Prüfungs- und Studienordnung der Universität Erfurt für den Baccalaureus-Studiengang mit der Hauptstudienrichtung Literaturwissenschaft
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- Margarethe Schäfer
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1 Prüfungs- und Studienordnung der Universität Erfurt für den Baccalaureus-Studiengang mit der Hauptstudienrichtung in der Fassung vom vom 24. Oktober 2003 Diese Ordnung ist vom Senat der Universität Erfurt beschlossen. Sie ist dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 28. März 2003 zur Genehmigung eingereicht worden. Gemäß 109 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG gilt diese Ordnung ab dem 29. Juni 2003 als genehmigt. Hinweis: Die formale Ausfertigung der Ordnung erfolgt durch die Unterschrift des Präsidenten. Das Ausfertigungsdatum ist unter der Überschrift ausgewiesen. In der Kopfzeile sind zudem das Datum der amtlichen Veröffentlichung und die Registernummer des Verkündungsblattes der Universität Erfurt zu dieser Ordnung vermerkt. Die Satzung ist wie folgt zu zitieren: [Titel der Ordnung] in der Fassung vom [Ausfertigungsdatum], (VerkBl. UE RegNr.: ) Die Wiedergabe dieser Ordnung als PDF-Datei im WWW erfolgt in Ergänzung ihrer amtlichen Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt. Fragen oder Kommentierungen bitte an: Bernhard.Becher@uni-erfurt.de Bearbeitungsstand: Az.: A0E09/106 1
2 Prüfungs- und Studienordnung der Universität Erfurt für den Baccalaureus-Studiengang mit der Hauptstudienrichtung in der Fassung vom vom 24. Oktober 2003 Gemäß 5 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325), in Verbindung mit 9 Abs. 2 Nr. 5 der Grundordnung der Universität Erfurt (Grundordnung) vom 3. Juli 2001 (Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 7/2002 S. 296) zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung zur Grundordnung vom 16. Juni 2003 (Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 8/2003 S. 342) erlässt die Universität Erfurt folgende Prüfungs- und Studienordnung für den Baccalaureus-Studiengang in der Hauptstudienrichtung. Der Senat der Universität Erfurt hat diese Ordnung am 5. März 2003 beschlossen. Diese Ordnung ist im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 28. März 2003 zur Genehmigung eingereicht worden. Gemäß 109 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG gilt diese Ordnung ab dem 29. Juni 2003 als genehmigt. 1 Geltungsbereich Die Prüfungs- und Studienordnung gilt für den Baccalaureus-Studiengang mit der Hauptstudienrichtung. Sie ergänzt die Rahmenprüfungsordnung der Universität Erfurt für den Baccalaureus- Studiengang (RPO-BA). 2 Kombination der Studienrichtungen Als Nebenstudienrichtung kann jede andere Studienrichtung gewählt werden, für die eine dies zulassende Prüfungsordnung vorliegt. 3 Studienziele (1) Der Baccalaureus-Studiengang mit der Hauptstudienrichtung begreift akademische und berufsrelevante Grundausbildung als eine Einheit. (2) Während des Studiums sollen Kenntnisse der theoretischen Grundlagen und wesentlichen Forschungsgegenstände der Studienrichtung ebenso wie soziale und kulturelle Kompetenzen erworben werden, die als Schlüsselqualifikationen auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten, in denen Kreativität, Urteilskompetenz, das Erfassen struktureller Probleme sowie interkulturelle Kompetenzen und Kenntnisse in mehreren Fremdsprachen verlangt werden. (3) Der Studiengang vermittelt fachspezifisch die Fähigkeit, produktiv mit Anforderungen in unterschiedlichen Berufsfeldern umzugehen, zu denen insbesondere Tätigkeiten in der nationalen und internationalen Kulturpolitik, im Kulturaustausch und im Kulturmanagement, in der Erwachsenenbildung, in der Publizistik und im Verlagswesen gehören. (4) Zu den durch das Studium der zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten gehören insbesondere: - die Fähigkeit, sich in Forschungsfelder einzuarbeiten, selbstständige Textlektüren zu entwickeln, aufgrund eigener Kenntnisse und analytischer Kompetenzen einen wissenschaftlichen Standpunkt zu vertreten und ihn in wissenschaftlichen Arbeiten schriftlich darzustellen. - Wissen über die poetische Dimension von Sprache, über die Konstitution einzelner Textsorten und über die diskursiven Felder, in die Literatur eingebettet ist und/oder von denen ihr Konzept sie abgrenzt. Bearbeitungsstand: Az.: A0E09/106 2
3 - eine durch das Verständnis von Literatur- als Kulturwissenschaft analytisch fundierte Einsicht in symbolische Prozesse, in denen sich Bedeutungen herstellen. - Kenntnisse mehrerer Literaturen, Wissen über deren Geschichten und deren Relationen. 4 Studieninhalte Das Studium soll mit den Gegenständen und Arbeitsweisen der vertraut machen. Dabei werden nationalphilologische Fragestellungen und Vorgehensweisen mit interdisziplinären literaturtheoretischen und kulturwissenschaftlichen Fragestellungen verknüpft. Im Rahmen des Studiums der erfolgt die Auseinandersetzung mit Literatur und mit angrenzenden kulturellen Praktiken im Hinblick auf folgende Inhalte: a) Zeichen-, Text- und Medientheorien; b) Theorie der poetischen Sprache, Ästhetik, Poetik, Rhetorik; c) Methodik der Textanalyse (z. B. Narrativik, Lyrikanalyse, Dramatik, Figurenlehre); d) Konzepte und Phänomene der Intertextualität und des kulturellen Gedächtnisses (Tradition und Kanon), Motivforschung, Rezeptionsgeschichte, Gattungsgeschichte und -theorie; e) Literaturgeschichte(n) von mehr als einer Nationalliteratur; f) Vergleiche verschiedener Literaturen und Texte (z. B. in Hinsicht auf Motiv- und Stoffgeschichte, Epochen, Gattungen); g) Kulturwissenschaft (z. B. Diskursanalyse, Geschlechterforschung, Kulturanthropologie, Interkulturalitätsforschung, Geschichte von Poesie und Wissen), Mediengeschichte. 5 Studienschwerpunkte Das Studium der an der Universität Erfurt konzentriert sich auf folgende Studienschwerpunkte: - Allgemeine und Vergleichende, - Germanistische, - Anglistische (Anglistik, Amerikanistik), - Romanistische (Frankoromanistik, Hispanistik), - Slawistische. 6 Sprachanforderungen und -nachweise (1) Fremdsprachenkenntnisse werden auf drei Niveaus nachgewiesen, dem elementaren, mittleren und fortgeschrittenen (entspricht den Niveaus A2, B1, B2 der Anlage 2 der Prüfungsordnung für das Sprachstudium an der Universität Erfurt). (2) Wenn die Beherrschung einer Sprache auf einem bestimmten Niveau nicht durch ein Zeugnis nachgewiesen werden kann, ist sie durch einen von der Universität Erfurt anerkannten Test nachzuweisen. (3) Bis zum Abschluss der Qualifizierungsphase ist die Beherrschung einer modernen Fremdsprache auf Niveau B1 sowie - entweder die Beherrschung einer weiteren modernen Fremdsprache auf Niveau B1, - oder neben den (nach 6 Abs. 3) nachgewiesenen Kenntnissen einer der alten Sprachen eine weitere moderne Fremdsprache auf Niveau A2 nachzuweisen. (4) In einigen Studienschwerpunkten ist einer der Nachweise nach Abs. 4 in einer bestimmten Sprache auf fortgeschrittenem Niveau B2 zu erbringen, und zwar: - anglistische : Englisch; - germanistische : Deutsch; - romanistische : Französisch oder Spanisch; - slawistische : Russisch, Tschechisch oder Polnisch. Bearbeitungsstand: Az.: A0E09/106 3
4 (5) Gemäß 3 Abs. 2 RPO-BA werden Studienzeiten in Höhe von zwei Semestern für den Erwerb oben genannter spezifischer Sprachnachweise auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. Für den Spracherwerb stehen 60 zusätzliche Leistungspunkte zur Verfügung. (6) Es wird empfohlen, bereits während der Orientierungsphase im Hinblick auf die zu wählenden Studienschwerpunkte die Fremdsprachenkenntnisse zu erweitern. 7 Gliederung des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in eine einjährige Orientierungsphase und eine zweijährige Qualifizierungsphase. (2) Die Orientierungsphase vermittelt in erster Linie grundlegende Kenntnisse der zentralen literaturwissenschaftlichen Fragestellungen und Arbeitstechniken sowie der fachspezifischen Theoriediskussion (Pflichtveranstaltungen und Veranstaltungen im Bereich A). Darüber hinaus bereitet die Orientierungsphase auf die Wahl von Studienschwerpunkten vor, indem sie in übergreifende literaturgeschichtliche Kenntnisse der an der Universität Erfurt vertretenen Literaturen einführt (Veranstaltungen im Bereich B). (3) Zu Beginn der Qualifizierungsphase muss eine Festlegung auf einen oder auf zwei der in 5 genannten Studienschwerpunkte erfolgen. Die Schwerpunktwahl ist der/dem Studienrichtungsbeauftragten zu Beginn des zweiten Studienjahres mitzuteilen. Die Änderung eines Studienschwerpunktes ist ebenfalls der/dem Studienrichtungsbeauftragten anzuzeigen. Neben den Veranstaltungen aus den Studienschwerpunkten, deren Inhalte die Anlage 2 zu den Studienschwerpunkten näher bestimmt, sind während der Qualifizierungsphase weitere Lehrveranstaltungen im Kernbereich der Studienrichtung zu belegen. Der Kernbereich umfasst literaturtheoretische Fragestellungen, die verschiedenen Perspektiven und Beschreibungssprachen von Literaturtheorien, in denen der Gegenstandsbereich Literatur aufgefasst wird, ihre Argumentationsstrukturen und methodischen Instrumentarien, ihre Reichweite und Grenzen sowie ihre jeweilige Auffassung von Literaturgeschichte. Zum Kernbereich gehören Veranstaltungen zu den folgenden Studieninhalten: - Zeichen-, Text- und Medientheorien (K 1); - Theorie der poetischen Sprache, Ästhetik, Poetik, Rhetorik (K 2); - Methodik der Textanalyse (K 3); - Konzepte und Phänomene der Intertextualität und des kulturellen Gedächtnisses, Motivforschung, Rezeptionsgeschichte, Gattungsgeschichte und -theorie (K 4); - Kulturwissenschaft, Mediengeschichte (K 5). (4) In der Orientierungsphase sind Veranstaltungen mit insgesamt 27 LP nachzuweisen, darunter: - die Veranstaltung Allgemeine Einführung in die und die begleitende Übung (Pflichtveranstaltungen); - Veranstaltungen der Bereiche A und B. In der Orientierungsphase ist eine selbstständige Hausarbeit nachzuweisen. Es wird empfohlen, diese Arbeit im zweiten Semester anzufertigen. (5) In der Qualifizierungsphase sind Veranstaltungen mit insgesamt 57 LP nachzuweisen, und zwar: a) bei Wahl eines Studienschwerpunktes - insgesamt 21 LP im Kernbereich ( 7 Abs. 3). Im Kernbereich ist eine selbstständige schriftliche Arbeit oder nachzuweisen; - insgesamt 30 LP in Veranstaltungen des gewählten Studienschwerpunktes. Es sind eine selbstständige schriftliche Arbeit oder und eine Projektarbeit nachzuweisen. Die Projektarbeit ist im letzten Studienjahr anzufertigen. In den fremdsprachlichen Studienschwerpunkten ist ein Referat in der jeweiligen Fremdsprache nach 6 Abs. 5 nachzuweisen. In dem Studienschwerpunkt Anglistische ist mindestens die Projektarbeit in englischer Sprache zu verfassen. In dem Studienschwerpunkt Romanistische ist eine der schriftlichen Arbeiten in einer der in 6 Abs. 5 aufgeführten Fremdsprachen zu verfassen. - insgesamt in Veranstaltungen außerhalb des gewählten Studienschwerpunktes. b) bei Wahl zweier Studienschwerpunkte - insgesamt 15 LP im Kernbereich (nach 7 Abs. 3); im Kernbereich ist eine selbstständige schriftliche Arbeit oder nachzuweisen. Bearbeitungsstand: Az.: A0E09/106 4
5 - In den gewählten Studienschwerpunkten sind jeweils Prüfungsleistungen im Umfang von 21 LP, insgesamt 42 LP nachzuweisen. In einem der Studienschwerpunkte ist im letzten Studienjahr die Projektarbeit und in dem anderen Studienschwerpunkt eine nachzuweisen. In den fremdsprachlichen Studienschwerpunkten ist ein Kurzreferat in der jeweiligen Fremdsprache nach 6 Abs. 5 nachzuweisen. In dem Studienschwerpunkt Anglistische ist die Projektarbeit in englischer Sprache zu verfassen. In dem Studienschwerpunkt Romanistische ist eine schriftliche Arbeit in einer der in 6 Abs. 5 aufgeführten Fremdsprache zu verfassen. (4) Es wird empfohlen, während der Qualifizierungsphase ein berufsfeldorientierendes Praktikum zur Anwendung der Fachkenntnisse in Öffentlichkeit, Verwaltung und Wirtschaft zu absolvieren. Außerdem wird ein Auslandssemester empfohlen. 8 Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsprüfungen (1) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist durch eine bestandene Lehrveranstaltungsprüfung, die aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen, d. h. aus konkreten Prüfungsvorgängen, bestehen kann, nachzuweisen. In der sind folgende Prüfungsleistungen gemäß der Abs. 2 und 3 zugelassen: - mündliche Prüfung (15-30 Minuten); - Klausur (2 Stunden; bei Interpretationsklausuren zusätzlich 1 Stunde Lektürezeit); - Referat mit schriftlicher Vorlage; - veranstaltungsbegleitende schriftliche Arbeit (ca. 8 Seiten); - selbstständige schriftliche Arbeit (ca. 13 Seiten); - (ca. 20 Seiten); - Projektarbeit (ca. 30 Seiten). (2) Folgende Lehrveranstaltungen sind mit dem ausgewiesenen Prüfungs- und Studienaufwand verpflichtend. Für die Pflichtveranstaltungen sind folgende Lehrveranstaltungsprüfungen zugelassen: Pflichtveranstaltungen Allgemeine Einführung in die Übung zur Einführung in die Allgemeine Leistungspunkte zugelassene Lehrveranstaltungsprüfungen 4 Abs. 3 RPO-BA 8 Abs. 1 RPO-BA 3 a) mündliche Prüfung; b) Klausur 3 a) mündliche Prüfung; b) Klausur (3) Folgende Wahlpflichtveranstaltungstypen werden mit dem ausgewiesenen Prüfungs- und Studienaufwand (LP) angeboten. Für einen Wahlpflichtveranstaltungstyp sind folgende Lehrveranstaltungsprüfungen zugelassen: Wahlpflichtveranstaltungstypen Seminar (S 1)* Hauptseminar ()* Leistungspunkte 4 Abs. 3 RPO-BA zugelassene Lehrveranstaltungsprüfungen 8 Abs. 1 RPO-BA 3 a) mündlich Prüfung; b) Klausur; c) Referat mit schriftlicher Vorlage; d) veranstaltungsbegleitende schriftliche Arbeit 6 e) selbstständige schriftliche Arbeit (komplexe Arbeit) a) Referat mit schriftlicher Vorlage und veranstaltungsbegleitende schriftliche Arbeit (jeweils 50%); b) selbstständige schriftliche Arbeit; nur in der Qualifizierungsphase: c) (komplexe Arbeit); 12 LP nur in der Qualifizierungsphase: d) Projektarbeit Übung (Ü) a) mündliche Prüfung; b) Klausur; c) Referat mit schriftlicher Vorlage; d) veranstaltungsbegleitende Bearbeitungsstand: Az.: A0E09/106 5
6 schriftliche Arbeit Vorlesung (V) a) mündliche Prüfung; b) Klausur *Bei der Erstellung einer selbstständigen schriftlichen Arbeit, einer oder einer Projektarbeit wird eine vorherige mündliche Präsentation im Seminar empfohlen. Es kann eine komplexe schriftliche Arbeit, oder Projektarbeit verfasst werden. Dadurch erhöht sich die Anzahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte (LP) in der Lehrveranstaltung um 3, 6 oder auf 6, 9 oder 12 LP ( 4 Abs. 3 S. 2 RPO-BA). Zur Projektarbeit ist ein Abstract vorzulegen (in der jeweiligen Sprache der Philologie, bzw. im Studienschwerpunkt Allgemeine und Vergleichende in einer anderen Sprache als die vorgelegte Arbeit). Schriftliche Prüfungsleistungen können in Absprache mit dem Lehrenden in verschiedenen Medien erbracht werden. Die Autorenschaft eines medialen Produkts ist zu dokumentieren. Das mediale Produkt ist auf einem geeigneten Träger nachzuweisen. In fremdsprachlich abgehaltenen Veranstaltungen können die Prüfungsleistungen in der Veranstaltungssprache gefordert und ansonsten durch den Studierenden wahlweise in dieser Sprache erbracht werden. 9 Studienberatung, Mentoren (1) Die Professoren, Hochschuldozenten und akademischen Mitarbeiter führen für Studierende eine individuelle Studienberatung in Einzel- oder in Gruppengesprächen durch. Jedem Studierenden wird zu Beginn der Studienphasen jeweils aus der Hauptstudienrichtung einen Mentor zugeordnet, der für diese studienbegleitende individuelle Beratung zuständig ist. Die Teilnahme an dem studienbegleitenden Gesprächs- und Beratungsprogramm ist obligatorisch. (2) Das Belegprogramm des bevorstehenden Studiensemesters ist mit dem Mentor zu beraten. 10 Übergangsregelung Studierende der Studienrichtungen, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung aufgenommen haben, können nach Bestehen der Orientierungsphase schriftlich beantragen die Prüfungen der Qualifizierungsphase nach der RPO-BA in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 29. September 2003 und dieser Ordnung abzulegen. Der unwiderrufliche Antrag ist zu Beginn der Qualifizierungsphase an die Abteilung Studium und Lehre zu richten. 11 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt folgenden Monats in Kraft. Der Präsident der Universität Erfurt Anlagen zu dieser Ordnung: 1) Übersicht über die Gliederung des Studienganges a) mit einem Studienschwerpunkt Bearbeitungsstand: Az.: A0E09/106 6
7 b) mit zwei Studienschwerpunkten 2) Studienschwerpunkte des Baccalaureus-Studienganges als Hauptstudienrichtung Bearbeitungsstand: Az.: A0E09/106 7
8 Übersicht über die Gliederung des Baccalaureus-Studienganges mit der Hauptstudienrichtung (a) zwei Studienschwerpunkte Orientierungsphase 27 LP Vorlesung: allgemeine Einführung in die (A) Veranstaltung zur allgemeinen S 1 (B) Veranstaltung zu einer (oder mehreren) Literatur(en) / Literaturgeschichte(n) begleitende Übung zur Vorlesung (A) Veranstaltung zur allgemeinen weitere Veranstaltung z. B. (B) selbständige schriftliche Arbeit Pflicht Wahlpflicht Wahlpflicht Qualifizierungsphase 57 LP S 1 Projektarbeit 12 LP Schwerpunkt I 21 LP Kernbereich 15 LP Schwerpunkt II (Die Übersicht zeigt exemplarisch nur eine der Möglichkeiten, die vorgeschriebenen Punktzahlen für die Orientierungsphase und die Qualifizierungsphase zu erreichen.) Bearbeitungsstand: Az.: A0E09/106 8
9 Übersicht über die Gliederung des Baccalaureus-Studienganges mit der Hauptstudienrichtung (a) ein Studienschwerpunkt Orientierungsphase 27 LP Vorlesung: allgemeine Einführung in die (A) Veranstaltung zur allgemeinen S 1 (B) Veranstaltung zu einer (oder mehreren) Literatur(en) / Literaturgeschichte(n) begleitende Übung zur Vorlesung (A) Veranstaltung zur allgemeinen weitere Veranstaltung z. B. (B) selbständige schriftliche Arbeit Pflicht Wahlpflicht Wahlpflicht Qualifizierungsphase 57 LP S 1 Projektarbeit 12 LP Schwerpunkt I 30 LP Kernbereich 21 LP andere Schwerpunkte (Die Übersicht zeigt exemplarisch nur eine der Möglichkeiten, die vorgeschriebenen Punktzahlen für die Orientierungsphase und die Qualifizierungsphase zu erreichen.) Bearbeitungsstand: Az.: A0E09/106 9
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