Botschaft. der Standeskommission an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. zum

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1 Entwurf Vernehmlassung Botschaft der Standeskommission an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. zum Grossratsbeschluss zur Revision der Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) 1. Ausgangslage Die Revision der Bundesverordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV), welche am 15. Juli 2012 in Kraft gesetzt wurde, macht auf kantonaler Ebene verschiedene Anpassungen erforderlich. Insbesondere sind die maximal zulässigen Schiessdistanzen, die Anforderungen an den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung und die Ausbildung von Hunden für die Nachsuche, das Vorstehen, Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine neu zu regeln. Die hierdurch notwendig werdende Verordnungsanpassung soll zudem genutzt werden, um andere Belange, bei denen sich in der Praxis Handlungsbedarf zeigt, neu zu regeln. Diese ergänzend zu revidierenden Punkte sind: Art. 8 Beseitigung eines Widerspruchs zwischen Abs. 1 lit. c und 2 betreffend die Anforderungen an die Jagdberechtigung Art. 8a Anpassung der Anforderungen für eine Gästebewilligung Art. 20 Limitierung der Anzahl Kastenfallen pro Jäger Art. 27 Möglichkeit der Zulassung einer von der Jagdverwaltung organisierten Drückjagd auf Rotwild Art. 29 Präzisierung des Begriffs Fangschuss Art. 35 Aufhebung des Schutzes von Murmeltierkätzchen Art. 45 Entlassung des Forstpersonals aus der jagdpolizeilichen Funktion Zum ganzen Vorhaben wurde im Rahmen einer Vorvernehmlassung die Meinung des kantonalen Patentjägervereins und des Oberforstamts eingeholt. 2. Bemerkungen zu den einzelnen Kapiteln und Bestimmungen Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 2 lit. a Die Änderungen in Art. 1 und 2 ergeben sich aufgrund der Anpassung in Art. 10 Abs. 1 lit. h. Art. 8 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 Ergänzend zu Art. 2 Abs. 1 JaV, welcher die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung regelt, findet sich in Abs. 2 eine Bestimmung, wonach ausser Kantons zugezogene Jäger ein Patent lösen können, sofern sie seit fünf Jahren über eine Jagdprüfung eines anderen Kantons verfügen und schon mindestens fünf Jahre Wohnsitz in Appenzell I.Rh. haben. Die bisherige Regelung in Abs. 2 bot mehrmals Anlass zu Fragen. Die Formulierungen von Abs. 1 und 2 waren teils widersprüchlich. Insbesondere war unklar, ob sich die Forderung, dass Bewerber mit ausserkantonaler Prüfung fünf Jahre Wohnsitz in Appenzell I.Rh. haben müssen, rechtlich durchsetzen liesse. Mit der revidierten Fassung werden die Bedingungen unmissverständlich AI

2 dargelegt, welche nötig sind, um in Appenzell I.Rh. jagen zu dürfen. Ein Bewerber muss neu zusätzlich zu den Anforderungen gemäss lit. a, b, d und e lediglich über einen in einem Schweizer Kanton anerkannten Jagdfähigkeitsausweis verfügen und die erforderlichen Hegestunden geleistet haben (neue lit. c). Die Dauer des Wohnsitzes im Kanton soll nicht mehr von Bedeutung sein. Der kantonale Patentjägerverein schlägt ergänzend vor, dass ein im Kanton Appenzell I.Rh. jagdberechtigter Jäger die Jagdberechtigung aufgrund eines Wohnsitzwechsels in einen anderen Kanton nicht verlieren soll. Dadurch werde der gesteigerten Mobilität in der heutigen Zeit Rechnung getragen. Die Gefahr von Jagdtourismus nach Appenzell I.Rh. entstehe dadurch nicht, denn die Voraussetzungen nach Abs. 1 würden unverändert gelten. Es kämen dadurch nicht mehr Jäger hinzu, die Anzahl Jäger würde allenfalls nicht abnehmen. Mit der Ergänzung soll anerkannt werden, dass sich ein aktiver Jäger durch das Erreichen der Jagdberechtigung sowie auch durch spätere Hegetätigkeiten um das Wild und dessen Lebensräume in Appenzell I.Rh. verdient gemacht habe und im Gegenzug weiterhin vom Jagdrecht Gebrauch machen kann. Bezüglich Patenttaxen und Gebühren würden die Weggezogenen in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 des Jagdgesetzes vom 30. April 1989 fallen und nach heutiger Praxis eine erhöhte Patenttaxe bezahlen müssen. Die Standeskommission spricht sich gegen diesen Antrag aus. Mit diesem ergäben sich neue Probleme. Beispielsweise würde sich die Frage stellen, wieso ein weggezogener Innerrhoder, welcher die Jagdprüfung in einem anderen Kanton abgelegt hat, nicht auch in Appenzell I.Rh. jagen können sollte, sofern dieser die Hegestunden nachholt. Art. 8 Abs. 2 Die Karenzfrist von fünf Jahren (Zeitpunkt seit Prüfung und Wohnsitznahme) wird aufgehoben. Art. 8a Die Zulassungsbedingung für Jagdgäste soll gelockert werden. So sollen Gäste, die Innerrhoder Jäger auf der Jagd begleiten, nicht mehr über einen seit fünf Jahren gültigen Jagdfähigkeitsausweis verfügen müssen. Einerseits ist bereits mit dem Vorlegen eines gültigen Jagdfähigkeitsausweises sichergestellt, dass der Gast die Grundfertigkeiten der Jagd beherrscht, andererseits befindet er sich in Begleitung des verantwortlichen Jägers. Eine Karenzfrist von fünf Jahren erscheint daher nicht begründet. Selbstverständlich hat auch ein Gast über einen aktuell gültigen Treffsicherheitsnachweis zu verfügen. Art. 10 Abs. 1 lit. h Neu soll schweizweit ein einheitliches und interkantonal anerkanntes Schiessprogramm angewendet werden, welches von der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) erarbeitet und von der Jagddirektoren-Konferenz (JDK) genehmigt wurde. Der sogenannte Treffsicherheitsnachweis soll sicherstellen, dass jeder Jäger den Anforderungen des Tierschutzes gerecht wird. Zudem wird die Zulassung für das Jagen in anderen Kantonen vereinfacht. Erste Erfahrungen anlässlich des Jagdschiessens 2014 zeigten, dass das neue Programm beim Kugelschiessen keine grossen Änderungen mit sich bringt. Beim Schrot wird das Niveau leicht angehoben. Dementsprechend müssen einige Jäger ihre Schiessfertigkeit mit der Schrotflinte etwas steigern. Bei Nichterfüllen des Programms sind Wiederholungen in beliebiger Zahl möglich. AI

3 Der Treffsicherheitsnachweis kann nach der neuen Regelung auch ausserkantonal erbracht werden. Die Notwendigkeit für ein obligatorisches Jagdschiessen und somit die Aufsicht über das Jagdschiessen entfallen damit (vgl. Art. 16). Es ist möglich, dass mit dieser Neuerung die Notwendigkeit für ein eigenes Jagdschiessen und einen eigenen Jagdstand sinkt. Mittelfristig könnten das traditionelle Jagdschiessen des Vereins wie der Schiesstand in Frage gestellt werden. Aus Sicht der Standeskommission sollte aber eine Übungsmöglichkeit vor Ort erhalten bleiben. Art. 16 Die Einführung des Treffsicherheitsnachweises bedingt die Regelung der Anforderungen an den Nachweis und den praktischen Vollzug (Schiessprogramm, Ausstellung, Abgabe, Dauer der Gültigkeit etc.). Diese Details soll die Standeskommission in einem separaten Beschluss festlegen können. Damit wird auch die erforderliche Flexibilität geschaffen, um auf künftige Änderungen rasch reagieren zu können. Art. 20 lit. c Die Beschränkung des gleichzeitigen Gebrauchs von Kastenfallen auf höchstens zwei stellt im Sinne der Tierschutzgesetzgebung sicher, dass für deren Beaufsichtigung genügend Zeit bleibt und gefangene Tiere nicht zu lange in der Falle verharren müssen. Art. 23 Abs. 1 Die Anpassung ergibt sich aus der Einführung des Treffsicherheitsnachweises. Art. 24 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 bis lit. a der eidgenössischen Jagdverordnung schreibt den Kantonen die Regelung der Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine vor. Der in der heutigen Verordnung verwendete Begriff geschulte Hunde ist nicht klar und lässt viel Spielraum offen. Demgegenüber ist eine 500 Meter-Schweissprüfung nach der Regelung der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen klar definiert, stellt einen ersten Leistungsausweis dar und steht somit für eine gewisse Qualität. Die Technische Kommission ist der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ). Diese Organisation ist führend im schweizerischen Jagdhundewesen und fördert in Zusammenarbeit mit den landeseigenen jagdlichen Vereinigungen und Organisationen die Erziehung, Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden. Ihr obliegt die Ausarbeitung von Rahmenbestimmungen, Reglementen und nationalen Prüfungsordnungen, sowie die Überwachung der Leistungsprüfungen. Dass eine Nachsuche vornehmlich am Schweissriemen stattzufinden hat, sollte nicht vom Gesetzgeber geregelt werden, sondern jedem Hundeführer selbst überlassen sein. Er soll entscheiden können, zu welchem Zeitpunkt er in welcher Art - am Riemen oder frei - mit seinem Hund arbeitet. Die betreffende Wendung wird daher gestrichen. In begründeten Einzelfällen soll es dem Wildhüter und den freiwilligen Jagdaufsehern möglich sein, Ausnahmen betreffend den Einsatz von nicht geprüften Hunden zu gestatten (z.b. auf eine konkrete Anfrage, wenn im Zeitpunkt des Anrufs des Jägers kein geschulter Hund zur Verfügung steht). AI

4 Art. 25 Abs. 2 Die Beschränkung auf 42cm Risthöhe wird aufgehoben. Es gibt jagdkynologisch keinen Grund, warum nicht auch Jagdgebrauchshunde mit einer Risthöhe von über 42cm eingesetzt werden sollen. Es mag sein, dass einzelne Hunderassen das Reh zum Teil länger jagen, was aber nicht in einem direkten Zusammenhang zur Risthöhe steht. Das Argument, dass grössere Hunde Rehe abfangen und reissen könnten, trifft in der Regel bei gesundem Wild nicht zu. Zudem wäre es in einem solchen Fall am Jäger, den Hund sofort aus dem Jagdgebrauch zu nehmen. Die bisherige Regel fördert das Verpaaren von unterschiedlichsten kleinen Hunden miteinander. Reine stammbaumbelegte Rassen kommen kaum vor. Die Anschaffung grösserer Rassenhunde sollte nicht unterbunden werden, wenn sichergestellt ist, dass für das zu jagende Wild dadurch keine Nachteile entstehen. Eine erfolgreiche Jagd mit Hunden setzt voraus, dass die Jagdhunde Laut von sich geben, wenn sie ein Wildtier aufgestöbert haben. Der Begriff sichtlaut wird neu im Sinne einer Ergänzung aufgeführt, da nicht alle Hunderassen bereits auf der Spur, sondern erst bei Sichtkontakt mit der Beute Laut geben. Nach Art. 2 Abs. 2 bis lit. b der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV) müssen die Kantone für Jagdhunde unter anderem die Ausbildung und den Einsatz für das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine regeln. Entsprechend ist der Kanton verpflichtet, eine kantonale Ausführungsbestimmung aufzunehmen. Aufgrund der geringen Grösse des Kantons und der damit verbundenen geringen Jägerzahl ist ein eigenes Angebot für die Hundeausbildung kaum realisierbar. Es gilt daher, eine Lösung in Zusammenarbeit mit einem anderen Kanton oder einer geeigneten Organisation zu finden. Dies erfordert genügend Flexibilität in der Umsetzung, weshalb die Kompetenz über die Anerkennung der Hundeausbildung an die Standeskommission delegiert wird. Dem Willen des kantonalen Patentjägervereins, dass die Ausbildung nicht über das vom Bund geforderte gesetzliche Minimum hinausgeht, soll Rechnung getragen werden. Art. 27 lit. a Drückjagden geschehen ohne Lärm und ohne Hunde. Dabei begehen einige Jäger bedächtig den Einstand und veranlassen das Wild somit zum Wechseln. Sofern dies unkoordiniert geschieht, dürften die Jagdeffizienz und die Kameradschaft Schaden nehmen. Ein von der Jagdverwaltung organisiertes, zeitlich begrenztes Drücken kann in einzelnen Jagdsituationen durchaus angezeigt sein. Der Jagdverwaltung soll daher die Kompetenz eingeräumt werden, organisierte Drückjagden zu erlauben. Art. 27 lit. b Jagdanwärter (Teilnehmer des kantonalen Jagdlehrgangs) sollen künftig an Drück- und Treibjagden, z.b. auf Reh, Fuchs oder Schwarzwild, auch teilnehmen dürfen. Die praktische Jagdausbildung im engeren Sinne ist nur auf der Jagd möglich. Art. 28 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 bis lit. a der eidgenössischen Jagdverordnung schreibt vor, dass die Kantone die maximalen Schussdistanzen regeln. Die vorgeschlagene Regelung - maximale Schussdistanz von 200m für einen Kugelschuss und von 35 m für einen Schrotschuss - ergibt sich aus der Ballistik und korrespondiert mit der durchschnittlichen Schiessfertigkeit der Jäger. Diese Distanzen sind bei den Jägern akzeptiert. AI

5 Art. 29 lit. b Bis anhin galt ein Kugelschuss auf flüchtiges Wild gemäss Jagdverordnung in jedem Fall als unweidmännisch. In Einzelsituationen kann indessen im Sinne der schnellen Tötung eines angeschossenen Wildtieres ein zweiter Kugelschuss zweckmässig sein. Die bisherige Formulierung soll daher präzisiert werden. Je nach Distanz zum Wildtier sowie Stellung und Fluchtverhalten des Wildtieres soll der Jäger situativ entscheiden können, ob ein zweiter Kugelschuss angezeigt ist, und zwar ohne den Vorwurf des unweidmännischen Verhaltens riskieren zu müssen. Art. 29 lit. d Um zu verhindern, dass künftig Schüsse auf flüchtiges Wild als Fangschuss bezeichnet werden, wird neu der Begriff nicht mehr fortbewegungsfähig verwendet. Damit ist klar, dass nur auf ein lebendes, nicht bewegliches Stück Wild ein Fangschuss abgegeben werden muss. Ein Schuss auf bewegliches Wild gilt nicht als Fangschuss, sondern als weiterer Kugelschuss gemäss lit. b. Art. 32 Abs. 1 Die Inbesitznahme des geschossenen Tieres und die Vorweispflicht können auf unterschiedliche Arten erfolgen, sei dies wie bis anhin durch Einsatz von Ohrenmarken oder analog zur Fischerei durch das Führen eines Abschussbüchleins. Die Umsetzung ist eine rein technische, operative Angelegenheit und soll durch die Standeskommission im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften geregelt werden können. Art. 33 Diese Anpassung ergibt sich aus dem übergeordneten Recht. Die Kantone können zwar jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Nach Art 12. Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel dürfen mit der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen jedoch nur Jagdberechtigte oder Aufsichtsorgane beauftragt werden. Art. 35 Murmeltiere sind im Bestand nicht bedroht. Es macht nach neusten wildbiologischen Erkenntnissen keinen Sinn, Murmeltierkätzchen zu schützen, da deren Bejagung auf den Familienverbund der Murmeltiere keine nachteiligen Auswirkungen hat. Art. 37 Die heutige Bestimmung wurde zu einem Zeitpunkt gefasst, als Skifahren und Langlaufen die einzigen häufigen Aktivitäten im Wildlebensraum waren. In den letzten Jahren ist nun aber auch das Schneeschuhlaufen hinzugekommen, das für das Wild eine ebenso grosse wenn nicht grössere Störung darstellt. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung hätte die Standeskommission bei Bedarf ein Instrument, um aufgrund einer ernsthaften Problemsituation zeitlich und örtlich beschränkt eine Einschränkung zu verfügen. AI

6 Art. 45 Die Jagdaufsicht soll lediglich durch den Wildhüter und die freiwilligen Jagdaufseher mit Unterstützung der Polizei ausgeübt werden. Die heutige Formulierung, wonach auch das Forstpersonal jagdpolizeiliche Aufgaben hat, ist unklar, weil der Kreis des Forstpersonals nicht näher beschrieben ist. Zudem entspricht sie auch nicht der gelebten Praxis. In der Vergangenheit wurde von den Revierförstern keine jagdpolizeiliche Aufsicht wahrgenommen. Art. 46 Die jagdpolizeiliche Tätigkeit wird präzisiert. Damit die Jagdpolizeiorgane eine Durchsuchung tätigen können, müssen sie das Recht haben, eine Person anzuhalten. Ebenfalls muss es ihnen möglich sein, eine Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Art. 61 Die Übergangsbestimmung aus dem 2002 hat heute keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden. 3. Antrag Die Standeskommission beantragt dem Grossen Rat, von dieser Botschaft Kenntnis zu nehmen, auf die Beratung des Grossratsbeschlusses zur Revision der Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) einzutreten und diesen wie vorgelegt zu verabschieden. Appenzell, Namens Landammann und Standeskommission Der reg. Landammann: Der Ratschreiber: Daniel Fässler Markus Dörig AI

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