriger (soweit sie mitversichert sind) zusammengerechnet!!!

2 Welcher Personenkreis zählt als chronisch krank? Personen die sich seit mindestens einem Jahr in ärztlicher Dauerbehandlung befinden, d.h. die in diesem Zeitraum mindestens 1 mal im Quartal wegen derselben Erkrankung behandelt wurden und weiterhin behandelt werden und eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 haben oder für die eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS), beziehungsweise einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent festgestellt wurde, wobei der Grad der Schädigungsfolgen/die Minderung der Erwerbsfähigkeit auch durch die dauerbehandelte Krankheit begründet sein muss oder Personen, die kontinuierlich eine medizinische Versorgung bekommen, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist. Was passiert, wenn ich schon mehr als die Belastungsgrenze bezahlt habe? Sollten Sie bereits höhere gesetzliche Zuzahlungen geleistet haben, wird Ihnen der Betrag, der die individuelle Belastungsgrenze übersteigt erstattet. Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung (bei AOK-Versicherten: Geschäftsstelle Dachau. Münchner Straße Dachau Tel.: ) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel keine Zuzahlungen leisten. Das Gesetz sieht vor, dass Eigenbeteiligungen (Zuzahlungen) maximal 2 Prozent der gesamten Jahresbruttoeinnahmen des Familienhaushaltes betragen sollen. Zu den Bruttoeinnahmen gehören unter anderem Arbeitsentgelt aus Beschäftigungen, Arbeitslosengeld, Altersrenten, Betriebsrenten, Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosengeld II und laufende Hilfen zum Lebensunterhalt sowie sonstige Einkünfte wie zum Beispiel Mieteinnahmen, Zinseinnahmen. Für Familienangehörige gibt es zusätzliche Freibeträge. Wichtige Hinweise zur Beantragung der Befreiung Bitte beachten Sie bei der Beantragung folgende Punkte: Bevor Sie den Antrag wegschicken, unterschreiben Sie ihn bitte Fügen Sie bitte aktuelle Belege über Ihre Einnahmen (z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Rentenoder Versorgungsbezugbescheid) bei. Fügen Sie bitte alle notwendigen Belege und Quittungen bei. Auf Belegen und Quittungen müssen folgende Angaben vermerkt werden: Ihren Namen Geburtsdatum Bezeichnung der Leistung (z. B. Name des Medikaments). Preis der Leistung Zuzahlungsbetrag Ausgabedatum sowie Stempel und Unterschrift des Leistungserbringers.

3 Zuzahlung auf einen Blick Achtung: Unter 18 Jahren müssen keine Zuzahlungen geleistet werden (Ausnahme: Fahrkosten)! Arznei*- und Verbandmittel Heilmittel wie z.b. Massagen oder Krankengymnastik Ambulante Rehabilitation Stationäre Maßnahmen 10% des Preises, mindestens EUR 5,- und maximal EUR 10,- pro Mittel. Nicht mehr als die Kosten des Mittels. 10% der Kosten, zuzüglich EUR 10,- je Verordnung. EUR 10,- pro Tag. EUR 10,- pro Tag, Ausnahmen: Krankenhausbehandlung und Anschlussrehabilitation maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Fahrkosten bei Rettungsfahrten, zu stationären Maßnahmen je nach medizinischer Notwendigkeit oder zur ambulanten Behandlung, wenn ein besonderer medizinisch begründeter Ausnahmefall vorliegt und nach vorheriger Genehmigung durch die AOK. Hilfsmittel Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel Häusliche Krankenpflege Haushaltshilfe Soziotherapie 10% der Kosten, mindestens EUR 5,- und maximal EUR 10,- pro Fahrt. Höchstens die tatsächlichen Kosten. 10% der Kosten pro Mittel, mindestens EUR 5,- und maximal EUR 10,-. Nicht mehr als die Kosten des Mittels. 10% der Kosten je Packung. Nicht mehr als EUR 10,- für den Monatsbedarf je Indikation. 10 % der Kosten, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr, zuzüglich EUR 10,- je Verordnung. 10 % der Kosten, mindestens EUR 5,- und maximal EUR 10,- pro Tag. 10% der Kosten, mindestens EUR 5,- und maximal EUR 10,- pro Tag. Nicht zu den Zuzahlungen zählen: Nicht zu den Zuzahlungen zählen, z. B.: Eigenanteile bei Zahnersatz Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen Arzneimittel, die privat oder mit grünem Rezept verordnet wurden Wirtschaftlichkeitszuschlag bei Hilfsmitteln Sie können aber gegebenenfalls steuermindernd geltend gemacht werden.

4 Auflistung der Zuzahlungen Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln und bei Hilfsmitteln (zum Beispiel Einlagen) müssen Patienten zehn Prozent des Abgabepreises selbst übernehmen. Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf, höchsten jedoch zehn Euro. Bei bestimmten rezeptpflichtigen Arzneimitteln brauchen Patienten nichts zuzuzahlen, wenn die Hersteller eine gewisse Preisgrenze einhalten. Der Preis muss mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegen, den die gesetzlichen Krankenkassen für das Arzneimittel erstatten. Mehr zu zuzahlungsfreien Medikamenten. Für Hilfsmittel ist eine Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels vorgeschrieben. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz, sind 10 Euro des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf zu zahlen. Krankenhausbehandlung Krankenhausbehandlung vollstationär: 10 Euro Zuzahlung je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr; bei stationärer Entbindung fällt keine Zuzahlung an. Häusliche Krankenpflege Es sind 10 Prozent der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr und zusätzlich 10 Euro je Verordnung zu zahlen. Haushaltshilfe Für die Haushaltshilfe beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der täglichen Gesamtkosten für jeden Kalendertag. Sie zahlen mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Kalendertag, allerdings nicht mehr als die tägliche Kassenleistung für die Haushaltshilfe. Bei Haushaltshilfe im Rahmen der Schwangerschaft und der Entbindung ist keine Zuzahlung zu entrichten. Soziotherapie Für die Soziotherapie ist eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, vorgeschrieben. Heilmittel Erwachsene zahlen 10 Prozent der Kosten für das Mittel sowie 10 Euro je Verordnung, Kinder und Jugendliche unter 18 nicht. Anschlussheilbehandlung 10 Euro pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr - unter Einbezug des vorherigen Krankenhausaufenthaltes. Mütter-/Mütter-Kind Kuren 10 Euro pro Tag

5 Kuren Bei der ambulanten Kur sind vom Versicherten 10 Prozent der Kosten für Heilmittel sowie 10 Euro je Verordnung zu zahlen. Für Kost und Logis zahlt die AOK einen Zuschuss von 13 Euro pro Tag. Bei einer stationären Vorsorge- und Rehabilitationskur zahlt der Versicherte zeitlich unbegrenzt pro Tag 10 Euro zu. Fahrkosten Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernehmen. Dazu zählen zum Beispiel Fahrten zur Dialyse oder die von Krebspatienten zur Chemo- und Strahlentherapie. Weitere Ausnahmen gibt es für Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert (ag), blind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig sind (H) sowie in anderen schwerwiegenden Fällen auf ärztliche Verordnung. Auch dann müssen die Betroffenen zehn Prozent der Kosten zuzahlen mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung übernehmen die Krankenkassen, wenn es sich um eine aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Rettungsfahrt zum Krankenhaus handelt.

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