ÄNDERUNGSANTRÄGE 1-165

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1 Europäisches Parlament Rechtsausschuss 2016/2237(INL) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Jiří Maštálka Statut für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft (2016/2237(INL)) AM\ docxx PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_NonLegReport PE v /98 AM\ docxx

3 Änderungsantrag 1 Marie-Christine Vergiat, Jiří Maštálka Bezugsvermerk -1 (neu) unter Hinweis auf die Erklärung vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen, Änderungsantrag 2 Marie-Christine Vergiat, Jiří Maštálka Bezugsvermerk 12 a (neu) unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Parlaments in Auftrag gegebene Studie vom Juli 2011 zum Thema Die Rolle von Gegenseitigkeitsgesellschaften im 21. Jahrhundert, Änderungsantrag 3 Evelyn Regner Bezugsvermerk 12 a (neu) unter Hinweis auf den Bericht über die Arbeitnehmervertretung in AM\ docxx 3/98 PE v01-00

4 Leitungsgremien in Europa (2015/2222(INI), Or. en Änderungsantrag 4 Marie-Christine Vergiat, Jiří Maštálka Erwägung A A. in der Erwägung, dass der Begriff Sozialunternehmen in einigen Rechtssystemen synonym mit dem Begriff Solidarunternehmen verwendet wird; in der Erwägung, dass für die Zwecke dieser Entschließung die Begriffe Sozialunternehmen und Solidarunternehmen als synonym zu betrachten sind; in der Erwägung, dass der Begriff Sozialunternehmen nicht klar abgegrenzt ist und sich mit dem Konzept herkömmlicher Unternehmen der Sozialwirtschaft wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände und Stiftungen überschneidet; in der Erwägung, dass derzeit zwischen Sozialwissenschaftlern und Juristen eine Diskussion über die Abgrenzung des Begriffs Sozialunternehmen im Gange ist; in der Erwägung, dass eine Einigung über eine rechtliche Definition, die einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung von Sozialunternehmen seitens der Europäischen Union und möglichst aller Ebenen der öffentlichen Verwaltung leistet, gegenwärtig zwingend erforderlich scheint; A. in der Erwägung, dass die Begriffe Unternehmen der Sozialwirtschaft und Unternehmen der Solidarwirtschaft häufig unterschiedslos benutzt werden, obgleich sie Sachverhalte bezeichnen, die nicht immer deckungsgleich sind je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein können; in der Erwägung, dass der Begriff Unternehmen der Sozialwirtschaft sich hauptsächlich auf Organisationen wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen bezieht; in der Erwägung, dass zwischen Sozialwissenschaftlern und Juristen zahlreiche Diskussionen über die Abgrenzung des Begriffs Unternehmen der Sozialwirtschaft geführt werden; in der Erwägung, dass es zwingend erforderlich scheint, eine bessere Anerkennung des Begriffs Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zu erwirken, und zwar durch die Schaffung eines europäischen Gütesiegels, das einen signifikanten Beitrag leistet zu den Bemühungen der Europäischen Union und aller Ebenen der öffentlichen Verwaltung um die Entwicklung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft sowie aller Unternehmen, deren in erster Linie soziale Zielsetzungen durch ein solches Gütesiegel anerkennt werden könnten, wobei das Gütezeichen im Lichte dessen, wie sich die Unternehmen des Sektors PE v /98 AM\ docxx

5 entwickeln, angepasst werden könnte; in der Erwägung, dass in der vorliegenden Entschließung daher dem Begriff Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft der Vorzug gegeben wird; 1a 1a Die in dieser Erwägung genannten Begriffe, die nicht die gleiche Bedeutung haben, werden oft falsch ins Englische übersetzt. In der vorliegenden Entschließung sollte der Begriff Sozialunternehmen mit social enterprise übersetzt werden; der Begriff Unternehmen der Sozialwirtschaft sollte mit social economy enterprise und der Begriff Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft mit social and solidarity-based enterprise übersetzt werden. Änderungsantrag 5 Daniel Buda Erwägung A A. in der Erwägung, dass der Begriff Sozialunternehmen in einigen Rechtssystemen synonym mit dem Begriff Solidarunternehmen verwendet wird; in der Erwägung, dass für die Zwecke dieser Entschließung die Begriffe Sozialunternehmen und Solidarunternehmen als synonym zu betrachten sind; in der Erwägung, dass der Begriff Sozialunternehmen nicht klar abgegrenzt ist und sich mit dem Konzept herkömmlicher Unternehmen der Sozialwirtschaft wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände A. in der Erwägung, dass der Begriff Unternehmen der Sozialwirtschaft in einigen Rechtssystemen synonym mit dem Begriff Unternehmen der Solidarwirtschaft verwendet wird; in der Erwägung, dass für die Zwecke dieser Entschließung die Begriffe Unternehmen der Sozialwirtschaft und Unternehmen der Solidarwirtschaft als synonym zu betrachten sind; in der Erwägung, dass der Begriff Unternehmen der Sozialwirtschaft auf der Ebene der Europäischen Union nicht klar abgegrenzt ist; in der Erwägung, dass die Definition AM\ docxx 5/98 PE v01-00

6 und Stiftungen überschneidet; in der Erwägung, dass derzeit zwischen Sozialwissenschaftlern und Juristen eine Diskussion über die Abgrenzung des Begriffs Sozialunternehmen im Gange ist; in der Erwägung, dass eine Einigung über eine rechtliche Definition, die einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung von Sozialunternehmen seitens der Europäischen Union und möglichst aller Ebenen der öffentlichen Verwaltung leistet, gegenwärtig zwingend erforderlich scheint; des Begriffs Unternehmen der Sozialwirtschaft auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht einheitlich ist, und in der Erwägung, dass dieser Begriff auch das Konzept herkömmlicher Unternehmen der Sozialwirtschaft wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände und Stiftungen umfasst; in der Erwägung, dass Sozialwissenschaftler und Juristen derzeit über die Grenzen des Begriffs Unternehmen der Sozialwirtschaft diskutieren; in der Erwägung, dass eine Einigung über eine einheitliche rechtliche Definition, die auf EU-Ebene harmonisiert ist und einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung von Unternehmen der Sozialwirtschaft seitens der Europäischen Union und möglichst aller Ebenen der öffentlichen Verwaltung leistet, gegenwärtig zwingend erforderlich ist; Or. ro Änderungsantrag 6 Gilles Lebreton, Marie-Christine Boutonnet Erwägung A A. in der Erwägung, dass der Begriff Sozialunternehmen in einigen Rechtssystemen synonym mit dem Begriff Solidarunternehmen verwendet wird; in der Erwägung, dass für die Zwecke dieser Entschließung die Begriffe Sozialunternehmen und Solidarunternehmen als synonym zu betrachten sind; in der Erwägung, dass der Begriff Sozialunternehmen nicht klar abgegrenzt ist und sich mit dem Konzept herkömmlicher Unternehmen der Sozialwirtschaft wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände A. in der Erwägung, dass der Begriff Unternehmen der Sozialwirtschaft in einigen Rechtssystemen synonym mit dem Begriff Unternehmen der Solidarwirtschaft verwendet wird; in der Erwägung, dass für die Zwecke dieser Entschließung die Begriffe Unternehmen der Sozialwirtschaft und Unternehmen der Solidarwirtschaft jedoch nicht als synonym zu betrachten sind; in der Erwägung, dass nämlich der Begriff Unternehmen der Sozialwirtschaft sich mit dem Konzept traditionellerer Organisationen der Sozialwirtschaft wie PE v /98 AM\ docxx

7 und Stiftungen überschneidet; in der Erwägung, dass derzeit zwischen Sozialwissenschaftlern und Juristen eine Diskussion über die Abgrenzung des Begriffs Sozialunternehmen im Gange ist; in der Erwägung, dass eine Einigung über eine rechtliche Definition, die einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung von Sozialunternehmen seitens der Europäischen Union und möglichst aller Ebenen der öffentlichen Verwaltung leistet, gegenwärtig zwingend erforderlich scheint; Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen überschneidet; in der Erwägung, dass sich darüber hinaus die Solidarwirtschaft von der Sozialwirtschaft darin unterscheidet, dass die nachhaltige Entwicklung und der Wille, die Nutzer an der Ausarbeitung strategischer Maßnahmen zu beteiligen, zu den Grundlagen ihres Handelns gehören; in der Erwägung, dass die Solidarwirtschaft dieselben Fragestellungen aufwirft wie die Sozialwirtschaft, ohne dabei jedoch zwangsläufig Antworten zu geben, die mit interner Demokratie oder der Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips zu tun haben; Änderungsantrag 7 Angel Dzhambazki Erwägung A A. in der Erwägung, dass der Begriff Sozialunternehmen in einigen Rechtssystemen synonym mit dem Begriff Solidarunternehmen verwendet wird; in der Erwägung, dass für die Zwecke dieser Entschließung die Begriffe Sozialunternehmen und Solidarunternehmen als synonym zu betrachten sind; in der Erwägung, dass der Begriff Sozialunternehmen nicht klar abgegrenzt ist und sich mit dem Konzept herkömmlicher Unternehmen der Sozialwirtschaft wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände und Stiftungen überschneidet; in der Erwägung, dass derzeit zwischen Sozialwissenschaftlern und Juristen eine Diskussion über die Abgrenzung des A. in der Erwägung, dass der Begriff Unternehmen der Sozialwirtschaft in einigen Rechtssystemen synonym mit dem Begriff Unternehmen der Solidarwirtschaft verwendet wird; in der Erwägung, dass für die Zwecke dieser Entschließung die Begriffe Unternehmen der Sozialwirtschaft und Unternehmen der Solidarwirtschaft als synonym zu betrachten sind; in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten eine Definition des Begriffs Unternehmen der Sozialwirtschaft in ihrem jeweiligen Rechtsrahmen verankert haben, und in der Erwägung, dass alternative Rechtsformen wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen bestehen und häufig AM\ docxx 7/98 PE v01-00

8 Begriffs Sozialunternehmen im Gange ist; in der Erwägung, dass eine Einigung über eine rechtliche Definition, die einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung von Sozialunternehmen seitens der Europäischen Union und möglichst aller Ebenen der öffentlichen Verwaltung leistet, gegenwärtig zwingend erforderlich scheint; genutzt werden; in der Erwägung, dass Sozialwissenschaftler und Juristen derzeit über die Grenzen des Begriffs Unternehmen der Sozialwirtschaft diskutieren; in der Erwägung, dass es zwingend erforderlich scheint, die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung der sozialwirtschaftlichen Branchen und der Zusammenarbeit mit allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung zu unterstützen; Or. en Änderungsantrag 8 Virginie Rozière Erwägung A A. in der Erwägung, dass der Begriff Sozialunternehmen in einigen Rechtssystemen synonym mit dem Begriff Solidarunternehmen verwendet wird; in der Erwägung, dass für die Zwecke dieser Entschließung die Begriffe Sozialunternehmen und Solidarunternehmen als synonym zu betrachten sind; in der Erwägung, dass der Begriff Sozialunternehmen nicht klar abgegrenzt ist und sich mit dem Konzept herkömmlicher Unternehmen der Sozialwirtschaft wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände und Stiftungen überschneidet; in der Erwägung, dass derzeit zwischen Sozialwissenschaftlern und Juristen eine Diskussion über die Abgrenzung des Begriffs Sozialunternehmen im Gange ist; in der Erwägung, dass eine Einigung über eine rechtliche Definition, die einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung von Sozialunternehmen seitens der A. in der Erwägung, dass der Begriff Unternehmen der Sozialwirtschaft in einigen Rechtssystemen synonym mit dem Begriff Unternehmen der Solidarwirtschaft verwendet wird; in der Erwägung, dass der Begriff Unternehmen der Sozialwirtschaft nicht klar abgegrenzt ist und sich mit dem Konzept herkömmlicher Unternehmen der Sozialwirtschaft wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen überschneidet; in der Erwägung, dass derzeit zwischen Sozialwissenschaftlern und Juristen eine Diskussion über die Abgrenzung des Begriffs Unternehmen der Sozialwirtschaft im Gange ist; in der Erwägung, dass eine Einigung über eine rechtliche Definition, die einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung von Unternehmen der Sozialwirtschaft seitens der Europäischen Union und aller Ebenen der öffentlichen Verwaltung leistet, PE v /98 AM\ docxx

9 Europäischen Union und möglichst aller Ebenen der öffentlichen Verwaltung leistet, gegenwärtig zwingend erforderlich scheint; gegenwärtig zwingend erforderlich scheint, und zwar insbesondere im Binnenmarkt; Änderungsantrag 9 Virginie Rozière Erwägung A a (neu) Aa. in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft in bedeutendem Umfang zur Wirtschaft der Union beiträgt; in der Erwägung, dass sie Schätzungen zufolge zwischen und Unternehmen umfasst und 14 Millionen Arbeitnehmer in ihr beschäftigt sind; in der Erwägung, dass sie sich fortwährend weiterentwickelt und daher zu Wachstum und Beschäftigung beiträgt; Änderungsantrag 10 Daniel Buda Erwägung A a (neu) Aa. in der Erwägung, dass in der Straßburger Erklärung vom Januar 2014 betont wird, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft in Europa künftig eine herausragendere Rolle spielen müssen, und hervorgehoben wird, dass es wichtig ist, deren Potenzial für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum AM\ docxx 9/98 PE v01-00

10 auszuschöpfen; Or. ro Änderungsantrag 11 Daniel Buda Erwägung A b (neu) Ab. in der Erwägung, dass das Parlament in seinen Entschließungen vom 19. Februar 2009, 20. November 2012 und 10. September 2015 aufzeigt, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft über 14 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz bietet, was rund 6,5 % der Beschäftigten in der EU und 10 % der Unternehmen in der EU entspricht; Or. ro Änderungsantrag 12 Marie-Christine Vergiat, Jiří Maštálka Erwägung B B. in der Erwägung, dass in der Regulierung von Sozialunternehmen und den ihren Gründern unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Rechtsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Sozialunternehmen gewählten Rechtsformen jeweils auf den bestehenden Gesetzesrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung sowie die kulturell und historisch bedingte B. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Regulierung von Unternehmen der Sozialwirtschaft und die ihren Gründern unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Rechtsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Unternehmen der Sozialwirtschaft gewählten Rechtsformen jeweils auf den bestehenden Gesetzesrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung und PE v /98 AM\ docxx

11 Entwicklung des gemeinnützigen Sektors im jeweiligen Land zurückzuführen sind; der Solidarität sowie die kulturell und historisch bedingte Entwicklung im jeweiligen Land zurückzuführen sind; Änderungsantrag 13 Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto Erwägung B B. in der Erwägung, dass in der Regulierung von Sozialunternehmen und den ihren Gründern unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Rechtsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Sozialunternehmen gewählten Rechtsformen jeweils auf den bestehenden Gesetzesrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung sowie die kulturell und historisch bedingte Entwicklung des gemeinnützigen Sektors im jeweiligen Land zurückzuführen sind; B. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Regulierung von Unternehmen der Sozialwirtschaft und die ihren Gründern unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Rechtsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Unternehmen der Sozialwirtschaft gewählten Rechtsformen jeweils auf den bestehenden Gesetzesrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung sowie die kulturell und historisch bedingte Entwicklung des gewinnorientierten und des gemeinnützigen Sektors im jeweiligen Land zurückzuführen sind; Änderungsantrag 14 Emil Radev Erwägung B B. in der Erwägung, dass in der Regulierung von Sozialunternehmen und den ihren Gründern unter dem jeweiligen B. in der Erwägung, dass in der Regulierung von Unternehmen der Sozialwirtschaft und den ihren Gründern AM\ docxx 11/98 PE v01-00

12 Rechtssystem offenstehenden Rechtsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Sozialunternehmen gewählten Rechtsformen jeweils auf den bestehenden Gesetzesrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung sowie die kulturell und historisch bedingte Entwicklung des gemeinnützigen Sektors im jeweiligen Land zurückzuführen sind; unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Rechtsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Unternehmen der Sozialwirtschaft gewählten Rechtsformen jeweils auf den bestehenden Gesetzesrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung sowie die kulturell und historisch bedingte Entwicklung des gemeinnützigen Sektors im jeweiligen Mitgliedstaat zurückzuführen sind; Or. bg Änderungsantrag 15 Angel Dzhambazki Erwägung B B. in der Erwägung, dass in der Regulierung von Sozialunternehmen und den ihren Gründern unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Rechtsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Sozialunternehmen gewählten Rechtsformen jeweils auf den bestehenden Gesetzesrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung sowie die kulturell und historisch bedingte Entwicklung des gemeinnützigen Sektors im jeweiligen Land zurückzuführen sind; B. in der Erwägung, dass bei der Regulierung von Unternehmen der Sozialwirtschaft und den ihren Gründern unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Rechtsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Unternehmen der Sozialwirtschaft gewählten Rechtsformen von dem bestehenden Rechtsrahmen, der Wirtschaftspolitik, der kulturellen und geschichtlichen Entwicklung des gemeinnützigen Sektors in den einzelnen Ländern sowie von regionalen Bedürfnissen abhängen; Or. en Änderungsantrag 16 Virginie Rozière PE v /98 AM\ docxx

13 Erwägung B B. in der Erwägung, dass in der Regulierung von Sozialunternehmen und den ihren Gründern unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Rechtsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Sozialunternehmen gewählten Rechtsformen jeweils auf den bestehenden Gesetzesrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung sowie die kulturell und historisch bedingte Entwicklung des gemeinnützigen Sektors im jeweiligen Land zurückzuführen sind; B. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Regulierung von Unternehmen der Sozialwirtschaft und die ihren Gründern unter dem jeweiligen Rechtssystem offenstehenden Rechtsformen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen für Unternehmen der Sozialwirtschaft gewählten Rechtsformen jeweils auf den bestehenden Gesetzesrahmen, die politökonomischen Strukturen der sozialen Absicherung sowie die kulturell und historisch bedingte Entwicklung im jeweiligen Land zurückzuführen sind; Änderungsantrag 17 Marie-Christine Vergiat, Virginie Rozière, Jiří Maštálka Erwägung C C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, entweder durch Anpassung des Genossenschaftsmodells oder durch Einführung von Rechtsformen, welche das soziale Engagement eines Großteils der Unternehmen berücksichtigen und einige Besonderheiten für Sozialunternehmen aufweisen; in der Erwägung, dass Sozialunternehmen in anderen Mitgliedstaaten unter bereits bestehenden Rechtsformen, darunter auch von regulären KMU genutzten Rechtsformen, C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, und zwar entweder durch eine Anpassung insbesondere des Genossenschaftsmodells oder durch die Einführung von Rechtsformen, die das von einer Vielzahl von Unternehmen eingegangene soziale Engagement berücksichtigen und einige für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft spezifische Merkmale aufweisen; in der Erwägung, dass solche Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten unter bereits bestehenden Rechtsformen, AM\ docxx 13/98 PE v01-00

14 wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, geführt werden; darunter auch von konventionellen Unternehmen genutzten Rechtsformen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft, geführt werden und dass in bestimmten Staaten sogar unterschiedliche rechtliche Konstruktionen zur Wahl stehen; in der Erwägung, dass zur Kenntnis genommen werden sollte, dass zwar besondere Rechtsformen für soziale Unternehmen geschaffen wurden, viele dieser Unternehmen sich jedoch für eine Vielzahl anderer Rechtsformen entscheiden, die besser ihren Bedürfnissen und ihrer Situation entsprechen; Änderungsantrag 18 Daniel Buda Erwägung C C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, entweder durch Anpassung des Genossenschaftsmodells oder durch Einführung von Rechtsformen, welche das soziale Engagement eines Großteils der Unternehmen berücksichtigen und einige Besonderheiten für Sozialunternehmen aufweisen; in der Erwägung, dass Sozialunternehmen in anderen Mitgliedstaaten unter bereits bestehenden Rechtsformen, darunter auch von regulären KMU genutzten Rechtsformen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, geführt werden; C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten wie Italien oder Deutschland eigene Rechtsformen geschaffen wurden, entweder durch Anpassung des Genossenschaftsmodells oder durch Einführung von Rechtsformen, welche das soziale Engagement eines Großteils der Unternehmen berücksichtigen und einige Besonderheiten für Unternehmen der Sozialwirtschaft aufweisen; in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft in anderen Mitgliedstaaten unter bereits bestehenden Rechtsformen (etwa Verbänden, Stiftungen, Genossenschaften), darunter auch von regulären KMU genutzten Rechtsformen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, geführt werden; PE v /98 AM\ docxx

15 Or. ro Änderungsantrag 19 Pascal Durand Erwägung C C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, entweder durch Anpassung des Genossenschaftsmodells oder durch Einführung von Rechtsformen, welche das soziale Engagement eines Großteils der Unternehmen berücksichtigen und einige Besonderheiten für Sozialunternehmen aufweisen; in der Erwägung, dass Sozialunternehmen in anderen Mitgliedstaaten unter bereits bestehenden Rechtsformen, darunter auch von regulären KMU genutzten Rechtsformen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, geführt werden; C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, und zwar entweder durch eine Anpassung des Genossenschafts-, Gegenseitigkeits-, Vereins- oder Stiftungsmodells oder durch die Einführung von Rechtsformen, die das von einer Vielzahl von Unternehmen eingegangene soziale Engagement berücksichtigen und einige für Unternehmen der Sozialwirtschaft spezifische Merkmale aufweisen; in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft in anderen Mitgliedstaaten unter bereits bestehenden Rechtsformen, darunter auch von gewöhnlichen KMU genutzten Rechtsformen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, geführt werden; Änderungsantrag 20 Virginie Rozière Erwägung C C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, entweder durch Anpassung des Genossenschaftsmodells oder durch Einführung von Rechtsformen, C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, und zwar entweder durch eine Anpassung des Genossenschafts-, Gegenseitigkeits-, AM\ docxx 15/98 PE v01-00

16 welche das soziale Engagement eines Großteils der Unternehmen berücksichtigen und einige Besonderheiten für Sozialunternehmen aufweisen; in der Erwägung, dass Sozialunternehmen in anderen Mitgliedstaaten unter bereits bestehenden Rechtsformen, darunter auch von regulären KMU genutzten Rechtsformen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, geführt werden; Vereins- oder Stiftungsmodells oder durch die Einführung von Rechtsformen, die das von einer Reihe von Unternehmen eingegangene soziale Engagement berücksichtigen und einige für Unternehmen der Sozialwirtschaft spezifische Merkmale aufweisen; in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft in anderen Mitgliedstaaten unter bereits bestehenden Rechtsformen, darunter auch von gewöhnlichen KMU genutzten Rechtsformen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, geführt werden; Änderungsantrag 21 Angel Dzhambazki Erwägung C C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, entweder durch Anpassung des Genossenschaftsmodells oder durch Einführung von Rechtsformen, welche das soziale Engagement eines Großteils der Unternehmen berücksichtigen und einige Besonderheiten für Sozialunternehmen aufweisen; in der Erwägung, dass Sozialunternehmen in anderen Mitgliedstaaten unter bereits bestehenden Rechtsformen, darunter auch von regulären KMU genutzten Rechtsformen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, geführt werden; C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, und zwar entweder durch eine Anpassung des Genossenschaftsmodells oder durch die Einführung von Rechtsformen, die das von einer Vielzahl von Unternehmen eingegangene soziale Engagement berücksichtigen und einige für Unternehmen der Sozialwirtschaft spezifische Merkmale aufweisen; in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft in anderen Mitgliedstaaten unter Nutzung bereits bestehender Rechtsformen erfolgreich tätig sind; Or. en PE v /98 AM\ docxx

17 Änderungsantrag 22 Jiří Maštálka, Kostas Chrysogonos, Kateřina Konečná Erwägung C C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, entweder durch Anpassung des Genossenschaftsmodells oder durch Einführung von Rechtsformen, welche das soziale Engagement eines Großteils der Unternehmen berücksichtigen und einige Besonderheiten für Sozialunternehmen aufweisen; in der Erwägung, dass Sozialunternehmen in anderen Mitgliedstaaten unter bereits bestehenden Rechtsformen, darunter auch von regulären KMU genutzten Rechtsformen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, geführt werden; C. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eigene Rechtsformen geschaffen wurden, und zwar entweder durch eine Anpassung des Genossenschafts-, Gegenseitigkeits-, Vereins- oder Stiftungsmodells oder durch die Einführung von Rechtsformen, die das von einer Vielzahl von Unternehmen eingegangene soziale Engagement berücksichtigen und einige für Unternehmen der Sozialwirtschaft spezifische Merkmale aufweisen; in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft in anderen Mitgliedstaaten unter Nutzung bereits bestehender Rechtsformen darunter auch von regulären KMU genutzte Rechtsformen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig sind; Or. en Änderungsantrag 23 Daniel Buda Erwägung D D. in der Erwägung, dass die Schaffung vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen zu Sozialunternehmen in zahlreichen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die sozialer Wertschöpfung einen höheren Wert beimisst; in der Erwägung, dass diese D. in der Erwägung, dass die Schaffung vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen zu Unternehmen der Sozialwirtschaft in zahlreichen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die Grundsätzen wie Solidarität, Rechenschaftspflicht und AM\ docxx 17/98 PE v01-00

18 Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer Bereich ist; sozialer Wertschöpfung einen höheren Wert beimisst, im allgemeinen Interesse handelt und eine nachhaltigere Wirtschaft fördert, indem Arbeitsplätze geschaffen und innovative Dienstleistungen und Produkte bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass diese Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer Bereich ist; Or. ro Änderungsantrag 24 Marie-Christine Vergiat, Jiří Maštálka Erwägung D D. in der Erwägung, dass die Schaffung vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen zu Sozialunternehmen in zahlreichen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die sozialer Wertschöpfung einen höheren Wert beimisst; in der Erwägung, dass diese Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer Bereich ist; D. in der Erwägung, dass die Schaffung vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen für Unternehmen der Sozialwirtschaft in zahlreichen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die sozialem Mehrwert große Bedeutung beimisst; in der Erwägung, dass diese Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer Bereich ist; in der Erwägung, dass solche Unternehmen besonders widerstandsfähig gegenüber der Wirtschafts- und Finanzkrise sind und eine besondere Innovationskraft im sozialem und technologischen Bereich aufweisen; Änderungsantrag 25 Angel Dzhambazki PE v /98 AM\ docxx

19 Erwägung D D. in der Erwägung, dass die Schaffung vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen zu Sozialunternehmen in zahlreichen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die sozialer Wertschöpfung einen höheren Wert beimisst; in der Erwägung, dass diese Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer Bereich ist; D. in der Erwägung, dass anhand der Einrichtung vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen für Unternehmen der Sozialwirtschaft in zahlreichen Mitgliedstaaten deutlich wird, dass eine neue Art des Unternehmertums entsteht, die den Schwerpunkt stärker auf die Schaffung eines sozialen Mehrwerts legt; Or. en Änderungsantrag 26 Virginie Rozière Erwägung D D. in der Erwägung, dass die Schaffung vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen zu Sozialunternehmen in zahlreichen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die sozialer Wertschöpfung einen höheren Wert beimisst; in der Erwägung, dass diese Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer Bereich ist; D. in der Erwägung, dass die Schaffung vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen für Unternehmen der Sozialwirtschaft in zahlreichen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die sozialer Wertschöpfung und der Verankerung vor Ort und einen höheren Wert beimisst; in der Erwägung, dass diese Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer Bereich ist; Änderungsantrag 27 Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto AM\ docxx 19/98 PE v01-00

20 Erwägung D D. in der Erwägung, dass die Schaffung vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen zu Sozialunternehmen in zahlreichen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die sozialer Wertschöpfung einen höheren Wert beimisst; in der Erwägung, dass diese Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer Bereich ist; D. in der Erwägung, dass die Schaffung vielfältig ausgestalteter Rechtsrahmen für Unternehmen der Sozialwirtschaft in zahlreichen Mitgliedstaaten die Entwicklung einer neuen Form von Unternehmertum widerspiegelt, die sozialer Wertschöpfung einen höheren Wert beimisst; in der Erwägung, dass diese Vielfalt überdies bestätigt, dass soziales Unternehmertum ein innovativer und positiver Bereich ist; Änderungsantrag 28 Daniel Buda Erwägung D a (neu) Da. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. September 2015 zu dem Thema Soziales Unternehmertum und soziale Innovation bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit unterstreicht, dass sich die soziale Innovation auf die Entwicklung und die Umsetzung neuer Ideen bezieht, seien es Produkte, Dienstleistungen oder Modelle der sozialen Organisation, mit denen neuen gesellschaftlichen, territorialen und umweltbezogenen Anforderungen und Herausforderungen wie der Alterung der Bevölkerung, der Entvölkerung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, dem Umgang mit Vielfalt, der Bekämpfung der PE v /98 AM\ docxx

21 Jugendarbeitslosigkeit, der Integration derjenigen, die am stärksten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, und der Bekämpfung des Klimawandel begegnet wird; Or. ro Änderungsantrag 29 Marie-Christine Vergiat, Jiří Maštálka, Virginie Rozière Erwägung E E. in der Erwägung, dass angesichts der vielfältigen Rechtsformen, die für die Schaffung von Sozialunternehmen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, in Europa aktuell offenbar kein Konsens über die Frage herrscht, ob die Einrichtung einer eigenen Unternehmensform für Sozialunternehmen auf EU-Ebene derzeit zweckdienlich oder geboten ist; in der Erwägung, dass das Parlament bereits betont hat, dass die Entwicklung neuer Rahmenverordnungen auf Unionsebene für Unternehmen optional sein sollte und ihr eine Folgenabschätzung vorangehen muss, um den unterschiedlichen sozialen Geschäftsmodellen in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können; in der Erwägung, dass das Parlament ebenfalls betont hat, dass jegliche Maßnahmen einen unionsweiten Zusatznutzen aufweisen sollten; E. in der Erwägung, dass angesichts der vielfältigen Rechtsformen, die im Hinblick auf die Schaffung eines Statuts für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, in Europa aktuell offenbar kein Konsens über die die Schaffung einer eigenen Rechtsform für solche Unternehmen auf EU-Ebene herrscht; in der Erwägung, dass das Parlament bereits betont hat, wie wichtig die Schaffung neuer Rechtsrahmen auf europäischer Ebene ist, dabei jedoch stets darauf hingewiesen hat, dass diese im Unterschied zu den nationalen Rahmen nur fakultativ sein können; in der Erwägung, dass anhand der bereits durchgeführten Folgenabschätzungen, insbesondere in Bezug auf Gegenseitigkeitsgesellschaften, deutlich wird, dass solche Statuten auf europäischer Ebene, die den unterschiedlichen sozialen Geschäftsmodellen in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, möglich sind; in der Erwägung, dass das Parlament ebenfalls betont hat, dass jegliche Maßnahmen einen europäischen Mehrwert aufweisen sollten; AM\ docxx 21/98 PE v01-00

22 Änderungsantrag 30 Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto Erwägung E E. in der Erwägung, dass angesichts der vielfältigen Rechtsformen, die für die Schaffung von Sozialunternehmen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, in Europa aktuell offenbar kein Konsens über die Frage herrscht, ob die Einrichtung einer eigenen Unternehmensform für Sozialunternehmen auf EU-Ebene derzeit zweckdienlich oder geboten ist; in der Erwägung, dass das Parlament bereits betont hat, dass die Entwicklung neuer Rahmenverordnungen auf Unionsebene für Unternehmen optional sein sollte und ihr eine Folgenabschätzung vorangehen muss, um den unterschiedlichen sozialen Geschäftsmodellen in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können; in der Erwägung, dass das Parlament ebenfalls betont hat, dass jegliche Maßnahmen einen unionsweiten Zusatznutzen aufweisen sollten; E. in der Erwägung, dass angesichts der vielfältigen Rechtsformen, die für die Gründung von Unternehmen der Sozialwirtschaft in der Union zur Verfügung stehen, in Europa aktuell offenbar keine einheitliche Sichtweise im Hinblick auf die Frage herrscht, ob die Einrichtung einer eigenen Unternehmensform für Unternehmen der Sozialwirtschaft auf EU-Ebene derzeit geboten ist; in der Erwägung, dass das Parlament bereits betont hat, dass die Entwicklung neuer rechtlicher Rahmen auf Unionsebene für Unternehmen optional sein sollte und ihr eine Folgenabschätzung vorangehen muss, um den unterschiedlichen sozialen Geschäftsmodellen in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können; in der Erwägung, dass das Parlament ebenfalls betont hat, dass jegliche Maßnahmen einen europäischen Mehrwert aufweisen sollten; Änderungsantrag 31 Evelyn Regner Erwägung E a (neu) Ea. in der Erwägung, dass der soziale Dialog sowohl für die Verwirklichung des Ziels der sozialen Marktwirtschaft, die auf PE v /98 AM\ docxx

23 Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie die Wettbewerbsfähigkeit und Fairness im Europäischen Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass der soziale Dialog und die Konsultation der Sozialpartner in der Politikgestaltung der EU eine wichtige soziale Innovation darstellen; Or. de Änderungsantrag 32 Marie-Christine Vergiat, Jiří Maštálka Erwägung F F. in der Erwägung, dass die Wahlmöglichkeit zwischen den verfügbaren Rechtsformen den Vorteil hat, dass Sozialunternehmen sich so strukturieren können, dass den gegebenen Umstände, den Gepflogenheiten, in denen sie beheimatet sind, und dem Geschäft, dem sie nachgehen wollen, bestmöglich Rechnung getragen wird; F. in der Erwägung, dass die Wahlmöglichkeit zwischen den verfügbaren Rechtsformen den Vorteil hat, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft sich so strukturieren können, dass den gegebenen Umständen, den Traditionen, denen sie entspringen, und der Art von unternehmerischer Tätigkeit, der sie nachgehen möchten, bestmöglich Rechnung getragen wird; Änderungsantrag 33 Angel Dzhambazki Erwägung F F. in der Erwägung, dass die Wahlmöglichkeit zwischen den verfügbaren Rechtsformen den Vorteil hat, F. in der Erwägung, dass der Umstand, dass zwischen den verfügbaren Rechtsformen gewählt werden kann, den AM\ docxx 23/98 PE v01-00

24 dass Sozialunternehmen sich so strukturieren können, dass den gegebenen Umstände, den Gepflogenheiten, in denen sie beheimatet sind, und dem Geschäft, dem sie nachgehen wollen, bestmöglich Rechnung getragen wird; Vorteil hat, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft sich so strukturieren können, dass den gegebenen regionalen Umständen, den Traditionen, denen sie entspringen, und der Art von unternehmerischer Tätigkeit, der sie nachgehen möchten, bestmöglich Rechnung getragen wird; Or. en Änderungsantrag 34 Angel Dzhambazki Erwägung G G. in der Erwägung, dass es ungeachtet des Vorstehenden möglich ist, aus der einzelstaatlichen Erfahrung der Mitgliedstaaten einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Sozialunternehmen gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden sollten, wenn sie als solche anerkannt werden sollen; in der Erwägung, dass es wünschenswert scheint, diese Eigenschaften und Kriterien auf Unionsebene in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen kohärenten Rechtsrahmen für diese Unternehmen zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Sozialunternehmen ungeachtet des Gründungsmitgliedstaates einheitlichen Merkmalen entsprechen; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale die Wahrung von Vorteilen für Sozialunternehmen gegenüber alternativen Organisationswegen zur Schaffung von Sozialdienstleistungen gewährleisten sollten; G. in der Erwägung, dass es dennoch möglich ist, aus der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gewonnenen Erfahrung einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Unternehmen der Sozialwirtschaft gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden sollten, um als solche anerkannt zu werden; in der Erwägung, dass es wünschenswert erscheint, gemeinsame Kriterien festzulegen, mit denen ein ideologischer Rahmen zur Unterstützung der Tätigkeit von Sozialunternehmen in der gesamten EU geschaffen wird; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale dazu beitragen sollten, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft Vorteile genießen gegenüber anderen Arten, die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich sozialer Dienstleistungen zu organisieren; Or. en PE v /98 AM\ docxx

25 Änderungsantrag 35 Daniel Buda Erwägung G G. in der Erwägung, dass es ungeachtet des Vorstehenden möglich ist, aus der einzelstaatlichen Erfahrung der Mitgliedstaaten einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Sozialunternehmen gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden sollten, wenn sie als solche anerkannt werden sollen; in der Erwägung, dass es wünschenswert scheint, diese Eigenschaften und Kriterien auf Unionsebene in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen kohärenten Rechtsrahmen für diese Unternehmen zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Sozialunternehmen ungeachtet des Gründungsmitgliedstaates einheitlichen Merkmalen entsprechen; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale die Wahrung von Vorteilen für Sozialunternehmen gegenüber alternativen Organisationswegen zur Schaffung von Sozialdienstleistungen gewährleisten sollten; G. in der Erwägung, dass es ungeachtet des Vorstehenden möglich ist, aus der einzelstaatlichen Erfahrung der Mitgliedstaaten einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Unternehmen der Sozialwirtschaft gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden sollten, wenn sie als solche anerkannt werden sollen; in der Erwägung, dass es wünschenswert scheint, diese Eigenschaften und Kriterien auf Unionsebene in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen effizienten, kohärenten und harmonisierten Rechtsrahmen für diese Unternehmen zu schaffen und unter gleichzeitiger Anerkennung ihrer Vielfalt sicherzustellen, dass alle Unternehmen der Sozialwirtschaft ungeachtet des Gründungsmitgliedstaates einheitlichen Merkmalen entsprechen; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale die Wahrung von Vorteilen für Unternehmen der Sozialwirtschaft gegenüber alternativen Organisationswegen zur Schaffung von Sozialdienstleistungen gewährleisten sollten; Or. ro Änderungsantrag 36 Jiří Maštálka, Kostas Chrysogonos, Kateřina Konečná Erwägung G AM\ docxx 25/98 PE v01-00

26 G. in der Erwägung, dass es ungeachtet des Vorstehenden möglich ist, aus der einzelstaatlichen Erfahrung der Mitgliedstaaten einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Sozialunternehmen gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden sollten, wenn sie als solche anerkannt werden sollen; in der Erwägung, dass es wünschenswert scheint, diese Eigenschaften und Kriterien auf Unionsebene in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen kohärenten Rechtsrahmen für diese Unternehmen zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Sozialunternehmen ungeachtet des Gründungsmitgliedstaates einheitlichen Merkmalen entsprechen; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale die Wahrung von Vorteilen für Sozialunternehmen gegenüber alternativen Organisationswegen zur Schaffung von Sozialdienstleistungen gewährleisten sollten; G. in der Erwägung, dass es dennoch möglich ist, aus der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gewonnenen Erfahrung einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Unternehmen der Sozialwirtschaft gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden sollten, um als solche anerkannt zu werden; in der Erwägung, dass es wünschenswert erscheint, diese Eigenschaften und Kriterien auf Unionsebene in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen kohärenten Rechtsrahmen für diese Unternehmen zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Unternehmen der Sozialwirtschaft ungeachtet des Gründungsmitgliedstaats einheitliche Merkmale aufweisen; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale dazu beitragen sollten, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft Vorteile genießen gegenüber anderen Arten, die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich sozialer Dienstleistungen zu organisieren; Or. en Änderungsantrag 37 Virginie Rozière Erwägung G G. in der Erwägung, dass es ungeachtet des Vorstehenden möglich ist, aus der einzelstaatlichen Erfahrung der Mitgliedstaaten einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Sozialunternehmen gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden G. in der Erwägung, dass es dennoch möglich ist, aus der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gewonnenen Erfahrung einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Unternehmen der Sozialwirtschaft gleich welcher gewählten Rechtsform PE v /98 AM\ docxx

27 sollten, wenn sie als solche anerkannt werden sollen; in der Erwägung, dass es wünschenswert scheint, diese Eigenschaften und Kriterien auf Unionsebene in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen kohärenten Rechtsrahmen für diese Unternehmen zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Sozialunternehmen ungeachtet des Gründungsmitgliedstaates einheitlichen Merkmalen entsprechen; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale die Wahrung von Vorteilen für Sozialunternehmen gegenüber alternativen Organisationswegen zur Schaffung von Sozialdienstleistungen gewährleisten sollten; gerecht werden sollten, um als solche anerkannt zu werden; in der Erwägung, dass es wünschenswert scheint, diese Eigenschaften und Kriterien auf Unionsebene in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen kohärenten Rechtsrahmen für diese Unternehmen zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Unternehmen der Sozialwirtschaft ungeachtet des Mitgliedstaats, in dem sie gegründet werden, einheitlichen Merkmalen entsprechen; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale dazu beitragen sollten, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft weiterhin Vorteile genießen gegenüber anderen Arten, die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich sozialer Dienstleistungen zu organisieren; Änderungsantrag 38 Marie-Christine Vergiat, Jiří Maštálka Erwägung G G. in der Erwägung, dass es ungeachtet des Vorstehenden möglich ist, aus der einzelstaatlichen Erfahrung der Mitgliedstaaten einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Sozialunternehmen gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden sollten, wenn sie als solche anerkannt werden sollen; in der Erwägung, dass es wünschenswert scheint, diese Eigenschaften und Kriterien auf Unionsebene in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen kohärenten Rechtsrahmen für diese Unternehmen zu schaffen und G. in der Erwägung, dass es dennoch möglich ist, aus der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gewonnenen Erfahrung einige spezifische Eigenschaften und Kriterien abzuleiten, denen Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft gleich welcher gewählten Rechtsform gerecht werden sollten, um als solche anerkannt zu werden; in der Erwägung, dass es wünschenswert scheint, diese Eigenschaften und Kriterien auf Unionsebene in Form von Mindeststandards festzulegen, um einen kohärenten Rechtsrahmen für diese AM\ docxx 27/98 PE v01-00

28 sicherzustellen, dass alle Sozialunternehmen ungeachtet des Gründungsmitgliedstaates einheitlichen Merkmalen entsprechen; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale die Wahrung von Vorteilen für Sozialunternehmen gegenüber alternativen Organisationswegen zur Schaffung von Sozialdienstleistungen gewährleisten sollten; Unternehmen zu schaffen und sicherzustellen, dass alle diese Unternehmen ungeachtet des Mitgliedstaats, in dem sie gegründet werden, einheitlichen Merkmalen entsprechen; in der Erwägung, dass derartige institutionelle Merkmale dazu beitragen sollten, dass solche Unternehmen weiterhin Vorteile genießen gegenüber anderen Arten, die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich sozialer Dienstleistungen zu organisieren; Änderungsantrag 39 Gilles Lebreton, Marie-Christine Boutonnet Erwägung J Einleitung J. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. September 2015 festgestellt hat, dass das Ziel von Sozial- und Solidarunternehmen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um gemeinnützige Organisationen handeln muss, die Verwirklichung ihres sozialen Zwecks ist, und zwar beispielsweise Arbeitsplätze für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu schaffen, Dienstleistungen im Interesse ihrer Mitglieder zu erbringen oder ganz allgemein positive Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt zu erzielen, und dass diese Unternehmen die Gewinne primär reinvestieren, um die genannten Ziele zu erreichen; hebt hervor, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft durch ihre Entschlossenheit gekennzeichnet sind, an folgenden Grundsätzen festzuhalten: J. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. September 2015 die beiden Begriffe Sozialwirtschaft und Solidarwirtschaft miteinander vermengt hat, was zu einer rechtlichen Verwirrung führen kann; in der Erwägung, dass es berechtigt ist, darauf hinzuweisen, dass es sich weder bei Unternehmen der Sozialwirtschaft noch bei Unternehmen der Solidarwirtschaft notwendigerweise um gemeinnützige Organisationen handeln muss; in der Erwägung, dass nur diejenigen Unternehmen, die ihre Tätigkeiten in Form von Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Vereinen ausüben und deren Ziel die Verwirklichung ihres sozialen Zwecks ist beispielsweise Arbeitsplätze für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu schaffen oder Dienstleistungen im PE v /98 AM\ docxx

29 Interesse ihrer Mitglieder zu erbringen, und zwar mit sozialen Auswirkungen, die sich dadurch ergeben, dass sie die Gewinne primär reinvestieren, um dieses Ziel zu erreichen, Unternehmen der Sozialwirtschaft sind, ohne dass diese Unternehmen das Ziel haben müssten, positive Auswirkungen auf die Umwelt zu erzielen; Änderungsantrag 40 Virginie Rozière Erwägung J Einleitung J. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. September 2015 festgestellt hat, dass das Ziel von Sozial- und Solidarunternehmen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um gemeinnützige Organisationen handeln muss, die Verwirklichung ihres sozialen Zwecks ist, und zwar beispielsweise Arbeitsplätze für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu schaffen, Dienstleistungen im Interesse ihrer Mitglieder zu erbringen oder ganz allgemein positive Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt zu erzielen, und dass diese Unternehmen die Gewinne primär reinvestieren, um die genannten Ziele zu erreichen; hebt hervor, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft durch ihre Entschlossenheit gekennzeichnet sind, an folgenden Grundsätzen festzuhalten: (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) AM\ docxx 29/98 PE v01-00

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