Amtsblatt H B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung. für den Regierungsbezirk Detmold

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1 H 1290 Leopoldstraße Detmold Postvertriebsstück Entgelt bezahlt Deutsche Post AG Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold 200. Jahrg. Ausgegeben in Detmold am 9. Februar 2015 Nr. 7 Inhalt B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 49 Wasserrecht; Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Welplagebach / Schlangenbach; Überschwemmungsgebietsverordnung Welplagebach / Schlangenbach, S. 37/38 50 desgl.; Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete Kalle / Osterkalle und Westerkalle, S. 38/39 51 desgl.; Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Knisterbach, S. 39/40 52 desgl.; Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Wapel, S. 40/41 53 desgl.; Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Menkebach, S. 41/42 54 desgl.; Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Abrooksbach / Jückemühlenbach, S desgl.; Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3a UVPG, S Kommunalaufsicht; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Gütersloh und der Stadt Schmallenberg über den Beitritt zum Kultursekretariat NRW Gütersloh, S Immissionsschutz; Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung der UVP-Pflicht ; Bekanntgabe gem. 3a UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls, S Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( 10 LZG NRW), S desgl., S desgl., S desgl., S. 44 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 62 Öffentliche Zustellung, S desgl., S Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels, S Johanniter-Unfall-Hilfe e.v., Regionalverband Ostwestfalen; Ordentliche Mitgliederversammlung in Bielefeld, S Aufgebot eines Sparkassenbuches, S desgl. eines Sparkassenzertifikates, S. 45/46 68 Kraftloserklärung eines Sparkassenzertifikates, S. 46 B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 49 Wasserrecht; hier: Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Welplagebach / Schlangenbach Überschwemmungsgebietsverordnung Welplagebach / Schlangenbach Vom 30. Januar 2015 Aufgrund des 76 Abs. 2 WHG 1 sowie des 112 Abs. 1 und 2 LWG 2 verordnet die als obere Wasserbehörde: 1 Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung (1) Das Überschwemmungsgebiet Welplagebach / Schlangenbach (Reinkebach) wird vom Mündungsgebiet in die Lutter ab Brücke Marienfelder Straße (B 513) der Ortslage Marienfeld, Stadt Harsewinkel bis zur Querung der Johannes-Brahms-Straße der Ortslage Friedrichsdorf, Stadt Gütersloh festgesetzt. (2) Das Überschwemmungsgebiet ist in 10 Karten im Maßstab 1: blau gekennzeichnet. Die Karte im Maßstab 1: dient der Übersicht der Lage des Überschwemmungsgebietes. Die in den Karten gelb gekennzeichneten überschwemmungsgefährdeten Gebiete weisen nachrichtlich die Gebiete aus, die beim Versagen von technischen Hochwasserschutzeinrichtungen überflutet werden. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen versehen. (3) Das Überschwemmungsgebiet wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen festgesetzt. Es betrifft die Flächen beiderseits des Gewässers, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. (4) Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten bezweckt den Erhalt und dient der Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, der Regelung des Hochwasserabflusses, dem Erhalt und der Verbesserung der ökologischen Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen sowie der Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen und Erosion und dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. 2 Einsichtnahme Die Verordnung (Text und Karten des Überschwemmungsgebietes) kann vom Tage des In-Kraft-Tretens an bei den folgenden Behörden während der Dienststunden eingesehen werden: Landrat des Kreises Gütersloh, untere Wasserbehörde Stadt Gütersloh, Stadt Harsewinkel, Dezernat 54 3 Gebote und Verbote (1) Im Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie des Landeswassergesetzes (Zehnter Teil: Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung.

2 38 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD (2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen. (3) Im Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden: a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart (4) Im Überschwemmungsgebiet sind a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden, c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten. 4 Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu , belegt werden ( 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, 161 Abs. 1 Nr. 19 bis 22 und Abs. 4 LWG). 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold in Kraft. Sie hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren. Detmold, den 30. Januar /31326 Obere Wasserbehörde In Vertretung Berghahn 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der zurzeit geltenden Fassung. 2 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), in der zurzeit geltenden Fassung. ABl. Reg. Dt. 2015, S. 37/38 50 Wasserrecht; hier: Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete Kalle / Osterkalle und Westerkalle Die beabsichtigt, die in den Hochwassergefahrenkarten der europäischen Hochwasser- Risikomanagementrichtlinie (EG-HWRM-RL) an der Kalle / Osterkalle und der Westerkalle ausgewiesenen Überschwemmungsflächen der mittleren Häufigkeit durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter vorläufige Sicherung zu stellen. Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften 76 Abs. 3 und 78 Abs. 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes WHG) in der 112 Abs. 4 und 113 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der und 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in der wird verfügt: 1. Vorläufige Sicherung, räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung Das Überschwemmungsgebiet Kalle / Osterkalle wird in der Gemeinde Kalletal von der Niedernmühle / Übergang zum Überschwemmungsgebiet Weser, Ortslage Kalldorf, Langenholzhausen, bis Drosselweg, Ortslage Lüdenhausen vorläufig gesichert. Das Überschwemmungsgebiet Westerkalle wird in der Gemeinde Kalletal vom Zusammenfluss mit der Osterkalle, Ortslage Domäne Hellinghausen, Langenholzhausen, bis Im Rothen Lith, Ortslage Hohenhausen vorläufig gesichert. Die Flächen der Überschwemmungsgebiete sind in 12 Karten im Maßstab 1: und einer Übersichtskarte im Maßstab 1: in Blau ausgewiesen. Das jeweilige Gewässerbett und seine Ufer sind, abweichend von der Kartendarstellung, nicht Bestandteil der Überschwemmungsgebiete (DIN 4049, Teil 3). 2. Auslegung Das Kartenmaterial der Überschwemmungsgebiete Kalle / Osterkalle und Westerkalle liegt bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 54.7, Dienstgebäude Minden, Büntestraße 1, Minden, Zimmer 515, für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit vom 17. Februar 2015 bis 2. März 2015 während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zur Einsicht für jedermann aus. Darüber hinaus können in dieser Zeit die vorläufig ge - sicherten Überschwemmungsgebiete auch im Internet auf der Homepage der unter Eingabe des Suchbegriffes Überschwemmungsgebiete eingesehen werden. 3. Gebote und Verbote Für die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete gelten die Vorschriften des 78 Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie 113 ff. Landeswassergesetzes (Zehnter Teil: Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung. (1) In den vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen. (2) In den vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden: a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen

3 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 39 b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart (3) In den vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betrei ben, b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein an erkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverord nung gesichert eingehalten werden, c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2021 und vorhan dene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten. 4. Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu , belegt werden ( 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, 161 Abs. 1 Nr. 19 bis 22 und Abs. 4 LWG). 5. Einsichtnahme und Hinweise Die bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf. Die vorläufige Sicherung tritt einen Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der in Kraft. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung keine Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nach 112 Abs. 1 LWG ist. In welchem Umfang das Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird, ist noch nicht entschieden. Detmold, den 16. Januar / Obere Wasserbehörde Im Auftrag Flachmeier ABl. Reg. Dt. 2015, S. 38/39 51 Wasserrecht; hier: Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Knisterbach Die beabsichtigt, die in den Hochwassergefahrenkarten der europäischen Hochwasser- Risikomanagementrichtlinie (EG-HWRM-RL) am Knisterbach ausgewiesene Überschwemmungsfläche der mittleren Häufigkeit durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter vorläufige Sicherung zu stellen. Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften 76 Abs. 3 und 78 Abs. 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes WHG) in der 112 Abs. 4 und 113 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der und 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in der wird verfügt: 1. Vorläufige Sicherung, räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung Das Überschwemmungsgebiet am Knisterbach wird vom Mündungsgebiet in die Wapel ab Brücke der Bielefelder Straße (B61), Ortslage Rheda, Stadt Rheda-Wiedenbrück bis zur Brücke Sürenheider Straße (L787), Ortslage Sürenheide, Stadt Verl vorläufig gesichert. Die Fläche des Überschwemmungsgebietes ist in 7 Karten im Maßstab 1: und einer Übersichtskarte im Maßstab 1: in Blau ausgewiesen. Die in den Karten in Gelb gekennzeichneten überschwemmungsgefährdeten Gebiete weisen nachrichtlich die Gebiete aus, die beim Versagen von technischen Hochwasserschutzeinrichtungen überflutetet werden. Das Gewässerbett und seine Ufer (DIN 4049, Teil 3) sind, abweichend von der Kartendarstellung, nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes. 2. Auslegung Das Kartenmaterial des Überschwemmungsgebietes Knis - terbach liegt bei der, Dezernat 54.7, Dienstgebäude Minden, Büntestraße 1, Minden, Zimmer 515, für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit vom 17. Februar 2015 bis 2. März 2015 während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zur Einsicht für jedermann aus. Darüber hinaus kann in dieser Zeit das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet auch im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold unter Eingabe des Suchbegriffes Überschwemmungsgebiete eingesehen werden. 3. Gebote und Verbote Für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften des 78 Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie 113 ff. Landeswassergesetzes (Zehnter Teil: Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung. (1) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sons tige Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen. (2) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden: a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen

4 40 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart (3) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betrei ben, b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein an erkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverord nung gesichert eingehalten werden, c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2021 und vorhan dene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten. 4. Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu , belegt werden ( 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, 161 Abs. 1 Nr. 19 bis 22 und Abs. 4 LWG). 5. Einsichtnahme und Hinweise Die bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf. Die vorläufige Sicherung tritt einen Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der in Kraft. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung keine Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nach 112 Abs. 1 LWG ist. In welchem Umfang das Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird, ist noch nicht entschieden. Detmold, den 16. Januar / Obere Wasserbehörde Im Auftrag Flachmeier 52 Wasserrecht; hier: Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Wapel ABl. Reg. Dt. 2015, S. 39/40 Die beabsichtigt, die in den Hochwassergefahrenkarten der europäischen Hochwasser- Risikomanagementrichtlinie (EG-HWRM-RL) an der Wapel ausgewiesene Überschwemmungsfläche der mittleren Häufigkeit durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter vorläufige Sicherung zu stellen. Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften 76 Abs. 3 und 78 Abs. 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes WHG) in der 112 Abs. 4 und 113 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der und 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in der wird verfügt: 1. Vorläufige Sicherung, räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung Das Überschwemmungsgebiet an der Wapel wird von ca. 500 m oberhalb der Brücke Herzebrocker Straße, Ortslage Stadt Gütersloh bis zur Mühlenstraße, Ortslage Kaunitz, Stadt Verl vorläufig gesichert. Die Fläche des Überschwemmungsgebietes ist in 17 Karten im Maßstab 1: und einer Übersichtskarte im Maßstab 1: in Blau ausgewiesen. Die in den Karten Gelb gekennzeichneten überschwemmungsgefährdeten Gebiete weisen nachrichtlich die Gebiete aus, die beim Versagen von technischen Hochwasserschutzeinrichtungen überflutet werden. Das Gewässerbett und seine Ufer (DIN 4049, Teil 3) sind, abweichend von der Kartendarstellung, nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes. 2. Auslegung Das Kartenmaterial des Überschwemmungsgebietes Wapel liegt bei der, Dezernat 54.7, Dienstgebäude Minden, Büntestraße 1, Minden, Zimmer 515, für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit vom 17. Februar 2015 bis 2. März 2015 während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zur Einsicht für jedermann aus. Darüber hinaus kann in dieser Zeit das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet auch im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold unter Eingabe des Suchbegriffes Überschwemmungsgebiete eingesehen werden. 3. Gebote und Verbote Für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften des 78 Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie 113 ff. Landeswassergesetzes (Zehnter Teil: Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung. (1) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sons tige Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen. (2) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden: a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart (3) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betrei ben, b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein an erkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverord nung gesichert eingehalten werden, c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,

5 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 41 d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2021 und vorhan dene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten. 4. Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu , belegt werden ( 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, 161 Abs. 1 Nr. 19 bis 22 und Abs. 4 LWG). 5. Einsichtnahme und Hinweise Die bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf. Die vorläufige Sicherung tritt einen Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der in Kraft. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung keine Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nach 112 Abs. 1 LWG ist. In welchem Umfang das Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird, ist noch nicht entschieden. Detmold, den 16. Januar /3128 Obere Wasserbehörde Im Auftrag Flachmeier ABl. Reg. Dt. 2015, S. 40/41 53 Wasserrecht; hier: Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Menkebach Die beabsichtigt, die in den Hochwassergefahrenkarten der europäischen Hochwasser- Risikomanagementrichtlinie (EG-HWRM-RL) am Menkebach ausgewiesene Überschwemmungsfläche der mittleren Häufigkeit durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter vorläufige Sicherung zu stellen. Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften 76 Abs. 3, 78 Abs. 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes WHG), in der 112 Abs. 4, 113 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG, in der 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in der wird verfügt: 1. Vorläufige Sicherung, räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung Das Überschwemmungsgebiet am Menkebach wird in der Ortslage Avenwedde der Stadt Gütersloh von der Mündung in die Dalke bis 160 m oberhalb der Straßenbrücke Menkebachweg vorläufig gesichert. Die Fläche des Überschwemmungsgebietes ist in 4 Karten im Maßstab 1: und einer Übersichtskarte im Maßstab 1: in Blau ausgewiesen. Das Gewässerbett und seine Ufer (DIN 4049, Teil 3) sind, abweichend von der Kartendarstellung, nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes. 2. Auslegung Das Kartenmaterial des Überschwemmungsgebietes Menkebach liegt bei der, Dezernat 54.7, Dienstgebäude Minden, Büntestraße 1, Minden, Zimmer 515, für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit vom 17. Februar 2015 bis 2. März 2015 während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zur Einsicht für jedermann aus. Darüber hinaus kann in dieser Zeit das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet auch im Internet auf der Homepage der unter Eingabe des Suchbegriffes Überschwemmungsgebiete eingesehen werden. 3. Gebote und Verbote Für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften des 78 Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie 113 ff. Landeswassergesetzes (Zehnter Teil: Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung. (1) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sons tige Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen. (2) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden: a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart (3) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betrei ben, b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein an erkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverord nung gesichert eingehalten werden, c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2021 und vorhan dene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten. 4. Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu , belegt werden ( 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, 161 Abs. 1 Nr. 19 bis 22 und Abs. 4 LWG). 5. Einsichtnahme und Hinweise Die bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf. Die vorläufige Sicherung tritt einen Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der in Kraft. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Be-

6 42 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD kanntmachung keine Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nach 112 Abs. 1 LWG ist. In welchem Umfang das Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird, ist noch nicht entschieden. Detmold, den 16. Januar /3126 Obere Wasserbehörde Im Auftrag Flachmeier ABl. Reg. Dt. 2015, S. 41/42 54 Wasserrecht; hier: Bekanntmachung über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Abrooksbach / Jückemühlenbach Die beabsichtigt, die in den Hochwassergefahrenkarten der europäischen Hochwasser- Risikomanagementrichtlinie (EG-HWRM-RL) für den Abrooksbach / Jückemühlenbach ausgewiesene Überschwemmungsfläche des HQ 100 durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter vorläufige Sicherung zu stellen. Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften 76 Abs. 3, 78 Abs. 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes WHG) in der 112 Abs. 4, 113 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU in der wird verfügt: 1. Vorläufige Sicherung, räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung Das Überschwemmungsgebiet am Abrooksbach / Jücke - mühlenbach wird in der Gemeinde Steinhagen von Am Landbach bis zum Umspannwerk Bahnhofstraße vorläufig gesichert. Die Fläche des Überschwemmungsgebietes ist in 3 Karten im Maßstab 1: und einer Übersichtskarte im Maßstab 1: in Blau ausgewiesen. Das Gewässerbett und seine Ufer (DIN 4049, Teil 3) sind, abweichend von der Kartendarstellung, nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes. 2. Auslegung Das Kartenmaterial des Überschwemmungsgebietes Abrooksbach / Jückemühlenbach liegt bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 54.7, Dienstgebäude Minden, Büntestraße 1, Minden, Zimmer 515, für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit vom 17. Februar 2015 bis 2. März 2015 während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zur Einsicht für jedermann aus. Darüber hinaus kann in dieser Zeit das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet auch im Internet auf der Homepage der unter Eingabe des Suchbegriffes Überschwemmungsgebiete eingesehen werden. 3. Gebote und Verbote Für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften des 78 Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz) sowie 113 ff. Landeswassergesetzes (Zehnter Teil: Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete) in der jeweils gültigen Fassung. (1) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete in Bauleitplänen oder sons tige Satzungen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen. (2) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen werden: a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart (3) Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betrei ben, b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein an erkannten Regeln der Technik hoch was - ser sicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverord nung gesichert eingehalten werden, c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember 2021 und vorhan dene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten. 4. Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 oder Nr. 9 WHG oder 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu , belegt werden ( 103 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 WHG, 161 Abs. 1 Nr. 19 bis 22 und Abs. 4 LWG). 5. Einsichtnahme und Hinweise Die bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf. Die vorläufige Sicherung tritt einen Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der in Kraft. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung keine Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nach 112 Abs. 1 LWG ist. In welchem Umfang das Überschwemmungsgebiet festgesetzt wird, ist noch nicht entschieden. Detmold, den 16. Januar /3134 Obere Wasserbehörde Im Auftrag Flachmeier ABl. Reg. Dt. 2015, S. 42

7 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD Wasserrecht; hier: Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3a UVPG Detmold, den 29. Januar Storck Die August Storck KG, Paulinenweg 12, Halle (Westf.), beantragt gemäß 8, 10, 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus den bestehenden fünf Brunnen in der Gemarkung Halle der Stadt Halle (Westf.), Flur 10 Flurstück 858, Flur 9 Flurstück 533, in einer Menge von bis zu m³/a, zusammen mit der Entnahme aus dem Krötenbrunnen nicht mehr als m³/a. Bereits seit mehr als 35 Jahren betreibt die August Storck KG für die Produktion von Süßwaren sowie für Brauchwasserzwecke fünf Vertikalfilterbrunnen, die auf dem Betriebsgelände liegen. Für diese Brunnen liegt eine bis zum 31. Januar 2015 befristete Bewilligung über eine Entnahmemenge von bis zu m³/a vor. Darüber hinaus wurde für dieselbe Menge beginnend mit dem 1. Februar 2015 die Zulassung des vorzeitigen Beginns erteilt. Nach Ziffer der Anlage 1 zu 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist für das zu Tage fördern von Grundwasser in einer Menge von bis weniger als 10 Mio. m³/a eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG durchzuführen. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Von dem Vorhaben sind nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu 3c Satz 1 und 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Diese Feststellung wird hiermit gemäß 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist gemäß 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. ABl. Reg. Dt. 2015, S Kommunalaufsicht; hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Gütersloh und der Stadt Schmallenberg über den Beitritt zum Kultursekretariat NRW Gütersloh Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Beitritt der Stadt Schmallenberg zum Sekretariat für kulturelle Zusammenarbeit nichttheatertragender Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, Sitz: Gütersloh (im Folgenden Kultursekretariat NRW Gütersloh genannt). Gemäß 23 Abs. 1, 2. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621 / SG. NRW 202) und 6 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung des Kultursekretariats NRW Gütersloh vom 9. April 1981 (ABl. Reg. Dt. S. 153) schließen die Mitglieder des Kultursekretariats NRW Gütersloh vertreten durch die Stadt Gütersloh und die Stadt Schmallenberg folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1 Die Stadt Schmallenberg tritt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung des Kultursekretariats NRW Gütersloh vom 9. April 1981 (ABl. Reg. Dt. S. 153) mit Wirkung vom 1. Januar 2015 bei. 2 Diese Vereinbarung wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold wirksam. Gütersloh, 24. November 2014 Maria Unger Bürgermeisterin Andreas Kimpel Beigeordneter Schmallenberg, 24. November 2014 Bernhard Halbe Elisabeth Hansknecht Bürgermeister Amtsleiterin für Bildung, Kultur und Sport Genehmigung und Bekanntmachung Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 24. November 2014 über den Beitritt der Stadt Schmallenberg zum Sekretariat für kulturelle Zusammenarbeit nichttheatertragender Städte und Gemeinden in NRW Kultursekretariat NRW mit Sitz in Gütersloh habe ich mit Verfügung vom heutigen Tage gem. 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch Art. 3 Fünftes Änderungsgesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW S. 474), genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gemäß 24 Abs. 3 GkG bekannt gemacht. Detmold, den 2. Februar (2) Im Auftrag Steinhörster ABl. Reg. Dt. 2015, S Immissionsschutz; hier: Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Feststellung der UVP-Pflicht Bekanntgabe gem. 3a UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls Detmold, den 3. Februar 2015 Leopoldstraße 15, Detmold /15/1.1 Die Stadtwerke Bielefeld GmbH beantragt für den Standort Schildescher Straße 16 in Bielefeld gem. 6/16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die 1. Teilgenehmigung zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerkes Schildescher Straße. Der vorgelegte Genehmigungsantrag umfasst die Errichtung einer Heißwasserkesselanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 43 MW einschl. Nebeneinrichtungen als Ersatz für die bereits demontierten Kohlekessel. Die Anlage soll alternativ mit Erdgas oder Heizöl EL betrieben werden. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des 3c Abs. 1 UVPG (bzw. 3e Abs. 1 UVPG) durchgeführt. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Unterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Für das beantragte Vorhaben besteht somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. ABl. Reg. Dt. 2015, S. 43

8 44 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 58 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( 10 LZG NRW) Die Ordnungsverfügung mit Festsetzung von Zwangsgeld vom 11. Dezember 2014, Aktenzeichen: /14, an Herrn Ion-Viorel Marior, geb. am 16. Juni 1991, letzter bekannter Aufenthaltsort: Bielefelder Straße 100, Herne, wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV. NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß 3 und 4 LZG NRW nicht möglich. Aus diesem Grund ist die öffentliche Zustellung gemäß 10 LZG NRW durchzuführen. Der Bescheid gilt gemäß 10 Abs. 2 LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind. Die Ordnungsverfügung kann bei der, Leopoldstraße 15, Detmold, Zimmer 314, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Detmold, den 3. Februar 2015 Bußgeldstelle Dezernat 52 ABl. Reg. Dt. 2015, S Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( 10 LZG NRW) Die Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2014, Aktenzeichen: /14, an Herrn Augustin David, geb. am 6. September 1968, letzter bekannter Aufenthaltsort: Euskirchenstraße 8, Essen, wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV. NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß 3 und 4 LZG NRW nicht möglich. Aus diesem Grund ist die öffentliche Zustellung gemäß 10 LZG NRW durchzuführen. Die Bescheide gelten gemäß 10 Abs. 2 LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind. Die Ordnungsverfügung kann bei der, Leopoldstraße 15, Detmold, Zimmer 314, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Detmold, den 3. Februar 2015 Bußgeldstelle Dezernat 52 ABl. Reg. Dt. 2015, S Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( 10 LZG NRW) Die Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2015, Aktenzeichen: /15, an Frau Gighar Fadoua, geb. am 11. Februar 1990, letzter bekannter Aufenthaltsort: Claudiusstraße 106, Herne, wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV. NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß 3 und 4 LZG NRW nicht möglich. Aus diesem Grund ist die öffentliche Zustellung gemäß 10 LZG NRW durchzuführen. Die Bescheide gelten gemäß 10 Abs. 2 LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind. Die Ordnungsverfügung kann bei der, Leopoldstraße 15, Detmold, Zimmer 314, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Detmold, den 3. Februar 2015 Bußgeldstelle Dezernat 52 ABl. Reg. Dt. 2015, S Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( 10 LZG NRW) Die Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2015, Aktenzeichen: /14, an Herrn Manuel Balogh, geb. am 9. Dezember 1979, letzter bekannter Aufenthaltsort: Mahlstraße 8, Essen, wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV. NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß 3 und 4 LZG NRW nicht möglich. Aus diesem Grund ist die öffentliche Zustellung gemäß 10 LZG NRW durchzuführen. Die Bescheide gelten gemäß 10 Abs. 2 LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind. Die Ordnungsverfügung kann bei der, Leopoldstraße 15, Detmold, Zimmer 314, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Detmold, den 3. Februar 2015 Bußgeldstelle Dezernat 52 ABl. Reg. Dt. 2015, S. 44

9 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 45 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 62 Öffentliche Zustellung Gegen nachfolgend aufgeführte Person ist eine Aufforderung zur Abholung eines polizeilich sichergestellten Kraftfahrzeugs mit Verwertungsanordnung des Landrat als Kreis - polizeibehörde Detmold ergangen. Letzter bekannter Wohnsitz: Rafal Schmidt, Inselweg 18, Augustdorf. Schreiben des Landrat als Kreispolizeibehörde Detmold vom 20. Januar Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Nach 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LZG NRW wird das vor genannte Schreiben öffentlich zugestellt. Das Schreiben kann der Betroffene bei der Kreispolizeibehörde Detmold, Bielefelder Straße 90, Detmold, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und in Empfang nehmen. Das Schreiben gilt als zugestellt, wenn seit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind ( 10 Abs. 2 S. 7 LZG NRW). Detmold, den 27. Januar 2015 Der Landrat als Kreispolizeibehörde Lippe 63 Öffentliche Zustellung ABl. Reg. Dt. 2015, S. 45 Gegen nachfolgend aufgeführte Person ist eine Aufforderung zur Abholung eines polizeilich sichergestellten Kraftfahrzeugs mit Verwertungsanordnung des Landrat als Kreis - polizeibehörde Detmold ergangen. Letzter bekannter Wohnsitz: Christian Dimitrie Salagean, Helle 11, Lemgo. Schreiben des Landrat als Kreispolizeibehörde Detmold vom 22. Januar 2015 Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Nach 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LZG NRW wird das vorgenannte Schreiben öffentlich zugestellt. Das Schreiben kann der Betroffene bei der Kreispolizeibehörde Detmold, Bielefelder Straße 90, Detmold, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und in Empfang nehmen. Das Schreiben gilt als zugestellt, wenn seit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind ( 10 Abs. 2 S. 7 LZG NRW). Detmold, den 27. Januar 2015 Der Landrat als Kreispolizeibehörde Lippe ABl. Reg. Dt. 2015, S. 45 Beschreibung des Siegels: Gummistempel, rund, Durchmesser 3,5 cm, Wappen der Stadt Bielefeld, Umschrift: Falkschule Weiterbildungskolleg der Stadt Bielefeld * Abendrealschule *. Bielefeld, den 26. Januar 2015 Stadt Bielefeld Der Oberbürgermeister ABl. Reg. Dt. 2015, S Johanniter-Unfall-Hilfe e.v., Regionalverband Ostwestfalen; hier: Ordentliche Mitgliederversammlung in Bielefeld Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in diesem Jahr am 11. Juni 2015 um Uhr in der Artur-Ladebeck-Straße 85, Bielefeld, statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht des Regionalvorstandes zum Jahr Bericht des Regionalvorstandes zum Jahr Termine/Vorschau zum Jahr 2015/ Fragestunde / Sonstiges Um eine kurze Teilnehmeranmeldung wird gebeten: an: anmeldung.ostwestfalen@johanniter.de oder als Fax an Bielefeld, den 28. Januar 2015 Johanniter-Unfall-Hilfe e.v. Regionalverband Ostwestfalen Holger Schmiederer 66 Aufgebot eines Sparkassenbuches ABl. Reg. Dt. 2015, S. 45 Das Sparkassenbuch Nr ist abhanden gekommen. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage des Spar - kassen buches anzumelden. Wird das Sparkassenbuch nicht vorgelegt, wird es für kraftlos erklärt. Rahden, den 29. Januar 2015 Stadtsparkasse Rahden Der Vorstand ABl. Reg. Dt. 2015, S Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels Das Sondersiegel der Falkschule (Abendrealschule) ist gestohlen worden und wird hiermit für ungültig erklärt. Hinweise, die zur Auffindung des Dienstsiegels führen können sowie Anhaltspunkte für eine unbefugte Nutzung, nimmt das Amt für Schule, Tel. (0521) , entgegen. 67 Aufgebot eines Sparkassenzertifikates Das Sparkassenzertifikat Nr ist abhanden gekommen. Der Inhaber des Sparkassenzertifikates wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage des Sparkassenzertifikates anzumelden.

10 46 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD Wird das Sparkassenzertifikat nicht vorgelegt, wird es für kraftlos erklärt. Rahden, den 30. Januar 2015 Stadtsparkasse Rahden Der Vorstand ABl. Reg. Dt. 2015, S. 45/46 68 Kraftloserklärung eines Sparkassenzertifikates Da das Sparkassenzertifikat Nr aufgrund des Aufgebots vom 27. Oktober 2014 nicht vorgelegt wurde, wird dieses für kraftlos erklärt. Brakel, den 27. Januar 2015 Sparkasse Höxter Der Vorstand ABl. Reg. Dt. 2015, S. 46

11 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 47

12 48 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD Ständige Beilage: Öffentlicher Anzeiger Einzelpreis dieser Nummer 0,82 Gebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 2,50 Bezugsgebühren: jährlich 20,45 Einzelpreis des Öffentlichen Anzeigers 0,51 Bezug und Lieferung des Amtsblattes durch Merkur Druck GmbH + Co. Postfach 22 53, Detmold, Am Gelskamp 20, Detmold Einzelpreis nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das Postbankkonto Hannover Nr In den vorgenannten Preisen sind 7% Mehrwertsteuer enthalten Erscheint wöchentlich Redaktionsschluss: Dienstag Uhr Herausgeber:, Leopoldstraße 15, Detmold Druck: Merkur Druck, Detmold ISSN

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