BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 2. September 1997 Teil II

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 2. September 1997 Teil II 245. Verordnung: Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 UniStEVO Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 UniStEVO 1997) Auf Grund der 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet: Geltungsbereich 1. (1) Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr Sie gilt überdies für die Studien an den Kunsthochschulen gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gemäß 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als Hochschulen bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes eingerichtet sind. (2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Zulassung 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium ( 4 Z 2 UniStG) ist während der vom obersten Kollegialorgan der Universität oder Hochschule festgesetzten allgemeinen Zulassungsfrist ( 31 Abs. 1 UniStG) bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität oder Hochschule einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist ( 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen. (2) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen: 1. ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1); 2. ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3); 3. gültiger Reisepaß oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis; 4. Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß 35 UniStG; 5. Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß 36 UniStG; 6. Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke; 7. Nachweis über die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages; 8. allenfalls Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages gemäß 10 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, oder der Befreiung von der Bezahlung des Studienbeitrages; 9. bei Zulassung zum Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß 34 Abs. 1 Z 4 UniStG; 10. bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß 34 Abs. 1 Z 5 UniStG; 11. allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß 37 UniStG; 12. allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß 34 Abs. 2 Z 1 UniStG (Formular 5). 40 II 299

2 1232 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245 (3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen. (4) Der Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium ( 4 Z 16 UniStG) ist während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der gemäß 31 Abs. 4 UniStG vom obersten Kollegialorgan der Universität oder Hochschule festgesetzten Frist bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität oder Hochschule einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen. (5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien hat die Zulassung nur an einer Universität oder Hochschule zu erfolgen. (6) Wird die Zulassung zum Lehramtsstudium beantragt und ist dabei das zweite gewählte Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet, so hat die Zulassung nur an der Universität oder Hochschule der Antragstellung zu erfolgen. Die andere Universität oder Hochschule hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken. (7) Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht. Studienrichtungs- und Universitäts- bzw. Hochschulwechsel, Mehrfachstudien 3. (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität oder Hochschule zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 zu beantragen und den gemäß 2 Abs. 2 Z 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß 2 Abs. 2 Z 9, 10 und 12 vorzulegen. (2) Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus dem zweiten Unterrichtsfach anfertigt und dieses nicht an der Universität oder Hochschule der Zulassung eingerichtet ist ( 2 Abs. 6), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises ( 61 Abs. 6 UniStG) an die Universität oder Hochschule des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich. (3) Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder Hochschule oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität oder Hochschule, so ist 2 anzuwenden. Der Studienbeitrag gemäß 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und der Hochschülerschaftsbeitrag sind diesfalls nicht neuerlich zu entrichten. (4) Bestehen nach einem Universitäts- oder Hochschulwechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen ( 58 UniStG), so hat das zuständige Universitäts- oder Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität oder Hochschule einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen. Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums 4. (1) Anläßlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität oder Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 3 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiterzuverwendende Matrikelnummer besitzt. (2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen. (3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen nach Maßgabe der Anlage 4. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind. Sie ist ferner auf allen Zeugnissen unterhalb der Matrikelnummer anzugeben. Meldung der Fortsetzung des Studiums 5. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, jedes Semester innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung mittels des Meldungsblattes (Formular 3) zu melden.

3 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr (2) Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländische Studierende gemäß 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß nachzuweisen. Der Studienbeitrag und der Hochschülerschaftsbeitrag sind nur einmal an jener Universität oder Hochschule zu entrichten, an der die zeitlich erste aufrechte Zulassung erfolgt ist. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Universitätslehrgängen haben die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen. (3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Meldung der Fortsetzung des Studiums auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu gestatten, sofern die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen. Mitbelegung 6. (1) Mitbelegung liegt vor, wenn die oder der Studierende an einer anderen Universität oder Hochschule als jener, an der sie oder er zu einem Studium zugelassen ist, Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen ablegt ( 4 Z 25, 29 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 34 Abs. 8 UniStG, Z 1.41 und Z 3.5 lit. d der Anlage 1 zum UniStG). (2) Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens (Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und die Studienblattsammlung jener Universität oder Hochschule, zu deren Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden Semestern ist die Mitbelegung jeweils im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen. (3) Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität oder Hochschule der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig. (4) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien ( 2 Abs. 5) sowie bei einer Zulassung zum Lehramtsstudium, wenn das zweite gewählte Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet ist ( 2 Abs. 6), bewirkt die aufrechte Zulassung eine Mitbelegung an der beteiligten Universität oder Hochschule. Die zulassende Universität oder Hochschule hat die Zulassung und das Erlöschen der Zulassung der beteiligten Universität oder Hochschule mit den Daten des Formulares 1/2 zu melden. Ausweis für Studierende, Bestätigung der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums 7. (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität oder Hochschule der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität oder Hochschule. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität oder Hochschule ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität oder Hochschule auszustellen. (2) Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für Studierende ist semesterweise anläßlich der Zulassung oder der Meldung der Fortsetzung des Studiums durch den Vermerk gültig bis für das Wintersemester und gültig bis für das Sommersemester zu verlängern; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet. (3) Wird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität oder Hochschule anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein Semesteretikett im Format mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sind 1. der Leittext Matrikelnummer und diese selbst, allenfalls auch zusätzlich als Barcode 39, 2. Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade, 3. Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule, 4. Gültigkeitsvermerk und 5. Name der Rektorin oder des Rektors oder des für die Rektorin oder für den Rektor tätigen Universitätsorganes

4 1234 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245 anzudrucken. Das Semesteretikett ist von der oder dem Studierenden im Ausweis anzubringen. Studierenden, die bei aufrechter Zulassung die Fortsetzung ihres Studiums nicht gemeldet haben, hat die Zentrale Verwaltung der Universität oder Hochschule auf ihr Verlangen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist ein Semesteretikett mit Gültigkeitsvermerk auszufolgen. (4) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität oder Hochschule festzulegen, anstelle des Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Abs. 2 durch die Universität oder Hochschule mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden können. (5) Bei Verwendung des Ausweises im Scheckkartenformat (Formular 2/2) ist die Bundesstempelmarke auf dem Evidenzbogen (Formular 1/1) anzubringen und mit dem Hinweis zu versehen, daß es sich bei dieser Stempelmarke um die Stempelgebühr für den Ausweis für Studierende handelt. Der rechtmäßige Besitz des Ausweises für Studierende gilt auch als Nachweis der Entrichtung der Stempelgebühr seitens der oder des Studierenden. (6) Anläßlich der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums sind den Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung von Amts wegen Fortsetzungsbestätigungen auszustellen (Formular 4 ADV). Auf diesen sind zeilenweise anzudrucken: 1. anschließend an die Formularbezeichnung der und die Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule; 2. Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer; 3. Geburtsdatum, Winter- oder Sommer-, das oder die Kalenderjahr(e) gemäß Laufzeit des Semesters sowie ordentliche/r, außerordentliche/r oder mitbelegende/r ; 4. Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studiums einschließlich der allfälligen Studienzweige, der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums oder von höchstens zwei gewählten Sprachen der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen sowie der Vermerk zur Fortsetzung gemeldet ; 5. Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder Hochschule, Datum der Erstellung und Name der Rektorin oder des Rektors oder des für die Rektorin oder für den Rektor tätigen Universitäts- oder Hochschulorganes. (7) Gültigkeitsvermerke, Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen dürfen nicht vor Ende jenes Semesters ausgestellt werden, das dem Semester, auf welches sie sich beziehen, unmittelbar vorangeht. (8) Weitere Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels Formular 4 oder 4 ADV auszustellen. Studienblatt und Studienblattsammlung 8. (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten ( 11 Abs. 4) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern ausgenommen jenen einer gemeinsamen Einrichtung und jenen eines Lehramtsstudiums an zwei verschiedenen Universitäten oder Hochschulen ( 6 Abs. 4) sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen. (2) Das Studienblatt hat zu enthalten: 1. über der Formularbezeichnung Studienblatt die Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule; 2. anschließend an die Formularbezeichnung des oder der und ordentlichen Studierenden oder außerordentlichen Studierenden sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer; ist eine Studierende oder ein Studierender ausschließlich zur Mitbelegung gemeldet, ist als Studierendenstatus mitbelegenden Studierenden anzuführen; 3. die Semesterangabe (zb für das Wintersemester 1998/99 ) und allenfalls unter dem Feld für die Matrikelnummer diese im Barcode 39; 4. im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Postordnung, BGBl. Nr. 114/1957;

5 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile; 6. in der Zeile Reifeprüfung Monat und Jahr der (erstmaligen) Erlangung der allgemeinen Universitätsreife und in der Zeile Schulform die Angabe der Art dieser Universitätsreife; 7. in der Zeile Heimatanschrift beginnend zweizeilig die Heimatanschrift; 8. der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 in der vorgesehenen Zeile; 9. im Studienfeld je Studium a) in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität oder Hochschule zugelassen hat, der Vermerk Mitbelegung ; b) in der zweiten Zeile die Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums) und in den entsprechenden Spalten das Studienjahr des Inkrafttretens des für die oder den Studierenden anzuwendenden Studienplanes, das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus ( gemeldet, zugelassen ); c) in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen 1. der von der oder dem Studierenden gewählte Studienzweig ( 13 Abs. 3 UniStG); 2. höchstens zwei der von der oder dem Studierenden der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen gewählten Fremdsprachen sowie die beiden von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten Unterrichtsfächer; 3. bei Doktoratsstudien die Wortfolge auf Grund von und jenes Diplomstudium, dessen Abschluß Voraussetzung der Zulassung zum Doktoratsstudium war; 4. eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß Universitätsberechtigungsverordnung mit Angabe des Termines (zb Darstellende Geometrie abzulegen bis zum dritten einrechenbaren Semester ) sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk (zb Darstellende Geometrie abgelegt ); 5. eine allfällige befristete Zulassung ( 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk befristet zugelassen für Semester. Wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch keine Mitbelegung vorliegt, kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile angedruckt werden. 10. in der letzten Zeile des Studienfeldes der Vermerk Folgeblatt, wenn mit einem Studienblatt nicht das Auslangen gefunden wird. Die Folgeblätter sind diesfalls oberhalb der Zeile für das Geburtsdatum als 1. Folgeblatt, 2. Folgeblatt usw. zu bezeichnen; die Angaben von Geburtsdatum bis Gebührenstatus (Z 5 bis 8) entfallen. 11. in der Schlußzeile die laufende Nr. des Studienblattes, das Erstellungsdatum, Name der Rektorin oder des Rektors oder des für die Rektorin oder für den Rektor tätigen Universitäts- oder Hochschulorganes und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder Hochschule. (3) Die Codierung und Darstellung der Staaten (Abs. 2 Z 5), der Art der Universitätsreife (Abs. 2 Z 6), des Gebührenstatus (Abs. 2 Z 8) und des anzuwendenden Studienplanes (Abs. 2 Z 9 lit. b) hat gemäß der Anlage 5 zu dieser Verordnung zu erfolgen. (4) Die oder der Studierende hat die Ausdrucke von Studienblättern zu überprüfen und erforderlichenfalls bis längstens eine Woche nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eine Korrektur zu beantragen. (5) Die Studienblattsammlung besteht aus den Studienblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums ( 17 UniStG), über die Wahl bestimmter Fächer oder über die Anerkennung von Prüfungen. Für die Studienblattsammlung hat die oder der Studierende die von der Zentralen Verwaltung zur Verfügung gestellte Mappe zu verwenden. Sonderbestimmungen für Universitätslehrgänge 9. Bei Universitätslehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, darf die Rektorin oder der Rektor verfügen, daß die Zulassung und die Fortsetzung des Studiums ( 2 und 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienblattsammlungen ( 7 und 8) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist. Evidenthaltung des Studienerfolges 10. (1) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat das Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten: 1. Studienkennzahl; 2. Prüfungsgegenstand;

6 1236 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr Ort und Zeit der Prüfung; 4. die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates; 5. Vor- und Familienname(n) und die Matrikelnummer der oder des Studierenden; 6. die gestellten Fragen; 7. die erteilten Beurteilungen; 8. die Gründe für die negative Beurteilung; 9. Hinweise auf allfällige besondere Vorkommnisse. Den Familiennamen, die Matrikelnummer und die Studienkennzahl haben erforderlichenfalls die Studierenden vor der Prüfung einzutragen. (2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolles sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln. (3) Benötigt die oder der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Prüfung einen Nachweis, so hat sie oder er das entsprechende Zeugnisformular auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum zu versehen und nach Unterfertigung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder dem Studierenden sofort auszufolgen. (4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem 1. die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird, 2. die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden, 3. das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird und 4. das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird ( 57 Abs. 6 UniStG). (5) Neben den Zeugnissen sind der oder dem Studierenden Abgangsbescheinigungen (Formular 5) auszustellen. Diese sind gemäß 40 UniStG bei Beendigung des Studiums auf Antrag der oder des Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor auszustellen und haben alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung angetreten ist, und deren Beurteilung anzugeben. Hinsichtlich der nach einer Wiederholung positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. (6) Andere als die im Abs. 5 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als Bestätigungen des Studienerfolges mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität oder Hochschule regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind der oder dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen. (7) Die Zentrale Verwaltung hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung anderen Organisationseinheiten übertragen wurde, haben diese der Zentralen Verwaltung die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung der oder des Studierenden sowie des Prüfungsdatums innerhalb eines Monats zu melden ( 57 Abs. 4 UniStG). (8) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen sind ausschließlich von der zulassenden Universität oder Hochschule auszustellen. Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien ( 2 Abs. 5) sowie bei einer Zulassung zum Lehramtsstudium, wenn das zweite gewählte Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet ist ( 2 Abs. 6), hat die nicht zulassende Universität oder Hochschule bei der Ausstellung dieser Zeugnisse mitzuwirken. (9) Die Diplomprüfungszeugnisse im Rahmen des Lehramtsstudiums hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen, die oder der für das erste Unterrichtsfach zuständig ist. Statt der Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor, zuständig.

7 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr Studierendenevidenz 11. (1) Die Zentrale Verwaltung hat für jede Studierende oder jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1). (2) Der Evidenzakt hat zu enthalten: 1. Zweitausfertigungen der Studienblätter; 2. sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten; 3. Durchschriften von Zeugnissen, sofern nicht eine andere Dienststelle mit deren Evidenthaltung betraut wurde, und von anderen Bescheinigungen des Studienerfolges. (3) Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben, wenn die Zentrale Verwaltung dennoch in der Lage ist, der oder dem Studierenden auf Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden. (4) Die oder der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Meldungsblattes (Formular 3), Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und der Studienblattsammlung mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Zentralen Verwaltung bekanntzugeben. Datenverwendung 12. (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitäts- und Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität oder Hochschule ( 2 Abs. 5 und 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309) bleiben unberührt. (2) Jede Universität oder Hochschule hat die in 33 Abs. 1 und 2 UniStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln. Archivierung 13. (1) Die Universität oder Hochschule hat folgende Informationen über die Studierende oder den Studierenden dauerhaft aufzubewahren: 1. Matrikelnummer; 2. Familienname(n) und Vorname(n); 3. Geburtsdatum und Geschlecht; 4. Staatsangehörigkeit; 5. letzte Anschrift am Studien- und Heimatort; 6. Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife; 7. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester sowie Beendigungsdatum und -form jedes Studiums; 8. die in den Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen enthaltenen Prüfungsdaten; 9. die von der Universität oder Hochschule verliehenen akademischen Grade und deren Verleihungsdatum. (2) Automationsunterstützt gespeicherte Daten der oder des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach ihrem oder seinem Abgang von der Universität oder Hochschule zu löschen oder zu anonymisieren. (3) Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei der Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang der oder des Studierenden ausgeschieden werden. (4) Die Zentrale Verwaltung hat dafür zu sorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können. Gestaltung und Verwendung von Formularen 14. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 zu gestalten und im Format A4 zu halten. Hinsichtlich der Formulare bestehen folgende Ausnahmen:

8 1238 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr Format A6 (Formular 2/1) oder Format ID 1 nach ISO-Norm 7810 (Formular 2/2) für den Ausweis für Studierende; 2. Format A5 für die Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm; 3. der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten; 4. das Meldungsblatt (Formular 3) kann bei organisatorischer Verbindung von Meldung und Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert werden. (2) Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen (Formular 4) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Universität oder Hochschule zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität oder Hochschule kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem verwendet werden. (3) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse sind mit blauem Unterdruck Pantone 290 C nach dem Muster der Anlage 2 zu versehen. Die Verwendung dieses Unterdruckes für andere Zeugnisformulare ist zulässig. Zuständigkeitsvorschriften 15. (1) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz UOG, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichtet sind, die Universitätsdirektion wahr. (2) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an den Kunsthochschulen das Rektorat wahr. (3) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Akademiedirektion wahr. (4) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Donau- Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung wahr. Ausweise für Studierende, Studienblätter sowie Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen. Übergangsbestimmungen 16. (1) Im Studienjahr 1997/98 sind anstelle der Formulare 1/1, 1/2, 1 ADV, 2/1, 2 ADV, 3, 4, 4 ADV und 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung in dieser Reihenfolge die Formulare 1/1, 1/2, 1/ADV, 2, 2/ADV, 3, 4, 4/ADV und 18/2 der Anlage 1 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung UniStEVO, BGBl. Nr. 219/1989, zu verwenden. In den Abgangsbescheinigungen (Formular 18/2) sind jedoch Inskriptionszeitraum und Zahl der Semester nicht mehr anzugeben. (2) Die im Abs. 1 nicht genannten Formulare der Anlage 1 zur UniStEVO, ausgenommen Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare (Formular 6), Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung (Formular 11) und Abschlußbescheinigung (Absolutorium) (Formular 18/1), sind im Studienjahr 1997/98 zu verwenden. Diese Zeugnisformulare dürfen auch über das Studienjahr 1997/98 hinaus als Muster für universitäts- oder hochschuleigene Formulare verwendet werden. (3) Zeugnisformulare für Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie dürfen im Rahmen von 80 Abs. 3 UniStG weiterhin verwendet werden. (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung über das Lehramtsstudium in den wissenschaftlichkünstlerischen Unterrichtsfächern und über das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung sowie über den Inhalt von Studienblättern sind im Rahmen von 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auch auf die entsprechenden Studien nach den in Anlage 3 Z 1 bis 11 zum UniStG genannten besonderen Studiengesetzen anzuwenden. (5) Die bisher verwendeten Druckprogramme für Semesteretiketten, Studienbuchblätter und Inskriptionsbestätigungen dürfen im Wintersemester 1997/98 und im Sommersemester 1998 weiter verwendet werden. Studienpläne für Studien, die gemäß 80 Abs. 2 bis 5 UniStG betrieben werden, sind auf den Studienblättern abweichend von 8 Abs. 2 Z 9 lit. b mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen. (6) Die Universitäten haben vor Beginn des Wintersemesters 1997/98 umzusetzen: 1. Studien mit der Kennzahl 980 auf die Kennzahl 990; 2. Studien mit den Kennzahlen 001, 002, 006, 981, 982, 986 und 991 unter Beibehaltung einer allfälligen zweiten Studienkennzahl auf die Kennzahl 992;

9 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr Studien mit den Kennzahlen 004, 984 und 994 unter Hinzufügung von 830 als zweiter Studienkennzahl auf die Kennzahl 992; 4. Studien mit den Kennzahlen 003 oder 993 unter Hinzufügung von 840 als zweiter Studienkennzahl auf die Kennzahl 992. (7) Für die Übergabe der Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr gilt im Studienjahr 1997/98 das bisherige Übergabeformat. Die Hörerstandsmeldungen sind nach den bisherigen Tabelliervorgaben zu erstatten, jedoch entfallen die Personenmengen Aufgenommene dieser Universität (PI), Erstaufgenommene dieser Universität (PEA) und Ordentliche Hörer anderer Hochschulen in Hochschulkursen/Hochschullehrgängen. Bei der Bildung der Personenmenge Erstimmatrikulierte bzw. Erstaufgenommene (PE) entfällt die Stammhochschule als Zurechnungskriterium. (8) Studierenden, die im Sommersemester 1997 eine andere Universität oder Hochschule als Stammhochschule hatten, ist bei aufrechter Zulassung längstens zu Beginn des Wintersemesters 1998/99 ein Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) auszustellen. (9) Die 2 Abs. 6 und 10 Abs. 8 sind ab dem Wintersemester 1997/98 auf sämtliche neu zuzulassende Studierende der kombinationspflichtigen Diplomstudien gemäß dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, sowie auf sämtliche neu zuzulassende Studierende der Lehramtsstudien gemäß GN-StG, dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, und dem Bundesgesetz über evangelisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 248/1993, anzuwenden. Ab dem Wintersemester 1998/99 sind die 2 Abs. 6 und 10 Abs. 8 auch auf die vor dem Wintersemester 1997/98 zugelassenen Studierenden dieser Studien anzuwenden. Anlage 1: Formulare Formular 1/1 Evidenzbogen Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung Formular 1 ADV Studienblatt Formular 2/1 Ausweis für Studierende Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat Formular 3 Meldungsblatt Formular 4 Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung Formular 4 ADV Fortsetzungsbestätigung Formular 5 Abgangsbescheinigung Anlage 2: Unterdruck für Abschluß-, Diplom- und Rigorosenzeugnisse Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern Anlage 4: Kennzeichnung der Studien Anlage 5: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung der Studierenden Einem II 300

10 1240 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245 Anlage 1

11 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr

12 1242 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245

13 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr

14 1244 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245

15 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr

16 1246 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245 Originalgröße Formular 2/2 (9.97)

17 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr II 301

18 1248 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245

19 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr

20 1250 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245

21 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr

22 1252 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245 Anlage 2 (zu 14 Abs. 3)

23 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr Anlage 3 zu 4 Abs. 1 Bildung und Vergabe von Matrikelnummern 1. Bildung der Matrikelnummer Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Zahl. 1.1 Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt. 1.2 Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert aus dem folgenden Zahlenkontingent der zulassenden Universität oder Hochschule zuzuweisen. Universität Wien Universität Graz Universität Innsbruck Universität Salzburg Technische Universität Wien Technische Universität Graz Montanuniversität Leoben Universität für Bodenkultur Wien Veterinärmedizinische Universität Wien Wirtschaftsuniversität Wien Universität Linz Universität Klagenfurt Donau-Universität Krems Akademie der bildenden Künste in Wien Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien Hochschule für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz Hochschule für angewandte Kunst in Wien Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz Vergabe der Matrikelnummer 2.1 Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer österreichischen Universität oder Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen) war. 2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität oder Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen), und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des Punktes 1, so ist diese Matrikelnummer weiterzuverwenden. Nicht weiterzuverwenden sind demgegenüber Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen (Kontingentbereiche bis und bis 99999), auch wenn sie der Bildungsvorschrift des Punktes 1 entsprechen. 2.3 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität oder Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht jedoch die damals vergebene Matrikelnummer nicht der Bildungsvorschrift des Punktes 1, so ist die Matrikelnummer im Sinn des Punktes 1 neu zu bilden wie folgt: Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel; Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe des nachfolgenden Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im jeweils vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.

24 1254 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245 KONTINGENTIERUNGSPLAN für rückwirkende Matrikelnummernvergabe Neuvergabe bei Erstmatrikulation an der Universität/Kunsthochschule durch A B C D E F G H A B C D E F G H I J K L M R S T U V W

25 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr KONTINGENTIERUNGSPLAN für rückwirkende Matrikelnummernvergabe Neuvergabe bei Erstmatrikulation an der Universität/Kunsthochschule durch I J K R S T U V A B C D E F G H I J K L M R S T U V W

26 1256 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr. 245 Anlage 4 zu 4 Abs. 3 Kennzeichnung der Studien Die Studienkennzeichnung umfaßt im Einzelfall maximal elf Zeichen (erster Kennbuchstabe, drei Kennzahlen mit je drei Ziffern, zweiter Kennbuchstabe). 1. Kennbuchstaben 1.1 Die Kennbuchstaben lauten: Buchstabe Universität/Hochschule A Universität Wien B Universität Graz C Universität Innsbruck D Universität Salzburg E Technische Universität Wien F Technische Universität Graz G Montanuniversität Leoben H Universität für Bodenkultur Wien I Veterinärmedizinische Universität Wien J Wirtschaftsuniversität Wien K Universität Linz L Universität Klagenfurt M Donau-Universität Krems R Akademie der bildenden Künste in Wien S Hochschule für angewandte Kunst in Wien T Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien U Hochschule für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg V Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz W Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz 1.2 Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität oder Hochschule, welche die Studierende oder den Studierenden zum betreffenden Studium zugelassen hat. 1.3 Beim Lehramtsstudium richtet sich die Zulassung nach dem ersten Unterrichtsfach. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität oder Hochschule studiert, ist der Buchstabe dieser Universität oder Hochschule in das zweite Buchstabenfeld zu setzen. Jede der beiden beteiligten Universitäten (Hochschulen) hat die Studienkennzeichnung in der gleichen Form zu verwenden. 2. Kennzahlen für Studien gemäß UniStG 2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien lauten: Diplomstudien: Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen 391 Ägyptologie 390 Afrikanistik 310 Alte Geschichte und Altertumskunde 384 Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie 343 Anglistik und Amerikanistik 385 Arabistik 383 Byzantinistik und Neogräzistik 332 Deutsche Philologie 381 Finno-Ugristik 312 Geschichte 387 Indologie 378 Japanologie 379 Judaistik 314 Klassische Archäologie 340 Klassische Philologie Griechisch

27 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr Klassische Philologie Latein 315 Kunstgeschichte 316 Musikwissenschaft 396 Nederlandistik 297 Pädagogik 296 Philosophie 300 Politikwissenschaft 301 Publizistik und Kommunikationswissenschaft 236 Romanistik 388 Sinologie 394 Skandinavistik 243 Slawistik 122 Soziologie 392 Sprachen und Kulturen des Alten Orients 327 Sprachwissenschaft 317 Theaterwissenschaft 389 Tibetologie und Buddhismuskunde 386 Turkologie 323 Übersetzen und Dolmetschen 309 Ur- und Frühgeschichte 393 Vergleichende Literaturwissenschaft 307 Völkerkunde 308 Volkskunde Mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl sind Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) anzugeben Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen 954 Angewandte Geowissenschaften 600 Architektur 610 Bauingenieurwesen 966 Bergwesen 710 Elektrotechnik 930 Erdölwesen 900 Forst- und Holzwirtschaft 935 Gesteinshüttenwesen 940 Hüttenwesen 925 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling 880 Informatik 910 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft 960 Kunststofftechnik 920 Landschaftsplanung und Landschaftspflege 890 Landwirtschaft 915 Lebensmittel- und Biotechnologie 963 Markscheidewesen 700 Maschinenbau 726 Mechatronik 950 Montanmaschinenwesen 937 Petroleum Engineering 630 Raumplanung und Raumordnung 800 Technische Chemie 860 Technische Mathematik 810 Technische Physik 874 Telematik 730 Verfahrenstechnik 660 Vermessungswesen 970 Werkstoffwissenschaften 620 Wirtschaftsingenieurwesen Bauwesen 740 Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau 840 Wirtschaftsingenieurwesen Technische Chemie

28 1258 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr Lehramtsstudium 190 Lehramtsstudium Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die Unterrichtsfächer wie folgt zu bezeichnen: 365 Bosnisch/ Kroatisch/ Serbisch 333 Deutsch 344 Englisch 347 Französisch 313 Geschichte und Sozialkunde 341 Griechisch 350 Italienisch 338 Latein 299 Psychologie und Philosophie 362 Russisch 368 Slowenisch 353 Spanisch 371 Tschechisch 382 Ungarisch 445 Biologie und Umweltkunde 447 Biologie und Warenlehre 423 Chemie 407 Darstellende Geometrie 456 Geographie und Wirtschaftskunde 477 Haushaltsökonomie und Ernährung 884 Informatik 482 Leibeserziehung 406 Mathematik 412 Physik 043 Evangelische Religion 020 Katholische Religion 590 Bildnerische Erziehung, 594 Instrumentalmusikerziehung 593 Musikerziehung 592 Textiles Gestalten 591 Werkerziehung Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach anzugeben (vgl. 3 Abs. 2) Medizinische Studienrichtungen 201 Humanmedizin 203 Zahnmedizin 208 Veterinärmedizin Naturwissenschaftliche Studien 413 Astronomie 437 Biologie 419 Chemie 426 Erdwissenschaften 474 Ernährungswissenschaften 452 Geographie 405 Mathematik 414 Meteorologie und Geophysik 490 Molekulare Biologie 449 Pharmazie 411 Physik 298 Psychologie 481 Sportwissenschaften

29 BGBl. II Ausgegeben am 2. September 1997 Nr Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen 154 Angewandte Betriebswirtschaft 151 Betriebswirtschaft 160 Handelswissenschaft 157 Internationale Betriebswirtschaft 155 Internationale Wirtschaftswissenschaften 101 Rechtswissenschaften 102 Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften 130 Sozialwirtschaft 121 Soziologie 136 Statistik 140 Volkswirtschaft 175 Wirtschaftsinformatik 170 Wirtschaftspädagogik 180 Wirtschaftswissenschaften Theologische Studienrichtungen 041 Evangelische Fachtheologie 011 Katholische Fachtheologie 012 Katholische Religionspädagogik 030 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten Individuelle Diplomstudien 057 Individuelles Diplomstudium Mittels einer zweiten Kennzahl kann das individuelle Diplomstudium näher bezeichnet werden Doktoratsstudien 088 Doktoratsstudium der Bodenkultur 082 Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie 080 Doktoratsstudium der Katholischen Theologie 090 Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft 087 Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften 091 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften 092 Doktoratsstudium der Philosophie 081 Doktoratsstudium der Philosophie an einerkatholisch-theologischen Fakultät 083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften 084 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 086 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften 089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin Mittels der zweiten Kennzahl ist jenes Diplomstudium zu bezeichnen, auf Grund dessen die Zulassung zum Doktoratsstudium erfolgte. Ist das dem Doktoratsstudium zugrundeliegende Diplomstudium seinerseits mit drei Kennzahlen codiert, so ist die zweite Kennzahl als dritte für die Codierung des Doktoratsstudiums zu übernehmen. Bei Zulassung auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges ist als zweite Kennzahl 059 anzugeben. Als dritte Kennzahl sind die letzten drei Ziffern der Studiengangkennzahl des absolvierten Fachhochschul-Studienganges anzuführen. 2.2 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien lauten: 990 Besuch einzelner Lehrveranstaltungen 992 Universitätslehrgang Mittels der zweiten Kennzahl ist der Universitätslehrgang näher zu bezeichnen. 996 Studium für die Gleichwertigkeit 2.3 Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.1 gehören der Universität oder Hochschule als ordentliche Studierende, Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.2 gehören ihr als außerordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum entsprechenden Studium aufrecht ist. 2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums ( 13 Abs. 3 UniStG), Empfehlungen des Studienplanes einer geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtung über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) sowie zur

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