Erläuterungen zum Entwurf für eine Verordnung über den Nationalpark Steigerwald
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- Brigitte Koch
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1 Erläuterungen zum Entwurf für eine Verordnung über den Nationalpark Steigerwald Die Staatsregierung hat sich bislang immer gegen den Nationalpark Steigerwald ausgesprochen mit der Begründung, dass die Mehrheit der Bevölkerung diesen ablehne. Dies geschah, ohne dass eine qualifizierte Information der betroffenen Bevölkerung stattgefunden hatte, was eigentlich Aufgabe der Staatsregierung gewesen wäre. Die Initiative aus Franken wurde mit den Argumenten der nicht repräsentativen lautstarken Nationalpark-Gegner abgeblockt. Der BUND Naturschutz Bayern (BN) übernimmt nun zusammen mit dem Landesbund für Vogelschutz (LBV) und anderen Verbänden im Freundeskreis Nationalpark Steigerwald die Aufgabe, die eigentlich die staatlichen Behörden wahrnehmen müssten: sachliche Information zur Meinungsbildung. Zu diesem Zweck wird ein Vorschlag zur Diskussion gestellt, wie eine Nationalpark-Verordnung ausgestaltet werden könnte. Mit diesem Vorschlag gehen die Naturschutzverbände auch auf die Befürchtungen ein, die vor Ort gegenüber einem Nationalpark bestehen, und laden den Bayerischen Landtag, die Bevölkerung und Kommunalpolitik im Steigerwald dazu ein, sich auf Basis dieser Fakten eine Meinung zu bilden und offen darüber zu diskutieren. Die Naturschutzverbände hoffen, dass am Ende der Diskussionen die Bayerische Staatsregierung und der Bayerische Landtag den Nationalpark Steigerwald als ersten fränkischen Nationalpark auf den Weg bringen. Der BN hat nun zusammen mit dem LBV und anderen Verbänden im Freundeskreis Nationalpark Steigerwald zunächst den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung ausgearbeitet, der hiermit näher erläutert wird. Mit dem Text soll Klarheit darüber geschaffen werden, dass viele Argumente, die gegen den Nationalpark angeführt wurden, nicht zutreffend sind. Die größten Bedenken der Bürgerinnen und Bürger wurden dabei besonders berücksichtigt und im Text hervorgehoben. Zu 1 Erklärung zum Nationalpark und 2 Gebiet des Nationalparks Gemäß 51 des Bayerischen Naturschutzgesetzes werden durch Rechtsverordnung über Nationalparke Regelungen erlassen. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist die Staatsregierung. Die Verordnung enthält neben den Regelungen zu Schutz und Pflege auch solche zur Verwirklichung der weiteren Aufgaben, Regelungen über die Verwaltung des Nationalparks sowie über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Jagdausübung, des Wildbestands und der Fischerei. Die Erklärung eines Nationalparks bedarf der Zustimmung des Landtags, was erfahrungsgemäß eine ausgiebige Diskussion in den demokratischen Gremien erfordert. Wie im Verordnungstext enthalten, werden Privatflächen und Flächen von Körperschaften nicht zum Nationalpark erklärt, auch wenn sie vollständig von ihm umschlossen sind. Es steht anderen Grundstücksbesitzer jedoch frei, geeignete Flächen in den Nationalpark einzubringen, wie es der BUND Naturschutz Bayern mit seinen Flächen im Naturschutzgebiet Prüßberg (Landkreis Schweinfurt) bereits angeboten hat. Mit der Erklärung von ca Hektar im nördlichen Teil seines Gebietes zum Nationalpark wird der Hektar große Naturpark Steigerwald nicht abgeschafft, sondern gestärkt. Viele Beispiele belegen das für beide 1
2 Seiten gedeihliche und förderliche Miteinander von Naturpark und Nationalpark, so z.b. in den Regionen Kellerwald-Edersee, Bayerischer Wald, Hainich und Harz! Zu 3 Zweck Nationalparke sind eine Form von Schutzgebieten der Natur, die vorrangig Arten und Biotope und vor allem deren natürliche Entwicklungen schützen. Mittels solcher großflächiger nutzungsfreier Gebiete sollen also dauerhaft natürliche Abläufe geschützt werden und dauerhaft überlebensfähige Populationen heimischer Waldarten entstehen. Besonders wichtig ist dies für Arten, die auf alte Wälder und starkes Totholz spezialisiert sind und die im Wirtschaftswald nur noch selten vorkommen oder mittlerweile ganz aus Bayern verschwunden sind. Zur weiteren Erklärung sei erwähnt, dass es für eine Ausbreitung und Vernetzung der Arten zwischen den nutzungsfreien großflächigen Schutzgebieten wichtig ist, diese mittels kleiner nutzungsfreier Trittsteine und Korridore zu verbinden. Ersetzen können die kleinflächigen Trittsteine die großflächigen Gebiete nicht. Die naturnahe Bewirtschaftung der sie umgebenden Wirtschaftswälder soll dabei unterstützend wirken. Nationalparke sind darüber hinaus zugleich ein bewährtes Instrument, um weitere Aufgaben und Interessen der Bevölkerung damit in Einklang zu bringen und zu fördern. So haben sich viele Nationalparke als Motor für die Regionalentwicklung erwiesen. Gerade für strukturschwache Regionen wie dem Steigerwald bieten Nationalparke hervorragende Chancen für eine positive wirtschaftliche Entwicklung und für viele zusätzliche Arbeitsplätze. Zu 4 Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung Wissenschaftliche Beobachtung ist der erste nachrangig genannte weitere Zweck eines Nationalparks. Als unbewirtschaftete Vergleichsflächen, sogenannte Nullflächen, werden Nationalparke immer wichtiger für viele Forschungszweige (Grundlagenforschung, Klimaforschung, angewandte forstliche Forschung, ökologische oder naturschutzorientierte Forschung) und können sich bei entsprechenden staatlichen Förderungen zu wissenschaftlichen Zentren entwickeln. Die wissenschaftliche Forschung hat dabei die vorrangigen Schutzbestimmungen zu beachten. Zu 5 Bildung und Erholung Den in Nationalparken zu erwartenden Besuchern werden vielfältige Einrichtungen geboten, um ihr Wissen über die Natur zu vertiefen. Bei der Bildungsarbeit des Nationalparks soll mit vorhandenen Bildungseinrichtungen (z.b. das UmweltBildungsZentrum Oberschleichach) und Institutionen der Region eng kooperiert und diese dadurch gestärkt werden. Dies soll durch ein vielfältiges Informationsangebot wie Tiergehege, Informationszentren, Schautafeln und Wanderwege erreicht werden. Die Gebiete bleiben weiterhin der Bevölkerung zur Erholung zugänglich. Nur wenn Überbeanspruchungen zu erwarten sind, werden Lenkungsmaßnahmen ergriffen, um die Lebewelt zu schützen. Nationalparke erfüllen wesentliche Aufgaben der Umweltbildung und erreichen breite Bevölkerungsschichten, da viele Besucher die breiten Informationsangebote der Nationalparke nutzen (so. z.b Besucher im Nationalpark Bayerischer Wald, 2007). 2
3 Zu 6 Nationalparkplan Der Nationalparkplan regelt alle Maßnahmen im Detail. Schon bei dessen Ausarbeitung durch die Nationalparkverwaltung werden die Kommunen mit einbezogen (siehe 15), daneben über den Beirat ( 16) die betroffenen Verbände. Damit ist eine breite Interessenvertretung der Belange der Region gewährleistet. Keinesfalls werden irgendwelche Dinge übergestülpt. Das gilt insbesondere auch für den enthaltenen Wegeplan. Zu 7 Förderung Die an den Nationalpark angrenzenden Gemeinden sollen vorrangig dabei gefördert werden, einen übermäßigen Andrang von Erholungssuchenden auf das Nationalparkgebiet aufzufangen. Dies betrifft u.a. die nötige Infrastruktur, Unterkünfte und Angebote für die Erholungssuchenden. Zu 8 Verbote, 9 Betretungsrecht, Aneignung wildwachsender Waldfrüchte, 10 Ausnahmen und 11 Befreiungen Der Verbotskatalog entspricht weitgehend dem eines Naturschutzgebiets, wobei ausdrücklich bis auf kleinflächige Sonderfälle kein Wegegebot verordnet wird. Dies bedeutet, dass das Betreten der Waldflächen und das Sammeln von Waldfrüchten wie Pilzen oder Bärlauch im ortsüblichen Umfang bzw. als Handstrauß wie bisher möglich sein werden. Der Verbotskatalog wirkt zunächst streng, wird aber durch zahlreiche Ausnahmen ( 10) und mögliche Befreiungen in Einzelfällen ( 11) sozial verträglich ausgestaltet. Bestehende Rechte, die den Verboten widersprechen, werden durch die Verordnung nicht automatisch außer Kraft gesetzt. Bei Änderungen wird weitgehend auf die Freiwilligkeit etwa von Vertragspartnern gesetzt. Die Regelungen für Führungen geben den orts- und sachkundigen örtlichen Verbänden und Verkehrsämtern weitgehende Freiheiten. Hierzu zählen neben den eigentlichen Naturschutzverbänden v.a. die anerkannten Wandervereine der betroffenen Landkreise. Besuchergruppen aus entfernteren Orten sollen sich geschulten Führern aus der Region bedienen. Es gibt Beispiele aus anderen Nationalparken, bei denen sich sehr viele Einheimische als Waldführer fortbilden lassen und dabei auch Zuverdienstmöglichkeiten bekommen. Mit diesen besucherfreundlichen Regelungen kommt der Nationalpark seinen in den Naturschutzgesetzen und in der Nationalpark- Verordnung verankerten Zielen nach, den Nationalpark für naturschonende Formen der Erholung und Umweltbildung zu öffnen. Zu 12 Zonen Die im Nationalparkplan darzustellenden Zonen ermöglichen es, dass auf Dauer auf bis zu 25 Prozent der Fläche von den eigentlichen Nationalparkzielen (Schutz unbeeinflusster Entwicklungen) abgewichen werden darf. Es können weiterhin im Gebiet liegende, in Staatsbesitz befindliche Wiesen und Teiche gepflegt werden. Private Flächen sind nicht betroffen, da sie ohnehin grundsätzlich nicht Bestandteil des Nationalparks sind. Als zu pflegende Wälder kommen in erster Linie die im Nationalparkgebiet befindlichen Waldbestände mit höheren Nadelbaumanteilen in Betracht. Auch dauerhaft zu pflegende Wälder sind damit als Pufferflächen an der Außengrenze insbesondere zu Siedlungen und 3
4 Straßen möglich. Bei der Zonenausgestaltung und der 10-jährigen Übergangsregelung im Nationalparkplan (s. 6) wirken die Kommunen frühzeitig mit. Zu 13 Walderhaltung und -pflege, Wildbestandsregulierung, Fischerei und sonstige Nutzungen Die Holznutzung wird durch den Nationalpark eingeschränkt, insbesondere in der Naturzone. Bestehende private Rechte und andere Nutzungen sollen zwar abgebaut werden, bei Gemeinwohlbelangen, insbesondere Trinkwassernutzungen besteht hierfür jedoch keine Verpflichtung. Die Regelungen zur Schalenwildregulierung stellen sicher, dass zum Schutz benachbarter Grundbesitzer beispielsweise vor übermäßigen Schalenwildbeständen (insbesondere Schwarzwild) keine zusätzlichen Beeinträchtigungen durch die Nationalparkgründung entstehen. Anfallende Produkte (z.b. Brenn- und Sägeholz aus der Pflegezone, Wildbret) sind bevorzugt regional zu vermarkten und Kunden in den Nationalparkkommunen anzubieten. Damit bietet der Nationalpark eine Chance Produkte aus den Staatswäldern deutlich stärker als bisher lokal und regional zu vermarkten, so dass z.b. das Holz in der Region verwertet werden kann und nicht ins Ausland bis nach Österreich oder gar nach China exportiert wird. Zu 14 Nationalparkverwaltung Die Befugnisse der Nationalparkverwaltung erstrecken sich ausschließlich auf das Nationalparkgebiet. In den Nationalparkkommunen ist sie nur beratend im Rahmen ihrer fachlichen Kompetenz tätig. Bei raumbedeutsamen Maßnahmen wird sie als Träger öffentlicher Belange wie andere Fachbehörden lediglich angehört. Die Entscheidungen treffen die zuständigen Verwaltungsbehörden (v.a. Landkreise, Bezirksregierungen). Als Sitz der Nationalparkverwaltung wurde Ebrach nach sachlichen und historischen Gesichtspunkten vorgeschlagen, da Ebrach mit seinem Zisterzienserkloster seit jeher als Zentrum des Steigerwalds gilt und hier seit langem der Sitz des Forstamtes und heutigen Forstbetriebes liegt. Bei den Einrichtungen des Nationalparks nach 14 Absatz 2, Nr. 4 handelt es sich z.b. um Tiergehege, Informationszentren, Schautafeln und Wanderwege und weitere Infrastruktureinrichtungen, mit denen den Besuchern die verschiedenen Ziele des Nationalparks im Rahmen des 5 Bildung und Erholung nahegebracht werden sollen. Neben fachlichen Gründen ist dabei auf eine ausgewogene regionale Verteilung der Einrichtungen auf die betroffenen drei Landkreise und deren Gemeinden zu achten, damit möglichst alle Kommunen von diesen Einrichtungen profitieren. Da im Landkreis Schweinfurt bereits ein Waldinformationszentrum entstehen soll dessen Standort und Ausrichtung zwar umstritten sind soll insbesondere in der Gemeinde Rauhenebrach im Landkreis Haßberge mit ihren zentral im Nationalparksuchraum gelegenen Ortsteilen ein bedeutendes Nationalpark-Informationszentrum errichtet werden. Zu 15 Kommunaler Nationalparkausschuss Mit der Errichtung dieses Instrumentes zur Beteiligung der örtlichen Bevölkerung können mögliche Konflikte bei der Ausgestaltung des Nationalparks im Detail schon in 4
5 frühem Stadium erkannt und hierfür Lösungen gefunden werden. Dies gilt vor allem für die Ausarbeitung und Aufstellung des Nationalparkplans sowie bei der Festlegung der jährlichen Maßnahmen zur Entwicklung des Nationalparks soweit diese Einfluss auf das Nationalpark-Vorfeld haben. Zu 16 Beirat Mit dem Beirat wird ein Beratungsgremium geschaffen, in dem auf breiter Basis alle vom Nationalpark betroffenen Körperschaften, Behörden und Organisationen ein Mitsprache- und Beratungsrecht erhalten, soweit sie nicht schon im Kommunalen Nationalparkausschuss vertreten sind. Zu 17 Ordnungswidrigkeiten Die Bußgeldandrohungen entsprechen dem für Naturschutzgebiete üblichen Standard. Zu 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mit Errichtung des Nationalparks als Naturschutzgebiet besonderer Art entfallen die Naturschutzgebiets-Verordnungen für die betroffenen Gebiete, da die Regelungen für den Nationalpark gleiche oder weitergehende sind. Somit tritt keine Verminderung des Schutzstatus ein. Weitere Regelungen sind durch die Naturschutzbehörden zu treffen. Dazu gehören ggf. aufzuhebende Naturdenkmalerklärungen ( 28 BNatSchG) und Verordnungen über das Betretungsrecht (Art. 31 BayNatSchG) z.b. in den Naturwaldreservaten, die erhalten bleiben sollen. Für zeitlich beschränkte Betretungsregelungen aus Artenschutzgründen (z.b. zum Schutz von Horsten vor Störungen) bleiben die bestehenden Regelungen von der Nationalpark-Verordnung unberührt. Für Rückfragen Dr. Ralf Straußberger Wald- und Jagdreferent Bund Naturschutz Geschäftsführer Freundeskreis Nationalpark Steigerwald Tel. 0911/ ralf.straussberger@bund-naturschutz.de Ulla Reck Informationsbüro Freundeskreis Nationalpark Steigerwald Rathausplatz 4, Ebrach Tel: 09553/ oder -43 info@freundeskreis-nationalpark-steigerwald.de 5
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