betreffend Änderung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel Vernehmlassungsentwurf
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- Eike Langenberg
- vor 5 Jahren
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1 Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Vorlage an den Landrat betreffend Änderung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom Vernehmlassungsentwurf Inhaltsübersicht 1. Zusammenfassung 2. Einleitung 3. Zur Rechtslage in Bund und Kanton 4. Zu den einzelnen Paragrafen 5. Personelle und finanzielle Konsequenzen 6. Auswirkungen auf die Gemeinden 7. Bezug zum Jahresprogramm des Regierungsrates für das Jahr Parlamentarische Aufträge 9. Resultat der Vernehmlassung 10. Antrag
2 2 1. Zusammenfassung 2. Einleitung Das Jagd- und Fischereiregal gehört gemäss Kantonsverfassung den Gemeinden. Für beide Regale gilt das Revierpachtsystem. Die Gemeinden verpachten alle acht Jahre die Jagd- und Fischereireviere an interessierte Vereine und haben die entsprechenden Pachtzinseinnahmen. Weitere direkte Aufgaben und Kosten fallen in den Gemeinden mit dem Vollzug der Jagd- und Fischereigesetzgebung nicht an. Der Vollzug der Jagd- und Fischereigesetzgebung und die damit verbundenen Kosten obliegen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion. An die anfallenden Kosten leisten die Gemeinden einen Beitrag von 20 Prozent der Pachtzinseinnahmen aus dem Jagdregal und 10 Prozent der Pachtzinseinnahmen aus dem Fischereiregal. Im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 12/15 kam der Regierungsrat zum Schluss, dass mit dem Übertrag der beiden Regale an den Kanton der Vollzug der Jagd- und Fischereigesetzgebung für den Kanton weitestgehend kostenneutral (fiskalische Äquivalenz) geführt und so der Staatshaushalt nachhaltig entlastet werden kann. Dies bedingt eine Verfassungsänderung. Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt sind die einzigen Kantone, in denen das Jagd- und das Fischereiregal den Gemeinden zustehen, in allen anderen Kantonen gehört es dem Kanton. Mit dem Übertrag der Regale an den Kanton müssen formelle Anpassungen im Jagdgesetz vorgenommen werden. Gleichzeitig sollen aber auch Anpassungen vorgenommen werden, damit besser auf die Schwarzwildproblematik und den damit verbundenen Schwarzwildschäden reagiert werden kann. Diese Anpassungen sehen vor: die Möglichkeit die Jagdreviergrenzen nach wildbiologischen/geografischen Kriterien festzulegen; eine direkte Wildschadenbeteiligung der Jagdreviere an Wildschäden, in denen diese regelmässig in hohem Masse anfallen; die Wildschadenabschätzung für Wildschäden auf Stufe Jagdgesellschaft / Landwirt zu delegieren; die Zuständigkeiten für die Abnahme und die Beitragszahlungen an Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald an das Amt für Wald zu übertragen. Weitere Anpassungen sind von ungeordneter Bedeutung und werden in den einzelnen Paragrafen erläutert.
3 3 3. Zur Rechtslage in Bund und Kanton Der Bundesrat hat 2012 mit Änderung der eidgenössischen Jagdverordnung den regelmässigen Schiessnachweis als Voraussetzung für die Jagdfähigkeit beschlossen. Der Regierungsrat hat diese Bestimmungen mit RRB Nr vom 25. März 2014 umgesetzt. Allerdings muss nach Ausführungen des Rechtsdienstes des Regierungsrates der Schiessnachweis als Voraussetzung der Jagdfähigkeit auf Gesetzesstufe im Grundsatz geregelt werden. Dies wird in 12 Absatz 1 Buchstabe e gemacht. 4. Zu den einzelnen Paragrafen 2 In Absatz 1 wird festgehalten, dass das Jagdregal dem Kanton zusteht. In Absatz 3 wird das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen als Fachstelle nicht mehr erwähnt. Es wird nur noch der Begriff Fachstelle verwendet, da der Regierungsrat frei entscheiden will, wie er die Verwaltung organisiert. 3 Am Grundsatz, dass ein Jagdrevier in der Regel das Gebiet einer Gemeinde umfasst, soll nicht gerüttelt werden. Jedoch gilt es zu beachten, dass die Gemeindegrenzen teilweise derart verlaufen, dass insbesondere eine effiziente Wildschweinjagd nicht möglich ist. In diesen Fällen sollen die Reviergrenzen so verschoben werden können, dass wildbiologisch/geografisch sinnvolle Kompartimente entstehen oder es sollen dort, wo es nicht bereits realisiert worden ist, kleine Reviere zusammengelegt werden. Dies wiederum vor dem Hintergrund, wildbiologisch/geografisch sinnvolle Kompartimente zu schaffen, um insbesondere die Schwarzwildjagd zu erleichtern. Bei der Entscheidfindung sollen die betroffenen Jagdgesellschaften eng eingebunden werden. Sollte sich die Übertragung des Jagdregals auf den Kanton nicht realisieren lassen, so müsste Absatz 2 so abgefasst werden, dass die Fachstelle den Gemeinden, wo sich Anpassungen bei den Reviergrenzen aufdrängen, verbindliche Vorgaben machen kann. 4 Die Pachtdauer von acht Jahren ( 8) soll beibehalten werden. Vor der Verpachtung müssen die Reviere aber eingeschätzt werden. Der Pachtzins eines Jagreviers ergibt sich einerseits aus einem festen Betrag pro Hektar Wald- und Feldfläche. Für die Berechnung des Pachtzinses wird das Siedlungsgebiet jedoch nicht berücksichtigt, da in diesem zwar jagdliche Aufgaben erfüllt werden müssen, wie z.b. das Behändigen von Fallwild, jedoch für die Jagdgesellschaften schon aus Sicherheitsgründen nicht jagdbar ist. Der Grundpreis pro Hektar Wald- und Feldfläche soll vom Regierungsrat festgelegt werden. Der eigentliche Pachtwert eines Jagdreviers ist aber von weiteren Faktoren abhängig wie Wildbestand, Störungen im Revier, Revierbeschaffenheit, Agglomerationsnähe usw. Der Grundpachtbetrag eines Jagdreviers ergibt sich somit aus der jagdbaren Fläche multipliziert mit dem Grundpreis je Hektar. Der Grundpachtbetrag wird dann je nach Revierbeschaffenheit um einen prozentualen Anteil herauf- oder herabge-
4 4 setzt. Die Angaben über die Revierbeschaffenheit ergeben sich durch die Auswertung einer Umfrage, die bei den Einwohnergemeinden und den Jagdgesellschaften gemacht worden ist. 5 Der 5 entspricht den bisherigen Bestimmungen. Er wurde nur derart angepasst, dass die Verpachtung neu nicht mehr durch die Gemeinden, sondern durch den Kanton vorgenommen wird. 7 In Absatz 1 wird die Obergrenze der möglichen Anzahl Pächterinnen und Pächter aufgehoben. Die Jagdgesellschaften sollen in dieser Hinsicht frei sein. Auch besteht keine Gefahr, dass ein Revier überbejagt werden könnte, da die Jagd nachhaltig ausgeübt werden muss. Absatz 2 wird derart angepasst, dass die zuständige Direktion die Doppelpacht verbieten kann. Absatz 4 kann aufgehoben werden, da er mit dem neu formulierten Absatz 1 obsolet geworden ist. 8 Die in Absatz 1 neu vorgesehene mögliche längere Frist drängt sich auf, da es z.b. Situationen geben kann, wo ein möglicher neuer Pächter noch in der Jagdausbildung ist und die Jagdgesellschaft keine anderen geeigneten Jagdberechtigte findet, die als Mitglied aufgenommen werden könnten. Käme diese Bestimmung zur Anwendung, würde die Jagdgesellschaft verpflichtet werden, temporär einen Jagdgast aufzunehmen, damit der Jagdbetrieb sichergestellt ist. Die Absätze 4 und 5 sind Anpassungen aufgrund der Regalverschiebung. 12 Diese Anpassung ergibt sich aus dem vom Bundesrat beschlossenen Schiessnachweis. 13 Die Prüfungsgebühren werden neu in 16 geregelt und weitergefasst, damit auch inskünftig die Jagdprüfungen kostendeckend abgewickelt werden können. 14 Abklärungen mit der ersten Staatsanwältin haben ergeben, dass es objektiv keine Gründe gibt, Jagdvergehen gegen kantonales oder eidgenössisches Recht unterschiedlich zu handhaben. Entsprechend wird 14 angepasst. Ebenso hat der Rechtsdienst Regierungsrat empfohlen, 1bis einzufügen. 15 Bei der Gesetzesrevision 2007 hat der Landrat beschlossen, dass der Kanton Basel- Landschaft alle Jagdprüfungen der Schweiz anerkennt. Für diese einseitige generelle Anerkennung wurde der Kanton Basel-Landschaft ausdrücklich gelobt. Es wurde damit
5 5 eine Entwicklung in Gang gesetzt, die in einem Auftrag der Jagddirektorenkonferenz an die Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz mündete, die Voraussetzungen zu schaffen, dass schweizweit alle Kantone die Jagdprüfungen gegenseitig anerkennen. Der bestehende Absatz 3 wurde 2007 irrtümlich nicht aufgehoben. Er steht in Widerspruch zu 12 Absatz 1 Buchstabe b. 16 Der Gebührenrahmen für den Jagdpass (Absatz 1) und die Zusatzgebühren für die Beiträge an Wildschadenvergütungs- und Wildschadenverhütungsmassnahmen (Absatz 2) soll breiter gefasst werden, damit der Regierungsrat auch in Zukunft den nötigen Handlungsspielraum hat. Der bisherige Absatz drei soll aufgehoben werden, da kein Unterschied zwischen kantonalen und ausserkantonalen Jagdberechtigten gemacht wird. Er wird ersetzt mit dem Gebührenrahmen für die Jagdprüfungen. 18 Um in Jagdrevieren mit hohen Schwarzwildschäden den Sauenbestand nach unten regulieren zu können, kann es angebracht sein, zusätzliche Jagende zu verpflichten. 20 Die Anpassung in Absatz 4 ergibt sich aufgrund der Regalverschiebung. 21 Diese Anpassung ergibt sich aus dem vom Bundesrat beschlossenen Schiessnachweis. 22 Der Abschussplan der Jagdgesellschaften beschränkte sich bis jetzt auf das Rehwild. Abschusspläne für das Gamswild und das Schwarzwild werden bereits heute von der Fachstelle erlassen, für das Rotwild sieht dies das Rotwildkonzept ebenfalls vor. Der Rehwildabschussplan soll sich inskünftig an der mittleren Rehdichte und der Verbisssituation im Wald orientieren. So kann gezielt in den einzelnen Revieren ein angepasster Rehwildabschuss einverlangt werden. Wird der Rehwildabschuss nicht erfüllt, so kann gestützt auf den bestehenden Absatz 3 dieses Paragrafen eine Nachjagd angeordnet werden, wobei neu die Fachstelle die Möglichkeit erhalten soll, bei den Nachjagden die Bundesschonzeiten zur Anwendung zu bringen, da auf Stufe Kanton insbesondere für Rehwild, eine abweichende, verlängerte Schonzeit gilt. Selbstverständlich sollen die Jagdgesellschaften zum Abschussplan Stellung beziehen und ihre Anliegen einbringen können. Dies soll jedoch auf Stufe Verordnung geregelt werden. 24 Die Anpassung in Absatz 1 ergibt sich aufgrund der Regalverschiebung. 26 Die Entschädigung der Jagdaufsicht soll neu durch den Regierungsrat festgelegt werden. Dies gibt ihm die nötige Flexibilität auf allfällige vermehrte Anforderungen an die Jagdaufsicht angemessen zu reagieren.
6 6 28 Bei der Gesetzesrevision 2007 wurde 28 beschlossen um gezielt Schwarzwildschäden in landwirtschaftlichen Kulturen zu reduzieren. Die Landwirtschaft hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird. Die Jagenden sollen hier mehr in die Pflicht genommen werden und dazu verpflichtet werden, 100 Meter über die Reviergrenze hinaus Schwarzwild zu erlegen. 44 Muss aufgrund der Regalverschiebung aufgehoben werden. 45 Die bisherige Regelung sieht vor, dass die Jagdgesellschaften an den Schwarzwildschäden nicht direkt beteiligt werden können. Zurzeit beteiligen sich die Jagdberechtigten im Sinne des Solidaritätsprinzips mit einem Zuschlag zum Jagdpass an den Wildschäden. Dies ergibt einen jährlichen Beitrag von 56'000 Franken. Allerdings sind die Schwarzwildschäden in den vergangenen Jahren gestiegen und es gibt Jagdreviere, die regelmässig mit hohen Wildschäden auffallen. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass in diesen Revieren eine direkte Wildschadenbeteiligung dazu beitragen kann, die Wildschäden in diesen Revieren zu reduzieren. Nach wie vor soll der Grundsatz gelten, dass nur bis zur maximalen Schadenhöhe und unter Berücksichtigung der Erfüllung des jagdlichen Auftrags eine Beteiligung stattfinden soll. Die Details sollen in der Jagdverordnung geregelt werden. 46 Die Abschätzung der Wildschäden soll neu organisiert werden. Rund zwei Drittel aller Schwarzwildschäden betragen im Einzelfall weniger als 500 Franken. Wildschäden sollen von den Jagdgesellschaften gemeinsam mit dem Landwirt abgeschätzt werden. Dies bringt zwei Vorteile mit sich. Einerseits wird der Dialog zwischen Landwirtschaft und Jagdgesellschaft erzwungen, andererseits sind die Jagdgesellschaften direkt in die Schadenermittlung eingebunden, an deren Höhe sie ja ab einem gewissen Betrag direkt beteiligt werden. Es besteht also kaum Gefahr, dass die Schäden nicht korrekt ermittelt werden. Ebenso ist vorgesehen, dass eine Nachschätzung von der Fachstelle einverlangt werden kann, wenn sich die beiden Parteien nicht einigen können. Im Durchschnitt der vergangenen neun Jahre gab es pro Jagdjahr 451 Wildschadenmeldungen, wovon bei 329 (73%) Meldungen der Wildschaden unter 500 Franken und bei 122 (27%) der Wildschaden mehr als 500 Franken betrug. Die Gesamtschadensumme bei den Wildschäden unter 500 Franken betrug im Durchschnitt der vergangenen neun Jahre 79'396 Franken, bei den übrigen Schäden 130'758 Franken. Nachstehende Tabelle zeigt die Details der vergangenen neun Jahre.
7 7 Jagdjahr Anzahl Schäden unter 500 Fr. Anzahl Schäden über 500 Fr. Total Anzahl Schäden Summe von Schäden unter 500 Fr. Summe von Schäden über 500 Fr. Totale Schadensumme in Fr. 2005/ / / / / / / / / Der Aufwand der einzelnen Jagdreviere für die Wildschadenabschätzung wird sich im Rahmen halten, mit Ausnahme derer, die mit gehäuften Wildschäden konfrontiert sind. So wurden im Durchschnitt der vergangenen 9 Jahre in 18 Gemeinden keine Wildschäden, in 41 Gemeinden zwischen 1 und 5 Wildschäden, in 13 Gemeinden zwischen 6 und 10 Wildschäden, in 9 Gemeinden zwischen 11 und 20 Wildschäden und in 4 Gemeinden mehr als 20 Wildschäden pro Jahr verzeichnet, d.h. in 68 % der Gemeinden gibt es weniger als 6 Wildschäden pro Jahr abzuschätzen. Als Entschädigung für die Abschätzung der Wildschäden soll den Jagdgesellschaften 10 % der Schadensumme ausbezahlt werden. 50 Paragraf 50 muss besser abgefasst werden. Die Fachstelle benötigt für den Vollzug der Jagdgesetzgebung keine Kompetenzen der gerichtlichen Polizei und aufgrund der Strafprozessordnung bedarf es bestimmter Vorkehren, wenn z.b. Einvernahmen durchgeführt werden sollten. Es genügt der Grundsatz, dass Verstösse gegen die Jagdgesetzgebung zur Anzeige gebracht werden und die weiteren Abklärungen dann durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. Hingegen muss die Jagdaufsicht im von ihr überwachten Revier gewisse Kompetenzen haben, die aber nicht so weit zu gehen haben, wie die der gerichtlichen Polizei. 5. Personelle und Finanzielle Konsequenzen Die Rechnungsabschlüsse im Jagdwesen sind stark abhängig von den auftretenden Wildschäden. Diese schwankten in den vergangenen zehn Jahren zwischen 84'000 und 376'000 Franken. Um die finanziellen Auswirkungen vergleichen zu können, wurde bei den Wildschäden der Durchschnitt der vergangenen 10 Jahre genommen. Die übrigen Kosten sind konstante Grössen.
8 8 Ist - Situation Regal bei der Gemeinde Geplante Situation Alternativszenario Regal Regal bei der beim Kanton Gemeinde höhere Beteiligung Kostenart Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Personalkosten Jagdpässe Zuschlag zum Jagdpass Gemeindebeiträge an den Kanton Einnahmen Jagdregal 425 Kosten für Wildschäden Kosten für das Abschätzen durch Dritte Beteiligung der Jagdgesellschaften an Wildschäden Wildschadenverhütung Wald Wildschadenverhütung Landwirtschaft Beiträge an Schwarzwildabschüsse Wildbiologische Projekte Übrige Beiträge Summe Wird das Jagdregal dem Kanton übertragen und wird der Pachtzins moderat angehoben, so kann der Kanton Basel-Landschaft sich im Jagdwesen nachhaltig mit 395'000 Franken jährlich entlasten. Sollte das Jagdregal nicht an den Kanton übertragen werden, so sind nach dem Dafürhalten des Regierungsrates die Kosten für die anfallenden Wildschäden und den Vollzug der Jagdgesetzgebung den Gemeinden anteilsmässig jährlich zu belasten. In diesem Fall würde der Kanton Basel-Landschaft sich im Jagdwesen nachhaltig mit 370'000 Franken jährlich entlasten. Inwieweit die Abschätzung der Wildschäden durch die Jagdgesellschaften einen personellen Minderaufwand beim Vollzug der Jagdgesetzgebung bei der Fachstelle auslösen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuverlässig abgeschätzt werden. 6. Auswirkungen auf die Gemeinden Mit Ausnahme der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt gehört das Jagdregal im restlichen Teil der Schweiz den Kantonen. Die Aufgabe der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Vollzug des geltenden Jagdrechts ist die Verpachtung der Jagdreviere. Weitere Aufgaben haben die Gemeinden beim Vollzug des Jagdrechts nicht. Als Jagdregalinhaber fallen die Pachtzinsen an die Gemeinden, die diese direkt den Jagdgesellschaften in Rechnung stellen. Der Kanton
9 9 vollzieht die Jagdgesetzgebung, insbesondere sind dies im Zusammenhang mit der Wertschöpfung des Jagdregals die Einschätzung der Jagdreviere, Jagdplanung, Prüfen der Jagdberechtigung, Abgabe der Jagdpässe und das Abschätzen der Wildschäden und deren Vergütung. Es ist unbestritten, dass diese Aufgabenerfüllung sinnvollerweise beim Kanton angesiedelt ist, damit der Vollzug der Jagdgesetzgebung einheitlich ist. Allerdings sind diese mit dem Vollzug der Jagdgesetzgebung anfallenden Kosten für den Kanton nicht gedeckt. Die Gemeinden bezahlen zwar 20 % (59'000 Fr.) ihrer jährlichen Pachtzinseinnahmen von rund 300'000 Franken an die Vergütung der Wildschäden, jedoch beträgt der Aufwand des Kantons im Zusammenhang mit dem Vollzug des Jagdrechts aktuell jährlich 590'000 Tausend Franken (siehe Kapitel 5), und wenn die Wildschäden wie geplant durch die Jagdgesellschaften abgeschätzt werden, 611'000 Franken. Mit dem Übertrag des Jagdregals an den Kanton kann dieser seine Aufwendungen decken. Allerdings verlieren dabei die Gemeinden das Jagdregal und die Pachtzinseinnahmen, wären aber auch von der Verpachtung entlastet. Wenn das Jagdregal bei den Gemeinden bleiben soll, so wären zumindest die Aufwendungen des Kantons für den Vollzug des Jagrechts im Zusammenhang mit der Wertschöpfung dieses Regals und die Erhebung und Vergütung der Wildschäden durch die Jagdregalinhaber dem Kanton zu vergüten. Die jährlichen Kosten dafür betragen aktuell 400'000 Franken (siehe Kapitel 5), die sich aus einem Personalkostenanteil von 170'000 Franken und 230 '000 Franken Wildschadenvergütungen zusammensetzen. 7. Bezug zum Jahresprogramm des Regierungsrates für das Jahr 2014 Im Rahmen des Entlastungspakets EP 12/15 Teilprojekt Ü1a wurde die VGD beauftragt, die die Teilrevision des Jagdgesetzes anzugehen. 8. Parlamentarische Aufträge Beschluss des Landrates vom 22. März 2012 zum Entlastungspaket 12 / 15 für den Staatshaushalt; Massnahmen zur Behebung des strukturellen Defizits (Vorlage vom 1. November 2011). 9. Resultat der Vernehmlassung 10. Antrag Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem beigelegten Entwurf der Änderungen des Jagdgesetzes zuzustimmen.
10 10 Liestal, Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Landschreiber: Beilagen: Entwurf Änderung der Kantonsverfassung Entwurf der Änderung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) Synopse Vorgesehene Änderungen der Jagdverordnung
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