RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 4 vom 18. Mai Bundesversicherungsamt schließt CITY BKK. 2. Abkommen über die zahnärztlichen

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 4 vom 18. Mai Bundesversicherungsamt schließt CITY BKK INHALT 2. Abkommen über die zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab Informationen zum Basistarif 4. Verordnung von Logopädie und myofunktioneller Therapie 5. Kennzeichnung der Fälle bei Behandlung von geistig und körperlich schwerstbehinderten Patienten unter Vollnarkose 6. Neue Erreichbarkeit der Fachdienststelle für die Bearbeitung von Rezeptfälschungsdelikten 7. Punktwertübersichten II. Quartal Abholservice Monatsabrechnung 9. In eigener Sache: Am ist die KZV Berlin geschlossen 10. Bezirksveranstaltungen 11. Terminankündigung: Vertreterversammlung 12. Lauf in den Sommer am , 19:00 Uhr 13. Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank 14. Einladung zum 15. Fortbildungsabend der Gesellschaft für ZMK 15. Informationen für das Praxisteam 16. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts RS-Nr. 4/2011 KZV Berlin 1

2 1. Bundesversicherungsamt schließt CITY BKK Die CITY BKK wird zum geschlossen. Das hat das Bundesversicherungsamt (BVA) nach eingehender Prüfung entschieden, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Krankenkasse nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Für Patientinnen und Patienten ändert sich wenig. Der Versicherungsschutz bleibt lückenlos bestehen. Es bleibt ausreichend Zeit, in eine andere gesetzliche Krankenkasse ihrer Wahl zu wechseln, die sie unabhängig von Alter oder Krankheit aufnehmen muss. Darüber informiert die CITY BKK per Anschreiben umgehend ihre Versicherten. Pflichtversicherte werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach der Schließung am eine neue Krankenkasse zu wählen, damit ein durchgehender Versicherungsschutz gewährleistet ist, freiwillig Versicherte haben drei Monate Zeit zum Kassenwechsel. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich so schnell wie möglich eine neue Krankenkasse zu suchen. Auch die Forderungen der Zahnärzte sind gesichert. Nach der Schließung einer Krankenkasse tritt diese in ein Abwicklungsstadium ein, d. h. gegenüber allen Gläubigern besteht sie so lange fort, bis eine vollständige Abwicklung erfolgt ist. Allgemeine Auskünfte zur Kassenschließung erhalten Sie über die Servicenummer oder unter Die häufigsten Fragen und Antworten zur Kassenschließung finden Sie als Anhang. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Abkommen über die zahnärztliche Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab Mit Rundschreiben 3/2011 hatten wir Sie über die neuen Punktwerte der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zum informiert: Neuer Punktwert ab bis = 1,0875. RS-Nr. 4/2011 KZV Berlin Vereinbart ist mit der Deutschen Gesellschaft Unfallversicherung, dass ab dem ein Ausgangspunktwert für dann stattfindende neue Verhandlungen in Höhe von 1,085 gilt. In der Anlage erhalten Sie das Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab und dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis zu Ihrer weiteren Verwendung. Das Abkommen ist zwischen den Vertragspartnern abgestimmt und unterschrieben. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kontakt@kzv-berlin.de 3. Informationen zum Basistarif Als Anlage erhalten Sie nochmals eine Information der KZBV zum Basistarif, der seit von der PKV angeboten wird. Wir bitten um besondere Beachtung! 4. Verordnung von Logopädie und myofunktioneller Therapie Vertragszahnärzte sind grundsätzlich berechtigt, die im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Behandlung stehenden Heilmittel im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu verordnen. Die Verordnung sprachtherapeutischer Maßnahmen durch den Zahnarzt unterliegt nicht dem Regelungsbereich der Heilmittel-Richtlinien. Der Zahnarzt entscheidet selbst, ob derartige Verordnungen notwendig sind. Die Logopädie kann ausschließlich dann verordnet werden, wenn die Fehlfunktion durch eine Zahnfehlstellung hervorgerufen wird. Wie bei allen Leistungen ist jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Der Vertragszahnarzt sollte seinen Patienten nicht an den Hausarzt für eine Verordnung verweisen. 2

3 Die Verordnung kann formlos auf dem Muster 16 (Rezeptformular) vorgenommen werden und ist nicht bewilligungspflichtig. Die speziellen Vordrucke für die Verordnung von Heilmitteln dürfen von Zahnärzten nicht verwendet werden. Die myofunktionelle Therapie ist nur im Zusammenhang mit sprachtherapeutischen Maßnahmen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. So kann die myofunktionelle Therapie durchaus im Zusammenhang mit einer von den gesetzlichen Krankenkassen genehmigten kieferorthopädischen Behandlung verordnet werden. In allen anderen Fällen gehört die myofunktionelle Therapie nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Eine Verordnung kann in diesen Fällen durch den Kinderarzt erfolgen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Kennzeichnung der Fälle bei Behandlung von geistig und körperlich schwerstbehinderten Patienten unter Vollnarkose Die zahnmedizinische Behandlung von geistig und körperlich schwerstbehinderten Patienten/Patientinnen erfordert einen besonderen Betreuungsaufwand. In Anwesendheit von Anästhesisten/Anästhesistinnen und Vertragszahnärzten/-ärztinnen werden Patienten/ Patientinnen mit den im Anschluss genannten Behinderungen häufig unter ambulanter Vollnarkose (ITN) behandelt. Indikationen, die eine medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlung unter Vollnarkose begründen können, sind: Intelligenzminderung (senile) Demenzen Schizophrene Störungen Manie mit psychosomatischen Symptomen Bipolare affektive Störungen Verhaltensstörung (Stereotypien) Bewegungsstereotypien RS-Nr. 4/2011 KZV Berlin Hirnorganisches Psychosyndrom Autismus Stoffwechselstörungen (z. B. Phenylketonurie, Galaktosämie) Chromosomale Aberrationen Multiple Sklerose Parkinson Syndrom Anfallsleiden (zerebrale Krampfanfälle) Ankylose Wie bereits in unseren vorherigen Rundschreiben mitgeteilt, benötigen wir für Vertragsverhandlungen einen Überblick über Fallzahlen und Behandlungsvolumen. Deshalb möchten wir Sie auch für dieses Quartal bitten, in der KCH Abrechnung ab dem ersten Quartal 2011 diese Fälle unter dem Feld KZV-interne- Angaben mit dem Vermerk ITNB zu kennzeichnen. Wurde ein Patient/eine Patientin mehr als einmal im Quartal unter Narkose behandelt, so ergänzen Sie den Vermerk ITNB mit der entsprechenden Anzahl. Beispiele: - Patient/Patientin wurde einmal im Quartal unter Narkose behandelt, Vermerk unter KZV-interne-Angaben : ITNB - Patient/Patientin wurde zweimal im Quartal unter Narkose behandelt, Vermerk unter KZV-interne-Angaben : ITNB2 - Patient/Patientin wurde dreimal im Quartal unter Narkose behandelt, Vermerk unter KZV-interne-Angaben : ITNB3 Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kontakt@kzv-berlin.de 6. Neue Erreichbarkeit der Fachdienststelle für die Bearbeitung von Rezeptfälschungsdelikten Ab sofort ist das für Rezeptfälschungsdelikte zuständige Kommissariat im Landeskriminalamt Berlin erreichbar unter: LKA 235 Tel.: /1 Fax: lka235@polizei.berlin.de 3

4 Hinweis: In letzter Zeit wurde von Seiten des LKA bemerkt, dass Rezeptfälschungen qualitativ besser geworden und nicht unbedingt als solche auszumachen sind. Insofern bittet das LKA um besonderes Augenmerk bei Einlösung von Rezepten für Tilidin o.ä. In letzter Zeit treten auch vermehrt vermeintliche Verschreibungen hochpreisiger Wachstumshormone u.ä. auf. Eine Strafbarkeit liegt übrigens auch bei Vorlage von Privatrezepten vor. Bitte bewahren Sie Rezeptformulare und Arztstempel sicher auf. 7. Punktwertübersichten II. Quartal 2011 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertlisten der KZV Berlin sowie der fremden Ersatzkassen für das II. Quartal Die rückwirkend erhöhten Punktwerte werden durch die KZV Berlin nachberechnet. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Abholservice Monatsabrechnung In der Anlage finden Sie eine Übersicht über die nächsten Abholtermine der Monatsabrechnungen. 9. In eigener Sache: Am ist die KZV Berlin geschlossen Die KZV Berlin bleibt am Freitag, , geschlossen. Am Montag, sind wir wie gewohnt wieder für Sie da. 10. Bezirksveranstaltungen Der Vorstand der KZV Berlin kommt zu Ihnen in den Bezirk! Wir möchten mit Ihnen ins Gespräch kommen und Sie informieren über Die Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen Ausgangslage, aktuelle Situation und Perspektive Die elektronische Gesundheitskarte (egk) - Informationen zur Einführung ab Welche technischen Voraussetzungen werden in der Zahnarztpraxis benötigt? - Welche Lesegeräte sind geeignet? - Wie werden die Anschaffungs- und Installationskosten erstattet? Papierlose Abrechnung ab Informationen zum Datenträgeraustausch und zum Serviceportal der KZV Berlin Die "neue" GOZ Fortbildungspunkte: 3 Verpflegung: Getränke und kleiner Imbiss Zielgruppe: ausschließlich Zahnärztinnen/ Zahnärzte Anmeldung per Fax mit dem beigefügten Faxformular an (Abt. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) oder Sie melden sich unkompliziert per veranstaltung@kzv-berlin.de unter Angabe des Veranstaltungsdatums, Ihres Namens und Ihrer Stempelnummer an. Bitte melden Sie sich für eine Veranstaltung in dem Bezirk an, in dem sich Ihre Praxis befindet. Termine, Orte und Anmeldeformular siehe Anhang. Ansprechpartner: Abt. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Tel.: Fax: veranstaltung@kzv-berlin.de 11. Terminankündigung: Vertreterversammlung Am Montag, , um 19:00 Uhr findet im großen Saal der KZV Berlin eine Vertreterversammlung der KZV Berlin statt. Wir laden hierzu alle interessierten Zahnärzte herzlich ein. RS-Nr. 4/2011 KZV Berlin 4

5 12. Lauf in den Sommer am , 19:00 Uhr Auch in diesem Jahr treffen sich die schnelleren aber auch gemütlicheren Laufbegeisterten (ob Zahnärztin, Zahnarzt, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Praxisteams, der KZV und der Apo-Bank Berlin) zum traditionellen KZV-Sommerlauf. Wir freuen uns auf viele Läuferinnen und Läufer. Termin: Montag, , um 19:00 Uhr Treffpunkt: Schmetterlingsplatz am S-Bahnhof Grunewald Anmeldung: nicht erforderlich Kurzstrecke: ca. 4,5 Kilometer (ideal für Gelegenheitsläufer ;-) Langstrecke: 5 Kilometer (anspruchsvoller, mit Steigungen z. B. über den Teufelsberg) Verpflegung: kleiner Imbiss (zur Verfügung gestellt von der Apo-Bank). 13. Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Die Seminarreihe der KZV Berlin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank wird mit dem Thema Die Praxis als unverwechselbare Marke fortgesetzt. Die Veranstaltung findet statt am Mittwoch, von 15:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr im großen Sitzungssaal der KZV Berlin Wir möchten Sie zu diesem Seminar ganz herzlich einladen. Die Einzelheiten zur Anmeldung sowie die Themenschwerpunkte bitten wir der Anlage zu entnehmen. 15. Informationen für das Praxisteam Als Beilage für Ihr Praxisteam haben wir die abrechnungsrelevanten Themen aus diesem Rundschreiben nochmals als Arbeitsgrundlage gesondert zusammengefasst. 16. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist 14. Einladung zum 15. Fortbildungsabend der Gesellschaft für ZMK Anliegend übersenden wir Ihnen eine Einladung der Gesellschaft für ZMK an der Humboldt-Universität zu Berlin zum 15. Fortbildungsabend im Anatomischen Institut am RS-Nr. 4/2011 KZV Berlin 5

6 Fragen und Antworten zur Schließung der CITY BKK 1. Wohin sind Rechnungen zu übersenden, die sich auf erbrachte Leistungen bis zum beziehen, aber erst im Juli ausgestellt werden können bzw. erst im Juli bei der CITY BKK eingehen? In solchen Fällen ist die Rechnung auf jeden Fall an die CITY BKK zu senden. Sie existiert für die Abwicklung der Geschäfte als CITY BKK in Abwicklung weiter und wird nach Rechnungsprüfung die Überweisung veranlassen. Beispiel: Nach einem von der CITY BKK genehmigten Leistungsantrag (Heil- und Kostenplan für Zahnersatz) endet die Behandlung mit der Eingliederung des Zahnersatzes am Die Rechnungen (Zahntechniker/Zahnarzt) werden zwar erst nach dem an die CITY BKK gesandt, aber noch von dieser vergütet, da die Eingliederung noch zum Zeitpunkt des Bestehens der CITY BKK erfolgte. 2. Was passiert, wenn eine Behandlung vor dem Schließungszeitpunkt begann, allerdings nach Schließung noch nicht abgeschlossen ist? Wenn die CITY BKK einen Leistungsantrag genehmigt hat, wie beispielsweise den Heil- und Kostenplan für Zahnersatz, die Behandlung jedoch erst nach dem abgeschlossen wird, erfolgt die Vergütung von derjenigen Kasse, in der der Patient zum Zeitpunkt der Leistung versichert ist. Beispiel: Mitte Juni 2011 genehmigt die CITY BKK einen Leistungsantrag auf Erstellung von Zahnersatz. Die Behandlung endet am mit der Eingliederung des Zahnersatzes. Die Rechnungen (Zahntechniker/Zahnarzt) gehen an die neu gewählte Krankenkasse. 3. Müssen bewilligte Leistungsanträge (z. B. Heil- und Kostenpläne) neu gestellt werden? Bereits von der CITY BKK bewilligte Leistungsanträge wie beispielsweise - Heil- und Kostenpläne für kieferorthopädische Behandlung, Behandlung von Parodontopathien, Kieferbruch und Zahnersatz, - geprüfte und genehmigte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,- antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapieleistungen,die vor dem nicht mehr erbracht werden können, werden grundsätzlichvon der neuen Krankenkasse akzeptiert. Die Rechnungen für diese Leistungen gehen an die Krankenkasse, die der Patient nach Schließung seiner alten Kasse gewählt hat. Hinweis: In diesen Fällen sollten die Versicherten die neu gewählte Krankenkasse über die genehmigte Versorgung informieren, damit eine problemlose Leistungsgewährung gewährleistet werden kann. Abweichungen sind bei bestimmten Leistungen denkbar, deren Rechtsgrundlage in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse liegt. Noch nicht bewilligte Leistungsanträge Bei der Mitteilung über die Kassenschließung werden alle Versicherten von der Kasse angeschrieben und auch darauf hingewiesen, noch nicht bewilligte Leistungen, die nach dem Schließungszeitpunkt anfallen, von der neuen Kasse genehmigen zu lassen. Noch nicht bewilligte Heil- und Kostenpläne und Anträge z. B. auf eine Reha-Leistung deren Beginn nach dem Schließungszeitpunkt der Kasse liegt, werden von der CITY BKK in Abwicklung unverzüglich an die vom Patienten neu gewählte Kasse gesandt.

7 4. Wann bekommt der Patient nach Krankenkassenwechsel eine neue Krankenversicherten (Chip-)Karte? Wie bei jedem anderen Krankenkassenwechsel auch, gilt die (Chip-)Karte der alten Krankenkasse bis zum letzten Tag des Bestehens der Kasse. Sobald die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt ist, wird diese sich um die Auslieferung einer neuen (Chip-) Karte kümmern. Die Krankenversicherungskarten der CITY BKK dürfen ab dem nicht mehr akzeptiert werden. 5. Was passiert, wenn ein Patient das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat und in die Praxis kommt? Wird der Versicherte nach Schließung der Kasse krank und hat er sein Wahlrecht innerhalb der 2-Wochen-Frist noch nicht ausgeübt, kann eine ärztliche Behandlung ausnahmsweise auch ohne Krankenversicherungskarte erfolgen. Allerdings ist in ausschließlich diesen Fällen der Arzt berechtigt, eine private Rechnung auszustellen. Der Vertragsarzt kann von einem Versicherten eine Vergütung (nur) fordern, wenn die Krankenversicherungskarte (KV-Karte) vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird. Eine vom Versicherten entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige KV-Karte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird. Die neue Krankenkasse wird schnellstmöglich dem Versicherten eine (Chip-) Karte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung ausstellen, damit dieser sie unverzüglich dem Arzt vorlegen kann. 6. Was muss beim Krankenkassenwechsel beachtet werden, wenn ein Versicherter ein Pflegefall ist bzw. nicht geschäftsfähig ist? Ist der Versicherte pflegebedürftig, aber weiterhin geschäftsfähig, so muss er sich grundsätzlich selbst um die Wahl der neuen Krankenkasse kümmern. Die Pflegeperson, nahe Angehörige oder das Pflegeheim sollten ihn dabei unterstützen. Ist der Versicherte nicht mehr selbst geschäftsfähig, so ist es Aufgabe des bestellten Betreuers, sich um das Wahlrecht des Versicherten zu kümmern und dieses auszuführen. Wird die 2-Wochen-Frist zur Kassenwahl überschritten, bekommt der Pflichtversicherte eine neue Krankenkasse zugewiesen. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse wieder anmeldet, bei der er vor der Mitgliedschaft bei der nunmehr geschlossenen Krankenkasse Mitglied war. Ist dies nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse aus. Das Gleiche gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II und bei Rentnern. Hier wählt entweder die Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger die neue Krankenkasse aus. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Lücken im Versicherungsschutz entstehen.

8 Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Mittelstraße 51, Berlin, Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) Weißensteinstraße 70-72, Kassel und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) Universitätsstraße Köln über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 01. April 2011, p(ik 'r,11

9 2 Präambel Die Unfallversicherungsträger haben nach 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß 34 Abs. 3 SGB VII das nachfolgende Abkommen: 1. Durchführung der zahnärztlichen Behandlung 1.1 Die zahnärztliche Behandlung (konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Leistungen) ist vom Unfallversicherungsträger zu gewähren. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit erstattet der Zahnarzt auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers gern. 201 SGB VII unter Verwendung des Musters der Anlage 1 eine zahnärztliche Auskunft. Für diese Auskunft erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 17,50 zzgl. der Portokosten. 1.2 Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahnkronen) von Unfallverletzten und Berufserkrankten und die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vorn Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu gewähren. Bei der prothetischen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 2) auf, wie er im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart ist. Der ausgefüllte Heil- und Kostenplan ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger wegen der Kostenübernahmeerklärung zuzuleiten. Der Unfallversicherungsträger gibt den Heil- und Kostenplan mit einem Vermerk über die Höhe der zu übernehmenden Kosten an den Zahnarzt zurück. Der Zahnarzt erstattet auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers unter Verwendung des Musters der Anlage 1 eine zahnärztliche Auskunft (vgl. 1.1.).

10 3 1.3 In den Fällen, in denen die prothetische Versorgung sowohl unfallbedingte als auch unfallunabhängige Schäden betrifft und der Unfallverletzte/Berufserkrankte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, teilt der Unfallversicherungsträger dem Zahnarzt mit, in welcher Höhe er Kosten übernimmt. Die Krankenkasse erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung unter Beifügung des Heil- und Kostenplanes. 1.4 Für die Erstattung der nach der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung (UV-AV) vorgesehenen Berufskrankheitenanzeige erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 15, Vergütung und Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen 2.1 Die zahnärztliche Vergütung einschließlich der Vergütung für kieferorthopädische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - erfolgt auf der Grundlage der Gebührentarife der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte. 1) Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wird zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Unfallversicherung vereinbart. Ab dem wird bundesweit ein Punktwert von 1,0875 Euro zugrunde gelegt. Die zahnärztliche Vergütung für die prothetische Behandlung erfolgt nach dem als Anlage 4 beigefügten Gebührenverzeichnis. Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht mit den Gebühren abgegolten sind. Die mit den Angestellten-Ersatzkassen vereinbarten Vergütungen für zahntechnische Leistungen finden Anwendung.

11 4 2.2 Sollte es sich in begründeten Fällen (besondere Schwierigkeiten in der Durchführung der prothetischen Versorgung) ergeben, dass hinsichtlich des Honorars von der unter 2.1 genannten Gebührenregelung abgewichen werden muss, ist zwischen dem zuständigen Unfallversicherungsträger und dem Zahnarzt vor Einleitung der Behandlung eine Honorarabsprache zu treffen. Entsprechendes gilt für das zahnärztliche Honorar bei den Leistungen, die zur Heilbehandlung gern. 26 Abs. 2 SGB VII gehören, aber nicht Bestandteil der Gebührenregelungen nach Ziffer 2.1. sind. 2.3 Ärztliche Leistungen von Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen werden nach der UV-GOÄ in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet, wenn der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg als Vertragsarzt zugelassen und damit am Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger beteiligt ist. Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA findet insoweit keine Anwendung. 2.4 Wünscht der Unfallverletzte private Behandlung, so besteht für den Zahnarzt gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Honorierung nur in der Höhe, wie sie diese Vereinbarung vorsieht. 2.5 Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung von Unfallfolgen oder von Berufskrankheitsfolgen rechnet der Zahnarzt direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ab. Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Personaldaten des Unfallverletzten, 2. den Unfalltag, 3. den Unfallbetrieb, (Bezeichnung bzw. Name und Anschrift des Arbeitgebers, der Kindertageseinrichtung, der Schule oder Hochschule; handelt es sich um den Arbeitsunfall einer Pflegeperson, so ist als Unfallbetrieb der/die Pflegebedürftige anzugeben.), 4. das Datum der Erbringung der Leistung,

12 5 5. die Gebührennummer nach den Gebührentarifen der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte bzw. des Gebührenverzeichnisses für die prothetische Behandlung (s. Anlage 4), 6. den Betrag für die Material- und Laboratoriumskosten bzw. der baren Auslagen, 7. den Gesamtrechnungsbetrag. 2.6 Die Zahlung des Unfallversicherungsträgers erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungseingang. Besteht im Hinblick auf die Rechnungssumme noch Klärungsbedarf unter den Beteiligten, teilt der Unfallversicherungsträger dies dem Zahnarzt mit. Der unstreitige Betrag wird innerhalb der Zahlungsfrist von Satz 1 ausgezahlt, sofern er nicht weniger als 200 EUR beträgt. 3. Kündigung und Inkrafttreten 3.1 Das Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres, die Höhe der Vergütung (2.1) mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum Das Abkommen tritt am in Kraft. 1) Protokollnotiz zu Nr. 2.1 des Abkommens: In Abweichung von Nr. 3 der allgemeinen Bestimmungen des BEMA verständigen sich die Vertragsparteien auf eine vorläufige Festsetzung des Divisors bei der Erbringung von G0Ä-Leistungen auf Basis des Unfallversicherungsabkommens auf 10 zu 1, dies jedoch nur vorbehaltlich von Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis. Sollte es bei der praktischen Anwendung zu Umsetzungsschwierigkeiten kommen, verständigen sich die Vertragsparteien auf eine neue Regelung.

13 6 Berlin, Kassel, Köln, c,(4. 2c#7-7 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband der andwirtschaftlichen Sozialversicherung ) Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Dr. Jürgen Fedderwitz Dr. Wolfgang I3er Vorsitzender Stellv. Vorsi der Dr. Günther E. Buchholz Stellv. Vorsitzender Anlagen: 1. Zahnärztliche Auskunft 2. Heil- und Kostenplan (wird nicht beigelegt) 3. - nicht besetzt - 4. Gebührenverzeichnis

14 Anlage Fer den Unfoltversticherungstriti Az Betr.:Versicherungsfoll Zahnärztliche Auskunft Befund des Gebisses 1. Zustand des Gebisses vor dem Unfati 18 I , 11 21, 22, S r 26[27 28, 2. Unfolibefund f ' 32 33: Erlduterungen: f fehf ndet Zahn )( LOckenschfuß w beretts entetzt g Zahn k vorhandene Kron b vorhandenes BrOckenglied 3. Angaben zum Unfailh rgang: x nicht erhattongswordiger Zahn w rkrankter, aber erhaltungswurdlger Zahn 4. Wonn nahm der/die Verikhert Sle erstmols in Anspruch7 1 I I 1 I 1 l rog Mogtei laat StImd* 5, Weiche Behondiungsmaßnahmen sind wegen der Verletzung derzeh erforderlich oder wurden bereits clurchgefohrt? 8. tst wegen der Verletzung voraussichtlich ein weitere Sehondlung zu einem spetteren Zeitpunkt angezetgt? nein 0 jo Zu welchem Zeitpunkt7 t I I 1 Wetche Behandlungsmaßnahmen sind angezeigt? Mone InIts nicht absehbar Die Abkommensgebühr für dlese ZahndrztlIche Auskunft bitte auf das unten angegebene Konto liberweisen. Datenschuts: Der/die Versicherte wurde von mir mündltch/schriftlich über den Erhebungszweck, meine AuskunftspflIcht sowle über das Recht unterrichtet vom Unfonversicherungströger Auskuntt über dle übermittetten Doten zu verlangen ( 201 SGB Vit), -,t,',04,firt-adut uod )rl und Onte,:chedi tos Z,Anorztee r_ohndr/tfiche Auskunfl 1162 KontrInummer apnktvittelhi Df uck und Infkiq t Otinngzhoten, Sen:ener '7,trodo 57, I0109 q n 19'9!

15 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab o1.o4.2oim Gebührenverzeichnis Versorgung der Unfaliverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen Bu- Leistung Gebuhr ab Nr. ab o1.04.2oil Schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung - nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen 32,63 2 Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch gegossenen Stiftaufbau oder Schraubenaufbau, mit Verankerung im Wurzelkanal 59,81 3 a) Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine abnehmbare Hülse 3.o,88 b) Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied 21,75 4 Versorgung eines Einzelzahnes durch a) eine Krone (Tangentialpräparation) 119,63 b) eine Krone (Hohlkehipräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen 163,13 c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Manteikronen oder Teilkronen abgerechnet werden 195,75 5 Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung 43,50

16 Bu- Leistung Gebuhr Nr. ab Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 2 und 4: Präparation eines Zahnes weitere Maßnahmen Halbe Gebühr nach Nr. 4 oder Nr. 2 Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 4 gegebenenfalls Gebühr nach Nr. 2 7 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken a) Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen 17,40 b) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen 38,o6 c) Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 3 b oder Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken 17,40 9 Veränderung der Kieferhaltung mittels Bißführungsplatte 152,25 io Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker - a) eine Krone (Tangentialpräparation) 119,63 b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen 163,13 c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden 195,75 d) Teleskopkrone (auch Konuskrone) einschl. Fräsung 217,50

17 Bu- Leistung Gebuhr Nr. ab Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken a) je Spanne (als Spanne zählt auch das Freiendteil) 65,25 b) je ersetztem Zahn (zusätzlich zur Nr. ii. a) 21,75 Bei der Ermittlung der nach Nr. ii b ansatzfähigen Zähne ist jeweils i Zahn abzuziehen. 12 Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetztfestsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kornbiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. io zusätzlich bei Anwendung von 12/1 Stegen einschl. Stegverbindungsvorrichtungen, je Steg 65, Schrauben, Federstiften oder dergleichen, je Verbindungsvorrichtung 27,19 12/3 Riegeln, Gelenken, Geschieben, Ankern, je Verbindungsvorrichtung 48,94 13 Teilleistungen nach den Nrn. 10 und bei nicht vollendeten Leistungen: Präparation eines Brückenpfeilers Halbe Gebühr nach Nr. Präparation eines Brückenpfeilers Dreiviertel der Gebühr mit darüber hinausgehenden Maßnahmen nach Nr. 10 Sind nach der Funktionsprüfung der Dreiviertel der Gebühr Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt nach Nr Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen a) Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit 2 Ankern 43,50 b) Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit mehr als 2 Ankern 65,25 c) Erneuerung einer Facette, einer Verbiendschale oder dergleichen 38,06

18 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen a) zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen 97,88 b) zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen 141,38 c) zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen 195, Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese a) im Oberkiefer 271,88 b) im Unterkiefer 315,38 Besondere Maßnahmen: 17 Abdruck mit individuellem Löffel, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht, je Kiefer, auch neben Kronen und Brücken, nicht neben einer Einzelkrone (Nr. 4), gerechnet je Kiefer, neben Nr. 18 oder 19 für denselben Kiefer nur in den Fällen, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen ein Abdruck mit individuellem Löffel vorgenommen werden muß 32,63 18 Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Oberkiefer 65,25 19 Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Unterkiefer 87,00 20 Intraorale Stützstiftregistrierung zur Festlegung der Zentrallage 48,94 21 Verwendung einer Metallbasis bei einem zahnlosen Kiefer, zu den Bewertungszahlen nach Nr. i6 zusätzlich 3 2, 3

19 Bu- Leistung Gebuhr Nr. ab Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich je Prothese, bei provisorischen Prothesen nur in besonders gelagerten Fällen 43,50 23 Verwendung einer Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen - 87,00 24 Verwendung von gegossenen komplizierten Halteund Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen - a) bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung b) bei Verwendung von mindestens 2 Halteund 43,50 Stützvorrichtungen 87,00 25 Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und bei nicht vollendeten Leistungen: a) Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers 32,63 b) Maßnahmen einschließlich der Ermitt- Halbe Gebühr lung der Bißverhältnisse nach Nr. 15 oder 16 c) Weitergehende Maßnahmen Dreiviertel der Gebühr für die gesamte Behandlung 26 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese a) kleinen Umfanges (ohne Abdruck) 32,63 b) größeren Umfanges (mit Abdruck) 54,38 c) Teilunterfütterung einer Prothese 43,50 d) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren 59,8 1 Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren 54,38 f) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl, funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer 76,13 g) Volistandige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer 87,00

20 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluß von Defekten im Bereich des Kiefers a) bei vorhandenem Restgebiß, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn , zusätzlich 87,00 b) bei zahnlosem Kiefer, zu den Gebühren nach Nr. 16 zusätzlich 130,50 28 Eingliedern eines Obturators zum Verschluß von Defekten des weichen Gaumens, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn oder nach Nr. 16, zusätzlich 261,00 29 Resektionsprothesen: a) Eingliedern einertemporären Verschlußprothese nach Resektion oder bei großen Defekten des Oberkiefers, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn oder nach Nr. i6, zusätzlich 174,00 b) Ergänzungsmaßnahmen im Anschluß an Leistungen nach Buchstabe a) 87,00 c) Eingliedern einer Dauerprothese zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, ggf. in Verbindung mit Nrn oder nach Nr. 3.6, zusätzlich 326,25 30 Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile a) kleineren Umfanges 326,25 b) größeren Umfanges 543,75 Auszug aus dem BEMA Tei( 2 (KZBV-VdAK/AEV-Vertrag): 7 Vorbereitende Maßnahmen a) für UV nicht relevant Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung 20,66

21 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab Zu Nrn. 7 a und b: i. Eine Leistung nach den Nrn. 7 a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden. 2. für. Nr. 7 b nicht relevant 3. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7 b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig. 4. lm Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach Nr. 7 b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und ioo in der Regel nicht abrechnungsfähig. entspricht Nrn. 4 a - 4 c und 26 a - 26 g des UV-Gebührenverzeichnisses 5. für Nr. 7 b nicht relevant

22 Leitfaden Basistarif Information für den Zahnarzt Stand: Mai 2011

23 Informationen zum Basistarif ab dem Wie Ihnen sicher bekannt ist, wurde als Folge des GKV-WSG zum Januar 2009 ein Basistarif in die private Krankenversicherung eingeführt. Vergütungsverhandlungen zwischen der KZBV und dem PKV-Verband haben seitdem zu keinem Ergebnis geführt, so dass die gesetzliche Regelung anzuwenden ist. Bei der Behandlung von Basistarif-/Standardtarif-Versicherten ab dem empfehlen wir Ihnen bis auf weiteres folgende Vorgehensweise: - Abgrenzung der Leistungen, die der Honorarbegrenzung unterliegen Da Versicherte im Basistarif/Standardtarif der PKV weiterhin privat versichert sind, unterliegen sie nicht den Bestimmungen zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Abrechnung der Leistungen hat auf der Grundlage der GOZ zu erfolgen. Für Leistungen, die im Basistarif/Standardtarif der PKV versichert sind, darf jedoch nach der gesetzlichen Regelung eine Abrechnung nur bis zum 2,0fachen des Gebührensatzes der GOZ erfolgen. Welche Leistungen im Einzelnen dieser Einschränkung unterliegen, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im Standardtarif/Basistarif, der jedoch vom PKV-Verband festzulegen ist. An einer solchen Festlegung fehlt es z. Zt. noch. Wir empfehlen Ihnen daher, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die jeweilige zahnärztliche Leistung unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibungen und eventueller Abrechnungsbestimmungen des BEMA-Z sowie eventueller einschlägiger Bestimmungen der Richtlinien des G-BA auch Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung gewesen wäre. Darüber hinausgehende Leistungen, z. B. SDA-Füllungen, gleichartige oder andersartiger Zahnersatz u. ä., unterliegen nicht der Begrenzung des Steigerungssatzes! Bestehen Zweifel bei nicht akut indizierten Behandlungen, wird eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen PKV-Unternehmen über den Patienten unter Erstellung eines entsprechenden Behandlungsplanes empfohlen.

24 - Feststellung des Versichertenstatus Der Versicherte im Basistarif/Standardtarif ist privat versichert mit eingeschränktem Leistungsniveau ähnlich dem GKV-Leistungsanspruch. Daher sollten Sie sich seinen Versichertenstatus bestätigen lassen und diese Erklärung zu den Behandlungsunterlagen nehmen. - Kein genereller Kontrahierungszwang Aus der gesetzlichen Regelung folgt keine unmittelbare Verpflichtung für den Vertragszahnarzt, jeden im Basistarif/Standardtarif der PKV Versicherten unter Zugrundelegung der diesbezüglichen gesetzlichen Leistungs- und Vergütungsbestimmungen zu jedem gewünschten Zeitpunkt zu behandeln. - Abweichende Vereinbarung möglich Selbstverständlich bleibt Ihnen die Möglichkeit, mit dem Patienten eine Abdingungsvereinbarung gem. 2 Abs. 1 GOZ unter Vereinbarung einer festen Vergütung zu schließen. Zuvor muss der Patient über seine im Standardtarif/Basistarif beschränkten Erstattungsansprüche sowie die sich aus einer Abdingungsvereinbarung eventuell ergebenden zusätzlichen finanziellen Belastungen aufgeklärt und diese Aufklärung schriftlich dokumentiert werden. Zu beachten ist, dass diese Erklärung nicht mit der Abdingungsvereinbarung selber in einem Schriftstück getroffen werden kann. Als Anlage 1 und 2 finden Sie diesbezüglich Formularmuster.

25 Anlage 1 Erklärung.. (Name und Anschrift des Patienten) Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass ich als Versicherter im Standardtarif/Basistarif der PKV gegenüber meinem privaten Versicherungsunternehmen nur Anspruch auf Erstattung der Kosten für solche Leistungen bei Krankheit habe, die denjenigen in der GKV jeweils vergleichbar sind. Ferner bin ich darüber aufgeklärt worden, dass zahnärztliche Leistungen in diesem Rahmen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte grundsätzlich mit der Maßgabe zu berechnen sind, dass nur bis zum 2,0fachen des Gebührensatzes der GOZ berechnet werden kann. Ich wünsche eine zahnärztliche Behandlung unabhängig von diesen Beschränkungen des Standardtarifs/Basistarifs der PKV. Ich bin in diesem Zusammenhang darüber aufgeklärt worden, dass ich für solche Behandlungsmaßnahmen, die nicht vom Standardtarif/Basistarif der PKV umfasst sind, von meinem privaten Versicherungsunternehmen voraussichtlich keine Erstattungsleistungen bekommen werde. Ferner bin ich darüber aufgeklärt worden, dass ich von meinem privaten Versicherungsunternehmen für solche Behandlungsmaßnahmen, die ohne die Einschränkungen hinsichtlich des Standardtarifs/Basistarifs der PKV unter Zugrundelegung maximal des 2,0fachen Gebührensatzes der GOZ abgerechnet werden, voraussichtlich nur eingeschränkte Erstattungsleistungen unter Zugrundelegung höchstens des 2,0fachen Gebührensatzes der GOZ erhalten werde.. (Ort, Datum) (Unterschrift)

26 Anlage 2 zwischen Abweichende Vereinbarung nach 2 Abs. 1 und 2 GOZ (Patient/Zahlungspflichtiger) (Anschrift) und (Zahnarzt) Abweichend von der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) werden für folgende Leistungen die aufgeführten Gebührenspannen vereinbart: Zahn/Gebiet Geb-Nr. Leistungsbezeichnung Steigerungssatz Betrag Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Dem Zahlungspflichtigen wurde eine Ausfertigung dieser Vereinbarung ausgehändigt.. (Ort, Datum).. (Unterschrift des Zahlungspflichtigen) (Unterschrift des Zahnarztes)

27 Anlage zum Rundschreiben Nr. 4/2011 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin II. Quartal 2011 Stand ( 3 ) Kr./Ro. KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK Nordost >Berlin Kassennummern u ,8160 0,9286 0,7564 0,7620 3,50 BKK VBU BKK Thüringer Energieversorgung >Patient wohnt in Berlin 0,8080 0,9122 0,7566 0,7620 3,50 für alle anderen BKK WOP-Kassen >Patient wohnt in Berlin 0,8615 0,9122 0,7566 0,7620 3,50 IKK BIG direkt gesund Kassennummern >Patient wohnt in Berlin 0,8470 0,9695 * 0,7627 0,7620 3,50 für alle anderen IKK WOP-Kassen inklusive IKK Brandenburg u. Berlin >Patient wohnt in Berlin 0,8470 0,9195 0,7627 0,7620 3,50 LKK MOD 0,8394 0,8705 0,7566 0,7620 3,00 Knappschaft 0,8140 0,9300 0,7546 0,7620 3,40 vdek (ohne TKK) 0,8110 0,8987 0,7548 0,7620 Techniker Krankenkasse 0,8110 0,9500 0,7548 0,7620 KB 2,80 KFO 2,60 KB 2,80 KFO 2,60 AOK U/J,A62, EWG,Asy/Asa 0,8160 0,9286 0,7564 0,7620 3,50 KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen BW / Bundeswehr Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) ZVD / Zivildienst 0,9710 0,9710 0,8337 0,8337 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,8110 0,8987 0,7548 0,7620 * inkl. 5 Cent Sondervereinbarung zur IP - Förderung einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,0875 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten, sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie telefonisch erfragen. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,50 3,50 3,50 LKK 3,00 3,00 3,00 Knappschaft 3,40 3,40 3,40 BKK 3,50 3,50 3,50 IKK 3,50 3,50 3,50 vdek 4,10 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von KB 2,80 KFO 2,60 Berlin 2011.xls.Kr./Ro.

28 Anlage zum Rundschreiben Nr. 4/2011 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte II. Quartal 2011 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7620. DAK, KKH-Allianz, Hanseatische Ersatzkasse, Handelskrankenkasse Techniker KK Barmer GEK (Barmer) Kassennummer 8000 Barmer GEK (GEK) Kassennummer 8968 Regionalkennzeichen Nr. PAR/KB PAR/KB PAR/KB PAR/KB KZV KCH/ KCH/ KCH/ KCH/ KZV IP/FU IP/FU IP/FU IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,8297 0,8360 0,8297 0,8360 0,8297 0,8360 0,8297 0, Brandenburg 53 0,8280 0,8500 0,8280 0,8500 0,8280 0,8500 0,8280 0, Sachsen-Anhalt 54 0,8100 0,8277 0,8100 0,8277 0,8100 0,8277 0,8100 0, Schleswig-Holstein 36 0,9609 0,9877 0,9609 0,9877 0,9609 0,9799 0,9609 0, Hamburg 32 0,9609 KKH 0,9427 0,9476 0,9609 0,9476 0,9609 0,9476 0,9609 0, Niedersachsen 04 0,8944 0,8881 0,8944 0,8881 0,8944 0,8881 0,8944 0, Bremen 31 KKH 0,8854 hkk 0,8928 DAK/HEK 0,8934 KKH 0,9227 hkk 0,9296 DAK/HEK 0,9302 0,8879 0,9255 0,8825 0,9201 0,8825 0, Westfalen-Lippe 37 0,9385 0,9156 0,9318 0,9156 0,9355 0,9156 0,9355 0, , 49 Nordrhein 13 0,9379 0,9944 0,9354 1,0150 0,9336 0,9944 0,9336 0,9944 KKH 0,8268 KKH 0, Thüringen 55 0,8262 0,8262 0,8231 0,8262 0,8262 0,8262 0,8262 0, Hessen 20 0,9378 0,9511 0,9332 0,9471 0,9292 0,9422 0,9292 0, Rheinland-Pfalz 06 0,9421 0,9550 0,9308 0,9486 0,9372 0,9469 0,9372 0, Sachsen 56 0,8452 0,8452 0,8377 0,9500 0,8452 0,8452 0,8452 0, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9401 0,9547 0,9336 0,9520 0,9307 0,9451 0,9307 0, Bayern 11 0,9480 1,0000 0,9389 1,0000 0,9480 1,0000 0,9480 1, Saarland 35 0,9213 0,9359 0,9213 0,9359 0,9150 0,9268 0,9150 0,9268 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Stand: ( 3 ) Kr./Ro. Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt

29 Abholservice Monatsabrechnungen Mai 2011 Bezirk Termin Zeit Ort Reinickendorf Dienstag, Parkplatz Gorkistraße/Eschachstraße an der Schranke der S Bahn in Tegel Berlin Pankow/Lichtenberg Dienstag, Parkplatz der Park Klinik Weißensee Weißensee Schönstraße Berlin Marzahn Hellersdorf Mittwoch, Vor dem Marzahner Krug Alt Marzahn Berlin Treptow Köpenick Mittwoch, Parkplatz Rosenstraße/Kirchstraße auf der Rückseite des Rathauses Köpenick Berlin Abholservice Monatsabrechnungen Juni 2011 Bezirk Termin Zeit Ort Reinickendorf Donnerstag, Parkplatz Gorkistraße/Eschachstraße an der Schranke der S Bahn in Tegel Berlin Pankow/Lichtenberg Donnerstag, Parkplatz der Park Klinik Weißensee Weißensee Schönstraße Berlin Marzahn Hellersdorf Freitag, Vor dem Marzahner Krug Alt Marzahn Berlin Treptow Köpenick Freitag, Parkplatz Rosenstraße/Kirchstraße auf der Rückseite des Rathauses Köpenick Berlin

30 Abholservice Monatsabrechnungen Juli 2011 Bezirk Termin Zeit Ort Reinickendorf Freitag, Parkplatz Gorkistraße/Eschachstraße an der Schranke der S Bahn in Tegel Berlin Pankow/Lichtenberg Freitag, Parkplatz der Park Klinik Weißensee Weißensee Schönstraße Berlin Marzahn Hellersdorf Montag, Vor dem Marzahner Krug Alt Marzahn Berlin Treptow Köpenick Montag, Parkplatz Rosenstraße/Kirchstraße auf der Rückseite des Rathauses Köpenick Berlin

31 Anmeldung für die Informationsveranstaltung «Der Vorstand der KZV Berlin kommt zu Ihnen in den Bezirk» Themen: Die Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen Die elektronische Gesundheitskarte (egk) Papierlose Abrechnung ab Die GOZ: Ist die Öffnungsklausel vom Tisch? Anmeldung per Fax an (Abt. Presse und Öffentlichkeitsarbeit) oder Sie melden sich unkompliziert per E Mail veranstaltung@kzv berlin.de unter Angabe des Veranstaltungsdatums, Ihres Namens und Ihrer Stempelnummer an. Datum Mittwoch, von Uhr Montag, von Uhr Mittwoch, von Uhr Montag, von Uhr Mittwoch, von Uhr Montag, von Uhr Montag, von Uhr Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Praxis in Schöneberg, Tempelhof Reinickendorf Spandau Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen Treptow, Köpenick Charlottenburg, Wilmersdorf Steglitz, Zehlendorf Veranstaltungsort Adresse Raum Rathaus Schöneberg Ratskeller Wittenau Preußisches Landwirtshaus Löwenbräu am Gendarmenmarkt Ratskeller Köpenick Kleine Orangerie Luise Dahlem John F. Kennedy Platz Berlin Eichborndamm 215, Berlin Flatowallee 23, Berlin Saal Leipziger Str. 65, Berlin Alt Köpenick 21, Berlin Spandauer Damm Berlin Königin Luise Str , Berlin Theodor Heuss Saal hinterer Saal Domkeller Saal Innenraum Saal Ich nehme teil an Verpflegung: kleiner Imbiss Fortbildungspunkte: 3 Abrechnungsstempel/ nummer Name der Zahnärztin/des Zahnarztes

32 Anlage zum Rundschreiben Nr. 4/2011 Die Praxis als unverwechselbare Marke So werden Sie Doktor Einzigartig! "Marketing da geht es doch nur ums Geldverdienen. Und überhaupt als Zahnarzt brauche ich nicht zu werben. Das Wartezimmer ist sowieso immer voll. Und mein Arbeitstag geht bis in die Abendstunden. Mehr Patienten kann ich gar nicht bewältigen. Einspruch Marketing dient nicht nur der Gewinnmaximierung. Die ist nur ein angenehmer Nebeneffekt. In erster Linie geht es darum, über das eigene Können und die eigenen Leistungen zu informieren. Und erst in zweiter Linie darum, diese Leistungen besser zu verkaufen. Gutes Marketing ist mehr als platte Werbung. Es hat die Aufgabe, sachlich zu informieren und Interesse zu wecken, Vertrauen zu schaffen und der Praxis ein klares Profil zu geben. Denn Ihre Patienten sollten Ihre Praxisphilosophie kennen und wissen, was Sie können und welche Leistungen Sie zusätzlich anbieten. Nur dann werden sie aus Überzeugung und nicht der guten Gewohnheit wegen Ihrer Praxis treu bleiben und andere dazu motivieren, sich auch von Ihnen und Ihrem Praxisteam betreuen zu lassen. Hat Marketing Nebenwirkungen? Ja, Ihre Praxis wird bekannter. Die Patienten werden Ihre Leistungen besser wahrnehmen und wenn sie von dem Wert dieser Leistungen überzeugt sind, werden sie zusätzliche Leistungen auch gern privat bezahlen. Deshalb gibt das Seminar Einstiegshilfen und bietet Checklisten zur persönlichen Umsetzung. Die Themenschwerpunkte: Marketing ist mehr als Werbung Besser sein als andere, sich durch ein eigenständiges Praxisprofil zum Markenzeichen entwickeln Wie entwickle ich die richtige Marketingstrategie für meine Praxis? Marktforschung: Der Patient das unbekannte Wesen? So lernen Sie die Bedürfnisse und Wünsche Ihrer Patienten kennen! Marketing im Praxisalltag Patienten für Mehrleistung und besseren Service begeistern! Wie präsentiere ich Praxisleistungen und Praxisorganisation überzeugend? Welche Medien darf ich nutzen? Wie sinnvoll ist ein Internetauftritt? Was sagt das Berufsrecht? Wie binde ich das Team sinnvoll ein? Referent: IWP Institut für Wirtschaft und Praxis Bicanski GmbH, Münster

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