Agrarsoziale Herausforderungen

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1 SVLFG sicher & gesund aus einer Hand Agrarsoziale Herausforderungen für die Legislaturperiode

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3 Übersicht Beibehaltung der Bundesmittel in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) auf dem Niveau von 178 Mio. Euro Prävention für Altenteiler in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) Anhebung des Zuschussgrenzbetrags in der Alterssicherung der Landwirte Umsatzsteuerbefreiung bei der Erbringung von Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) Abschaffung bzw. deutliche Anhebung des BHH-Budgets Ausbau Datenaustauschverfahren LUV ( 197 Abs. 4 SGB VII) Versichertenbestand LKK stärken Bereit für zukünftige Aufgaben Auf- und Ausbau eines agrarsozialen Basisschutzes in Entwicklungsländern

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5 Beibehaltung der Bundesmittel in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) auf dem Niveau von 178 Mio. Euro Kernforderungen Aufgrund der schwierigen Marktsituation für verschiedene wichtige landwirtschaftliche Produkte wurden die Bundesmittel in der LUV in den Jahren 2016 und 2017 um jeweils 78 Mio. Euro auf 178 Mio. Euro erhöht. Die Bundesmittelsenkungsquote erhöhte sich dadurch von 20,5 % auf 37,0 % (2016) bzw. 36,7 % (2017). Die zusätzlich zur Verfügung gestellten Bundesmittel konnten auf diese Weise schnell und ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand den berechtigten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden und brachten so eine spürbare Entlastung. Soweit absehbar, wird sich die Marktsituation auch im Jahr 2018 nicht wesentlich verändern. Es wird daher auch für dieses Jahr eine Fortschreibung der Bundesmittel in Höhe der Jahre 2016 und 2017 gefordert. Eine Absenkung auf lediglich 100 Mio. Euro würde zu einer Beitragserhöhung von ca. 23 % führen, welche eine Vielzahl von Betrieben in nicht hinnehmbarem Maße mehr belasten würde. Verschärfend wirkt der Ablauf des Übergangsrechts. Dies führt dazu, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ab dem Jahr 2018 gesetzlich festgelegte Rücklagen in Millionenhöhe aufbauen muss. Geht dieser Rücklagenaufbau mit einer Reduktion der Bundesmittel einher, hätte dies eine durchschnittliche Beitragserhöhung um 30 % zur Folge.

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7 Prävention für Altenteiler in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) Kernforderungen Im vergangenen Jahr ermöglichte der Gesetzgeber die Gewährung von Präventionsleistungen aus der Alterssicherung der Landwirte. Durch diese Änderung kann die SVLFG als einziger Sozialversicherungsträger in Deutschland Präventionsleistungen über alle Zweige der Sozialversicherung aus einer Hand anbieten. Leider sieht derzeit das Gesetz eine Ungleichbehandlung der auf den landwirtschaftlichen Betrieben lebenden Familienangehörigen vor. Die zuvor genannte Leistung steht nur für den aktiv Versicherten vor Renteneintritt (z. B. Landwirt und Ehegatte) zur Verfügung. Dem Rentenbezieher (Altenteiler) darf keine Prävention aus der AdL gewährt werden. Dies wird der Lebens- und Arbeitsrealität der bäuerlichen Landwirtschaft nicht gerecht. Insbesondere bei Präventionsmaßnahmen im Falle von Stress oder psychischen Belastungen ist eine zielführende Intervention nur unter Einbeziehung aller Familienmitglieder möglich. Wir fordern daher, diese Ungleichbehandlung innerhalb der Familien zu beseitigen und auch den oftmals noch weit über den Renteneintritt im Betrieb hinaus mitarbeitenden Altenteiler an Leistungen der Prävention aus der AdL partizipieren zu lassen.

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9 Anhebung des Zuschussgrenzbetrags in der Alterssicherung der Landwirte Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn ihr jährliches Einkommen Euro ( Euro bei Ehegatten) nicht übersteigt. Dieser Einkommensgrenzbetrag wurde seit Jahren nicht mehr angepasst. U. a. dieser unveränderte Grenzbetrag hat dazu geführt, dass die Zahl der Empfänger eines Beitragszuschusses von 2007 bis 2015 von ehemals auf zurückgegangen ist. Dies bedeutet eine prozentuale Abnahme um fast 70 % in nur acht Jahren. Gründe für diesen starken Rückgang sind auch der fortschreitende Strukturwandel und der damit einhergehende kontinuierliche Rückgang der Versichertenzahlen der Alterskasse. Kritisch muss aber festgestellt werden, dass die starre Einkommensgrenze der stark belastenden Einkommenssituation der bäuerlichen Betriebe in den vergangenen Jahren nicht gerecht wird. Auch größere Betriebe können vielfach nicht mehr auskömmlich wirtschaften, werden von einer notwendigen Stützungsmaßnahme jedoch nicht erreicht. Vor dem Hintergrund des im europäischen Vergleich überproportional gesunkenen Realeinkommens je Arbeitskraft in landwirtschaftlichen Betrieben ist es notwendig, den Grenzbetrag anzuheben. Leistungs- und Beitragsrecht

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11 Umsatzsteuerbefreiung bei der Erbringung von Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) Anstelle von Krankengeld leistet die SVLFG vielfach Betriebs- und Haushaltshilfe. Vermehrt bedient sie sich bei der Leistungserbringung nicht eigener Betriebsund Haushaltshelfer, sondern beauftragt Maschinenringe zur Gestellung von Ersatzkräften. Eine Vielzahl von Finanzämtern vermutet bei diesem Vorgehen das Vorliegen einer für die Umsatzsteuerfreiheit schädlichen Leistungskette, welche dann zu einer Umsatzsteuerpflicht des Einsatzes führt. Eine EU-Richtlinie sieht vor, dass Dienstleistungen, welche eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, von einer Umsatzsteuer zu befreien sind. Wir fordern daher, die Umsetzung dieser EU-Richtlinie durch Änderung des (deutschen) Umsatzsteuergesetzes mit dem Ziel, dass alle Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe durch die SVLFG unabhängig von ihrer Leistungsform umsatzsteuerfrei sind. Ein Abweichen von dieser Forderung führt dazu, dass die Leistungsausgaben für Betriebs- und Haushaltshilfe unnötig erhöht werden. Leistungs- und Beitragsrecht

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13 Abschaffung bzw. deutliche Anhebung des BHH-Budgets Derzeit werden die jährlichen Ausgaben für BHH-Leistungen der LAK gedeckelt. Die Vorschrift geht allerdings ins Leere, weil auch bei reduzierten Planvorgabebeträgen für BHH der gesetzliche Leistungsanspruch gegenüber den Versicherten in vollem Umfang zu erfüllen ist. Der Gesetzgeber hat jedoch bisher an dieser Vorschrift festgehalten, weil er darin eine Steuerungsfunktion hinsichtlich einer sparsamen Mittelverwendung sieht. Realität ist aber, dass seit einigen Jahren die Ausgaben für BHH deutlich ansteigen. Dies ist darin begründet, dass immer weniger selbstbeschaffte Betriebshelfer, also der Landwirt vom Nachbarhof, als Ersatzkraft zum Einsatz kommen. Entweder es gibt keinen Berufskollegen mehr im Ort oder dessen Arbeitsauslastung ist bereits so hoch, dass er ein Helfen auf dem Nachbarbetrieb schier nicht schafft. Weiterer Grund der erhöhten Abfrage von professionellen Betriebshelfern der SVLFG bzw. von beauftragten Dienstleistern ist die zunehmende Technisierung und Digitalisierung der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland. Die Bereitstellung dieses hochqualifizierten Personals ist erheblich teurer als die ehemals gewährte Pauschale für den selbstbeschafften Betriebshelfer. Es wird daher gefordert, aufgrund der gewandelten Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft eine Abschaffung bzw. deutliche Anhebung des BHH-Budgets vorzunehmen, um den Realitäten Rechnung zu tragen. Leistungs- und Beitragsrecht

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15 Ausbau Datenaustauschverfahren LUV ( 197 Abs. 4 SGB VII) Im Sinne einer Entbürokratisierung und zur Senkung des Verwaltungsaufwandes wurde es der SVLFG ermöglicht, zur Prüfung der Meldepflichten auf bestehende Daten anderer Behörden zuzugreifen. Beispielhaft sei an dieser Stelle der seit einigen Jahren durchgeführte Datenabgleich mit den InVeKoS-Flächendaten erwähnt. Problematisch gestaltet sich jedoch der Abgleich der Tierdaten. Vorhandene Tier datenbestände werden bundesweit nicht einheitlich erfasst. Dieser Datenbestand ist somit für die SVLFG nicht nutzbar. Es wird daher gefordert, nach bundeseinheitlichen Grundsätzen eine entsprechende Erfassung vorzunehmen. Leistungs- und Beitragsrecht Weiter bestehen Probleme beim Datenabgleich von Forstflächen. Hierzu sollte die SVLFG kostenfreien Zugriff auf die Daten des automatisierten Liegenschaftsbuches erhalten.

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17 Versichertenbestand LKK stärken Bedingt durch den anhaltenden Strukturwandel in der Landwirtschaft ist die Zahl der Versicherten in der LKK kontinuierlich rückläufig. Um in der grünen Lebens- und Arbeitswelt auch mittelfristig effiziente maßgeschneiderte Leistungsangebote der sozialen Sicherheit anbieten zu können, wird es notwendig sein, den Kreis der versicherten Personen auf seine aktuelle Angemessenheit zu prüfen. Viele gesetzliche Regelungen der vergangenen Jahre sollen das sozialversicherungszweigübergreifende Handeln zum Wohle einer besseren Versorgung des Versicherten unterstützen. Exemplarisch seien an dieser Stelle die neuen Ansätze in der Prävention und noch nicht abschließend gelöste Fragestellungen der Versorgung der Bevölkerung im strukturschwachen ländlichen Raum erwähnt. Die SVLFG bietet Versicherungsschutz aus einer Hand. Es sollte daher überprüft werden, ob systemnahen Personenkreisen der Zugang zur LKK ermöglicht wird. So könnte dieser Personenkreis an den besonderen Kompetenzen und Leistungsfähigkeiten eines sozialversicherungszweigübergreifenden Trägers teilhaben und von berufsgruppenspezifischen Leistungen und Interventionsansätzen sowie maßgeschneiderten Leistungsangeboten im strukturschwachen ländlichen Raum profitieren. Durch diese Erweiterung des Versichertenbestandes der LKK würde der Versicherungsverbund stabilisiert und zugleich zukunftsfähig gemacht. Stärkung der SVLFG / Kompetenztransfer

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19 Bereit für zukünftige Aufgaben Die SVLFG ist in der demografischen Struktur ihrer Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung etwa 10 bis 15 Jahre voraus. Daher bietet es sich an, zu Finanzierungsfragen und sich wandelnden Leistungsanforderungen die SVLFG als Lernwerkstatt für die noch anstehenden Herausforderungen der großen Sozialversicherungssysteme zu nutzen. Ebenfalls kann die SVLFG Lösungsansätze für eine verzahnte Prävention und Rehabilitation insbesondere in strukturschwachen ländlichen Räumen als Referenz bieten. Die SVLFG ist künftig offen, neue Aufgaben auch gesamtgesellschaftlicher Natur zu übernehmen. Stärkung der SVLFG / Kompetenztransfer

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21 Auf- und Ausbau eines agrarsozialen Basisschutzes in Entwicklungsländern Am 8. März 2017 verabschiedete der Entwicklungsausschuss einen Antrag zur Stärkung des Auf- und Ausbaus eines sozialen Basisschutzes in Entwicklungsländern. Da in diesen Ländern weite Teile der Bevölkerung ihren Lebensunterhalt im Agrarsektor bestreiten und gerade in diesem starke Defizite der sozialen Sicherheit vorliegen, ist es naheliegend, im Rahmen von Fördermaßnahmen sich dessen bei einer projekthaften Intervention anzunehmen. Lösungsmöglichkeit könnte sein, in entsprechenden Ländern Sicherungssysteme für die ländliche Bevölkerung aufzubauen. Unbestrittene Kompetenz auf dem agrar so zialen Sektor liegt bei der SVLFG vor. Es würde sich daher anbieten, ähnlich der DGUV im R ahmen von Best-Practice-Beispielen, angeleitet durch die SVLFG in Entwicklungsländern die Stärkung des sozialen Basisschutzes voranzubringen. Ein entsprechendes Handeln müsste im Auftrag der Bundesregierung erfolgen. Stärkung der SVLFG / Kompetenztransfer

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24 SVLFG sicher & gesund aus einer Hand Impressum Herausgeber: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Weißensteinstraße Kassel Telefon: Bildrechte: Alle verwendeten Bilder sind von der SVLFG ordnungsgemäß bei Shutterstock erworben worden und aus eigenem Bestand.

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