Anrechnungsregeln: Branchenstandard zur Umsetzung der gesetzlichen Weiterbildungs verpflichtung und der Initiative gut beraten

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1 Anrechnungsregeln: Branchenstandard zur Umsetzung der gesetzlichen Weiterbildungs verpflichtung und der Initiative gut beraten Regelmäßige Weiterbildung der vertrieblich Tätigen in der Versicherungswirtschaft Eine Initiative der Versicherungswirtschaft Eine Branche macht Bildung Bundesfachgruppe Versicherungen

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3 Anrechnungsregeln: Branchenstandard zur Umsetzung der gesetzlichen Weiterbildungs verpflichtung und der Initiative gut beraten Regelmäßige Weiterbildung der vertrieblich Tätigen in der Versicherungswirtschaft

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5 Vorbemerkungen Gesetzliche Weiterbildungsvorgaben und freiwilliger Branchenstandard Mit der Umsetzung der EU-Vertriebsrichtlinie aus dem Jahr 2016 in deutsches Recht gibt es seit Februar 2018 für alle in der Versicherungswirtschaft vertrieblich Tätigen die gesetzliche Verpflichtung, sich mindestens in einem Umfang von 15 Stunden im Kalenderjahr weiterzubilden. Bereits 2014 haben die Verbände der Versicherungswirtschaft die freiwillige Brancheninitiative gut beraten Weiterbildung im Versicherungsvertrieb lanciert. Danach sollen sich alle Versicherungsvermittler regelmäßig in einem Umfang von mindestens 30 Stunden im Jahr (bzw. 150 Stunden in 5 Jahren) weiterbilden. Der Nachweis der Weiterbildung erfolgt seither überbetrieblich nach einem gemeinsamen Standard den Anrechnungsregeln über die Bildungskonten der Initiative gut beraten. Die Verbände der Versicherungswirtschaft haben mit ihrer freiwilligen Initiative starke Impulse für die Weiterbildung der Vermittler gesetzt: die Wahrnehmung der Bedeutung von Weiterbildung für die persönliche berufliche Entwicklung ist gestiegen, gleichermaßen die Qualität der Weiterbildungsangebote. Darüber hinaus ist es gelungen, das geleistete Maß an Weiterbildung der Vermittlerschaft in einer transparenten, für Dritte nachvollziehbaren Form, insgesamt aufzuzeigen. Mit der gesetzlichen Regelung kommt der Brancheninitiative gut beraten in Zukunft eine weitere Aufgabe zu, nämlich die Abbildung der gesetzlichen Anforderungen einerseits zu leisten, und zum anderen weiterhin die Motivation für eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete Weiterbildung aufrecht zu erhalten und damit den erhobenen Branchenanspruch zu verfolgen. Mit der Einführung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht steht gut beraten allen vertrieblich Tätigen als Instrument zum Nachweis ihrer Weiterbildung zur Verfügung. Die Bildungskonten von gut beraten weisen sowohl das Erreichen der gesetzlich geforderten Weiterbildung nach wie auch das Erreichen des freiwilligen Branchenstandards. Hierfür steht allen vertrieblich Tätigen eine einheitliche, überbetriebliche Weiterbildungsdatenbank für die regelmäßige Weiterbildung zur Verfügung. Die Initiative gut beraten entwickelt mit diesen Anrechnungsregeln einen Standard, der die vom Gesetzgeber gelassenen Spielräume im Sinne des Gesetzes und des Verbraucherschutzes ausgestaltet. Der Standard berücksichtigt die Weiterbildungsbedarfe der vertrieblich Tätigen sowie die Etablierung zeitgemäßer Lehr- und Lernformen. Die Versicherungswirtschaft verfolgt damit das Ziel, einen bundesweit einheitlichen Standard bei der Überprüfung der Weiterbildungspflicht durch die zuständigen Stellen den Industrie- und Handelskammern sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu hinterlegen. Diese Anrechnungsregeln füllen die gesetzlichen Vorgaben im Detail aus. Sie gelten grundsätzlich für alle Personengruppen vertrieblich Tätiger gleichermaßen: selbständige Versicherungsvermittler, Angestellte im Innen- und Außendienst von Versicherungsunternehmen oder Vermittlerbetrieben (zu den Zielgruppen vgl. Kapitel 1.2). Zustandekommen dieser Regeln und Transparenz Die Regeln zur Anrechnung von Bildungsmaßnahmen wurden von Experten der Aus- und Weiterbildung aus den Mitgliedsunternehmen und -verbänden des BWV Bildungsverbands sowie den Gremien der Initiative gut beraten zusammengestellt. Die Anrechnungsregeln werden vom BWV Bildungsverband breit in der Branche kommuniziert; sie sind öffentlich bekannt gegeben und können von Unternehmen, vertrieblich Tätigen, Anbietern von Bildungsmaßnahmen, Kunden, Verbraucherschutzorganisationen, Presse also allen interessierten Gruppen und der interessierten Öffentlichkeit eingesehen werden. Überarbeitete Auflagen werden jeweils öffentlich bekannt gemacht. 3

6 Inhalt 1 Die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung im Versicherungsvertrieb Die gesetzlichen Grundlagen Die Zielgruppen Zur Unterscheidung von Erstqualifikation bzw. Sachkunde und Weiterbildung Der Umfang der Weiterbildung Die Formen der Weiterbildung Das Nachweisverfahren Anforderungen an den Inhalt von Weiterbildung Gesetzliche Anforderungen an die Qualität von Bildungsmaßnahmen 12 2 Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen Die zeitliche Zuordnung von Bildungsmaßnahmen zum Kalenderjahr Die n Formen der Weiterbildung Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung Die Planung Die systematische Organisation Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme Anforderungen für spezifische Lernformen Selbststudium / Selbstgesteuertes Lernen Gesteuertes E-Learning Blended Learning-Formen Lernformen am Arbeitsplatz Praxisbegleitung (Coaching / Einzeltraining) 23 3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix Das Kompetenzmodell Kundenberatung und Vermittlung Gesprächsvorbereitung Gesprächsdurchführung Gesprächsnachbereitung und Antragsbearbeitung Bestandskundenbetreuung und Beschwerdemanagement Schadenservice Schaden- und Leistungsbearbeitung im Rahmen der individuellen Vollmachten Sicherstellung der Beratungsprozesse (Organisationsqualität) Planung Steuerung und Führung 34

7 4 Die Qualitätssicherung durch gut beraten 37 5 Der Nachweis der Weiterbildung bei gut beraten 41 6 Anrechnung von Weiterbildungsmaßnahmen mit öffentlichrechtlichen Abschlüssen Grundsätze Weiterbildungsmaßnahmen mit IHK-Abschluss Fachwirt / -in für Versicherungen und Finanzen Fachberater / in für Finanzdienstleistungen (Prüfungsteil A) Fachwirt / -in für Finanzberatung (Prüfungsteil B) Finanzanlagenfachmann / -frau IHK Geprüfte / r Fachmann / -frau für Immobiliardarlehens vermittlung IHK Ausbildereignungsprüfung gemäß AEVO Hochschulische Weiterbildungsmaßnahmen Spezifische Regelungen Beispiel: Bachelor of Insurance Management der TH Köln Duale Studiengänge 51 7 Anhang Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne Präsenzmaßnahme Gesteuertes E-Learning Selbststudium: Selbstgesteuertes E-Learning Blended-Learning-Maßnahme mit Selbstlerneinheiten und Präsenzseminar Lernformen am Arbeitsplatz Praxisbegleitung (Coaching / Einzeltraining) Öffentlich-rechtliche Abschlüsse: Detailbewertung Fachwirt für Versicherungen und Finanzen Fachberater für Finanzdienstleistungen (Prüfungsteil A) Fachwirt für Finanzberatung (Prüfungsteil B) Finanzanlagenfachmann / -frau IHK Geprüfte / r Fachmann / -frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Bachelor of Insurance Management Weiterführende Quellen 80

8 Abkürzungen BaFin BBiG BDL BiBB ECTS-Punkte FinVermV GewO KVF VAG VVG WBD VersVermV Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Berufsbildungsgesetz Bildungsdienstleister Bundesinstitut für Berufsbildung Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer-System Finanzanlagenvermittlerverordnung Gewerbeordnung Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzen Versicherungsaufsichtsgesetz Gesetz über den Versicherungsvertrag Weiterbildungsdatenbank gut beraten Versicherungsvermittlungsverordnung

9 1 Die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung im Versicherungsvertrieb 1.1 Die gesetzlichen Grundlagen Bereits die Richtlinie über Versicherungsvermittlung von 2002 (IMD) forderte, dass Versicherungsvermittler über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die vom jeweiligen Mitgliedsland festzulegen waren. Mit der Richtlinie über Versicherungsvertrieb von 2016 (IDD) wurde dieser Grundsatz fortgeschrieben und über die Versicherungsvermittler hinaus auf die Versicherungsunternehmen und deren Angestellten ausgedehnt (zusammenfassend als Vertreiber bezeichnet). Alle im Vertrieb Tätigen sollen über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten sollen ausdrücklich nicht nur zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme nachweisbar sein. Vielmehr will die IDD erreichen, dass sie im Rahmen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung auf einem aktuellen Stand gehalten werden, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen [den im Vertrieb Tätigen] wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht. Neben der Erhaltung der ursprünglich nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfasst diese Formulierung auch neue Kompetenzen, die bei einer Veränderung des Aufgabenspektrums im Lauf der Zeit erforderlich werden. Zudem sollten die Mitgliedsstaaten Mechanismen zur wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Vermittler und der Angestellten auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr einrichten. Bei der Weiterbildung soll die Art der verkauften Produkte, die Kategorie der Vertreiber, die Aufgaben, die sie wahrnehmen, und die Tätigkeit berücksichtigt werden, die innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers wahrgenommen wird. Die Umsetzung der IDD erfolgte zum durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016 / 97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze. Durch dieses Gesetz wurden die Ausund Weiterbildungsanforderungen von Beschäftigten von Versicherungsunternehmen im 48 Abs. 2, 2a VAG, Versicherungsvermittlern und -beratern einschließlich deren Beschäftigten in 34d Abs. 9 GewO festgeschrieben. Details zur Ausgestaltung der Aus- sowie der Weiterbildung ergeben sich für alle vorgenannten Gruppen aus Abschnitt 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV vom , BGBl. I, S. 2483ff.), auf die der 48 Abs. 2 VAG verweist. Versicherungsunternehmen müssen zudem durch geeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisation sicherstellen, dass die Aus- und Weiterbildungsanforderungen ihrer Angestellten und ihrer vertraglich gebundenen Vermittler i. S. v. 34d Abs. 7 GewO sowie produktakzessorischen Vermittler i. S. v. 34d Abs. 6 GewO, erfüllt, überwacht und dokumentiert werden. Dazu sind interne Leitlinien zu erlassen, angemessene interne Verfahren zu schaffen und eine Funktion einzurichten, die die ordnungsgemäße Umsetzung sicherstellt. Näheres dazu hat auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem Rundschreiben 11 / 2018 vom ausgeführt. 1.2 Die Zielgruppen Versicherungsvertrieb ist gem. 7 Nr. 34 a VAG i. V. m. Art. 2 Nr. 1 IDD wie folgt definiert: Die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preisund Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann. 1.1 Die gesetzlichen Grundlagen 7

10 Der gesetzlichen Weiterbildungspflicht unterliegen folgende Personengruppen, die übergreifend als vertrieblich Tätige bezeichnet werden: Versicherungsvertreter nach 34d GewO Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO und deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken Gebundene Versicherungsvertreter nach 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO und deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken (ausgenommen hiervon sind produktakzessorische gebundene Vertreter) Angestellte eines Erst- oder Rück-Versicherungsunternehmens nach 48 Abs. 2 VAG, die unmittelbar oder maßgeblich am Ver sicherungsvertrieb beteiligt sind. Das sind neben dem Werbeaußendienst nach 17 Abs. 3 MTV auch weitere Personengruppen, die nach Teil II MTV im Innenund Außendienst beschäftigt sind. Versicherungsmakler nach 34d Abs. 1 GewO und deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken Versicherungsberater nach 34d Abs. 2 GewO und deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken Grundsätzlich nicht der gesetzlichen Weiterbildungspflicht unterliegen auf Antrag von der Erlaubnis befreite, produktakzessorische Versicherungsvermittler nach 34d Abs. 6 GewO sowie erlaubnisfreie, vertraglich gebundene produktakzessorische Versicherungsvertreter eines Versicherers nach 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO. Das sind Gewerbetreibende, die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln (Beispiel: Autohäuser, die Autoversicherungen anbieten). Allerdings müssen diejenigen Versicherungsunternehmen, die mit solchen produktakzessorischen Vermittlern zusammenarbeiten, dennoch sicherstellen, dass die produktakzessorischen Vertreter über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen. Gleichfalls nicht der gesetzlichen Weiterbildungspflicht unterliegt ein Gewerbetreibender gem. 34d Abs. 8 GewO, wenn 1. er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit a) nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt, b) diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und c) diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und aa) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder bb) die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe a einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt. 2. er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder 3. er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehns- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Im Ergebnis dürfte die Ausnahme Reise- und Garantieversicherungsvermittler (z. B. Reisebüros, Elektronikhändler) und bestimmte Restschuldversicherungsvermittler betreffen. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausnahme greift. Vermittler, die in der Rechtsform der juristischen Person (z. B. GmbH, AG) tätig sind, können den Nachweis der erbrachten Weiterbildung auf bestimmte natürliche Personen delegieren. Dabei muss es sich um eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten Personen handeln, denen die Aufsicht über bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden 8 1 Die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung im Versicherungsvertrieb

11 Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen (Beispiel: für die Versicherungsvermittlung verantwortliche Prokuristen einer Bank). Weiterbildung ist selbstverständlich auch für alle nicht gesetzlich verpflichteten Gruppen sinnvoll, und diese kann auch durch gut beraten erfasst werden. 1.3 Zur Unterscheidung von Erstqualifikation bzw. Sachkunde und Weiterbildung Berufliche Weiterbildung baut auf einer angemessenen Qualifikation (VAG) bzw. sachgerechten Qualifikation (Gewerbeordnung) auf. Diese soll auf die berufliche Tätigkeit vorbereiten. Voraussetzung für die Anrechnung der Bildungsmaßnahme als Weiterbildung für vertrieblich Tätige ist eine solche angemessene Grundqualifikation. Das bedeutet: alle vertrieblich Tätigen benötigen eine angemessene bzw. sachgerechte Qualifikation und unterliegen dann der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung. Zu den von der Weiterbildungspflicht ausgenommenen Zielgruppen vgl. Kapitel 1.2. Für vertrieblich Tätige, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegen, wird die Mindestqualifikation ( angemessene Qualifikation ) vom jeweiligen Unternehmen in Hinblick auf die Anforderungen der spezifischen Tätigkeit gewährleistet. Gem. 48 Abs. 2 VAG muss für die unmittelbar oder maßgeblich am Vertrieb beteiligten Angestellten eines Versicherungsunternehmens die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung notwendige angemessene Qualifikation vorliegen. Die Angemessenheit richtet sich nach den Anforderungen im Zusammenhang mit dem vom Angestellten oder Vermittler vertriebenen Produkten sowie den Anforderungen aus der Definition der Vertriebstätigkeit in 7 Nr. 34 a VAG in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 IDD. Für vertrieblich Tätige, die der Gewerbeordnung unterliegen, liegt dann eine Mindestqualifikation vor, wenn er oder sie die Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 2 (Sachkundeprüfung) bzw. 5 (gleichgestellte Qualifikationen) der Vers- VermV erbracht hat. Eine Besonderheit in der Unterscheidung zwischen (Erst-) Qualifikation und Weiterbildung findet sich in der VersVermV: Der Erwerb einer der in 5 aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung ( 7 Abs. 1). Dies gilt allerdings nur, wenn die angemessene bzw. sachgerechte Qualifikation bereits vorliegt, d. h. die Berufsqualifikation nicht dem Erwerb der Erstqualifikation, sondern der Weiterbildung dient. Zu beachten sind die Anwendungshinweise der Industrie- und Handelskammern zur VersVermV. In diesem Zusammenhang wird auch erörtert, ob eine Weiterbildungspflicht im Jahr des Abschlusses der Erstqualifikation besteht. (Die Anwendungshinweise sind zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre noch in Erarbeitung durch die Industrie- und Handelskammern). Hinweis gut beraten: Ab dem Zeitpunkt der vertrieblichen Tätigkeit kann ein Bildungskonto eröffnet werden. Welche Art von Qualifikation vorliegt, kann mithilfe der Checkliste zu Qualifikationsvoraussetzungen von den Trusted Partnern bei der Eröffnung eines Bildungskontos dokumentiert werden (unter Der Umfang der Weiterbildung Der Weiterbildungsumfang beträgt 15 Zeitstunden und bezieht sich auf ein Kalenderjahr. Die Teilnahme wird in Form von Zeiteinheiten (Stunden, Minuten) dokumentiert. Dieser Umfang ergibt sich für alle vertrieblich Tätigen aus der Gewerbeordnung 34d Abs. 9 und aus VAG 48 Abs. 2 Satz 5. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres oder nur für einige Monate innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wurde. Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind weder in der IDD noch im Gesetz vorgesehen. 1.3 Zur Unterscheidung von Erstqualifikation bzw. Sachkunde und Weiterbildung 9

12 Weiterhin spielt es keine Rolle, ob Personen in Voll- oder in Teilzeit beschäftigt sind, oder ob sie laufend oder auch nur gelegentlich eine vertriebliche Tätigkeit ausüben. Wer irgendwann in einem Kalenderjahr in irgendeinem Umfang vertrieblich tätig ist, ist auch weiterbildungsverpflichtet. Die Idee dahinter ist, dass ein Kunde stets gut beraten werden soll, unabhängig von dem Beschäftigungsverhältnis und der Aufgabenverteilung derjenigen Person, die ihn konkret berät. Wer allerdings z. B. wegen einer Elternzeit im gesamten Kalenderjahr keine weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, unterliegt nicht der Weiterbildungspflicht. Zu beachten sind die Anwendungshinweise der Industrie- und Handelskammern zur VersVermV. In diesem Zusammenhang wird auch erörtert, wie sich eine Unterbrechung oder unterjährige Tätigkeitsaufnahme auf die Weiterbildungspflicht auswirkt. (Die Anwendungshinweise sind zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre noch in Erarbeitung durch die Industrie- und Handelskammern). 1.5 Die Formen der Weiterbildung In 7 der VersVermV werden folgende Weiterbildungsformen als anrechnungsfähig aufgezählt: Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Bildungsdienstleister sind grundsätzlich frei in der Auslegung dieser vom Gesetzgeber aufgeführten Formen der Weiterbildung. Diese Anrechnungsregeln formulieren den gemeinsamen Branchenstandard zur Untersetzung der gesetzlichen Anforderungen. Sie geben Bildungsdienstleistern handhabbare Ausführungshilfen an die Hand (vgl. Kapitel 2.2 und 2.4). 1.6 Das Nachweisverfahren Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern mit eigener Erlaubnis dokumentiert werden. Sie haben die entsprechenden Nachweise (Teilnahmebescheinigungen etc.) fünf Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde, auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in ihren Geschäftsräumen aufzubewahren. Die zuständige Industrie- und Handelskammer kann anordnen, dass der Gewerbetreibende auf eigene Kosten eine nach Anlage 4 VersVermV vorgesehene Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr für sich selbst und seine Beschäftigten abgibt. Dies kann auch elektronisch erfolgen, beispielsweise mithilfe von gut beraten. Darüber hinaus können die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit den örtlichen Vollzugsbehörden Überprüfungen im Gewerbebetrieb anordnen, beispielsweise wenn der Gewerbetreibende der Anordnung der Abgabe der Selbsterklärung nicht nachkommt oder andere Anlässe dafür sprechen. Hinsichtlich der Angestellten von Versicherungsunternehmen mit vertrieblicher Tätigkeit, gebundenen Vertreter nach 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO sowie der produktakzessorischen Vertreter eines oder mehrerer Versicherer nach 34d Abs. 6 GewO müssen die Versicherungsunternehmen nach 48 Abs. 2a VAG durch geeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisation sicherstellen, dass die jeweiligen Qualifikationsanforderungen erfüllt werden. Dazu sind interne Leitlinien zu erlassen, angemessene interne Verfahren zu schaffen und eine verantwortliche Funktion einzurichten. Dies kann durch die BaFin überprüft werden. Hierbei kann gut beraten ein Instrument sein, solche internen Verfahren zu unterstützen Die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung im Versicherungsvertrieb

13 1.7 Anforderungen an den Inhalt von Weiterbildung Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung der vertrieblich Tätigen ergeben sich aus dem Bedarf des Kunden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben. Weiterbildung unterstützt vertrieblich Tätige bei ihrer Aufgabe, Kunden kompetent zu beraten und zu betreuen und im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich zum einen aus 7 der VersVermV. Danach sollen zur Weiterbildung Verpflichtete den Nachweis erbringen, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz gewährleisten. Ferner müssen Versicherungsunternehmen und -vermittler gemäß 1a Versicherungsvertragsgesetz bei ihrer Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören 1. Beratung 2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen 3. Abschluss von Versicherungsverträgen 4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall. Dies umfasst demnach alle Tätigkeiten, die vor, bei und nach dem Vertrieb von Versicherungsprodukten ausgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass die reine und ausschließliche Schadenregulierung nicht als Versicherungsvertrieb einzustufen ist. Daraus abgeleitet zielt Weiterbildung für vertrieblich Tätige in der Versicherungswirtschaft im Wesentlichen auf den Erhalt und den Ausbau folgender Fähigkeiten ab: Kundenberatung und Vermittlung: Privat- und Gewerbekunden situations- und bedarfsgerecht beraten und kundengerechte Versicherungsund Vorsorge-Lösungen entwickeln und anbieten und von ungeeigneten und unzureichenden, nicht bedarfsgerechten Deckungen abraten. Bestandskundenbetreuung: Bestandskunden regelmäßig und nachhaltig betreuen. Schadenservice und Beschwerdemanagement: Im Schadensfall notwendige Servicemaßnahmen zügig und umfassend organisieren und Beschwerden professionell und kundenorientiert bearbeiten. Schaden- und Leistungsbearbeitung: Schäden sach- und vertragsgerecht im Rahmen der individuellen Vollmachten regulieren. Sicherstellung der Beratungsprozesse: Die Qualität der Beratungs- und Betreuungsprozesse kontinuierlich sicherstellen. Dieses Kompetenzprofil für vertrieblich Tätige in der Versicherungswirtschaft ist fortgeschrieben aus den staatlich geregelten Berufsbildern des Wirtschaftszweigs, die klassische Eingangsqualifikationen für die Versicherungsvermittlung sind. Dabei handelt es sich insbesondere um das Berufsbild Kaufmann / Kauffrau für Versicherungen und Finanzen IHK sowie die Sachkundeprüfung Geprüfte / -r Fachmann / -frau für Versicherungsvermittlung IHK mit dem zugrunde liegenden Rahmenplan. Zu einer brancheneinheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung von vertrieblich Tätigen ist dieses Kompetenzprofil durch eine umfassende Beschreibung hinterlegt (s. Kapitel 3). Dabei handelt es sich um eine kompetenzorientierte Beschreibung der Weiterbildung, die sich an den gesetzlichen Vorgaben, den Erfordernissen des Marktes, den rechtlichen Anforderungen und der betrieblichen Praxis ausrichtet. Darüber hinaus umfasst die Kompetenzmatrix Fach- und personale Kompetenzen, durch die der vertrieblich Tätige seine Fähigkeiten ausbaut und sich weitere Tätigkeitsfelder erschließt. 1.7 Anforderungen an den Inhalt von Weiterbildung 11

14 1.8 Gesetzliche Anforderungen an die Qualität von Bildungsmaßnahmen Gemäß 7 VersVermV kann Weiterbildung in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3 der Vers- VermV: 1. Planung 1.1 Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert. 1.2 Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben. 1.3 Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt. 3. Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme 3.1 Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme ist. 3.2 Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher. Gemäß 48 Abs. 2 Satz 5 VAG haben Inhalt, Umfang und die Dokumentation von regelmäßig nachzuweisenden Qualifikationsmaßnahmen dem Abschnitt 1 der VersVermV zu entsprechen. Gemäß 48 Abs. 2a VAG müssen die Versicherungsunternehmen durch geeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisation sicherstellen, dass die Anforderungen an eine angemessene Qualifikation und regelmäßige Fortbildung erfüllt, überwacht und dokumentiert werden. Die Sicherstellung wird gewährleistet durch interne Leitlinien, angemessene interne Verfahren und eine eigene Funktion zur ordnungsgemäßen Umsetzung. 2. Systematische Organisation 2.1 Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform. 2.2 Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können. 2.3 Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem Blended Learning und dem e-learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen Die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung im Versicherungsvertrieb

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17 2 Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen 2.1 Die zeitliche Zuordnung von Bildungsmaßnahmen zum Kalenderjahr Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Nachweis der Weiterbildung je Kalenderjahr zu führen ist. Weiterbildungsmaßnahmen laufen oft über mehrere Kalenderjahre oder über eine Jahresgrenze hinweg, insbesondere bei Weiterbildungen mit formalem Abschluss. In diesem Fall müssen, um der gesetzlichen Anforderung gerecht zu werden, die Bildungszeiten dem jeweiligen Kalenderjahr der vertrieblichen Tätigkeit zugeordnet werden. Hinweis: Buchungen einer Bildungsmaßnahme in der Weiterbildungsdatenbank von gut beraten, die nicht innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen wird, sondern über den Jahreswechsel hinausgeht, muss zur Eintragung in die Weiterbildungsdatenbank in zwei Bildungsmaßnahmen aufgeteilt werden. So ist sichergestellt, dass die Bildungszeit dem jeweiligen Kalenderjahr zugerechnet wird, in dem sie stattgefunden hat. Wird durch den Bildungsdienstleister die jahresübergreifende Bildungsmaßnahme nicht aufgeteilt, so wird die komplette Bildungszeit dem Kalenderjahr des Enddatums zugerechnet. 2.2 Die n Formen der Weiterbildung Die Formen der beruflichen Weiterbildung, wie sie der Gesetzgeber in 7 der VersVermV vorgibt, werden in diesen Anrechnungsregeln mit Ausführungshilfen unterlegt. Im Rahmen der Brancheninitiative gut beraten werden die hier aufgeführten Anrechnungsregeln für das Auditverfahren verwendet. Die Begrifflichkeiten im Rahmen dieses gemeinsamen Branchenstandards sind angelehnt an die Definitionen im Berufsbildungsgesetz (BBiG), die neueren Forschungen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu zeitgemäßen Formen der beruflichen und betrieblichen Weiterbildung sowie an die Definition des statistischen Bundesamts zur beruflichen Weiterbildung 1. Berufliche Weiterbildung zielt darauf ab, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (Kompetenzerhalt, Kompetenzzuwachs). Berufliche Weiterbildung findet an unterschiedlichen Lernorten statt, sowohl in Betrieben der Wirtschaft, am Arbeitsplatz oder an speziellen Weiterbildungsorten des Betriebes (betriebliche Weiterbildung), als auch in außer- und überbetrieblichen Weiterbildungseinrichtungen. Zunehmend findet berufliche Weiterbildung auch online statt. Anrechenbar sind danach grundsätzlich alle Formen der beruflichen Weiterbildung, also sowohl klassische Formate, zum Beispiel Kurse, Seminare oder Lehrgänge, wie auch Informationsveranstaltungen, zum Beispiel Fachvorträge, Fachtagungen, Kongresse, Symposien, Kolloquien und Workshops. Darüber hinaus sind ebenfalls arbeitsnahe Lernformen anrechenbar, zum Beispiel kollegiale Fallbesprechungen, Hospitationen, Job-Rotation, Coaching, Supervisionen oder Lern- und Qualitätszirkel. Der Gesetzgeber lässt ein weites Spektrum an Lernformaten zu, die vertrieblich Tätige zum Nachweis ihrer geforderten 15 Stunden jährlicher Weiterbildung wählen können: Präsenzform, Selbststudium, betriebsinterne Maßnahmen oder andere geeignete Formen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium sieht die Verordnung eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter vor. In der Praxis ergeben sich bei der Vielzahl unterschiedlicher auch neuerer Lernformate sowie für betriebsinterne Maßnahmen zahlreiche Fragen zur Auslegung, die in diesem Kapitel im Rahmen eines Branchenstandards ausgeführt werden. 1 Vgl. Berufliche Weiterbildung ; Glossar Destatis / Statistisches Bundesamt; Quelle: Eurostat: CVTS 4 manual. Version 6 (26. April 2012). Luxemburg 2012 sowie Statistisches Bundesamt: CVTS. Berufliche Weiterbildung in Unternehmen Fragebogen. Wiesbaden Die zeitliche Zuordnung von Bildungsmaßnahmen zum Kalenderjahr 15

18 Lernformate Erläuterung Korrespondierende Lernformen / Lernarten in gut beraten Ausgestaltung s. Kapitel Präsenzformen Lernformate mit gleichzeitiger Präsenz von Lernern und Lernbegleitern oder Dozenten. Präsenz ist heute nicht notwendigerweise als örtliche Präsenz zu verstehen. Präsenzveranstaltung (z. B. Seminar, Workshop, Tagung, Konferenz) Gesteuertes E-Learning (z. B. Webinar) Kapitel Kapitel , zusätzlich Kapitel Blended-Learning Kapitel , zusätzlich Kapitel Einzeltraining (z. B. Praxisbegleitung, Coaching) Kapitel , zusätzlich Kapitel Selbststudium Lernen mit Material ohne Begleitung. Für dieses Format ist eine Lernerfolgskontrolle erforderlich. Selbstgesteuertes Lernen (z. B. selbstgesteuertes E-Learning, Literaturstudium zur Vorbereitung auf eine Prüfung) Kapitel , zusätzlich Kapitel Betriebsinterne Maßnahmen Maßnahmen, die im Betrieb selbst stattfinden. Dies können Präsenzseminare mit externen Trainern sein, ebenso betrieblich angeordnete E-Learning- Maßnahmen, z. B. zu Datenschutz, oder auch Lernformen am Arbeitsplatz. Lernformen am Arbeitsplatz Alle anderen Maßnahmen werden in den oben genannten Kategorien gebucht. Kapitel , zusätzlich Kapitel Die Prüfungszeit einer Maßnahme gehört ebenfalls zur n Bildungszeit. Den Bildungsdienstleistern kommt eine verantwortungsvolle Aufgabe zu, denn sie tragen zu einem Reputationsgewinn der Versicherungsbranche bei. Daher ist es den Bildungsgremien der Branche wichtig, dass neben den vom Gesetzgeber geforderten Anforderungen die Bildungsmaßnahme in einem der Weiterbildung angemessenen Kontext stattfindet. Die Bewerbung der Maßnahme (Einladung, Flyer etc.) soll die Vermittlung von Fach- und Beratungskompetenz angemessen widerspiegeln. Nicht als Weiterbildung angerechnet werden können: Tätigkeiten als Durchführende (Dozent, Trainer, Vortragende) Tätigkeiten als Prüfer Wiederholungen von identischen Bildungsmaßnahme innerhalb eines Kalenderjahres 2.3 Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung Die Planung VersVermV Anlage 3 1.1: Konzeption der Bildungsmaßnahme mit zeitlichem Vorlauf Der Mensch lernt täglich vieles, ohne dass er sich dessen bewusst ist oder eine Bildungsabsicht dahinter stand (sogenanntes informelles Lernen). Diese im Leben sehr wichtige Art des Lernens ist jedoch sehr schwer zu dokumentieren und spielt daher im Rahmen des Nachweises einer gesetzlichen Mindestweiterbildung keine Rolle. Der Gesetzgeber legt daher fest, dass eine Bildungsmaßnahme mit zeitlichem Vorlauf zur Durchführung konzipiert sein muss Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen

19 VersVermV Anlage 3 1.2: Nachvollziehbare Teilnehmerbeschreibung Die Weiterbildungsmaßnahme muss in nachvollziehbarer Form für den Teilnehmer beschrieben sein. Mit dieser Anforderung soll sichergestellt werden, dass der vertrieblich Tätige entscheiden kann, ob diese Maßnahme zu seinen Weiterbildungszielen passt, oder auch um sich angemessen auf die Maßnahme vorbereiten zu können. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber, dass der vertrieblichtätige seine Weiterbildungen in einer vorgegebenen Form dokumentiert (vgl. VersVermV Anlage 4). Aus diesen Gründen muss die Teilnehmerbeschreibung folgende Angaben enthalten: (1) Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme / Titel Die Bezeichnung der Maßnahme muss so formuliert sein, dass sich aus der Dokumentation der Weiterbildung (z. B. im Bildungskonto bei gut beraten) auch für Dritte (Kunde, Produktgeber, Aufsichtsbehörde oder Vermögensschaden- / Haftpflichtversicherung) das Thema der Maßnahme erklärt. Hinweis: Buchungen in der Weiterbildungsdatenbank von gut beraten: Das Eingabefeld für den Titel der Maßnahme ist auf 100 Zeichen beschränkt. (2) Erwerbbare Kompetenzen (Anlage 3, 2.2) Hier ist aufzuführen, welche Lernziele vom vertrieblich Tätigen erreicht bzw. welche Kompetenzen erworben werden können. (3) Datum Hier ist anzugeben, an welchem Termin bzw. an welchen Terminen die Maßnahme stattfindet. (4) Inhalt Hier sind die Inhalte anzugeben, die im Rahmen der Maßnahme angeboten werden. (5) Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Stunden Für den vertrieblich Tätigen ist es wichtig, den zeitlichen Gesamtumfang der Maßnahme zu kennen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, auch die Bildungszeit anzugeben, die der Teilnehmer im Rahmen seiner Weiterbildungspflicht angerechnet bekommen kann. Dies kann zum Teil erheblich von dem Gesamtumfang abweichen, wenn Teile der Maßnahme zwar für den Teilnehmer wichtig sind, diese jedoch nicht den Anforderungen an die Weiterbildung, wie sie hier beschrieben sind, entsprechen. Hinweis: Buchungen in der Weiterbildungsdatenbank von gut beraten: Im Eingabefeld wird die Bildungszeit in Minuten eingegeben. Die Bildungszeit wird automatisch in Stunden umgerechnet. (6) Angaben zum Dozenten, Referenten oder Bildungsträger sollte ebenfalls angegeben werden (Empfehlung) Diese Angabe wird vom Gesetzgeber nicht verlangt. Für den Teilnehmer ist dies jedoch eine wichtige Information zur Vorbereitung auf die Maßnahme. VersVermV Anlage 3 1.3: Ablaufplanung Der Weiterbildungsmaßnahme muss eine Ablaufplanung zugrunde liegen, auf die sich die Durchführung stützt. Unter einer Ablaufplanung sind zum Beispiel zu verstehen: ein Curriculum, ein Trainer- oder Seminarleitfaden oder ein Lehrplan. Hinweis: Für die Qualitätssicherung bei gut beraten gilt: Aus der Ablaufplanung geht der Umfang der Anrechenbarkeit (Stunden und / oder Minuten) eindeutig hervor. Zeiten, die nicht unmittelbar der Aneignung erwerbbarer Kompetenzen dienen (Begrüßung, Pausen etc.) sind nicht als Bildungszeit anrechenbar Die systematische Organisation VersVermV Anlage 3 2.1: Teilnehmerinformation im Vorfeld der Maßnahme Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform. Der Sinn dieser Anforderung ist es, dass der Teilnehmer die Chance hat, sich gedanklich auf die Maßnahme einzustellen und vorzubereiten. Nur auf diese Weise ist eigenverantwortliches Lernen möglich. Der zeitliche Vorlauf sollte dem Vorbereitungsbedarf des Teilnehmers angemessen sein. 2.3 Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung 17

20 VersVermV Anlage 3 2.2: Erwerbbare Kompetenzen und Umfang Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können. Die Anforderung, die erwerbbaren Kompetenzen anzugeben, spielt sowohl für den Planenden, für die Dozenten wie auch für die Teilnehmer eine große Bedeutung. Die in einer Maßnahme erwerbbaren Kompetenzen beschreiben diejenigen Fähigkeiten, die ein Teilnehmer im Idealfall nach einer Maßnahme besitzt. Vergleichbar mit der Angabe der erwerbbaren Kompetenzen ist die Angabe der Lernziele. Zum Umfang der Maßnahme: vgl Absatz (5) VersVermV Anlage 2.3: Dokumentation der Teilnahme Die Anwesenheit des Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem Blended Learning und dem e-learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen. Beispiele für Dokumentationsformen der Teilnahme sind: (1) Bei Präsenzveranstaltungen (einschl. gesteuertes E-Learning / Blended-Learning / Praxisbegleitung / Coaching / Einzeltraining) Teilnehmerliste mit Unterschriften der Teilnehmer Teilnehmerliste mit Unterschrift des Trainers, der die Teilnahme sowie die Teilnahmezeiten bestätigt Login- / Logout-Protokolle bei gesteuertem E-Learning (2) Beim selbstgesteuerten Lernen Der Nachweis der Lernerfolgskontrolle gilt als Dokumentationsform der Durchführung der Bildungsmaßnahme Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme VersVermV Anlage 3 3.1: Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme ist. Der Erfolg einer Weiterbildungsmaßnahme hängt wesentlich von den Kompetenzen desjenigen ab, der die Maßnahme durchführt. Ein Bildungsdienstleister sollte daher definieren, welche Anforderungen an Durchführende, also Dozenten, Referenten, Trainer oder Vortragende, gestellt werden. Gängige Anforderungen an Durchführende von Weiterbildungsmaßnahmen sind z. B.: Trainer sowie Führungskräfte und Spezialisten verfügen über Kompetenzen aus folgenden Bereichen, die, bezogen auf die einzelne Maßnahme, in angemessener Tiefe ausgeprägt sind: Berufserfahrung Erfahrung im Versicherungsvertrieb Fachkompetenz Sozialkompetenz, z. B. überzeugend auftreten, Feedback geben, Gruppenprozesse wahrnehmen und steuern Methodenkompetenz, z. B. moderieren und präsentieren Organisatorische Kompetenz, z. B. Zielgruppen-Analyse erstellen, Lernziele definieren, Trainingspläne entwickeln, Seminarkonzepte entwickeln und anpassen, Erfolgskontrollen durchführen, Transfer sicherstellen Medienkompetenz, z. B. Einsatz von unterschiedliche Lernmedien VersVermV Anlage 3 3.2: Systematische Qualitätssicherung der Durchführenden Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen

21 Beispiele für systematische Prozesse, die die Anforderungen an die Durchführenden sicherstellen, sind: Trainerauswahlgespräche und Assessments Dozentenpools mit Teilnehmerbewertungen Einsatz und Auswertung von Feedbackbögen zur Bewertung der Maßnahme durch die Teilnehmer Dozentengespräche auf der Grundlage von Teilnehmer-Feedbacks und / oder Lernerfolgskontrollen Weiterbildungen für Dozenten 2.4 Anforderungen für spezifische Lernformen Selbststudium / Selbstgesteuertes Lernen Selbstgesteuertes Lernen Beschreibung Für das geplante Selbststudium werden heute in der Regel selbstgesteuerte E-Learning-Maßnahmen genutzt. Beim selbstgesteuerten E-Learning sind die Lernmaterialien didaktisch und lernzielorientiert aufbereitet und ermöglichen selbstständiges Lernen ohne Begleitung oder Betreuung, ggf. mit Support. Die Lernerfolgskontrolle und der damit erbrachte Nachweis der Teilnahme erfolgen meist durch ein Lernmanagementsystem (LMS). Das Selbststudium oder Teile daraus können auch darin bestehen, dass Teilnehmer im Rahmen der geplanten Maßnahme Bücher oder Studienbriefe lesen. Beispiele für Bestandteile Hinweise Lernprogramm Test Podcast Video Simpleshow, Smartshow, Legetrick Interaktives PDF Studienbrief Folgende Aspekte müssen beachtet werden, damit Maßnahmen im Selbststudium bzw. per selbstgesteuertem E-Learning im Sinne der VersVermV und bei gut beraten angerechnet werden können: (1) Anrechenbar im Sinne der VersVermV kann ein Selbststudium oder die Nutzung einer selbstgesteuerten Maßnahme nur sein, wenn dies im Rahmen einer geplanten, systematisch organisierten Weiterbildungsmaßnahme geschieht und mit einer Lernerfolgskontrolle abschließt. (2) Die Bildungszeit für E-Learning Maßnahmen ergibt sich aus der vom Bildungsdienstleister und / oder Hersteller vorgegebenen Standardlernzeit. (3) Selbstgesteuerte Maßnahmen können ein oder mehrere unterschiedliche Lernmedien enthalten, die in ihrer Gesamtheit mindestens 15 Minuten Zeit ergeben sollten. Bildungsmaßnahmen unterhalb von 15 Minuten sind in einer Auflistung der Bildungsmaßnahmen nach Anlage 4 der VersVermV bzw. über den Kontoauszug von gut beraten kaum von Dritten (z. B. Aufsichtsbehörden) nachzuvollziehen. (4) Für kleinere Zeiteinheiten von unterhalb 15 Minuten, wie sie zum Beispiel bei Microlearnings zu finden sind, gilt folgende Empfehlung: Generelle Empfehlung zum Microlearning: Viele Bildungsmaßnahmen setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zum Beispiel Online-Selbstlerneinheiten verknüpft mit WBTs und / oder Präsenzmaßnahmen, zusammen und binden immer häufiger auch kleinste Lernsegmente ( Microlearning ) ein. Die Anrechnungsregeln berücksichtigen den Trend zu und den Bedarf für Microlearning und zeigen einen Weg auf, wie diese Maßnahmen unter der VersVermV bzw. bei gut beraten angerechnet werden können. 2.4 Anforderungen für spezifische Lernformen 19

22 Voraussetzung für die Anrechenbarkeit als Bildungszeit ist, dass die Lerneinheiten eine didaktische Zusammengehörigkeit (didaktische Klammer) bilden und diese eine zusammenhängende Form der Weiterbildung darstellen. die didaktische Klammer mindestens ein Zeitkontingent von 15 Minuten beträgt. Hinweis gut beraten: Für Bildungsdienstleister, die Bildungszeit in der Weiterbildungsdatenbank buchen, gilt generell: Die kleinste gemeldete Einheit für eine Bildungsmaßnahme soll mindestens 15 Minuten betragen. (5) Selbstgesteuerte E-Learning-Maßnahmen können dazu führen, dass die vom Hersteller oder Bildungsanbieter angegebene Standardlernzeit unterlaufen wird, wenn das Programm oberflächlich durchgeklickt oder flüchtig bearbeitet wird. Der gewünschte Lernerfolg wird hierdurch nicht erzielt. Deshalb ist durch den Bildungsdienstleister der Lernerfolg durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen. Häufig können weitere Fortschritte im Programm nicht gemacht werden, wenn der Teilnehmer zwischendurch eingebaute Lernerfolgskontrollen nicht besteht. Insgesamt muss der Teilnehmer die erforderliche Lernerfolgskontrolle durchlaufen bzw. bestehen, damit die Lernzeit angerechnet werden kann. Folgende Möglichkeiten bieten sich zur Sicherung des Lernerfolgs an: Lernerfolgskontrollen (Prüfung, Test oder Übung mit dokumentiertem Feedback), die zum Beispiel in einem elektronischen Lernmedium integriert sind oder außerhalb des Lernmediums (mündlich oder schriftlich) stattfinden. Die Lernerfolgskontrolle muss die erwerbbaren Kompetenzen der Gesamtmaßnahme abdecken. Anbindung des Selbststudiums an eine gesteuerte Maßnahme, um durch Teilnehmer-Feedback den Lernerfolg sicherzustellen (klassisch beim Blended Learning) Empfehlung für eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle im Selbststudium Als Orientierung kann gelten, dass innerhalb einer Lernsequenz von 60 Minuten etwa 10 Kontrollelemente (Übungen, Testfragen oder andere Interaktionen) enthalten sind, die der Teilnehmer absolviert. Durch die Lernerfolgskontrolle wird sichergestellt, dass sich der Teilnehmer mit den Inhalten auseinandergesetzt hat; dies wird durch einen angemessenen Schwierigkeitsgrad gewährleistet. Wird eine Lernerfolgskontrolle mündlich durchgeführt, sollte eine nachvollziehbare schriftliche Dokumentation über Art und Umfang angefertigt werden, die vom Durchführenden bestätigt wird. In Kapitel findet sich ein Beispiel, wie die Dokumentation einer selbstgesteuerten E-Learning Maßnahme gestaltet werden kann Gesteuertes E-Learning Gesteuertes E-Learning Beschreibung Gesteuerte E-Learning-Maßnahmen werden, wie auch Präsenzmaßnahmen, durch eine natürliche Person begleitet oder betreut (z. B. E-Tutor, Trainer, Moderator). Die Maßnahme ist didaktisch strukturiert und auf den Erwerb bestimmter Lernzielen bzw. Kompetenzen ausgerichtet. Das Lernen erfolgt synchron: der oder die Lernenden sind zeitgleich in Interaktion mit der begleitenden Person. Die begleitende Person stellt die Teilnahme der Lernenden wie auch den Lernerfolg in der Regel durch Kommunikationsinstrumente (z. B. Chat oder Abstimmungen) sicher. Beispiele Vorstellung eines neuen Produkts mittels Online- Konferenztool. Webinar 20 2 Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen

23 Der Nachweis über die Teilnahme kann beispielsweise durch Login / Logout-Protokolle, den Verlauf von Chat-Protokollen, durch regelmäßige Kontrollfragen für alle Teilnehmer oder wie beim Präsenzseminar durch eine andere Form der verbindlichen Dokumentation der Teilnahme erbracht werden. In Kapitel findet sich ein Beispiel, wie die Dokumentation zu einer gesteuerten E-Learning Maßnahme gestaltet werden kann Blended Learning-Formen Blended Learning Beschreibung Blended Learning ist eine Kombination unterschiedlicher Lernformen und -medien, z. B. einer Kombination aus Selbstlern-Programm, Präsenzseminar und synchroner virtueller Kommunikation (gesteuertes E-Learning). Die Maßnahme ist didaktisch strukturiert und auf den Erwerb bestimmter Lernzielen bzw. Kompetenzen ausgerichtet. in sich geschlossene, von einer Person begleitete bzw. betreute Weiterbildungsmaßnahme. Die begleitende Person stellt die Teilnahme der Lernenden wie auch den Lernerfolg in der Regel durch Kommunikationstools (z. B. Chat oder Abstimmungen) sicher. Beispiele Kundenberatung zur Schadenverhütung in der Elementarversicherung: Selbstlerneinheit zur Elementarversicherung. Kundenberatungsgespräche in Präsenz. Simuliertes Kundenberatungsgespräch als Lernerfolgskontrolle. In Kapitel findet sich ein Beispiel, wie die Dokumentation zu einer Blendend-Learning Maßnahme gestaltet werden kann Lernformen am Arbeitsplatz Betriebsinterne Weiterbildungen finden häufig in Lernformen statt, die stark mit der Tätigkeit am Arbeitsplatz verknüpft sind. Solche arbeitsnahen Lernformen sind geplante Phasen der Unterweisung durch Vorgesetzte, Spezialisten oder Kollegen. Sie sind didaktisch strukturiert, verfolgen bestimmte Lernziele oder den Erwerb von Kompetenzen. Als Lernmittel dienen in der Regel Fälle aus der Praxis. Sie sind ein wichtiges Element betrieblicher Weiterbildung. Als arbeitsnahe Lernformen definiert das Bundesinstitut für Berufliche Bildung (BiBB) Unterweisungen am Arbeitsplatz einschließlich Trainerprogrammen, betriebliche Fördermaßnahmen der beruflichen Qualifikation (Lernwerkstatt, Qualitäts- oder Werkstattzirkel, themenbezogene Workshops oder Arbeitskreise), betriebliche Austauschmaßnahmen (z. B. mit anderen Unternehmen) sowie Maßnahmen der beruflichen Orientierung (z. B. Coaching, Supervision, Mentoren- bzw. Patensystem). 2 2 Vgl. Beicht, U., Schiel, S., Timmermann, D.: Berufliche Weiterbildung Wie unterscheiden sich Teilnehmer und Nicht-Teilnehmer. In. BIBB BWP 01 / Anforderungen für spezifische Lernformen 21

24 Beispiele für arbeitsplatznahe Lernformen Lerntandem Hospitation / Praktikum Job Rotation Beschreibung Die didaktische Methode Lerntandem dient dem Transfer von Wissen und Fertigkeiten. Das Lerntandem ist dabei eine Methode, die für das Fördern des selbstständigen Erarbeitens von Informationen, des wechselseitigen Lehrens und Lernens, von methodischen und personalen Kompetenzen und des Selbstbewusstseins geeignet ist. Dabei wird ein Themengebiet in zwei Bereiche oder Aufgaben geteilt und die Lernenden erarbeiten diese Aufgaben in Einzelarbeit. In einem nächsten Schritt vergleichen die Lernenden ihre Ergebnisse mit einem Lernpartner, der dieselbe Aufgabe gelöst hat. Im nächsten Schritt finden sich die Partner mit den unterschiedlichen gelösten Aufgaben, die sich die erarbeiteten Inhalte gegenseitig vorstellen. Unter Hospitation versteht man den Besuch eines Mitarbeiters in einem anderen Arbeitsbereich im eigenen Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen oder einer anderen Institution. Der Hospitant (Gast) soll dabei den Arbeitsbereich kennenlernen. Häufig arbeitet der Hospitant selbst probeweise mit. Job Rotation beschreibt ein Konzept, welches den regelmäßigen, planmäßigen und wechselseitigen Tausch der einzelnen Arbeitsinhalte und des Arbeitsplatzes beinhaltet. Der systematische Arbeitsplatzwechsel, wird durch ein Rotationsprogramm organisiert und gesteuert. In einigen Unternehmen rotieren Mitarbeitende nicht nur auf ähnlichen Stellen, sondern auch in anderen Bereichen. Job Rotation Programme werden auch häufig zur gezielten Entwicklung von Nachwuchskräften eingesetzt. Daher lassen sich unterschiedliche Arten von Job Rotation unterscheiden: Job Rotation auf gleicher Tätigkeitsebene Job Rotation in eine ranghöhere Stelle Job Rotation zwischen einer Stab- und einer Linienfunktion bzw. vom Innen- in den Außendienst Job Rotation gilt nur dann als Weiterbildungsmaßnahme, wenn die Maßnahme im Voraus geplant ist und dem spezifischen Zweck dient, die Fähigkeiten der Teilnehmenden weiterzuentwickeln. Nicht dazu gehören routinemäßige Versetzungen, die nicht im Rahmen eines geplanten Weiterbildungsprogramms erfolgen. Lernzirkel / kollegiale Fallbesprechung Kolleginnen und Kollegen kommen in regelmäßigen Abständen zusammen, um sich über aktuelle fachliche Themen auszutauschen. Hierbei können Fachvorträge von Personen aus dem eigenen Team oder aus anderen Fachbereichen erfolgen. Diese informieren oder berichten über vorher festgesetzte Themen und bieten die Möglichkeit eines Austauschs im Anschluss. Diese Form der Weiterbildung kommt häufig im Innendienst und in Service Centern vor. Kollegen in einem Tätigkeitsfeld erörtern gemeinsam häufig unter Anleitung oder Moderation durch einen Gruppenleiter Lösungen für konkrete, in der Praxis aufgetretene Fälle. Qualitätszirkel Qualitätszirkel sind Arbeitsgruppen, deren Ziel es ist, Arbeitsabläufe zu verbessern Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen

25 Unter welchen Bedingungen sind Lernformen am Arbeitsplatz als Weiterbildung im Bereich des Versicherungsvertriebs anrechenbar? In Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen gilt auch hier: Lernformen am Arbeitsplatz sind dann als Weiterbildung anrechenbar, wenn sie den vertrieblich Tätigen bei seiner Aufgabe unterstützen, den Kunden kompetent, professionell und in dessen bestmöglichen Interesse zu beraten und zu betreuen (vgl. VVG 1a Abs. 1). Alle in der VersVermV, insbesondere in Anlage 3, aufgeführten Anforderungen müssen auch hier erfüllt sein. In Bezug auf die organisatorischen Anforderungen gilt: Arbeitsnahe Lernformen weisen in der Regel ein geringeres Maß an Formalisierung und damit an inhaltlicher Vorplanung auf als klassische Seminare oder Kurse. Aus diesem Grund liegt bei der Dokumentation für Bildungsmaßnahmen der Fokus ggf. stärker auf dem Festhalten der Lerninhalte und erworbenen Kompetenzen im Nachgang. Dies dient auch der Reflexion der Teilnehmer auf die erworbenen Kompetenzen. Arbeitsplatznahe Lernformen können grundsätzlich analog zu Präsenzmaßnahmen angerechnet werden. Arbeitsnahe Lernformen sind dann anrechenbar, wenn: (1) Eine Dokumentation vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Bildungsmaßnahme systematisch geplant und die Zielgruppe über die Bildungsmaßnahme im Vorfeld informiert wurde (2) Eine Dokumentation vorliegt, welche Inhalte angesprochen und welche Kompetenzen bzw. Lernziele konkret erreicht wurden. (3) Die Anwesenheit des Teilnehmers vom Durchführenden der Maßnahme verbindlich dokumentiert wurde. Im Kapitel findet sich ein Beispiel, wie die Dokumentation zu einer arbeitsplatznahen Lernform gestaltet werden kann Praxisbegleitung (Coaching / Einzeltraining) Eine häufige Lernform gerade im Vertrieb ist die individuelle Begleitung des Lernenden durch einen erfahrenen Partner oder Coach. Sie stellt eine spezifische Form des arbeitsnahen Lernens dar. Weiterbildungen in diesem Rahmen können unter folgenden Bedingungen angerechnet werden: Elemente der Maßnahme (1) Es erfolgt zunächst eine Auftragsklärung. (2) Der Trainer hält sich beim Kundenberatungsgespräch im Hintergrund und greift in der Regel nicht in das Kundengespräch ein. (3) Es erfolgt ein Feedbackgespräch. Dokumentation der Maßnahme Die Dokumentation des Individualtrainings erfolgt durch eine verbindliche textliche Bestätigung durch den Durchführenden der Maßnahme und den Teilnehmer. Die Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum der Maßnahme Titel der Maßnahme Lernziele und / oder erworbene Kompetenzen Dauer der Maßnahme Zeitliche Anrechnung der Maßnahme Anrechenbar sind die Phasen, in denen der Trainer und der Teilnehmer in einem Dialog zum Lernprozess stehen, also die Auftragsklärung und Festlegung der Lernziele zu Beginn sowie die Feedbackgespräche nach den Praxisbegleitungen. Die Phase der Praxisbegleitung, in denen der Trainer den Teilnehmer beobachtet, kann NICHT angerechnet werden. Im Kapitel findet sich ein Beispiel, wie die Dokumentation zu einer Praxisbegleitung als individuelle Maßnahme gestaltet werden kann. 2.4 Anforderungen für spezifische Lernformen 23

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27 3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix 3.1 Das Kompetenzmodell Ziel jeder beruflichen Weiterbildung ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen oder zu erweitern. Die gesetzlichen Anforderungen an Weiterbildung für vertrieblich Tätige orientieren sich wie schon die freiwillige Weiterbildungsinitiative gut beraten am Kompetenzmodell, das dem deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) 3 zugrunde Fachkompetenz liegt. Danach ist die berufliche Handlungsfähigkeit gekennzeichnet durch Fachkompetenz, die sich aus Wissen und Fertigkeiten zusammensetzt, sowie durch personale Kompetenz, die sich durch verschiedene soziale Kompetenzen ausdrückt wie auch durch die Fähigkeit, selbständig zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, seine beruflichen Fähigkeiten zu reflektieren und das eigene Lernen zu organisieren und zu steuern. Personale Kompetenz 3 Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen: qualifikationsrahmen.de Wissen Fertigkeiten Sozialkompetenz Selbständigkeit Tiefe und Breite Instrumentale und systemische Fertigkeiten, Beurteilungsfähigkeit Team- / Führungsfähigkeit, Mitgestaltung und Kommu nikation Eigenständigkeit / Verantwortung, Reflexivität und Lernkompetenz Dieses Kapitel gibt eine Hilfestellung zur Beurteilung, welche Kompetenzen im Rahmen der VersVermV sowie der Initiative gut beraten anrechnungsfähig sind. Die Kompetenzbeschreibungen sind orientiert an denen der klassischen Aus- und Weiterbildungsgängen der Versicherungswirtschaft dem Berufsbild Kaufmann für Versicherungen und Finanzen sowie Fachwirt für Versicherungen und Finanzen, ebenso wie an der Anlage 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung. 3.2 Kundenberatung und Vermittlung Gesprächsvorbereitung (1) Gesprächsanlass klären (2) Über Kunden und möglichen Bedarf informieren (3) Beratungswege planen und festlegen ( telefonisch, persönlich ) (4) Hilfsmittel (5) Gesprächsverlauf (6) Lösungsalternativen (7) Argumentationslinien (8) Bearbeitungsprozesse (Zeit und Schnittstellen) 3.1 Das Kompetenzmodell 25

28 Fachkompetenz Wissen Fertigkeiten Die rechtlichen Grundlagen für den Versicherungsvertrieb kennen Rechtsgrundlagen im Rahmen der Nutzung der sozialen Medien und der internen Unternehmensprozesse charakterisieren können Die Bedeutung und die Leistungen des Sozialversicherungssystems kennen Die Organisationsstruktur und Vertriebswege des Betriebs kennen Zielsetzung und Geschäftsfelder sowie die Stellung des Betriebs am Markt kennen Rechtsform, Aufbau- und Ablauforganisation kennen Dienstleistungen und Produkte des Betriebs kennen Produkte und Dienstleistungen des Marktumfelds kennen Eigene Unternehmens- und Produktratings kennen Beratungs- / Angebotssoftware zur Entwicklung von Lösungsalternativen kennen Risiken im Umgang mit sozialen Medien (Shitstorms.) beschreiben können Zusammenhänge der Digitalisierung und dem Versicherungsvertrieb begreifen Verfahren der Terminvereinbarung mittels sozialer Medien kennen Die Grundlagen und das Zusammenspiel von digitalen und analogen Wertmodellen der Zielgruppen beschreiben können Grundlagen für die Organisation von Kundenveranstaltungen im sozialen Netz nennen können Zielgruppen adäquate Medien- und Kommunikationsmethoden charakterisieren können Die rechtlichen Grundlagen für Beratungs- und Vermittlungsgespräche situationsgerecht und sicher anwenden Mit Risiken im Umgang mit sozialen Medien konstruktiv umgehen Die Bedeutung und die Leistungen des Sozialversicherungssystems kundenorientiert darstellen Die Organisationsstruktur und Vertriebswege des Betriebs bei der Gesprächs vorbereitung angemessen berücksichtigen Zielsetzung und Geschäftsfelder sowie die Stellung des Betriebs am Markt bei der Gesprächsvorbereitung angemessen berücksichtigen Rechtsform, Aufbau- und Ablauforganisation bei der Gesprächsvorbereitung angemessen berücksichtigen Dienstleistungen und Produkte des Betriebs nachvollziehbar erläutern Produkte und Dienstleistungen des Marktumfelds nachvollziehbar erläutern Eigene Unternehmens- und Produktratings situationsgerecht und kundenorientiert darstellen Kunden- und Bestandsanalysen (auch im digitalen Netz) selbständig durchführen und Handlungen daraus gestalten Die Priorisierung von digitalen und analogen Wertmodellen der Zielgruppen erkennen und gezielt umsetzen Beratungs- / Angebotssoftware beherrschen Mit CRM-Systemen umgehen Online-Neukundengewinnung vorbereiten und durchführen Termine über soziale Netzwerke zielgruppenadäquat vereinbaren Zielgruppenadäquate Medien- und Kommunikationsmethoden vorbereiten inkl. Inhalte und gezielt einsetzen Kundenveranstaltungen mittels sozialer Medien organisieren Kunden- und Bestandsanalysen (auch mittels digitaler Medien selbständig durchführen und Handlungen daraus ableiten Personale Kompetenz Sozialkompetenz Selbstständigkeit Schnittstellen einbinden Mit internen und externen Partnern zielführend kommunizieren Den Kunden situationsgerecht informieren und zu einer Kaufentscheidung begleiten zur Befriedigung eines objektiv ( unter fachlichen Gesichtspunkten) vorhandenen Bedarfs Empathie für die Bedürfnisse des Gesprächspartners entwickeln Bereitschaft zum Teilen von Informationen und Wissen aktiv zeigen Die individuelle Fachkompetenz in Hinblick auf den Gesprächsanlass sicherstellen Beratungs- und Vermittlungsansätze erkennen und aus eigenem Antrieb die Verantwortung für Kundenberatungs- und Vermittlungsgespräche übernehmen Bereitschaft zum eigenständigen Erkennen, zur schnellen Aufnahme und Umsetzung von Veränderungen / Entwicklungen darstellen 26 3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix

29 3.2.2 Gesprächsdurchführung (1) Gespräch eröffnen (inkl. Beratungsanlass und Status des vertrieblich Tätigen) (2) Kundensituation gemeinsam mit dem Kunden analysieren und Bedarf feststellen (3) Kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln, kundenorientierte Angebote erstellen und erläutern (unter Nutzung von Hilfsmitteln) (4) Antrag aufnehmen (5) Gespräch abschließen (Kundenzufriedenheit feststellen, Dokumentation erstellen, Empfehlungsadressen ermitteln, weiteres Vorgehen vereinbaren, Gespräch abrunden) Fachkompetenz Wissen Fertigkeiten Die rechtlichen Grundlagen für den Versicherungsvertrieb beherrschen Rechtsgrundlagen für Versicherungsverträge beherrschen Bestehende Versicherungs- und Finanzlösungen kennen Produkte und Dienstleistungen des Betriebs beherrschen Die Bedeutung des Sozialversicherungssystems kennen Eigene Unternehmens- und Produktratings kennen Regeln für kundenorientierte Kommunikation kennen Die Organisationsstruktur und Vertriebswege der Vertriebseinheit kennen Die rechtlichen Grundlagen für den Versicherungsvertrieb anwenden Rechtsgrundlagen für Versicherungsverträge anwenden Bestehende Versicherungs- und Finanzlösungen analysieren Den konkreten Versicherungs- und Finanzbedarf ermitteln Kundeninformationen flexibel in die Lösungsvorschläge integrieren Lösungsvorschläge flexibel an den Bedarf und die Informationen des Kunden anpassen Produkte des Betriebs kundenorientiert erläutern Umgang mit technischen Instrumenten (Smartphones, Tablets, Notebooks) für den Einsatz im Kundengespräch sowie in der Steuerung des Betriebes darstellen Den zielgerichteten Umgang mit den Medien bewerten und zielgerichtet einsetzen Den Umgang mit sozialen Netzwerken begründen und diese strukturiert einsetzen Online-Chatgespräche kundenorientiert durchführen (für Interessengewinnung, Beratung, Betreuung, Verkauf, Nachbearbeitung) Software gezielt sowie kunden- und prozessorientiert einsetzen Inhalte mit zielgruppenadäquaten Medien- und Kommunikationsmethoden authentisch vermitteln Die Priorisierung von digitalen und analogen Wertmodellen der Zielgruppen begründen und gezielt umsetzen Die sprachliche Gewandtheit und Anpassung an die jeweiligen sozialen Netze charakterisieren und gezielt einsetzen Fachliche und verkäuferische Inhalte mit zielgruppenadäquaten Medien- und Kommunikationsmethoden authentisch vermitteln Die Bedeutung des Sozialversicherungssystems darstellen Eigene Unternehmens- und Produktratings darstellen Regeln für kundenorientierte Kommunikation anwenden Gespräche strukturiert, zielorientiert und aktiv führen Gespräch mit mehreren Teilnehmern zielorientiert moderieren Hilfsmittel zielgerichtet einsetzen Wirtschaftliche Aspekte des Kunden berücksichtigen Beratungs- und Angebotssoftware zur Entwicklung von Lösungsalternativen kundenorientiert anwenden Die Organisationsstruktur und Vertriebswege berücksichtigen 3.2 Kundenberatung und Vermittlung 27

30 Personale Kompetenz Sozialkompetenz Selbstständigkeit Die Signale des Kunden verstehen Die fachlichen und verkäuferischen Inhalte mit zielgruppenadäquaten Medien- und Kommunikationsmethoden authentisch gestalten Flexibel auf Einwände reagieren Mit Konflikten lösungsorientiert umgehen Komplexe Sachverhalte kundenorientiert darstellen, sich verständlich ausdrücken, ggf. auch in einer Fremdsprache Sich empathisch und wertschätzend mit den Bedürfnissen des Gesprächspartners auseinander setzen Flexibel auf Einwände reagieren Sich auf die Sprache des Kunden einstellen Zusammenhänge erkennen, vernetzen und in Lösungen umsetzen Ethische Grundlagen berücksichtigen, sich nach dem Verhaltenskodex / Code-of-Conduct verhalten Sich auf veränderte Gesprächssituationen einstellen Hinweise von Kunden konstruktiv aufnehmen Gesprächsnachbereitung und Antragsbearbeitung (1) Aktuelle Kunden- und Empfehlungsdaten erfassen (2) Folgeaktivitäten zum Gespräch einleiten (Fragen klären, Informationen weitergeben, Wiedervorlagen anlegen) (3) Gespräch hinsichtlich Verbesserungspotential reflektieren (4) Anträge formal prüfen Fachkompetenz Wissen Fertigkeiten Betriebliche Kostenrechnung beherrschen Angebotene Produkte kennen Die Rechtsgrundlagen und betrieblichen Regelungen bei der Antragsaufnahme beherrschen Zweck, Aufgabe, Funktionsweise und Einsatzfelder von im Betrieb eingesetzten CRM-Systemen nennen Die CRM-Systeme beherrschen Organisations- und Ablaufprozesse im Büro kennen Beratungs- und Angebotssoftware beherrschen Prozesse der digitalen Antragsaufnahme charakterisieren Betriebswirtschaftliche Konsequenzen nach Gesprächsabschluss kennen und auswerten können Organisationsmittel im Büro nutzen Beiträge berechnen Beratungs- und Angebotssoftware einsetzen, auch online Gesprächsergebnisse unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auswerten Arbeitsabläufe regelmäßig überprüfen und verbessern Inhalte mit zielgruppenadäquaten Medien- und Kommunikationsmethoden authentisch vermitteln Kunden- und Empfehlungsdaten (auch im Netz) systematisch und strukturiert erfassen und für Auswertungen dokumentieren Kunden- und Empfehlungsdaten (auch aus dem Netz) systematisch auswerten, um Kundengewinnungs- und Kundenbindungsmaßnahmen in analogen und / oder digitalen Medien daraus abzuleiten 28 3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix

31 Personale Kompetenz Sozialkompetenz Selbstständigkeit Rückmeldungen zum Gesprächsverlauf und Gesprächsergebnis vom Kunden einholen Inhalte mit zielgruppenadäquaten Medien- und Kommunikationsmethoden authentisch bewerten und vermitteln Erfahrungen aus Gesprächen reflektieren und für weitere Gespräche nutzen Ergebnisse der Kundengespräche analysieren und für weitere Termine aufbereiten Wissenslücken aktiv schließen Hinweise von Kunden und Partnern konstruktiv aufnehmen und Verbesserungen ableiten Veränderte Anforderungen und Umfeldbedingungen reflektieren, bewerten und ggf. entsprechende Anpassungsmaßnahmen einleiten 3.3 Bestandskundenbetreuung und Beschwerdemanagement (1) Kunden aktiv betreuen (2) Kundenanfrage gemeinsam mit Kunden analysieren, Bedarf erkennen und feststellen (Risikoänderungen, neues Risiko, Fragen zum Deckungsumfang, allgemeine Vertragsänderungen wie Zahlungsweise, Lastschrift, neue Tarife, Mahnung und Kündigungsverfahren, Wiederinkraftsetzungen, Versicherungsnehmerwechsel etc.) (3) Kundengerechte Lösungsmöglichkeiten entwickeln, anbieten und verständlich vermitteln (4) Maßnahmen der Vertragsänderung oder Angebotsanforderung erarbeiten (ggf. mit Vertragspartner verhandeln und ggf. Alternativen entwickeln und vorbereiten) (5) Erarbeitete Lösungsmöglichkeiten dem Kunden unterbreiten und verständlich vermitteln (6) Den am Vertrag beteiligten Personen die Auswirkungen erläutern (7) Vertragsänderungen umsetzen, Neuverträge abschließen (8) Anträge formal prüfen (9) Folgeaktivitäten (Termine, Fristen, etc.) unter Kontrolle halten (10) Bestandsentwicklung analysieren (11) Maßnahmen zur Bestandsoptimierung und Bestandssicherung ergreifen (12) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, prüfen und geeignete Maßnahmen einleiten (13) Beschwerdemanagement als Instrument zur Qualitätssicherung nutzen 3.3 Bestandskundenbetreuung und Beschwerdemanagement 29

32 Fachkompetenz Wissen Fertigkeiten Die dem Vertrag zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen, Obliegenheiten und Tarifbestimmungen kennen Die betrieblichen Regelungen bei der Vertragsbearbeitung kennen Dienstleistungen und Produkte kennen Die steuerlichen Auswirkungen von Vertragsänderungen kennen Die Rechte und Pflichten der beteiligten Personen bei Vertragsänderungen (z. B. Abtretungen, Bezugsrechte) kennen Bestandsverwaltungssysteme / Agentursysteme kennen Die Auswirkungen bei Vertragsänderungen kennen Maßnahmen zur Stornovermeidung, Abläufe von Kapitalversicherungen, besondere Kundensituationen kennen Verfahren zu Beschwerden und Reklamationen kennen Interne und externe Informationsquellen kennen Die Grundlagen eines Zeit- und Ablaufmanagements kennen Den vollständigen Arbeitsprozess kennen Die Instrumente für ein Betriebscontrolling kennen Die eingesetzten Agenturverwaltungsprogramme / Selektionsprogramme charakterisieren Die Organisationsstruktur und Schnittstellen des Unternehmens kennen Die dem Vertrag zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen, Obliegenheiten und Tarifbestimmungen anwenden Die betrieblichen Regelungen bei der Vertragsbearbeitung anwenden Dienstleistungen und Produkte erläutern Die steuerlichen Auswirkungen von Vertragsänderungen darstellen Neuabschlüsse und Vertragsänderungen durchführen unter Berücksichtigung besonderer Rechte und Pflichten der beteiligten Personen (z. B. Abtretungen, Bezugsrechte, besondere Vereinbarungen oder Deckungsänderungen) Bestandsverwaltungssysteme / Selektionsprogramme / Agentursysteme anwenden Den am Vertrag beteiligten Personen die Auswirkungen der Änderungen darstellen Risiken und Zusatzbedarf erkennen und erläutern Maßnahmen zur Stornovermeidung, Abläufe von Kapitalversicherungen, besondere Kundensituationen Beschwerden und Reklamationen kundenorientiert bearbeiten Interne und externe Informationsquellen nutzen Die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren und notwendige Änderungen vornehmen Den Arbeitsprozess unter Berücksichtigung von Qualität und Vollständigkeit planen, durchführen und auswerten Controlling durchführen Personale Kompetenz Sozialkompetenz Selbstständigkeit Lösungsvorschläge kundengerecht kommunizieren, insbesondere bei Abweichungen von Standardsituationen Die Signale des Kunden verstehen Konflikte sachlich und ausgewogen behandeln und zu einer fairen Lösung führen Auf Beschwerden professionell und kundenorientiert reagieren Andere Unternehmensbereiche bei Bedarf einbinden Hinweise von Kunden konstruktiv aufnehmen und Verbesserungen ableiten Entscheidungsspielräume nutzen Kundenbeschwerden zur Verbesserung der Kundenbeziehung nutzen 30 3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix

33 3.4 Schadenservice (1) Schaden aufnehmen (2) Schaden begutachten und dokumentieren (3) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur Schadenminimierung informieren (4) Kunden über Obliegenheitspflichten aufklären (5) Notwendige Servicemaßnahmen organisieren (6) Kunden über die weitere Bearbeitungsweise informieren und über Maßnahmen zur Schadenverhütung beraten (7) Ggf. Unterlagen an Schadenmanagement weitergeben Fachkompetenz Wissen Fertigkeiten Gesetzliche und vertragliche Grundlagen kennen Betriebliche Regelungen kennen Gesetzliche / behördliche Auflagen kennen Möglichkeiten zur Schadenminimierung kennen Maßnahmen zur Schadenverhütung kennen Mögliche Servicemaßnahmen / Prozesse zur Schadensregulierung und bei Beschwerden / Reklamationen kennen Analoge und digitale Agenturprozesse und Umsetzungsmöglichkeiten kennen Hilfsmittel und Tools im Online-Schadenmanagement nennen Betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme kennen Gesetzliche und vertragliche Grundlagen anwenden Betriebliche Regelungen anwenden Gesetzliche / behördliche Auflagen berücksichtigen Möglichkeiten zur Schadenminimierung erkennen und erläutern Maßnahmen zur Schadenverhütung erkennen und erläutern Servicemaßnahmen bei Schadenfällen organisieren Beschwerden und Reklamationen bearbeiten bzw. an den Versicherer weiterleiten Agenturprozesse auf Integration von und Umsetzung durch Onlineanwendungen regelmäßig überprüfen und anpassen Hilfsmittel und Tools im Online-Schadenmanagement einsetzen Betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen Interne und externe Informationsquellen nutzen Abläufe für den Kunden organisieren Vergleiche mit dem Kunden erarbeiten Personale Kompetenz Sozialkompetenz Selbstständigkeit Mit internen und externen Partnern zielführend kommunizieren Lösungsvorschläge kundengerecht erarbeiten und kommunizieren Kunden aktiv Hilfe anbieten Auf Beschwerden professionell und kundenorientiert reagieren Die Signale des Kunden verstehen Hinweise von Kunden konstruktiv aufnehmen und Verbesserungen ableiten 3.4 Schadenservice 31

34 3.5 Schaden- und Leistungsbearbeitung im Rahmen der individuellen Vollmachten (1) Notwendige Servicemaßnahmen organisieren (2) Formelle und materielle Deckung prüfen (3) Haftung bzw. versichertes Risiko prüfen (4) Gezielt Schadeninformationen anfordern (5) Ggf. weitere Informationen, z. B. von Firmen, Sachverständigen etc. einholen und bewerten (6) Schadenhöhe und Kausalität prüfen (7) Maßnahmen der Schadenabwicklung anhand wirtschaftlicher Kriterien beurteilen (8) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur Schadenminimierung informieren (9) Schaden regulieren, Schadenregulierungsvollmachten berücksichtigen (10) Ablehnungen bzw. Kürzungen dem Kunden begründen (11) Kunden bei notwendigen Anpassungen des Versicherungsschutzes beraten (12) Schadenvorgang abschließen Fachkompetenz Wissen Fertigkeiten Bearbeitung von Schaden- und Leistungsfällen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und betrieblichen Regelungen kennen Bedingungen der Produkte in der entsprechenden Sparte kennen Die Rechtsprechung zum Schadenmanagement kennen Möglichkeiten zur Schadenminimierung kennen Maßnahmen zur Schadenverhütung und Minimierung kennen Schadensoftwareprogramme kennen Servicemaßnahmen bei Schadenfällen kennen Betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme kennen Verfahren zur Rentabilitätsberechnung kennen Die Regressprozesse des Versicherers kennen Informationsquellen nutzen Nach wirtschaftlich bester Lösung für Kunden unter Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen suchen und unter Abwägung der Auswirkungen auf das Kollektiv suchen Notwendige Zusatzinformationen einholen und in die Prozessschritte integrieren Wirtschaftliche Aspekte in die Schadenregulierung einbeziehen Kunden animieren, als Selbstpfleger im Online-Portal ihre Daten zu ändern und zu pflegen Die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren und Prioritäten setzen (z. B. Schadenservice: Maßnahmen zur Schadenminimierung sofort einleiten) Personale Kompetenz Sozialkompetenz Selbstständigkeit Mit externen Partnern zielführend kommunizieren Aktiv Hilfe anbieten Konflikte angemessen ansprechen Sich in die Bedürfnisse eines Gesprächspartners hinein versetzen Die Signale des Kunden verstehen Inhaltlich und zeitlich strukturieren und Prioritäten setzen (z. B. im Schadenservice sofort einleiten) Entscheidungsspielräume nutzen Schnittstellen einbinden (z. B. Kunde, Anspruchsteller, Werkstätten, Rechtsanwälte, Sachverständige) Prüfung von Schadensachverhalten und der Schadenhöhe im Interesse des Kunden zügig vornehmen 32 3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix

35 3.6 Sicherstellung der Beratungsprozesse (Organisationsqualität) Planung (1) Entwicklungsplanung (lang-, mittel-, kurzfristig) für den Auf- und Ausbau der Organisation erstellen, Maßnahmenplan aufstellen und laufend überprüfen (2) Ressourcen (Personal- und Sachkosten) für die Maßnahmenumsetzung festlegen (Jahresplanung / Budgetplanung) (3) Kennzahlen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Stabilität ermitteln und auswerten (4) Betriebliche Ausgaben und eigene Absicherung kalkulieren Fachkompetenz Wissen Fertigkeiten Grundlagen des Versicherungsrechts, besonders Rechtsgrundlagen zum Versicherungsvertrieb, Haftungsrecht beherrschen Betriebswirtschaftliche Kennziffern, Kosten, Erträge, Gewinn- und Verlustrechnung, Steuerarten kennen Instrumente der Vertriebssteuerung kennen Terminierungsmöglichkeiten über alle Kommunikationskanäle kennen Wege und Verfahren zur Aufnahme und Speicherung der Beratungsdokumentation online kennen Instrumente des Onlinemarketing kennen Analoge und digitale Kommunikationskanäle zur Terminvereinbarung kennen Instrumente des Kosten-, Umsatz- und Erlöscontrollings kennen Unternehmensformen, in denen die Vertriebseinheit geführt werden kann, kennen Instrumente und Verfahren zur Ermittlung von quantitativen und qualitativen Geschäftszielen kennen Verständnis für Unternehmensstrategie entwickeln Grundlagen des Versicherungsrechts, besonders Rechtsgrundlagen zum Versicherungsvertrieb, Haftungsrecht anwenden Betriebswirtschaftliche Kennziffern, Kosten, Erträge, Gewinn- und Verlustrechnung, Steuerarten auswerten, aufbereiten und interpretieren Instrumente der Vertriebssteuerung anwenden Instrumente des Onlinemarketing vergleichen und individuell einsetzen Rechtskenntnisse zur Terminierung darstellen Beratungsdokumentation sowie Speicherung online gestalten Terminierungen über alle Kommunikationskanäle zielgruppenadäquat durchführen Im Rahmen des Onlinemarketing geeignete soziale Medien zum Aufbau von Kontakten und Interessenten nutzen, um die regionale Bekanntheit zu erhöhen, sowie Online-Kommunikation (Werbung, PR und Sponsoring, Aufbau, Pflege und Nutzen eines Onlineportals (inkl. verfügbare Termine, Online-Kundenordner) gezielt einsetzen Instrumente des Kosten-, Umsatz- und Erlöscontrollings anwenden Unternehmensformen, in denen die Organisation geführt werden kann, berücksichtigen Maßnahmen aus den quantitativen und qualitativen Geschäftszielen ableiten Personale Kompetenz Sozialkompetenz Selbstständigkeit Maßnahmen der Vertriebssteuerung und Zielerreichung intern und extern partnerschaftlich und lösungsorientiert vertreten Den Betrieb ganzheitlich betrachten sowie langfristige Ziele verfolgen und strategisch umsetzen Planungsprozess selbstständig steuern Verantwortung für persönliches Handeln übernehmen Auf Änderungen mit einer Anpassung der Planung reagieren Innovative Möglichkeiten aufgreifen 3.6 Sicherstellung der Beratungsprozesse (Organisationsqualität) 33

36 3.6.2 Steuerung und Führung (1) Arbeitsprozesse definieren, strukturieren und aufeinander abstimmen (2) Anforderungsprofile für Mitarbeiter entwickeln (3) Personalbedarf planen (4) Auswahl, Einstellung und Einarbeitung der in der Vertriebseinheit eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (5) Kontinuierliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen (6) Steuerung und Führung der in der Vertriebseinheit eingesetzten Mitarbeiter (7) Qualitätsstandards definieren, implementieren und controllen Fachkompetenz Wissen Fertigkeiten Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen kennen Verfahren und Tools zur Gehalts- und Provisionsabrechnung unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben kennen Verfahren und Prozesse zur Ermittlung und Befriedigung des Personalbedarfs kennen Analoge und digitale Wege und Verfahren zur Personalrekrutierung und zur Personalauswahl nennen Instrumente und Verfahren zur Ermittlung des Anforderungsprofils für Mitarbeiter kennen Verfahren und Prozesse zur Einstellung von Mitarbeitern kennen Mitarbeitergespräche beherrschen Verfahren zur Konzipierung und Umsetzung von Arbeitsprozessen kennen Verfahren und Instrumente zur Ermittlung und Umsetzung des Weiterbildungsbedarfs kennen Analoge und digitale Verfahren zur Konzipierung und Umsetzung von Arbeitsprozessen kennen Analoge und digitale Verfahren und Instrumente zur Ermittlung und Umsetzung des Weiterbildungsbedarfs kennen Geeignete Instrumente der Mitarbeiterführung kennen Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen anwenden Gehalts- und Provisionsabrechnungen unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben erstellen oder veranlassen Gehalts- und Provisionsabrechnungen erläutern und adressatengerecht vertreten Personalbedarf planen und entsprechende Maßnahmen einleiten oder initiieren Analoge und digitale Wege und Verfahren zur Personalrekrutierung und zur Personalauswahl einordnen und anwenden Analoge und digitale Verfahren und Instrumente zur Ermittlung und Umsetzung des Weiterbildungsbedarfs situations- und zielgruppenadäquat analysieren und anwenden Anforderungsprofile für / mit Mitarbeiter entwickeln Mitarbeiter einstellen und einarbeiten Arbeitsprozesse in der Vertriebseinheit konzeptionieren und begleiten Weiterbildungsbedarf erfassen, Maßnahmen planen und initiieren ggf. umsetzen Geeignete Instrumente der Mitarbeiterführung einsetzen Personale Kompetenz Sozialkompetenz Selbstständigkeit Konflikte sachlich und ausgewogen behandeln und zu einer fairen Lösung führen Mitarbeiter zu eigenverantwortlichem Handeln anleiten Mitarbeitern wertschätzend begegnen Änderungsprozesse und Innovationsvorhaben steuern Verantwortung für Kollegen und Mitarbeiter übernehmen 34 3 Inhaltliche Regeln: Die Kompetenzmatrix

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39 4 Die Qualitätssicherung durch gut beraten Die Verantwortung der Bildungsdienstleister, der Branchenstandard und die Rolle der zuständigen Aufsicht Qualität, Seriosität und Transparenz bei der regelmäßigen Weiterbildung im Versicherungsvertrieb bundesweit zu fördern, sicherzustellen und zu zeigen ist das Ziel der Initiative gut beraten. Maßgeblich für die Qualität einer Bildungsmaßnahme sind die Bildungsdienstleister, denn diese sind zuständig für das Bildungsangebot, für die Konzeption, Planung und Durchführung der Maßnahmen, für Trainer und Dozenten. Diese Funktion sieht auch der Gesetzgeber, indem er an Bildungsanbieter, die Weiterbildung für vertrieblich Tätige anbieten, qualitative Anforderungen stellt. Bildungsdienstleister weisen in ihren Seminarprogrammen, Schulungsankündigungen und Einladungen in der Regel aus, ob eine Maßnahme zum Nachweis der regelmäßigen Weiterbildung gemäß Versicherungsvermittlungsverordnung häufig auch synonym gekennzeichnet als IDDkonform geeignet ist. Die Bewertung, ob eine Bildungsmaßnahme gemäß der Versicherungsvermittlungsverordnung anrechnungsfähig ist, wird seitens der Bildungsdienstleister von unterschiedlichen Personen vorgenommen, zum Beispiel von: Produktmanagern von Weiterbildungsanbietern den Zuständigen für die vertriebliche Aus- und Weiterbildung in Versicherungsgesellschaften, Maklerbetrieben und Vertriebsgesellschaften mit eigener Bildungsabteilung Führungskräften Spezialisten, die vertrieblich Tätige schulen Hierbei ist von Bedeutung, welchen Kriterien sie bei der Bewertung folgen. Die gesetzgeberischen Anforderungen alleine sind zur Beurteilung nicht ausreichend, da diese keine Detailfragen regeln (können). Die Verbände der Initiative gut beraten stellen mit diesen Anrechnungsregeln einen gemeinsam entwickelten, seit 2014 erprobten und an die gesetzgeberischen Grundlagen angepassten Standard zur Verfügung, der eine Vielzahl wenngleich sicher nicht alle Detailfragen behandelt. Dieser Standard ist in der Branche weit verbreitet und steht allen Interessierten jederzeit transparent zur Verfügung. Vertrieblich Tätige sollten schließlich darauf achten, dass sie im Rahmen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung Maßnahmen vorweisen, die den gesetzlichen Anforderungen an Bildungsmaßnahmen entsprechen. Sie sollten sich daher darauf verlassen können, dass die Bildungsanbieter, bei denen sie ihre Weiterbildung absolvieren, sich an die Anforderungen an Inhalte und Qualität der Maßnahmen gemäß Versicherungsvermittlungsverordnung halten. Ansonsten laufen sie Gefahr, dass eine Bildungsmaßnahme bei Überprüfung durch die zuständige Stelle nicht als anrechnungsfähig gilt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Broschüre liegen noch keine Vollzugshinweise der zuständigen Stellen vor, wie und nach welchen Kriterien sie die Weiterbildungsnachweise der vertrieblich Tätigen prüfen werden. Gleichfalls liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Die Verbände der Initiative gut beraten setzen auf den Dialog mit den zuständigen Aufsichtsstellen mit dem Ziel, dass bundesweit einheitliche Kriterien zur Überprüfung der Weiterbildungsnachweise angewandt werden, die die Erfahrungen aus sechs Jahren freiwilliger Brancheninitiative umfassend berücksichtigen. Gleichzeitig werden die von den zuständigen Stellen entwickelten Vollzugshinweise Eingang in eine neue Version der Anrechnungsregeln finden, sobald diese endgültig vorliegen. Auditierung der Bildungsdienstleister bei gut beraten Bei der Qualitätssicherung unter gut beraten gilt der Grundsatz: Vertrauen ex ante, Überprüfung ex post. Zunächst sichern die an gut beraten teilnehmenden Bildungsdienstleister vertraglich zu, dass bei allen Bildungszeiten, die sie zugunsten von vertrieblich Tätigen in die gut beraten-weiterbildungsdatenbank eintragen, diese Anrechnungsregeln einhalten. Zusätzlich verpflichten sie sich, an einem regelmäßigen Audit teilzunehmen, welches die Einhaltung dieser Regeln und damit der gesetzgeberischen Ansprüche überprüft. Gut beraten arbeitet dabei zusammen mit erfahrenen Auditoren, die im Bereich der Qualitätssicherung tätig sind und eine spezifische Ausbildung und Zertifizierung zu gut beraten durchlaufen haben. Diese externe Überprüfung der Bildungsdienst leister ist ein besonderes Qualitätsmerkmal der Initiative gut beraten. Weiterbildungsmaßnahmen, die mit dem Siegel gut beraten ausgeschrieben sind, unterliegen dieser Qualitätssicherung. 37

40 Bildungsdienstleister, die sich der Qualitätssicherung von gut beraten stellen, dokumentieren und archivieren folgende Informationen zu jeder von ihnen in der gut beraten-weiterbildungsdatenbank eingetragenen Bildungsmaßnahme: Nachweis, dass die Maßnahme mit einem zeit lichen Vorlauf den Teilnehmern angezeigt wurde Teilnehmerbeschreibung Ablaufplan zur Bildungsmaßnahme Verbindliche Dokumentation der Teilnahme des vertrieblich Tätigen Maßnahmenübergreifend wird nachgewiesen: Anforderungsprofile für das Lehr- und Trainingspersonal Systematische Prozesse, die die Einhaltung dieser Anforderungen sicherstellen Ergänzende organisatorische Regeln für die Dokumentation spezifischer Lernformate (vgl. Kapitel 2.4). Das Qualitätssicherungsverfahren ist detailliert im Qualitätssicherungshandbuch beschrieben (zu finden unter Das Verfahren ist in der Branche und bei den Aufsichten bekannt und anerkannt Die Qualitätssicherung durch gut beraten

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43 Bundesfachgruppe Versicherungen 5 Der Nachweis der Weiterbildung bei gut beraten Bei gut beraten wird den Inhabern eines Bildungskontos ihre Weiterbildung, die sie bei den unterschiedlichen Bildungsdienstleistern absolviert haben, gesetzeskonform dokumentiert. Jeder Kontoinhaber, der die gesetzliche Anforderung von 15 Stunden im Kalenderjahr erfüllt hat, erhält hierüber automatisch eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach Anlage 4 der VersVermV. Kontoinhaber, die über die gesetzliche Anforderung hinaus mindestens 30 Stunden Bildungszeit im Kalenderjahr erreicht haben, erhalten automatisch ein gut beraten-zertifikat. Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach 34d Absatz 9 Satz 2 GewO i. V. m. 7 Absatz 1 VersVermV bzw. 48 VAG für das Jahr Herr Max Mustermann gut beraten-id: gut beraten-id: Ich bestätige, dass die nach 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bzw. 48 VAG bestehende Verpflichtung zur Weiterbildung eingehalten worden ist. hat sich im Jahr 2018 im Bereich der Fach- und Beratungskompetenz mindestens 30 Stunden weitergebildet. Damit wurde der freiwillige, höhere Weiterbildungsstandard der Versicherungswirtschaft erreicht (mindestens 30 Stunden pro Jahr). Gleichzeitig wurde die gesetzliche Mindestanforderung zur Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden pro Jahr übertroffen. Die hier nachgewiesene Weiterbildung unterliegt den hohen Qualitätsstandards der Bildungsinitiative gut beraten. ( Dieses Zertifikat wurde am maschinell erstellt. Meine Weiterbildungen im Rahmen von gut beraten sind im beigefügten Kontoauszug aufgeführt. Diese Erklärung ist nur in Verbindung mit dem Kontoauszug gültig und wurde maschinell erstellt am München, Gerald Archangeli Vorsitzender des Ausschusses Weiterbildung der Versicherungsvermittler Ort, Datum Unterschrift des Gewerbetreibenden bzw. des vertrieblich Tätigen Die mit dieser Erklärung nachgewiesenen Weiterbildungen erfüllen die hohen Qualitätsstandards der Initiative gut beraten ( Initiative gut beraten Weiterbildung der vertrieblich Tätigen Darüber hinaus kann jeder Kontoinhaber von gut beraten jederzeit sein Weiterbildungskonto einsehen. Bei jeder neu eingetragenen Bildungsmaßnahme erhält er bei entsprechend gewünschter Einstellung jeweils automatisch einen Kontoauszug zugestellt. Kontoauszug Wer als vertrieblich Tätiger mindestens 150 Stunden Weiterbildung im Laufe von 5 Kalenderjahren auf seinem Bildungskonto gesammelt hat und die gesetzliche Vorgabe von 15 Stunden je Kalenderjahr einhält, erhält ein 5-Jahres- Schmuckzertifikat von gut beraten. 5- JAHRES- ZERTIFIKAT Name: Max Mustermann Max Mustermann gut beraten-id: Aktuelle Zertifizierungsperiode: Summe Bildungszeit am : 5h 45m Bezeichnung der Datum der Buchungs-/ Buchungs-/ Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme Umfang Weiterbildungsmaßnahme Titel der Maßnahme WBM Zeitraum Stornierungsdatum Stornierungsdatum Bemerkung (Stunden) Punkte Der neue Online-Tarifrechner gesteuertes E-Learning 1h 0m (BWV) Beratungskompetenz Die Pflegepflichtversicherung gesteuertes E-Learning 0h 45m Der neue Tarif (BWV) Privat-Vorsorge-Kranken- /Pflegeversicherung Tagung "Tarifneuerungen in Präsenzveranstaltung 4h 0m der privaten Kraftfahrtversicherung" Privat-Sach-/Schadenversicherung (BWV) gut beraten-id: Vers.Vermittlerregister-Nr: D-F-100-XXXX-01 hat sich im Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2018 im Bereich der Fach- und Beratungskompetenz mindestens 150 Stunden weitergebildet. Damit wurde der freiwillige Weiterbildungsstandard der Versicherungswirtschaft erreicht. Summe Bildungszeit 5h 45m Gleichzeitig wurde die seit Februar 2018 gesetzlich geltende Anforderung zur Weiterbildung im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Jahr (75 Stunden in 5 Jahren) erfüllt. Die hier nachgewiesene Weiterbildung unterliegt den hohen Qualitätsstandards der Bildungsinitiative gut beraten ( Eine Initiative der Versicherungswirtschaft Maschinell erstellt am Seite 1/2 41

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45 6 Anrechnung von Weiterbildungsmaßnahmen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen 6.1 Grundsätze Folgende Merkmale kennzeichnen öffentlichrechtliche Bildungsmaßnahmen im Sinne der Initiative gut beraten: Die Weiterbildungsgänge bereiten auf einen öffentlich-rechtlichen Abschluss vor; dies können IHK-Abschlüsse oder hochschulische Abschlüsse (Bachelor; Master) sein. Die Abschlüsse sind von öffentlich-rechtlichen Stellen und / oder zuständigen Fachverbänden in Hinblick auf Prüfungsvoraussetzungen sowie Lerninhalten bundesweit einheitlich beschrieben. Die Anrechnungsregeln bestimmen, welche Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Initiative mit Bildungszeit versehen werden; diese Regeln gelten grundsätzlich auch für die hier beschriebenen Bildungsmaßnahmen mit öffentlich-rechtlichem Abschluss. Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen: (1) Festlegung der Bildungszeit: die Höchstzahl der möglichen n Bildungszeit für die Bildungsmaßnahmen, die auf einen öffentlich-rechtlichen Abschluss zielen, orientieren sich an den öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu Lerninhalten und Bildungszeiten: Die Rahmenstoffpläne des DIHK für staatlich geregelte Fortbildungen sind in Unterrichtseinheiten mit einem Zeitwert von 45 Minuten angegeben. Im Bereich der geregelten Fortbildungen werden die Prüfungsordnungen durch Sachverständige der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen festgelegt, vom Bundesministerium für Bildung und Forschung als Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht und durch einen Rahmenstoffplan und in der Regel Erläuterungsbroschüren unterlegt, den der DIHK oder die zuständigen Fachverbände herausgeben. Im Bereich der hochschulischen Weiterbildungen legen die öffentlichen Hochschulen die Prüfungs- und Studienvoraussetzungen fest, beschreiben diese in Modulhandbüchern, die Gegenstand der Studiengangs-Akkreditierung sind. (2) Für öffentlich-rechtliche Abschlüsse kann die Bildungszeit der besuchten Veranstaltung in Höhe der in dem jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Bildungszeit angerechnet werden (kalenderjahresbezogene Anrechnung). Bei Vorlage von Zwischen- / Teilabschluss- oder Abschlusszeugnissen (z. B. Teilprüfungen bei Fachwirten oder Modulprüfungen bei Bachelor-Studiengängen) kann die jeweils vorgegebene maximale Bildungszeit eingetragen werden. Nur bei Bildungsmaßnahmen mit öffentlichrechtlichem Abschluss kann das Abschlusszeugnis also den Nachweis der Teilnahme an den einzelnen Unterrichtseinheiten ersetzen. Es wird empfohlen, die Bildungszeit der besuchten Veranstaltung in Höhe der tatsächlich absolvierten Lerneinheiten in dem Kalenderjahr einzutragen, in dem die Lerneinheit absolviert wurde (kalenderjahresbezogene Anrechnung). Die vorgegebene maximale Anzahl der Bildungszeit pro Lehrgangsabschnitt darf dabei nicht überschritten werden. (3) Weiterbildungsmaßnahmen mit öffentlichrechtlichem Abschluss laufen in der Regel über mehrere Monate oder Jahre und überschreiten häufig eine Kalenderjahresgrenze. Soll die Bildungsmaßnahme den Teilnehmern für den Nachweis der gesetzlichen Weiterbildungspflicht angerechnet werden, so muss die Bildungszeit der Maßnahme für jedes Kalenderjahr abgegrenzt werden. Dies ist möglich, indem die Bildungsmaßnahme in sinnvolle Segmente (z. B. Module, Bausteine, Lehrplaneinheiten) untergliedert wird und ein Segment mit dem Kalenderjahr abschließt. (4) In dieser Broschüre ist die Bewertung derjenigen Bildungsmaßnahmen mit öffentlich-rechtlichem Abschluss beschrieben, die von vertrieblich Tätigen häufig nachgefragt werden. Die Aufstellung ist nicht abschließend, sondern wird nach Bedarf fortgeschrieben. Hinweis: Erfolgt die Buchung der Maßnahme in der Weiterbildungsdatenbank von gut beraten jahresübergreifend, so wird die gemeldete Bildungszeit vollständig dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem das Ende der gemeldeten Bildungsmaßnahme liegt. 6.1 Grundsätze 43

46 6.2 Weiterbildungsmaßnahmen mit IHK-Abschluss Fachwirt / -in für Versicherungen und Finanzen Die Handlungsbereiche können mit folgenden Maximalzeiten bewertet werden (Detailaufstellung s. Kapitel 7.2.1). Handlungsbereich Maximale UE Maximale Zeit in Minuten Steuerung und Führung im Unternehmen Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation Produktmanagement Betriebliche Kernprozesse (Wahlpflichtbereich) a) Vertriebsmanagement b) Risikomanagement c) Schaden- und Leistungsmanagement Summe Prüfungen Prüfungszeit Anrechenbare Zeit in Minuten Schriftliche Prüfung: Steuerung und Führung im Unternehmen 150 Minuten 150 Schriftliche Prüfung: Marketing und Vertrieb 120 Minuten 120 Schriftliche Prüfung: Personalführung 75 Minuten 75 Schriftliche Prüfung: Produktmanagement 90 Minuten 90 Schriftliche Prüfung: Betriebliche Kernprozesse 75 Minuten 75 Mündliche Prüfung: Personalführung und Kommunikation sowie Betriebliche Kernprozesse 45 Minuten 45 Summe für die Prüfung 555 Minuten Anrechnung von Weiterbildungs maßnahmen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen

47 6.2.2 Fachberater / in für Finanzdienstleistungen (Prüfungsteil A) Die Handlungsbereiche können mit folgenden Maximalzeiten bewertet werden (Detailaufstellung s. Kapitel 7.2.2). Modul Maximale UE Maximale Zeit in Minuten 1. Handlungsbereich: Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten 2. Handlungsbereich: Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen 3. Handlungsbereich: Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen 4. Handlungsbereich: Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken Handlungsbereich: Lern- und Arbeitsmethodik Summe Die Teilnahme an der Prüfung wird eigenständig bewertet: Prüfungen Prüfungszeit Anrechenbare Zeit in Minuten Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten (schriftlich) 120 Minuten 120 Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen (schriftlich) 120 Minuten 120 Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen (schriftlich) 120 Minuten 120 Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken (schriftlich) Fallbezogenes Beratungsgespräch mit inhaltlichem Bezug auf die o. g. drei Handlungsbereiche der Privatkunden 120 Minuten Minuten 20 Summe für die Prüfung 500 Minuten Weiterbildungsmaßnahmen mit IHK-Abschluss 45

48 6.2.3 Fachwirt / -in für Finanzberatung (Prüfungsteil B) Die Module können mit folgenden Maximalzeiten bewertet werden (Detailaufstellung s. Kapitel 7.2.3). Hier ist nur der Prüfungsteil B aufgeführt; die Bildungszeit für Prüfungsteil A ist identisch mit der Bildungszeit, die unter Fachberater für Finanzdienstleistung aufgelistet ist. Modul Maximale UE Maximale Zeit in Minuten Unternehmens- und Personalführung Vertriebsplanung und -steuerung Beratung zur Unternehmensfinanzierung Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge Summe Die Teilnahme an der Prüfung wird eigenständig bewertet: Prüfungen Prüfungszeit Anrechenbare Zeit in Minuten Schriftliche Prüfung: Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskunden). Der Prüfungsteil A umfasst die Handlungsbereiche 1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten 120 Minuten Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen 120 Minuten Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen 120 Minuten Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen- Sach- und Vermögensrisiken 120 Minuten 120 Prüfung im Prüfungsteil B über die folgenden Handlungsbereiche, wobei die Handlungsbereiche 1 und 2 sowie die Handlungsbereiche 4 und 5 jeweils zusammen und der Handlungsbereich 3 gesondert geprüft wird: 1. Unternehmens- und Personalführung 2. Vertriebsplanung und -steuerung 3. Beratung zur Unternehmensfinanzierung 4. Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen 5. Beratung zur betrieblichen Altersversorgung 46 6 Anrechnung von Weiterbildungs maßnahmen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen

49 Prüfung der Handlungsbereiche 1 und Minuten 180 Prüfung im Handlungsbereich Minuten 120 Prüfung der Handlungsbereiche 4 und Minuten 180 Mündliche Prüfung Fallbezogenes Beratungsgespräch 20 Minuten 20 Präsentation (10 Minuten) und Fachgespräch (20 Minuten) insgesamt 30 Minuten 30 Summe (mit Grundlagenqualifikation Teil A) Summe (ohne Grundlagenqualifikation Teil A) Finanzanlagenfachmann / -frau IHK Inhaltlich stellt dieser Abschluss eine Weiterqualifizierung für vertrieblich Tätige auf der Basis des / der Geprüften Fachmann / -frau für Versicherungsvermittlung IHK dar. Somit ist die Ausbildung zum Finanzanlagenfachmann IHK für vertrieblich Tätige, sofern sie im Anschluss an eine Qualifikation im Sinne der Vorgaben 5 VersVermV durchgeführt wird, als Weiterbildung zu werten und kann entsprechend bewertet werden. Verfügen Teilnehmer also zum Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Module bereits über eine anderweitig erzielte Qualifikation nach 5 (1) 3 VersVermV, so kann der BDL für diese Teilnehmer Bildungszeit eintragen. Hierbei muss immer geprüft werden, welche Module von den Teilnehmern absolviert wurden. Die Module können mit folgenden Maximalzeiten bewertet werden (Detailaufstellung s. Kapitel 7.2.4). Modul Maximale UE Maximale Zeit in Minuten Kundenberatung Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzdienstleistungsprodukten Offene Investmentvermögen Geschlossene Investmentvermögen Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des Vermögensanlage gesetzes Summe aller Module Weiterbildungsmaßnahmen mit IHK-Abschluss 47

50 Die Teilnahme an der Prüfung wird eigenständig bewertet: Prüfungen Prüfungszeit Anrechenbare Zeit in Minuten Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung genannt sind 30 Minuten 30 Offene Investmentvermögen 45 Minuten 45 Geschlossenes Investmentvermögen 45 Minuten 45 Vermögensanlagen im Sinne 1, Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes 45 Minuten 45 Verkaufspraktische Prüfung 20 / 20 Minuten 20 Summe Geprüfte / r Fachmann / -frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Ähnlich dem Abschluss Geprüfte / r Finanzanlagenfachmann / -frau IHK handelt es sich auch hier um eine Weiterqualifizierung für Versicherungsvermittler auf der Basis des / der Geprüften Fachmann / -frau für Versicherungsvermittlung IHK. Somit ist auch die Ausbildung zum / zur Geprüften Fachmann / -frau für Immobilienkreditvermittlung IHK, sofern sie im Anschluss an eine Qualifikation im Sinne der Vorgaben von 5 VersVermV durchgeführt wird, als Weiterbildung zu werten und kann entsprechend bewertet werden. Zur Klarstellung: Damit die Weiterbildung zum / zur Geprüften Fachmann / -frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK bewertet werden kann, ist eine vorherige Weiterbildung zum / zur Geprüften Finanzanlagenfachmann / -frau IHK nicht erforderlich. Beide Weiterbildungen können unabhängig voneinander durchlaufen und somit auch unabhängig voneinander bewertet werden. Die Module der Weiterbildung zum / zur Geprüften Fachmann / -frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK können mit folgenden Maximalzeiten bewertet werden (Detailaufstellung s. Kapitel 7.2.5). Modul Maximale UE Maximale Zeit in Minuten Kundenberatung Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung Finanzierung und Kreditprodukte Summe aller Module Anrechnung von Weiterbildungs maßnahmen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen

51 Die Teilnahme an der IHK-Prüfung wird eigenständig bewertet: Prüfungen Prüfungszeit Anrechenbare Zeit in Minuten Schriftliche Prüfung gemäß 3 Abs. 2 der ImmVermV 150 Minuten 150 Mündliche Prüfung 20 Minuten 20 Summe aller Prüfungen Ausbildereignungsprüfung gemäß AEVO Diese Qualifizierung stellt in Teilen eine Weiterbildung im Sinne der Anrechnungsregeln (vgl. Kapitel 5.6.2) dar, denn die Aus- und Weiterbildung eigener Mitarbeiter in einer Agentur oder einem Maklerbetrieb dient der vorausschauenden Absicherung der unternehmerischen Tätigkeit und der Sicherstellung kundenorientierter Beratungsprozesse. Die Bewertung dieser Teile erfolgt anhand der Vorgaben des Rahmenplanes mit Lernzielen des DIHK (Juni 2009). Baustein Inhalte Maximale UE Maximale Zeit in Minuten 1. Baustein Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 2. Baustein Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken Baustein Ausbildung durchführen Baustein Ausbildung abschließen Selbstlernphase (nur bewertbar, wenn die Prüfung erfolgreich bestanden wird) Schriftlicher Prüfungsteil (180 Minuten) Praktischer Prüfungsteil (30 Minuten) ,6 30 Summe Weiterbildungsmaßnahmen mit IHK-Abschluss 49

52 Besonderheit für Fachwirt-Absolventen mit Anrechnungen auf die Prüfung: 1. Zunächst muss geprüft werden, ob bereits vor der Ausbildereignungsprüfung eine Weiterbildung zum Fachwirt absolviert wurde. Handelt es sich um einen Fachwirtabschluss mit dem Titel geprüfter Fachwirt, ist in diesem der schriftliche Prüfungsteil der Ausbildereignungsprüfung bereits enthalten. Besteht Unsicherheit darüber, ob die AEVO bereits Teil der Fachwirtausbildung ist, kann zur Klärung die jeweilige Ordnung des Fachwirts herangezogen werden. 2. Wurde die Fortbildung zum Fachwirt absolviert, muss geprüft werden, ob Nachweise für den Besuch der Vorbereitungskurse zur AEVO vorliegen. Bewertet werden dürfen nur die Vorbereitungskurse und der praktische Prüfungsteil. Wurde die AEVO nach dem Fachwirt im Selbststudium absolviert, dürfen lediglich die Selbstlernphase und der praktische Prüfungsteil bewertet werden. 6.3 Hochschulische Weiterbildungsmaßnahmen Spezifische Regelungen 4 KMK vom in der Fassung vom : Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Unter diesen Abschnitt fallen Bildungsgänge mit Abschlüssen, die an öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben werden. Die erreichbare maximale Bildungszeit richtet sich nach der Anzahl der offiziell angegebenen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) in dem Studiengang. Dabei werden die ECTS-Punkte nach dem Schlüssel 1 ECTS-Punkt = 240 Minuten (4 Zeitstunden) umgerechnet. Begründung: Ein ECTS-Punkt basiert auf einer Workload von 25 maximal 30 Stunden 4. Die Workload umfasst den Unterricht, das Selbststudium der Studierenden zur Vor- und Nachbereitung sowie die Prüfungsvorbereitung und Prüfungszeiten. ECTS-Punkte basieren auf einer 60-Minuten-Einheit. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wird der Umrechnungsschlüssel auf 1 : 4 festgelegt. Ob und in welchem Umfang die Module bewertbar sind, wird anhand der Anrechnungsregeln geprüft. Die Hochschulen werden um Unterstützung und Mitwirkung bei der Bewertung durch die Geschäftsstelle gut beraten bzw. die Gremien der Initiative gebeten. Bei Bachelor- und Masterabschlüssen, die im Sinne der Vorgaben der VersVermV als Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzendienstleistung ( 5 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV) gewertet werden, wird eine pauschalisierte Umrechnung von ECTS-Punkten in Bildungszeit angewandt mit dem Schlüssel 1 ECTS-Punkt = 240 Minuten. Eine Überprüfung entlang der Anrechnungsregeln kann für diese Studiengänge entfallen da vorausgesetzt wird, dass diese Studiengänge als Weiterbildung für die Tätigkeit als vertrieblich Tätige grundsätzlich geeignet sind Anrechnung von Weiterbildungs maßnahmen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen

53 6.3.2 Beispiel: Bachelor of Insurance Management der TH Köln Der Studiengang ist ein Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen und Finanzen gemäß VersVermV. Die Bildungszeit kann pauschal aus der Anzahl der offiziell von der Hochschule vergebenen ECTS-Punkte abgeleitet werden. Es können insgesamt 180 ECTS-Punkte im gesamten Studium erworben werden. 180 ECTS-Punkte 4 Stunden = 720 Stunden. Die maximal Anzahl an Bildungszeit beträgt also Minuten (= 720 Stunden). Je nach Eingangsstudienvoraussetzungen kann für unterschiedliche Zielgruppen die Anzahl der maximalen Bildungszeit differieren. Nur für im Studiengang absolvierte Module kann Bildungszeit erworben werden. Für Module, die aufgrund der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen von einzelnen Teilnehmern nicht absolviert werden, können für den jeweiligen Teilnehmer nicht eingetragen werden: Beispiel gemäß Studienordnung (April 2015): Voraussetzung als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Kaufleute steigen in das 1. Semester ein und absolvieren 30 Module. Maximalwert: 30 Module (einschl. Thesis) mit insgesamt 180 ECTS-Punkten = 720 Stunden = Minuten Voraussetzung als Fachwirt für Versicherungen und Finanzen Fachwirte für Versicherungen und Finanzen erhalten eine Anrechnung von 3 Semestern und absolvieren 19 Module. Maximalwert: 19 Module (einschl. Thesis) mit insgesamt 110 ECTS-Punkten = 440 Stunden = Minuten Voraussetzung als Versicherungsbetriebswirt Versicherungsbetriebswirte absolvieren bis zum Bachelor-Abschluss noch 10 Module. Maximalwert: 10 Module (einschl. Thesis) mit insgesamt 61 ECTS-Punkten = 244 Stunden = Minuten Duale Studiengänge Duale Studiengänge können dann als Weiterbildung der vertrieblich Tätigen angerechnet werden, wenn der oder die Studierende bereits eine angemessene Qualifikation vorweisen kann (vgl. Kapitel 1.3). Die Anrechenbarkeit des Studiums als Weiterbildung hängt daher von den individuellen Ausgangsvoraussetzungen des vertrieblich Tätigen ab und ist entsprechend individuell zu prüfen. Grundsätzlich sind Studieninhalte dann anrechnungsfähig, wenn sie inhaltlich und organisatorisch den Voraussetzungen dieser Anrechnungsregeln entsprechen; inhaltlich Module werden mit 4 Stunden (240 Minuten) je ECTS-Punkt veranschlagt. 6.3 Hochschulische Weiterbildungsmaßnahmen 51

54

55 7 Anhang 7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne Nachfolgend finden Sie Beispiele, wie die Dokumentation zu den Bildungsmaßnahmen erfolgen kann. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nur um eine mögliche Darstellungsform handelt. Ein Ablaufplan kann entweder ausführlich (siehe Beispiel A) oder auch schlank (siehe Beispiel B) gehalten werden. Wichtig ist, dass die organisatorischen und inhaltlichen Regeln abgebildet werden Präsenzmaßnahme Beispiel A: Ausführliche Beschreibung Beschreibung für die Teilnehmer Titel der Maßnahme Tagung»Tarifneuerungen in der privaten Kraftfahrtversicherung«Zielgruppe Erwerbbare Kompetenzen Inhalte Trainer Methode Dauer Organisatorische Hinweise Anrechenbare Bildungszeit Leiterinnen und Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Agenturbüros, Maklerbüros, Geschäftsstellen, Filial- und Bezirksdirektionen im Außendienst Produktneuerungen in der privaten KFZ-Versicherung und in der Rechtsschutzversicherung im Vertrieb umsetzen Rabattierungen und Deckungssummen Vertriebsführungskräfte Präsentation und Lerndialog, Selektionen und Übungen 1 / 2 Tag ( Uhr) Eigenen Laptop mit Software-Update mitbringen! 210 Minuten 7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 53

56 Ablaufplan für die Trainer Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen 09:00 09:15 Eröffnung, Begrüßung, Ablauf, Teilnehmerliste Methoden / Medien Anrechenbare Zeit in Minuten 0 09:15 10:00 Aktuelle Themen des Unternehmens (Personalia, Geschäftsausstattung) Vortrag Neuerungen KFZ-Tarif Neuerungen des KFZ-Tarifs (u. a. gesetzl. Rahmenbedingungen, Unisex-Tarifierung) kennen und praxisorientiert anwenden Nach neuem KFZ-Tarif tarifieren können (Fertigkeiten) Vortrag, Präsentation, Übung mit Tarifrechner in Einzelarbeit Pause Neuerungen in der Rechtsschutzversicherung Die Neuerungen des RS-Tarifs kennen und praxisorientiert anwenden Nach neuem RS- Tarif tarifieren können (Fertigkeiten) Vortrag, Präsentation, Übung mit Tarifrechner in Einzelarbeit Umsetzung im Vertrieb Neuerungen in eine ganzheitliche Kundenberatung einbinden Selbststeuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten (Fertigkeiten) Vortrag Bestandsselektion besprechen Bestandsselektion eigenständig durchführen können Lerndialog 15 Summe 210 Begründung: Die Sequenz»Aktuelle Themen des Unternehmens«wird nicht angerechnet. Sie bezieht sich nicht auf die Vermittlung von Fach- und Beratungskompetenz im Sinne der Kompetenzmatrix Anhang

57 Beispiel B: Schlanke Beschreibung Beschreibung für die Teilnehmer Titel der Maßnahme Die Pflegepflichtversicherung Der neue Tarif Zielgruppe Trainer Dauer Anrechenbare Bildungszeit Alle vertrieblich Tätigen Führungskraft Uhr 315 Minuten Ablaufplan Inhalte Begrüßung und Aktualisierung des Laptops Leistungsumfang des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes Vorstellung des neuen Tarifs Erwerbbare Kompetenzen / Lernziele Kennenlernen der gesetzlichen Änderungen und des neuen Tarifs und seiner Tarifierungsgrundlagen Anwenden des neues Tarifs Anrechenbare Zeit in Minuten 0 90 Anwendungsübung zur Tarifierung 90 Darstellung des Nutzen für den Kunden 45 Selektion von Zielgruppen 45 Umsetzung im eigenen Verantwortungsbereich Verabschiedung 45 Summe 315 Begründung: Die Begrüßung und die rein technische Aktualisierung des Laptops werden bei der Anrechnung von Bildungszeit nicht berücksichtigt. 7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 55

58 7.1.2 Gesteuertes E-Learning Beschreibung für die Teilnehmer Titel der Maßnahme Der neue Online -Tarifrechner Zielgruppe Erwerbbare Kompetenzen Inhalte Trainer Methode Zeit Anrechenbare Bildungszeit Versicherungsmakler und Mehrfachvertreter Passgenaue Kundenangebote zuverlässig und schnell mit dem neuen Online-Tarifrechner erstellen Aufbau / Struktur des neuen Online-Tarifrechners Angebotserstellung mit dem neuen Online-Tarifrechner Heiko Schulte, Spezialist Tarifentwicklung Proximus AG Vortrag mit anschließender Fragerunde 09:00 09:55 Uhr 45 Minuten Ablaufplan für die Trainer Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen Eröffnung, Begrüßung, Organisatorisches, Ablauf Methoden / Medien Anrechenbare Zeit in Minuten Aufbau / Struktur des neuen Online Tarifrechners Angebotserstellung mit dem neuen Online Tarifrechner Fragerunde Mitarbeiter kennt den Aufbau / die Struktur des neuen Online- Tarifrechners Mitarbeiter kann eine Angebotserstellung mit dem neuen Online-Tarifrechner vornehmen. Absicherung der erworbenen Kenntnisse Beratungs- und Angebotssoftware zur Entwicklung von Lösungsalternativen kundengerecht anwenden. Vortrag, Präsentation, Gruppendiskussion Feedback und Verabschiedung 0 Summe Anhang

59 7.1.3 Selbststudium: Selbstgesteuertes E-Learning Beschreibung für die Teilnehmer (gesonderter Trainerablaufplan nicht nötig) Titel der Maßnahme Die Bedeutung des Internets für den Vermittleralltag Zielgruppe Erwerbbare Kompetenzen / Lernziele Inhalte Methode Anrechenbare Bildungszeit Leiterinnen und Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Agenturbüros, Maklerbüros, Geschäftsstellen, Filial- und Bezirksdirektionen im Außendienst Sicherheit im Einsatz des Internets als Vertriebsweg. Teilnehmer kann die hierfür notwendigen Tools einsetzen Kundenbetreuung online Vermeidung von Fehlern in der Online-Beratung Maßnahmen zur Bestandsoptimierung über das Internet WBT mit Lernerfolgskontrolle 30 Minuten 7.1 Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 57

60 7.1.4 Blended-Learning-Maßnahme mit Selbstlerneinheiten und Präsenzseminar Beschreibung für die Teilnehmer Titel der Maßnahme Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung Zielgruppe Erwerbbare Kompetenzen / Lernziele Inhalte Trainer Methode Dauer Organisatorische Hinweise Anrechenbare Bildungszeit Vermittler mit abgeschlossener Erstqualifikation in der Versicherungswirtschaft Beratungskompetenz für die betriebliche Altersversorgung aufbauen Direktversicherungen und Pensionsfonds vermitteln können Basiswissen Die fünf Durchführungswege Steuerliche Aspekte der BAV Sozialversicherungsfachliche Aspekte der BAV Praktische Anwendung in der Kundenberatung Kundenansprache Vertriebsführungskräfte, BAV-Spezialisten Blended-Learning: Den drei Seminartagen liegen Selbstlerneinheiten mit Web Based Training zugrunde. Die erfolgreiche Durchführung der Selbstlerneinheiten ist Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar. Die theoretischen Grundlagen werden anhand von Fallbeispielen angewandt und die Umsetzung in die eigene Beratungspraxis wird geübt. 9 Zeitstunden (540 Minuten) Selbstlerneinheiten 3 Präsenztage Eigenen Laptop mit Software-Update mitbringen! 540 Minuten für Selbstlerneinheiten Minuten für Präsenztage Minuten für gesamte Maßnahme (Dies entspricht 28 Stunden und 45 Minuten gesamt) 58 7 Anhang

61 Ablaufplan für die Trainer Selbstlerneinheiten Vorbereitung auf das Präsenzseminar Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen Methoden / Medien Anrechenbare Zeit in Minuten 3 h Einführung in die Grundlagen der BAV Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen der BAV Hat Eckwerte der BAV verstanden (Wissen) Selbstlerneinheit / WBT mit Wissensüberprüfung und Webinar h Die fünf Durchführungswege der BAV Kenntnisse der fünf Durchführungswege der BAV Abgrenzung der Durchführungswege Kann die fünf Durchführungswege erläutern (Wissen) Selbstlerneinheit / WBT mit Wissensüberprüfung und Online-Tutor h Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der BAV Kenntnisse der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der BAV Kann steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der BAV erläutern (Wissen) Selbstlerneinheit / WBT mit Wissensüberprüfung und Webinar 180 Summe 540 Präsenzseminar Tag 1 Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen Eröffnung, Begrüßung, Organisatorisches, Ablauf, Vorstellung Methoden / Medien Anrechenbare Zeit in Minuten Reflexion der Selbstlerneinheit»Grundlagen der BAV«Absicherung der Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen der BAV Kann Eckwerte der BAV darstellen (Wissen) Lerndialog Pause Reflexion der fünf Durchführungswege Absicherung der Kenntnisse der fünf Durchführungswege Kann die fünf Durchführungswege erläutern (Wissen) Lerndialog Mittagspause Reflexion der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der BAV Absicherung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der BAV Kann steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der BAV erläutern (Wissen) Lerndialog Pause Fallstudie 1: Bäckerei Wiese Anwendung der theoretischen Grundlagen Kann einen Durchführungsweg für die Bäckerei Wiese vorschlagen und erläutern (Fertigkeiten) Gruppenarbeit / Fallstudie Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 59

62 Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen Methoden / Medien Anrechenbare Zeit in Minuten Besprechung der Fallstudie und Zusammenfassung Absicherung der theoretischen Grundlagen Kann die theoretischen Grundlagen an einem praktischen Beispiel anwenden und vertreten (Fertigkeiten) Gruppendiskussion Abschluss des Tages Weiteres Vorgehen Organisatorisches 0 Summe 405 Präsenzseminar Tag 2 Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen Methoden / Medien Anrechenbare Zeit in Minuten Begrüßung, Ablauf Produkte des VU-Teil 1: Firmendirektversicherung Kenntnisse der Firmendirektversicherung Kann den Durchführungsweg Firmendirektversicherung anhand der Produkte erläutern (Wissen) Lerndialog Pause Fallstudie 2: Bäckerei Wiese Anwendung der theoretischen Grundlagen und VU-spezifischen Tarife und Bedingungen Kann den Durchführungsweg Firmendirektversicherung am Beispiel der Bäckerei Wiese berechnen und beim Kunden darstellen (Fertigkeiten) Fallstudie mit Rollenspielen in 3 Gruppen Besprechung der Fallstudie und Feedback zum Rollenspiel Absicherung der theoretischen Grundlagen, des VU-spezifischen Tarifs und der Bedingungen Kann die theoretischen Grundlagen an einem praktischen Beispiel anwenden und vertreten (Fertigkeiten) Gruppendiskussion Mittagspause Produkte des VU-Teil 2: Pensionskasse Kenntnisse der Pensionskasse Kann den Durchführungsweg Pensionskasse anhand der Produkte erläutern (Wissen) Lerndialog Pause Fallstudie 3: Zimmereibetrieb Becker Anwendung der theoretischen Grundlagen und VU-spezifischen Tarife und Bedingungen Kann den Durchführungsweg Pensionskasse am Beispiel des Zimmereibetriebs Becker berechnen und beim Kunden darstellen (Fertigkeiten) Fallstudie mit Rollenspielen in 3 Gruppen Besprechung der Fallstudie und Feedback zum Rollenspiel Absicherung der theoretischen Grundlagen und VU-spezifischen Tarife und Bedingungen Kann die theoretischen Grundlagen an einem praktischen Beispiel anwenden und vertreten (Fertigkeiten) Lehrgespräch und Gruppendiskussion Abschluss des 2. Tags 0 Summe Anhang

63 Präsenzseminar Tag 3 Zeit Inhalte Lernziele Erwerbbare Kompetenzen Methoden / Medien Anrechenbare Zeit in Minuten Begrüßung, Ablauf Produkte des VU-Teil 3: Unterstützungskasse Kenntnisse der Unterstützungskasse Kann den Durchführungsweg Unterstützungskasse anhand der Produkte erläutern (Wissen) Lerndialog Pause Fallstudie 4: Zimmereibetrieb Becker Anwendung der theoretischen Grundlagen und VU-spezifischen Tarife und Bedingungen Kann den Durchführungsweg Unterstützungskasse am Beispiel des Zimmereibetriebs Becker berechnen und beim Kunden darstellen (Fertigkeiten) Fallstudie mit Rollenspielen in 3 Gruppen Besprechung der Fallstudie und Feedback zum Rollenspiel Absicherung der theoretischen Grundlagen und VU-spezifischen Tarife und Bedingungen Kann die theoretischen Grundlagen an einem praktischen Beispiel anwenden und vertreten (Fertigkeiten) Gruppendiskussion Mittagspause Bestandsselektion Ermitteln des Bestandspotentials bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern Kann anhand seines eigenen Bestands das Potential für die BAV ermitteln (Wissen) Lerndialog und Einzelarbeit Pause Terminvereinbarung Möglichkeiten der Kundenansprache Kann die Möglichkeiten der Kundenansprache im eigenen Arbeitsumfeld umsetzen (Fertigkeiten) Gruppendiskussion, Lerndialog mit anschließendem Rollenspiel und Feedback Seminarabschluss: Folge- und Umsetzungsaktivitäten, Seminarbewertung, Teilnahmebescheinigung, Verabschiedung 0 Summe 375 Gesamtsumme Präsenz Beispiele für Teilnehmerbeschreibungen und Ablaufpläne 61

64 Begründung für die Anrechnung der Bildungszeit (1) In den Selbstlerneinheiten mit WBT, anschließendem Test und Webinaren bzw. Online-Tutoring wird ausschließlich Fachwissen vermittelt. Diese Einheiten werden jeweils zu 100 % angerechnet. (2) Die Eröffnungssequenz der Gesamtmaßnahme mit Vorstellungsrunde und Darstellung des Ablaufs wird nicht angerechnet, da der weit überwiegende Anteil der Lerneinheit nicht der Vermittlung von Fach- und Beratungskompetenz dient. (3) Bei mehrtägigen Präsenzseminaren wird eine Eröffnungssequenz an den Folgetagen in die Fachsequenz einbezogen, die Zeit wird in die Bewertung übernommen: Der überwiegende Anteil der Lerneinheit ist die Vermittlung von Fachkompetenz. (4) Die Sequenz»Seminarabschluss«wird nicht angerechnet, da der weit überwiegende Anteil der Lerneinheit nicht der Vermittlung von Fach- und Beratungskompetenz im Sinne der Kompetenzmatrix dient Lernformen am Arbeitsplatz Kollegiale Fallbesprechung Planung der Maßnahme und Beschreibung für die Teilnehmer (hier: Kalendereintrag in Outlook) 62 7 Anhang

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