Der Chef fällt aus der Betriebshelfer kommt

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1 Der Chef fällt aus der Betriebshelfer kommt Bei Unfall, Krankheit oder Kur steht Ihnen ein Betriebshelfer oder eine Haushaltshilfe zu. Die Einzelheiten dazu erklärt Rechtsanwältin Nicole Spieß vom Landbauernverband in Baden-Württemberg. Haushaltshilfe für alterskassenbefreite Bäuerinnen? Zahlreiche von Voll- oder Nebenerwerbslandwirten haben sich von der Alterskassenpflicht befreien lassen. Der befreite erhält dann von der Alterskasse keine Betriebs- und Haushaltshilfe mehr. Für von Vollerwerbslandwirten, die wie ihr Ehegatte in der (meist familienversichert) versichert sind, ergeben sich dadurch jedoch keine übergroßen Lücken. Denn der Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe nach den Maßgaben der und auch der Berufsgenossenschaft bleibt bestehen. Etwas anderes gilt für Bäuerinnen, die nicht nur von der Alterskasse befreit, sondern auch noch in einer außerlandwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert sind, z. B. weil sie außerhalb des Betriebes berufstätig bzw. noch in Elternzeit sind. Sie haben im Krankheitsfall oder auch im Falle von Schwangerschaft und Entbindung nur Anspruch auf die eingeschränkte Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenkasse. Lediglich bei einem Arbeitsunfall im landwirtschaftlichen Betrieb oder im Haushalt bekommen sie Betriebs- oder Haushaltshilfe der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Wenn der Betriebsleiter wegen Krankheit ausfällt oder die Ehefrau zur Kur muss, wird es oft eng in Betrieb und Haushalt: Jemand muss die Tiere versorgen und im Haushalt müssen oft kleine Kinder betreut werden. Damit es in solchen Situationen überhaupt weiter geht, benötigen die meisten Familien eine Betriebs- oder Haushaltshilfe. Je nach Einsatzgrund stellt die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft oder die Alterskasse die Betriebs- und Haushaltshilfe zur Verfügung: n Fallen Sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus, stellt die Berufsgenossenschaft () die Betriebs- und Haushaltshilfe. n Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, bei Schwangerschaft/Mutterschaft und krankheitsbedingten Kuren tritt die Landwirtschaftliche Krankenkasse () ein. n Die Landwirtschaftliche Alterskasse () leistet dagegen Betriebs- und Haushaltshilfe bei Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, also z. B. bei Reha-Maßnahmen, Nach- und Festigungskuren, sich unmittelbar anschließenden Schonungszeiten, wenn Kinder zur Kur begleitet werden müssen und bei Tod des Landwirts bzw. der Landwirtin. Voraussetzung für die Bewilligung einer Betriebs- und Haushaltshilfe ist, dass der Landwirt bzw. seine Ehefrau beim jeweiligen Sozialversicherungsträger versichert sind, also bei, oder. Vollerwerbslandwirte und auch deren sind meist bei allen drei landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern versichert und können die Betriebsund Haushaltshilfe in vollem Umfang beanspruchen. Die Einzelheiten zeigt unsere Übersicht 1 auf Seite 42. Aber auch Nebenerwerbslandwirte haben Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe. Lücken, die dadurch entstehen, dass der Nebenerwerbslandwirt nicht mehr in der versichert ist, schließt die Alterskasse vorausgesetzt, der Landwirt hat sich nicht von der Alterskassenpflicht befreien lassen. Die Einzelheiten finden Sie im Kasten auf Seite Tages-Frist einhalten Den Antrag auf Betriebs- und Haushaltshilfe stellen Sie bei der gemeinsamen Einsatzstelle aller drei Sozialversicherungsträger. Diese klärt dann auch, welcher Träger die Kosten für die Betriebs- und Haushaltshilfe übernimmt. Wichtig dabei ist, dass Sie den Antrag auf Betriebs- oder Haushaltshilfe vor Beginn des Einsatzes stellen. Es genügt, wenn Sie den Antrag zunächst formlos stellen, z. B. telefonisch, per Fax oder per . Danach müssen Sie jedoch den schriftlichen Antrag und notwendige ärztliche Bescheinigungen umgehend nachreichen. Spätestens 14 Tage nach Einsatzbeginn müssen die Unterlagen bei der Einsatzstelle vorliegen. Ist das nicht der Fall, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft bis zum Eingang der notwendigen Unterlagen nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden die Kosten für Einsatzzeiten vor der formlosen Antragstellung. Als Betriebs- und Haushaltshilfen werden eingesetzt n Mitarbeiter der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (LSV), n Beschäftigte von Betriebshilfsdiensten, Maschinenringen u.ä., die entsprechende Verträge mit der LSV haben oder n selbst beschaffte Hilfskräfte, wobei die LSV dann die Kosten dafür erstattet. Bundesweit kommen die Betriebsund Haushaltshilfen in gut Fällen pro Jahr zum Einsatz. Bei etwa zwei Drittel aller Fälle wurden berufsmäßige Helfer der LSV oder der gemeinsamen Einsatzstellen eingesetzt, bei etwa einem Drittel waren es selbst beschaffte Ersatzkräfte. Dabei gibt es jedoch starke regionale Unterschiede. Bei der und haben die berufsmäßigen Betriebs- und Haushaltshilfen Vorrang vor den selbst beschafften Ersatzkräften. In bestimmten Fällen je- 40 top agrar 6/2010

2 Ein kranker Landwirt darf dem Betriebshelfer Anweisungen geben, aber selbst nicht mitarbeiten. Fotos: Einhoff, Heil doch erstatten die Träger die Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte. Das kann z. B. der Fall sein, wenn alle in Frage kommenden Betriebshilfen im Einsatz sind oder im Betrieb z. B. Sonderkulturen oder spezielle technische Anlagen vorhanden sind, die den Einsatz einer selbst beschafften Ersatzkraft rechtfertigen. Auch wenn ein Betrieb nur stundenweise Hilfe benötigt, kann das ein Grund für die Bewilligung einer selbst beschafften Ersatzkraft sein. Bei Einsätzen über die gibt es übrigens keine Bevorzugung der berufsmäßigen Helfer. Die Entscheidung trifft dennoch die. Höchstens 76 pro Tag Falls Sie eine selbst beschaffte Ersatzkraft einsetzen, werden die Aufwendungen dafür bis zu einem Höchstbetrag von 76 pro Tag in Westdeutschland bzw. 64 pro Tag in Ostdeutschland erstattet. Dieser Betrag gilt für eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden. Bei einer Arbeitszeit von weniger als acht Stunden erstattet die LSV 9,50 (West) bzw. 8,00 (Ost) pro Stunde. Die Kostenerstattung funktioniert aber nur dann, wenn Sie der LSV einen von Ihnen und der Ersatzkraft unterschriebenen Arbeitsnachweis vorlegen und Sie die Bezahlung der Ersatzkraft durch einen Zahlungsbeleg nachweisen. Weitere Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die selbst beschaffte Ersatzkraft betriebsfremd ist. Die Ersatzkraft darf also nicht regelmäßig auf dem Betrieb aushelfen. Für den Nachbarssohn, der einmal wöchentlich im Betrieb aushilft, oder die Kinderfrau, die ohnehin einmal pro Woche ins Haus kommt, werden die Kosten für einen Notfall-Einsatz also nicht erstattet. Ebenfalls keinen Lohn für ihre Hilfseinsätze erhalten alle Verwandten ersten und zweiten Grades. Das sind z. B. Eltern, Geschwister, Enkel, Kinder, Schwägerin, Schwager oder Schwiegereltern. Allerdings bekommen diese top agrar 6/

3 Verwandten die nachgewiesenen Fahrtkosten erstattet. Außerdem können sie ihren Verdienstausfall geltend machen, wenn sie für den Hilfseinsatz extra unbezahlten Urlaub genommen haben. Da der Erstattungsbetrag für die verwandte Ersatzkraft steuerfrei ist, beschränkt sich die Erstattung auf den Nettoverdienst. Außerdem gilt hier ebenfalls die Höchstgrenze von 76 bzw. 64 pro Tag. Familienmitglieder müssen einspringen Betriebs- und Haushaltshilfe wird soweit gewährt, wie dies für die Weiterführung des Betriebes oder des Haushaltes erforderlich ist. Die Helfer sollen lediglich den Betrieb bzw. den Haushalt aufrecht erhalten und größere Einkommensverluste vermeiden mehr nicht. Korrekte Angaben machen Wer bei der Berufsgenossenschaft zu geringe Flächen oder Tierzahlen angibt, dem bewilligt die LSV entsprechend weniger Betriebs- und Haushaltshilfe. Die falschen Angaben erweisen sich dann als Bumerang. Im Ernstfall können betroffene Landwirte versuchen, ihre Angaben rückwirkend zu korrigieren, damit sie doch noch eine ihrem Bedarf entsprechende Hilfe bekommen. Dann müssen sie allerdings auch damit rechnen, für mehrere Jahre Beiträge nachzuzahlen. Besser ist deshalb, von Anfang an korrekte Angaben bei der Berufsgenossenschaft zu machen! Die LSV prüft jeden Einsatzfall ganz individuell. Entscheidend für den Umfang des Hilfseinsatzes sind z. B. die Art und Größe der bewirtschafteten Fläche, der Viehbestand, die Technisierung des Betriebes, hreszeitliche Besonderheiten und auch die familiäre Situation. Verbindliche Vorgaben dafür geben die neuen Grundsätze für den Einsatz von Betriebs- und Haushaltshilfe, die der LSV-Spitzenverband im April 2010 veröffentlicht hat. Die Grundsätze gelten nun einheitlich für alle drei Zweige der LSV. Die wichtigsten Punkte: n Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird nur für dringend notwendige Arbeiten eingesetzt. Aufschiebbare Arbeiten, wie z. B. Brennholz sägen oder Bauarbeiten, müssen in aller Regel warten, auch wenn der Betriebsleiter diese Arbeiten eigentlich geplant hatte. Übersicht 1: Betriebs- und Haushaltshilfe für Vollerwerbsbetriebe Anlass Einsatzgrund Kostenträger Maximale Dauer Für wen Sonstiges Verlängerung Arbeitsunfall/ Berufskrankheit Reha- Maßnahmen Krankheit, Geburt, Tod Stationäre Behandlung nach landwirtschaftlichem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit Ambulante Behandlung nach lw. Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit Kur aufgrund eines Arbeitsunfalls oder bei Berufskrankheit Medizinische Reha-Maßnahme und anschließende Schonungszeit, Nach- und Festigungskur Ambulante oder stationäre Vorsorge-, Reha- oder Müttergenesungskuren Notwendige Begleitung von Kindern in die Kur oder ins Krankenhaus Ambulante Behandlung bei Krankheit Stationäre Behandlung bei Krankheit Schwangerschaft, Entbindung, Mutterschaft Weiterführung des Betriebs nach Tod des Landwirts o. des Ehegatten 4 Wochen i.d.r. 3 Wochen, max. 3 Monate Unternehmer,, u.u. Mifa 4 Wochen während der Mutterschutzfristen (6 Wo. vor und 8 bzw. 12 Wo. nach Entbindung), ansonsten nur bei Arbeitsunfähigkeit / Unternehmer,, u. U. Mifa Unternehmer,, u. U. Mifa Landwirtin bzw. Ehefrau des Landwirts 12 Monate in zwei Jahren Haushaltshilfe in bestimmten Fällen für freiwillig Versicherte und Rentner bei Haushaltshilfe ab 15. Tag nach Entbindung Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Kostenbeteiligung, je nach Einkommen Nein, ggf. bei Frühgeburten Mifas: Eine Besonderheit bei der Betriebs- und Haushaltshilfe gilt für mitarbeitende Familienangehörige, die ständig die Aufgaben des Landwirts bzw. seines s wahrnehmen. Das sind z. B. künftige Hofnachfolger, die zunächst als Mifa auf dem Betrieb tätig sind oder auch Mütter von ledigen Landwirten, die die Haushaltsführung für den Landwirt übernehmen. Diese Mifas können in bestimmten Fällen auch Betriebs- und Haushaltshilfe beanspruchen, allerdings nur von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, nicht von der oder der. Voraussetzung ist natürlich, dass sowohl der Landwirt als auch der mitarbeitende Familienangehörige in der versichert sind. Todesfall: Beim vorzeitigen Tod eines verheirateten Landwirts steht dem hinterbliebenen immer dann eine Betriebshilfe zu, wenn der das Unternehmen als beitragspflichtiger Landwirt im Sinne der weiterführt und die Betriebshilfe erforderlich ist. Dann gewährt die für maximal zwölf Monate in zwei Jahren Betriebs- und Haushaltshilfe, wobei sich der hinterbliebene ab dem ersten Tag an den Kosten dafür beteiligen muss. Je nach Einkommen und Region liegt die Kostenbeteiligung zwischen 1,30 und 5,30 pro Stunde. Verstirbt eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts (Quasi-Unternehmer) oder seines Ehegatten (Quasi-Ehegatte) wahrgenommen hat, können Hinterbliebene ebenfalls Betriebs- u. Haushaltshilfe beanspruchen. Das gilt auch bei Tod eines alleinstehenden Landwirts oder beider Ehegatten. nein 42 top agrar 6/2010

4 n Familienmitglieder oder andere im Haushalt lebende Personen müssen je nach Alter, Fähigkeiten und zeitlicher Verfügbarkeit in Betrieb und Haushalt aushelfen. Dabei geht es vor allem um die Mithilfe von Altenteilern, Kindern oder Geschwistern, die noch auf dem Hof leben. So ist es z. B. älteren Schülern oder auch Arbeitnehmern an schul- bzw. arbeitsfreien Tagen durchaus zuzumuten, morgens und abends zu melken oder zu füttern. Private Interessen müssen hinten an stehen. Mehrarbeit und Freizeitverluste gelten in solchen Fällen als zumutbar. n Für den Fall, dass der Betrieb als Gesellschaft geführt wird, müssen auch die Mitgesellschafter bestimmte Arbeiten des Landwirts übernehmen. 40 Stunden pro Woche Der Einsatz der Betriebs- und Haushaltshilfen beschränkt sich in aller Regel auf 40 Stunden pro Woche. Wer darüber hinaus Hilfe benötigt, muss dies stichhaltig begründen. Weitere wichtige Regelungen: n An Samstagen, Sonn- und Feiertagen bewilligt die LSV grundsätzlich keine Betriebs- und Haushaltshilfe. Ausnahmen Wenn kleine Kinder oder Pflegebedürftige da sind, bekommen Sie u. U. auch am Wochenende eine Haushaltshilfe. gibt es nur in Einzelfällen, z. B. wenn ein lediger Landwirt ausfällt oder Kleinkinder im Haushalt leben, die nicht bei Großeltern, Tanten o.a. untergebracht werden können. n Insgesamt darf der Arbeitseinsatz des Betriebshelfers nicht mehr als 56 Stunden pro Woche betragen. n Verringert sich der Bedarf an Betriebs- oder Haushaltshilfe innerhalb des bewilligten Zeitraumes, z. B. weil die Erntearbeiten schneller abgeschlossen sind als geplant, verkürzt die LSV die Arbeitszeit des Helfers. n Wenn Sie trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ernsthaft im Betrieb mithelfen, besteht die Gefahr, dass Ihnen die (weitere) Betriebshilfe verwehrt wird. n Sind Sie Nebenerwerbslandwirt, bekommen Sie die Betriebs- und Haushaltshilfe in der Regel nur stundenweise bewilligt. Dabei müssen Sie glaubhaft darlegen, dass Sie neben Ihrer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich selbst im Betrieb arbeiten, z. B. am Feierabend oder am Wochenende. n Betriebs- und Haushaltshilfe gibt es grundsätzlich nicht (mehr) für gewerbliche Nebenunternehmen eines Landwirts, top agrar 6/

5 die zwar im Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen, jedoch überwiegend eigene Zwecke verfolgen. Das könnten z. B. Biogasanlagen oder Hofläden sein. Da die Arbeitskraft des Landwirts aber auch im Nebenunternehmen fehlt, ist diese Regelung oft ärgerlich, und zumindest dann, wenn die Betriebshilfe von der gestellt wird, auch fragwürdig. Schließ lich Das gilt für Nebenerwerbslandwirte Nebenerwerbslandwirte und ihre sind in aller Regel nicht (mehr) in der, sondern in einer außerlandwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert. Diese bezahlt zwar im Krankheitsfall alle notwendigen Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen jedoch keine Betriebshilfe. Außerdem leistet die außerlandwirtschaftliche Krankenkasse Haushaltshilfe nur dann, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt. Die dadurch entstehende Lücke, wird in der Regel durch die Landwirtschaftliche Alterskasse geschlossen. Diese übernimmt dann als eine Art Feuerwehr die Betriebs- und Haushaltshilfe im Nebenerwerbsbetrieb, wenn die außerlandwirtschaftlichen Übersicht 2: Betriebs- und Haushaltshilfe für Nebenerwerbsbetriebe Anlass Einsatzgrund alterskassenversichert nicht alterskassenversichert Kostenträger Maximale Dauer Verlängerung Kostenträger Maximale Dauer Verlängerung Arbeitsunfall Kuren Krankheit, Geburt und Tod zahlt ein Landwirt für seine Nebenunternehmen zusätzliche Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Übrigens: In bestimmten Fällen können Betriebs- und Haushaltshilfen gleichzeitig eingesetzt werden, z. B. wenn eine Landwirtin ausfällt, die sowohl im Betrieb als auch im Haushalt arbeitet. Aber auch bei einer Kombination von Betriebs- und Versicherungsträger kraft Gesetzes nicht leisten. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Nebenerwerbslandwirt einen außerlandwirtschaftlichen Arbeitsunfall erleidet und die dafür zuständige Berufsgenossenschaft keine Betriebs- oder Haushaltshilfe leistet. Voraussetzung für die Feuerwehreinsätze der ist selbstverständlich, dass der Nebenerwerbslandwirt bzw. sein in der versichert sind. Die Einzelheiten zeigt unsere Übersicht 2. Ist der Nebenerwerbslandwirt allerdings von der Alterskasse befreit, entstehen große Lücken. In diesem Fall gibt es die Betriebshilfe nur noch von der für den Fall eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit. Landwirtschaftlicher Arbeitsunfall stationär: stationär: Außerlandwirtschaftlicher Arbeitsunfall stationär: Kur wegen Arbeitsunfall Reha-Maßnahme, anschl. Schonungszeit, Nach- u. Festigungskur max. in der Regel drei Wochen, Krankheit stationär: während der Mutterschutzfristen nein, bei (6 Wo. vor Frühge- Schwangerschaft, Entbindung, und 8 bzw. 12 Wo. nach burten ggf. Mutterschaft Entbindung), ansonsten Verlängerung nur bei Arbeitsunfähigkeit Tod des Landwirts 12 Monate in zwei Jahren nein Haushaltshilfe darf der Arbeitseinsatz beider Hilfen zusammen nicht mehr als acht Stunden pro Tag betragen. Verlängerung gut begründen Betriebs- und Haushaltshilfe wird je nach Anlass nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt (siehe Übersichten 1 und 2). Die Satzungen der einzelnen LSV-Träger sehen teilweise Verlängerungsmöglichkeiten vor. Dabei reicht jedoch die Tatsache, dass der Landwirt bzw. seine Ehefrau weiterhin ausfallen, nicht aus. Vielmehr müssen die besonderen Verhältnisse im Unternehmen den weiteren Hilfseinsatz erfordern. Das können betriebliche oder familiäre Gründe sein. Einige Beispiele: n Saisonale Arbeitsspitzen, z. B. die Ernte, stehen unmittelbar bevor. n Die Familienmitglieder können die Mitarbeit nicht leisten, z. B. weil sie nicht mit den betrieblichen Abläufen vertraut sind oder weil sie schon andere Belastungen tragen, wie die Pflege eines Altenteilers. n Im Haushalt sind Kleinkinder oder andere hilfsbedürftige Personen, die nicht allein leben können, zu versorgen. n Der ausgefallene Landwirt bzw. die ausgefallene Ehefrau erleidet eine zusätzliche schwere Erkrankung. n Eine weitere Arbeitskraft in Betrieb bzw. Haushalt fällt aus. n Die Arbeitsunfähigkeit verlängert sich unerwartet, so dass der betroffene Landwirt bzw. die Ehefrau keine Zeit hat, eine andere Hilfe zu organisieren. Kostenbeteiligung je nach Einkommen Todesfall: Beim vorzeitigen Tod eines verheirateten Landwirts steht dem hinterbliebenen immer dann eine Betriebshilfe zu, wenn der das Unternehmen als beitragspflichtiger Landwirt im Sinne der weiterführt und die Betriebshilfe erforderlich ist. Dann gewährt die für maximal zwölf Monate in zwei Jahren Betriebs- und Haushaltshilfe, wobei sich der hinterbliebene ab dem ersten Tag an den Kosten dafür beteiligen muss. Je nach Einkommen und Region liegt die Kostenbeteiligung zwischen 1,30 und 5,30 pro Stunde. Verstirbt eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts (Quasi-Unternehmer) oder seines Ehegatten (Quasi-Ehegatte) wahrgenommen hat, können Hinterbliebene ebenfalls Betriebs- u. Haushaltshilfe beanspruchen. Das gilt auch bei Tod eines alleinstehenden Landwirts oder beider Ehegatten. nein 44 top agrar 6/2010

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