Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes

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1 Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße Belrieth T + 49 (0) F + 49 (0) info@myhwc.de Juni 2013 Netzbetreiberinfo: Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung der Netzentgelt-, Anreizregulierungsverordnung & Stromnetzzugangsverordnung In dem am veröffentlichten Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wurden die überarbeiteten geplanten Änderungen für Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes bekannt gegeben. Laut dem Hintergrundpapier des BMWi ist es Ziel, einen Sitzungstermin hierzu am 5. Juli 2013 zu nutzen, um die Änderungen noch im Sommer in Kraft treten zu lassen. Bereits im Oktober 2012 und März 2013 informierten wir Sie in unseren Netzbetreiberinformationen über geplante Änderungen zu energiewirtschaftlichen Vorschriften. Die Vorschläge des Bundesrates wurden in der Festlegung zum Dritten Gesetz zur Änderung energiewirtschaftlicher Vorschriften durch die Bundesregierung abgelehnt. Dennoch sah die Bundesregierung in einigen Punkten Klärungsbedarf. In dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf sind folgende wesentliche Punkte für Netzbetreiber relevant:

2 2 Festlegung Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte (TNW) Verzinsung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitalanteils Einführung vermindertes Entgelt bei stromintensiven Kunden ( 19 StromNEV) Investitionen in die Hochspannungsebene des Verteilernetzes (ARegV) Zuschlag für Investitionen in Forschung und Entwicklung (ARegV) Einführung der Zählerstandgangmessung (StromNZV) Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte In der Novelle zur Strom- und Gasnetzentgeltverordnung ist die gesetzliche Festlegung von Indexreihen zur Ermittlung der Tagesneuwerte enthalten. Wie schon in unseren Netzbetreiberinformationen erwähnt, soll die Tagesneuwertermittlung unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach 6a StromNEV bzw. 6a GasNEV erfolgen. Anlagengruppenspezifische Preisindizes sollen durch fünf Indexreihen im Strom und vier Indexreihen im Gas ersetzt werden. Im Vergleich zum Entwurf von Oktober 2012 und März 2013 gab es eine Änderung für Anlagen des Gasnetzes. Bisher sollten im Gasbereich drei Indexreihen zum Ansatz kommen: I.2 Grundstücksanlagen, I.3 Betriebsgebäude, I.4 Verwaltungsgebäude, III.8 Gebäude, Verkehrswege und V.9 Gebäude (Mess-, Regel-und Zähleranlagen) IV Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen: IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch geschützt, IV.1.3 Stahlleitungen bituminiert, IV.2 Grauguss (>DN 150), IV.3 Duktiler Guss, IV.4 Polyethylen (PE-HD) und IV.5 Polyvenylchlorid (PVC) alle übrigen Anlagengruppen mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1 Grundstücke Neu kommt nun eine vierte Indexreihe hinzu. Diese ist anzuwenden für die Anlagengruppen IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch geschützt sowie IV.1.3 Stahlleitungen bituminiert, die für den Gastransport mit einem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind. Die Regulierungsbehörde ist zur Änderung einzelner Gewichtungen der festgelegten Indexreihen berechtigt, soweit es sich um Mischindizes handelt und Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen sind. Eine darüber hinausgehende Befugnis, wie sie im Gesetzesentwurf vom März 2013 in Absatz 4 des neuen 6a StromNEV bzw. GasNEV Anwendung gefunden hätte, obliegt der Regulierungsbehörde nun nicht mehr. Demnach entfällt das Recht der Regulierungsbehörde, nach eigenem Ermessen andere Indexreihen anzusetzen.

3 3 Verzinsung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitalanteils Die Änderung der Verzinsung des die Eigenkapitalquote von 40% übersteigenden Eigenkapitals ( 7 Abs. 1 S. 5 Gas- / StromNEV) soll Rechtssicherheit bei der Anerkennung eines Risikozuschlags auf den Zinssatz geben. Bislang haben die Regulierungsbehörden den Zehnjahresdurchschnitt der Umlaufrendite festverzinslicher Inhaberschuldverschreibungen ohne Risikozuschlag für die Verzinsung des überschießenden Eigenkapitals verwendet. Für das Basisjahr 2010 im Gas bedeutet dies bislang einen Zins von 3,80%, für 2011 (Strom) von 3,58%. Der Gesetzesentwurf von Oktober 2012 sah noch die Verzinsung getrennt in den sogenannten AK/HK-Anteil und den TNW-Anteil (Tagesneuwert) vor. In dem Entwurf von März 2013 sollte die Verzinsung getrennt nach Alt- und Neunanlagen berechnet werden. Statt der erhofften Erhöhung durch die Gewährung eines Risikozuschlags hätte dies eine Reduzierung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und Gewerbesteuer von bis zu 10% zur Folge gehabt. Im aktuell veröffentlichten Entwurf soll ein Zinssatz von 4,19 % (Basisjahr Gas 2010) und 3,98 % (Basisjahr Strom 2011) zum Ansatz kommen. Dies bedeutet im Vergleich zu den bisher anzuwendenden Zinssätzen einen Risikozuschlag von 0,39 % für 2010 (auf 3,8 %) bzw. 0,40 % für das Jahr 2011 (auf 3,58%). Kalkulatorische Gewerbesteuer Der in 8 Strom und GasNEV enthaltene Satz 2, wonach die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen ist, wird aufgehoben. Grund hierfür ist die Unternehmenssteuerreform aus dem Jahr Die bisherige Berechnungsmethode der Regulierungsbehörden ändert sich dadurch nicht. Jedoch wird von der Branche weiterhin die sogenannte Im Hundert-Methode bei der Ermittlung gefordert, da sonst nicht die zugestandenen Eigenkapitalzinsen in voller Höhe nach Gewerbesteuer dem Netzbetreiber verbleiben. Geplante Änderungen StromNEV Für eine einheitliche Regulierungspraxis wird der bereits im EEG und im Leitfaden für die Befreiung von Netzentgelten verwendete Begriff der Abnahmestelle ebenfalls in die StromNEV aufgenommen. Von einer Abnahmestelle ist dann auszugehen, wenn zwischen den Entnahmepunkten (abgeschlossenes Betriebsgelände) eine galvanische Verbindung existiert.

4 4 Geplante Änderungen 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV An den bisher geplanten Änderungen zur stufenweisen Verminderung der Netznutzungsentgelte in Abhängigkeit der Benutzungsdauer wird weiterhin festgehalten. Jahresabnahme Benutzungsdauer Zu zahlendes Netzentgelt mindestens 10 GWh mindestens h 20 % mindestens 10 GWh mindestens h 15 % mindestens 10 GWh mindestens h 10 % Eine Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes soll künftig maximal auf eine Regulierungsperiode befristet werden. Antragsberechtigt sind nur noch Letztverbraucher, diese können jedoch den Netzbetreiber hierfür beauftragen. Netzbetreiber haben den Letztverbrauchern die erforderlichen Unterlagen auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Neu geplant ist, die Grenze für die Letztverbraucherkategorie A i.s.d Umlage von 100 MWh auf 1 GWh anzuheben, dies würde ein Sinken der Umlage zur Folge haben. Bislang noch nicht genehmigte Anträge sind grundsätzlich nach Inkrafttreten der neuen Verordnung im Sinne dieser zu bescheiden. Ab 2014 soll die Bemessung und Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach 19 Absatz 2 Satz 2 anhand einer physikalischen Komponente berücksichtigt werden. Die nähere Ausgestaltung zur Berechnung (fiktiver Leitungsbau oder Entfernung zu geeigneter Erzeugungsanlage) soll bis zum noch geregelt werden. Investitionen in die Hochspannungsebene des Verteilernetzes Bisher sind Erweiterungsinvestitionen in die Hochspannungsebene über den Erweiterungsfaktor abgedeckt. Zukünftig sollen Netzbetreiber im vollen Verfahren diese Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen im Hochspannungsnetz über sogenannte Investitionsmaßnahmen nach 23 ARegV genehmigt bekommen. Zuschlag für Investitionen in Forschung und Entwicklung Netzbetreiber sollen künftig eine größere Rolle bei der Forschung, Entwicklung und Demonstration neuer Energietechnologien einnehmen. Damit die Anreize für Netzbetreiber in solche Technologien verstärkt werden, sollen künftig Forschungs- und Entwicklungskosten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass diese Kosten im Rahmen eines staatlich geförderten Projektes entstanden sind. Der Netzbetreiber kann einen Zuschlag von 50 % der berücksichtigungsfähigen Kosten des nicht öffentlich geförderten Anteils der Gesamtkosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens auf die Erlösobergrenze beantragen.

5 5 Geplante Änderungen der StromNZV Netzkunden mit einem Jahresabsatz von < 100 MWh werden derzeit mit Standardlastprofilen (SLP) bilanziert. Die geplante Einführung von Messsystemen nach 21d EnWG führt dazu, dass für einige dieser Kunden Zählerstände je ¼-h vorliegen. Die Änderung der StromNZV dient dazu, die sogenannte Zählerstandsgangmessung als neue Form der Bilanzierung einzuführen. Im Differenzbilanzkreis werden dann nur noch Abweichungen der verbleibenden SLP-Profile bilanziert. Die Einführung führt dazu, dass Mehr- und Mindermengen sowie die Höhe des Differenzbilanzkreises künftig verringert werden. Neu wird geregelt, dass bei Straßenbeleuchtungsanlagen, deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und deren Lastverlauf berechenbar ist, eine Messung nicht erforderlich ist. Dies hätte zur Folge, dass Straßenbeleuchtungsanlagen für die Netzentgeltberechnung wieder als ein RLM-Kunde betrachtet werden können. Die vom BMWi vorgeschlagenen Änderungen sind noch nicht in Kraft. Änderungen im noch laufenden Gesetzgebungsverfahren sind nicht auszuschließen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen wie gewohnt informieren. Da bisher für die meisten Netzbetreiber nur vorläufige Bescheide im Rahmen der Kostenprüfung Gas bzw. Strom ergangen oder Widerrufsvorbehalte bzw. Gleichbehandlungszusagen in den ergangenen Festlegungen enthalten sind, kann die angestrebte Festsetzung der Indexreihen bzw. der geplante Zinssatz für das die Eigenkapitalquote überschießende Eigenkapital für die Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode noch zum Tragen kommen. Je nach Altersstruktur und Zuordnung der Anlagengruppen können sich Veränderungen der Netzkosten aufgrund der Anwendung der neuen Indizes ergeben. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihr Team von Hartmann & Wiegler Consulting GmbH In Kooperation mit Consulting Ulm & Schendel GmbH & Co. KG

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