Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz)
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1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 85. Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz) vom 7. November 994 (Stand. Juli 05) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Juli 99 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung des Bundesgesetzes vom 0. Juni 986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel als Gesetz: I. Einleitung (.) Art. * Zweck Der Staat sorgt für: a) Schutz, Aufbau und Verbesserung der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel; b) standortgerechte und funktionstüchtige Lebensgemeinschaften; c) Schutz wildlebender Tierarten; d) jagdliche Nutzung der Wildbestände; e) Beschränkung schädigender Einflüsse wildlebender Tiere; f) Aus- und Weiterbildung der Jäger, der Wildhutorgane und der Jagdaufseher. Die politische Gemeinde wirkt mit. Sie bestimmt eine verantwortliche Stelle oder wenigstens eine verantwortliche Person. ABl 99, 98. BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 0. Juni 986, SR 9.0. Abgekürzt JG. ngs 50. Vom Grossen Rat erlassen am 8. September 994, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. November 994, in Vollzug ab. Juni 996. Art. 9, 40, 4, 4, 49 und 70 dieses Gesetzes vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 8. Dezember 994. ngs 50
2 85. Art. * Jagdregal a) Kanton und Jagdpacht Das Jagdregal steht dem Kanton zu. Gegenstand sind die nach eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung jagdbaren und geschützten Tiere. Für jagdbare Tiere überträgt der Kanton das Recht auf Jagd durch Jagdpacht (im Folgenden Pacht). Art. b) Jagdgebiet und Jagdreviere Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet nach Anhören der politischen Gemeinde Jagd- und Nichtjagdgebiete.* Sie teilt das Jagdgebiet in Reviere auf.* II. Reviere (.). Festlegung und Bewertung* (..) Art. 4 Festlegung a) Grenze und Grösse Die Reviere werden innerhalb des Gemeindegebietes ausgeschieden, wenn die natürlichen Vorgaben dies erlauben. Das Revier umfasst in der Regel 500 bis 000 Hektaren. Art. 5 b) Benennung Hat die politische Gemeinde mehrere Reviere, benennt die zuständige Stelle des Kantons die eine Hälfte der Reviere als einheimische und die andere als auswärtige. Bei ungerader Revierzahl ist das letzte Revier in der Regel ein einheimisches.* Hat die politische Gemeinde nur ein Revier, ist es ein einheimisches.* In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle des Kantons Ausnahmen festlegen.* Art. 6* Art. 7* Bewertung Die zuständige Stelle des Kantons bewertet die Reviere auf Pachtbeginn.*
3 85. Sie berücksichtigt insbesondere: a) Fläche; a bis )* Lebensraumkapazität; b) Lebensraumqualität; c) Vielfalt der jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten; d) Schwierigkeitsgrad und Aufwand für die Bejagung. * bis. Anzahl Pächterinnen und Pächter* (. bis ) Art. 8* Bemessung* Die zuständige Stelle des Kantons legt für jedes Revier die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter fest.* Die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter bemisst sich nach der Bewertung des Reviers, weist jedoch wenigstens drei Pächterinnen oder Pächter auf. Sie gilt für die ganze Pachtdauer.* * Art. 8 bis * Anrechenbarkeit Eine Person wird nur in einem einzigen Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet. Nach vollendetem 70. Altersjahr wird eine Person nicht mehr an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet.. Pacht (..) Art. 9 Ausschreibung* Die Reviere werden im Kanton gleichzeitig zur Bewerbung ausgeschrieben. * Art. 0 Vergabe a) Voraussetzungen* Das Revier wird an die Personengruppe vergeben, die:* a)* Gewähr bietet, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen; b)* nur Mitglieder hat, die als Pächterinnen oder Pächter zur Jagd berechtigt sind; c)* die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter aufweist.
4 85. Die Voraussetzungen müssen spätestens bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein.* Art. b) Auswahl. wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen erfüllen* Erfüllen mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, wird vergeben:* a)* das einheimische Revier an die Personengruppe mit den meisten einheimischen Bewerberinnen und Bewerbern; b)* das auswärtige Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern. Massgebend sind ausschliesslich Bewerberinnen und Bewerber, die für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden und im Kanton wohnen.* Als einheimisch gilt, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit wenigstens sechs Monaten ununterbrochen in einer Standortgemeinde des Reviers wohnt.* Art. bis *. wenn keine Personengruppe die Voraussetzungen erfüllt Erfüllt keine Personengruppe die Voraussetzungen für eine Vergabe, wird das Revier erneut ausgeschrieben. Erfüllt auch nach erneuter Ausschreibung keine Personengruppe die Voraussetzungen für eine Vergabe, wird das Revier an die Personengruppe vergeben, welche: a) die Voraussetzungen von Art. 0 Abs. Bst. a und b dieses Erlasses erfüllt und b) die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter am ehesten erreicht. Art. Pachtverfügung* Die zuständige Stelle des Kantons vergibt die Reviere nach Anhören der Standortgemeinden durch Pachtverfügung.* Art. Dauer Die Pacht dauert acht Jahre. Das Pachtjahr beginnt am. April. Wird ein Revier während der Pachtdauer frei, vergibt es die zuständige Stelle des Kantons für den Rest der Pachtdauer.* 4
5 Art. 4 Vorzeitige Auflösung der Pacht und Ausschluss aus der Jagdgesellschaf* Die zuständige Stelle des Kantons kann aus wichtigen Gründen:* a)* die Pacht vor Ablauf der Pachtdauer auflösen; b)* eine Pächterin oder einen Pächter aus der Jagdgesellschaft ausschliessen. 85. Die Auflösung oder der Ausschluss ist insbesondere zulässig, wenn:* a)* die Voraussetzungen der Vergabe nicht mehr erfüllt sind; b)* wesentliche Pachtbestimmungen missachtet werden; c)* die Jagdgesellschaft ihre Aufgaben, insbesondere die Abschussvorgaben, grob oder wiederholt nicht erfüllt. Aus der Auflösung der Pacht oder dem Ausschluss entsteht kein Anspruch auf Entschädigung.* III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft (.). Jagdgesellschaft (..) Art. 5* Aufgaben Die Jagdgesellschaft ist mitverantwortlich für Lebensraum und Lebensgemeinschaft im Revier und jagt im Rahmen der jagdlichen Planungsvorgaben und der massgebenden Vorschriften. Sie wirkt nach Anweisung der zuständigen Stelle des Kantons beim Vollzug dieses Erlasses mit. Art. 6* Art. 6 bis * Doppelmitgliedschaf Eine Person darf höchstens in zwei Jagdgesellschaften gleichzeitig Mitglied sein. Art. 7 Jagdausübung a) Grundsatz* In einem Revier jagen:* a)* die Pächterinnen und Pächter des Reviers; b)* angehende Jägerinnen und Jäger; c)* Jagdgäste. 5
6 85. Art. 8 b) angehende Jägerinnen und Jäger* Die Jagdgesellschaft ermöglicht angehenden Jägerinnen und Jägern die Jagdausübung.* Angehende Jägerinnen und Jäger stehen unter Aufsicht einer Pächterin oder eines Pächters.* Art. 9 c) Jagdgäste Die Jagdgesellschaft kann Gästen die Jagdausübung erlauben.* Gäste stehen unter Aufsicht einer Pächterin oder eines Pächters.* Die Jagdgesellschaft kann auf die Aufsicht über Gäste mit Fähigkeitsausweis verzichten. Art. 0* Rechtsform und Hafung Die Jagdgesellschaft tritt im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in Form einer Personenverbindung ohne Rechtspersönlichkeit auf. Für Verpflichtungen der Jagdgesellschaft haften die Pächterinnen und Pächter solidarisch.*. Hegegemeinschaft (..) Art. Aufgaben Hegegemeinschaften erfüllen die jagdlichen Aufgaben für Wild, das art- und lebensraumgerecht nur revierübergreifend bejagt werden kann. Art. Zusammensetzung Der Hegegemeinschaft gehören die Jagdgesellschaften an, deren Revier ganz oder teilweise im Hegegebiet liegt. Art. * Verordnung Die Regierung bezeichnet in der Regel auf Beginn der Pachtdauer durch Verordnung: a) Wildarten; b) Hegegebiete. Sie regelt durch Verordnung im Weiteren:*. Aufgaben, Befugnisse und Verhältnis gegenüber Jagdgesellschaften und zuständiger Stelle des Kantons; 6
7 85.. Finanzhaushalt der Hegegemeinschaft sowie das finanzielle Verhältnis zu den Jagdgesellschaften;.* Massnahmen und Sanktionen bei Nichterfüllung der Pflichten durch Hegegemeinschaft, Jagdgesellschaft und Pächterin oder Pächter. Die Regierung kann den Erlass der Verordnung nach Abs. dieser Bestimmung auf die zuständige Stelle des Kantons übertragen.* Art. 4* Streitigkeiten Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet Streitigkeiten zwischen Hegegemeinschaft und Jagdgesellschaft abschliessend. IV. Regaleinnahmen (4.) Art. 5* Grundsatz Einnahmen aus dem Jagdregal fallen dem Kanton zu. Sie decken dessen Aufwendungen nach diesem Erlass, soweit nicht andere Mittel zur Verfügung stehen. Pächter bezahlen einen Pachtzins und eine Jagdausweisgebühr, Jagdgäste eine Jagdausweisgebühr und einen Regalzuschlag, angehende Jäger eine Jagdausweisgebühr. Der Regalzuschlag wird nach der Gültigkeitsdauer und dem Preis vergleichbarer Angebote bemessen. Er beträgt höchstens das Vierfache der Jagdausweisgebühr. Art. 6* Pachtzins a) Festsetzung Das zuständige Departement setzt den Pachtzins des Reviers fest. Es stellt auf die Bewertung des Reviers ab und berücksichtigt insbesondere den Finanzbedarf des Kantons für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass. Aufgabe nach diesem Erlass ist auch die Leistung des Kantons- und Gemeindeanteils. Art. 7* b) Anpassung Das zuständige Departement kann den Pachtzins frühestens nach vier Jahren einmal der Teuerung und dem Finanzbedarf des Kantons anpassen. Wurde das Revier neu bewertet, wird der Pachtzins auf Beginn des nächsten Pachtjahres angepasst. 7
8 85. Art. 8* c) Kantons- und Gemeindeanteil Der Kanton erhält einen Drittel des Pachtzinses, die politische Gemeinde einen Sechstel des Pachtzinses der Reviere im Gemeindegebiet. Art. 9* Jagdrechnung Der Kanton führt die Jagdrechnung als Spezialfinanzierung. V. Jagdausübung (5.) Art. 0 Fähigkeitsausweis a) Voraussetzung Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält den Fähigkeitsausweis. Art. * b) Jägerprüfung. allgemein Die Regierung regelt die Jägerprüfung durch Verordnung. 4 Das zuständige Departement 5 ernennt eine Jägerprüfungskommission. Es kann andere Jägerprüfungen ganz oder teilweise anerkennen und Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Art. *. Wiederholung Bestehen erhebliche Zweifel an der jagdlichen Eignung, kann die zuständige Stelle des Kantons die vollständige oder teilweise Wiederholung der Jägerprüfung anordnen. Art. Jagdberechtigung a) Grundsatz Zur Jagd im Revier ist als Pächter, Jagdaufseher oder Gast der Jagdgesellschaft berechtigt, wer: a) wenigstens 8 Jahre alt ist; b) über den Fähigkeitsausweis verfügt; c) für die Jagd versichert ist. 6 4 VJP, sgs Finanzdepartement; Art. 4 lit. m GeschR, sgs Art. 6 dieses G. 8
9 Art. 4 b) Ausnahmen. angehender Jäger 85. Der angehende Jäger ist während höchstens zweier aufeinanderfolgender Jahre seit bestandenen Prüfungen im Schiessen zur Jagd berechtigt. Art. 5. Jagdgast Ohne Fähigkeitsausweis ist ein Jagdgast zur Jagdausübung an höchstens sechs Tagen im Kalenderjahr berechtigt. Er bedarf eines Jagdpasses. Art. 6 c) Versicherung Die Versicherung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. 7 Die Jagdgesellschaft kontrolliert die Versicherung. Art. 7* d) Ausschluss. von Gesetzes wegen Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist, wer: a) rechtskräftige Abgaben trotz Mahnung nicht leistet; b) wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 60 Stunden oder innert fünf Jahren erneut wegen Widerhandlung gegen Jagd-, Fischerei- oder Tierschutzvorschriften sowie Vorschriften über den Biotopschutz rechtskräftig verurteilt wurde; c) in mehr als zwei Revieren Pächter oder Jagdaufseher ist. Der Ausschluss dauert bei Verurteilung fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft, im Übrigen bis zum Wegfall des Grundes. Das zuständige Departement stellt bei Anständen den Ausschluss fest. Es kann den Fähigkeitsausweis entziehen. 7 Art. 6 des BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 0. Juni 986, SR 9.0 in Verbindung mit Art. 4 der eidgv über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 9. Februar 988, SR
10 85. Art. 8*. durch Verfügung Die zuständige Stelle des Kantons schliesst von der Jagdberechtigung aus, wer: a) keine Gewähr für vorschriftsmässiges Jagen bietet, insbesondere gegen die Jagdvorschriften oder die Vorschriften für Reviere und Hegegebiet wiederholt oder grob verstösst oder bei der Jagdausübung die öffentliche Sicherheit gefährdet; b) Dritten die Jagd gegen Entgelt ermöglicht. Vorbehalten bleibt die Anstellung von Jagdaufsehern; c) als Jagdaufseher wiederholt oder grob oder als Wildhüter die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Sie verfügt den Ausschluss für die Dauer von sechs Monaten bis fünf Jahren und kann den Fähigkeitsausweis entziehen. Anstelle des Ausschlusses kann sie die Jagd auf bestimmtes Wild verbieten. Art. 8 bis *. durch Verzicht Bei einem Verzicht auf die Jagdberechtigung sind st.gallische Jagdausweise, insbesondere der Fähigkeitsausweis, abzugeben. VI. Lebensraum und Lebensgemeinschaft (6.) Art. 9* Schutz Die zuständige Behörde stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher durch: a) Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes in Richt-, Regional- und Ortsplanung sowie in anderen Planungen; b) Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen für Eingriffe in den Lebensraum; c) Beschränkung von Nutzungen des Lebensraumes, wenn diese Tiere erheblich stören oder Pflanzen erheblich schädigen; d) Schutzmassnahmen. 8 Das für die Jagd zuständige Departement 9 stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher durch:. jagdplanerische Massnahmen;. Regelung der Jagd in Schutzgebieten;. auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Massnahmen zur Erhaltung gefährdeter Tiere; 8 Insbesondere nach Art. 99 Abs. BauG, sgs Finanzdepartement; Art. 4 lit. m GeschR, sgs 4.. 0
11 Verbot, jagdbares Wild zu halten, wenn sich dies auf die natürliche Lebensgemeinschaft nachteilig auswirkt. Art. 40* Beeinträchtigung a) Tiere Aus privater Haltung ausgerissene Tiere werden beseitigt, wenn sie nicht innert angemessener Frist eingefangen werden können. Wildernde Hunde und verwilderte Hauskatzen können beseitigt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 0 Art. 4 b) Anlagen Anlagen, insbesondere unnötige Zäune, werden beseitigt, wenn sie den Lebensraum unverhältnismässig stören. Art. 4 bis * c) Verbot erheblich störender Freizeitbetätigungen Die für die Jagd zuständige Stelle des Kantons kann örtlich und zeitlich begrenzte Verbote der Ausübung von Freizeitbetätigungen verfügen, wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf Lebensraum oder Lebensgemeinschaft haben. Art. 4 quater * VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb (7.) Art. 4* Jagdplanung a) Erlass Die zuständige Stelle des Kantons erlässt in regelmässigen Abständen die Jagdplanung. Art. 4* b) Umsetzung. Jagdvorschrifen Das zuständige Departement erlässt Jagdvorschriften, insbesondere über: a) Massnahmen zum Schutz von Tieren; b) Grundsätze der Bestandesbewirtschaftung; c) Jagdbetrieb und Jagdzeiten. 0 JV, sgs 85..
12 85. Art. 44*. Vorschrifen für Revier und Hegegebiet Die zuständige Stelle des Kantons legt Abschussvorgaben je Revier und je Hegegebiet fest. Sie kann: a) weitere Vorschriften erlassen; b) Kontrollverfahren zur Erfassung der Abschüsse in Zweifelsfällen durchführen. Art. 45* c) Statistik Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft erstellen jährlich eine Jagdstatistik mit Bemerkungen über Jagdgebiet und Jagdbetrieb. Die zuständige Stelle des Kantons erlässt nach Anhören der kantonalen Statistikstelle Richtlinien. Art. 46 Jagdbetrieb a) Zutritt Zur Ausübung der Jagd darf der Jagdberechtigte fremden Boden betreten. Art. 47 b) Schonung Der Jagdberechtigte schont fremdes Eigentum, insbesondere Kulturen, Haus- und Nutztiere. Art. 48 c) Zustimmung Reviereinrichtungen bedürfen der Zustimmung des Grundbesitzers. Verweigert er diese, kann die Einrichtung bewilligt werden, soweit sie für die Jagdausübung unerlässlich und der Eingriff in das Grundeigentum verhältnismässig ist. Vorbehalten bleiben erforderliche weitere Bewilligungen. Art. 48 bis * d) am öffentlichen Ruhetag Am öffentlichen Ruhetag ist die Jagd untersagt.
13 85. VIII. Wildschaden (8.). Verhütung (8..) Art. 49* Grundsatz Der Besitzer trifft zur Verhütung von Wildschaden Massnahmen, soweit diese nötig, zumutbar und mit den jagdlichen Zielen vereinbar sind. Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere: a) Mittel; b) örtliche, zeitliche und wildartspezifische Einschränkungen; c) Massnahmen, welche:. die Jagdgesellschaft durchzuführen hat oder ihr vorbehalten sind;. der Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedürfen. Art. 50* Kosten a) Entschädigung Massnahmen werden durch den Kanton angemessen entschädigt, wenn: a) der Wildschaden zu entschädigen wäre; b) die Kosten erheblich sind. Leistungen, die der Besitzer im zumutbaren Rahmen selbst erbringen kann, werden nicht entschädigt. Der Entschädigungsanspruch verwirkt mit Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss der Massnahme. Art. 5* b) Rückerstattung Die Jagdgesellschaft erstattet dem Kanton die Hälfte der Entschädigung zurück. Der Betrag wird herabgesetzt, wenn die Jagdgesellschaft nachweist, dass sie keine jagdlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens ergreifen kann. Der Betrag wird heraufgesetzt, wenn die Massnahmen notwendig geworden sind, weil die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Aufgaben vernachlässigt hat.. Entschädigung (8..) Art. 5* Grundsatz Wildschaden wird nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung entschädigt, sofern der Schaden nicht gestützt auf einen anderen Rechtsgrund hätte geltend gemacht werden können.
14 85. Die Entschädigung wird herabgesetzt, wenn der Geschädigte für Umstände einzustehen hat, die auf die Entstehung oder Vergrösserung des Schadens eingewirkt haben. Art. 5* Leistung und Rückerstattung Der Kanton entschädigt Wildschaden. Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Rückerstattung von Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden wird sachgemäss angewendet. Art. 54 Verwirkung und Verjährung Der Entschädigungsanspruch verwirkt, wenn: a) der Schaden nicht sofort gemeldet wird; b) Beweismittel beseitigt werden. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt fünf Jahre nach der schädigenden Einwirkung. Die Verjährung steht während der Dauer eines Rechtsverfahrens still.. Wildschadenschätzer* (8..) Art. 55* Aufgaben Der Wildschadenschätzer entscheidet über: a) Streitigkeiten über Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden; b) Begehren um Beseitigung störender Anlagen; c) Begehren auf Bewilligung unerlässlicher Reviereinrichtungen; d) Ansprüche auf Entschädigung und Rückerstattung nach diesem Gesetz. Er entscheidet über Bewilligungen der zuständigen Stelle des Kantons für Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden als Rekursinstanz abschliessend. Art. 56* Wahl Das zuständige Departement wählt wenigstens zwei unabhängige Wildschadenschätzer und je einen Stellvertreter mit jagdlichen sowie forstlichen oder landwirtschaftlichen Kenntnissen. Es bestimmt das Einsatzgebiet des Wildschadenschätzers. 4
15 Art. 57* Verfahren 85. Die zuständige Stelle des Kantons kann Entscheide über die Entschädigung für Verhütungsmassnahmen und Wildschaden sowie über die Rückerstattung nach diesem Erlass mit Rekurs und Beschwerde weiterziehen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Mai 965. IX. Aufsicht und Kosten für Dienstleistungen (9.) Art. 58* Aufsicht a) kantonale Wildhut Organe der Wildhut sind der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons, sein Stellvertreter und die Wildhüter. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Jagdausübung des Wildhüters im Kanton St.Gallen in den Anstellungsbedingungen beschränken. Art. 59* b) private Jagdaufseher Die Jagdgesellschaft kann einen Pächter als Jagdaufseher bestimmen. Wenn der Vollzug der Aufgaben nach diesem Erlass es erfordert, kann die zuständige Stelle des Kantons die Jagdgesellschaft verpflichten, einen Jagdaufseher zu bestimmen. Der Jagdaufseher erfüllt die vom zuständigen Departement festgelegten Voraussetzungen. Art. 60* c) weitere Organe Weitere Aufsichtsorgane sind Kantons- und Gemeindepolizei, Forstdienst, Fischereiaufsicht sowie die verantwortliche Stelle oder die verantwortliche Person der politischen Gemeinde. Sie können durch die Wildhut zu Einsätzen unentgeltlich beigezogen werden. Art. 6* Aufgaben Die Aufsichtsorgane erfüllen die Aufgaben nach eidgenössischer und kantonaler Jagdgesetzgebung, soweit keine anderen Vorschriften gelten, insbesondere: a) Beobachtung und Schutz des Lebensraumes, der Lebensgemeinschaft und der Wildbestände; sgs
16 85. b) Kontrolle der Jagd; c) Bestandesregulierung nach Weisung der zuständigen Stelle des Kantons; d) Abschuss von Tieren in dringenden Fällen durch die Wildhut oder Jagdaufseher; e) Durchführung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden in Nichtjagdgebieten; f) Beratung und Öffentlichkeitsarbeit. Art. 6* Polizeiliche Befugnisse Die Aufsichtsorgane können bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen jagdrechtliche Bestimmungen und gegen Vorschriften über den Schutz von Lebensräumen Personen anhalten und ihre Personalien feststellen. Den Organen der Wildhut kommen darüber hinaus folgende polizeiliche Befugnisse zu: a) Festhaltung von Personen und Sicherstellung von Gegenständen bis zum Eintreffen der Polizei; b) Durchsuchung von Personen und Kontrolle von Behältnissen. Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus. Art. 6 bis * Kosten für Dienstleistungen Für Dienstleistungen der Aufsichtsorgane und der Pächter zu Gunsten Dritter kann eine Entschädigung verlangt werden. Zu entschädigen sind insbesondere: a) Einsätze zur Schadenabwehr; b) Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wild; c) Abschuss ausgerissener Tiere. Kostenpflichtig sind bei Verkehrsunfällen mit Wild der Fahrzeuglenker, in den übrigen Fällen in erster Linie der Auftraggeber, dann der Begünstigte und in letzter Linie der Verursacher. Die Entschädigung bestimmt sich nach dem Zeit- und Sachaufwand, bei Pächtern zu den Ansätzen, die für die Wildhut gelten. 4 Im Streitfall verfügt die zuständige Stelle des Kantons über Kostenpflicht und -höhe. X. Jagdkommission (0.) Art. 6* Zusammensetzung Die Jagdkommission besteht aus neun Mitgliedern. 6
17 85. Der Vorsteher des zuständigen Departementes führt den Vorsitz. Die Regierung ernennt die Mitglieder. Dabei achtet sie darauf, dass die Interessen der Jagd, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, der politischen Gemeinden sowie des Natur- und Tierschutzes vertreten sind. Art. 64* Aufgaben Die Jagdkommission steht Regierung und zuständigem Departement zur fachlichen Beratung zur Verfügung. Sie wird angehört insbesondere vor: a) Erlass oder Änderung jagdrechtlicher Bestimmungen; b) Ausscheidung von Jagd- und Nichtjagdgebieten; c) Festlegung der jagdplanerischen Zielsetzungen; d) Erlass der Jagdvorschriften; e) Regelung der Jagd in Schutzgebieten. XI. Schlussbestimmungen (.) Art. 65* Strafbestimmungen a) Übertretungen Mit Busse bis zu Fr wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender Weise beeinträchtigt oder örtlich und zeitlich begrenzte Verbote erheblich störender Freizeitbetätigungen missachtet; b) ohne die vorgeschriebene Versicherung jagt oder als Mitglied der Jagdgesellschaft das Bestehen der Versicherung nicht kontrolliert; c) als Mitglied der Jagdgesellschaft Personen ohne Fähigkeitsausweis bei der Jagd unbeaufsichtigt lässt; d) nicht wahrheitsgemässe Angaben zum Jagdbetrieb macht; e) für die Jagdausübung ein Entgelt anbietet oder entgegennimmt. Vorbehalten bleibt die Anstellung von Jagdaufsehern; f) ohne Registrierung geschützte Tiere präpariert, präparieren lässt oder damit Handel treibt. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Finanzdepartement; Art. 4 lit. m GeschR, sgs 4.. 7
18 85. Art. 66 b) Mitteilung Strafurteile, die sich auf die eidgenössische oder kantonale Jagdgesetzgebung stützen, werden dem zuständigen Departement 4 mitgeteilt. Art. 67* Einziehung Ohne Berechtigung erlegtes Wild wird durch die zuständige Stelle des Kantons eingezogen. Jagdbares Wild aus Revieren fällt der Jagdgesellschaft, andere eingezogene Gegenstände fallen dem Kanton zu. Im Übrigen gelten für die Einziehung die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom. Dezember Art. 68 Art. 69 Art Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Das Jagdgesetz vom 5. März wird aufgehoben. Art. 7 Übergangsbestimmungen a) Pacht Die laufende Pachtdauer wird bis. März 000 verlängert. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der Jagdgesellschaft werden ab Neuvergabe der Reviere angewendet, ausgenommen beim Wechsel von Pächtern. Die Pachtzinse werden auf Vollzugsbeginn dieses Gesetzes 0 neu festgesetzt. Art. 7 und 8 des BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 0. Juni 986, SR 9.0, sowie Art. 65 dieses G. 4 Finanzdepartement; Art. 4 lit. m GeschR, sgs SR.0. 6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 9 ngs 4 (sgs 85.). 0. Juni
19 85. Art. 7 b) Jagdkasse Die Jagdkasse wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst. Der Kassabestand wird der Jagdrechnung gutgeschrieben. Art. 74 c) Jagdplanung Das zuständige Departement erlässt innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes die Jagdplanung. Art. 75* Vollzugsbeginn Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 4. Juni 996. Finanzdepartement; Art. 4 lit. m GeschR, sgs 4... Juni Juni
20 85. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art., Abs. geändert Art., Abs. geändert Gliederungstitel.. geändert Art. 5, Abs. geändert Art. 5, Abs. geändert Art. 5, Abs. geändert Art. 6 aufgehoben Art. 7 geändert keine Angabe Art. 7, Abs. geändert Art. 7, Abs., a bis ) eingefügt Art. 7, Abs. aufgehoben Gliederungstitel. bis eingefügt Art. 8 geändert keine Angabe Art. 8 Artikeltitel geändert Art. 8, Abs. geändert Art. 8, Abs. geändert Art. 8, Abs. aufgehoben Art. 8 bis eingefügt Art. 9 Artikeltitel geändert Art. 9, Abs. aufgehoben Art. 0 Artikeltitel geändert Art. 0, Abs. geändert Art. 0, Abs., a) geändert Art. 0, Abs., b) geändert Art. 0, Abs., c) geändert Art. 0, Abs. geändert Art. Artikeltitel geändert Art., Abs. geändert Art., Abs., a) eingefügt Art., Abs., b) eingefügt Art., Abs. geändert Art., Abs. eingefügt
21 85. Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Art. bis eingefügt Art. Artikeltitel geändert Art., Abs. geändert Art., Abs. geändert Art. 4 Artikeltitel geändert Art. 4, Abs. geändert Art. 4, Abs., a) eingefügt Art. 4, Abs., b) eingefügt Art. 4, Abs. geändert Art. 4, Abs., a) eingefügt Art. 4, Abs., b) eingefügt Art. 4, Abs., c) eingefügt Art. 4, Abs. geändert Art. 5 geändert keine Angabe Art. 6 aufgehoben Art. 6 bis eingefügt Art. 7 Artikeltitel geändert Art. 7, Abs. geändert Art. 7, Abs., a) eingefügt Art. 7, Abs., b) eingefügt Art. 7, Abs., c) eingefügt Art. 8 Artikeltitel geändert Art. 8, Abs. geändert Art. 8, Abs. geändert Art. 9, Abs. geändert Art. 9, Abs. geändert Art. 0 geändert keine Angabe Art. 0, Abs. geändert Art. geändert keine Angabe Art., Abs. geändert Art., Abs.,. geändert Art., Abs. eingefügt Art. 4 geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 7 geändert keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe
22 85. Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Art. geändert keine Angabe Art. 7 geändert keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. 8 bis eingefügt keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. 40 geändert keine Angabe Art. 4 bis eingefügt keine Angabe Art. 4 quater aufgehoben keine Angabe Art. 4 geändert keine Angabe Art. 4 geändert keine Angabe Art. 44 geändert keine Angabe Art. 45 geändert keine Angabe Art. 48 bis eingefügt keine Angabe Art. 49 geändert keine Angabe Art. 50 geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Gliederungstitel 8.. geändert keine Angabe Art. 55 geändert keine Angabe Art. 56 geändert keine Angabe Art. 57 geändert keine Angabe Art. 58 geändert keine Angabe Art. 59 geändert keine Angabe Art. 60 geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 6 bis geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 64 geändert keine Angabe Art. 65 geändert keine Angabe Art. 67 geändert keine Angabe Art. 75 geändert keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlass Grunderlass keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. 7 geändert 9
23 85. Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 0 geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. 4 geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 7 geändert keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. 8 bis eingefügt keine Angabe Art. 40 geändert keine Angabe Art. 4 bis eingefügt keine Angabe Art. 4 quater aufgehoben keine Angabe Art. 4 geändert keine Angabe Art. 4 geändert keine Angabe Art. 44 geändert keine Angabe Art. 48 bis eingefügt keine Angabe Art. 49 geändert keine Angabe Art. 50 geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Gliederungstitel 8.. geändert keine Angabe Art. 55 geändert keine Angabe Art. 56 geändert keine Angabe Art. 57 geändert keine Angabe Art. 58 geändert keine Angabe Art. 59 geändert keine Angabe Art. 60 geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 6 bis geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 64 geändert keine Angabe Art. 67 geändert keine Angabe Art. 75 geändert keine Angabe Art. 7 geändert keine Angabe Art. 65 geändert keine Angabe Art. 45 geändert 47 8
24 85. Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Art., Abs. geändert Art., Abs. geändert Gliederungstitel.. geändert Art. 5, Abs. geändert Art. 5, Abs. geändert Art. 5, Abs. geändert Art. 6 aufgehoben Art. 7, Abs. geändert Art. 7, Abs., a bis ) eingefügt Art. 7, Abs. aufgehoben Gliederungstitel. bis eingefügt Art. 8 Artikeltitel geändert Art. 8, Abs. geändert Art. 8, Abs. geändert Art. 8, Abs. aufgehoben Art. 8 bis eingefügt Art. 9 Artikeltitel geändert Art. 9, Abs. aufgehoben Art. 0 Artikeltitel geändert Art. 0, Abs. geändert Art. 0, Abs., a) geändert Art. 0, Abs., b) geändert Art. 0, Abs., c) geändert Art. 0, Abs. geändert Art. Artikeltitel geändert Art., Abs. geändert Art., Abs., a) eingefügt Art., Abs., b) eingefügt Art., Abs. geändert Art., Abs. eingefügt Art. bis eingefügt Art. Artikeltitel geändert Art., Abs. geändert Art., Abs. geändert Art. 4 Artikeltitel geändert Art. 4, Abs. geändert Art. 4, Abs., a) eingefügt
25 85. Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Art. 4, Abs., b) eingefügt Art. 4, Abs. geändert Art. 4, Abs., a) eingefügt Art. 4, Abs., b) eingefügt Art. 4, Abs., c) eingefügt Art. 4, Abs. geändert Art. 6 aufgehoben Art. 6 bis eingefügt Art. 7 Artikeltitel geändert Art. 7, Abs. geändert Art. 7, Abs., a) eingefügt Art. 7, Abs., b) eingefügt Art. 7, Abs., c) eingefügt Art. 8 Artikeltitel geändert Art. 8, Abs. geändert Art. 8, Abs. geändert Art. 9, Abs. geändert Art. 9, Abs. geändert Art. 0, Abs. geändert Art., Abs. geändert Art., Abs.,. geändert Art., Abs. eingefügt
Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz)
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