Forschungspraxis und Forschungsethik

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1 Forschungspraxis und Forschungsethik Überblick 1. Allgemeine Grundsätze 2. Umfrageforschung a) allgemeine Anforderungen b) Mögliche negative Konsequenzen c) Wissenschaftlichkeit d) Informierte Zustimmung (informed consent) e) Datenschutz 3. Regelwerke und Rat der Deutschen Marktund Sozialforschung (Kurzreferat) 4. Akzeptanz von Umfragen

2 1. Allgemeine Grundsätze Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der DFG Allgemeine Empfehlungen (Auszug): Beachtung professioneller Standards ( lege artis ) Dokumentation von Resultaten Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten konsequentes Anzweifeln von Ergebnissen Ehrlichkeit im Hinblick auf Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern

3 Ethik-Kodex der DGS und des BDS formuliert Ziele hinsichtlich: Integrität und Objektivität der Forschung Rechte der Untersuchten Standards für Publikationen Standards zur Begutachtung von Manuskripten, Forschungsanträgen und anderen Arbeiten Beruflichen Umgang mit Studierenden, MitarbeiterInnen und KollegInnen Aufgaben und Organisation der Ethik- Kommission Forschungsethik und Forschungsqualität [T]he ethics of social research is not about etiquette; nor it is about considering the poor hapless subject at the expense of science or society. Rather, we study ethics to learn how to make social research work for all concerned. The ethical researcher creates a mutually respectful, win-win relationship with the research population; this is a relationship in which subjects are pleased to participate candidly, and the community at large regards the conclusions as constructive. Public policy implications of the research are presented in such a way that public sensibilities are unlikely to be offended and backlash is unlikely to occur. In contrast, an ethically insensitive researcher may leave the research setting in pandemonium. The ensuing turmoil may harm the researcher, his or her institution, and even the cause he or she seeks to promote. (Sieber 1992: 3, Hervorhebungen HL)

4 Forschungsinteresse (Teil der) Untersuchungsmethode untersuchte Personen verzerrte Ergebnisse Risiko für persönliche Lebenschancen aus: SZ, 19./20. Feb.05 Stanford Prison Experiment Dokumentation auf

5 2. Umfrageforschung allgemeine Anforderungen 1. Kompetenz der beteiligten Forscher und Interviewer 2. sinnvolles Forschungsdesign 3. sinnvolle Auswahl von Befragten 4. Minimierung der Zahl der Befragten und der Kontakte 5. Identifizierung von möglichen negativen Konsequenzen 6. freiwillige informierte Zustimmung 7. Kompensation von unmittelbare Schäden (nach Sieber 1992)

6 mögliche negative Konsequenzen für Befragte 1. reine Belästigung (z.b. Inanspruchnahme von Zeit, Langeweile im Interview) 2. Reaktionen auf Befragung zu sensiblen Themen, unangenehme Interviewsituation 3. Verletzung des Datenschutzes 4. rechtliche Risiken (z.b. Konsequenzen auf Beantwortung zu Fragen zu Straftaten) 5. physische Risiken (z.b. bei Befragungen mit praktischen Komponenten) Wissenschaftlichkeit Die Empirische Markt- und Sozialforschung betreibt Wissenschaft und Forschung im Sinne des Artikels 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Jeder auf diesem Gebiet Tätige muß sich so verhalten, daß das Vertrauen in die Empirische Marktund Sozialforschung bestmöglich erhalten und vertieft wird. (Abschnitt 1 der Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum IHK/ESOMAR Internationalen Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung) mehr

7 Wissenschaftlichkeit: Abgrenzung Unter der Bezeichnung Markt- und Sozialforschung werden nur Tätigkeiten ausgeübt, für die nachgewiesen werden kann, daß sie unter den Begriff der Markt- und Sozialforschung fallen. Insbesondere Ermittlungen, die Aussagen über Einzelfälle zum Ziel haben, werden demnach nicht unter der Bezeichnung Markt- und Sozialforschung betrieben. (aus Abschnitt 2.5 der Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum IHK/ESOMAR Internationalen Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung) Wissenschaftlichkeit: Interesse an Gruppen [das] Interesse der [empirischen Sozialforschung gilt] nicht den konkreten Einzelpersonen, sondern lediglich Gruppenbefunden in Form von aggregierten Angaben [ ] Wer Daten erhebt, um mit ihnen in personenbezogener Form zu akquirieren, betreibt keine Forschung (Kaase (Hg.) 1999: 82f)

8 neue Interessen: Abgrenzung? Das Interesse der Marktforschung gilt weiterhin vorrangig aber nicht mehr ausschließlich den Einstellungen und Verhaltensweisen der nach verschiedenen Merkmalen abgegrenzten gesellschaftlichen Gruppen. In einzelnen Fällen kommt ein zusätzliches Interesse an den Einstellungen und dem Verhalten einzelner Personen hinzu. Die Marktforschung hat entscheidend an der Entdeckung der zunehmenden Komplexität gesellschaftlicher Strukturen und der Individualisierung von Lebensstilen beigetragen. Es wäre verwunderlich, wenn die Marktforschung ihre eigenen Erkenntnisse bei der Definition ihres Forschungsgegenstandes und Forschungsinteresses unberücksichtigt ließe. (Sommer/Wiegand 2001 zitiert nach Scheuch 2002) Informierte Zustimmung (informed consent) 1. Hinweis auf Freiwilligkeit 2. Hinweis auf jederzeitige Möglichkeit des Interviewabbruchs 3. Information über Ziel und Inhalt der Befragung ( Abwägung: Einflüsse auf Untersuchungsergebnisse) 4. Zusicherung von Anonymität und Vertraulichkeit 5. Nennung von Kontaktadresse für Fragen und Beschwerden 6. Darstellung von möglichen Risiken

9 Informierte Zustimmung (informed consent) 1. wünschenswert wäre schriftliche Ausführung, aufgrund möglicher negativer Auswirkungen auf Teilnahmebereitschaft nicht notwendig 2. besondere Sorgfalt gilt gegenüber Personen mit geringen Bildungsgrad, niedrigem Sozialstatus, Angehörigen von Minderheiten oder Randgruppen 3. spezifische Regeln gelten für die Befragung von Kindern (je nach Fähigkeit die Konsequenzen der Verwendung seiner Daten zu überblicken bei Kinder unter 11 Jahren generell nur mit Zustimmung der Eltern, bei Kindern zwischen 11 und 13 Jahren muss Einsichtsfähigkeit festgestellt werden) Bundesdatenschutzgesetz (vom ) 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. 4a Einwilligung (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. (2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.

10 Speicherung von Adressen bei Querschnittsbefragungen: Speicherung nur für Qualitätskontrollen und ggf. zur Datenbereinigung. Löschung oder endgültige Trennung von Befragungsdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt. bei Wiederholungs- und Längsschnittbefragungen: Zustimmung der Befragten zu Teilnahme und Speicherung entsprechender Daten, getrennte Speicherung von Adressen und Befragungsdaten, Verknüpfung innerhalb der Befragungsdaten über Codenummern. Einverständnis zur Speicherung der Adresse F2F-Bus- Befragung Telefonische Bus-Befragung Befragte HH Einverständnis Speicherung Adresse Anteil 78,7 % 44,4 % Anmerkung: Rekrutierung für Zuwandererstichprobe D1 des SOEP, nur Zuwandererhaushalte (Rendtel/ Pannenberg/ Daschke 1997: 274)

11 Anonymisierung / Pseudonymisierung aus Bundesdatenschutzgesetz (vom ) 3 Weitere Begriffsbestimmungen (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. mehr 3. Regelwerke und Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung (Kurzreferat)

12 4. Akzeptanz von Umfragen Umfragen über Umfragen - Context-Umfrage (Durchführung seit 1985 durch forsa) - Determinanten und Konsequenzen der Umfrageeinstellung (Stocké/Becker 2004)

13 Literatur Groves et al. (2004): Kapitel 11. DFG (1999): Qualitätskriterien der Umfrageforschung, herausgegeben von Max Kaase, Berlin: Akademie Verlag. Sieber, Joan E. (1992): Planning ethically responsible research. A guide for students and international review boards, Newbury Park u.a.: Sage. forsa (2002): Die Akteptanz von Umfragen in Deutschland im Herbst In: Conext Informationsdienst 24/02 (siehe auch frühere Ausgaben). Stocké, Volker/ Becker, Birgit (2004): Determinanten und Konsequenzen der Umfrageforschung. Bewertungsdimensionen unterschiedlicher Umfragesponsoren und die Antwortbereitschaft der Befragten. In: ZUMA- Nachrichten 54: Regelwerke und Kodizes:

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