Schwerpunkt Informationstechnik und Recht

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1 IT-Nachrichten für die Berliner Verwaltng Nr. 1/ Jahrgang Informationstechnik nd Recht IN DIESER AUSGABE: Schwerpnkt Informationstechnik nd Recht Online s Infos s CD-ROM s Projekte & Verfahren s Tipps & Tricks s Literatr /

2 @lles, was Recht ist wird in nseren virtellen Welten znehmend schwieriger. Und wenn alle z Beginn des neen Zeitalters Visionen der schönen neen Medienwelten beschwören: wir - diesmal - nicht. Y2K no problem: Hab ich doch schon in 2/99 gesagt! Vorschlag für nees Gütesiegel: Diese Software wird von der Verwaltng eingesetzt. Wir wollen mit nserem Schwerpnktthema die Kirche im virtellen Dorf lassen nd af die nach wie vor geltenden Grndlagen des Verwaltngshandelns hinweisen. Nach der allgemeinen Verwnderng über den asgebliebenen Y2K-Crash (Erinnern Sie sich noch, das war im vorigen Jahrhndert mal ein Problem!) ist nn z befürchten, dass die Rfe nach Rechtmäßigkeit, Zverlässigkeit nd doppelter Absicherng gegen Missbrach nicht mehr ganz ernst genommen werden. Aber eine Diskssion über Risiken einer Online-Grndbchanmeldng würde bestimmt nicht ganz so locker geführt werden wie hete die Diskssion über die bestehenden, allseits bekannten Risiken des Online-Banking. Vielleicht sollte die Verwaltng daz übergehen, fehlerhafte Grndbcheinträge über ein Grndstück in Berlin-Mitte als Peants bilanziell abzbchen. Ach, wie wäre das doch einfach. Aber wenn ach jedermann für einen simplen Kredit bei der Schfa datenschtzmäßig die Hosen rnterläßt - die öffentliche Verwaltng wird seit den nseligen Volkszählngszeiten immer noch mit einer strengeren Elle gemessen, wenn sie nee Techniken nd Arbeitsweisen einführen will. Dass sie die Informationen ach für ihre Leistngen an die Bürger nbedingt benötigt, wird nicht registriert. Und es gibt noch andere Grndsätze des Verwaltngshandelns - wie z.b. den Gleichbehandlngsgrndsatz, Einzelfallprüfng sw., die mit den Schneller-Höher-Weiter-Maßstäben der kommerziellen Internetworld kollidieren. Die Verwaltng ist daher in besonderer Weise gefordert, das Gütesiegel rechtlich einwandfrei af alle ihre Anwendngen der Informationstechnik z kleben. Nr Boris B. kann sich naiv freen: ICH BIN DRIN...! Die Verwaltng mss ach im Internet die gleichen Maßstäbe ansetzen, wenn sie mehr will als das agenblicklich noch vorherrschende Präsentieren elektronischer Broschüren. Dies soll aber kein Lob der Langsamkeit sein, keine Asrede für nicht erreichte Ziele beim Einsatz der Informationstechnik. Die Betonng der Rechtsfragen im Zsammenhang mit dem Einsatz der Informationstechnik soll vielmehr Ihnen den Blick schärfen für die Berteilng der täglich ne af den Markt geworfenen Jahrhnderterfindngen. Denn die innovativen Entwicklngen dürfen nicht mit bestehenden rechtlichen Bedenken totgeschlagen werden: sie müssen von Ihnen disktiert nd gestaltet werden.... nd dabei hilft Ihnen die SPLITTER-Redaktion. Ihr Rainer Hensel 2 PS: Mein besonderer Dank gilt diesmal Hans Walter Schramm as der Senatsverwaltng für Inneres nd den Referendaren Jens Marschall, Marks Rainer, Thomas Schöpke nd Sandra Walter, die das Schwerpnktthema gestaltet nd drch eigene Beiträge bereichert haben. So haben wir ns das immer gewünscht: der SPLITTER als Form für einen Dialog zwischen den fachlichen Disziplinen nd zwischen den Generationen. Nr weiter so, meine Damen nd Herren Referendare! 1/00 2 2

3 1995 In dieser Asgabe: was Recht ist... 2 Schwerpnktthema Rasende Technik - schleichendes Recht 4 Mitarbeiterdaten ins Internet 6 Unverlangte s 8 Recht bei yahoo 8 Webportal zm Thema Recht 9 Tipp: Der Internet Rechtsberater 9 Tipps zr Rechtsrecherche im Intranet 11 Abmahnwelle bei Domains mit Gattngsnamen 12 Bei der Digitalen Signatr ist Niedersachsen ganz weit vorn 13 Rechtsfragen der digitalen Signatr 14 Die IT-Mindestanforderngen 15 Online-Workshops zm Thema Internet nd Recht. 15 EU-Richtlinie über elektronische Signatren 16 Tipps zr Rechtsrecherche im Internet 16 Aktelle Fragen des IT-Rechts 16 Kryptopolitik 18 Shopping in berlin.de - oder die Zlässigkeit von Werbng in öffentlichen Internet-Angeboten 19 Förderng der Informationsfreiheit 21 Jrweb 25 Parlament & Senat Liepelt: Software in Berlin - Die Stadt boomt 26 Call-Center in Berlin 26 Internet-Gespräche 28 2O Jahre Berliner Datenschtzbeaftragter 29 Verwaltng Berliner Verwaltng bereitet Umstellng der Zahlngsverfahren af integriertes System vor 31 Berichte & Infos Afgaben nd Zielen besser kennen lernen 32 berlin.de zog Jahresbilanz Land NRW stellt 2.OOO PCs af -Lösng Microsoft Exchange/Otlook m 36 Electronic Government mit Bolero bei der Stadt München 37 Unternehmen in Eropa spielen Rssisches Rolette mit ihrer Zknft 38 KGSt-Bericht 39 Prüfzeichen für Finanzprogramme: Ero- Taglichkeit von Software zertifiziert 4O Linx nn ach für Nr-Anwender geeignet 4O Stdie der Bertelsmann- nd Heinz Nixdorf- Stiftngen 41 Passwort bei Finanzprogrammen nicht sicher 41 Die virtelle Zknft der öffentlichen Verwaltng Teil III 42 Nee Prodkte nd Trends 44 Online Angstfrei ins Netz 49 Neer Hinweis-Service für Wissenschaftler 49 Das mobile Internet startet in Berlin 49 Fragen Sie das Internet 5O Erweiterng der Geschäftsführng bei berlin.de 5O Kostenlos günstigste Tarife für Internet nd Strom 51 Online-Stellenbörse im Intranet der Verwaltng 52 Online-Dienst für den Mittelstand 53 Nee Schmaschine 53 Tippscot: 5OO Tipps nd Kommentarfnktion 54 Das nee Portal: altavista.de 55 Hnderte Kndendaten ngeschützt im Internet gespeichert 56 Nee Schmaschine Jayde 56 Metaspinner mit neem Ntzwert 57 Der Internet-Markt im Janar 2OOO 57 Moderner Staat 58 Direktmailings mit epost Target 58 Tips & Tricks Ergonomie: Einrichtng Ihres Bildschirmarbeitsplatzes 59 Maßgeschneidert Drcken 61 Veranstaltngen Internet World Berlin 61 CeBIT HOME 2000 in Leipzig 62 Literatr Das erste Bch des Theo Lieven 63 Information, Kommnikation nd Mltimedia in den Städten 64 CD-ROM CD-ROM zm Thema Drogen nd Scht 64 Internet-Bsiness-Gide 2OOO 65 Büro-Paket für Linx Star-Office 65 Dies & Das ProBüD verbessert Kooperation 66 Impressm 64 1/

4 Rasende Technik - schleichendes Recht Eine Betrachtng zm Informationstechnikrecht Eines der gesellschaftlichen Kernprobleme der Informationstechnik ist ihre rechtliche Regelng. Die Qintessenz der Rechtsgestalter af diesem Gebiet latet zr Zeit, je komplexer z behandelnde Sachverhalte sind, desto komplexer müssen ach die neen Regelngen sein - bloß mit der Komplexität kommen wir nicht hinterher. Sicherlich befinden wir ns in einer technischen Revoltion. Und da hat sich wegen der Entwicklngsgeschwindigkeit der Informationstechnologie gezeigt, daß es praktisch nmöglich ist, einem derart rasch vorwärts stürmenden Praxisgebiet eine hierarchische wohlgegliederte Regelng in der Form etwa eines Informationsgesetzbches überzstülpen. Manche trämen davon. In aller Regel setzt aber das moderne Informationstechnikrecht an bei der Definition kleiner einzelner Basteine. Die Ergebnisse dieses modlaren Problemlösngsverfahrens bilden nach geramer Zeit ein Komglomerat von einerseits stark alternden, andererseits noch tragfähigen, sozsagen ne bleibenden Regelngen. Ich möchte nicht behapten, daß das Bild des Agias-Stalls schon hete gewisse Ähnlichkeiten mit der IT-Rechts-Szenerie afweise. Aber es ist so wie mit jedem modernem Technikrecht: Der Praktiker spürt, welche Regelngen noch so sind, daß er sie berücksichtigen kann nd mss, nd welche Regelngen tatsächlich fast obsolet geworden sind. 2 Dabei ist nicht von der Hand z weisen, daß altes Recht nehmen wir das 100 Jahre alte BGB sich sehr wohl ach af moderne Sachverhalte, z.b. Software- Überlassng, Projektabwicklng in der Informationstechnik, Otsorcing, Rechenzentrmsverträge, Software-Pflege oder generell Kooperationsverträge anwenden lässt. Dort steht nämlich der ralte nd zgleich hochmoderne Grndsatz der freien Vertragsgestaltng. Aber derartige Anwendngen, will man Überdehnngen vermeiden, setzen heftige Anpassngsarbeit voras. Mstergültig hat das M. Bartsch, Anwalt in Karlsrhe, im jüngsten Heft von Compter nd Recht vorgeführt (CR 1/ 2000, Lesetipp!). Aber große Teile des entstehenden Informationstechnikrechts bestehen eigentlich hete nr as Problemen nd Theorien, nd noch nicht as Lösngen. Dies lässt sich af einigen IT-Feldern nd mit dem Blick af die frisch erschienene IT-Rechtsliteratr zeigen. Am heftigsten ist das IT-Recht selbstverständlich dort in Bewegng, wo sich die Praxis besonders schnell entwickelt hat, beispielsweise im Telekommnikationsrecht. Man mss sich einmal klar machen, dass das Telefgraphenwege- Gesetz von 1899 in der Form des Fernmeldeanlagengesetzes von 1928 praktisch 90 Jahre lang nverändert gegolten hat. Bewegng kam in den Markt mit den Postreformen von 1989 nd bloß mss hete schon das nee TKG von 1996 ernet tiefgreifend reformiert werden (Lesetipp: Scherer CR 1/ 2000, 35). Und weiterer Änderngsbedarf ist absehbar, denn das Zsammenwachsen von Netzplattformen nd Fnktionen in neen Geräten wird daz führen, dass Telekommnikationsleistngen derart mit anderen Diensten vermischt angeboten werden, dass die vorhandenen Regelngen wiederm nicht mehr passen. Dabei existieren im Range nter dem TKG eine Reihe weiterer Regelngen, die selbst heftig mstritten sind, insbesondere zm Datenschtz im Rahmen des Grndrechts af nbeobachtbare Kommnikation, etwa bei der Speicherng der Verbindngsdaten. Ja, das große Gesetzgebngswerk der letzten Kohl-Jahre, das Mltimediagesetz (IKDG, Gesetz zr Regelng der Rahmenbedingngen für Informations- nd Kommnikationsdienste) mit dem 1/ Signatrgesetz, wird von Kritikern als überholter Schnellschss des Rüttgers- Ministerims abgekanzelt. Zr schnelleren Bewegng besonders beigetragen hat die eropäische Einigng. Wenn die EU-Staaten sich af eine IT- oder TK-Richtlinie geeinigt haben, dann steht das detsche Recht in der Regel ernet vor Gesetzgebngsafträgen nd Änderngsbedürfnissen. Dabei ist die Eropäisierng des Rechts nr der Anfang einer noch mfassenderen Entwicklng, nämlich der Globalisierng des Rechts (Lesetipp: Ltterbeck CR 1/2000, 52). Der Berliner Rechtsinformatiker Ltterbeck vertritt sogar die These, daß die detsche Rechtsordnng in dieser Zeit zfällig vor Herasforderngen steht, die weder verstanden, geschweige denn beherrscht werden, weil die (globale) Ökonomie im Bündnis mit einer völlig neartigen Technik z einer Strktr jenseits tradierter Staatlichkeit nd Rechtlichkeit geführt hat. Er erklärt diesen Zsammenhang am Beispiel des Internet-Rechts. (Ironie am Rande: Kann man sich ein Ministerim vorstellen, das bei der Konstrktion des modernen Internet-Rechts wesentliche Beiträge z liefern hätte, das aber zgleich seit 4 Jahren wegen sicherheitstechnischer nd personalvertretngsrechtlicher Qerelen sich nicht im Stande sieht, seinen Mitarbeitern das Internet af die Bildschirme z bringen? Selbstverständlich arbeiten in Berlin alle heftig an der Änderng dieses Zstandes.) Jedenfalls lässt sich im Internet-Recht erkennen, daß im wesentlichen nicht der Staat das Medim regeln kann, sondern daß das Medim sein eigenes Recht macht nd mitbringt. Scht man beispielsweise nach einer Regelng der Frage, ob die öffentliche Verwaltng gezwngen ist, exakte Angaben zm Verfasser, z Verantwortlichen nd Ansprechpartnern, zr Adresse des Hases überhapt af ihrer Homepage z machen, so stehen detaillierte Regelngen eher als Netiqette im Internet selbst, bevor jemand sie è

5 ç in ein Gesetz z bringen verscht. Und wer in die detschen Rechtsgrndlagen einsteigt, wird feststellen, daß nach dem Wortlat von Teledienstegesetz nd Mediendienste-Staatsvertrag nsicher ist, welches Gesetz für das Internet- Angebot einer Stadt eigentlich gilt. Hier im ersten SpLITter des Jahres 2000 kann man sich kam noch ersparen, rechtliche Fragen des E-Commerce für seine kommende Asprägng z erörtern: die virtelle Verwaltng. Solange wir nicht flächendeckend die Leistngen der Verwaltng in Bürgerbüros nd zgleich parallel im Internet präsentieren, solange mss Berlin von anderen lernen. Manche Bndesländer sind bei der praktischen Ntzng des Internet für Verwaltngszwecke der Region Berlin-Brandenbrg voras, es gibt aber ach Rechtsinnovationen af diesem Gebiet: So geht Bremen das schwierigste Problem des Online-Rechtsverkehrs mit einem Signatr-Erprobngsgesetz an. Digitale Signatren nd Athentifizierngsdienste sind ja im Rechtsverkehr mit der Verwaltng erforderlich, m die von beiden Seiten übermittelten Daten rechtswirksam werden z lassen. Beispielsweise wäre es gt, wenn eine Bagenehmigng nd genaso ein Antrag daraf virtell bestellt nd beschieden werden könnten, mit voller Rechtsverbindlichkeit. Hier erhebt sich ein breit gefächerter Regelngsbedarf, weil praktisch jedes Rechtsgebiet andere Erfordernisse zeitigt. Das Detsche Signatrgesetz mit seinem Schwerpnkt af technisch sichere Prozedren ordnet die elektronische Signatr bisher lediglich als eine Unterschrift zweiter Klasse ein, die vom Richter in freier Beweiswürdigng mit der gesetzlichen Schriftform verglichen werden mß. Moritz (im gleichen Heft der CR) beklagt, daß derartige gesetzliche Rahmenbedingngen nicht die Erwartngen der im Internet tätigen Wirtschaftskreise nach Sicherheit nd Vertraen in die elektronische Kommnikation erfüllen. Die nee eropäische Richtlinie über gemeinsame Rahmenbedingngen für elektronische Signatren hat prompt neen Novellierngsbedarf zr Folge. Detschland mss danach rechtliche Rahmenbedingngen schaffen, die elektronische Signatren wie handschriftliche Unterschriften anerkennen. Daz gehört nicht nr die Einführng von Zertifizierngsdienste-Anbietern nd eines geeigneten Rahmens für deren Tätigkeit, sondern ach für deren Haftng gegenüber ihren Kommnikationspartern. Man wird die Erfahrngen mehrerer Länder abwarten müssen. Im Hambrger Feldversch Finanzgerichtsbarkeit wird erprobt, wie Anwalt oder Steerberater ihre Schriftsätze per verschlüsselt nd signiert an das Finanzgericht schicken können, wo die Geschäftsstelle ebenfalls asschließlich digital arbeitet. Damit ist das rechtliche Problem der Schriftlichkeit allerdings noch nicht gelöst: 64 Finanzgerichtsordnng verlangt Schriftlichkeit. Sowohl Bndessozialgericht wie Bndesverwaltngsgericht hatten für die Klageerhebng bereits einer Übermittlng per PC Rechtswirkngen beigemessen. Aber af Grnd einer gegenteiligen Entscheidng des Bndesgerichtshofs wird die Lösng nn von einer Entscheidng des Gemeinsamen Senats der Obersten Bndesgerichte abhängen. Man erkennt, gt Ding will Weile haben. Aber halten wir ns vor Agen, daß die mit dergleichen Spielen dahinfließende Zeit ns von den Lösngen abzkoppeln droht. O.K., in Detschland hatten Ende 1998 zwar 31% der Hashalte einen PC, aber erst 7% Zgang zm Internet. Bloß waren in Schweden zr gleichen Zeit schon 60% mit PC asgestattet nd 40% im Netz! Wir sehen rnd m ns herm den Drck wachsen nd stellen ns schlafend. Klar ist, dass ohne Feldversche, Erprobngen nd Pilotanwendngen die Verwaltng kein gesichertes Signatr-Verfahren wird finden können. (Literatrtipp: 6. Anwenderform - IT-gestützte Vorgangsbearbeitng in der öffentlichen Verwaltng, Okt. 1999). Hinter den technischen, organisatorischen Problemen nd Sicherheitsfragen des Internet stellt sich der Verwaltng bereits die Frage nach den weiteren Möglichkeiten der Internet-Technologie, nach Prioritäten af der virtellen, interaktiven Leistngsebene, nach Steerng nd Weisng der Internet- Präsenz einer Stadt, nach der Hypertext-Verlinkng sämtlicher Texte. Der neste KGSt-Bericht beklagt, dass etliche Kommnen dieser strategischen Dimension noch asweichen. Zm gesamten Problemkreis ist ein KGSt-Bericht erschienen, der sich mit der Einbindng der Möglichkeiten des Internet in die kommnale Strategie nd m die Asgestaltng der Internet-Ntzng vor Ort beschäftigt (Kommne nd Internet: Strategische Überlegngen nd Hilfen zr Umsetzng). In diesem Zsammenhang wird die Frage gestellt, wer für das Internet-Angebot einer Behörde verantwortlich ist. Die Lösng scheint einfach: Selbstverständlich ist das letztlich qa Amt der Leiter einer Behörde. Aber wie bei allem Operativen wird ach hier delegiert werden müssen. Die Idee, Internet-Beaftragte einzsetzen, die für Präsenz nd Inhalte eines größeren Bereichs verantwortlich sein sollen, ist vermtlich nr ein Übergangsstadim. Es ist zwar wünschenswert, daß eine Service- Einheit so etwas wie Style Gides, Mstergliederngen für Homepages nd Web-Elemente vorgibt, damit die Klienten ein verhältnismäßig einheitliches Bild erhalten. Das dürfte nicht nr den Wiedererkennngswert steigern, sondern letztlich ach die Identifikation der Bürger nd Investoren mit der Stadt. Das System mß sich aber mit der Zeit selbst optimieren können. Es wird nicht drchzhalten sein, daß eine Art Internet-Pressestelle Inhalt nd Service-Elemente vieler Verwaltngsfnktionen filtern oder gar zensieren könnte. Grnd dafür ist die Prognose, dass in der Informationsgesellschaft verstärkt jede kleinste Fnktionseinheit nd jeder Mitarbeiter für das Erscheinngsbild nd speziell für die è 1/

6 ç von ihnen ins Netz gestellten Service-Bestandteile Verantwortng tragen müssen. Jeder wird haftbar sein für inhaltliche nd fnktionelle Fehler - so wie er bisher haftbar ist -, aber zgleich wird nsere Distanz zm Knden verschwinden, zeitlich nd rämlich. Im Zsammenhang mit diesen Trend gibt es interessante Rechtsfragen des neen Typs: Mitarbeiterdaten ins Internet? Vornamen in die Mailadresse? Eigentlich ein Fall für das IVG (Gesetz über die Informationsverarbeitng bei der allgemeinen Verwaltngstätigkeit, Informationsverarbeitngsgesetz). Bei der Lösng dieser Fragen stand nach einer Risikoabwägng der Wert einer transparenten, Offenheit signalisierenden nd bürgerfrendlichen Präsentation der Berliner Verwaltng nach aßen im Vordergrnd. Wann sie sich drchsetzt? - Sie finden alles in diesem SpLITter- Heft. Fazit: Das BGB vor der Überdehnng, das Telekommnikationsrecht mstritten nd novellierngsbedürftig, das Mltimediagesetz nd Signatrgesetz stark überholngsbedürftig, der wachsende Eropäisierngsdrck, die nachhinkenden Ministerien, die digitalen Signatren nd Athentifizierngsdienste ohne Breitenwirkng, der Streit m die Schriftlichkeit, die z kleinen Feldversche, die Schwächen der kommnalen Internet-Strategien, die Sche vor Transparenz nd Offenheit - as den oben dargestellten Mosaiksteinchen ist sicherlich nr ein kleines Teilbild entstanden. Aber meines Erachtens belegen sie die These, daß das IT-Recht angesichts der rasenden Technologie wie gelähmt ist nd nr schneckenhaft langsam vorankommt. Was ist z tn? Ideen für die Beschlenigng des schleichenden Rechts gibt es geng: Halbjährliche Treffen der IT- Rechtsfachlete, Arbeitsteilng zwischen Länderministerien nd Länderparlamenten, ein einschlägiges Regierngsprogramm für Praxisförderng, für Pilotverfahren nd Gesetzgebng, 2 systematisch geführte Msterprozesse, enger Kontakt z den eropäischen Vorreitern nd den USA, Mitnahme der Nachbarstaaten, ach der mittelostnd südosteropäischen Nachbarstaaten, aber ach Ntzng nseres nd deren Potentials an einschlägig asgebildeten Informatikern, Erzegen neer Afgabenstellngen nd Kraftanstrengngen der Indstrie, Pblic Private Partnerships, Aslagerng von Standard-IT-Afgaben nd Konzentration af die schwierigeren Afgaben... Allerdings - ein Rck allein wird nichts bewegen, weil z viele z bewegen sind. Ein langer Atem wird gebracht. H.W. SCHRAMM Mitarbeiterdaten ins Internet - Vornamen in die -Adresse? 1/ Die Referatsleiterin des Innenministerims stellte sich vor: Ich heiße Gordana! Entwaffnet nannten ach wir nsere Vornamen. Diese Szene spielte sich vor ein paar Wochen in der Stadt Sofia ab. Andere Länder...? - Überall wird überlegt, wieweit die Namen, Vornamen, Telefonnmmern, Afgabengebiete nd -Adressen von Mitarbeitern der Verwaltng als Bentzngsverzeichnis im Internet nd Intranet, aber ach af Kopfbögen z veröffentlichen sind. Als problematisch gelten häfig die Vornamen. Die Dienstvereinbarng über den Einsatz elektronischer Post in der Berliner Verwaltng sagt daz in der Anlage 2, dass ach der Vorname verarbeitet werden kann. Wie immer steht aber die Verarbeitng personenbezogener Daten der Dienstkräfte ach beim Einsatz der E- Post nter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit (Nr. 3.1). Die Dienstvereinbarng gibt daz nichts her. Wir haben es also mit einer Frage des Arbeitnehmer-Datenschtzrechts z tn. Um das Ergebnis vorwegznehmen: Insgesamt sind keine Bedenken gegen die Veröffentlichng aller oben genannten Mitarbeiterdaten ersichtlich. Die Frage berteilt sich nach 1 nd 2 des Gesetzes über die Informationsverarbeitng bei der allgemeinen Verwaltngstätigkeit (IVG). Znächst ist der Anwendngsbereich nach 1 IVG eröffnet. Nach 1 Abs. 2 IVG mfaßt der Begriff der allgemeinen Verwaltngstätigkeit die Vorgangsverwaltng, die Dokmentation der Vorgänge nd der Verfahrensbeteiligten, die Bürokommnikation sowie sonstige zr ordnngsgemäßen Erledigng der behördlichen Afgaben erforderliche organisatorische Tätigkeiten, insbesondere den dafür notwendigen Schriftwechsel innerhalb der Verwaltng nd nach aßen. -Adressverzeichnisse der Verwaltngsmitarbeiter dienen der Kommnikation der Dienststellen ntereinander nd vor allem der Bürger mit der Verwaltng. Sie sind damit als allgemeine Verwaltngstätigkeit anzsehen. Die Zlässigkeit der Verarbeitng personenbezogener Daten richtet sich nach 2 Abs. 1 IVG. Danach dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligng der Betroffenen verarbeitet werden, soweit dies für die allgemeine Verwaltngstätigkeit erforderlich ist nd schtzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen. Die Erforderlichkeit der Veröffentlichng der für die Kommnikation notwendigen Daten ach im Internet ergibt sich as den Bürgerbedürfnissen im Rahmen des allgemeinen Wandels hin z einer Informationsgesellschaft. Immer mehr wird die herkömmliche Kommnikation drch die wesentlich billigere, schnellere nd mweltfrendlichere elektronische Post ersetzt. Um den Bürgern die Vorteile der elektronischen Post nd der Information über Verwaltngsangelegenheiten è

7 ç im Internet ntzbar z machen, ist es sinnvoll nd richtig, die oben genannten Mitarbeiterdaten über die schon bestehenden - etwa in Bibliotheken allgemein zgänglichen - Telefonverzeichnisse hinas ach im Internet z veröffentlichen. Hat ein Bürger sich via Internet über eine ihn betreffende Verwaltngsangelegenheit informiert, so mss ihm die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit demselben Medim ach mit dem zständigen Mitarbeiter in Verbindng z setzen. Gerade die Verwaltng der Bndeshaptstadt Berlin sollte af diesem Gebiet eine Vorreiterrolle einnehmen. Dabei ist znächst einmal keines der einzelnen Elemente, ach nicht der Vorname eines Mitarbeiters, rechtlich als besonders schützenswert z bewerten. Das Bndesarbeitsgericht hat im Jni 1999 immerhin entschieden, daß nicht einmal ein Mitbestimmngsrecht des Betriebsrats besteht, wenn der Arbeitgeber für die Korrespondenz mit den Knden nter Hinweis af eine gewünschte Signalisierng von Offenheit die Nennng des Vornamens vorschreibt. Dabei sind jedoch nach 2 Abs. 1 IVG die schtzwürdigen Belange der Betroffenen z berücksichtigen. Hier kommen vordringlich Sicherheitsinteressen in Betracht. In sicherheitssensiblen Bereichen sollte eine Veröffentlichng nterbleiben. Die Sicherheitsinteressen der Mitarbeiter sind übrigens ach schon in den traditionell existierenden Loseblatt-Telefonverzeichnissen der Verwaltng berücksichtigt worden. So sind etwa die Namen der Staatsanwälte nicht afgeführt. An dieser bereits bei der Veröffentlichng der Telefonverzeichnisse vollzogenen Güterabwägng kann nd sollte man sich ach bei der Internet- Veröffentlichng orientieren. Ein prinzipieller Unterschied zwischen den bestehenden Telefonverzeichnissen nd -Adressverzeichnissen besteht nicht. Der Berliner Datenschtzbeaftragte weist in seinem Jahresbericht 1998 zwar daraf hin, daß im Gegensatz z gedrckten Verzeichnissen ein weltweiter Zgriff af die Daten möglich ist. Dies dürfte aber nicht z einem erhöhten Sicherheitsrisiko für die Betroffenen führen, da gerade ein rämlich weit entfernter Internet-Ntzer an einem Zgriff af einzelne Mitarbeiter stark gehindert ist. In rechtlicher Hinsicht ist somit die Veröffentlichng der Mitarbeiterdaten im Internet ohne Einwilligng der Betroffenen nter Asklammerng der sicherheitssensiblen Bereiche zlässig. Bei der Einrichtng des z veröffentlichenden Verzeichnisses sollte möglicherweise aftretenden besonderen Interessenkonflikten oder sonstwie begründetem Unmt vorgebegt werden. Der jeweilige Vorgesetzte sollte seine Mitarbeiter über die bevorstehende Veröffentlichng der Mitarbeiterdaten informieren nd af Rechtsgrndlagen nd Notwendigkeiten hinweisen. Dabei sollte er vor allem für die damit verbndene Verbesserng der Bürgerfrendlichkeit werben. Der Datenschtzbeaftragte schlägt vor, Widersprüche einzelner Mitarbeiter z akzeptieren nd z berücksichtigen. Solchen Vorschlägen sollte nach Möglichkeit entsprochen werden, wenn eine plasible Begründng gegeben wird. Dabei sollte zr Vermeidng von Irritationen innerhalb der Grppen eine gewisse Einheitlichkeit gewahrt werden. Danach käme als taglich nd rechtlich zlässig in Frage die Veröffentlichng folgender Varianten von - Adressen im Internet: einer fnktionsbezogenen E- Mail-Adresse statt oder neben der namensbezogenen E- Mail-Adresse (Beispiele: Ergonomiebeaftragter@SenInn.Verwalt- Berlin neben Meller@etc.; vgl. Poststelle@SenInn.etc., Verbindngsstelle@SenStadt.etc) nr des Nachnamens - ohne Vornamen Beispiel: Schramm@SenInn.Verwalt- Berlin.de des Nachnamens mit vorangestelltem Vornamensinitial Beispiel: S.Meller@ SenInn.Verwalt-Berlin.de des Nachnamens mit vorangestelltem Vornamen Beispiel: W o l f g a n g. D i SenWFK.Verwalt-Berlin.de Alle Lösngen sind ach für das Intranet (MAN) der Stadt vertretbar. In der Praxis ließen sich als Standardfall für jede Dienstkraft zwei -Kennngen einrichten, eine mit, die andere ohne den (ersten oder Rf-, keinen fiktiven) Vornamen. Beide Adressen sollten von aßen erreichbar bleiben. Dann können Absender, die nicht die Vornamen der gewünschten Ansprechpartner kennen, meist den gewollten Empfänger erreichen. Im digitalen Kopfbogen der Behörde kann znächst - als Hasstandard - jeder mit vorangestelltem Vornamen asgewiesen werden. Aber es bleibt ihm freigestellt, den Vornamen z streichen nd danach diese Version des Kopfbogens z verwenden. Nach Absprache können andersartige -Adressen eingerichtet werden., die sich an einer Fnktion orientieren. Für das interne Telefonverzeichnis herrscht für die Dienststelle große Freiheit der Gestaltng. Die Vornamen der Mitarbeiter sollten allerdings nr weggelassen werden, wenn mit stichhaltiger Begründng widersprochen wird. Wird für das öffentliche Inder- oder Intranet-Telefonverzeichnis entschieden, daß drch Vornamensnennng Offenheit signalisiert werden soll, dann sind - jedenfalls für das Internet - Widersprüche der Dienstkräfte z berücksichtigen. H.W. SCHRAMM 1/

8 Unverlangte s oder der gemeine E-Müll Treffen Sie ihren Trampartner oder So werden Sie noch morgen Millionär. So verlockend erscheinen die Überschriften vielen -Ntzern allmorgendlich, wenn Sie ihre Post erledigen wollen. Mühsam kämpft man sich drch die vielen Versprechen, bis endlich die Mails asgemacht sind, die wirklich erwartet nd gebracht werden. Recht bei yahoo Eine Anlafstelle bei der Recherche zm Thema Recht im Internet kann das Verzeichnis yahoo ( sein. Hier werden die verschiedenen Rechtsgebiete (von Arbeits- bis Wirtschaftrecht) in einem Katalog afgelistet. Die entsprechende Rbrik lässt sich über Staat nd Politik finden. Werbemüll - die Fakten Während 1996 noch drchschnittlich 23 Werbesendngen pro Jahr af ein eingerichtetes Mailkonto eingingen, stieg die Anzahl bereits 1997 af 1186 an rechnete man mit einem Mailafkommen pro Mailbox von ca Werbesendngen. 1 Anders als die herkömmlichen afwendigen nd kostenintensiven Werbewrfsendngen lässt sich kommerzielle Werbng per Internet fast kostenlos nd an nvergleichbar viele Empfänger senden. Bereits 1994 erkannte eine amerikanische Rechtsanwaltskanzlei den Wert des Usenet für ein von ihnen propagiertes Greencard-Posting nd erhöhte so erheblich ihren Mandantenstamm - praktisch ohne PR-Asgaben afzwenden. Dies war die Gebrtsstnde des -Spamming. Der Wert dieser Mitteilngen für den Endverbracher entspricht meistens dem Begriff Spam, einem eingetragene US-Warenzeichen für rosafarbenes Dosenfleisch, eigentlich S.piced P.ork a.nd M.eat, eine Schmalzfleischkonserve der US-Firma Hormel Foods. Das allgemeine Urteil der amerikanischen Bevölkerng latet: nästhetisch nd ohne Nährwert. 2 Wertvoll sind die Spam-Mails jedoch für ihre Absender. Schon wenige Neknden, die drch die aggressiven nd nter Umständen sehr persönlichen Werbebotschaften gewonnen werden, lassen die Kosten für die Kampagne z einem Gewinn werden. Dem Zorn der Internetgemeinde nd Nachforschngen wissen die Werbenden sich z entziehen, indem sie ihre Jnkmail über verschiedene Großrechner schicken oder nach jeder Werbeaktion ihre Netz-Identität wechseln. Abwehrmethoden Spamming ist ebenso schwierig wie das Lahmlegen ganzer Domänen drch Scheinanfragen z verhindern (jüngstes Beispiel: Yahoo, Amazon, etc. z Anfang Febrar 2000). Paschal gibt es drei Abwehrmethoden: Znächst könnte der Provider Massenwerbesendngen schon bei Anknft am Server herasfiltern nd stoppen. So beschäftigten sich 1998 beim größten Internetanbieter der Welt AOL allein 70 Arbeitnehmer asschließlich mit der Bekämpfng dieses Überflsses. 2 In den USA existieren immerhin schwarze Listen für Großrechner, die einmal Spams verbreitet haben. Weiterhin könnte der Inhaber der Mailbox selbst einen Filter für nerwünschte, anhand von Schlüsselworten erkennbare Werb s aktivieren. Oder er ntzt spezielle Programme wie den kostenlosen SpamEater Pro für Windows oder MacSOUP (Shareware, 37 DM) für Macintosh. Zsätzlich kann man sich nter in eine Liste eintragen nd damit dokmentieren, dass man keine Werb s bekommen möchte. Af diese Art nd Weise ist man zmindest vor den seriöseren Werbestrategen sicher. Die dritte Möglichkeit besteht darin, alle Absender z definieren, von denen Mails erwünscht sind - nd paschal Sendngen anderer Personen abzweisen. è 1/00 2 8

9 Webportal zm Thema Recht Ein Webportal zm Thema Recht findet sich nter Hier kann man in einer Vielzahl von Gesetzen komfortabel einzelne Bestimmngen per Schwort asfindig machen. Ferner gibt es Links z zahllosen detschen Bndesgesetzen nd Verordnngen im Internet.. Z den kostenpflichtigen Leistngen gehören.a. Msterverträge, Briefe nd Anträge. Eine weitere mfangreiche (kostenpflichtige) Rechtssammlng im Internet ist nter z finden. ç Alle drei Methoden sind nicht ngefährlich: Bei den ersten beiden könnten erwünschte Sendngen insbesondere im Geschäftsleben nicht drchdringen, weil sie zfällig ein verbotenes Schlüsselwort enthalten. Die dritte macht den Inhaber der Mailbox für die breite Masse praktisch nerreichbar. Abzraten ist von der Unsitte, die Werb mit einer Mailbombe z beantworten. Wenn die Absender ihre Spr bis zr Unkenntlichkeit verwischt haben, wird die Mailbombe drch das Netz irren, Kapazitäten blockieren nd am Ende als nzstellbar wieder af dem eigenen Mailkonto landen. Abwehrrechte Tipp: Der Internet Rechtsberater Das nerwünschte Direktmaketing ist aber ach rechtlich bedenklich. Erste Gesetze gegen nerwünschte s wrden in den US-amerikanischen Staaten Nevada nd Washington verabschiedet. In Washington zm Beispiel kann jede Mail, die kommerzieller Natr ist, vom Empfänger nicht erbeten wrde nd bei der die Antwort-Adresse ngültig oder die Überschrift irreführend ist, mit einer Geldbße von $ für den Inhaber der Mailbox nd weiteren $ für den Provider der Empfänger-mailbox sanktioniert werden. Rechtsfragen nd steerliche Gestaltngsmöglichkeiten Die Atoren Dr. Fritjof Börner, Stephan Heitmann, Dr. Marks Sengpiel, Dr. Dr. Günther Strnk nd York Zöllka führen kompakt nd verständlich in die grndlegenden Rechtsfragen der Internet-Bentzng ein. Neben technischem Hintergrndwissen legen sie die Bereiche Vertragsgestaltngen zwischen Internet-Providern nd -Ntzern sowie Electronic Commerce in all ihren Facetten mfassend dar. Spezielle Rechtsfragen - z.b. digitale Signatr, Rndfnk online, Kinder- nd Jgendschtz, Persönlichkeits-, Urheber- nd Strafrecht - werden ebenso wie steerliche Aspekte eingehend behandelt. Die Asführngen werden drch Schabilder nd Fallbeispiele illstriert; die aktelle Fachliteratr ist eingearbeitet, ein Stichwortverzeichnis nd ein Glossar einschlägiger Begriffe rnden das Werk ab. 1999, 196 Seiten, broschiert, DM 88,- ISBN , Verlag: Bndesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln. (As: Bndesanzeiger Nr. 239 vom ) Die Rechtslage in Detschland ist hingegen noch weitgehend ngeklärt. Zwar existieren einige Entscheidngen nterer Gerichte; inwieweit deren Leitsätze jedoch vor einem OLG oder dem Bndesgerichtshof Bestand haben werden, ist nklar. Festzhalten ist immerhin, daß die detsche Rechtsprechng einstimmig von der Rechtswidrigkeit einer nafgeforderten Werb asgeht. Asgangspnkt ist das Grndrecht: Drch Art. 5 Abs. 1 des Grndgesetzes wird die Freiheit geschützt, Meinngen z äßern nd z verbreiten. Dies mfaßt ebenfalls die Freiheit, Spams z verschicken nd somit kommerzielle Werbng zm Zwecke der Beeinflssng des Verbrachers z machen. 3 è 1/

10 ç Der Bndesgerichtshof hat bereits früh in Bezg af das Cold Calling entschieden, daß es sich beim ngebetenen Telefonanrf beim Endverbracher m einen nlateren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nd einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele. Diese Rechtsprechng fand Zstimmng ach bei Verwaltngsgerichten nd schließlich beim Bndesverfassngsgericht. 4 Sie wrde in der Folgezeit af ngebetene Werbng per Telefax übertragen. Sie mss ach für Spam-Mails gelten. Häfig wird zwar die Vergleichbarkeit mit der nerwünschten Telefax-Werbng bestritten, weil der Empfänger von s keine Afwendngen habe, während bei nerwünschter Werbng per Telefax zmindest die Telefonleitng blockiert werde nd der Empfänger die Kosten für Papier nd Asdrck z tragen habe. 2 Diese Ansicht verkennt jedoch einige Besonderheiten der Jnk-Mails, die beim Empfänger drchas Kosten verrsachen können. Werb ist drch ihre Erscheinngsform nicht von erwünschten Sendngen z nterscheiden. Besonders pfiffige Versender werden es sogar vermeiden, in den Header Begriffe afznehmen, die den Empfänger daz veranlassen könnten, die Mail erst gar nicht z öffnen, oder die drch entsprechende Schlüsselwortprogramme eine Assonderng der Werbebotschaft erleichtern. Der Mail- Empfänger mss also zmindest mit dem Arbeitszeitverlst rechnen, der anfällt, m Jnk-Mails z öffnen, ihren Inhalt z erfassen nd z löschen. 5 Weiterhin werden beim Empfänger erhöhte Telefonkosten verrsacht, da zmindest für die Zeit, in der die Mails vom Server des Providers herntergeladen werden, eine Verbindng etabliert sein mss, deren Daer abhängig von der transferierten Datenmenge ist. Eine Vielzahl von Providern berechnet darüber hinas zeitabhängige Gebühren für den Internetzgang, so daß Bentzer einer Online-Internetmailbox z den Verbindngsgebühren weiterhin Onlinegebühren bei der Kontrolle ihrer Mailbox zahlen.6 Eine Stdie im Aftrag der Firma Novell besagt: Allein in britischen nd irischen Unternehmen verrsachen Werb s schätzngsweise jährliche Kosten von smma smmarm 8,3 Mrd. US-Dollar. 7 Letztendlich werden drch Jnk-Mails Kapazitäten blockiert. Denn bei weiterem Ansteigen dieser preiswerten, attraktiven Werbng ist damit z rechenen, dass der vom Provider begrenzten Speicherplatz des Mailboxinhabers verstopft wird, so dass erwartete nd erwünschte Mails nd eventell as Newsgrops abonnierte Informationen nicht mehr zgestellt werden können. Verbracherschtz für Firmen? Unerwünschte Werbng kann der Privatmann nach allem gemäß 1004, 823 BGB abwehren. 8 Denn die nerlabte Zsendng von Werbng an private Anschlüsse ist wettbewerbswidrig im Sinne des 1 UWG. 9 Der kommerzielle Bentzer einer Mailbox könnte sich hingegen nicht af dieses verbracherfrendliche Recht berfen. 1/ Dieser Misere ist nn die Rechtsprechng mit dem Argment z Hilfe gekommen, dass nerwünschte Werbng Kommnikationsmittel blockieren nd Arbeitsafwand z ihrer Beseitigng provozieren würde. Problematisch ist dies deshalb, weil der Bndesgerichtshof für Telex-, Telefax- nd Btx- Werbng in den Fällen, in denen er das Persönlichkeitsrecht Privater betroffen sah, die bloße Belästigng drch den Mehrafwand alleine für nicht asreichend hielt. Für die Frage der Unzlässigkeit entsprechender Werbemaßnahmen mß es schlssendlich jedoch nerheblich sein, ob der Empfänger eine Privatperson, Freiberfler oder Gewerbetreibender ist. 10 Denn ach für den Geschäftsmann besteht ein Unterlassngsansprch as 823 Abs. 1 BGB, da die nafgeforderte Zsendng einer Werb einen nzlässigen Eingriff in den eingerichteten nd asgeübten Gewerbebetrieb darstellt. 11 Dieser Rechtsprechngstrend verstößt ach nicht gegen die EU-Richtlinie 97/ 7/EG vom über den Verbracherschtz bei Vertragsschlüssen (FARL)12. Nach Art. 10 Abs. 1 FARL bedarf nämlich die Kommnikation z Werbezwecken mit Atomaten als Gesprächspartnern (Voic -System) nd der Einsatz von Fernkopieren (Telefax) der vorherigen Zstimmng des Verbrachers. Man bezeichnet dieses Verfahren, in dem die Zlässigkeit einer Werbemaßnahme von einer vorherigen Zstimmng abhängig ist, als Opt-In- Lösng. Die Sache wird aber leider noch komplizierter: Für Spam-Mails gilt nämlich Art. 10 Abs. 1 FARL nicht! Eine vorherige Zstimmng des Mailboxinhabers ist also eigentlich nicht notwendig: Nach Art. 10 Abs. 2 FARL dürfen Fernkommnikationstechniken, die eine individelle Kommnikation erlaben, für Werbemaßnahmen nr dann verwendet werden, wenn sich der Verbracher nicht vorher gegen diese Maßnahme asgesprochen hat. In den Fällen, in denen bis z einem Widersprch die Maßnahme prinzipiell zlässig ist, spricht man von der Opt-Ot-Lösng. Unter diese Lösng fallen somit ach Werbemaßnahmen per . Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, geeignete Instrmentarien z schaffen, m Verbracher af wirksame Weise z schützen, die keine Kontaktafnahme z Werbezwecken af diesem Wege wünschen. Soweit das EU-Recht. Opt-In-Lösng für Detschland In Detschland besteht jedoch nach der oben genannten ständigen Rechtsprechng die Rechtslage, daß - Werbng nicht nach der Opt-Ot-, sondern nach der Opt-In-Lösng behandelt wird. Mit den verschiedensten Argmenten wird nn dagegen von Interessenverbänden gefordert, den Schtz des Verbrachers richtlinienkonform af das Nivea des è

11 ç Art. 10 Abs. 2 FARL z redzieren nd Werb s nr dann als rechtswidrig z berteilen, wenn sich der Empfänger zvor dagegen asgesprochen hat. Nach Art. 14 Satz 1 FARL sind die Mitgliedstaaten aber berechtigt, im Einklang mit dem EG-Vertrag strengere Bestimmngen z erlassen oder afrechtzerhalten, m ein höheres Schtznivea für den Verbracher sicherzstellen. Art. 10 FARL bestimmt somit lediglich einen Mindeststandard des Verbracherschtzes, der in keinem Land nterschritten werden darf. Wird von den detschen Gerichten somit für das Spamming eine Opt-In-Lösng vertreten, so handelt es sich nicht m einen Verstoß gegen Art. 10 FARL, da diese Betrachtngsweise drch Art. 14 Satz 1 FARL gedeckt ist. Die Gerichte sind übrigens nicht af die Existenz einer innerstaatlichen gesetzlichen Regelng angewiesen. Nach ständiger Rechtsprechng des EGH verlangt die Umsetzng von Richtlinienvorgaben keine asdrückliche gesetzliche Regelng, wenn insbesondere eine gefestigte Rechtsprechng existiert, die den Rechtsschtz des Einzelnen gewährleistet nd im Wege der richtlinienkonformen Aslegng fortgeschrieben werden kann. 13 Ach ist die ständige Rechtsprechng der detschen Gerichte weder eine nzlässige Absatzbeschränkng im Sinne von Art. 28 EGV n.f. noch eine nzlässige Beschränkng des freien Dienstleistngsverkehrs im Sinne von Art. 49 EGV n.f., so dass ebenfalls diese Einschränkng des Art. 14 Satz 1 FARL gewahrt bleibt, die sich im übrigen ohnehin as dem Vorrang des Primärrechts gegenüber Sekndärrechts ergäbe. 14 Fazit nd Asblick Obwohl also der Verbracher zmindest in Detschland drch die bis hete gefestigte Rechtsprechng vor nerwünschten Spam-Attacken sicher ist, wäre dennoch eine gesetzliche Regelng wünschenswert, da somit den ständigen Angriffen der Interessenverbände der Werbewirtschaft gegen die Rechtsprechng Einhalt geboten würde nd sowohl die Verbracher als ach die Werbenden eine klare rechtliche Positionierng bekämen. Um dies z forcieren, kann, wer sich über Spam-Mails ärgert, seinem Unmt af politischer Ebene freien Laf lassen: Wir fordern vom Eropaparlament, die Internetntzer künftig drch eine klare gesetzliche Regelng wirksam vor der Belästigng drch nerwünschte Werbng per z schützen, heißt es nmißverständlich in der Online- Petition, die das Compter Fachmagazin c t nd Politik-Digital gemeinsam af eropäischer Ebene nter dem Namen Stimm gegen SPAM ins Leben gerfen haben ( spam). Die Petition haben Spam-Gegner dem Wirtschafts- nd Rechtsasschss des Eropaparlaments vorgelegt online gesammelte Unterschriften wrden bereits in Brüssel übergeben, davon über as Detschland. Die Aktion läft weiter. MARKUS RAINER / H.W. SCHRAMM 1 Fikentscher/Möllers NJW 98, 1337 (1337). 2 SZ S Fikentscher/Möllers NJW 98, 1337 (1337). 4 Fikentscher/Möllers NJW 98, 1337 (1338). 5 LG Berlin, CoR 98, LG Berlin, CoR 98, Die WELT vom AG Brakel, CoR 98, 431, NJW 98, 1337 (1343). 9 AG Transtein, NJW 98, LG Berlin Beschl. v O 301/ LG Berlin CR 99, ABl. EG Nr. L 144 v S statt vieler: EGH NJW 96, Günther CR 99, 172ff. Tipps & Tricks zr Rechtsrecherche im Intranet Das Intranet der Berliner Verwaltng soll neben dem Astasch von Informationen vor allem der Informationsbeschaffng dienen. Es erhebt den Ansprch, Arbeitsabläfe der Verwaltng z erleichtern. Kann es diesem Ansprch aber ach genügen? Unser jüngster Versch, im Intranet nach Rechtsvorschriften z schen, soll afzeigen, dass noch einiges z tn ist af diesem Gebiet. Trotz der zahlreichen papierenen Gesetzestexte nd Verwaltngsvorschriften, die vor Ort in den Amtsstben schlmmern, liegen die Vorteile der Sche im Intranet af der Hand. Zm einen ist die Flt neer Gesetzesmaterialien nicht immer verfügbar, oder vorhandene Aflagen sind nicht af dem neesten Stand. Eine Darstellng im Intranet könnte diese Probleme asrämen. Nachsortieren der Loseblattsammlngen, Bibliotheksbesche, afwendige Bestellngen nd Anschaffngskosten entfielen. Zsätzliche Vorteile lägen in der gezielten Sche nach Rechtsbegriffen innerhalb eines Gesetzes. Die Arbeit mit noch nbekannten oder neen Gesetzen würde erleichtert. Ein Masklick könnte das Blättern nach in Rechtsvorschriften zitierten weiteren Normen (ach aßerhalb der afgeschlagenen Gesetze) entbehrlich machen. Unser Rechercheversch war af drei Stnden begrenzt nd wrde zdem asschließlich nter Einsatz von Schmaschinen vorgenommen. Kenntnisse über bestehende Datenbanken wie Jris oder CELEX wrden also nicht nterstellt. Für die Sche nach Rechtsvorschriften im Intranet gibt es zwei Möglichkeiten : die Ntzng von einschlägigen Gesetzestextübersichten nd die Eingabe der Bezeichnng der Rechtsvorschriften als Schbegriffe. è 1/

12 ç Gesetzestextübersichten befinden sich af den Seiten der einzelnen Senatsverwaltngen. Kennt man die Regelngsmaterie von Gesetzen, dann lohnt sich sofort ein Blick af die Seiten der jeweils dem Sachgebiet entsprechenden Senatsverwaltng. Für Verwaltngs-, Asführngsvorschriften, Rndschreiben, Dienstanweisngen.s.w. existieren hingegen Übersichten in nr eingeschränktem Umfang, so dass dieser Einstieg in die Recherche npraktisch ist. Die Übersichten zeichnen sich drch hierarchische oder themenbezogene Strktren as. Asführliche Übersichten sind z finden nter SAZinfo/Secrity/DSB/eber/ recht.htm, Nachteil der überwiegenden Anzahl von Links ist, daß die Gesetze nr aszgsweise enthalten sind, nämlich nr soweit, wie es das entsprechende Sachgebiet erfordert. Bei der begriffsbezogenen Sche wrden die Schmaschinen nter BVC/start/blnweb.htm oder bentzt. Vorteil dieser Sche ist der schnelle Zgriff af sämtliche im Netz enthaltenen Rechtsvorschriften, gleichgültig welcher Regelngsmaterie sie angehören. Vorassetzng ist allerdings, dass der Schbegriff mit der Bezeichnng der geschten Vorschrift übereinstimmt. Ohne Kenntnis der genaen Bezeichnng wird die Sche daher z einer langwierigen Angelegenheit. Dies wird ach nicht drch die Mitteilng von - dem Schbegriff ähnlichen - Schergebnissen relativiert. Erschwerend kommt hinz, dass die im Netz è 2 Abmahnwelle bei Domains mit Gattngsnamen befürchtet Urteil gegen beschreibende Internet-Adressen Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hambrg sorgt für nee Afregng m die Ntzng von Domainnamen, berichtet das Comptermagazin c t in der Asgabe 1/2000. Sogenannte sprechende Domainnamen wie Erdnesse.de gelten danach als rechtswidriger Wettbewerbsvorteil. Lat OLG Hambrg gilt für beschreibende Begriffe, also Gattngs-, Waren- oder Dienstleistngsbezeichnngen, ach als Domainbezeichner ein Freihaltebedürfnis. Das bedetet, dass niemand im kommerziellen Wettbewerb für sich das Recht beansprchen darf, eine Vokabel, die seinen Geschäftsgegenstand nd den seiner Mitbewerber bezeichnet, exklsiv einzsetzen. Derartige Internetadressen dürfen diesem Richtersprch zfolge nr noch mit zsätzlichen Angaben verwendet werden. Beobachter rechnen schon mit einer Abmahnngs- nd Prozesslawine, die af Domaininhaber zrollen kann, weil sich Mitbewerber der nliebsamen nd schnelleren Konkrrenz entledigen wollen. Schon jetzt ist es möglich, sich ach bndesweit af das Hambrger Urteil z berfen. Die wirtschaftlichen Konseqenzen liegen af der Hand: Website-Betreiber haben großen finanziellen Afwand in die Promotion ihrer Internet-Adressen gesteckt, der nn möglicherweise verpfft. Die Begründng des Hambrger Urteils steht formaljristisch af schwachen Füßen. Obgleich Revision eingelegt worden ist, könnten Domaininhaber von Mitbewerbern jetzt in verstärktem Maße abgemahnt werden. Ein höchstrichterlicher Sprch kann der drch das Urteil entstandenen Verwirrng schnell ein Ende setzen, fasst c t-redakter Peter Schmitz die Rechtssitation zsammen. Die Chancen dafür, dass die Hambrger Affassng in Karlsrhe revidiert wird, stehen nicht schlecht. Ein Überblick z diesem Rechtsthemenkreis wird nter mit den Sieben goldenen Regeln angeboten. 1/

13 ç verwendeten Begrifflichkeiten nicht einheitlich sind, die Bezeichnng der Vorschriften in den einzelnen Datensätzen voneinander abweicht. Folglich werden bei Eingabe nr eines Schbegriffes nicht alle im Intranet verfügbaren Datensätze über die geschte Norm im Schergebnis angezeigt. Fazit Positiv bleibt festzstellen, dass die vorhandenen Datensätze die Arbeit wirklich erleichtern. Die Texte sind af dem neesten Stand. Dank eingearbeiteter dokmentinterner Links ist im Vergleich zr gedrckten Alternative lästiges Blättern überflüssig. Mit Hilfe des Browser-Befehls Bearbeiten/Schen ist eine gezielte Recherche nach Rechtsbegriffen innerhalb einzelner Dokmente realisierbar. Häfig benötigte Rechtsvorschriften sind, wenn erst einmal gefnden, über den Browser-Befehl Favoriten in ihrer aktellen Fassng schnell zgänglich. Vorasgesetzt sei dabei, dass man seine Favoriten ordentlich bezeichnet nd afrämt. Ach wenn sich die Recherche mit Schmaschinen anfangs oft zeit- nd arbeitsintensiv gestaltet, lohnt sich daher im Ergebnis der einmal getätigte Afwand. Allerdings ist eine mfassende Lektüre von Rechtsvorschriften im Intranet derzeit nicht drchführbar. Der Zgang z fachspezifischen Regelngen ist jedoch neingeschränkt möglich nd wird dem Bedarf in der Berliner Verwaltng schon ziemlich gerecht. Unabhängig davon bleibt die Frage offen, ob es nicht Afgabe der Bibliotheken wäre, einen Beitrag für die Online-Recherche af diesem Gebiet z leisten nd einen Zgang z den wichtigsten Rechtsvorschriften z schaffen. Ein offener Wnsch des Testers: Um die Sche im Netz z erleichtern, sollte ein Standard bezüglich der Bezeichnng der Rechtsvorschriften gehalten werden, etwa die exakte Wiedergabe des offiziellen Vorschriftentitels nd seiner Abkürzngen. JENS MARSCHALL Bei der Digitalen Signatr ist Niedersachsen ganz weit vorn Die niedersächsische Landesverwaltng ist dem papierarmen Büro einen entscheidenden Schritt näher gekommen. Mit der Unterzeichnng eines Dienstleistngsvertrages zwischen der Detschen Telekom nd dem Land Niedersachsen ist die Einführng der digitalen Signatr in den Landesdienst nn offiziell. Mit diesem Vertrag eröffnet sich eine nee Dimension des elektronischen Geschäftsverkehrs, erklärten der Niedersächsische Finanzminister Heinrich Aller nd Josef Braner, Vorstandsmitglied der Detschen Telekom, am 24. Janar 2000 in Hannover. Mit der Einführng der digitalen Signatr nehme Niedersachsen weltweit eine Vorreiterrolle in der technischen Modernisierng von Regierngs- nd Verwaltngsarbeit ein, sagte der Minister. Mit einer Chipkarte ( SignatrCard ) nd einem PIN-Code werden seit Jahresanfang so genannte digitale Unterschriften erzegt, mit denen beispielsweise Zahlngsvorgänge am PC vollelektronisch nd ohne Papierbelege missbrachssicher nd signatrgesetzkonform abgewickelt werden können. Niedersachsen ist weltweit das erste Land, das diese zknftsweisende Technologie flächendeckend einsetzt. Damit sind wir ganz weit vorn, zeigte sich Aller zfrieden nd verwies dabei ach af die neartige integrierte Hashaltsbewirtschaftngs-Software PPM, die das Land gemeinsam mit der Firma Baan entwickelt hat nd die seit Jahresanfang im Einsatz ist. Wir haben bewiesen, dass Politik nd Verwaltng Schrittmacher für den technologische Strktrwandel sein können. Die anderen gcken schon, wie wir das gemacht haben. Der elektronische Weg von Transaktionen verkürze die Bearbeitngszeit von Vorgängen, die bislang zehn Tage benötigten, af ein bis zwei Tage, hob Aller hervor. Ich sehe in dieser Technologie einen Weg z mehr Effizienz nd Bürgernähe. Die Digitale Signatr ermögliche aber nicht nr effizientere Arbeitsstrktren, sondern gewährleiste ach vollständige Rechtssicherheit nd genüge bei der Verschlüsselng zgleich höchsten Sicherheitsstandards. Gerade angesichts der aktellen Diskssion m Datensicherheit nd Verbracherschtz im Internet setzen wir Maßstäbe, die ach für die weitere Entwicklng des E-Commerce-Sektors von wesentlicher Bedetng sein werden. Die digitale Signatr biete eine größere Fälschngssicherheit als die herkömmliche handschriftliche Unterschrift damit schützen wir ach nsere eigenen Mitarbeiter, sagte Aller. Ermöglicht wird diese innovative Bearbeitng von Dokmenten nd Vorgängen drch eine von der Detschen Telekom entwickelten Technologie. Mit nserem Know-how im Bereich der digitalen Signatr bieten wir Verwaltngen, Unternehmen nd Organisationen die Möglichkeit, interne Geschäftsabläfe nd -beziehngen effektiver z gestalten, hob Josef Braner, Vorstand Vertrieb nd Service der Detschen Telekom, hervor. Af künftige Szenarien eingehend sagte der Telekom- Vorstand: Ach der Privatmann wird von der elektronischen Unterschrift künftig profitieren können. Neben erheblich verkürzten Bearbeitngszeiten ergeben sich nee Anwendngsmöglichkeiten, wie zm Beispiel die elektronische Steererklärng. Der digitale Schlüssel sei somit ach ein Schlüssel zr Dienstleistngsgesellschaft. In Niedersachsen sei die digitale Signatr schon jetzt eine Erfolgsgeschichte, bilanzierte Aller die ersten drei Wochen ihrer praktischen Anwendng. Mittlerweile seien rnd 6400 Landesbedienstete mit einer Digitalen Signatr asgestattet, darnter der Minister selbst. Nach der vollständigen Realisierng des Hashaltsvollzgssystems drch das Informatikzentrm Niedersachsen è 1/

14 ç im Jahr 2001 würden rnd Bedienstete an 700 Standorten das Verfahren ntzen. Was vor wenigen Wochen noch Zknftsmsik für ns war, ist mittlerweile Alltag geworden. Ich bin stolz daraf, wie soverän die Bediensteten der Landesverwaltng die Neerngen mgesetzt haben, nd ich bin stolz daraf, dass ich meinen Teil daz beitragen konnte. Aller hob dabei asdrücklich ach die Mitarbeit der Telekom hervor: Ich bin froh, dass wir mit der Telekom nd mit DeTeSystem leistngsfähige Partner haben, die ns bei diesem Verfahren zr Seite stehen. Wir haben eine tragfähige Kooperation gefnden. Ach die Vertragsnterzeichnng zwischen den Partnern erfolgte stilgerecht af digitalem Wege. Der Vertrag wrde als Textdokment af einen Bildschirm gelegt nd von Aller nd Braner mit ihren Chipkarten elektronisch nterzeichnet. In Frankfrt (Main) wrde der Vertrag von Christian A. Hfnagl, dem Vorsitzenden der Geschäftsführng der DeTeSystem GmbH, gegengezeichnet. Hfnagl war dabei mit Hannover per Videokonferenz verbnden. Die Vertragsnterzeichnng war in dieser Form ein neartiger Akt: Aller leistete die erste digitale Ministernterschrift überhapt. Das war nicht meine letzte, fügte er hinz. Die elektronische Unterschrift wird as einem geheimen Schlüssel erzegt, den der Eigentümer af seiner SignatrCard gespeichert hat. Mit dem dazgehörigen öffentlichen Schlüssel kann jeder Empfänger überprüfen, ob die ihm vorgelegte Unterschrift rechtsgültig ist. Dieser öffentliche Code wird vom Trst Center der Detschen Telekom verwaltet nd ist in öffentlichen Verzeichnissen anonymisiert zgänglich. Ihre SignatrCards erhalten die niedersächsischen Beamten nd Angestellten von der Zertifizierngsstelle der Telekom. Mit einer PIN weisen sie sich dem System gegenüber als rechtmäßige Karteninhaber as nd können Daten digital signieren nd verschlüsselt versenden. 2 Bch-Tipp Rechtsfragen der digitalen Signatr Eine Einführng in Recht nd Praxis der Zertifizierngsstellen Herasgegeben von Prof. Dr. Thomas Hoeren nd Dipl.-Wirt.Inform. Martin Schlüngel beide vom: Institt für Informations-, Telekommnikationsnd Medienrecht (ITM) der Universität Münster. Reihe: Electronic Commerce nd Recht, Band 1, 2000, 431 Seiten, 14.4 x 21.0 cm, kartoniert, DM 98,-, ISBN , Erich Schmidt Verlag Berlin Bielefeld München Zr Reihe: Der elektronische Geschäftsverkehr wirft eine Reihe von rechtlichen Problemen af, die im Zsammenhang mit der Verwendng neer Medien nd neer Kommnikationsnetze (z.b. Internet) aftreten. Diese Probleme z definieren nd z lösen ist Afgabe dieser neen Schriftreihe. Zm Inhalt: Die digitale Signatr ist die Schlüsseltechnologie des nächsten Jahrhnderts. Gerade weil elektronische Dokmente nicht in den Rahmen traditioneller Form- nd Beweisvorschriften passen, ermöglicht allein die digitale Signatr bei entsprechender Handhabng den elektronischen Handel in einem für alle Beteiligten sicheren nd verlässlichen Rechtsrahmen. Der detsche Gesetzgeber hat mit dem Informations- nd Kommnikationsdienstegesetz viel dafür getan, eine technische Infrastrktr für den Umgang mit digitalen Signatren festzlegen. Zwar enthält das Signatrgesetz selbst keine Regelngen zr Beweisqalität von digitalen Signatrdokmenten. Dennoch führte das Gesetz sehr schnell zr Etablierng von 1/ Zertifizierngsinstanzen, die afgrnd ihres sehr hohen Sicherheitsstandards Vertraen in die nee Technologie ermöglichen. Die Eropäische Kommission hat mit ihren Vorschlägen für eine Richtlinie zr digitalen Signatr diese Zielrichtng noch verstärkt. Mit der Umsetzng dieser Richtlinie werden digital signierte Dokmente bei Beachtng bestimmter technischer Vorgaben den gleichen Beweiswert wie schriftliche Urknden haben. Dieser Grndgedanke wird den elektronischen Handel maßgeblich fördern nd zr Generierng von Webtrsts beitragen. Die Inhalte des Bches stammen as einem Seminar, das im Sommersemester 1998 an der Jristischen Fakltät der Universität Münster veranstaltet wrde. Der Aftrag an die Seminarteilnehmer bestand darin, eine eigene Zertifizierngsstelle z planen. Die Seminararbeiten behandelten folgende Themen: 1. Signatrgesetz nd Signatrverordnng - eine erste Einführng 2. Technische Grndlagen digitaler Signatr-Verfahren 3. Gesellschaftliche Fragen bei der Gründng einer Zertifizierngsstelle 4. Vertragsbeziehngen bei der Verwendng von Signatren 5. Die Haftng der Zertifizierngsstelle nach dem detschen Signatrgesetz 6. Der Beweiswert digital signierter Dokmente 7. Datenschtzrechtliche Fragen bei der Vergabe von Schlüsseln 8. Zr Besteerng einer Zertifizierngsstelle 9. Rechtliche Probleme der Signatrverordnng nd ihrer Maßnahmenkataloge 10. Internationale Signatrgesetze im Vergleich Dennoch bleibt eine Fülle ngeklärter Rechtsfragen. Dieser erster Band der neen Reihe Electronic Commerce nd Recht bietet für einige dieser Fragen Lösngsansätze.

15 Die IT-Mindestanforderngen der Rechnngshöfe Die Mindestanforderngen der Rechnngshöfe des Bndes nd der Länder zm Einsatz der Informationstechnik beschreiben den Maßstab, an dem wir den IT-Einsatz im Land Berlin prüfen. Sie sind keine Verwaltngsvorschrift. Die Veröffentlichng nd somit erst recht die Erarbeitng liegt lange zrück; im SPLITTER 4/92 wrde damals asführlich daraf eingegangen. Bald 10 Jahre sind eine lange Zeit in der Informationstechnik. Nehmen Sie doch einfach den erwähnten SPLITTER 4/92 zr Hand nd schmökern etwas darin: Da finden Sie einen Artikel über die Unterschiede zwischen MS-Word 5.0 (DOS) nd MS-Winword oder einen Tipp, wie ein HP-Drcker af DRAFT mzstellen geht. Sicherlich alles Probleme, die hete kam der Rede wert sind. Ach ja, Festplatten hatten max. 1 GB, aber nr die besonders gten. So sind ach die IT-Mindestanforderngen af dem Stand der Technik von etwa Sicherlich sind sie nicht so änderngsbedürftig wie andere, vornehmlich technische Standards beschreibende Asführngsbestimmngen. Schließlich handelt der überwiegende Teil der IT-Mindestanforderngen von Planngsschritten nd eine Wirtschaftlichkeitsnterschng bleibt halt eine Wirtschaftlichkeitsnterschng. Trotzdem stößt man bei der Lektüre (soll ja solche Genießer geben) af doch leicht hmoreske Formlierngen. Z. B. T 4.5.1: Eine Vernetzng von IT-Geräten ist nr dann vorzsehen, wenn IT-Verfahren drch Datenübertragng, gemeinsame Ntzng von Hard- nd Software oder gemeinsamen Zgriff af zentral oder dezentral gespeicherte Informationen sicherer nd wirtschaftlicher abgewikkelt werden können. Sicherlich gilt diese Assage ach hete noch. Es wird aber wohl keiner af nvernetzte Rechner msteigen wollen. Defiziete haben die IT-Mindestanforderngen sicherlich bei neeren Sachverhalten: Internet nd Intranet, Electronic banking, E-Commerce nd Digitale Signatr, Telearbeit sw. Deshalb beraten zr Zeit die zständigen Prüfngsgebietsleiter der Rechnngshöfe des Bndes nd der Länder, ob nd ggf. wie die IT-Mindestanforderngen z ändern nd z ergänzen sind. Eine erste Abfrage nter den Rechnngshöfen hat gezeigt, dass wegen der stark nterschiedlich asgeprägten rechtlichen Regelngen über den IT-Einsatz in der Bndesländern ein Änderngs- oder Ergänzngsbedarf nterschiedlich gesehen wird. Wir meinen ohnehin, dass die IT- Mindestanforderngen eher eine spartanisch formlierte Vorgabe ist. Wer mehr wissen will, sollte die Hinweise des Präsidenten des Bndesrechnngshofs als Bndesbeaftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltng für die Prüfng der Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltng nach den Mindestanforderngen der Rechnngshöfe des Bndes nd der Länder zm Einsatz der Informationstechnik (IT-Prüfngshinweise) in der Schriftenreihe des Bndesbeaftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltng Band 5, Verlag W. Kohlhammer, drcharbeiten (Hinweis: Der Bandwrmtitel ist nicht von ns verbrochen!). Die beste Möglichkeit, eine Grndlage für eine vernünftige IT-Planng z legen, ist aber doch ein beratendes Gespräch mit ns. Es sollte möglichst am Anfang einer Planng geführt werden, aber ansonsten BETTER late then never!. Nr Mt, rfen Sie ns an: Herr Hansohn ( ) nd Herr Miersch ( ) freen sich af Ihren Anrf. Online-Workshops zm Thema Internet nd Recht. Die Internetakademie bietet Online-Workshops zm Thema Internet nd Recht. Rechtsfragen im Internet, das sind Fragen des Wettbewerbs-, Marken-, Kennzeichen-, Urheber- nd Datenschtz- sowie des allgemeinen Vertragsrechts. Die Teilnehmer des Online-Workshops werden von den af Medien- nd Online-Recht spezialisierten Rechtsanwaelten. Fer Workshop- Teilnehmer sind spezielle passwortgeschetzte Diskssionsforen, Mailing-Listen, Chats nd Web-Seiten reserviert. Die gesamte Veranstaltng wird per Internet abgehalten.nähere Informationen z den Online-Workshops nter: per workshops@akademie.de oder telefonisch: (030) /

16 EU-Richtlinie über elektronische Signatren in Kraft getreten Die für den gesamten E- Commerce wichtige EU-Richtlinie über elektronische Signatren ist im Amtsblatt der Eropäischen Union veröffentlicht nd damit in Kraft gesetzt worden (Amtsblatt L13/ 12 vom ). Die Richtlinie bietet einen hervorragenden Rechtsrahmen, m das Vertraen der Ntzer in die Sicherheit des Internet z stärken. Sie sieht nter anderem Sicherheitsstandards für digitale Signatren vor, m deren Fälschng z verhindern. Diese fälschngssicheren Signatren könne im Rechtsverkehr via Internet Unterschriften ersetzen nd deshalb verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten gleichzeitig, diese fälschngssicheren Signatren einer handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichzstellen. Bndesminister Müller: Die hohen Sicherheitsstandards nd die rechtliche Gleichstellng der digitalen Signatr mit der herkömmlichen Unterschrift wird dem Geschäftsverkehr via Internet weiteren Aftrieb geben. Wir werden deshalb die Richtlinie so schnell als möglich in nationales Recht msetzen. Die Arbeiten hierz haben bereits begonnen, ein Referentenentwrf wird vorassichtlich bereits in den nächsten Wochen vorliegen. Detschland hat gegenüber anderen Mitgliedstaaten den Vorteil, dass bereits 1997 ein Signatrgesetz als Teil des IKDG verabschiedet wrde. Dieses Gesetz mß jetzt nr noch den neen Regelngen der Richtlinie angepasst werden. So zahlt sich jetzt ach as, dass die Bndesregierng bereits im Jni 1999 eine sogenannte offene Kryptopolitik beschlossen hat. Diese 2 garantiert jedem die Freiheit, jede Art von Verschlüsselngstechnik z entwickeln oder anzwenden. Damit wrde sowohl für Ntzer wie ach die Wirtschaft schon früh ein verlässlicher Rahmen für Investitionen in die Entwicklng oder Verwendng entsprechender Techniken geschaffen. Diesen Vorsprng gilt es nn ach im Rahmen der Umsetzng der EU-Richtlinie z erhalten. Den vollständigen Text der EU- Richtlinie in detsch nd englisch finden Sie nter Tipps & Tricks zr Rechtsrecherche im Internet Das Internet lässt sich verstärkt zr Sche nach jristischen Informationen ntzen. Ein Recherche über das Internet ist besonders dann interessant, wenn in der Nähe des Arbeitsplatzes keine jristische Bibliothek verfügbar ist. Inzwischen sind im Internet eine Vielzahl von Gesetzes- nd Verordnngstexten, Urteilen nd Abhandlngen online verfügbar. Die effektivste Art des Schens nd Findens jristischer Informationen im Internet lernt man am besten drch eigene praktische Erfahrngen. Zr Recherche im Internet bieten sich vor allem die folgenden Schmaschinen nd Datenbanken an: 1. Jristische Schmaschinen Hierbei handelt es sich m af jristische Informationssche spezialisierte Schmaschinen. a. Der Fahnder ( fahnder/anmelden.htm) Eine vom Verlag Recht nd Praxis angebotene Schmaschine. 1/ b. Gais/Internetprojekt der Universität Saarbrücken (gais.jra.ni-sb.de) 2. Allgemeine Schmaschinen a. AltaVista ( b. MetaCrawler ( Eine sogenannte Meta-Schmaschine. Meta-Schmaschinen fassen die Ergebnisse mehrerer Schmaschinen zsammen. Der Metacrawler scht überwiegend Informationen as den Schmaschinen AltaVista, Lycos nd Excite. c. MetaGer ( Eine Schmaschine über detschsprachige Schmaschinen. d. Yahoo ( 3. Jristische Datenbanken a. NetLaw ( Private Gesetzessammlng nd Urteilsdatenbank eines Rechtsanwaltsbüros b. Links z jristischen Informationen weltweit, Jristisches Internetprojekt Saarbrücken ( THOMAS SCHÖPKE Aktelle Fragen des IT-Rechts Tele-Heimarbeit Hinweise für eine datenschtzgerechte Einführng Telearbeit - ein Daerbrenner ach für Jristen. Der nee Datenschtzbericht der Landesbeaftragten für den Datenschtz in NRW gibt interessante grndsätzliche Hinweise zr datenschtzrechtlichen Gestaltng der Telearbeit. Unter Telearbeit versteht man dort jede af Informations- nd Kommnikationstechnik gestützte Tätigkeit, die aßerhalb der Diensträme der öffentlichen Stelle an einem Arbeitsplatz asgeübt wird, welcher über einen Zgang z Telekommnikationsnetzen verfügt. Gemeint sind also è

17 ) UGHUXQJÃGXUFKÃGDVÃ$UEHLWVDPWÃQDFKÃ6*%Ã,,,ÃP JOLFKÃ 0LWLQWHUDNWLYHQ/HUQSURJUDPPHQ 7KHPHQDXVZDKOÃHQWVSUHFKHQG ÃÃÃÃGHVÃLQGLYLGXHOOHQÃ%HGDUIV 8QWHULQGLYLGXHOOHU%HWUHXXQJ GXUFKÃHUIDKUHQHÃ'R]HQWHQ ÃÃÃ,QFO%HZHUEXQJVWUDLQLQJ Z FKHQWOLFKÃ]7ÃSHUÃ,QWHUQHW ÃÃÃ 1/

18 ç Online-Telearbeitsplätze. Korrekterweise mß man aber ach solche Offline-Plätze dazrechnen, bei denen diese letzte Vorassetzng (noch oder wohlweislich) nicht erfüllt ist - denn das Disketten-Netz ist ja wohl der Vorläfer der Online-Anbindng. Telearbeit gewinnt als Arbeitsform in der öffentlichen Verwaltng (aßerhalb Berlins) znehmend an Bedetng, woras sich die Notwendigkeit ihrer datenschtzgerechten Planng nd Einführng ergibt. Die Form der Telearbeit, mit der sich die öffentliche Verwaltng derzeit vorrangig beschäftigt, ist die Tele-Heimarbeit, bei der die Beschäftigten ihre Arbeit an einem Arbeitsplatz z Hase verrichten. Datenschtzrechtliche Bedenken können sich bei der Tele-Heimarbeit insbesondere daras ergeben, daß die öffentliche Stelle die nmittelbare Verfügngsgewalt über dort bearbeitete sensible Daten verliert. Übliches Mittel zr Drchsetzng von Datenschtz nd Datensicherheit bei personenbezogenen Daten an Tele-Heimarbeitsplätzen ist meist eine sorgfältig asgestaltete Dienstanweisng. Allerdings liegt in Berlin ach der Vorschlag eines mfassenden Tarifvertrags in der Lft. Es gibt bisher immerhin einen Senatsbeschlss, wonach die Einführng von Telearbeit nter Beachtng bestimmter gesetzlicher Regelngen z nterstützen ist nd die Benachteiligngen von Telebeschäftigten abzbaen sind. Grndsätzlich, meint der Datenschtzbeaftragte von NRW, sei bei der Planng nd Einführng von Tele-Heimarbeit folgendes z beachten: Vor der Einrichtng eines Tele-Heimarbeitsplatzes sei z prüfen, ob eine Verarbeitng personenbezogener Daten zwingend erforderlich ist. Berfs- oder besonderen Amtsgeheimnissen nterliegende personenbezogene Daten, wie Sozial-, Personal-, Steer- nd Beihilfedaten sollten deshalb nicht in Tele- Heimarbeit verarbeitet werden. Die Probleme sind hier vorgezeichnet: Zm Beispiel bei Richtern, Rechtspflegern, 2 Staatsanwälten, Lehrern - klassischen Telearbeitern - werden doch teilweise derartige Daten z verarbeiten sein. Klar ist: Da die Tele-Heimarbeiter weiterhin Beschäftigte der Dienststelle bleiben, ist die Dienststelle ihnen gegenüber hinsichtlich der Art nd Weise der Tele-Heimarbeit weisngsbefgt. Tele- Heimarbeiter sind also rechtlich af die Einhaltng aller vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen z verpflichten. Der Datenschtzbeaftragte ist über die Einrichtng von Tele-Heimarbeitsplätzen, an denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, rechtzeitig z nterrichten, damit er seine Kontrollafgaben gemäß 24 Abs. 1 BlnDSG wahrnehmen kann. Weiter ist regelmäßig ein Sicherheitskonzept vonnöten. Es kann den Ramschtz, den Arbeitsmittelschtz nd den Übertragngsschtz mfassen. Arbeitsmittel dürfen nr in einem abschließbaren Ram afgestellt werden nd sind vor nberechtigter Ntzng z schützen. Dies kann drch Anbringen eines PC-Schlosses, die Einrichtng einer Passwortabfrage oder die atomatische Deaktivierng des persönlichen Arbeitsbereiches nach einer vorgegebenen Zeit ohne Bildschirmaktivität geschehen. Der Übertragngsschtz könne drch entsprechende Codierng/ Decodierng der Daten gewährleistet werden. Hier fragt man sich natürlich, wann nd wie denn endlich nn die Signatr-Regelngen nd Kryptografie- Techniken rechtlich verbindlich greifen. Der Tele-Heimarbeiter ist über die Erfordernisse des Datenschtzes z informieren nd af das Datengeheimnis gemäß 8 BlnDSG z verpflichten, wonach es ihm ntersagt ist, personenbezogene Daten nbefgt z verarbeiten. Grndlage der Datensicherngsmaßnahme ist die Anlage z 9 S.1 BDSG. (Lesetipp: RDV 1999, 234) THOMAS SCHÖPKE 1/ Kryptopolitik Was nicht verschlüsselt ist, kann praktisch jeder lesen. Wer als geübter Mail-Bentzer dieses Fazit zieht, interessiert sich für die sogenannte Krytopolitik. Die aktelle Sitation in Bezg af die Notwendigkeit der Verschlüsselng as der Sicht der Datenschtzbeaftragten stellt sich hete etwa folgendermaßen dar (Lesetipp: DSB 11/99, S.6): Mit den Eckpnkten der detschen Kryptopolitik vom 2. Jni 1999 hat die Bndesregierng beschlossen, die Verbreitng einer sicheren Verschlüsselng in Detschland aktiv z nterstützen. Af der Basis dieser Eckpnkte wird gegenwärtig ein Konzept zr Asgestaltng der detschen Kryptopolitik entwickelt. Das Bndesamt zr Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll ach künftig die Sicherheit nd Vertraenswürdigkeit von Verschlüsselngsprodkten prüfen, bewerten nd zertifizieren. As der Sicht der Datenschtzbeaftragten sei damit ein Schritt in die richtige Richtng getan, da sich die Privatsphäre der Bürgerinnen nd Bürger nr mit Rechtsvorschriften nicht asreichend schützen lässt. Ihnen müssten vielmehr wirksame technische Vorkehrngen zm Selbstschtz in die Hand gegeben werden. Deshalb seien insbesondere folgende Maßnahmen notwendig: Aktive Förderng des Einsatzes von Verschlüsselngstechniken in der öffentlichen Verwaltng, bei Privatpersonen nd in Wirtschaftsnternehmen Erbringng von Serviceleistngen zr Erleichterng des Gebrachs effektiver Verschlüsselngstechniken Unterstützng von Wirtschaftsnternehmen beim Schtz ihrer geschäftlichen Telekommnikation è

19 ç Förderng der netralen Bewertng von Verschlüsselngsprodkten, m Verbrachern Gebrachsempfehlngen geben z können. Die Kryptographie müsse künftig zm Standard in der Informations- nd Kommnikationstechnik werden, af dessen Einsatz nr dann verzichtet werden könne, wenn wichtige Gründe dagegen sprächen. Das scheint der richtige Ansatz z sein. Bndesregierng nd Software-Indstrie: Wir warten af die echte, einfache, kostengünstige Lösng. THOMAS SCHÖPKE Shopping in berlin.de - oder die Zlässigkeit von Werbng in öffentlichen Internet- Angeboten Bescht der Internetsrfer hetztage eine der zahlreichen Seiten, die einen kostenlosen Service von der Schmaschine bis hin zr Short Message anbieten, wird er nicht den Werbebotschaften entkommen können, die ihm sggerieren wollen, dass er nbedingt noch das Internetangebot dieser oder jener Firma beschen müsse, weil er sonst eine einzigartige Gelegenheit verpasse. Mag Werbng af privatwirtschaftlichen Internetseiten zm Normalfall geworden sein schließlich nterliegen die Anbieter wirtschaftlichen Gesetzen nd Zwängen so ist es noch befremdlich, wenn der Klick z einer Informationsseite der öffentlichen Hand führt. Ach der Bnd, die Länder nd die Kommnen haben inzwischen das Internet entdeckt, m Ihrer grndgesetzlichen Pflicht zr Information der Bürger nicht mehr nr drch die etablierten Erzegnisse der Presse nachzkommen. Das Internetangebot der öffentlichen Hand wächst stetig, versteht sich als Ergänzng oder Äqivalent z den lange vorherrschenden Printmedien nd gewinnt znehmend an Bedetng. Und gena wie die Information der Bürger af konventionelle Art nd Weise, so mss ach die elektronische Öffentlichkeitsarbeit finanziert werden. Besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Werbng bei den Drckwerken erlabt ist, so ist dies in Bezg af die Internetseiten der öffentlichen Hand jedoch mstritten. Der Staat will mit Werbng af seinen Internetseiten schlicht Geld verdienen. Darf er das? Rechtlich gesehen betätigt sich die öffentliche Hand bei der Bereitstellng ihrer Internetseiten - in Abgrenzng von hoheitlichen Maßnahmen - drch sogenanntes schlichtes Verwaltngshandeln. Da sie ihrer Informationspflicht nachkommt, sind ihre Internetangebote meist zgleich als Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) einzstfen. Da die öffentliche Hand sowohl an Verfassng wie ach an einfachgesetzliche Regelngen gebnden ist, mss sie sich bei der Betätigng als Internetanbieter selbstverständlich daran messen lassen. Verfassngsrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Zlässigkeit von Werbng im Internetangebot der öffentlichen Verwaltngen. Dabei handelt es sich nämlich nicht m eine Vernichtng einer konkreten privatwirtschaftlichen Konkrrenz, was als Verletzng des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art 2 Abs. 1 GG nzlässig wäre. Ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrndsatz liegt ebenfalls nicht vor. Zwar verfügt der Staat gegenüber einem privaten Anbieter von Werbeplatz im Internet in der Regel über einen höheren Bekanntheitsgrad, jedoch schützt der Gleichheitsgrndsatz nicht vor marktwirtschaftlichem Wettbewerb nd er garantiert einem Wettbewerber ach nicht den Bestand seiner Marktanteile. Ein Eingriff in die Freiheit der Berfsasübng, die drch Art. 12 GG geschützt wird, liegt nter Umständen zwar vor, ist jedoch drch vernünftige Erwägngen des Gemeinwohls gedeckt, denn die Werbeeinnahmen dienen der Entlastng knapper Hashalte nd begen einer gesteigerten Verschldng der öffentlichen Hand vor. Die Eigentmsgarantie des Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor staatlicher Konkrrenz, es sei denn, dass z befürchten ist, dass der staatliche Mitbewerber eine Monopolstellng anstreben würde, was bei den öffentlichen Werbeangeboten im Internet z verneinen ist. Obwohl also wie dargestellt drch Werbng der öffentlichen Hand keine Grndrechte einzelner Bürger betroffen werden, stellt sich dennoch die Frage, ob sich der Staat verfassngssystematisch betriebswirtschaftlich betätigen darf. Dabei ist znächst voranzstellen, daß das Grndgesetz im Gegensatz z dem staatlichen Finanzmonopol, welches in den Art. 105 ff GG festgeschrieben ist, der natürlichen oder jristischen Privatperson kein Monopol der wirtschaftlichen Betätigng garantiert. Grndlage jeglichen staatlichen Handelns hat jedoch stets eine dieses Handeln regelnde oder anordnende Ermächtigngsgrndlage z sein. Eine solche fehlt selbstverständlich bezüglich der reinen Werbng; es wäre ach mit den Grndsätzen der Demokratie schwer vereinbar, wenn der Staat seine Hashaltsmittel drch Werbeeinnahmen z beschaffen hätte nd sich somit in die wirtschaftliche Abhängigkeit seiner Werbeknden begeben müsste. Z berücksichtigen ist in diesem Zsammenhang jedoch, dass es sich bei der kommerziellen Vermarktng è 1/

20 ç von Werbeplatz in den Internetangeboten der öffentlichen Hand nicht in erster Linie m die kommerzielle Vermietng von Werbeplatz im Internet handelt. Vielmehr erfüllt der Staat drch die Bereitstellng der harten Informationen im Internet seine Pflicht gegenüber dem Bürger im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit. Information ist nd mss ach weiterhin der Schwerpnkt der staatlichen Internetangebote sein. So stellt sich demnach die Vermarktng geringer Teile der staatlichen Internetseiten z Werbezwecken lediglich als Nebenfnktion dar. Sie ist eine fiskalische Hilfstätigkeit neben der Bürgerinformation. Qasi nd (im wahrsten Wortsinn) am Rande eröffnet sie den staatlichen Organisationen eine zsätzliche Einnahmeqelle, die nicht selten der Erweiterng nd Verbesserng der Internetaktivitäten zfließt nd somit letztendlich die Information nd den Service für den Bürger verbessern kann. Da die Werbetätigkeit im Internet somit lediglich als Nebenprodkt zr verfassngsmäßigen Informationspflicht des Staates z bewerten ist, bedarf sie wohl keiner Ermächtigngsgrndlage nd ist verfassngsrechtlich nbedenklich. Soweit in der jristischen Literatr eine asdrückliche Ermächtigngsgrndlage gefordert wird, liegt dies an einer Sichtweise, die die Werbng der öffentlichen Hand im Internet entgegen dem oben Gesagten nicht als Hilfstätigkeit, sondern als Hapttätigkeit begreift. Gegenwärtig ist diese Ansicht af Grnd des dargestellten Informationsschwerpnktes jedoch verfehlt. 2 Verfassngsrechtlich fehlen mithin echte Einwände. Einfachgesetzlich bestehen jedoch doch größere Bedenken gegen die Zlässigkeit dieser Art werbewirtschaftlicher Betätigng der öffentlichen Hand. Denn beteiligt sich die öffentlich Hand am privatwirtschaftlichen Wettbewerb, dann ist sie dabei den für alle geltenden wettbewerbsrechtlichen Grndsätzen nterworfen nd darf insbesondere nicht verschen, drch Missbrach ihrer hoheitlichen Machtstellng einen Vorsprng vor privaten Mitbewerbern z erlangen. 1 Da der Staat mit privaten Anbietern von Werbeplatz im Internet m potentielle Anzeigeknden konkrriert, besteht zwischen beiden Anbietern ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Gesetzes gegen den nlateren Wettbewerb (UWG). Die jristische Literatr steht im Hinblick af die Wettbewerbsnetralität der staatlichen Vermarktng von Internetwerbng skeptisch bis ablehnend gegenüber. Zwar wird grndsätzlich die Zlässigkeit von staatlichem Werbeplatzverkaf bejaht, jedoch sei trotzdem diese Betätigng des Staates noch nicht statthaft, da der Werbemarkt im Internet von den privaten Anbietern weitgehend nerschlossen sei. Solange es noch keine etablierten nd nter marktwirtschaftlichen Gesichtspnkten fnktionierenden Privatnternehmen in diesem Bereich gebe, müsse sich die öffentliche Hand zrückhalten. Dies insbesondere nter dem Aspekt, dass die Privatanbieter von Online-Werbng znächst ihre Anfangsinvestitionen verkraften müssten, während der Staat notfalls af Steern nd Abgaben zrückgreifen könne 2. Diese Sichtweise ist jedoch bedenklich, denn im wesentlichen sprechen doch drei Gründe für die Zlässigkeit von Werbevermarktng drch die öffentliche Hand. Zm einen besteht systematisch das Problem, einen Zeitpnkt festzlegen, an dem der Werbemarkt soweit von der Privatwirtschaft erschlossen sein wird, dass ach die öffentliche Hand dort einsteigen dürfte, ohne gegen das UWG z verstoßen. Die Festsetzng eines bestimmten Marktanteils für private Anbieter erscheint wenig sinnvoll nd ach in der Praxis kam drchführbar, weil weder der Reglator noch der Marktanteil objektiv bestimmbar sein wird. 1/ Weiterhin ist ein Verstoß gegen das UWG in Anbetracht einer so generalisierenden Sichtweise nicht möglich. Denn nach den von der Rechtsprechng entwickelten Grndsätzen zm Wettbewerbsrecht ist stets af einen konkreten Wettbewerbsverstoß abzstellen nd im konkreten Einzelfall z prüfen, ob für den Wettbewerber eine Existenzgefährdng vorliegt. So wird sich zm Beispiel für Werbng lokaler Unternehmer af der Homepage einer Kleinstadt gar kein anderer privatwirtschaftlicher Mitbewerber finden lassen. Die Investition in ein lokal so beschränktes Internetangebot, welches der Privatanbieter znächst schaffen nd nterhalten müsste nd das zdem noch so attraktiv z sein hätte, dass sich Werbeplatz daraf vermarkten ließe - diese Investition würde in keinem vernünftigen Verhältnis z den damit erzielbaren Werbeeinnahmen stehen. Ein Verstoß gegen das UWG erscheint in diesem Bereich also äßerst nwahrscheinlich. Trotzdem könnte er natürlich gegeben sein, wenn im konkreten Einzelfall ein Privatanbieter tatsächlich drch einen hoheitlichen Machtmissbrach geschädigt wird. Dies rechtfertigt jedoch nicht ein generelles Verbot der öffentlichen Werbeaktivitäten. Ein Wettbewerbsverstoß der öffentlichen Hand kann drittens keinesfalls schon darin gesehen werden, dass drch ihre erwerbswirtschaftliche Betätigng die Gewinne von Mitbewerbern geschmälert werden, denn dies ist notwendigerweise die Folge der wirtschaftlichen Betätigng des Staates 3 Kann man nach allem prinzipiell nicht von einem Werbeverbot im Internetangebot der öffentlichen Hand asgehen, so ist die Zlässigkeit der Werbeaktivität trotzdem nach strengen Kriterien z berteilen. So hat sich das Internetangebot der öffentlichen Hand an den Grndsätzen messen z lassen, welche die Rechtsprechng bereits früh im Bereich der Printmedien entwickelt hat. Hiernach mss sich die Werbetätigkeit der öffentlichen Hand in ihren Online- Veröffentlichngen im üblichen Rahmen halten. Weiterhin darf die Vermarktng der Werbefläche nicht è

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