Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Planungs- und Umweltausschuss Haupt- und Finanzausschuss Stadtrat
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- Dominik Sachs
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1 Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 497 Dezernat III Verfasser Herr Hugenberg Fachbereich 61 Öffentliche Sitzung Datum Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen keine Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Planungs- und Umweltausschuss Haupt- und Finanzausschuss Stadtrat Beratung Beratung Beschluss Tagesordnungspunkt Bebauungsplan Nr. 131 EDEKA Friedrichsfeld, hier: Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Stadt Voerde beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 131 EDEKA Friedrichsfeld nach 13 a BauGB für den in der Anlage 2 der Drucksache Nr. 497 dargestellten Bereich. 2. Der Planungs- und Umweltausschuss wird beauftragt, die Bürgeranhörung durchzuführen. 3. Der Rat der Stadt Voerde beschließt die in Anlage 3 der Drucksache Nr. 497 beigefügte Vorkaufsrechtssatzung gem. 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den in der Anlage 4 dargestellten Bereich. Kurzfassung Zur Sicherung der Lebensmittelversorgung im zentralen Versorgungsbereich des Ortszentrums Friedrichsfeld sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines modernen und zeitgemäßen Lebensmittelmarktes geschaffen werden. 1
2 Sachverhalt/Rechtslage/Begründung Der an der Bülowstraße in Friedrichsfeld bestehende Lebensmittelmarkt entspricht im Angebot und der Raumaufteilung nicht mehr den Anforderungen an einen attraktiven und wirtschaftlich zu betreibenden Lebensmittelmarkt. Im Zuge des Auslaufens der Nutzungsverträge hat sich die Anbietergesellschaft aus diesem Grunde nach alternativen Standorten vorzugsweise mit verkehrsgünstigem Anschluss umgesehen. Im Bemühen um die Erhaltung einer Lebensmittelversorgung im Ortskern von Friedrichsfeld hat sich die Verwaltung daher intensiv für eine Standortfindung innerhalb des Ortszentrums eingesetzt. Nachdem für eine erforderliche Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes keine ausreichenden Flächen zur Verfügung standen und zusätzliche Erwerbsbemühungen scheiterten, wurde nach der Prüfung unterschiedlicher Varianten nunmehr eine Möglichkeit gefunden, in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Wohnungsbauunternehmen einen adäquaten Standort anzubieten. Das Konzept sieht eine Bebauung zwischen der Lessingstraße und der Parkstraße vor. Die dichte vorhandene Bebauung macht es unmöglich, die für einen wirtschaftlichen Erfolg notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück mit anzubieten. Das Vorhaben ist daher nur dann realisierbar, wenn der Marktplatz künftig ebenfalls für die Kunden des Lebensmittelmarktes zur Verfügung stehen kann. Die hierfür erforderliche Umgestaltung erfolgt im Sinne einer Neustrukturierung und Schaffung einer ebenen und barrierefreien Fläche. Dadurch wird eine Vergrößerung des Platzangebotes erreicht, so dass der Wochenmarkt ebenfalls auf dem Platz erhalten bleiben kann. Dadurch ergibt sich ein zentraler Parkplatz mit angrenzenden Geschäfts- und Marktnutzungen. Für die städtebauliche Qualität sind in den Eckbereichen sowie im zentralen Platzbereich an der Bülowstraße Aufenthaltsflächen konzipiert. Die Platzstruktur wird durch ein ergänztes Baumraster hervorgehoben. Die Anlage 1 zeigt den geplanten Entwurf für die Platzgestaltung sowie die Anordnung des Lebensmittelmarktes. Die mit der Konzeption gewonnene klare Struktur verbessert die Orientierung und führt insbesondere an Markttagen zu einer Reduzierung des Verkehrsgeschehens auf das notwendige Maß. Eine zentrale Aufgabe des Verfahrens wird die Organisation der Verkehrsabläufe sein. Die Anlieferung des Geschäftshauses ist über die Parkstraße und einen eingehausten Lieferterminal vorgesehen. Aufgrund der Anordnung des Ein- 2
3 gangsbereiches an der Lessingstraße und dem zu erwartenden Kundenverkehr zwischen dem Eingang und dem Marktplatz als Stellplatz wäre die Unterbindung des Durchgangsverkehrs auf der Lessingstraße in Höhe der heutigen Bibliothek sinnvoll. Der Durchgangsverkehr würde sich damit auf die für diese Belange dimensionierte Bülowstraße konzentrieren. Das Konzept sieht zudem vor, an Markttagen die Straßenfläche der Schillerstraße im Platzbereich für die Anordnung der Marktstände mit einzubeziehen. Durch diese Maßnahme kann an Markttagen ein Angebot von rund 60 Stellplätzen zwischen dem Wochenmarkt und dem Lebensmittelgeschäft eine zentrale Erreichbarkeit dauerhaft und gefährdungsfrei sichern. Mit den Beteiligten sind im weiteren Verfahren die erforderlichen Wendemöglichkeiten für die vorgesehene Sperrung bzw. temporäre Unterbrechung auf der Schiller- und der Lessingstraße zu regeln. Für die Realisierung des Bauvorhabens ist die Inanspruchnahme von derzeit genutzten Immobilien erforderlich, die durch den Investor erworben werden müssen. Durch den erforderlichen Umbau des Marktplatzes werden zudem Kosten entstehen, deren endgültige Höhe sich im weiteren Planungsverfahren konkretisieren. Die Beteiligten haben sich hierbei auf eine einvernehmliche Aufteilung verständigt. Vor der Offenlage des Bebauungsplans wird die Kostentragung vertraglich geregelt. Im Sinne der Schaffung von Planungssicherheit für den Investor und der Versorgungssicherheit für den Ortskern und seine Bevölkerung soll frühzeitig das Aufstellungsverfahren eingeleitet werden. Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb des bebauten Ortskernes Friedrichsfeld. Der Bereich wurde bewusst großräumig abgegrenzt, um mögliche Betroffenheiten innerhalb des Planbereiches regeln zu können. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass eine Regelung hier städtebaulich nicht erforderlich ist, würde der Geltungsbereich entsprechend angepasst werden. Für diese Maßnahme der Innenentwicklung kann für die Aufstellung des Bebauungsplans ein Verfahren nach 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB zur Anwendung kommen. Als erstes erfolgt die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit. Der Bebauungsplan dient der geordneten Entwicklung des Bereiches für die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes. Um die Umsetzung der für Friedrichsfeld städtebaulich wichtigen Maßnahme, die der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung des Nebenzentrums Friedrichsfeld 3
4 dient, nicht zu gefährden, soll für den in der Anlage 4 dargestellten Bereich gleichzeitig eine Vorkaufsrechtssatzung erlassen werden. S p i t z e r Anlagen 1 Entwurf für die Gestaltung des Marktplatzes und die Anordnung des Lebensmittelmarktes 2 Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr Satzung über das Vorkaufsrecht 4 Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung 5 Begründung zur Vorkaufsrechtssatzung 4
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7 Stadt Voerde Der Bürgermeister Anlage 3 zur Drucksache 497 Satzung über das Vorkaufsrecht in der Ortsmitte Friedrichsfeld gem. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB Der Rat der Stadt Voerde hat in seiner Sitzung am. aufgrund des 25 Abs.1 Nr. 2 Baugesetzbuch ( (BauGB in der Fassung der Bek. v (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2585)) in Verbindung mit 7 der Gemeindeordnung des Landes NRW ((GO NRW in der Fassung der Bek. v (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 950))die folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck der Satzung Die Satzung dient der Sicherung der mit dem Bebauungsplan Nr. 131 verfolgten städtebaulichen Zielsetzung der Ansiedlung eines modernen und wirtschaftlichen Anforderungen gerechten Lebensmittelmarktes an zentraler Stelle in der Ortsmitte Friedrichsfeld zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und der Stärkung des Versorgungszentrums Friedrichsfelds. 2 Gebietsabgrenzung Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus dem als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten Plan. Der Plan ist Bestandteil der Satzung. 3 Satzungsinhalt Die im räumlichen Geltungsbereich der Satzung befindlichen Grundstücke unterliegen dem Vorkaufsrecht durch die Stadt Voerde. 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Voerde, den In Vertretung Wilfried Limke Erster Beigeordneter U:\Amt 61\Bauleitplanung\B-Plan 131\Vorkaufsrechtsatzung\Hg-sss-Vorkaufsrechtssatzung - Text.doc 1
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9 Stadt Voerde Der Bürgermeister Anlage 5 zur Drucksache 497 Begründung zur Satzung über das Vorkaufsrecht gem. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB Der an der Bülowstraße in Friedrichsfeld bestehende Lebensmittelmarkt entspricht im Angebot und der Raumaufteilung nicht mehr den Anforderungen an einen attraktiven und wirtschaftlich zu betreibenden Lebensmittelmarkt. Im Zuge des Auslaufens der Nutzungsverträge hat sich die Anbietergesellschaft aus diesem Grunde nach alternativen Standorten vorzugsweise mit verkehrsgünstigem Anschluss umgesehen. Im Bemühen um die Erhaltung einer Lebensmittelversorgung im Ortskern von Friedrichsfeld hat sich die Verwaltung daher intensiv für eine Standortfindung innerhalb des dicht genutzten Zentrums eingesetzt. Nachdem für eine erforderliche Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes keine ausreichenden Flächen zur Verfügung standen und zusätzliche Erwerbsbemühungen scheiterten, wurde nach der Prüfung unterschiedlicher Varianten nunmehr eine Möglichkeit gefunden, in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Wohnungsbauunternehmen einen adäquaten Standort anzubieten. Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Um die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zur Ansiedlung des Lebensmittelmarktes zu schaffen, wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Für die Realisierung der Maßnahme ist die Inanspruchnahme privater Flächen erforderlich, die zudem mit Wohnbebauung genutzt sind. Um die Umsetzung der für Friedrichsfeld städtebaulich wichtigen Ansiedlung, die der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und der Erhaltung des Versorgungszentrums Friedrichsfeld dient, nicht zu gefährden, soll daher diese Vorkaufsrechtssatzung erlassen werden. Voerde, den In Vertretung Wilfried Limke Erster Beigeordneter U:\Amt 61\Bauleitplanung\B-Plan 131\Vorkaufsrechtsatzung\Hg-sss-Vorkaufsrechtssatzung - Begründung.doc 1
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