Festlegung Datenabfrage Effizienzvergleich Strom

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1 Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße Belrieth T + 49 (0) F + 49 (0) info@myhwc.de April 2017 Netzbetreiberinfo: Festlegung zur Kostenprüfung Strom Festlegung Datenabfrage Effizienzvergleich Strom Kostenprüfung für Stromnetzbetreiber (3. Regulierungsperiode) Die Beschlusskammer 8 der BNetzA hat am 27. April 2017 auf Ihrer Internetseite die Festlegung zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Stromnetzbetreiber in ihrer Zuständigkeit für die dritte Regulierungsperiode nach 6 Abs. 1 ARegV veröffentlicht. Zum Stand der Konsultation gibt es wenige Änderungen sowie einige Erleichterungen für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren. Teilnehmer am regulären Verfahren müssen am 30. Juni 2017 und Teilnehmer am vereinfachten Verfahren am 15. September 2017 die Unterlagen einreichen. Für Netzbetreiber in Zuständigkeit einer Landesregulierungsbehörde stehen die Festlegungen noch aus. Fristen und Datenumfang können daher gegenüber der BNetzA abweichen. Nachfolgend sind die aus unserer Sicht wesentlichen Bestandteile dargestellt:

2 2 GuV: A1.a._GuV_12-16 Es werden die Daten für die Geschäftsjahre abgefragt. Für die Jahre müssen nur das Gesamtunternehmen und die Tätigkeit Stromnetz dargestellt werden. Bei den Jahren 2015 und 2016 ist die komplette Überleitung vom Gesamtunternehmen über die Sparten Strom, Gas und Restunternehmen sowie die Sparte Strom unterteilt in die Tätigkeiten Stromnetz und sonstige Tätigkeiten Strom (v.a. Vertrieb) gefordert. Sofern vorhanden, ist der Jahresabschluss des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) (Stichwort: digitale Messtechnik) separat darzustellen. In der Regel haben Netzbetreiber in 2016 noch keinen Antrag nach 45 MsbG zur Aufnahme des grundzuständigen Messbetriebes gestellt und daher noch keinen separaten Jahresabschluss hierfür. Somit dürften an dieser Stelle die Angaben in der Kostenprüfung entfallen. Auffallend ist, dass für Offshoreumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und Umlage nach 19 StromNEV sowohl bei den Erlösen als auch den Aufwendungen keine Einzelpositionen vorgesehen sind. Hier müssen die Erlöse und Aufwendungen dann hilfsweise anderen GuV-Positionen mit zugeordnet werden. Bilanz: A2.a._Bilanz_12-16 Es werden die Bilanzen per 31. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2016 abgefragt. Auch hier sind für die Stichtage 31. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 nur das Gesamtunternehmen und die Tätigkeit Stromnetz darzulegen. Die letzten beiden Bilanzen sind dagegen analog der GuV-Abfrage in allen Bereichen offenzulegen. Bei der Abfrage der Bilanz ist auffällig, dass der Kapitalverrechnungsposten (Ausgleich zwischen Aktiva und Passiva) separat ausgewiesen werden soll. Die explizite Abfrage könnte auf die Versuchung der Behörden nach einer Berücksichtigung von passiven Ausgleichsposten als Abzugskapital hindeuten. Hier verweisen wir auch auf die einschlägigen Erfahrungen aus der laufenden Kostenprüfung Gasnetz. Hinzurechnungen / Kürzungen GuV und Bilanz: A1.b._Hinzu_Kürz & A2.b._Hinzu_Kürz In separaten Tabellenblättern haben die Antragssteller die Möglichkeit, Hinzurechnungen oder Kürzungen bei den angegebenen Werten zu den GuV und Bilanzen aller Jahre vorzunehmen. Rückstellungsspiegel: A3._RSt-Spiegel_12-16 Wie bei der letzten Kostenprüfung werden die Rückstellungsspiegel der Jahre 2012 bis 2016 für das Gesamtunternehmen und die Tätigkeit Stromnetz abgefragt. Nur für das Jahr 2016 ist bei Buchungen von Rückstellungen in der GuV (z. B. aus der Zuführung zu Rückstellungen) anzugeben, in welcher GuV-Position welcher Betrag im Stromnetz enthalten ist. Darlehensspiegel: A4._Darlehensspiegel_16 Hier werden ausschließlich Angaben für das Jahr 2016 der Tätigkeit Stromnetz abgefragt. Neben dem Verwendungszweck laut Darlehensvertrag werden Betrag, Auszahlungsdatum, Laufzeit, Zinssatz bei Darlehensaufnahme, Zinssatz in 2016, Restschuld Jahresanfang und ende, Tilgung und Zinsaufwand in 2016 abgefragt. Mit den Erfahrungen aus bisherigen Kostenprüfung und der aktuellen

3 3 Kostenprüfung Gasnetz ist hier ein Abgleich des Zinsaufwandes mit Referenzzinssätzen der BNetzA zu erwarten. Gesamtkostenblatt: B._Gesamtkostenblatt Auf einem separaten Tabellenblatt werden die für die Kostenprüfung relevanten aufwandsgleichen Kosten und kostenmindernden Erlöse und Erträge ausgehend von den getätigten Angaben zur GuV sowie etwaigen Hinzurechnungen und Kürzungen automatisch noch einmal dargestellt. Daneben sind die Netzbetreiber aufgefordert, die aus ihrer Sicht zu berücksichtigenden kalkulatorischen Abschreibungen, Eigenkapitalverzinsung und Gewerbesteuer einzutragen. Nur Netzbetreiber im regulären Verfahren haben separate Angaben in den Spalten davon genehmigte Investitionsmaßnahmen, davon Straßenbeleuchtung, davon kaufmännische Betriebsführung, davon technische Betriebsführung, davon Wartung und Instandhaltung und davon Mess- und Zählerwesen zu tätigen. Einzelaufstellungen GuV: B.a._Einzelaufstellung Für alle sonstigen Positionen der GuV sind für die Jahre 2015 und 2016 die fünf größten Einzelbuchungen anzugeben. Optional können die weiteren zehn größten Einzelbuchungen sowie auch die Jahre 2012 bis 2014 eingetragen werden. Für die Rechts- und Beratungskosten sind generell die 15 größten Einzelbuchungen darzulegen. Die in der Konsultation noch geforderte Einreichung der zugehörigen Buchungsbelege / Einzelnachweise ist wieder gestrichen worden. Die BNetzA behält sich hier eine spätere Nachforderung vor. Dienstleistungskosten: B.b._Dienstleistungskosten Dienstleistungen von verbundenen und nicht-verbundenen Dritten werden hier detailliert abgefragt. So sind alle Dienstleistungen tabellarisch mit Wert zu erfassen. Kalkulatorisches Eigenkapital: B1._Kalk._Eigenkapital Wie in der letzten Kostenprüfung sind die für die Eigenkapitalverzinsung relevanten Jahresanfangsund Jahresendwerte 2016 sowie die kalkulatorische Eigenkapitalquote anzugeben. Einige Positionen werden automatisch (und unveränderlich) aus den Bilanzangaben übernommen. Insbesondere die Positionen passiver Rechnungsabgrenzungsposten und passiver Kapitalausgleichsposten sollten daher stets in der Überleitungsrechnung herausgekürzt werden, da diese eben nicht zum Abzugskapital gehören. Anlagevermögen B2._Kalk._SAV Im Erhebungsbogen sind die bei der letzten Kostenprüfung per 31. Dezember 2011 genehmigten Anschaffungs- und Herstellkosten je Anlagengruppe und Anschaffungsjahr anzugeben. Darauf aufbauend werden die Zu- und Abgänge der Jahre 2012 bis 2016 sowie etwaige Hinzurechnungen und Kürzungen abgefragt. Die kalkulatorischen Restwerte per 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2016 sowie die in 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 verwendeten kalkulatorischen Nutzungsdauern sind ebenso einzutragen.

4 4 Vermutlich wird hier die BNetzA ausgehend von den Restwerten per 31. Dezember 2011 die Restwerte per 31. Dezember 2016 bestimmen. Größte Sorgfalt ist daher auf die Angabe zu den Restwerten per 31. Dezember 2011 zu legen. Separat sind Angaben zu Netzübergängen zu tätigen. Ein handelsrechtlicher Anlagenspiegel ist nicht mehr Bestandteil des Erhebungsbogens. Baukostenzuschüsse: B3_BKZ_NAKB Wie in der noch laufenden Kostenprüfung Gasnetz sind die Zugänge von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen der Jahre 1995 bis 2016 sowie deren kalkulatorischer Auflösungsertrag und Restwert (kalkulatorische Auflösungsdauer 20 Jahre) anzugeben. Die kalkulatorischen Werte treten an Stelle der entsprechenden handelsrechtlichen Werte in GuV und Bilanz. Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten: C._dnbK_ 11(2)_ARegV Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten mussten bisher lediglich von Netzbetreibern im vollen Verfahren detailliert eingereicht und erläutert werden. Im aktuellen Erhebungsbogen gibt es jedoch keine Ausnahmen, so dass alle Netzbetreiber auch im vereinfachten Verfahren die Angaben tätigen müssen. Energiewirtschaftliche Kosten: D._Sonstiges Hier werden je Netzebene Arbeitsmengen in kwh zu Netzverlusten, Eigenverbrauch Strom und Gas (Wasser, Fernwärme etc. nur als EUR-Betrag) und Differenzbilanzkreisen im synthetischen Verfahren für die Jahre 2012 bis 2016 abgefragt. Letzteres ist zudem nach Lastprofilen (Haushalt, Gewerbe, ) gestaffelt und dürfte bei vielen Netzbetreibern nur mit hohem Aufwand zu ermitteln sein. Daneben werden die Mitarbeiteräquivalente, die Anzahlen an Messeinrichtungen sowie der Hebesatz zur Gewerbesteuer abgefragt. Strukturparameter sind nicht Bestandteil der Abfrage. Liquiditätsrechnung: E._Cash-Flow-Rechnung Die freiwillige Angabe einer monatsscharfen Liquiditätsrechnung muss nur von Netzbetreibern ausgefüllt werden, die im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung mehr als 1/12 der Erlösobergrenze des Jahres 2016 als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung geltend machen. Aus unseren bisherigen Erfahrungen aus der laufenden Kostenprüfung Gas ist eine monatsscharfe Liquiditätsrechnung nicht als Nachweis für die Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen geeignet. Netzbetreiber, die eine Liquiditätsrechnung eingereicht hatten, sind auf Werte deutlich unterhalb der ansonsten gewährten 1/12-Pauschale gedrückt und festgelegt worden! Saldenlisten und Schlüssel: F._Zuordnung_Kontensalden & F.a._Zusammenfassung_F. Zusätzlich wird eine Saldenliste inklusive der Zuordnung zur Gewinn- und Verlustrechnung 2016 für das Gesamtunternehmen und die Tätigkeit Stromnetz gefordert. Bei geschlüsselten Beträgen sind die fünf wertmäßig bedeutendsten Schlüssel und die leistenden Kostenstellen anzugeben, sofern mehr als 20 Prozent des Einzelkontosaldos in die Tätigkeit Stromnetz geschlüsselt wird. Auch ein dazugehöriger Konten- und Kostenstellenplan ist dem Antrag beizufügen. Es erfolgt ein automatisierter Abgleich mit den diesbezüglichen Angaben aus dem Tabellenblatt A1.a._GuV_ Dies bedeutet für das Basisjahr absolute Transparenz der Jahreschabschlussdaten.

5 5 Dienstleistungs- und Pachtverhältnisse Netzbetreiber mit Pacht- und Dienstleistungsverhältnissen mit verbundenen Dritten müssen wie gehabt jeweils einen gesonderten Erhebungsbogen für das Pacht bzw. Dienstleistungsverhältnis einreichen. Sofern die Dienstleistungskosten eines verbundenen Unternehmens fünf Prozent der Erlösobergrenze des Jahres 2016 nicht übersteigen, muss kein Erhebungsbogen eingereicht werden. Angaben zu den Jahren 2012 bis 2014 müssen nicht getätigt werden. Die Tabellenblätter B.b., C., D., E. und F. entfallen zudem. Bericht Der einzureichende Bericht gliedert sich in vier Abschnitte. Im ersten Abschnitt sind insbesondere der Tätigkeitsabschluss, die Schlüsselung und der Kapitalverrechnungsposten in der Bilanz zu erläutern. Änderungen von Schlüsseln gegenüber dem letzten Basisjahr 2011 sind gesondert darzulegen. Im zweiten Abschnitt sind vor allem die Überleitung der GuV 2015 und 2016 sowie der Bilanzen per 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 (Stichwort: Hinzurechnungen und Kürzungen) zu beschreiben. Daneben werden Angaben zu den Rückstellungsspiegeln und zum Anlagevermögen verlangt. Im dritten Abschnitt ist jede einzelne Position des Tabellenblattes B._Gesamtkostenblatt gesondert zu erläutern. Die BNetzA verlangt die Darlegung und Nachweise, ob und inwieweit die Kosten des Geschäftsjahres 2016 (a.) betriebsnotwendig und (b.) effizient sind. sowie (c.) keinen periodenfremden Aufwand oder (d.) keine Besonderheit des Geschäftsjahres darstellen. Wie diese Nachweise zu (a.), (b.) und (d.) überhaupt aussehen können, wird nicht von der BNetzA dargelegt. Kosten aus Dienstleistungen Dritter oder verbundener Unternehmen sind detailliert zu erläutern. Die BNetzA legt insbesondere Wert auf eine Darlegung der Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Preise. Für verbundene Verpächter und Dienstleister mit eigenem Erhebungsbogen gelten weitestgehend die gleichen Berichtspflichten,wie für den Netzbetreiber. Im Anhang (vierter Abschnitt) sind nunmehr noch die testierten Jahresabschlüsse (Achtung: nur, sofern nicht bereits der BNetzA ohnehin schon vorliegend!) sowie Kontenrahmen, Konten- und Kostenstellenplan einzureichen. Gegenüber der Konsultation als auch vorangegangenen Kostenprüfungen wird auf das Organigramm und die Tätigkeitsbeschreibungen verzichtet.

6 6 Datenabfrage zum Effizienzverfahren Stromnetz Die BNetzA hat am 27. April 2017 die Festlegung zur Datenerhebung Effizienzvergleich Strom für die dritte Regulierungsperiode auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Alle Netzbetreiber im vollen Regulierungsverfahren müssen die Datenerfassungsdatei bis zum 31. Juli 2017 einreichen. Hiervon ausgeschlossen ist die versorgte Fläche, diese ist bis zum 15. September 2017 zu melden. Im Rahmen der Konsultation wurden mehrere Punkte angesprochen wie Zeitpunkt der Mitteilung, Definitionen und die Datengrundlage. Die Einsprüche der Netzbetreiber zur Meldung der Daten zeitgleich am 30. Juni 2017 mit vielen anderen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten wurde von der BNetzA berücksichtigt und der Zeitraum um 4 Wochen verlängert. Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass anhand der Hinweise zu den Datendefinitionen diese präzisiert wurden z. B. Zählpunkte von Pauschalanlagen, Kunden mit singulärer Netznutzung u. a. Bezüglich der Angabe zu den Investitionsmaßnahmen sowie dem Einspeisemanagement hält die Behörde jedoch an Ihrer Notwendigkeit fest. Die Ermittlung der versorgten Fläche erfolgt auf Basis des neuen amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS). Hier werden grundsätzlich neue Flächenschlüssel verwendet, eine Überleitung aus dem alten automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) ist nicht möglich. Die Daten sollen für 2016 flächendeckend im Jahr 2017 bei den Statistischen Landesämtern vorliegen. Wie in der Konsultation bereits ersichtlich, wurde der Datenumfang gegenüber der zweiten Regulierungsperiode erheblich erweitert. Die Festlegung betrifft jedoch nur die erhobenen Daten und ist aus Sicht der BNetzA nicht abschließend. Nach Laufe der Berechnung der Effizienzwerte kann es also dazu kommen, dass weitere Parameter erhoben werden. Spätere Änderungen des Erhebungsbogens nach dem 31. Juli 2017 sollen nur in Ausnahmefällen Berücksichtigung finden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihr Team von Hartmann & Wiegler Consulting GmbH In Kooperation mit Consulting Ulm & Schendel GmbH & Co. KG

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