Beschluss. der Stadtwerke Nienburg/Weser GmbH, An der Breiten Riede 9, Nienburg/Weser, vertreten durch die Geschäftsführung,

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1 Regulierungskammer Niedersachsen Landesregulierungsbehörde Az. : /2/2/S Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i.v.m. 10 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) wegen Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen (Gas) auf Grund des Erweiterungsfaktorantrages vom der Stadtwerke Nienburg/Weser GmbH, An der Breiten Riede 9, Nienburg/Weser, vertreten durch die Geschäftsführung, hat die Regulierungskammer Niedersachsen, Postfach 4107, Hannover als Landesregulierungsbehörde - Antragstellerin -, durch den Vorsitzenden Dr. Daniel Gelmke, den Beisitzer Jens Busse und den Beisitzer Alexander Drilling am beschlossen: 1. Der Beschluss vom , unter dem Aktenzeichen /2/2/S wird hinsichtlich der Werte zur Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen auf Grund eines Erweiterungsfaktorantrages für das Jahr 2017 wie folgt abgeändert: Es wird ein Erweiterungsfaktor von zur Berücksichtigung in der Erlösobergrenze für das Jahr 2017 genehmigt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von! zu tragen. l. Gründe Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom einen Antrag auf Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i.v. m. 10 ARegV gestellt. Die von der Antragstelterin beantragten Anpassungen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Beschluss.

2 - Diese Entscheidung enthält Betn'ebs- und Geschäftsgeheimnisse - Die Regulierungskammer Niedersachsen hat den Antrag geprüft und der Antragstellerin u.a. mit Schreiben vom Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Der genehmigte Erweiterungsfaktor in Höhe von nach der in Anlage 2 zu 10 ARegV enthaltene Formel folgt aus der beigefügten Anlage. Der genehmigte Erweiterungsfaktor ist durch die Antragstellerin bei der Bestimmung der Erlösobergrenze in Anwendung der Regulierungsformel nach Anlage 1 AReg V zu berücksichtigen. Die Berechnung der Anpassungsbeträge aufgrund des genehmigten Erweiterungsfaktors obliegt somit der Antragstellerin. Mit Beschluss vom wurde der Wert zur Anpassung der kalenderjährtichen Erlösobergrenzen auf Grund des Erweiterungsfaktorantrages auch für das Jahr 2017 festgelegt. Durch diesen Beschluss wird die vorstehende Entscheidung hinsichtlich des Kalenderjahres 2017 abgeändert. Zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors wurden die Parameter "Fläche", "Ausspeisepunkte" und "Jahreshöchstlast" sowie die Gewichtung mit den in der beigefügten Anlage aufgeführten Werten angegeben. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt gemäß 6 Abs. 1 S. 4 ARegV als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die zweite Regulierungsperiode gilt das Jahr Wie von der Antragstelterin dargelegt, entsprechen die entscheidungsrelevanten Parameterwerte für das Basisjahr dem Stand vom Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe, die durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt wird, liegt nach 10 Abs. 2 S. 2 ARegV vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter Fläche des versorgten Gebietes, Anzahl der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen, Jahreshöchstlast oder sonstige von der Regulierungsbehörde nach 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV festgelegte Parameter dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Von einer Änderung in erheblichem Umfang ist gem. 10 Abs. 2 S. 3 ARegV dann auszugeben, wenn sich durch die Erweiterungsinvestitionen die jährlichen Gesamtkosten der Antragstellerin nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0, 5 Prozent erhöhen. Die Antragstellerin hat nachgewiesen, dass sich die jährlichen Gesamtkosten durch die Erweiterungsinvestitionen nach Abzug der dauerhaft nicht beeinftussbaren Kostenanteile um mindestens 0, 5 Prozent erhöht haben. Bei der Entscheidung wurden die in der beigefügten Anlage dargelegten entscheidungsrelevanten Parameter zu Grunde gelegt. Für die Parameter im Jahr t (vorliegend 2016) können nur Ist-Werte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung (max des Antragsjahres) in Ansatz gebracht werden. Seite 2 von 5

3 - Diese Entscheidung enthält Betn'ebs- und Geschäftsgeheimnisse - Vorliegend hat sich der folgende Parameter dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert: Anzahl der Ausspeisepunkte Anlage 2 zu 10 ARegV sieht vor, dass sich der Erweitemngsfaktor für das gesamte Netz als gewichteter Mittelwert über alle Nebebenen, für die vorab jeweils ein eigener Faktor" errechnet wird. ergibt. Für den Gasnetzbetrieb ist es sachgerecht, zur Gewichtung der" Erweiterungsfaktorformel einen Restwerteschlüssel zu verwenden. Der SchlüsseFergibt sich durch den jeweiligen Anteil der dem Erlösobergrenzenbescheid zugrunde liegenden' Restwerte der Leitungsnetze sowie der Regelanlagen an der Gesamtsumme'der Restwerte für Lejtungsnetze und Regelanlagen. Die Netzebenen bestehen für Gas zum einen aus der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Dmckstufen und zum anderen aus der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe. Unter die Ebene Leitungsnetz fallen die Anlagen der Anlagengruppe IV. Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen, unter die Ebene Regelanlagen fallen die Anlagengruppen V. Mess-, Regel- und Zähleranlagen sowie VI. Fernwirkanlagen aus der Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Schlüssel für die Gewichtung der Formelergebnisse wurde aus den Antragsdaten des Basisjahres 2010 ermittelt. Die zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors als sachgerecht angesehene Gewichtung ergibt sich aus der beigefügten Anlage. II. Kosten Die Genehmigung des Erweiterungsfaktors gem. 10 ARegV stellt eine gebührenpflichtige Amtshandlung gem. 91 Abs. 1 Nr. 4 i. V.m. 29 Abs. 1 EnWG und 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV dar. Die Regulierungskammer setzt die Gebührenhöhe nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses fest, welches für die Genehmigung von Erweiterungsfaktoren einen Gebührenrahmen von 500 bis Euro vorsieht, 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen - Allgemeine Gebührenordnung (AIIGO) vom (Nds. GVBI. 1997, 171) i: V.m. Nr der Anlage zu 1 Abs. 1 AIIGO in der zur Zeit gültigen Fassung. Kostenschuldner ist nach 5 Abs. 1 Nds. Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Bei der Bemessung der Gebühr ist sowohl der Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen des Beschlusses für den Netzbetreiber zu berücksichtigen. Diese Bemessungsgrößen sind im Wesentlichen abhängig von der Anpassung der Erlösobergrenze, die sich durch den genehmigten Erweiterungsfaktor für ein Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung ggf. vorhandener vorhergehender Beschlüsse wird bei der Gebühr berücksichtigt, dass. die wirtschaftliche Bedeutung des Beschlusses teilweise durch den vorherigen Beschluss abgedeckt ist. Seite 3 von 5

4 - Diese Entscheidung enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - zllt-s c,ke'betrag'.des-sen Höhe abhängig davon i8t. ob der Vewaltungsau^and 9enr;9(sockelbetrag=_500 Euro)- normal (SooKelbetrag = 750 Eure) o'de'^ch" ^^l^meum^'wdwba'^m^der~w^^^^^v ln. BefragroM'0 % des durch den E^toru"88faktor bedingten Zuwachses dt Eriosobergrenzeim ersten Jahr des Genehmigungszeitraumsüaddiert. "lm7jeels lo l?ttra?eswird der zuwachs der Erlösc>bergrenze um'den Betrag gemhd^"dce&r. schon ^^e^nb^^7e^^^^^^^hon ^.dlu^rs?.re;tetdcts errechnete Betra9 den Gebüh^nrahmen, Höchst- oder Mindestbetrag des Gebührenrahmens anzusetzen'diese"'" ' ^echnungsmethode berücksichtigt den Verwaltungsaufwand'und die wirtschaftliche im Einzelfall. ist der jeweilige De^^rchdas.vor"egende Genehmi9u"9sverfahren verursachte Verwaltungsaufwand stellte ^'lverha zu-de" a^en^^^^^^^te fehlender sachlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten in einer auße~rordentii cyk"ur2e7 Bearbeitungszeit möglich. Daraus resultieren folgende Kosten (Gebühren und Auslagen): Zuwachs EOG im ersten Jahr *) Zuwachs EOG im ersten Jahr (unter Berücksichtigung vorhergehender Beschlüsse) *) davon 1 % Verwaltungsaufwand Gebührenhöhe = wirtschaftliche Bedeutung ls^^e^nnr^s^l-e^un^^^^ ^GebuhIW 'rdmtbekannt9abe des Beschei^ fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Kassenzeichens bis zum auf das folgende Konto zu'überweisen:i Empfänger: Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Kreditinstitut: Nord/LB Hannover IBAN: DE BIG: NOLADE2H Verwendungszweck: Kassenzeichen Seite 4 von 5

5 . - Diese Entscheidung enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Anlage zu Beschtuss: /2/2/S Bestimmung des Erweib>runasfaktai57s~l7Z5 Grundlagen für die Bestimmung des Emeiterungsfaktors Daten im Baslslahr2010/Stand 31.1Z20io~ "lächs des ye rsoraten Gebietes im Basisiahr [kr i\usspeisepunkte im BassjahrJAnzahiT der Last im Bas r (ma/h^ itpunld im JahiT des versorgten Gebietes im Jahr t [km2] Beantragte Werte Antragstellerin Stadtwerke NienburgWeser GmbH A".kanEÄMerprftfunä Regullenjngs- Abweichungen speiseptinkte im Jahr t [Anz der Last im Jal i?slsder letaen.xostenprüfuna nach'eb läftsiahres der letzten Kostenprüfi»LeituiBsnte«- Leitungsnetzunabhängjg von der Druckstute iegebwmcn - Megelanlagen unabhängig von derdruckstuff»'leuna.nem- Leitungsnetz unabhängig von der Druckstufe in Prozent"»Rwhniaoen- Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe in Prozent' lerunastamor für die Ebene Leitunasnetze / Fläche AuS5h LL«lung«iiec» =1+1,2 * max{ (F, -Fo)/ Fp ;0) +_l/2*max((äp,-apo)/api, : 0;

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