Die Träger der nationalen Bankenaufsicht (Organisation der Bankenaufsicht)

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1 Anhang Die Träger der nationalen Bankenaufsicht (Organisation der Bankenaufsicht) andere Stellen: Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Spitzenverbände des Kredit- und Finanzdienstleistungsgewerbes verschiedene Behörden des Bundes und der Länder nationale Bankenaufsichtsinstanzen der einzelnen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) etc. Deutsche Bundesbank mit ihren Hauptverwaltungen und Filialen BaFin Bundesregierung Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Justiz Anlage 1: Die Träger der Bankenaufsicht in Deutschland Modifiziert entnommen aus WASCHBUSCH, GERD (Bankenaufsicht 2000), S Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2018 J. Gimbel, Liquiditätskennziffern und Verschuldungsquote, BestMasters,

2 110 Anhang Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision, ESFS) Beaufsichtigung auf Mikroebene durch nationale und EU-Aufsichtsbehörden Mikroaufsicht auf europäischer Ebene Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Mikroaufsicht auf na tionalstaatlicher Ebene nationale Bankenaufsichtsbehörden nationale Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nationale Wertpapieraufsichtsbehörden INFORMATIONS- und ERKENNTNISAUSTAUSCH Beaufsichtigung auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) Vorsitzender EZB-Präsident Verwaltungsrat (General Board) stimmberechtigte Mitglieder nicht-stimmberechtigte Mitglieder zwei Stellvertreter Mitglied Erweiterter Rat der EZB Vorsitzender Gemeinsamer Ausschuss der ESA NZB-Gouverneure Vorsitzende EBA, ESMA, EIOPA EZB-Präsident und Vizepräsident Vorsitzender und beide Stellvertreter ASC Vorsitzende ATC Europäische Kommission nationale Aufsichtsbehörden WFA-Präsident Lenkungsausschuss (Steering Board) Sekretariat laufende Aufsicht ASC Beratung und Unterstützung ATC Beratung und Unterstützung Anlage 2: Das Europäische Finanzaufsichtssystem Modifiziert entnommen aus KRÄMER, GREGOR (Bankenaufsicht 2012), S. 383, 388; ANDRAE, SILVIO u. a. (Aufsichtsbehörden 2016), S. 64.

3 Anhang 111 allgemeine Gläubigerschutzvorschriften ( BGB) & spezielle Gläubigerschutzvorschriften, die anknüpfen an die Charakteristika der Schuldverhältnisse selbst ( BGB), beispielsweise: Kauf Miete Darlehen besondere Merkmale der Schuldner (diverse Vorschriften), beispielsweise: Kaufmannseigenschaft (z. B. HGB) Rechtsform (z. B. AktG) Branchenzugehörigkeit, z. B. Bankenaufsichtsrecht (KWG) Versicherungsaufsichtsrecht (VAG) Anlage 3: Die Stellung des Bankenaufsichtsrechts im Rahmen der Gläubigerschutzvorschriften Geringfügig modifiziert entnommen aus KRÄMER, GREGOR (Risiken 2000), S. 38.

4 112 Anhang Gläubigerschutz wird zu rechtfertigen versucht durch eine erhöhte Vermögensverlustgefahr der Gläubiger von Kreditinstituten aufgrund folgender besonderer Charakteristika der Schuldner (Kreditinstitute): **) 1 geringes Eigenkapital typische Eigenschaften der Gläubiger von Kreditinstituten besondere Schutzwürdigkeit besondere Schutzbedürftigkeit besonderes Verhalten begrenzter Run allgemeiner Run Bankenkollaps Simultanauswirkungen **) 2 wird zu rechtfertigen versucht durch die Gefährdung der von den Kreditinstituten erbrachten Transformationsfunktionen durch: Funktionsschutz **) 1 systemisches Risiko **) 2 Gefahr von Kettenreaktion Anlage 4: Ein Überblick über die zur Rechtfertigung von Gläubiger- und Funktionsschutz hinsichtlich der Sonderstellung der Institute angeführten Argumente Geringfügig modifiziert entnommen aus KRÄMER, GREGOR (Risiken 2000), S. 49.

5 Anhang 113 Kreditinstitute Finanzdienstleistungsinstitute Einlagen- Kreditinstitut Wertpapierhandelsbanken (Kreditinstitute mit folgenden Geschäften) Einlagen- Pfandbrief-, Finanzkom- Anlagevermittlung, Drittstaateneinlagen- und Kredit- Diskont-, missions-, Anlageberatung, vermittlung, geschäfte Revolving-, Emissions- Betrieb eines multilateralen Sortengeschäft, Garantie-, geschäft Handelssystems, Factoring, Scheckeinzugs-, Platzierungsgeschäft, Finanzierungs- Wechseleinzugs-, Abschlussvermittlung, leasing, Reisescheckgeschäft, Finanzportfolioverwaltung, Anlageverwaltung, Tätigkeit als zentraler Eigenhandel eingeschränktes Ver- Kontrahent wahrgeschäft Anlage 5: Die Institutstypologie nach KWG Geringfügig modifiziert entnommen aus LUZ, GÜNTHER; SCHARPF, PAUL (Bankenaufsicht 1998), S. 6.

6 114 Anhang Liquiditätsrisiken Zahlungsmittelzuflüsse beziehungsweise -abflüsse erfolgen nicht zum erwarteten Zeitpunkt in der erwarteten Höhe temporale Liquiditätsrisiken quantitative Liquiditätsrisiken Eingangsrisiken Abrufrisiken Abzugsrisiken Zahlungsmittelbeschaffung erforderlich Geldanschlussrisiken bonitätsinduzierte Geldanschlussrisiken technikinduzierte Geldanschlussrisiken direkte Liquiditätsrisiken indirekte Liquiditätsrisiken Anlage 6: Die Komponenten des Liquiditätsrisikos Entnommen aus KRÄMER, GREGOR (Risiken 2000), S. 218.

7 Anhang 115 Zahlungsmittel Einordnung in Zahlungsverpflichtungen 1. Liquidität erster Klasse: 1.1. Primärliquide Mittel Kassenbestand Kassenbestand Guthaben Guthaben bei Zentralnotenbanken bei Zentralnotenbanken 1.2. Sekundärliquide Mittel Inkassopapiere erhaltene unwiderrufliche Kreditzusagen börsennotierte Wertpapiere gedeckte Schuldverschreibungen Anteile an Geldmarkt- und Wertpapierfonds Laufzeitband I 1. Verpflichtungen ohne feste Laufzeit **) Sichteinlagen von Kreditinstituten [40 %] und von Kunden [10 %] Spareinlagen [10 %] Bauspareinlagen [10 %]: Unterschiedsbetrag aus Darlehen und Einlagen unwiderrufliche Kreditzusagen [20 %] feste Kreditzusagen in Abrufraten [I = 12 %, II = 16 %, III = 24 %, IV = 48 %] 2. Liquidität zweiter Klasse Forderungen an Zentralnotenbanken, Kreditinstitute und Kunden Laufzeitbänder notenbankfähige Wechsel I bis IV, nicht börsennotierte Wertpapiere Restlaufzeiten je nach Sachforderungen des Leihgebers aus Leihgeschäften Sachforderungen des Pensionsgebers aus echten Pensionsgeschäften Ausgleichsforderungen 2. Verpflichtungen mit festen Laufzeiten Verbindlichkeiten gegenüber Zentralnotenbanken, Kreditinstituten und Kunden Sachverbindlichkeiten des Pensionsnehmers aus echten Pensionsgeschäften Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus unechten Pensionsgeschäften verbriefte Verbindlichkeiten nachrangige Verbindlichkeiten Genussrechtskapital sonstige Verbindlichkeiten **) Die jeweilige Höhe der Anrechnungssätze in % ist in eckige Klammern gesetzt. Anlage 7: Die Komponenten der Zahlungsmittel und -verpflichtungen der Liquiditätskennzahlen nach der LiqV Entnommen aus HOFMANN, GERHARD; WERNER, JOHANNES (Liquiditätsgrundsatz 1999), S. 26.

8 116 Anhang Quantitative Liquiditätsanforderungen im Rahmen von Basel III Liquiditätsdeckungskennziffer LCR Zahlungsstromperspektive Strukturelle Liquiditätskennziffer NSFR Bilanzperspektive = Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten Positionen, die eine stabile Refinanzierung erfordern 100 % Zusätzliche Beobachtungskennziffern Die Messgrößen betreffen: I. die vertragliche Laufzeitinkongruenz II. die Finanzierungskonzentration III. die verfügbaren lastenfreien Aktiva IV. die LCR nach bedeutender Währung V. die marktbezogenen Überwachungsinstrumente Anlage 8: Die Gesamtheit der quantitativen Liquiditätsanforderungen im Rahmen von Basel III Stark modifiziert entnommen aus ANDRAE, SILVIO (Liquidität 2016), S. 772.

9 Anhang 117 Additional Liquidity Monitoring Metrics (ALMM) Liquiditätsablaufbilanz und Liquiditätsdeckungspotenzial Liquiditätsablaufbilanz (C 66.00) **): vertragliche Liquiditätszahlungsströme nach Restlaufzeiten Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenpartei (C 71.00): Deckungspotenzial in Bezug auf die zehn größten Gegenparteien Refinanzierung Konzentration der Refinanzierung nach Geschäftspartnern (C 67.00): Übersicht in Bezug auf die zehn größten Refinanzierungspartner Konzentration der Refinanzierung nach Produkttypen (C 68.00): Übersicht der wesentlichen Refinanzierungsprodukte Kosten für unterschiedliche Refinanzierungslaufzeiten (C 69.00): Übersicht zu Refinanzierungsvolumen und Refinanzierungskosten Anschlussfinanzierung (C 70.00): Übersicht zu Refinanzierungsmitteln im abgelaufenen Monat **) Diese Liquiditätsbeobachtungskennziffer ist zwar im Rahmen der ITS 2013/11/rev1 der EBA enthalten, bedarf allerdings nach der DV (EU) 2016/313 keiner Meldung. Anlage 9: Die ALMM Modifiziert entnommen aus ANDRAE, SILVIO (Liquidität 2016), S. 860.

10 118 Anhang Artikel 5 DelVO (EU) 2015/61 Stressszenarien für die Zwecke der Liquiditätsdeckungsquote Die folgenden Szenarien können als Indikatoren für Situationen betrachtet werden, in denen ein Kreditinstitut als einer Stresssituation ausgesetzt angesehen werden kann: a) Abfluss eines erheblichen Anteils seiner Privatkundeneinlagen, b) teilweiser oder vollständiger Verlust der Fähigkeit zu unbesicherten großvolumigen Finanzierungen, einschließlich der Einlagen von Großkunden und anderer Quellen von Eventualfinanzierungen wie erhaltene zweckgebundene oder ungebundene Liquiditätsoder Kreditfazilitäten, c) teilweiser oder vollständiger Verlust der besicherten kurzfristigen Finanzierung, d) zusätzliche Liquiditätsabflüsse infolge einer Ratingherabstufung um bis zu drei Stufen, e) erhöhte Volatilität der Märkte, die den Wert von Sicherheiten oder deren Qualität beeinflusst oder die Beschaffung zusätzlicher Sicherheiten erfordert, f) außerplanmäßige Inanspruchnahme von Liquiditäts- und Kreditfazilitäten, g) potenzielle Verpflichtung zum Rückkauf von Schuldtiteln oder zur Erfüllung außervertraglicher Schuldverhältnisse. Anlage 10: Die Stressszenarien für die Zwecke der Liquiditätsdeckungsquote Entnommen aus Artikel 5 DelVO (EU) 2015/61.

11 Anhang 119 Die Meldebögen zur LCR Meldebogen- Nr Meldebogen- Code C C C C C Bezeichnung des Meldebogens TEIL I LIQUIDEAKTIVA TEIL II ABFLÜSSE TEIL III ZUFLÜSSE TEIL IV SICHERHEITENSWAPS TEIL V BERECHNUNGEN Anlage 11: Eine Übersicht über die Meldebögen zur LCR nach der DV (EU) 2016/ Geringfügig modifiziert entnommen aus Artikel 1 Abs. 2 DV (EU) 2016/322 i. V. m. Berichtigung DV (EU) 2016/322; Anhang XXIV DV (EU) Nr. 680/2014.

12 120 Anhang Der Teil 6 der CRR: Artikel Artikel Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorgaben gesetzliche Grundlagen für die Liquiditätsdeckungsanforderungen Die DelVO (EU) 2015/61: Artikel 2 Geltungsbereich und Anwendung Artikel 3 Begriffsbestimmungen Artikel 4 & Anhang I Kalkulation der LCR Artikel 6 17 Zusammensetzung der hochliquiden Aktiva und Anforderungen an die Anrechenbarkeit Artikel 18 Verstoß gegen die Anforderungen Artikel Zusammensetzung der Liquiditätsabflüsse Artikel 32 Zusammensetzung der Liquiditätszuflüsse Artikel 33 & Anhang I Obergrenze für Zuflüsse Artikel Bestandsschutz und Übergangsbestimmungen für die Einführung der LCR Anlage 12: Die gesetzlichen Vorschriften zu der Liquiditätsdeckungsquote 596 LCR = Liquiditätspuffer = Marktwert Haircut Kappungsgrenze liquider Aktiva Netto Cashflows = Cash Outflows Abflussrate während einer Stressphase von 30 Kalendertagen./. Cash Inflows Zuflussrate Kappungsgrenze Zahlungsmittelzuflüsse Anlage 13: Die grundsätzliche Berechnung der Kennzahl "LCR" im 30-Tage-Stressszenario Eigene Darstellung in Anlehnung an Teil 6 CRR; DelVO (EU) 2015/61; ANDRAE, SILVIO (Liquidität 2016), S Modifiziert entnommen aus ANDRAE, SILVIO; GRUBER, JOSEF (Banken 2012), S. 308; HOFMANN, GERHARD; SCHNEELOCH, THORSTEN (Kennzahl 2015), S. 618.

13 Anhang 121 Vorschrift LiqV-Kennziffer LCR Modellierung Definition der verfügbaren Zahlungsmittel beziehungsweise der liquiden Aktiva Definition der Zahlungsansprüche beziehungsweise der Zahlungsmittelzuflüsse Definition der abrufbaren Zahlungen beziehungsweise der Zahlungsmittelabflüsse Ermittlung unter normalen Bedingungen umfassende Definition der verfügbaren Zahlungsmittel (1. Klasse), z. B. erhaltene unwiderrufliche Kreditzusagen, refinanzierungsfähige Sicherheiten, etc. umfassende Definition der Zahlungsansprüche (2. Klasse), z. B. nicht börsennotierte Wertpapiere und Geldmarktpapiere, Ausgleichsforderungen gegenüber öffentlicher Hand grobe Differenzierung der abrufbaren Zahlungen, z. B. fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und Instituten Ermittlung unter Verwendung kombinierter Stressszenarien restriktive Definition der liquiden Aktiva: Stufe 1, Stufe 2A und 2B restriktive Definition der Zahlungsmittelzuflüsse Begrenzung auf 75 % der Zahlungsmittelabflüsse keine Berücksichtigung von Zahlungsmittelzuflüssen im Zähler sondern im Nenner starke Differenzierung und breitere Definition der Zahlungsmittelabflüsse Anlage 14: Die entscheidenden Unterschiede zwischen der Liquiditätskennzahl nach LiqV und der LCR Entnommen aus ANDRAE, SILVIO (Liquidität 2016), S. 789.

14 122 Anhang Vorschrift LiqV-Kennziffer LCR Prolongationen und Neugeschäfte Sicherheiten bei Derivatgeschäften Verfahren zur Liquiditätsrisikomessung keine Berücksichtigung von Prolongationen und Kreditneugeschäfte bei den Zahlungsmittelzuflüssen keine Berücksichtigung von Sicherheitennachschüssen interne Verfahren vorgesehen Berücksichtigung von Prolongationen und Kreditneugeschäfte bei den Zahlungsmittelzuflüssen Berücksichtigung von Sicherheitennnachschüssen und zusätzlichen Abflüssen aus Derivatgeschäften erforderlich keine internen Verfahren vorgesehen Planungszeitraum 1 Monat 30 Tage Anlage 14: Die entscheidenden Unterschiede zwischen der Liquiditätskennzahl nach LiqV und der LCR (Fortsetzung)

15 Anhang % Abkommen zu Basel III (BCBS 188) DV (EU) Nr. 680/2014 Beginn Meldepflicht gemäß CRR LCR LCR 80 % 70 % LCR EBA/GL/2017/01 60 % DV (EU) 2016/322 BCBS 238 BCBS 272 DelVO (EU) 2015/61 (endgültige Ausgestaltung der LCR) BCBS 356 Beginn Offenlegungspflicht Anlage 15: Die zeitliche Einführung der LCR Modifiziert entnommen aus KOWALLIK, MATTHIAS; SCHILLAI, MATTHIAS (Regulatorik 2015), S. 812.

16 124 Anhang Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva Verfügbarkeit keine Eigenemission Vermögenswerte sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Instituts frei von jeglicher Belastung, d. h. innerhalb der nächsten 30 Kalendertage veräußerbar keine Emission des Instituts, von Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen keine Emission einer Verbriefungszweckgesellschaft, mit der eine enge Verbindung besteht Institute (Ausnahmen: Artikel 7 Abs. 4 lit. a DelVO (EU) 2015/61) Wertpapierfirmen (Rück-)Versicherungsunternehmen (gemischte) Finanzholdinggesellschaften andere Einrichtungen siehe Anhang I CRR keine Emissionen aus Finanzbranche einfache Wertermittlung Listing an aktiven Märkten der Wert ist auf Basis weit verbreiteter und leicht zugänglicher Marktpreise ermittelbar oder anhand einer leichten Formel aus öffentlich verfügbaren Input-Faktoren und frei von starken Annahmen berechenbar an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verlauf handelbar oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertbar an einem aktiven und umfangreichen (Repo-)Markt gehandelt (Mindestkriterien: breite, tiefe Märkte; niedrige Geld-Brief-Spannen; hohes Handelsvolumen; viele unterschiedliche Marktteilnehmer; stabile Marktinfrastruktur Anlage 16: Die allgemeinen Anforderungen für liquide Aktiva Eigene Darstellung in Anlehnung an Artikel 416 Abs. 2 3 CRR i. V. m. Artikel 7 DelVO (EU) 2015/61; Erwägungsgrund Nr. 5 DelVO (EU) 2015/61. Zu den Vermögenswerten, die als unbelastet angesehen werden vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a b DelVO (EU) 2015/61.

17 Anhang 125 Operative Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva Angemessen diversifiziert (Artikel 8 Abs. 1 DelVO (EU) 2015/61) Strategien und Beschränkungen zur Sicherstellung der Diversifizierung zwischen und innerhalb der Kategorien der liquiden Aktiva und Berücksichtigung einschlägiger Faktoren wie die Art des Emittenten, die Gegenparteien und der geografische Standort Möglichkeit zur Erlassung von Beschränkungen oder Anforderungen bezüglich des Bestandes liquider Vermögenswerte zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Vorschriften durch die zuständigen Behörden 604 Zur freien Veräußerung disponibel (Artikel 8 Abs. 2 DelVO (EU) 2015/61) rechtliche sowie praktische Veräußerbarkeit während einer 30-tägigen Stressphase u. a. keine Nutzung als Betriebskostendeckung und als Bonitätsverbesserung strukturierter Geschäfte Ausnahme bei Vermögenswerten, die in einem Drittland oder in einer nicht konvertierbaren Währung gehalten werden Unter Kontrolle der Liquiditätsmanagementstelle (Artikel 8 Abs. 3 DelVO (EU) 2015/61) Nachweis der Einhaltung durch: Bündelung der liquiden Aktiva in einem getrennten Pool Einführung interner Systeme und Kontrollen zur Sicherstellung der Steuerung der jederzeitigen Vermögenswertveräußerung ohne in Konflikt mit den Unternehmens-/Risikomanagementstrategien zu geraten Anlage 17: Die operativen Anforderungen für liquide Aktiva Eigene Darstellung in Anlehnung an Erwägungsgrund Nr. 5, Artikel 8 DelVO (EU) 2015/61.

18 126 Anhang Test der Marktliquidität durch Stichprobenverkäufe (Artikel 8 Abs. 4 DelVO (EU) 2015/61) regelmäßige, mindestens jährliche Veräußerung einer hinreichend repräsentativen Stichprobe der Bestände an liquiden Assets durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft Prüfung von Marktzugang, Nutzbarkeit und Verfahren; Minimierung des Risikos negativer Signalübermittlung Ausnahmen für bestimmte Aktiva 606 Absicherung von Marktrisiken (Artikel 8 Abs. 5 DelVO (EU) 2015/61) Marktrisiken im Zusammenhang mit hochliquiden Aktiva können abgesichert werden Voraussetzung: keine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit und der Kontrolle des Liquiditätsmanagements Berücksichtigung der Netto-Liquiditätszuflüsse sowie -abflüsse aus einer Glattstellung der Absicherung bei der Bewertung des betreffenden Vermögenswertes Währungskongruenz (Artikel 8 Abs. 6 DelVO (EU) 2015/61) die Denomination der liquiden Aktiva entspricht der Währungsverteilung der Netto- Liquiditätsabflüsse Möglichkeit zur Beschränkung der Währungsinkongruenzen durch die zuständigen Behörden 607 Anlage 17: Die operativen Anforderungen für liquide Aktiva (Fortsetzung)

19 Anhang 127 Stufe-1- Mitgliedstaat Stufe-2A- Mitgliedstaat Stufe-2A- Drittland Stufe-2B- Mitgliedstaat Zulässige Aktiva im Deckungspool Obergrenze für Risikopositionen gegenüber Instituten kann ausgesetzt X X werden und bis zu 10 % aus Bonitätsstufe 2 bestehen Forderungen besichert durch Wohnimmobilien X X X X Forderungen besichert durch garantierte Wohnimmobilienkredite X X X Forderungen besichert durch Gewerbeimmobilien X X X Forderungen besichert durch Schiffpfandrechte X X X Aktiva im Deckungspool darf Risikogewicht von maximal 35 % haben X Transparenzvorschriften halbjährliche Publizitätsanforderungen X X X vierteljährliche Publizitätsanforderungen X Anlage 18: Die Anforderungen an die gedeckten Schuldverschreibungen der verschiedenen Aktiva- Stufen Geringfügig modifiziert entnommen aus ANDRAE, SILVIO (Liquidität 2016), S

20 128 Anhang Stufe-1- Mitgliedstaat Stufe-2A- Mitgliedstaat Stufe-2A- Drittland Stufe-2B- Mitgliedstaat Allgemeine Voraussetzungen OGAW-Fähigkeit (Artikel 52 Abs. 4 OGAW-Richtlinie) oder CRR-Fähigkeit X X X (Artikel 129 Abs. 4 5 CRR) Erfüllung nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere öffentliche Aufsicht, Sicherung durch Deckungspool und Vorrangigkeit X Zulässige Aktiva im Deckungspool Forderungen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, öffentliche Stellen sowie Gebietskörperschaften in der EU X X X Forderungen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, X X X öffentlichen Stellen sowie Gebietskörperschaften in Drittländern Risikopositionen gegenüber Instituten mit X X X Bonitätsstufe 1 bis zu einem maximalen Anteil von 15 % Anlage 18: Die Anforderungen an die gedeckten Schuldverschreibungen der verschiedenen Aktiva- Stufen (Fortsetzung)

21 Anhang 129 Stufe-1- Mitgliedstaat Stufe-2A- Mitgliedstaat Stufe-2A- Drittland Stufe-2B- Mitgliedstaat Spezifische Voraussetzungen Emissionsvolumen mindestens 500 Mio. X Emissionsvolumen mindestens 250 Mio. X X Bonitätsstufe 1 oder Risikogewicht von 10 % X X Bonitätsstufe 2 oder Risikogewicht von 20 % X keine Bonitätsvoraussetzungen X Mindestüberdeckung: 2 % X Mindestüberdeckung: 7 % X **)1 X **)2 Mindestüberdeckung: 10 % monatliche Offenlegung der Mindestüberdeckung X X **)1 Gedeckte Schuldverschreibungen mit Bonitätsstufe 1, die das Mindestaufgabevolumen für HQLA- Stufe-1 nicht erfüllen, benötigen eine Mindestüberdeckung von 2 %. **)2 Gedeckte Schuldverschreibungen mit einem Mindestausgabevolumen von 500 Mio. benötigen eine Mindestüberdeckung von 2 %. Anlage 18: Die Anforderungen an die gedeckten Schuldverschreibungen der verschiedenen Aktiva- Stufen (Fortsetzung)

22 130 Anhang HQLA Stufe-1-Aktiva Stufe-2-Aktiva Stufe-2A-Aktiva Anteil am Liquiditätspuffer Stufe-2B-Aktiva 60 % 30 % Schuldverschreibungen 40 % = 100 % 40 % 15 Anlage 19: Die prozentualen Anteile der Aktiva-Stufen am Liquiditätspuffer Eigene Darstellung in Anlehnung an Artikel 17 Abs. 1 DelVO (EU) 2015/61.

23 Anhang 131 SD LP LCR = SB + SC + SD./. min( i, BdülA) i = SB bsd BdülA = bsa + bsb + bsc + bsd./. min i, 100 bsb 100 bsa, i, i = bsa i = bsa Anlage 20: Die Formel zur Berechnung des Liquiditätspuffers in der LCR 604 bsc i = bsa i NLO = TO./. min FEI, TO./. min IHC, 0,9 max TO./. FEI, 0./. min(ic, 0,75 max TO./. FEI./. IHC 0,9, 0 ) unter folgenden Nebenbedingungen: TO = Abflussraten offene Salden der jeweiligen Position NLO = max (TO./. TI, 0) Anlage 21: Die Formel zur Berechnung der Netto-Liquiditätsabflüsse im Rahmen der LCR Eigene Darstellung in Anlehnung an Anhang I Abs. 2, 4 DelVO (EU) 2015/ Modifiziert entnommen aus Anhang II, Artikel 20 Abs. 1, Artikel 22 Abs. 1 DelVO (EU) 2015/ 61.

24 132 Anhang Privatkundeneinlagen nein Risikoanalyse ja Risikofaktoren Einlagenhöhe > (R1) Einlagen auf Internetkonten (R2) zinsinduzierte Einlagen (R3) Laufzeit < 30 Tage (R4) Wohnsitz außerhalb EU (R5) Einlage stabil? Stabilität abhängig davon, ob gedeckte Einlage und etablierte Geschäftsbeziehung oder Zahlungsverkehrskonto ja nein stabile weniger Risikoklasse 1 Risikoklasse 2 Einlage stabile R1 R1 + ( (R2 bis R5) = 1) Einlage oder oder (R2 bis R5) = 2 (R1 bis R5) 3 3 % bis 5 % 10 % > 10 % bis 15 % > 15 % bis 20 % Anlage 22: Die Risikokategorisierung von Privatkundeneinlagen Geringfügig modifiziert entnommen aus ANDRAE, SILVIO (Liquidität 2016), S Zu den einzelnen Risikofaktoren vgl. auch Artikel 25 Abs. 2 lit. a e DelVO (EU) 2015/61.

25 Anhang 133 Verfügbare stabile Refinanzierung (ASF) Anerkennung von operativen Einlagen operative Einlagen waren in der NSFR von 2010 nicht anerkannt (ASF-Faktor 0 %) Ausnahme: operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen seit 2014: sämtliche operative Einlagen fallen in die Kategorie mit einem ASF-Faktor von 50 % Erläuterungen zur Behandlung von besicherten Refinanzierungen nur unbesicherte Refinanzierungen von Nichtfinanzunternehmen mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr erhielten in der NSFR von 2010 einen ASF-Faktor von 50 % für besicherte Refinanzierungen derselben Gegenpartei galt ein ASF-Faktor von 0 % seit 2014: keine Unterscheidung zwischen besicherten und unbesichterten Refinanzierungen von Nichtfinanzunternehmen mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr; beide erhalten einen ASF-Faktor von 50 % Höherer ASF-Faktor für stabile Einlagen ohne Fälligkeit und Termineinlagen stabile Einlagen ohne Fälligkeit sowie Termineinlagen erhielten in der NSFR von 2010 einen ASF-Faktor von 90 % seit 2014: ASF-Faktor von 90 % weniger stabile Einlagen ohne Fälligkeit und Termineinlagen erhielten in der NSFR von 2010 einen ASF-Faktor von 80 % seit 2014: ASF-Faktor von 90 % Erweiterte Abstufung für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr für bestimmte Refinanzierungen mit einer Restlaufzeit von [6 Monaten, 12 Monaten[ galt in der NSFR von 2010 ein ASF-Faktor von 0 % seit 2014: ASF-Faktor von 50 % Anlage 23: Die Merkmale stabiler Privatkundeneinlagen Eigene Darstellung in Anlehnung an Artikel 24 Abs. 1 lit. a b, Abs. 2 lit. a c, Abs. 3 Del- VO (EU) 2015/61.

26 134 Anhang Operative Einlagen Verbindlichkeiten aus Clearing-, Verwahr- oder Cash-Management-Diensten mit Einlagensicherung Verbindlichkeiten aus Clearing-, Verwahr- oder Cash-Management-Diensten im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung ohne Einlagensicherung Verbindlichkeiten aus institutsbezogenen Sicherungssystemen weitere Verbindlichkeiten aus einer etablierten Geschäftsbeziehung ohne Einlagensicherung Verbindlichkeiten im Rahmen der Zahlungsverkehrsabrechnung Einlagen von Instituten beim Zentralinstitut, die als liquide Aktiva für das einlegende Institut betrachtet werden Einlagen aus Korrespondenzbankbeziehungen und Prime-Broker-Dienstleistungen Abflussrate 5 % 25 % 25 % 25 % 25 % 100 % 100 % Anlage 24: Die Abflüsse aus operativen Einlagen Geringfügig modifiziert entnommen aus ANDRAE, SILVIO (Liquidität 2016), S. 833.

27 Anhang % ja Einlage und Dienstleistung stabil? ja nein 25 % 100 % ja ja ja 20 % Großkundeneinlagen operative Einlagen n e i n Verbundeinlage (exklusive Sichteinlagen) n e i n Finanzkunde n e i n Einlagensicherung (kein Einlagen- Splitting) Stabilität abhängig davon, ob gedeckte Einlagen (Einlagen-Splitting möglich) etablierte Geschäftsbeziehung Clearing-, Depot- und Gelddispositionsleistungen nein 40 % Anlage 25: Die Kategorisierung von Großkundeneinlagen Geringfügig modifiziert entnommen aus ANDRAE, SILVIO (Liquidität 2016), S. 833.

28 136 Anhang Sonstige Verbindlichkeiten aus den eigenen Betriebskosten des Instituts erwachsende Verbindlichkeiten weitere Verbindlichkeiten von Nicht-Finanzkunden mit Einlagensicherung weitere Verbindlichkeiten von Nicht-Finanzkunden ohne Einlagensicherung bestimmte besicherte Refinanzierungen (Anlage 27 im Anhang oder Artikel 28 Abs. 3 DelVO (EU) 2015/61) von Kreditinstituten begebene Anleihen und sonstige Schuldverschreibungen (Ausnahme: Verkauf an Retailkunden) Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Tagen fällig werden Abflussrate 0% 20 % 40 % % 100 % individuell Anlage 26: Die Zahlungsmittelabflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten Eigene Darstellung in Anlehnung an Artikel 28 DelVO (EU) 2015/61.

29 Anhang 137 Besicherte Refinanzierung Abflussraten Besicherung durch Stufe-1-Aktiva (exklusive gedeckte Schuldverschreibungen) 0 % Besicherung durch gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 7 % Besicherung durch Stufe-2A-Aktiva 15 % Besicherung durch bestimmte Aktiva der Stufe 2B Besicherung durch Verbriefungen von (Hypothek besicherten) Darlehen für Wohnimmobilien, Kfz- und Leasingdarlehen Besicherung durch Verbriefungen von bestimmten KMU- und Verbraucherdarlehen Besicherung durch Unternehmensschuldverschreibungen und Aktien /Anteile Besicherung durch nicht liquide Aktiva; Kontrahent: Zentralstaat, öffentliche Stelle des Mitgliedstaats oder Drittlandes mit Risikogewicht 20 % im Standardansatz, multilaterale Entwicklungsbank 25 % 35 % 50 % 25 % Besicherung durch nicht liquide Aktiva (außer Kreditgeber: Zentralbank) 100 % (0 %) Anlage 27: Die besicherte Refinanzierung Eigene Darstellung in Anlehnung an Artikel 116 Abs. 4 5 CRR; Artikel 12 Abs. 1 lit. b c, Artikel 13 Abs. 2 lit. g Ziffer i, ii iv, Artikel 28 Abs. 3 lit. a g DelVO (EU) 2015/61.

30 138 Anhang Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse gemäß Artikel 26 DelVO (EU) 2015/61 ja Genehmigung der Aufsicht zur Verrechnung vorhanden nein Institute können ihre Liquiditätsabflüsse abzüglich damit einhergehender Zuflüsse berechnen, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind Keine Verrechnung möglich! Der Zufluss ist direkt mit dem Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Zuflüsse in Kapitel 3 nicht nein nein nein berücksichtigt. ja Der Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung. Verrechnung möglich! ja ja Der Zufluss erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen: 1. er entsteht vor dem Abfluss, 2. er geht innerhalb von 10 Tagen ein und wird von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats garantiert. Anlage 28: Die mit den Zuflüssen einhergehenden Abflüsse nach Artikel 26 DelVO (EU) 2015/ Entnommen aus O. V. (Liquidität 2015), S. 205.

31 Anhang 139 Gegenpartei Anwendbarkeit/Bedingung Prozentsatz Mengengeschäft Anwendbarkeit auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten Bedingung: Risikopositionsklasse Mengengeschäft Anwendbarkeit auch im Falle von bestimmten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten im Fördergeschäft bei Erfüllung der Voraussetzungen in Artikel 31 Abs. 3 4 DelVO (EU) 2015/61 5% Nicht- Finanzkunden Anwendbarkeit auf Kreditfazilitäten Bedingungen: kein Mengengeschäft Gegenparteien: Nicht-Finanzunternehmen, Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen; keine Finanzkunden nicht für Zwecke der Refinanzierung des Kunden, falls dies über Finanzmarkt nicht möglich ist Anwendbarkeit auch im Fall von bestimmten Kreditund Liquiditätsfazilitäten im Fördergeschäft bei Erfüllung der Voraussetzungen in Artikel 31 Abs. 3 4 DelVO (EU) 2015/61 Anwendbarkeit auf Liquiditätsfazilitäten Bedingungen: kein Mengengeschäft Gegenparteien: Nicht-Finanzunternehmen, Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen; keine Finanzkunden 10 % 30 % Anlage 29: Die Prozentsätze für die Ermittlung der Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten Geringfügig modifiziert entnommen aus BRIXNER, JOACHIM; SCHABER, MATHIAS (Bankenaufsicht 2016), S

32 140 Anhang Gegenpartei Anwendbarkeit/Bedingung Prozentsatz Kreditinstitute Anwendbarkeit auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten 40 % andere beaufsichtigte Finanzinstitute Anwendbarkeit auf Kreditfazilitäten an andere beaufsichtigte Finanzinstitute, wie Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, OGA, nichtoffene Anlagegesellschaften 40 % Anwendbarkeit auf Liquiditätsfazilitäten 40 % private Beteiligungsgesellschaft Verbriefungszweckgesellschaften Anwendbarkeit auf Liquiditätsfazilitäten Bedingungen: zum Erwerb von Vermögenswerten (außer Wertpapiere) von Kunden; keine Finanzkunden falls Fazilitätsbetrag > Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte Begrenzung des möglichen Höchstbetrags vertraglich auf Betrag aktuell erworbener Vermögenswerte 100 % Anwendbarkeit auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten Verbriefungszweckgesellschaften, die die Anforderungen nach Artikel 31 Abs. 6 DelVO (EU) 2015/61 nicht erfüllen Vereinbarungen zum Kauf oder Tausch von Vermögenswerten einer Verbriefungszweckgesellschaft 100 % Anlage 29: Die Prozentsätze für die Ermittlung der Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten (Fortsetzung)

33 Anhang 141 Gegenpartei Anwendbarkeit/Bedingung Prozentsatz Mitglied im Genossenschafts netz/institutsbezogenen Sicherungssystem Bedingungen: nur Anwendung als Zentralinstitut für Liquiditätsfinanzierung an angeschlossenes Kreditinstitut, wenn das Kreditinstitut die Finanzierung als liquide Aktiva nach Artikel 16 Abs. 2 Del- VO (EU) 2015/61 verwenden darf Anwendung des Prozentsatzes auf zugesagten Kapitalbetrag 75 % andere Finanzkunden Anwendbarkeit auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten Finanzkunden, die nicht unter Artikel 31 Abs. 8 lit. a b DelVO (EU) 2015/61 (Kreditinstitut, andere beaufsichtigte Finanzinstitute und Verbriefungszweckgesellschaften) oder Artikel 31 Abs. 1 7 Del- VO (EU) 2015/61 fallen 100 % andere etwaige Liquiditätsabflüsse aus Verbindlichkeiten, die nicht unter Artikel DelVO (EU) 2015/61 fallen 100 % Anlage 29: Die Prozentsätze für die Ermittlung der Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten (Fortsetzung)

34 142 Anhang Gegenpartei/Sachverhalt Art der hinterlegten Sicherheit/Voraussetzungen zusätzlicher Abfluss Derivate (Anhang II CRR), Kreditderivate andere Sicherheiten als Barmittel und Aktiva der Stufe 1 20 % auf Sicherheit Vermögenswerte nach Artikel 10 Abs. 1 lit. f DelVO (EU) 2015/61 10 % auf Vermögenswert Derivate (Anhang II CRR) falls Nettoabfluss bei erwarteten Zu- und Abflüssen innerhalb von 30 Kalendertagen vorliegt 100 % auf Nettoabfluss Leerverkäufe von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten mit Lieferverpflichtung innerhalb von 30 Kalendertagen ungedeckte Leerverkäufe oder Rückgabe der geliehenen Wertpapiere innerhalb von 30 Kalendertagen gedeckte Leerverkäufe oder Rückgabe der geliehenen Wertpapiere erst nach 30 Kalendertagen, sofern Wertpapiere nicht liquiden Aktiva zugeordnet sind 100 % des Marktwertes 0 % des Marktwertes durch besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckte Leerverkäufe durch besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckte Leerverkäufe, Annahme der Beibehaltung der Leerverkaufsposition über 30 Tage 0 % des Marktwertes Anlage 30: Die zusätzlichen Abflüsse nach Artikel 30 DelVO (EU) 2015/ Modifiziert entnommen aus BRIXNER, JOACHIM; SCHABER, MATHIAS (Bankenaufsicht 2016), S

35 Anhang 143 Gegenpartei/Sachverhalt Art der hinterlegten Sicherheit/Voraussetzungen zusätzlicher Abfluss Sicherheiten jederzeit von der Gegenpartei einfor- 100 % auf derbare überschüssige Sicherheiten Sicherheit innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei zu hinterlegende Sicherheiten als liquide Aktiva anerkennungsfähige Vermögenswerte, die durch nicht als liquide Aktiva anerkennungsfähige ersetzt werden können begebene Instrumente (durch Institut selbst oder geförderte Conduits oder Zweckgesellschaft) Verlust an Finanzmitteln aus innerhalb von 30 Tagen fälligen: forderungsgedeckten Wertpapieren gedeckten Schuldverschreibungen anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten 100 % auf Verlust rückgabefähige oder gegebenenfalls liquidierbare Finanzierungsfazilitäten Verlust an Finanzmitteln aus fällig werdenden: forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits Wertpapier-Anlageinstrumenten anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten 100 % auf fällig werdenden Betrag oder möglicherweise zurückgegebenen Betrag/Liquiditätsbedarf Anlage 30: Die zusätzlichen Abflüsse nach Artikel 30 DelVO (EU) 2015/61 (Fortsetzung)

36 144 Anhang Gegenpartei/Sachverhalt Art der hinterlegten Sicherheit/Voraussetzungen zusätzlicher Abfluss unbesichert geliehene Vermögenswerte bei Fälligkeit innerhalb von 30 Kalendertagen 100 % auf Vermögenswert bei Fälligkeit innerhalb von 30 Kalendertagen, aber Wertpapiere im Eigentum und nicht Teil des Liquiditätspuffers 0% auf Vermögenswert Finanzierung der Vermögenswerte des Kunden durch interne Verrechnung gegen Leerverkäufe eines anderen Kunden Primebroker- Dienstleistungen 50 % auf Eventualverbindlichkeit Anlage 30: Die zusätzlichen Abflüsse nach Artikel 30 DelVO (EU) 2015/61 (Fortsetzung)

37 Anhang 145 NSFR als Beobachtungskennzahl BCBS 271 geplante Abkommen BCBS 295 Beginn EBA-Report Einführung der zu Basel III Meldepflicht NSFR als (EBA/Op/2015/22) (BCBS 188) gemäß CRR Mindeststandard DV (EU) BCBS 324 Verordnungsentwurf der Nr. 680/2014 BCBS 238 Europäischen Kommission zur Änderung der NSFR-Vorschriften im Rahmen der CRR Beginn Meldepflicht Anlage 31: Der zeitliche Ablauf der Einführung der stabilen Refinanzierungskennziffer

38 146 Anhang NSFR = verfügbare stabile Refinanzierung (ASF) geforderte stabile Refinanzierung (RSF) = = Passiv-Position * ASF-Faktor Aktiv-Position * RSF-Faktor 100 % Anlage 32: Das Berechnungsschema der NSFR Geringfügig modifiziert entnommen aus KALTOFEN, DANIEL; MEINE, CHRISTIAN; PAUL, STE- PHAN (Auswirkungen 2012), S. 527.

39 Anhang 147 Komponenten der ASF-Kategorien ASF-Faktor Gesamtsumme des regulatorischen Eigenkapitals (Ausnahme: Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr) sonstige Eigenkapitalinstrumente und Verbindlichkeiten mit einer effektiven Restlaufzeit 1Jahr stabile, nicht fällige Einlagen mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr von Privatkunden und KMU gemäß LCR weniger stabile, nicht fällige Einlagen mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr von Privatkunden (gemäß LCR) und KMU Refinanzierungsinstrumente von Nichtfinanzunternehmen mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr operative Einlagen (gemäß LCR) Refinanzierungsinstrumente von Staaten, sonstigen öffentlichen Stellen und multilateralen beziehungsweise nationalen Entwicklungsbanken mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr sonstige Refinanzierungsinstrumente, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind und eine Restlaufzeit von [6 Monaten, 12 Monaten[ aufweisen, einschließlich der Refinanzierungsinstrumente von Zentralbanken und Finanzinstituten sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind, einschließlich Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit 622 sowie Refinanzierungsinstrumente von Zentralbanken und Finanzinstituten mit einer Restlaufzeit von < sechs Monaten Derivativverbindlichkeiten ohne Derivativforderungen, wenn die Verbindlichkeiten größer als die Forderungen sind Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung aus Käufen von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren Kriterium: Stabilität 100 % 95 % 90 % 50 % 0 % Anlage 33: Die Passivakategorien, die eine stabile Refinanzierung bieten und die jeweiligen ASF- Faktoren Modifiziert entnommen aus BASEL COMMITTEE ON BANKING SUPERVISION (Basel III 2014), S. 5 6.

40 148 Anhang Verfügbare stabile Refinanzierung (ASF) Anerkennung von operativen Einlagen operative Einlagen waren in der NSFR von 2010 nicht anerkannt (ASF-Faktor 0 %) Ausnahme: operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen seit 2014: sämtliche operative Einlagen fallen in die Kategorie mit einem ASF-Faktor von 50 % Erläuterungen zur Behandlung von besicherten Refinanzierungen nur unbesicherte Refinanzierungen von Nichtfinanzunternehmen mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr erhielten in der NSFR von 2010 einen ASF-Faktor von 50 % für besicherte Refinanzierungen derselben Gegenpartei galt ein ASF-Faktor von 0 % seit 2014: keine Unterscheidung zwischen besicherten und unbesichterten Refinanzierungen von Nichtfinanzunternehmen mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr; beide erhalten einen ASF-Faktor von 50 % Höherer ASF-Faktor für stabile Einlagen ohne Fälligkeit und Termineinlagen stabile Einlagen ohne Fälligkeit sowie Termineinlagen erhielten in der NSFR von 2010 einen ASF-Faktor von 90 % seit 2014: ASF-Faktor von 90 % weniger stabile Einlagen ohne Fälligkeit und Termineinlagen erhielten in der NSFR von 2010 einen ASF-Faktor von 80 % seit 2014: ASF-Faktor von 90 % Erweiterte Abstufung für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr für bestimmte Refinanzierungen mit einer Restlaufzeit [6 Monaten, 12 Monaten[ galt in der NSFR von 2010 ein ASF-Faktor von 0 % seit 2014: ASF-Faktor von 50 % Anlage 34: Die wesentlichen Änderungen in Bezug auf die verfügbare stabile Refinanzierung gegenüber der im Dezember 2010 veröffentlichten NSFR Modifiziert entnommen aus BASLER AUSSCHUSS FÜR BANKENAUFSICHT (Liquiditätsquote 2014), S. 12.

41 Anhang 149 Zu meldende Posten, die eine stabile Refinanzierung bieten (Verweise auf die Rechtsgrundlage) Instrumente des Kernkapitals (Artikel 25 CRR) (Artikel 427 Abs. 1 lit. a Ziffer i CRR) Instrumente des Ergänzungskapitals (Artikel 71 CRR) (Artikel 427 Abs. 1 lit. a Ziffer ii CRR) nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr (Artikel 427 Abs. 1 lit. a Ziffer iii CRR) Privatkundeneinlagen, die stabil und durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind sowie andere Privatkundeneinlagen (Artikel 421 Abs. 1 2, Artikel 427 Abs. 1 lit. b Ziffern i ii CRR) aus Einlagen resultierende Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Clearing-, Verwahrungs- und Cash-Management-Dienstleistungen sowie andere vergleichbare Dienstleistungen die unter Artikel 422 Abs. 3 4 CRR fallen (Artikel 422 Abs. 3 4, Artikel 427 Abs. 1 lit. b Ziffer iii CRR) Einlagen die unter Artikel 422 Abs. 3 4 CRR fallen und durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind (Artikel 422 Abs. 3 4, Artikel 427 Abs. 1 lit. b Ziffer iv CRR) Verbindlichkeiten aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind (Artikel 427 Abs. 1 lit. b Ziffer vii CRR) Verbindlichkeiten aus Einlagen von Kunden, die Finanzkunden sind (Artikel 427 Abs. 1 lit. b Ziffer viii CRR) bestimmte Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Abs. 3 CRR, die durch Vermögenswerte besichert sind (Artikel 427 Abs. 1 lit. b Ziffer ix CRR) Anlage 35: Die Positionen, die nach Artikel 427 Abs. 1 CRR eine stabile Refinanzierung bieten Eigene Darstellung in Anlehnung an Artikel 427 Abs. 1 CRR; ANDRAE, SILVIO (Liquidität 2016), S

42 150 Anhang Zu meldende Posten, die eine stabile Refinanzierung bieten (Verweise auf die Rechtsgrundlage) aus begebenen gedeckten Schuldverschreibungen resultierende Verbindlichkeiten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt und solche für die keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt (Artikel 129 Abs. 4 5, Artikel 427 Abs. 1 lit. b Ziffer x CRR) aus gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 52 Abs. 4 OGAW-Richtlinie resultierende Verbindlichkeiten (Artikel 427 Abs. 1 lit. b Ziffer x CRR) andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten (Artikel 427 Abs. 1 lit. b Ziffer xi CRR) sonstige Verbindlichkeiten (Artikel 427 Abs. 1 lit. b Ziffer xii CRR) Anlage 35: Die Positionen, die nach Artikel 427 Abs. 1 CRR eine stabile Refinanzierung bieten (Fortsetzung)

43 Anhang 151 Komponenten der RSF-Kategorien RSF-Faktor Münzen und Banknoten sämtliche Zentralbankguthaben (einschließlich Mindest- und Überschussreserven) Forderungen an Zentralbanken mit Restlaufzeiten von < 6 Monaten fällige Forderungen aus Verkäufen von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Rohstoffen lastenfreie Aktiva der Stufe 1, ohne Münzen, Banknoten und Zentralbankguthaben lastenfreie Darlehen an Banken mit Restlaufzeiten von < 6 Monaten, sofern die Kredite durch Vermögenswerte der Stufe 1 gesichert sind und bei denen die Bank die erhaltenen Sicherheiten für die Laufzeit der Kredite weiterverpfänden kann sämtliche anderen lastenfreie Kredite an Institute mit Restlaufzeiten von < 6 Monaten lastenfreie Aktiva der Stufe 2A lastenfreie Aktiva der Stufe 2B HQLA, die für [6 Monate, 12 Monate[ belastet sind Kredite an Banken und Zentralbanken mit einer Restlaufzeit von [6 Monaten, 12 Monaten[ Einlagen, die für operative Zwecke bei anderen Bankinstituten gehalten werden alle anderen Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind und eine Restlaufzeit < 1 Jahr aufweisen, einschließlich Krediten an Nichtbankfinanzinstitute, Nichtfinanzunternehmen, Privatkunden und kleine Unternehmen sowie Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen Kriterium: Liquiditätsnähe 0 % 5 % 10 % 15 % 50 % Anlage 36: Die Aktivapositionen, die eine stabile Refinanzierung erfordern und die jeweiligen RSF-Faktoren Modifiziert entnommen aus BASEL COMMITTEE ON BANKING SUPERVISION (Basel III 2014), S. 11.

44 152 Anhang Komponenten der RSF-Kategorien RSF-Faktor lastenfreie Wohnimmobilienhypotheken mit einer Restlaufzeit 1 Jahr und einem Risikogewicht 35 % (Standardansatz) sonstige lastenfreie Kredite, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind, ohne Kredite an Institute, mit einer Restlaufzeit 1 Jahr und einem Risikogewicht 35% (Standardansatz) Barmittel, Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte, die als Anfangsmarge für Derivatkontrakte und Barmittel oder sonstige Vermögenswerte ausgewiesen werden, die zur Deckung des Ausfallfonds einer CCP bereitgestellt werden sonstige lastenfreie vollwertige Kredite mit einem Risikogewicht 35 % (Standardansatz) und einer Restlaufzeit 1 Jahr, ohne Kredite an Finanzinstitute lastenfreie Wertpapiere, die nicht notleidend und nicht als HQLA zulässig sind (Restlaufzeit 1 Jahr), einschließlich börsengehandelter Aktien physische Rohstoffe, die gehandelt werden, einschließlich Gold sämtliche Aktiva, die für ein Jahr oder länger belastet sind Derivatforderungen ohne Derivativverbindlichkeiten, wenn die Forderungen größer als die Verbindlichkeiten sind 20 % der nach Nr. 19 der NSFR-Regelungen (BCBS 295) berechneten Derivatverpflichtungen sämtliche anderen Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind, einschließlich notleidender Kredite, Kredite an Institute mit einer Restlaufzeit 1 Jahr, nicht börsengehandelter Aktien, Sachanlagen, Posten des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitels, verbleibender Zinsen, Versicherungswerten, Unterbeteiligungen und notleidender Wertpapiere Kriterium: Liquiditätsnähe 65 % 85 % 100 % Anlage 36: Die Aktivapositionen, die eine stabile Refinanzierung erfordern und die jeweiligen RSF-Faktoren (Fortsetzung)

45 Anhang 153 Komponenten der RSF-Kategorien bedingt widerrufliche sowie unwiderrufliche Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für alle Kunden sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung, z. B. folgende Produkte und Instrumente: unbedingt widerrufliche Kredit- und Liquiditätsfazilitäten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Handelsfinanzierungen (einschließlich Garantien und Akkreditiven) Garantien und Akkreditive, die nicht mit Handelsfinanzierungen zusammenhängen nicht vertragliche Verpflichtungen wie: potenzielles Ersuchen bezüglich des Rückkaufs von Schuldtiteln der Bank selbst oder von mit ihr verbundenen Durchlaufvehikeln, Wertpapierfinanzierungsvehikeln und anderen solchen Finanzierungsfazilitäten strukturierte Produkte, bei denen die Kunden von guter Marktgängigkeit ausgehen, wie Notes mit anpassbarer Verzinsung oder variabel verzinsliche Sichtschuldscheine (variable rate demand notes) verwaltete Fonds, die mit dem Ziel vermarktet werden, einen stabilen Wert beizubehalten RSF-Faktor 5 % des jeweils nicht in Anspruch genommenen Teils Die nationalen Aufsichtsinstanzen können die RSF- Faktoren entsprechend den nationalen Gegebenheiten festlegen. Anlage 37: Die Kategorien der außerbilanziellen Positionen, die eine stabile Refinanzierung erfordern und die jeweiligen RSF-Faktoren Modifiziert entnommen aus BASEL COMMITTEE ON BANKING SUPERVISION (Basel III 2014), S. 12.

46 154 Anhang Erforderliche stabile Refinanzierung (RSF) Größere Konsistenz mit den HQLA-Definitionen der LCR Einfügung von Hinweise auf die Definitionen von Aktiva der Stufe 1, 2A und 2B in der LCR zur Erzielung einer größeren Konsistenz und Übereinstimmung der beiden Standards diese Aktiva erhalten nun einen RSF-Faktor ungeachtet ihrer jeweiligen Restlaufzeit Niedrigerer RSF-Faktor für lastenfreie Kredite an Privatkunden und Kleinunternehmen lastenfreien Krediten an Privatkunden und KMU mit einer Restlaufzeit < ein Jahr, die kein Risikogewicht 35 % erhalten, wurde in der NSFR von 2010 ein RSF-Faktor von 85 % zugewiesen seit 2014: RSF-Faktor von 50 % Höherer RSF-Faktor für Kredite an Nichtbankinstitute und für Wertpapiere, die nicht als HQLAgelten nicht erneuerbare Kredite an Nichtbankinstitute und nicht als HQLA zugelassene Wertpapiere mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr erforderten in der NSFR von 2010 keine stabile Refinanzierung seit 2014: RSF-Faktor von 50 % Anlage 38: Die wesentlichen Änderungen in Bezug auf die erforderliche stabile Refinanzierung gegenüber der im Dezember 2010 veröffentlichten NSFR Modifiziert entnommen aus BASLER AUSSCHUSS FÜR BANKENAUFSICHT (Liquiditätsquote 2014), S. 12.

47 Anhang 155 Erforderliche stabile Refinanzierung (RSF) Erweiterte Abstufung und niedrigerer RSF-Faktor für bestimmte andere Aktiva, die nicht als HQLAgelten bestimmten Aktiva mit einem Risikogewicht 35 % (Standardansatz), einschließlich lastenfreien vollwertigen Krediten mit einer Restlaufzeit 1 Jahr, lastenfreien Nicht- HQLA, die nicht notleidend sind, physischen Rohstoffen, die gehandelt werden sowie börsengehandelten Aktien wurde in der NSFR von 2010 ein RSF-Faktor von 100 % zugeordnet seit 2014: RSF-Faktor von 85 % Höherer RSF-Faktor für HQLA, die für mindestens sechs Monate und weniger als ein Jahr belastet sind HQLA, die für [6 Monate, 12 Monate[ belastet sind, wurden in der NSFR von 2010 als lastenfreie Aktiva behandelt seit 2014: RSF-Faktor von 50 % Höherer RSF-Faktor für Interbankkredite für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr für Interbankkredite für einen Zeitraum von [6 Monaten, 12 Monaten[ galt in der NSFR von 2010 ein RSF-Faktor von 0 % seit 2014: RSF-Faktor von 50 % Anlage 38: Die wesentlichen Änderungen in Bezug auf die erforderliche stabile Refinanzierung gegenüber der im Dezember 2010 veröffentlichten NSFR (Fortsetzung)

48 156 Anhang Zu meldende Posten, die eine stabile Refinanzierung erfordern (Verweise auf die Rechtsgrundlage) Vermögenswerte, die gemäß 416 CRR als liquide Aktiva**) anerkannt sind (Artikel 428 Abs. 1 lit. a CRR) sonstige Wertpapiere und Geldmarktinstrumente: Vermögenswerte der Risikoposition Unternehmen, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 (ECAI) zugeordnet werden können (Artikel 122, Artikel 428 Abs. 1 lit. b Ziffern i ii CRR) andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an anderer Stelle gemeldet werden (Artikel 428 Abs. 1 lit. b Ziffer iii CRR) Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind (Artikel 428 Abs. 1 lit. c CRR) sonstige Dividendenpapiere (Artikel 428 Abs. 1 lit. d CRR) Gold & andere Edelmetalle (Artikel 428 Abs. 1 lit. e CRR & Artikel 428 Abs. 1 lit. f CRR) nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen gegenüber unterschiedlichen Schuldnern (Artikel 428 Abs. 1 lit. g Ziffern i v CRR) nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen gegenüber unterschiedlichen Schuldnern, sowie gesonderte Forderungen, die durch Gewerbe- oder Wohnimmobilien besichert sind (Artikel 428 Abs. 1 lit. h Ziffern i ii CRR) Derivatforderungen (Artikel 428 Abs. 1 lit. i CRR) sonstige Vermögenswerte (Artikel 428 Abs. 1 lit. j CRR) Anlage 39: Die Positionen, die nach Artikel 428 Abs. 1 CRR eine stabile Refinanzierung erfordern Eigene Darstellung in Anlehnung an Artikel 428 Abs. 1 CRR; ANDRAE, SILVIO (Liquidität 2016), S. 856.

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