Kantonales Jagdgesetz (Vernehmlassungsfassung)

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1 Kanton Zürich Baudirektion Kantonales Jagdgesetz (Vernehmlassungsfassung) Amt für Landschaft und Natur Fischerei- und Jagdverwaltung 31. März /13 Dauer der Vernehmlassung: bis Angaben zur Absenderin / zum Absender Gemeinde / Institution / Organisation / Amt / Unternehmen: JagdZürich Name: Jaques Vorname: Christian Funktion: Präsident Telefon: Strasse: Brunnenstr. 7 christian.jaques@jagdzuerich.ch PLZ, Ort: 8604 Volketswil Hinweise zum Ausfüllen des Formulars Im ersten Teil dieses Formulars können Sie zu einer grundsätzlichen Frage in Bezug auf den Vorentwurf Stellung nehmen. Zudem können Sie Bemerkungen allgemeiner Art anbringen. Im zweiten Teil haben Sie die Möglichkeit, zu jedem einzelnen Absatz Bemerkungen zu erfassen und Anträge zu formulieren. Es ist Ihnen freigestellt, zu welchen Absätzen Sie Stellung nehmen möchten. Im dritten Teil können Sie Bemerkungen zum Vorentwurf der revidierten Jagdverordnung anbringen. Wir bitten Sie, uns das ausgefüllte Formular wenn möglich als Word-Datei per an fjv@bd.zh.ch zukommen zu lassen. Dadurch kann die Auswertung präzis und effizient erfolgen. Selbstverständlich können Sie Ihre Stellungnahme auch per Post einreichen. Senden Sie diese bitte an die folgende Adresse: Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

2 2/13 Erster Teil: Allgemeine Bemerkungen a. Befürworten Sie den Gesetzesentwurf im Grundsatz? (Hinweis: Bitte mit der linken Maustaste auf das Kontrollkästchen doppelklicken und im sich öffnenden Kontrollfenster den Standardwert «Aktiviert» anwählen, um ein Kontrollkästchen mit einem Kreuz zu versehen.) X Ja Nein Bemerkungen zur obenstehenden Antwort: Das Gesetz ist klar gegliedert, beschränkt sich auf die gesetzlich notwendigen, ist verständlich und entspricht den heutigen jagdlichen Anforderungen. Die klare Trennung zwischen Gesetz und Jagdverordnung wird begrüsst. b. Weitere Bemerkungen allgemeiner Art: Keine Wo keine Änderungen als Einverständniserklärung. Einfügungen sind kursiv geschrieben.

3 3/13 Zweiter Teil: Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Paragraf / Absatz Bemerkungen/Begründung Antrag I. Allgemeine Bestimmung 1. Gegenstand II. Jagd 1. Grundsatz 2. Revierjagd Der Paradigmenwechsel, wonach die bisherige Verpachtung der Jagdreviere durch die Gemeinden neu durch die direkte Vergabe von Revieren durch den Kanton vorgenommen werden soll, wird von JagdZürich nicht unterstützt. Der Vorstand ist der Meinung, dass die direkten guten Beziehungen der Jagdgesellschaften zu den Gemeinden sowie der Erhalt der Gemeindeautonomie höher zu bewerten ist. Die Argumentation des Kantons, um künftig die 1/2 des bisherigen JagdGesetzes (JG) sei anstelle des neuen 2/1 beizubehalten und die daraus notwendigen Anpassungen im neuen JG vorzunehmen. 2/2a Einfügung:...jagdtechnische Kriterien im Einverständnis der betroffenen Gemeinden fest. 2/2c Ersatz anderen durch Ausbildungszwecken

4 4/13 Reviergrenzen nach wildbiologischen und jagdtechnischen Kriterien festlegen zu können sei die Vergabe von Revieren durch den Kanton zu übernehmen, wird anerkannt. Dennoch ist der Vorstand der Meinung, dass mit dem Verbleib der Vergabe der Reviere durch die Gemeinden die Einbindung der Jagdgesellschaft in und der direkte Kontakt zu den Gemeinden besser gewährleistet bleibt. Sinnvolle und der Siedlungsstruktur entsprechende Anpassungen von Reviergrenzen können auch in direkter Absprache zwischen der zuständigen Direktion, den Jagdgesellschaften und den Gemeinden vorgenommen werden. 2/3 ist ersatzlos zu streichen. Die Beibehaltung der Gemeindeautonomie ist dem Willen zur Zentralisierung vorzuziehen. Der Wegfall der Pachtzinsbeteiligung wird befürwortet ( 26/1). Die Anpassung der Jagdreviere nach wildbiologischen und jagdtechnischen Kriterien wird im Einverständnis der betroffenen Gemeinden befürwortet. andere Zwecke kann präzisiert werden.

5 5/13 2. Jagdreviere und Reviervergabe 3. Reviervergabe 3/1 3/2 und 3/3 Redaktionelle Anpassung:...öffentlich aus. Die betroffenen Gemeinden vergeben für die Dauer... einen Pachtvertrag ab. 4. Jagdgesellschaft, Hegegemeinschaft 4/1 4/2 Der Vorstand ist zur Überzeugung gelangt, dass die Bildung von Hegegemeinschaften auch ohne Bewilligung des Kantons möglich sein soll. Er sei aber in den Entscheid einzubeziehen (Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben). Heute schon können Jagdgesellschaften reviergrenzenüberschreitende Vereinbarungen abschliessen (z.b. Bejagung Schwarzwild entlang der Grenze / Nachsuche) 4/2...zu Hegegemeinschaften zusammenschliessen. Der Kanton ist einzubeziehen. 5. Pachtzins 6. Ende der Pacht 3. Jagdberechtigung, Jagdpässe 7. Jagdberechtigung

6 6/13 8. Jagdpass 9. Ausschluss von der Jagd 10. Jagdliche Prüfungen und Jagdfähigkeitsausweis 9/1 Präzisierung 9/2d Präzisierung 10/1-10/2 10/3 Wer bestimmt die Zweifel (Definition)? Wie lange kann/soll Sperrfrist sein 9/1... Tierschutzgesetzgebung im Zusammenhang mit der Jagd von Jagdvorschriften (Fischerei streichen) 9/2d Ersatz durch wer durch sein Verhalten bewiesen hat, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führt. 9/4 Fischerei streichen. 10/3 zu streichen und durch bisherigen 14 bis/2 JG zu ersetzen 4. Jagdplanung und Jagdbetrieb 11. Aufgaben und Befugnisse des Kantons 12. Aufgaben und Befugnisse der Jagdgesellschaften 12/a weidgerecht ist ein dehnbarer Begriff, der sehr individuell ausgelegt werden kann. 12/e Anliegen aus der Bevölkerung können/sollen nicht ignoriert werden, sind aber oftmals sehr subjektiv. Gehört unserer Ansicht nicht ins Gesetz. Die restlichen Anliegen (u.a. Land- und Forstwirtschaft) sind wirt- 12/a weidgerecht sei zu streichen. 12/e der Begriff Bevölkerung sei zu streichen.

7 7/ Betretungsrecht schaftlich begründet oder gesetzlich geregelt. 14. Umgang mit verletzten Wildtieren 15. Entschädigung bei Unfällen mit Wildtieren Der Verlust von verunfallten, verwertbaren Wildtierarten belastet die Kasse der Jagdgesellschaften und soll ebenfalls ersetzt werden können. Wildtiere verunfallen nicht nur im Strassenverkehr (Bsp. Hunderiss) 14/1 Ersatz notwendig durch zweckmässig 15/1... Bergung, Entsorgung und Wertersatz von... im Strassenverkehr streichen 15/2 Präzisierung:...ihre Meldepflicht kann durch die Jagdgesellschaft eine Anzeige erstattet werden.... Wertersatz verlangen, wenn das Wild nicht mehr verwertet werden kann. streichen. Ist neu in 15/1 enthalten. III. Arten- und Lebensraumschutz 16. Artenschutz 17. Fütterung von Wildtieren Präzisierung 17/2 Ergänzung Singvögeln 18. Lebensraumschutz 19. Schutz vor Störung,

8 8/13 Wildruhezonen 20. Wildernde Hunde Gemeindeautonomie 20/2 Die verpachtende Gemeinde anstelle zuständige Direktion 21. Verwilderte Hauskatzen IV. Wildschaden 22. Verhütung von Wildschäden 23. Selbsthilfemassnahmen 24. Vergütung von Wildschäden 25. Reduktion der Vergütung 26. Wildschadenfonds V. Information, Ausbildung, Forschung

9 9/ Information, Forschung 28. Aus- und Weiterbildung 29. Informationspflicht der Jagdgesellschaften VI. Jagdaufsicht 30. Jagdaufsicht a. Allgemeines Die Buchstaben a - e können gestrichen werden. 30/3 Die Gemeinden kennen die Jagdgesellschaften und können beurteilen, wer sich als Jagdaufseher (örtlich und fachlich) eignet. Der Entscheid zur Berufung des Jagdaufsehers kann in der Gemeinde verbleiben. 30/3 Direktion durch Gemeinden ersetzen. 31. b. Voraussetzungen für die Ausübung der Jagdaufsicht 32. c. Aufgaben 31/1 31/2 Zweifel nicht definiert. Ergänzung durch begründete 31/2 Entstehen begründete Zweifel...

10 10/ d. Jagdpolizeiliche Aufgaben Die bisherige Kann-Regelung wird durch eine Muss-Regelung ersetzt. Bisher galt das Prinzip der Eigenverantwortung des einzelnen Jägers/ Jägerin. Fehlbares Handeln löste eine Selbstanzeige aus. Mit der neuen Regelung übernimmt neu die Jagdaufsicht als verlängerter Arm der Jagdverwaltung eine definierte jagdpolizeiliche Aufsichtsfunktion und übt neben der Aufsicht Vollzugs- und Kontrollaufgaben ( 32) aus. Sie ist verpflichtet, strafbare Handlungen der zuständigen Direktion zu melden ( 33/1). Der Vorstand stimmt nach längerer Diskussion der Verpflichtung zur Benennung einer oder mehrerer Personen zur Jagdaufsicht zu, widerspricht aber der Bedingung, wonach jede strafbare Handlung der zuständigen Direktion zu melden sei ( 33/1). Dies widerspricht der geplanten Einführung des Ordnungsbussenverfahrens (OBV) mit dem Zweck, leichte Vergehen über eine anonymisierte Busse abschliessend zu behandeln. JagdZürich empfiehlt eine Überarbeitung dieses Paragraphen und die Unterteilung in leichte, durch das OBV abschliessend zu behandelnde Fälle (ohne Meldung an die zuständige Direktion) sowie die Anzeige bei OBVübersteigende, vorsätzliche Zuwiderhandlungen 33/1 Anpassung gemäss Bemerkung/Begründung 33/5 neu: Aufnahme der Störung durch Dritte

11 11/13 gegen das Gesetz. 33/2-4 Im Rahmen der Jagdaufsicht / Strafbestimmungen wird das Fehlen der Jagdstörung durch Dritte bemängelt ( 33 und 35) und eine entsprechende Aufnahme vorgeschlagen. 34. e. Jagdaufsicht in Schongebieten, Wildhut VII. Strafbestimmungen 35. Widerhandlungen gegen kantonales Recht Im Rahmen der Strafbestimmungen erachtet der Vorstand die Höhe der Bussen mit bis zu 20'000, resp. bei Fahrlässigkeit mit bis zu 10'000 als zu hoch angesetzt. Gleiches gilt für die Bussenhöhe bei Widerhandlungen in der Jagdverordnung (JV 62). Diese müssen bezüglich Höhe und Vollständigkeit noch überarbeitet werden. Die Einführung eines parallel zum Strafverfahren verlaufenden Administrativverfahrens (Sperrfristen) leh- Überarbeitung der Höhe der Bussen sowohl im JG als auch in der Jagdverordnung. Die Gewaltentrennung (Ankläger / Richter) ist zu überprüfen.

12 12/13 nen wir ab! Die Gewaltentrennung (Ankläger/Richter) ist bei der angestrebten Zuständigkeitsregelung nicht mehr gegeben. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen 36. Bearbeitung von Personendaten und Register 37. Aufhebung bisherigen Rechts 38. Änderung bisherigen Rechts 39. Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Rechtskräftigerklärung des neuen JG seien grosszügig und auf die Jagdpachtperiode ( ) abzustimmen. Dritter Teil: Bemerkungen zum Vorentwurf der revidierten kantonalen Jagdverordnung

13 keine Baudirektion 13/13

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