Gleichstellungsplan ( Plan zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern )

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1 Gleichstellungsplan ( Plan zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ) der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Teil A: Allgemeine Orientierungen, Rechte und Pflichten Teil B: Zielsetzungen für die nächsten sechs Jahre Verabschiedet vom Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Heidelberg am 13. Juni 2007.

2 Inhaltsverzeichnis: A: Allgemeine Orientierungen, Rechte und Pflichten 3 0. Vorbemerkung 3 1. Ziele und Grundlagen Ziele Grundlagen Aktueller Frauenanteil 4 2. Gleichstellungsbeauftragte/ Gleichstellungskommission Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungskommission Gleichstellungsbeauftragte Gleichstellungskommission Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungskommission _7 3. Mitwirkung des Rektorats, der Fakultäten, der Verwaltung und anderer Hochschuleinrichtungen 8 4. Langfristige Planung der Erhöhung des Frauenanteils im wissenschaftlichen Bereich Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen Berufungskommissionen 9 5. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im wissenschaftlichen Bereich Weiterbildung und wissenschaftliche Qualifizierung Wiedereinstieg in den Beruf Maßnahmen zur Förderung der Studentinnen und des wissenschaftlichen Nachwuchses Schutz der Persönlichkeitsrechte Sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern 13 B: Zielsetzungen für die nächsten fünf Jahre ( ) Familienfreundliche Hochschule Regelungen für Studierende Regelungen für Beschäftigte Kinderbetreuung für Studierende und Beschäftigte Erhöhung des Frauenanteils Coaching und Training für (Nachwuchs-) Wissenschaftlerinnen Institutionalisierung von Forschung und Lehre zur Relevanz des Geschlechterverhältnisses 17 2

3 Gleichstellungsplan für die Pädagogische Hochschule Heidelberg A: Allgemeine Orientierungen, Rechte und Pflichten 0. Vorbemerkung Mit dem Begriff Gleichstellungsplan erfüllt die Hochschule zunächst eine Vorgabe des LHG vom 5. Januar Es handelt sich dabei insoweit um einen Frauenförderplan, als eine besondere Förderung von Frauen zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen soll. Es ist aber auch ein Gleichstellungsplan, weil explizit betont wird, dass Gender-Fragen beide Geschlechter angehen. Das bedeutet insbesondere, dass auch männliche Wissenschaftler Gender-Fragen in Lehre und Forschung vertreten können und dass auch Männer, wenn sie in besonderem Maße in der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen engagiert sind, von entsprechenden weiter unten formulierten Maßnahmen profitieren. 1. Ziele und Grundlagen 1.1 Ziele Die Pädagogische Hochschule Heidelberg verpflichtet sich, durch den folgenden Gleichstellungsplan für Wissenschaftlerinnen und Studentinnen aktiv zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern beizutragen. Der Plan ergänzt und konkretisiert die verfassungsmäßige und gesetzliche Verpflichtung zur Gleichstellung von Männern und Frauen. 1.2 Grundlagen Rechtliche Grundlage hierfür ist: 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 5. Januar Der Gleichstellungsplan ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungspläne ( 7 (1)). 3

4 Sollten einzelne Forderungen noch nicht mit den derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten übereinstimmen, setzt sich die Hochschule für die Schaffung der entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten ein. 1.3 Aktueller Frauenanteil Studierende 1 Studiengang Gesamtzahl Studierende Davon wbl. Prozentualer Frauenanteil GHS, Schwerpunkt ,06 % Grundschule GHS, Schwerpunkt ,37 % Hauptschule Realschule ,77 % Sonderpädagogik, grundständig ,37 % Erweiterung Grundschule ,63 % Erweiterung Hauptschule ,00 % Erweiterung Realschule ,33 % Erweiterung Sonderpädagogik ,00 % Aufbaustudium, ,49 % Sonderpädagogik Aufbaustudium, Diplom ,49 % Magister ,38 % Promotionsaufbaustudium ,00 % Promotion ,73 % Ingenieurpädagogik ,57 % Befristet zugel. 60 LHG ,35 % Insgesamt ,19 % Die Anzahl der weiblichen Studierenden ist im Vergleich zum Jahr 2000 gestiegen, so dass man von einer weiteren Feminisierung sprechen kann. Aus der Sicht der Gleichstellungskommission ist dies nicht unproblematisch. Es entspricht vielmehr einem tradierten Klischee, dass männliche Personen für Erziehung und Bildung jüngerer Kinder nicht zuständig sind. Erfreulich ist dagegen, dass der Frauenanteil auch bei den weiter qualifizierenden Studiengängen (Diplom-, Magister-, Promotionsbzw. Promotionsaufbaustudium) zugenommen hat. 1 Erhebungszeitraum: WS 2005 /

5 Professorinnen und Professoren 2 Besoldungsgruppe Gesamtzahl Davon wbl. Prozentualer Frauenanteil: B ,00 % W ,36 % C ,26 % C ,03 % C ,00 % Professurvertretung 7 0 0,00 % Gesamtanzahl der Professorinnen: 14 Prozentualer Anteil: 19,72% Erfreulicherweise ist die Anzahl der Professorinnen im Vergleich zum Jahr 2000 um 6% gestiegen. Besonders hervorzuheben ist, dass vermehrt Frauen in der neuen Besoldungsgruppe W3 zu finden sind. In den C- Besoldungsgruppen wird es nur noch durch Pensionierungen Veränderungen geben, da diese Besoldungsgruppen zukünftig wegfallen werden. Wissenschaftlicher und künstlerischer Dienst 3 Gesamtzahl Davon wbl. Prozentualer Frauenanteil: Angestellte - insgesamt ,57 % - befristet ,00 % - unbefristet ,00 % Beamte - insgesamt ,24 % - befristet ,00 % - unbefristet ,70 % Im Vergleich zur Situation im Jahr 2000 ist der Anteil der weiblichen Angestellten um 8% gestiegen, der Anteil der Beamtinnen ist um 13% gestiegen. Auch wenn Frauen häufiger als ihre männlichen Kollegen befristet beschäftigt sind, kann hier ebenfalls von einem positiven Trend gesprochen werden. 2 Erhebungszeitraum: WS 2005 / Erhebungszeitraum: WS 2005 /

6 2. Gleichstellungsbeauftragte/ Gleichstellungskommission 2.1 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungskommission Der Senat wählt aus dem Kreis des an der Pädagogischen Hochschule tätigen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig ( 4, (1)) 4. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterinnen sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören. Die Gleichstellungskommission macht dem Senat Vorschläge zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterinnen. Für den Fall, dass sich die Gleichstellungskommission nicht in der Lage sieht Vorschläge zu unterbreiten, entscheidet der Senat. 2.2 Gleichstellungsbeauftragte a) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Rektorat zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf die Gleichstellungsbeauftragte weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden ( 4 (7)). b) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Mitglied des Senats ( 19 (2) 1. c). c) Die Entscheidung, durch welche sachkundige Person und in welchem Umfang die Gleichstellungsbeauftragte sich z.b. in Fakultätsräten und Berufungskommissionen vertreten lässt, obliegt allein ihr. Sie kann auch einer ihrer Stellvertreterinnen diese Aufgabe übertragen. d) Die Gleichstellungsbeauftragte ist grundsätzlich bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die Wissenschaftlerinnen und Studentinnen betreffen, zu beteiligen. Die Hochschule ist verpflichtet, bei allen Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen, diese rechtzeitig zu unterrichten, ihr Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu geben und eine Zusammenarbeit zu gewährleisten. e) Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Pädagogischen Hochschule bereitzustellen. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten ( 4 (6)). 2.3 Gleichstellungskommission Der Senat setzt eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss ein. Diesem Ausschuss gehören an: die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen, 4 Die in Klammern angegebenen beziehen sich auf das LHG. 6

7 eine bis drei weitere Vertreterinnen der Professorinnen und des Mittelbaus; dabei wird eine paritätische Besetzung der Kommission mit Vertreterinnen der Professorinnen und der Angehörigen des Mittelbaus angestrebt, drei studentische Vertreterinnen und ein studentischer Vertreter sowie ein weiterer Mann aus der Gruppe der Lehrenden. 2.4 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungskommission Die Gleichstellungsbeauftragte und die Gleichstellungskommission wirken auf die tatsächliche Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung von Frauen und Männern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen hin. Sie entwickeln und überprüfen Maßnahmen zur Frauenförderung und erarbeiten Vorschläge für die Fortschreibung und Umsetzung des Gleichstellungsplans. Diese Vorhaben beinhalten insbesondere: Unterstützung der Organe, Gremien und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule Heidelberg bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern; Vertretung der Ziele der Frauenförderung in Berufungs- und Stellenbesetzungsverfahren sowie in Sitzungen des Senats, der Fakultätsräte und der Ausschüsse; Hinwirken auf eine Erhöhung des Anteils von Frauen bei Berufungsund Besetzungsverfahren; Förderung von Forschungsvorhaben zum Geschlechterverhältnis; Förderung der Beachtung und Thematisierung des Geschlechterverhältnisses in Forschung und Lehre; Beratung und Unterstützung von Frauen einschließlich der Entgegennahme von Beschwerden über Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte; Kooperation mit Gruppen/ Projekten innerhalb und außerhalb der Hochschule, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen; Verbesserung des sozialen Umfeldes im Hinblick auf Studien- und Arbeitsbedingungen (z.b. Kinderbetreuungsplätze, familien- und kindergerechte Wohnheimplätze); Zusammenarbeit mit der Personalvertretung und der Frauenvertreterin der Hochschule aus dem nichtwissenschaftlichen Bereich; Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Gleichstellungsbeauftragte erarbeitet jährlich einen Bericht. Der Senat nimmt zu diesem Bericht Stellung. Bericht, Stellungnahme und ggf. ein Kommentar der Gleichstellungsbeauftragten zur Stellungnahme werden an den Hochschulrat weitergeleitet. 7

8 3. Mitwirkung des Rektorats, der Fakultäten, der Verwaltung und anderer Hochschuleinrichtungen a) Rektorat, Gremien, Verwaltung und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule Heidelberg fördern und unterstützen aktiv die Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern. b) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält die Möglichkeit, ihren Bericht zum Stand der Frauenförderung (ggf. in anonymisierter Form) an der Hochschule zu veröffentlichen. c) Als Grundlage für diesen Bericht stellt die Verwaltung der Gleichstellungsbeauftragten jährlich Daten über die aktuelle Situation der Frauen an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg zur Verfügung. Diese Darstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten über: die Anzahl der Beschäftigten, differenziert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, der Neueinstellungen und der befristet Beschäftigten, getrennt nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen der jeweiligen Laufbahnen bzw. Berufsfachrichtungen; die Zahl der Studierenden, getrennt nach Studienfächern und Studiengängen, ggf. mit Angaben über Hochschul- und Fachsemesterzahl; wenn möglich, die Zahl der Studierenden mit Kindern sowie deren Alter; sowie bei Bedarf die Zahl der abgeschlossenen Prüfungen mit Angaben über Abschlussnote, Anzahl der bestandenen Prüfungen und nicht bestandenen Prüfungen sowie Fachsemesterzahl. d) Beanstandet die Gleichstellungsbeauftragte bei personellen oder sonstigen Maßnahmen einen Verstoß gegen diesen Gleichstellungsplan, ist der Vorgang von dem Gremium oder der Leitung des jeweiligen Bereichs erneut zu entscheiden. Die Beanstandung erfolgt spätestens 14 Tage nach Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über die Maßnahme. e) Die Gleichstellungsbeauftragte kann einmal in jedem Semester eine Frauenvollversammlung durchführen. Es wird Dienstbefreiung in Anlehnung an das Personalvertretungsgesetz und für Studentinnen eine Befreiung von der Teilnahmepflicht an den Lehrveranstaltungen gewährt. 8

9 4. Langfristige Planung der Erhöhung des Frauenanteils im wissenschaftlichen Bereich 4.1 Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen a) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, strebt die Hochschule bei äquivalenter Qualifikation / Eignung die Einstellung von Frauen an. b) Von den Fakultäten wird erwartet, dass sie besondere Bemühungen darauf verwenden, freie Stellen im wissenschaftlichen Dienst mit qualifizierten Frauen zu besetzen. c) Alle Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Zur gezielten Ansprache von Frauen sollen gegebenenfalls auch geeignete Internetplattformen genutzt werden. Sofern sich in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, keine Frau bewirbt, soll die Ausschreibung öffentlich wiederholt werden. Auf die Anwendung dieser Bestimmung kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten verzichtet werden. d) Stellenausschreibungen erfolgen in einer neutralen oder in der weiblichen und nachfolgend in der männlichen Stellenbezeichnung. Bei Stellenausschreibungen wird folgender Hinweis aufgenommen: Die Pädagogische Hochschule Heidelberg strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen im Wissenschaftsbereich an und bittet daher besonders um Bewerbungen von Frauen. e) Kenntnisse in der Frauen- und Geschlechterforschung werden als besonders erwünschte Qualifikation berücksichtigt und je nach Stand der Vertretung im Fach in die Ausschreibung aufgenommen. Es wird angestrebt, dass in jedem Fach mindestens eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler diesen Schwerpunkt (mit-)vertritt. 4.2 Berufungsverfahren a) Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom jeweiligen Fakultätsvorstand zeitgleich mit dem Rektorat über die Funktionsbeschreibung, die Stellenausschreibung sowie die Vorschläge zur Zusammensetzung von Berufungs- und Findungskommissionen informiert. b) Die Terminplanung der jeweiligen Kommission wird der Gleichstellungsbeauftragten umgehend mitgeteilt. c) Es wird angestrebt, dass jeder Berufungskommission mindestens zwei Wissenschaftlerinnen angehören, davon eine Professorin. Eine dieser Wissenschaftlerinnen sollte Mitglied der Fakultät sein, in der die Stelle zu besetzen ist. Ein paritätischer Anteil von Frauen in diesen Kommissionen wird auf längere Sicht angestrebt. d) Die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Vertreterin hat das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Sie erhält hierzu unmittelbar nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom Dekanat die Liste der Bewerberinnen und Bewerber. 9

10 e) Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, an den Sitzungen der Berufungskommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren ( 4 (3)). f) Bei der Vorauswahl zur Besetzung einer Stelle werden in der Regel mindestens so viele Bewerberinnen wie Bewerber zu den Berufungsveranstaltungen eingeladen, soweit sie die Qualifikationen zur Besetzung der Stelle erfüllen. g) Insbesondere dürfen folgende und ähnliche Kriterien nicht zum Nachteil der Bewerberin oder des Bewerbers herangezogen werden: Unterbrechungen und Reduzierungen der Erwerbstätigkeit und der wissenschaftlichen Tätigkeit aufgrund der Betreuung von Kindern und sonstiger Familienarbeit. Dies bezieht sich auch auf die daraus resultierende geringere Anzahl von Publikationen, Verzögerungen bei Qualifikationsabschlüssen und kürzere oder unterbrochene Schulpraxiszeiten. h) Eine gewünschte Teilzeitbeschäftigung darf nicht zur Ablehnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers führen, sofern eine Aufteilung der Stelle möglich ist. i) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält den Abschlussbericht des Verfahrens vor Weiterleitung an den Senat, den Hochschulrat und das Ministerium jeweils so rechtzeitig, dass sie hierzu eine Stellungnahme abgeben kann. Sie ist berechtigt, eine abschließende schriftliche Stellungnahme zu Berufungsverfahren abzugeben. j) Es wird nach Möglichkeit mindestens eine Frau mit einem der externen Gutachten betraut. k) Die Fakultäten und Institute wirken drauf hin, dass Stellen so besetzt werden, dass die in diesem Plan geforderten Frauenanteile 5 erreicht werden. l) Die Berufungskommissionen begründen, wenn die Vorgaben des Gleichstellungsplans nicht eingehalten werden, insbesondere, wenn einer Berufungskommission weniger als zwei Wissenschaftlerinnen angehören; wenn weniger Bewerberinnen als Bewerber zur Vorauswahl eingeladen werden; wenn für die Berufung nicht eine Frau vorgeschlagen wird, obwohl die gewünschten Frauenanteile noch nicht erreicht sind. Bei Stellenbesetzungen im Wissenschaftlichen Dienst (sog. Mittelbau ) wird die Gleichstellungsbeauftragte vom Fakultätsvorstand so rechzeitig über den Entwurf der Aufgaben- und Funktionsbeschreibung, der Stellenausschreibung und die geplante Verfahrensstruktur informiert, dass sie dazu Stellung nehmen kann. Es wird ihr die Möglichkeit geboten, am Findungsverfahren teilzunehmen bzw. die Akten einzusehen und zum Besetzungsvorschlag Stellung zu nehmen. 5 Siehe Seite 16 dieses Gleichstellungsplans: Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft auf 50% und im beamteten wissenschaftlichen Personal auf mindestens 70%. 0

11 5. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im wissenschaftlichen Bereich 5.1. Weiterbildung und wissenschaftliche Qualifizierung a) Frauen werden im Weiterbildungsangebot ausdrücklich als eine Zielgruppe angesprochen. Es sind regelmäßig Weiterbildungen anzubieten, die speziell für Frauen konzipiert sind. b) Frauen sollen verstärkt als Referentinnen gewonnen werden. c) Bei der inhaltlichen Gestaltung der Weiterbildung sollen Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern berücksichtigt werden. d) Beurlaubten Beschäftigten wird die Möglichkeit geboten, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten und zu verbessern. Sie können während der Beurlaubungszeit an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen und werden regelmäßig über diese Angebote unterrichtet Wiedereinstieg in den Beruf Verzögerungen der beruflichen Laufbahn oder der Unterbrechung und Verzögerung von wissenschaftlichen Arbeitsvorhaben aufgrund familiärer Pflichten dürfen nicht zum Nachteil gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ausgelegt werden. Solche Bewerberinnen und Bewerber sollen vielmehr bei der Vertretung von Stellen, und bei befristeten Stellen und bei Dauerbeschäftigungen explizit berücksichtigt werden, soweit dies mit ihrer Qualifikation vereinbar ist. 6. Maßnahmen zur Förderung der Studentinnen und des wissenschaftlichen Nachwuchses Die Pädagogische Hochschule Heidelberg macht es sich zur Aufgabe, die Qualifikation und Weiterqualifikation von Frauen (z.b. 1. Staatsexamen, Diplom, Magister, Promotion, Habilitation) zu fördern und Studentinnen gezielt im Hinblick darauf zu beraten. a) Dozentinnen und Dozenten werden aufgefordert, insbesondere Studentinnen über Stipendien zu informieren und sich für eine verstärkte Berücksichtigung von Frauen bei der Stipendienvergabe einzusetzen. b) Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Altersgrenzen bei der Vergabe von Stipendien frauengerecht festgelegt werden. c) Bei der Besetzung von Tutorien und Stellen für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte wirken die Fächer und Fakultäten darauf 1

12 hin, dass der Frauenanteil nach Möglichkeit dem Anteil der Studentinnen entspricht. 7. Schutz der Persönlichkeitsrechte a) Die Hochschule setzt sich für den Schutz der Persönlichkeitsrechte aller ihrer Mitglieder ein. Hierzu zählt auch der Schutz vor sexueller Belästigung und Diskriminierung am Studien- bzw. Arbeitsplatz. Sexuelle Belästigung ist nach den Grundsätzen des Bundesministeriums für Frauen und Jugend "jedes sexuell bestimmte Verhalten, das von den Betroffenen unerwünscht und geeignet ist, sie als Person herabzuwürdigen. Hierzu gehören etwa körperliche Berührungen und Übergriffe, Bemerkungen mit sexuellem Inhalt, Vorzeigen pornographischer Darstellungen und Aufforderungen zu sexuellen Handlungen." b) Die Angehörigen der Hochschule und die Hochschulleitung wirken Fällen von Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte entgegen und unterstützen diesbezügliche Maßnahmen zur Bewusstseinsschärfung. c) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen haben auch die Aufgabe, bei sexuellen Belästigungen und Diskriminierungen Ansprechpartnerin für wissenschaftlich tätige Personen und Studierende zu sein. Sie wirken, unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Pädagogischen Hochschule, darauf hin, dass wissenschaftlich tätige Personen und Studierende vor sexueller Belästigung und Diskriminierung geschützt werden. d) Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. e) Mit Einverständnis der betroffenen Person leitet die Gleichstellungsbeauftragte Informationen über sexuelle Belästigung und Diskriminierung der Hochschulleitung zu. f) Die Gleichstellungsbeauftragte hat Schweigerecht und das Recht, diese Beschwerden ohne Nennung des Namens der Beschwerdeführerin weiterzuleiten. g) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen, soweit Betroffene einer Beteiligung nicht widersprechen ( 4 (4)). h) Es ist sicherzustellen, dass die Beschwerde einer/eines Betroffenen nicht zu deren Benachteiligung führt. i) Beschäftigte und Vorgesetzte, die mit Personalangelegenheiten befasst sind, werden über den sachgerechten Umgang mit Vorfällen sexueller Belästigung und Diskriminierung von Frauen informiert. j) Die Hochschule macht regelmäßig Kurse zur Selbstbehauptung bzw. Selbstverteidigungskurse bekannt und stellt ggf. Räume zu ihrer Durchführung zur Verfügung. 2

13 8. Sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern a) Für den hochschulinternen und den öffentlichen Schriftverkehr, für alle Dokumente und Veröffentlichungen und für alle Veranstaltungen wird eine angemessene sprachliche Form gewählt, die Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt. Wenn eine solche Form nicht gegeben ist, werden die weibliche und die männliche Form verwendet. Falls dies als zu hinderlich eingeschätzt wird, wird nur die weibliche Sprachform gebraucht. b) Frauen können alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Sprachform führen. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. c) Hochschulgrade nach einer bestandenen Hochschulprüfung oder Promotion werden an Frauen in weiblicher Sprachform verliehen, sofern die Verleihung in männlicher Sprachform nicht ausdrücklich gewünscht wird. Dies gilt entsprechend für die Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen etc. 3

14 B: Zielsetzungen für die nächsten sechs Jahre ( ) Die Pädagogische Hochschule Heidelberg setzt sich zur Umsetzung der allgemeinen Orientierungen des Gleichstellungsplans folgende Ziele: 1. Familienfreundliche Hochschule Die Pädagogische Hochschule unternimmt Anstrengungen, eine familienfreundliche Hochschule zu werden und für alle Hochschulangehörigen die Verbindung von Erwerbsarbeit bzw. Studium und Familienpflichten zu erleichtern. Bei den diesbezüglichen Anstrengungen orientiert sie sich u. a. an den Vorgaben des Zertifizierungsverfahrens familienfreundliche Hochschule und an den Sonderregelungen zur Förderung von studierenden Aktiven im Spitzensport. Das Leben mit Kindern, ihre familiäre Versorgung und Erziehung, wird von der Hochschule nicht nur als eine individuelle private Option angesehen, sondern auch als eine gesellschaftlich gewünschte besondere Leistung. Dies gilt insbesondere für Studierende, für die das Leben mit Kindern angesichts nicht abgeschlossenen Studiums und nicht gesicherter beruflicher und materieller Existenz eine brisante Herausforderung darstellt. Die Hochschule unternimmt künftig gezielte Anstrengungen, um solche Studierende bei der Erbringung von Studienleistungen und der Erreichung von Studienabschlüssen zu fördern. Die Pädagogische Hochschule beabsichtigt in diesem Zusammenhang geeignete Maßnahmen zu entwickeln und diese auch so publik zu machen, dass Studierende und Beschäftigte informiert sind. 1.1 Regelungen für Studierende Folgende Regelungen gelten für Studierende, die nachweislich pflegebedürftige Angehörige betreuen oder die mit mindestens einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen: wenn das Kind jünger als acht Jahre ist, wenn das Kind älter ist als acht Jahre, sofern es nachweislich aufgrund von Behinderung oder chronischer Erkrankung einen überdurchschnittlichen Betreuungsaufwand benötigt. a) Die Hochschule begrüßt, dass Studierende mit Kindern unter 8 Jahren von obligatorischen Studiengebühren befreit werden sollen. Sie strebt an, dass eine solche Befreiung darüber hinaus für die anderen oben genannten Studierenden erfolgt. 4

15 b) Oben genannten Studierenden wird es bei Bedarf ermöglicht, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den akademischen Prüfungsordnungen hierfür festgelegten Fristen abzulegen. Bei der Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge soll diese Möglichkeit explizit ausgewiesen werden. Im Einzelfall unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte auch Anträge auf Verlängerung von Fristen im Zusammenhang mit staatlichen Prüfungen. c) Entsprechend den Sonderregelungen zur Förderung studierender Aktiver im Spitzensport sollen oben genannten Studierenden bei Bedarf flexible Regelungen bei Terminplanungen und -vergabe sowie bei der Anerkennung von Lehrveranstaltungen zugestanden werden. Hierzu zählt insbesondere die Möglichkeit, äquivalente Ersatzleistungen zu erbringen, wenn Termine aus nachweisbar unverschuldeten und familienbedingten Gründen versäumt worden sind. d) In Studien- und Prüfungsordnungen ist zu verankern, dass hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen bzw. der zu erbringenden Teilleistungen die Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie auf Antrag die Regelungen, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Anwendung finden. 6 e) Oben genannte Studierende werden auf Antrag bei der Zulassung zu Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl bevorzugt berücksichtigt. f) Oben genannte Studierende werden bei den Sprechstunden der Dozentinnen und Dozenten durch geeignete Maßnahmen so berücksichtigt, dass sie möglichst kurze Wartezeiten haben. 1.2 Regelungen für Beschäftigte a) Die Pädagogische Hochschule Heidelberg wirkt darauf hin, dass Schwangerschaft, Elternschaft sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu vereinbaren sind. Unter Beachtung der dienstlichen Belange wird das Interesse der Beschäftigten an flexibler Gestaltung der Arbeitszeit berücksichtigt. Die Fakultäten bemühen sich, familienfreundliche Arbeitszeiten für Frauen und Männer zu ermöglichen. Eine gewünschte Teilzeitbeschäftigung soll im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch in herausgehobenen Funktionen möglich sein. b) Die Hochschule wirkt beim Land auf geeignete Maßnahmen (Vertretungsmittel, Stellenfreigabe, Stellenpool) hin, um Nachteile für Eltern, aber auch für die durch Ausfallzeiten betroffenen Institute und Fakultäten zu verringern. c) Die Hochschulverwaltung macht regelmäßig die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten betreffend Mutterschutz und Elternzeit sowie Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach der Elternzeit bekannt. d) Beschäftigte, die Elternzeit oder die Reduzierung der persönlichen Arbeitszeit beantragen, sind ausführlich über die damit verbundenen 6 Vgl. Beschluss des Senats in seiner 317. Sitzung am

16 Auswirkungen zu beraten (z. B. hinsichtlich tariflicher Leistungen und Altersversorgung). In geeigneten Fällen können längerfristig beurlaubte Bedienstete im gegenseitigen Einvernehmen zur Urlaubsund Krankheitsvertretung herangezogen werden, soweit der Sinn und Zweck der Beurlaubung nicht gefährdet wird. Damit soll der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert werden. 1.3 Kinderbetreuung für Studierende und Beschäftigte a) Die Hochschule strebt ein bedarfsdeckendes Angebot an Betreuungsplätzen für die Kinder von Studierenden und Beschäftigten ggf. in Kooperation mit kommunalen Kindertagesstätten und Kinderkrippen an. b) Die Sicherstellung einer geeigneten Kinderbetreuung bei Ausfall der regulären Betreuung, insbesondere während der Ferienzeiten, wird als mittelfristiges Ziel angestrebt. c) Es wird angestrebt, dass die Kosten für die Kinderbetreuung durch den Verein Wullewatsch e. V. zumindest anteilig aus Studiengebühren finanziert werden. d) Für Studierende mit Kindern sollen geeignete Wohnheimplätze geschaffen werden. e) Studierende mit Kindern sollen im Rahmen der Datenerfassung bezüglich der obligatorischen Studiengebühren sowohl global, als auch nach Altersklassen der Kinder erfasst werden. 2. Erhöhung des Frauenanteils a) Es wird angestrebt, den Anteil der Frauen in der Professorenschaft auf 50 Prozent und der im beamteten wissenschaftlichen Personal auf mindestens 70 Prozent - analog zum Anteil der weiblichen Studierenden zu erhöhen. Damit wird auch die Voraussetzung für eine angemessene Beteiligung von Frauen in allen Gremien geschaffen. b) Erhebungen und Untersuchungen, insbesondere im Rahmen der Hochschulstatistik, sollen in der Regel geschlechtsdifferenziert durchgeführt werden. 3. Coaching und Training für (Nachwuchs-) Wissenschaftlerinnen a) Die Gleichstellungskommission fördert im Rahmen ihrer Mittel Workshops für Studentinnen und Wissenschaftlerinnen zur Eruierung und Förderung einer wissenschaftlichen Karriere. 6

17 b) Es soll geprüft werden, ob die Einrichtung eines Mentoringprogramms ein sinnvolles Instrument zur Frauenförderung an der Pädagogischen Hochschule ist. 4. Institutionalisierung von Forschung und Lehre zur Relevanz des Geschlechterverhältnisses a) In allen Fächern soll eine (Teil-)Denomination von Professuren für Geschlechterforschung in der jeweiligen Disziplin angestrebt werden. Hierzu wird von den Fakultäten eine Übersicht darüber erstellt, in welchen Fächern dies bereits mit welchen Stellen erfolgt ist und wo im Rahmen von neuen Stellenbesetzungen solche (Teil-)Denominationen erfolgen sollen. In allen Fakultäten sollen pro Semester mindestens zwei Veranstaltungen zur Relevanz des Geschlechterverhältnisses angeboten werden, wünschenswert ist eine Veranstaltung pro Fach pro Semester. b) Das Thema "Relevanz des Geschlechterverhältnisses" wird in allen neuen Studien- und Prüfungsordnungen verankert. c) Darüber hinaus wird angestrebt, dass die Relevanz des Geschlechterverhältnisses in den zentralen Lehrveranstaltungen (u. a. Einführungsveranstaltungen) berücksichtigt wird. Um dies zu unterstützen, fördert die Gleichstellungskommission im Rahmen ihrer Mittel die Integration einschlägiger Vorträge in reguläre Lehrveranstaltungen. d) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Gleichstellungskommission unterstützen beratend in Kooperation mit der Prorektorin / dem Prorektor für Forschung die Beantragung von Forschungsprojekten zur Relevanz des Geschlechterverhältnisses und setzen sich für ihre Förderung und Durchführung ein. Sie initiieren eine stärkere Vernetzung der Forschung zur Relevanz der Geschlechterverhältnisse. 7

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