Amtsblatt H Hinweis. B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung. für den Regierungsbezirk Detmold

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1 H 1290 Leopoldstraße Detmold Postvertriebsstück Entgelt bezahlt Deutsche Post AG Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold 200. Jahrg. Ausgegeben in Detmold am 23. März 2015 Nr. 13 Inhalt B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 97 Regionalrat; Unterrichtung über die 26. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Detmold Gebietsentwicklungsplan (GEP) Teilabschnitt (TA) Oberbereich Bielefeld ; Darstellung einer Bodendeponie auf dem Gebiet der Stadt Lage und dem Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe Erarbeitungsbeschluss, S. 77/ Ordnungsbehördliche Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Lübbecke, S Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Weser, S. 78/ Wasserrecht; Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung der UVP-Pflicht ; Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3a UVPG, S Immissionsschutz; Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Einzelfalluntersuchung nach 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. v. 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), S. 79/ Immissionsschutz; Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits - prüfung (UVPG) Feststellung der UVP-Pflicht ; Bekanntgabe gem. 3a UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls, S Immissionsschutz; Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits - prüfung (UVPG) Feststellung der UVP-Pflicht, Bekanntgabe gem. 3a UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls, S Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( 10 LZG NRW), S. 80 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 105 Aufgebot einer Sparkassenurkunde, S desgl., S Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde, S. 81 Hinweis Dieser Ausgabe liegt kein Öffentlicher Anzeiger bei. B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 97 Regionalrat; hier: Unterrichtung über die 26. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Detmold Gebietsentwicklungsplan (GEP) Teilabschnitt (TA) Oberbereich Bielefeld ; Darstellung einer Bodendeponie auf dem Gebiet der Stadt Lage und dem Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe Erarbeitungsbeschluss Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold TA Oberbereich Bielefeld soll geändert werden. Eine Umweltprüfung wurde durchgeführt. Die Planung umfasst Teilgebiete der Stadt Lage und der Gemeinde Leopoldshöhe. Gemäß 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) i.v.m. 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW wird der Entwurf der 26. Änderung des Regionalplanes TA Oberbereich Bielefeld zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht von der Regionalplanungsbehörde für die Dauer von 2 Monaten öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit sowie die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts gem. 4 ROG (Beteiligte) werden hiermit beteiligt. Die Frist, innerhalb der die Öffentlichkeit und die Beteiligten Stellungnahmen zur Änderung vorbringen können, wird gem. 10 Abs. 1 ROG i.v.m. 13 Abs. 1 LPlG auf 2 Monate festgesetzt. Personen, die in ihren Belangen und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von der Änderung berührt werden, wird während der Auslegungsfrist bzw. Veröffentlichungsfrist Gelegenheit gegeben zum Planentwurf, zur Begründung und zum Umweltbericht Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme kann auch mittels Beteiligung-Online abgegeben werden. Beteiligung-Online ist über die Internetseite der ( oder direkt über obbi_26 zu erreichen. Um dort eine Stellungnahme abgeben zu können, müssen Sie sich auf der Seite anmelden. Die Verfahrensunterlagen sind für jedermann (ohne Anmeldung) frei zugänglich. Die Planunterlagen liegen zudem in der Zeit vom 13. April 2015 bis 19. Juni 2015 (einschließlich) an folgenden Stellen und zu folgenden Dienstzeiten aus: a), Dezernat 32 Regionalentwicklung, Raum D 406 (Herr Caspersmeier), Raum D 408 (Herr Anders, Herr Beckmann), Leopoldstraße 15, Detmold Montag bis Freitag von 8.30 bis Uhr und von bis Uhr oder nach telefonischer Absprache (05231/ ) b) Landrat des Kreises Lippe, Bürgerservice, Felix-Fechenbach-Straße 5, Detmold Montag bis Donnerstag Freitag von 7.30 bis Uhr und von 7.30 bis Uhr

2 78 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD Anregungen und Bedenken können bis zum 19. Juni 2015 (einschließlich) schriftlich, per zur Niederschrift bei der als Regionalplanungsbehörde (Postanschrift:, Dezernat 32, Leopoldstraße 15, Detmold) oder über das Internet detmold_obbi_26 vorgebracht werden. Während der Auslegungsfrist können auch am Auslegungsort in Detmold (Kreis Lippe) Stellungnahmen zur Niederschrift vorgebracht oder dort schriftlich eingereicht werden. Stellungnahmen, die schriftlich, per oder über Beteiligung-Online erfolgen, können nur berücksichtigt werden, wenn sie Vor- und Nachnamen sowie die vollständige Anschrift in lesbarer Form enthalten. Die Bedenken und Anregungen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind bei der Abwägung im Rahmen der Änderung/Fortschreibung dieses Regionalplanes zu berücksichtigen; d.h. Planentwurfsänderungen aufgrund der Beteiligung sind möglich und vorgesehen. Der Regionalrat ist über die eingegangenen Stellungnahmen und deren Berücksichtigung im Verfahren zu informieren. Nach Abschluss des Anzeigeverfahrens (Genehmigung) der Änderung des Regionalplanes werden die Ergebnisse der Planänderung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW gem. 11 ROG i.v.m. 14 LPlG bekannt gemacht. Der Plan und die Begründung der Planaufstellung werden bei der Bezirksregierung, sowie bei den von der Änderung betroffenen Kommunen zur Einsicht niedergelegt. In der Bekanntmachung wird hierauf verwiesen. Eventuelle Kosten, die bei der Einsichtnahme in die Unterlagen und/oder bei der Geltendmachung der Stellungnahmen entstehen, können nicht erstattet werden. Detmold, den 16. März 2015 Im Auftrag Patschke ABl. Reg. Dt. 2015, S. 77/ Ordnungsbehördliche Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Lübbecke Vom 12. März 2015 Aufgrund des 73 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV. NRW 791) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2007 (GV. NRW 2007 S. 226) und der 12 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528/SGV. NRW. 2060) wird verordnet: 1 (1) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Lübbecke vom 13. Dezember 1965 (veröffentlicht im ABl. Reg. Detmold 1966, S. 89) wird aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses teilweise aufgehoben. (2) Die Grundstücke in der Stadt Rahden, Gemarkung Kleinendorf, Flur 6, Flurstücke 141 tlw., 142 tlw., 144 tlw., 149, 150, 151, 152, 180 tlw., 181, 182, 183, 184, 185, 186 tlw., 188 und 189 werden aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen. (3) Die Grenze des herausgenommenen Gebietes ist in einer Karte i. M. 1 : eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Karte befindet sich bei der beim Landrat des Kreises Minden-Lübbecke in Minden beim Bürgermeister der Stadt Rahden und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. (4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und/oder Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 2 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Detmold, den 12. März (610) Höhere Landschaftsbehörde In Vertretung Berghahn 99 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Weser Vom 25. Februar 2015 ABl. Reg. Dt. 2015, S. 78 Aufgrund des 76 Abs. 2 WHG 1 sowie des 112 Abs. 1 und 2 LWG 2 verordnet die als obere Wasserbehörde: 1 Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung (1) Das Überschwemmungsgebiet der Weser wird von der Landesgrenze nach Hessen in der Ortslage Herstelle, Stadt Beverungen bis zur Landesgrenze nach Niedersachsen in der Ortslage Stahle, Stadt Höxter neu festgesetzt. (2) Das Überschwemmungsgebiet ist in 25 Karten im Maßstab 1 : blau gekennzeichnet. Die Karte im Maßstab 1 : dient zur Übersicht der Lage des Überschwemmungsgebietes. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen versehen. (3) Das Überschwemmungsgebiet wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen neu festgesetzt. Es betrifft die Flächen beiderseits der Weser im Kreis Höxter, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. (4) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bezweckt den Erhalt und dient der Gewinnung, insbesondere der Rückgewinnung von Rückhalteflächen, der Regelung des Hochwasserabflusses, dem Erhalt und der Verbesserung der ökologischen Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen sowie der Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen und Erosion sowie dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. 2 Einsichtnahme Die Verordnung (Karten und Erläuterungsbericht des Überschwemmungsgebietes) kann vom Tage des In-Kraft-Tretens

3 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 79 an bei den folgenden Behörden während der Dienststunden eingesehen werden: Kreis Höxter Untere Wasserbehörde Stadt Höxter Stadt Beverungen, Dezernat 54.7 (Dienstgebäude Minden) 3 Gebote und Verbote (1) Im Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie des Landeswassergesetzes (Zehnter Teil: Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen. (3) Im Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden: a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können, e) das Erhöhen oder vertiefen der Erdoberfläche. f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen, g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland, h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. (4) Im Überschwemmungsgebiet sind a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden, c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassergesichert zu errichten und zu betreiben, d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten. 4 Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8, Nr. 9 WHG oder 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu , belegt werden ( 103 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 2 WHG, 161 Abs. 1 Nr. 19 bis 22, Abs. 4 LWG). 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft. Sie hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren. (2) Die Verordnung für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Weser (Kreis Höxter) vom 13. März 1998 wird aufgehoben. Detmold, den 25. Februar /4 Obere Wasserbehörde In Vertretung Berghahn 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der zzt. geltenden Fassung. 2 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), in der zzt. geltenden Fassung. ABl. Reg. Dt. 2015, S. 78/ Wasserrecht; hier: Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung der UVP-Pflicht Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3a UVPG Detmold, den 13. März Lippesee Im Planfeststellungsbeschluss zur Herstellung des Sander Lippesees vom 19. Dezember 1977 (einschließlich der Nachträge) sind der vollständige Rückbau des Anlagenstandortes der Firma Siemensmeyer Kieswerke GmbH & Co.KG und eine definierte Herstellung des nördlichen Seeufers festgesetzt. Mit dem Abschluss des Kiesabbaus plant die Firma Siemensmeyer Kieswerke GmbH & Co.KG nunmehr nur einen teilweisen Rückbau und die Entwicklung einer Wellnesseinrichtung auf der dann verbleibenden Halbinsel am Nordufer des Lippesees. Die Abweichung von den Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nachträge bedarf der Genehmigung. Nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 UVPG ist für sonstige, der Art nach nicht von Nr erfasste Ausbaumaßnahmen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Von dem Vorhaben sind nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu 3c Satz 1 und 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die gemäß 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. 101 Immissionsschutz; Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung; hier: Einzelfalluntersuchung nach 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. v. 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) ABl. Reg. Dt. 2015, S. 79

4 80 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD Minden, den 16. März 2015 Büntestraße Minden /14/ Die Biogas Berghausen GmbH & Co. KG in Borgholzhausen, Brinkstraße 17, Flur 8, Flurstück 117 beantragt die Genehmigung gemäß 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Änderung und zum geänderten Betrieb der Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle durch anaerobe Vergärung (Biogasanlage) in Verbindung mit einer Anlage zur Lagerung von Gülle und Gärresten sowie einer Anlage zur Lagerung von Biogas und einer Anlage zur Erzeugung von Strom und fällt somit unter die Ziffern , , und 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Die v. g. Anlage ist der Ziffer , und der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Somit ist gemäß 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in einer Einzelfalluntersuchung standortbezogen zu prüfen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Abschnitt 2 des UVPG unterzogen werden muss. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist. Diese Entscheidung wird hiermit gem. 3a UVPG öffentlich bekannt gemacht. ABl. Reg. Dt. 2015, S. 79/ Immissionsschutz; hier: Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung der UVP-Pflicht Bekanntgabe gem. 3a UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls Detmold, den 17. März 2015 Leopoldstraße Detmold /14/3.7.1 Die Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG beantragt für den Standort Auf der Welle 5-7 in Rahden gem. 16/6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung zur Änderung der Eisengießerei. Der Antrag umfasst die bedarfsorienterte Anpassung von Betriebszeiten an 6 Werktagen pro Woche unter Beibehaltung der bisher erlaubten Jahresbetriebsstunden. Mit dem beantragten Vorhaben ist keine Erhöhung der genehmigten Schmelzleistung verbunden. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des 3c UVPG durchgeführt. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Unterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Für das beantragte Vorhaben besteht somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. ABl. Reg. Dt. 2015, S Immissionsschutz; hier: Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung der UVP-Pflicht Bekanntgabe gem. 3a UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls Detmold, den 17. März 2015 Leopoldstraße 15, Detmold /14/ Die MVA Bielefeld-Herford GmbH beantragt für den Standort Schelpmilser Weg 30 in Bielefeld gem. 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Müllverbrennungsanlage. Der vorgelegte Genehmigungsantrag beinhaltet die Vorverlegung der Öffnungszeit des Zufahrtstor auf 5.00 Uhr für das Abstellung von max. 6 Anlieferfahrzeugen im Wartebereich auf dem Betriebsgelände. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des 3c UVPG (bzw. 3e Abs. 1 UVPG) durchgeführt. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Unterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Für das beantragte Vorhaben besteht somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. ABl. Reg. Dt. 2015, S Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( 10 LZG NRW) Die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld vom 5. März 2015 Aktenzeichen: /15, an Herrn Alexandru Pusca, geb. am 12. Januar 1989, letzter bekannter Aufenthaltsort: Haldenstraße 32, Herne, wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV. NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß 3 und 4 LZG NRW nicht möglich. Aus diesem Grund ist die öffentliche Zustellung gemäß 10 LZG NRW durchzuführen. Der Bescheid gilt gemäß 10 Abs. 2 LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind. Der Bescheid kann bei der, Leopoldstraße 15, Detmold, Zimmer 314, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Detmold, den 17. März 2015 Bußgeldstelle Dezernat 52 ABl. Reg. Dt. 2015, S. 80

5 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 81 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 105 Aufgebot einer Sparkassenurkunde Die Sparkassenurkunde Nr , ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen. Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Spar kas - sen urkunde anzumelden. Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für kraftlos erklärt. Herford, den 12. März 2015 Sparkasse im Kreis Herford Der Vorstand 106 Aufgebot einer Sparkassenurkunde ABl. Reg. Dt. 2015, S. 81 Die Sparkassenurkunde Nr , ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen. Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Spar kas - sen urkunde anzumelden. Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für kraftlos erklärt. Herford, den 12. März 2015 Sparkasse im Kreis Herford Der Vorstand ABl. Reg. Dt. 2015, S Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde Da die Sparkassenurkunde Nr , ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemali g en Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, aufgrund unseres Aufgebots vom 17. November 2014 nicht vorgelegt wurde, wird sie für kraftlos erklärt. Herford, den 16. März 2015 Sparkasse im Kreis Herford Der Vorstand ABl. Reg. Dt. 2015, S. 81

6 82 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD

7 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 83

8 84 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD Ständige Beilage: Öffentlicher Anzeiger Einzelpreis dieser Nummer 0,66 Gebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 2,50 Bezugsgebühren: jährlich 20,45 Einzelpreis des Öffentlichen Anzeigers 0,51 Bezug und Lieferung des Amtsblattes durch Merkur Druck GmbH + Co. Postfach 22 53, Detmold, Am Gelskamp 20, Detmold Einzelpreis nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das Postbankkonto Hannover Nr In den vorgenannten Preisen sind 7% Mehrwertsteuer enthalten Erscheint wöchentlich Redaktionsschluss: Dienstag Uhr Herausgeber:, Leopoldstraße 15, Detmold Druck: Merkur Druck, Detmold ISSN

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