Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg Vom (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom Nr. 11), geändert durch Satzung vom (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom Nr. 1) Inhaltsverzeichnis 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Gebührenschuldner 2. Fälligkeit der Gebühren 3. Einzahlungen, Quittungen 4. Rechte und Pflichten der Benutzer 5. Gebührenfestsetzung in besonderen Fällen II. Gebührenverzeichnis A. Viehhof B. Schlachthof C. Sonstige Benutzungsgebühren D. Verwaltungsgebühren E. Sonderleistung 2 In-Kraft-Treten Aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte vom (RGBI 1936 I, S. 139), des Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes, des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und des 28 der Satzung über die Benutzung des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg vom (Mitteilungsblatt Nr. 21/1995 vom ) erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung: 1 Soweit Einrichtungen des Schlacht- und Viehhofes der Stadt Bamberg benutzt oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen werden, sind Gebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtungen des Schlacht- und Viehhofes Bamberg benutzt oder durch einen Vertreter oder Beauftragten (Dritten) benutzen lässt. Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner. Rathaus Journal Nr. 11 vom

2 2. Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren sind grundsätzlich unaufgefordert vor Benutzung der Einrichtungen an die zur Entgegennahme berechtigten Stellen zu zahlen, soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt. Nimmt der Gebührenschuldner am Bankeinzugsverfahren teil, so werden die im Laufe einer Kalenderwoche angefallenen Gebühren in der Regel in der darauffolgenden Woche im Lastschriftverfahren eingezogen. Liegen besondere Gründe vor, so kann die Stadt Ausnahmen bewilligen. Die Benutzer des Schlacht- und Viehhofes Bamberg sind verpflichtet, der Verwaltung alle für die Gebührenrechnung erforderlichen Unterlagen richtig und vollständig monatlich spätestens bis zum 15. des Folgemonats für den vorhergehenden Kalendermonat unaufgefordert vorzulegen. 3. Einzahlungen, Quittungen Die Gebühren sind an der Kasse des Schlacht- und Viehhofes zu entrichten. Die Erstellung einer Quittung unterbleibt, wenn für bezahlte Gebühren Wertzeichen oder Wertmarken ausgehändigt oder verwendet werden. Erfolgt die Einhebung der Gebühren im Abbuchungsverfahren, so erhält der Gebührenschuldner vom Bankinstitut einen Lastschriftbeleg über die angefallenen Gebühren, weshalb auch hier eine Quittung entfällt. 4. Rechte und Pflichten der Benutzer Macht der Benutzer von seinem Benutzungsrecht keinen Gebrauch, so erfolgt die Rückerstattung der eingezahlten Gebühren, abzüglich einer Pauschale von 10 % für den entstandenen Verwaltungsaufwand. Das Benutzungsrecht kann nach Zahlung der Gebühren nicht auf einen Dritten übertragen werden. 5. Gebührenfestsetzung in besonderen Fällen Die Stadt kann bei Vorliegen unbilliger Härte die Gebühr im Einzelfall niedriger festsetzen oder von der Einhebung absehen. II. Gebührenverzeichnis A. Viehhof (1) Für Tiere, die nach der Aufstallung nicht in die hiesige Schlachtung gelangen, wird eine Abtriebsgebühr erhoben. Die Abtriebsgebühr umfasst: Rampenbenutzung zur Ent- und Verladung, Benutzung des Stalles bis zu 24 Stunden, einmalige Verwiegung; sie beträgt für 1 Rind 10,00 Euro 1 Kalb 5,00 Euro 1 Schwein 2,50 Euro 1 Schaf/Ziege oder sonstiges Kleintier 2,50 Euro (2) Für die Abgabe einer Wiegekarte wird eine Gebühr von 0,50 Euro erhoben. Rathaus Journal Nr. 11 vom

3 (3) Für die Benutzung der Fahrzeugwasch- und -desinfektionsanlage wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt für jede Benutzung von 8 Minuten Dauer 2,50 Euro. Die Zeitmessung erfolgt mittels Münzzeitzähler. *) B. Schlachthof (1) Für die Bereitstellung und Benutzung der Schlachthofeinrichtungen zum Abladen, Aufstellen, Lebendverwiegen, Betäuben, Ausschlachten - mit Ausnahme der Kutteleien und der Einrichtungen zur Klassifizierung der Tierkörper - sowie für die Benutzung allgemein zugänglicher Kühlräume für die Dauer von 36 Stunden nach der Schlachtung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Diese beträgt für: Euro 1 Pferd 30,50 1 Rind 28,00 **) 1 Jungrind/Kalb (bis 123 kg Schlachtkörpergewicht) 20,15 1 Schwein (bis 120 kg Schlachtkörpergewicht) 18,20 1 Schwein (über 120 kg Schlachtkörpergewicht) 14,00 1 Ferkel (bis 25 kg Schlachtkörpergewicht) 7,00 1 Ziege/Schaf oder sonstiges Kleintier 8,00 (2) Bei Mengenschlachtungen beträgt die Benutzungsgebühr pro Benutzer abhängig von der Schlachtzahl pro Kalenderwoche (KW) bezogen auf jeweils ein Tier für a) Schweine ***) Euro/Tier (bis 120 kg Schlachtkörpergewicht) - für das 2. bis 100. Tier/KW 11,00 - für das 101. bis 500. Tier/KW 8,80 - für das 501. bis 800. Tier/KW 7,30 - für das 801. bis Tier/KW 6,80 - ab dem Tier/KW 6,30 b) Rinder ****) Euro/Tier - für das 2. Tier/KW 22,00 - für das 3. bis 25. Tier/KW 21,00 - für das 26. bis 50. Tier/KW 20,00 - für das 51. bis 75. Tier/KW 19,00 - für das 76. bis 100. Tier/KW 18,00 - für das 101. bis 125. Tier/KW 17,00 - für das 126. bis 150. Tier/KW 16,00 - für das 151. bis 175. Tier/KW 15,00 - für das 176. bis 200. Tier/KW 14,00 - für das 201. bis 225. Tier/KW 13,00 - für das 226. bis 250. Tier/KW 12,00 - für das 251. bis 275. Tier/KW 11,00 - für das 276. bis 300. Tier/KW 10,00 - für das 301. bis 350. Tier/KW 9,00 - ab dem 351. Tier/KW 8,00 c) Jungrinder/Kälber Euro/Tier (bis 123 kg Schlachtkörpergewicht) - ab dem 2. Tier/KW 9,65 d) Ziege/Schaf *****) Euro/Tier Rathaus Journal Nr. 11 vom

4 - für das 2. bis 10. Tier/KW 7,00 - für das 11. bis 100. Tier/KW 6,00 - ab dem 101. Tier/KW 5,00 (3) Für Schlachttierkörper, die länger als 36 Stunden in den allgemein zugänglichen Kühlräumen belassen werden, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt ab der 37. Stunde 10,00 Euro pro Tierkörper für jede angefangene Zeiteinheit von 24 Stunden. (4) Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen werden nach der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Nordbayern in der jeweils vom Zweckverband durch Gebührensatzung festgesetzten Höhe zuzüglich des beim Schlachthof dafür notwendigen Arbeits-, Personal- und Sachaufwandes erhoben. (5) Die Gebühr für die Beseitigung von ganzen Schlachtkörpern, die bei der Fleischbeschau für untauglich erklärt wurden, beträgt je Großtier (Rind und Einhufer über einem Jahr) 45,00 Euro je Kleintier (Rind und Einhufer bis zu einem Jahr, Schweine, Schafe, Ziegen) 20,00 Euro (6) Notschlachtungen werden im allgemeinen nur während der üblichen Schlachtzeiten durch die Lohnschlächtergruppe ausgeführt. Müssen Notschlachtungen in besonderen Fällen durch städtische Bedienstete ausgeführt werden, so wird der Lohn für die Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag in Rechnung gestellt. C. Sonstige Benutzungsgebühren (1) Der Benutzer des Schlacht- und Viehhofes Bamberg ist verpflichtet, alle geschlachteten Tiere durch eine von der Schlachthofdirektion autorisierte Institution erfassen zu lassen. Die Kosten hierfür werden von der jeweiligen Institution dem Schlachtenden direkt in Rechnung gestellt. Die Erfassung beinhaltet: a) die Feststellung des Besitzers (Gebührenschuldner) und Zuordnung zu den Schlachtnummern, b) die vorgeschriebene Verwiegung von Schlachtkörpern und deren Einreihung in gesetzliche Handelsklassen und weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen, c) die Zuordnung der Ohrmarken (Rückverfolgbarkeit), d) die Datenfeststellung für die vorgeschriebene Meldung an die HI-Tier-Datenbank (VO EG 820/97), e) die Datenfeststellung als Grundlage für die Abwicklung der BSE-Pflichtuntersuchungen. (2) Für die vorgeschriebene Meldung von Tierbewegungen nach der VO (EG) 820/97 an die HI- Tier-Datenbank wird eine Gebühr in der von der autorisierten Institution festgesetzten Höhe berechnet. (3) Für die Überlassung von Kühlräumen wird pro m² und Jahr eine Gebühr von 60,00 Euro erhoben. (4) Für den vorgeschriebenen Gefrierprozess bei Schwachfinnigkeit eines Rindes werden bei Einlagerung eines Tieres nach Abviertelung bzw. Zerlegung 25,00 Euro erhoben. Rathaus Journal Nr. 11 vom

5 (5) Für den Transport verendeter Tiere innerhalb des Schlacht- und Viehhofes werden erhoben: für 1 Rind über 250 kg Lebendgewicht 5,00 Euro für 1 Rind bis 250 kg Lebendgewicht oder Schwein 2,50 Euro (6) Abgabe von Blut Für die Abgabe von Blut zum menschlichen Genuss werden je Liter 0,50 Euro erhoben. D. Verwaltungsgebühren (1) Für die Erteilung der für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Schlacht- und Viehhof, als Vieh- oder Fleischagentur, Großschlächter, Fleischgroßhändler u. ä. erforderliche Zulassung werden a) bei Erstzulassung 25,00 bis 2.500,00 Euro b) bei Änderung oder Ergänzung einer Zulassung wegen Geschäftsübernahme im Erbgang oder durch Rechtsgeschäfte, Neueintritt, Übertritt eines Zulassungsinhabers in eine zugelassene Firma 15,00 bis 1.500,00 Euro erhoben. Die Gebühren sind mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. (2) Für die Erteilung einer amtlichen Bescheinigung wird eine Gebühr von 2,50 Euro je Bescheinigung fällig. Für weitere Ausfertigungen werden 1,00 Euro pro Stück erhoben. Die Gebühr ist bei Erteilung der Bescheinigung fällig. E. Sonderleistung Sollten im Einzelfalle vom Städtischen Schlacht- und Viehhof Sonderleistungen verlangt werden, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, so werden die Gegenleistungen hierfür privatrechtlich vereinbart. 2 ******) In-Kraft-Treten (1) Diese Gebührenordnung tritt am Montag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bamberg in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Schlachtund Viehhofes der Stadt Bamberg vom mit Änderung vom außer Kraft. *) 1 Ziff. II Buchst. A Abs. 3 neu gefasst durch Satzung vom **) 1 Ziff. II Buchst. B Abs. 1 Satz 2 geändert durch Satzung vom ***) 1 Ziff. II Buchst. B Abs. 2 Buchst. a neu gefasst durch Satzung vom ****) 1 Ziff. II Buchst. B Abs. 2 Buchst. b neu gefasst durch Satzung vom *****) 1 Ziff. II Buchst. B Abs. 2 Buchst. d neu eingefügt durch Satzung vom ******) 2 betrifft die ursprüngliche Fassung Rathaus Journal Nr. 11 vom

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