Umweltdienst-IHK 09/2018. (Quelle: IHK Südlicher Oberrhein) Fachbereich Umwelt und Energie Michael Zierer

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1 Fachbereich Umwelt und Energie Michael Zierer Tel.: 07622/ Fax: 07622/ Umweltdienst-IHK 09/2018 (Quelle: IHK Südlicher Oberrhein)

2 INHALTSVERZEICHNIS SEITE INHALTSVERZEICHNIS 1 ENERGIE - ERNEUERBARE ENERGIEN 2 Merkblatt über kleine Photovoltaik-Anlagen 2 UMWELT - ABFALLWIRTSCHAFT 2 Entwurf eines Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen 2 Handlungsbedarf durch die ElektroG-Umstellung am UMWELT - IMMISSIONSSCHUTZ 5 Neuer Entwurf einer novellierten TA Luft 5 Neue Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe 6 Gesundheitsgefahr durch Legionellen Bestandsanlagen anzeigen 7 ENERGIE - ERNEUERBARE ENERGIEN Merkblatt über kleine Photovoltaik-Anlagen Der DIHK hat sein Merkblatt zum Betrieb einer Photovoltaik-Anlage und zum Ende der Förderdauer nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz aktualisiert. Es thematisiert auf 6 Seiten folgende Aspekte: Rolle als Eigenversorger Einsatz eines Stromspeichers Andere Nutzungsmöglichkeiten Reinigung und Wartung der Module Versicherung der Anlage Verkauf und Umzug der Anlage Prüfpflichten und Brandschutz Garantie von PV-Anlagen Konsequenzen des Austauschs eines Moduls (Repowering) Steuer/Einnahmen-Überschuss-Rechnung/Mitgliedschaft in der IHK Sie finden das Merkblatt über folgenden Link (Link zur pdf-datei). UMWELT - ABFALLWIRTSCHAFT Entwurf eines Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen Wer verpackte Waren für private Endverbraucher und/oder vergleichbare Konsumenten (wie Gaststätten, Verwaltungen, Krankenhäuser, usw.) erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, Seite 2 von 7

3 muss sich mit diesen Verpackungen an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen. Diese Systembeteiligungspflicht soll eindeutiger und rechtssicherer werden. Die neue Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat dazu am ein Konsultationsverfahren zu ihrem Entwurf eines Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen eröffnet mit der Möglichkeit, dazu bis zum Stellung zu nehmen. Auch die IHK nimmt Stellungnahmen gerne entgegen. (Link zur ZSVR mit dem Entwurf des Katalogs) Hintergrund: 1. Die ZSVR hat den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf Grundlage einer Studie zur Analyse des Verpackungsmarktes der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbh entwickelt. 2. Nach 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 Verpackungsgesetz (VerpackG) entscheidet die ZSVR ab dem auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von 3 Absatz 8 VerpackG. Der vorgelegte Entwurf soll eine Orientierung geben, wie die ZSVR voraussichtlich entscheiden wird, wenn sie einen Antrag auf Einordnung einer Verpackung erhält. Der Katalog wird fortlaufend überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert und ergänzt. Er besteht aus einem Leitfaden (Link zur ZSVR zum Leitfaden) zur Anwendung des Kataloges und dem eigentlichen Katalog in Gestalt von insgesamt 36 Produktgruppenblättern zu insgesamt 417 Produkten auf 1693 Seiten (!) 3. Mit dem Katalog sollen Auslegungsspielräume bei der Systembeteiligung für Verpackungen ausgeräumt werden. Auch soll es, so die ZSVR, einfacher werden, denn künftig könnte jeder Verpflichtete mit einem Blick in den Katalog rechtssicherer feststellen, ob seine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist und er sich mit seiner Verpackung an einem dualen System beteiligen muss. 4. Der Leitfaden und der Katalog sollen nach Ende der Konsultation überarbeitet und erneut abgestimmt werden. Die Endfassung soll im Herbst 2018 auf der ZSVR-Webseite veröffentlicht werden. Mit Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes am und den umfangreichen ZSVR-Befugnissen will die ZSVR wohl den finalen Katalog als Verwaltungsvorschrift erlassen, deren Rechtsnatur zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber sich an die Abfallrechtsbehörden und damit indirekt an die betroffenen Unternehmen richtet. Aus dem Leitfaden ist u. a. festzuhalten: 1. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind nach 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. 2. Nicht systembeteiligungspflichtig sind Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, gewerbliche Verpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. 3. Serviceverpackungen (z. B. Tragetaschen, Tüten, Coffee-to-go-Becher) sind nicht explizit im Katalog gelistet, da diese ausnahmslos systembeteiligungspflichtig sind, da sie fast ausschließlich beim privaten Endverbraucher anfallen. 4. Versandverpackungen sind im Katalog separat aufgeführt und sind ebenfalls weitaus überwiegend systembeteiligungspflichtig. 5. Bezugsrahmen für den typischen Anfall einer Verpackung bildet dabei jeweils der Gesamtmarkt und nicht etwa die Verpackungen eines einzelnen Herstellers. 6. Bestehen bei Aufnahme einer Verpackung in den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen Zweifel an dieser Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig oder nicht systembeteiligungspflichtig, entscheidet die ZSVR auf Antrag hierüber. Eine Seite 3 von 7

4 Einordnungsentscheidung eines Erstinverkehrbringers oder eines Systems auf Basis eines Individual-Gutachtens ist nicht mehr möglich. 7. Der Katalog wendet sich insbesondere an folgenden Adressatenkreis: Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Erstinverkehrbringer) Vertreiber von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Systeme ( 3 Abs. 16 VerpackG) Betreiber von Branchenlösungen Prüfer von Vollständigkeitserklärungen und Systemprüfer. 8. Darüber hinaus enthält der Leitfaden insbesondere Informationen über Anwendungsbereich Serviceverpackungen Versandverpackungen Anwendung des Katalogs Häufig gestellte Fragen Glossar mit Definitionen/Erläuterungen (DIHK) Handlungsbedarf durch die ElektroG-Umstellung am Mit Wirkung ab ändern sich eine Reihe von Paragraphen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die insbesondere Hersteller und Importeure solcher Geräte bzw. deren Bevollmächtigte betreffen. Damit gelten nun folgende Neuerungen: 1. Offener Anwendungsbereich ( Open Scope ): Alle elektrischen und elektronischen Geräte fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes, sofern sie nicht explizit durch einen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. So können nun z. B. auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig sein. 2. Geräte-Kategorien: Die bisherigen 10 Kategorien werden entsprechend der europäischen WEEE-Richtlinie durch 6 neue Kategorien ersetzt, für deren Abgrenzung es anders als bisher (auch) maßgeblich auf die Gerätegröße ankommt. 3. Gerätearten: In Zusammenarbeit mit den regelsetzenden Herstellergremien gilt nun eine Unterteilung in 17 neue Gerätearten. 4. Garantieparameter für 2018: Diese gelten für das gesamte Kalenderjahr. Die wichtigsten Änderungen für Hersteller / Bevollmächtigte auf einen Blick: Registrierungen für die neuen Gerätearten können seit dem beantragt werden. Die bisher unter 10 Kategorien und 32 Gerätearten bestehenden rund Registrierungen müssen zu einem Stichtag in die neuen 6 Kategorien und 17 Gerätearten Seite 4 von 7

5 überführt werden. Hierzu hat die zuständige Stiftung EAR zusammen mit den regelsetzenden Gremien der Hersteller eine Überführungsmatrix festgelegt. Anhand dieser werden die bestehenden Registrierungen am automatisch durch die Stiftung EAR in die neuen Gerätekategorien und -arten überführt. Alle überführten Registrierungen werden danach im Verzeichnis der registrierten Hersteller in der überführten neuen Geräteart angezeigt. Die Hersteller erhalten in diesem Rahmen jedoch keinen neuen Registrierungsbescheid für die automatische Überführung. Die Stiftung EAR weist deshalb auf folgenden Handlungsbedarf hin: 1. Pflicht für alle Hersteller und Importeure: Schnellstmöglich das eigene Produktportfolio mit Blick auf die neuen Kategorien und Gerätearten überprüfen, vgl. die Zuordnungshilfen der Stiftung EAR (Link zur EAR: Definitionen der neuen Kategorien) 2. Pflicht für alle aktuell registrierten Hersteller: Test der vorgesehenen Überführung der bestehenden Registrierungen anhand der "Überführungsimulation (Link zur EAR: Überführungssimulation ) der Stiftung EAR und Abgleich mit der Neuzuordnung nach Ziffer Pflicht für alle Betroffenen, den sich aus Ziffer 1 und Ziffer 2 ergebenden Änderungsbedarf der Stiftung EAR anzuzeigen; ggf. Beantragung einer neuen oder einer zusätzlichen Registrierung oder Mitteilung des Korrekturbedarfs infolge der Überführung Zu allen vorgenannten Themen hat die Stiftung EAR umfangreiche Informationen auf ihrer Webseite veröffentlicht (Link zur EAR: ElektroG 2018) Mit dem RSS-Feed können Änderungen auf der EAR-Webseite einfach nachverfolgt werden. Zudem bietet die Stiftung EAR kostenlose Webinare (Link zur EAR: Webinare) an, damit sich die Betroffenen auf die Änderungen vorbereiten können. UMWELT - IMMISSIONSSCHUTZ Neuer Entwurf einer novellierten TA Luft Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen neuen Entwurf der geplanten Novelle der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) veröffentlicht. Darin werden zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 einige Änderungen deutlich. Der Entwurf dient nicht einer erneuten Anhörung von Verbänden, sondern wird mit beteiligten Ministerien für eine mögliche Kabinettsbefassung abgestimmt. Im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 sind insbesondere folgende Änderungen enthalten: 3.4: Berücksichtigung der möglichen Genehmigungspflicht einer störfallrelevanten Änderung nach 16 Absatz 1 Satz 1 oder 16a BImSchG : Höhere Bagatellmassenströme für Schwefeloxide und Stickstoffoxide (15 kg/h) (von 1,4 bzw. 1,6 kg/h im Referentenentwurf 2016, jedoch 20 kg/h nach aktueller TA Luft) 4.8: Nach einem neuen Anhang 8 müssen Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung durch Stickstoff- oder Schwefeldepositionen geprüft Seite 5 von 7

6 werden. Der Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdepositionen außerhalb der Gebiete wird damit unverändert zum Inhalt eines Anhangs : Präzisiert wird die Definition für Bioaerosole als "im Luftraum befindliche Ansammlungen von Partikeln, denen Pilze, deren Sporen, Konidien oder Hyphenbruchstücke oder Bakterien, Viren oder Pollen oder deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte anhaften oder die diese beinhalten." 5.2.6: Anforderung an die Dichtheit von Rührwerken, Flanschverbindungen und Absperr- oder Regelorgane (Gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen Stoffen) wurden an vielen Stellen überarbeitet : Die "Soll-Bestimmung" einer kontinuierlichen Messung von Emissionen staubförmiger anorganischer Stoffe der Klasse II (bspw. Blei und Nickel) oder schwer abbaubarer, leicht anreicherbarer und hochtoxischer organische Stoffe (u.a. Dioxine, Furane und polychlorierten Biphenyle) wird nun als Prüfauftrag formuliert. 5.4: In besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten wurden verschiedene Änderungen insbesondere bspw. für Holzfeuerungsanlagen, Raffinerien sowie Biogasanlagen vorgenommen. Nach einer ersten Einschätzung des DIHK enthält der Entwurf nur geringfügige Verbesserungen. Die zahlreichen Rückmeldungen aus der Wirtschaft zum Referentenentwurf ließen auf eine hohe zusätzliche Kostenbelastung für die Nachrüstung bestehender Anlagen sowie häufigere und umfangreichere Genehmigungsverfahren schließen. Diese Hinweise wurden offenbar nur vereinzelt berücksichtigt worden. Der neue Entwurf kann auf der BMU- Homepage heruntergeladen werden (Link zur BMU-Homepage-Unterseite: TA Luft). (DIHK) Neue Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe Am 30. Juli 2018 wurde im Bundesgesetzblatt eine neue 43. BImSchV veröffentlicht mit dem Titel Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe. In dieser neuen Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, die sich nicht direkt an Unternehmen richtet, werden für die Luftschadstoffe: Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub PM 2,5 Reduktionsziele für die Bundesrepublik Deutschland für die Jahre 2020 und 2030 vorgegeben. Zur Umsetzung dieser Ziele müssen durch die Bundesregierung nationale Luftreinhaltungsprogramme für jeweils höchstens vier Jahre erstellt werden. Die Öffentlichkeit wird frühzeitig bei der Erstellung und Aktualisierung dieser Programme beteiligt werden und kann dann innerhalb eines Monats dazu Stellung nehmen. Außerdem wird ein Emissionsinventar durch das Umweltbundesamt erstellt und alle vier Jahre aktualisiert. Seite 6 von 7

7 Die neue Verordnung und weitere Informationen zum Thema Immissionsschutz erhalten Sie im Geschäftsbereich Innovation und Umwelt. Gesundheitsgefahr durch Legionellen Bestandsanlagen anzeigen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für gesundheitsschädliche Legionellen sein. Um dem vorzubeugen, wurde 2017 die 42. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (42. BImSchV) verabschiedet. Diese Verordnung enthält unter anderem eine Anzeigepflicht von Anlagen an die zuständige Behörde. Bis zum 20. August 2018 mussten die Betreiber von Bestandsanlagen den zuständigen Behörden Informationen über ihre Anlagen liefern. Dazu wurde bundeseinheitlich ein Internetportal eingerichtet (Link zum Portal Dort sind auch weitere Informationen zu Ansprechpartnern in den zuständigen Behörden in den Bundesländern zu finden. Außerdem enthält die 42. BImSchV Anforderungen an die Anlagen, sowie Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser. Denn Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Aerosole in die Außenluft freisetzen, die beim Einatmen zu schweren Lungenentzündungen und infolgedessen sogar zum Tod führen können. In den letzten Jahren ist es in Deutschland mehrfach zu solchen Legionellenausbrüchen mit Todesfällen gekommen, zum Beispiel 2013 in Warstein und 2010 in Ulm/Neu-Ulm. Ziel der 42. BImSchV ist es, solchen Ausbrüchen vorzubeugen. Sollte es dennoch zu einem Ausbruchsfall kommen, müssen die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen bezüglich der Anlagen verfügen, die möglicherweise den Ausbruch verursacht haben, um schnellst möglichst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen zu können. In der Verordnung sind daher u.a. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen enthalten, aus denen legionellenhaltige Aerosole emittiert werden können. (Quelle: Umweltbundesamt, gekürzt) Seite 7 von 7

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