Der Abschluss der von den Pflegekassen in Kürze angebotenen Pflegekurs-Verträge wird ausdrücklich empfohlen.
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- Gerd Straub
- vor 5 Jahren
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1 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen durch Krankenhäuser ( 45 SGB XI) Einführung der Regelversorgung ab dem durch bilaterale Verträge mit Pflegekassen Das Modellprojekt Familiale Pflege nach 45 SGB XI läuft zum aus und wird aufgrund der durchweg positiven Bewertung in die Regelversorgung überführt. Dazu werden die bisher geschlossenen dreiseitigen Verträge (der ca. 300 in NRW einbezogenen Krankenhäuser) mit Wirkung zum auf bilaterale Verträge mit den Pflegekassen umgestellt. Die Pflegekassen werden in Kürze alle Krankenhäuser, die einen dreiseitigen Vertrag auf Basis des Modellprojektes geschlossen haben, informieren. In dem Zuge werden die dreiseitigen Modellprojekt-Verträge zum gekündigt und ein neuer mit der KGNW abgestimmter bilateraler Vertrag mit Wirkung ab dem angeboten. Damit können die bisher eingebundenen Krankenhäuser ab dem weiterhin Pflegekurse nach 45 SGB XI erbringen. Noch nicht einbezogene Krankenhäuser, die ein Interesse an der Durchführung von Pflegekursen haben, können sich an die im jeweiligen Bundesland zuständige AOK- Pflegekasse wenden. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des damit steigenden Pflegebedarfs sind die Pflegekurse nach 45 SGB XI ein wichtiger gesellschaftlicher Baustein zur Einbindung von Angehörigen und an der Pflege interessierten Personen in die (ehrenamtliche) pflegerische Versorgung. Die KGNW unterstützt daher die Umstellung in die Regelversorgung und bittet die Mitgliedshäuser, ihr in das Modellprojekt eingebrachte Engagement fortzuführen. Der Abschluss der von den Pflegekassen in Kürze angebotenen Pflegekurs-Verträge wird ausdrücklich empfohlen. Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend möchten wir Sie über das Modellprojekt Familiale Pflege (Pflegekurse nach 45 SGB XI) und die Umstellung in die Regelversorgung zum informieren: 1. Modellprojekt Familiale Pflege (bis ) 1.1 Gesetzliche Grundlage Nach 45 Abs. 1 SGB XI haben Pflegekassen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln (Abs. 1 S. 2) und können von den Pflegekassen oder geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden (Abs. 2).
2 1.2 Kurzdarstellung zum Modellprojekt Seit 2004 führen die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK NordWest gemeinsam mit der Universität Bielefeld ein Modellprojekt auf Initiative des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Familialen Pflege durch. Im Zentrum des Projektes standen die Entwicklung sowie wissenschaftliche Begleitung von individuellen Pflegekursen am Krankenhausbett sowie der häuslichen Umgebung und Gruppenpflegekursen durch teilnehmende Krankenhäuser in NRW. In diesem Zuge wurden die Pflegekurskonzeption der Pflegekassen weiterentwickelt sowie Schulungen für die Pflegtrainer angeboten. Die Pflegekurskonzeption orientiert sich an den sogenannten Aktivitäten des täglichen Lebens, die in verschiedenen Modulen abgebildet und entsprechend geschult werden. Pro Modulbaustein werden 45 Minuten angesetzt. Die Pflegekurse werden je nach Erforderlichkeit und Bedarf als Einzel- oder Gruppenpflegekurse von den Pflegetrainern der Krankenhäuser erbracht. Die Krankenhäuser als Leistungserbringer (Anbieter der Pflegekurse) wurden über einen dreiseitigen Vertrag mit den Pflegekassen (Kostenträger) und der Universität Bielefeld (wissenschaftliche Begleitung und Administration) eingebunden. 2. Umstellung auf Regelversorgung (ab ) Nach über 10 Jahren ist das Modellprojekt abgeschlossen. Die langjährig gemessenen positiven Ergebnisse des Modellprojektes, insbesondere die Inanspruchnahme ( Pflegekurse in 2017 unter Einbeziehung von ca. 300 Krankenhäusern in NRW) belegen, dass die Pflegekurskonzeption und die Schulung der Pflegetrainer ausgereift und der Übergang in die Regelversorgung angezeigt ist. Krankenhäuser, die ab dem von den Pflegekassen nach 45 SGB XI finanzierte Pflegekurse anbieten wollen, müssen aber vorher mit den Pflegekassen einen bilateralen Vertrag über die Durchführung von Pflegekursen abschließen. Die Pflegekassen werden die bestehenden dreiseitigen Modellprojekt-Verträge in Kürze zum kündigen und den Krankenhäusern im Gegenzug einen neuen Vertrag anbieten. Die neue Vertragskonstellation sowie die inhaltliche Gestaltung wurde intensiv mit der KGNW erörtert und der neue Vertrag nebst Anlagen mit der KGNW gemeinsam erarbeitet. Die KGNW empfiehlt allen interessierten Krankenhäusern den Abschluss dieses Vertrages. 3. Darstellung der Vertragsinhalte (ab 2019) Nachfolgend werden die rechtlichen und inhaltlichen Vertragsaspekte kurz skizziert: 3.1. Rechtliche Aspekte Kein Kontrahierungszwang o Kursangebot für Krankenhäuser freiwillig die Kostentragung der Pflegekassen nach 45 SGB XI für Pflegekurse bedingt jedoch einen Vertragsschluss
3 o Vertragsschluss für beide Parteien freiwillig Angebot soll aber grds. für alle geeigneten zugelassenen Krankenhäuser bestehen o Teilnahme an Pflegekursen ist freiwillig Zweiseitiger Vertrag mit den Pflegekassen o unbefristet ab Inkrafttreten ( oder späterem Vertragsschluss) o Vertragspartner ist die AOK des jeweiligen Landesteils (RH oder NW) Vertragsangebot erfolgt über die jeweils zuständige Pflegekasse die übrigen Pflegekassen werden kassenintern eingebunden Kündigungsregelungen (für beide Vertragspartner gleich) o Schriftlichkeitsgebot o Kündigungsfrist von sechs Wochen vor Ablauf des Quartals o ohne Angabe von Gründen o Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt Neutralitätsgebot (im Rahmen dieser Pflegekurse) o keine Unterbreitung kostenpflichtiger Zusatzangebote für die Patienten o keine Forderungen von Zuzahlungen o keine Werbung für Medizinprodukte, Versicherungen etc. Einwilligungserklärung und Datenschutz o vor Erbringung von Pflegekursen in der häuslichen Umgebung ist eine Einwilligungserklärung (Anlage 1 des Vertrages) der Betroffenen (i.d.r. die Pflegebedürftigen) einzuholen o für diese Einwilligungserklärung als auch die Teilnahmebestätigungen werden auf den jeweiligen Rückseiten Datenschutzhinweise nach Maßgabe der EU-DS-GVO gegeben 3.2 Inhaltliche Aspekte Das Kursangebot o richtet sich an alle Angehörigen von Patienten des Krankenhauses und an sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen die Zugehörigkeit des Pflegekursteilnehmers zu einer gesetzlichen Pflegekasse ist keine Teilnahmevoraussetzung; entscheidendes Teilnahmekriterium ist der Bezug zu einem im Krankenhaus behandelten Patienten o enthält drei Pflegekursangebote individuelle Pflegekurse im Krankenhaus oder in der häuslichen Umgebung und Gruppenpflegekurse o muss von examinierten Pflegefachkräften des Krankenhauses durchgeführt werden im Ausnahmefall kann Personal mit vergleichbarer Qualifikation nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Pflegekasse eingesetzt werden Die Abrechnung o erfolgt ab gegenüber der jeweils als Vertragspartner benannten Pflegekasse neue Kontaktdaten sind im Vertrag aufgeführt o erfolgt nur für Teilnahmebestätigungen der Kursteilnehmer (Anlagen 4 und 5 des Vertrages), die vollständig ausgefüllt und von den Teilnehmern unterschrieben sind
4 o erfolgt quartalsweise durch Sammelrechnung (Anlage 3 des Vertrages) alle Teilnahmebestätigungen für Pflegekursmodule, die in der Sammelrechnung einbezogen werden, müssen zwingend in Kopie beigefügt werden bei fehlenden oder fehlerhaften Nachweisen der Teilnahmebestätigung (Kopien) wird die Sammelrechnung entsprechend von den Pflegekassen gekürzt! Das Controlling o (Sammel-)Rechnungsprüfung der Pflegekassen anhand der Kopien der Teilnahmebestätigungen => auf Vollständigkeit und eigenhändige Unterschrift bei begründeten Zweifeln kann die Pflegekasse die Originale fraglicher Teilnahmebescheinigungen beim Krankenhaus einsehen o Qualifikationsprüfung der Pflegetrainer mittels Anforderung von Qualifikationsnachweisen werden die angeforderten Nachweise nicht innerhalb von zwei Monaten erbracht, können Vergütungen für Leistungen, die von Personal ohne Qualifikationsnachweis erbracht wurden, von der Pflegekasse zurückgefordert werden! o Qualitätsprüfung der Pflegekurse mittels Befragung oder Hospitation o interne Evaluation der Inanspruchnahme nach Umstellung (Jahreszahlen und Kursverteilung) Die Vergütung o Pauschalvergütung Individuelle Pflegekurse im Krankenhaus (pro Modul) Individuelle Pflegekurse in der Häuslichkeit (pro Modul) Gruppenpflegekurs (pro Modul) 56,35 EUR 75,90 EUR 70,44 EUR die Preise gelten ab dem für die nächsten fünf Jahre, enthalten aber mit Blick auf die Umstellung bereits jetzt eine jährliche Steigerungsrate von 3 % über 5 Jahre die Pflegekasse kann die Vergütungen ab dem Jahr 2024 jährlich oder mehrjährig neu festsetzen; die Festsetzung muss dem Krankenhaus 6 Monate vor Inkrafttreten der neuen Vergütungsregelung bekannt gegeben werden o mit den Vergütungspauschalen sind sämtliche Kosten der Pflegekurse (inklusive der Fahrtkosten) abgegolten 4. Fazit Was bleibt: An der aktuellen Pflegekurskonzeption der Pflegekassen wird sich ab nichts Grundlegendes ändern. Die Pflegekurskonzeption wird voraussichtlich Ende des Jahres zum Download im Internet auf einer gesonderten Homepage zur Verfügung stehen; der Link wird mit gesondertem Schreiben bekannt gegeben. Insoweit wird sich mit der Umstellung weder an der Leistungserbringung der Pflegetrainer der Krankenhäuser noch an deren Qualifikationsanforderungen etwas ändern. Was ändert sich:
5 Wegfall der Berichts- und Weiterbildungspflicht Die dem Modellprojekt immanente wissenschaftliche Evaluation entfällt und damit auch die Berichtspflichten der Pflegetrainer. Des Weiteren besteht zunächst keine Weiterbildungspflicht für die Pflegetrainer. In Zukunft soll es von den Pflegekassen geförderte Weiterbildungsangebote geben, die aber noch konzipiert werden. Diesbezügliche und weitere Informationen erhalten Sie von den in den Anschreiben der jeweiligen Pflegekassen genannten Kontaktpersonen. Abrechnung, Controlling, Ansprechpartner und überarbeite Formulare (Anlagen) Abrechnung und Controlling werden nun von den Pflegekassen direkt übernommen. Damit sind die Pflegekassen bzw. die den Krankenhäusern genannten Ansprechpartner der Pflegekassen der direkte Ansprechpartner in allen Fragen/Problemstellungen. Die Anlagen wurden mit Blick auf die Umstellung und unter Berücksichtigung der EU- Datenschutz-Grundverordnung überarbeitet. Es bedarf einer Umstellung auf die neuen Anlagen, die aber keine zusätzlichen Informationen abfordern. Die KGNW wird in Abstimmung mit den Pflegekassen vor dem die Anlagen als Word-Dokumente mit sog. Fill-In- Feldern nebst kurzen Ausfüllhinweisen per Rundschreiben zur Verfügung stellen. Diese Dokumente sollen den Aufwand zur Nutzung der Anlagen reduzieren. Einbindung der KGNW (als neuer Ansprechpartner für die Pflegekassen) Die KGNW ist kein Vertragspartner, steht aber den Pflegekassen auch nach Abschluss der Vertragsabstimmung als Ansprechpartner in Grundsatzfragen zur Verfügung. Soweit sich in der Praxis Probleme insbesondere aus der Umstellung der Anlagen 1 und 3-5 ergeben, sollten diese unmittelbar mit den Pflegekassen besprochen werden. Bei Grundsatzfragen besteht Einvernehmen, dass sich die Pflegekassen mit der KGNW in Verbindung setzen und etwaige grundlegende Änderungen bzw. Anpassungen gemeinsam beraten bzw. abstimmen. Abschlussempfehlung Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des damit steigenden Pflegebedarfs sind die Pflegekurse nach 45 SGB XI ein wichtiger gesellschaftlicher und gesundheitspolitischer Baustein zur Einbindung von Angehörigen und an der Pflege interessierten Personen in die ehrenamtliche pflegerische Versorgung. Die KGNW unterstützt daher die Umstellung der Durchführung von Pflegekursen nach 45 SGB XI in die Regelversorgung, bittet die Krankenhäuser sich weiterhin so stark in diesem Bereich zu engagieren und empfiehlt den Abschluss der in Kürze von den Pflegekassen versandten Vertragsangebote. Mit freundlichen Grüßen RA T. Ganse
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45a Abs. 4 SGB XI Die Pflegeversicherung bietet mehr Möglichkeiten für die Entlastung im Pflegealltag durch nach Landesrecht anerkannte Alltagsunterstützende Angebote (AuA) mit der smöglichkeit. Warum
Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller
zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg - vertreten durch den Vorstand - Humboldtstraße Hamburg - nachfolgend KV Hamburg genannt -
3. Nachtrag zum Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 73 Abs.3 SGB V in Verbindung mit 73c SGB V zwischen der Kassenärztlichen
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GKV-Spitzenverband 2. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
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Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen Zwischen im folgenden Kunde und Cura Sana Pflegedienste Mainz ggmbh Kästrich 6 55116 Mainz im folgenden Pflegedienst wird folgender Pflegevertrag als Dienstvertrag
zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
Hautkrebsvorsorgeuntersuchung
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Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation
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V e r e i n b a r u n g
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