Organisations- und Verwaltungsreglement Gültig ab
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1 Organisations- und Verwaltungsreglement Gültig ab , Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel , Fax ,
2 Organisations- und Verwaltungsreglement Gestützt auf die Statuten erlässt die Generalversammlung folgendes Organisations- und Verwaltungsreglement: Art. 1 Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, welche sich zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammensetzen. Als Mitglied kann maximal je ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmervertreter, der nicht der Genossenschaft angehört, gewählt werden, wobei die Mehrheit des Vorstandes aus Genossenschaftern bestehen muss. Art. 2 Die Vertreter der Arbeitnehmer im Vorstand werden durch die Arbeitnehmer in der Generalversammlung gewählt. Die Vertreter der Arbeitgeber im Vorstand werden durch die Arbeitgeber in der Generalversammlung gewählt. Bei der Wahl gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Art. 3 Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die im 1. Wahlgang die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Haben sich mehr Kandidaten zur Wahl gestellt, als Sitze zu vergeben sind, werden diese denjenigen mit dem höchsten Stimmenanteil zugewiesen. Art. 4 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Dienst der Genossenschaft aus, so endet gleichzeitig sein Vorstandsmandat. Während der Amtsdauer bestellte Vorstandmitglieder treten in die Amtszeit ihrer Vorgänger ein. Ist ein Arbeitnehmervertreter aus dem Vorstand ausgeschieden, wird für die verbleibende Amtsdauer eine Ersatzperson nach dem Wahlverfahren gemäss Art. 2 und 3 gewählt. Im Falle der Betriebseinstellung der Genossenschaft (oder ähnlicher Vorgänge) ist, sofern nötig, der paritätische Vorstand im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde sicherzustellen. Art. 5 Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt den Präsidenten des Vorstandes aus seiner Mitte. Die Präsidentschaft wechselt dabei für jede Amtsdauer alternierend zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Die Generalversammlung legt die genaue Anzahl der Mitglieder des Vorstandes fest. 1
3 Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach aussen und erledigt all diejenigen Geschäfte, welche nicht ausdrücklich gemäss Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu zweien. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Genossenschaft nach den Vorschriften des Gesetzes, den Bestimmungen der Statuten und den Weisungen der Aufsichtsbehörde. Sie? kann einzelne Aufgaben und Befugnisse an besondere Ausschüsse, die Geschäftsstelle der Genossenschaft oder ausstehende Drittpersonen delegieren. Art. 6 Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten mindestens 10 Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder einberufen, unter gleichzeitiger Angabe der Traktanden. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden. Der Vorstand wird einberufen, wenn 2 Mitglieder dies verlangen. Den Vorsitz führt der Präsident des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Art. 7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Arbeitgeber- und 2 Arbeitnehmervertreter anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich. Zirkularbeschlüsse bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Diese Beschlüsse besitzen nur Gültigkeit, wenn kein Mitglied des Vorstandes eine mündliche Beratung verlangt. Art. 8 Über alle Sitzungsbeschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen. Zirkularbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. Art. 9 Der Vorstand bezeichnet den Geschäftsführer, der zugleich Mitglied des Vorstandes sein kann. Der Geschäftsführer besorgt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Genossenschaft. Seine Aufgaben und Kompetenzen werden vom Vorstand schriftlich festgelegt. Der Geschäftsführer, der nicht zugleich Mitglied des Vorstandes ist, hat an den Sitzungen des Vorstandes lediglich beratende Stimme. 2
4 Art. 10 Die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht. Personen, welche mit der Geschäftsführung betraut werden, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen. Der Vorstand überprüft die Integrität und Loyalität vor der Mandatsvergabe durch Nachprüfung von Referenzen und Einholung eines Strafregisterauszugs resp. eines Auszugs aus dem Handelsregister. Art. 11 Der Vorstand meldet personelle Wechsel im Vorstand, in der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend. Diese kann eine Prüfung der Integrität und Loyalität durchführen. Art. 12 Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Geschäftsführungsverträge, welche die Genossenschaft zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Einrichtung aufgelöst werden können. Art. 13 Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Damit wird sichergestellt, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft marktüblichen Bedingungen entspricht und über die Vergabe vollständige Transparenz herrscht. Als bedeutend gilt ein Rechtsgeschäft, wenn damit ein einmaliger Aufwand bzw. eine Investition von CHF 50'000.- oder höher oder ein jährlich wiederkehrender Aufwand bzw. eine jährlich wiederkehrende Investition von mehr als CHF 10'000.- verbunden ist. Bedeutende Rechtsgeschäfte müssen durch den Vorstand genehmigt werden. Als Nahestehende gelten insbesondere der Ehemann oder die Ehefrau, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht. 3
5 Art. 14 Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Pensionskasse handeln. Sie dürfen insbesondere nicht: 1. Die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front/Parallel/After Running) ausnützen; 2. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Einrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Einrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; 3. Depots der Einrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten. Art. 15 Die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe werden für Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, eindeutig bestimmbar in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Vermögensvorteile, welche sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Genossenschaft erhalten haben, müssen sie zwingend der Vorsorgeeinrichtung abliefern. Im Anhang zu diesem Reglement sind die Entschädigungen sowie die zulässigen Limiten im Zusammenhang mit Vermögensvorteilen festgehalten. Art. 16 Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, werden beim ersten Kundenkontakt Informationen über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit einverlangt. Die Art und Weise der Entschädigung ist zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Pensionskasse und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt. Art. 17 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, werden jährlich dazu aufgefordert, ihre Interessenverbindungen gegenüber dem Vorstand offenzulegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim Vorstand erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle. Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche 4
6 Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48k Abs. 1 BVV 2 abgeliefert haben. Art. 18 Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Genossenschaft betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 BVG). Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Art. 755 OR sinngemäss. Art. 19 Die Mitglieder des Vorstandes und alle mit der Verwaltung der Genossenschaft betrauten Personen unterliegen gemäss Art. 86 BVG hinsichtlich der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und der Genossenschaft der Schweigepflicht. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit bei der Genossenschaft weiter. Dieses Reglement ersetzt die Version vom und tritt mit Entscheid der Generalversammlung vom per in Kraft. 5
7 Anhang: Vermögensvorteile Als unzulässige Vermögensvorteile gelten: 1. Geldleistungen wie Bargeld oder Gutscheine. 2. Kick-backs, Retrozessionen und ähnliche Zahlungen. Folgende Gelegenheitsgeschenke dürfen angenommen werden: 1. Geschenke im Wert von höchstens CHF pro Fall, und CHF 1'000.- pro Jahr und Geschäftspartner, maximal aber CHF 2' Einladungen, welche der Beziehungspflege dienen, aber keinen direkten Geschäftszweck haben, z.b. zu Konzerten, Ausstellungen etc. Es gelten grundsätzlich die Grenzwerte gem. lit. a. Einladungen über dem Grenzwert sind gegenüber dem Präsidenten vorgängig offenlegungspflichtig und können von diesem im Einzelfall genehmigt werden. Alle weiteren Vermögensvorteile sind zwingend der Pensionskasse abzuliefern. 6
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