Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz)

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1 84.04 Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz) vom 4. Juli 007 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Bewirtschaftung aller Abfälle, soweit nicht Bestimmungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kantons gelten. Grundsätze Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, berücksichtigt dabei die Grundsätze der Abfallbewirtschaftung gemäss Artikel 0 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) ) ). Kanton und Gemeinden treffen und fördern Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen, zur Verminderung der Abfallmenge sowie zur sinnvollen Verwertung von Abfällen. Sie informieren sachgerecht. Begriffe Abfallbewirtschaftung umfasst die Verwertung und Ablagerung von Abfällen sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung im Sinne des Bundesrechtes. Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle sortiert, abgelagert, zwischengelagert oder behandelt werden. 4 Abfallplanung Der Regierungsrat erstellt eine Abfallplanung im Sinne des Bundesrechtes. In der Abfallplanung ist zusätzlich festzuhalten:. der Stand der Abfallbewirtschaftung einschliesslich eines allfälligen Handlungsbedarfs zur Zielerreichung; wie die Koordination mit der Abfallplanung der Nachbarkantone sowie der Raumplanung erfolgt. Die Standorte der Abfallanlagen von kantonaler Bedeutung sind in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. ) SR 84.0 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

2 84.04 Abfallgesetz (AbfallG). Pflichten und Aufgaben 5 Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen Der Inhaber oder die Inhaberin von Abfällen ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu bewirtschaften, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Abfälle dürfen nur an Abfallanlagen abgegeben werden, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind. Abfälle dürfen insbesondere nicht ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurückgelassen, weggeworfen, abgelagert oder verbrannt werden. 6 Gemeinden Die Gemeinden sind zuständig für:. die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sowie den Bau und den Betrieb der dazu erforderlichen Abfallanlagen;. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der von ihnen unterhaltenen Strassen und Wege sowie aus ihren Abwasserreinigungsanlagen;. die Sammlung und Zwischenlagerung von Sonderabfällen in kleinen Mengen aus Haushalt und Gewerbe; 4. die Bewirtschaftung von Abfällen, deren Inhaber oder Inhaberin nicht ermittelt werden kann oder die Pflicht nach 5 nicht erfüllt. Für die Kosten der Bewirtschaftung bleibt der Rückgriff auf die Pflichtigen vorbehalten. Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Abfallbewirtschaftung, welches der Genehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates bedarf. 7 Kanton Der Kanton ist zuständig für:. die Bewirtschaftung der Sonderabfälle aus den Sammlungen oder Zwischenlagerungen der Gemeinden nach 6 Absatz Ziffer ;. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der von ihm unterhaltenen Strassen und Wege. Er kann diese Aufgaben oder einzelne Teilbereiche geeigneten Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, sofern diese Gewähr für eine vorschriftsgemässe Ausführung bieten. Er kann sich an Abfallanlagen beteiligen oder selber solche errichten oder betreiben.

3 Abfallgesetz (AbfallG) Abfallanlagen 8 Errichtungsbewilligung Die Errichtung von Abfallanlagen bedarf einer Bewilligung des Kantons. Der Regierungsrat kann einzelne Arten von Abfallanlagen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Anlage der Planung nach 4 dieses Gesetzes nicht zuwiderläuft und in technischer sowie betrieblicher Hinsicht Gewähr für eine vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung bietet. 9 Betriebsbewilligung Der Regierungsrat bezeichnet jene Abfallanlagen, für deren Betrieb eine Bewilligung des Kantons erforderlich ist. In der Bewilligung werden soweit erforderlich die zulässigen Abfälle und deren Behandlung, die Eingangs- und Betriebskontrolle sowie das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals geregelt. Die Betriebsbewilligung ist befristet. Bei erneuter Erteilung kann verlangt werden, dass die Anlage innert angemessener Frist dem Stand der Technik angepasst wird, sofern dadurch die Umweltbelastung reduziert wird und die Anpassung wirtschaftlich tragbar ist. 0 Auflagen, Bedingungen Die Bewilligungen nach den 8 und 9 können mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Insbesondere können Sicherheitsleistungen verlangt werden zur Deckung der Kosten. allfälliger von der Anlage oder deren Betrieb ausgehender Schäden,. für die Nachsorge oder. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Einzugsgebiete Der Regierungsrat legt die nach Bundesrecht erforderlichen Einzugsgebiete für Abfallanlagen fest. Annahmepflicht Innerhalb festgelegter Einzugsgebiete sind die Betreiber oder Betreiberinnen verpflichtet, jene Abfälle anzunehmen, für welche das Einzugsgebiet festgelegt wurde.

4 84.04 Abfallgesetz (AbfallG) Aus triftigen Gründen, namentlich wenn eine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung sonst nicht möglich ist, kann der Kanton die Betreiber oder Betreiberinnen verpflichten, auch geeignete Abfälle anzunehmen, die nicht aus ihrem Einzugsgebiet stammen. Abgabepflicht Innerhalb eines Einzugsgebietes sind die Inhaber und Inhaberinnen von Abfällen verpflichtet, diese an die entsprechenden Sammeldienste oder an die für die geeignete Abfallbewirtschaftung bestimmte Anlage abzugeben. Soweit ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin nachweist, dass die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung der entsprechenden Abfälle gewährleistet ist, kann der Kanton nach Anhörung der Anlagebetreiberin oder des Anlagebetreibers Ausnahmen von Absatz bewilligen. 4. Belastete Standorte 4 Kataster Der Kanton führt den öffentlichen Kataster der mit Schadstoffen oder Abfällen belasteten Standorte gemäss Bundesrecht. 5 Publikation, Anmerkung im Grundbuch Die Aufnahme eines Grundstücks in den Kataster ist unter Hinweis auf die Bewilligungspflicht nach 6 dem Eigentümer oder der Eigentümerin schriftlich mitzuteilen und in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Es werden in der Regel keine Verfahrensgebühren erhoben. Die Aufnahme von Grundstücken in den Kataster ist im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung ist kostenlos. 6 Bewilligungspflicht für Eingriffe und Abparzellierungen Eingriffe in Grundstücke oder die Aufteilung von Grundstücken, die im Kataster aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung für Eingriffe wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass sich durch den Eingriff die vom Standort ausgehende Umweltgefährdung nicht erhöht, eine mögliche Sanierung nicht erschwert wird und der Eingriff verhältnismässig ist. Vom Bewilligungsnehmer oder von der Bewilligungsnehmerin kann eine Sicherheitsleistung für die Deckung allfälliger durch den Eingriff verursachter Schäden verlangt werden. Erhalten Behörden oder Amtsstellen Kenntnis von bevorstehenden oder erfolgten Eingriffen, benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Stelle des Kantons. 4

5 Abfallgesetz (AbfallG) Die Aufteilung von Grundstücken wird bewilligt, wenn. die Sanierbarkeit des Standortes nicht erschwert wird und. eine von der Bewilligungsbehörde vorgängig verlangte Sicherheit für die Kosten einer allfälligen Sanierung geleistet wurde. 5 Die Bewilligungspflicht wird vorläufig rechtswirksam mit der Publikation gemäss 5 Absatz. 7 Duldungspflicht Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen, andere dinglich Berechtigte sowie Besitzer oder Besitzerinnen haben Kontroll- oder Sanierungsmassnahmen zu dulden. Kanton oder Gemeinde haben sie vorgängig zu informieren. 5. Besondere Bestimmungen 8 Bahntransport Der Kanton kann die Betreiber oder Betreiberinnen von öffentlichen oder privaten Abfallanlagen verpflichten, für einen Bahntransport zu sorgen und jene Anlagen zu erstellen und zu betreiben, die für die Anlieferung geeigneter Abfälle mit der Bahn erforderlich sind. Zum Ausgleich der Transportkosten sind die Mehrkosten über die Tarife auf alle Anlieferer abzuwälzen. Der Kanton kann die Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen verpflichten, bestimmte Abfälle mit der Bahn den entsprechenden Anlagen zuzuführen, sofern die nötigen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen. 4 Der Aufwand für die Massnahmen gemäss den Absätzen und soll in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen. 9 Bewirtschaftungsvorschriften Der Regierungsrat kann Abfälle bezeichnen, die getrennt der Bewirtschaftung zu übergeben sind. Er kann besondere Vorschriften über ihre Bewirtschaftung erlassen. In besonderen Fällen kann der Kanton einzelne Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen verpflichten, ihre Abfälle in bestimmter Weise zu bewirtschaften oder bestimmten Anlagen zuzuführen. 0 Verbrennungsverbot Das Abbrennen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist verboten. In Einzelfällen kann der Kanton Ausnahmen bewilligen, insbesondere zu Übungszwecken für Feuerwehr, Polizei, Zivilschutz oder Armee. 5

6 84.04 Abfallgesetz (AbfallG) Das Verbrennen von trockenen natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist unter Vorbehalt von Absatz zulässig, wenn nur wenig Rauch entsteht. Das Departement kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen auftreten oder zu erwarten sind. Solche Anordnungen werden mit der Publikation im Amtsblatt vorläufig rechtswirksam. 6. Finanzierung Gemeinden Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erheben die Gemeinden Gebühren nach den Grundsätzen von Artikel a USG ) ). Sie erlassen ein Gebührenreglement, das der Genehmigung des Departementes bedarf. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife für wiederkehrende Gebühren kann an die Gemeindebehörde delegiert werden. Kanton Die Kosten für die Beseitigung der Sonderabfälle aus den Sammlungen der Gemeinden gemäss 7 Absätze und deckt der Kanton durch Beiträge der Gemeinden. Die Beiträge werden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet. Der Regierungsrat regelt die Art der Erhebung. Errichtet oder betreibt der Kanton Anlagen nach 7 Absatz, erhebt er Gebühren nach den Grundsätzen von Artikel a USG. Private Legt der Kanton für Abfallanlagen, die von Privaten betrieben werden, Einzugsgebiete fest, bedürfen die entsprechenden Tarife der Genehmigung des Departementes. Die Tarife werden genehmigt, wenn sie den für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlichen Aufwand decken und verhältnismässig sind. 4 Subsidiäre Kostentragung Kann der Verursacher oder die Verursacherin nach Artikel d USG nicht ermittelt werden, ist er oder sie zahlungsunfähig oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen von der Kostentragung befreit, werden die Kosten unter Vorbehalt von Absatz vom Kanton getragen. Die betroffenen Gemeinden haben sich mit 50 Prozent zu beteiligen. In Härtefällen kann der Regierungsrat den Gemeindeanteil reduzieren. ) SR

7 Abfallgesetz (AbfallG) Der Rückgriff auf den Verursacher oder die Verursacherin bleibt vorbehalten. 5 Beiträge, Darlehen und Bürgschaften des Kantons Für Abfallanlagen kann der Kanton die für die Gewährung von Bundesbeiträgen erforderlichen Mindestbeiträge an die Projektierung und die Erstellung der Anlagen oder Einrichtungen leisten. Bei schwierigen Verhältnissen sowie für die Sanierung von belasteten Standorten kann der Kanton unabhängig von Leistungen des Bundes Beiträge oder Darlehen gewähren oder Bürgschaften übernehmen. Beiträge können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. 6 Forschungs- oder Entwicklungsbeiträge Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Untersuchungen auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung oder von Anlagen zur Erprobung neuer Verfahren der Abfalltechnik beteiligen. Er kann eigene Forschungsprojekte in Auftrag geben. 7. Vollzug 7 Oberaufsicht Der Kanton führt die Oberaufsicht über die Abfallbewirtschaftung. Er überwacht Bau und Betrieb von Abfallanlagen, die einer Bewilligung nach den 8 oder 9 bedürfen. Der Kanton kann die Aufgabe gemäss Absatz geeigneten Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. 8 Aufsicht Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über die Abfallbewirtschaftung in ihrem Gebiet, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen. 9 Säumnis der Gemeinden Vernachlässigen Gemeinden ihre Pflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, trifft der Regierungsrat nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen Massnahmen. Ordnet er die Ersatzvornahme an, haften die säumigen Gemeinden für die Kosten. In dringenden Fällen kann der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen sogleich anordnen. 7

8 84.04 Abfallgesetz (AbfallG) Ordnet der Regierungsrat den Bau oder den Betrieb von Abfallanlagen an, regelt er auch die Kostentragung. 8. Straf- und Schlussbestimmungen 0 Strafbestimmung Mit Busse bis Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig. seine Pflichten nach 5 verletzt, insbesondere Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurücklässt, wegwirft, ablagert oder verbrennt,. durch das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Sinne von 0 Absatz zu viel Rauch verursacht oder Anordnungen des Departementes nach 0 Absatz zuwiderhandelt,. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Abfallanlagen erstellt oder betreibt, 4. seine Pflichten nach den Absatz oder Absatz verletzt, 5. ohne Bewilligung nach 6 Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der mit Abfällen belasteten Standorte aufgeführt sind, vornimmt, 6. Vorschriften des Regierungsrates über die getrennte Abgabe und Bewirtschaftung von Abfällen verletzt, 7. ohne Bewilligung Gebäude oder Gebäudeteile abbrennt. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die urteilende Behörde nicht an den Höchstbetrag der Busse gemäss Absatz gebunden. Für geringfügige Übertretungen gemäss Absatz Ziffern und kann der Regierungsrat Ordnungsbussen zwischen 50 und 00 Franken festlegen. Die 9 und 94 des Gesetzes über die Strafrechtspflege ) sind anwendbar. 4 8 des Planungs- und Baugesetzes ) ist anwendbar. *... ) Aufhebung bisherigen Rechtes Das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 0. Februar 99 wird aufgehoben. ) ) ) vom 0. Juni 970 / 5. November 99; aufgehoben; jetzt 5 ZSRG, Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 007, Seite 48. 8

9 Abfallgesetz (AbfallG) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 4). 4) In Kraft gesetzt auf den. Januar

10 84.04 Abfallgesetz (AbfallG) Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass Erstfassung 8/007 0 Abs geändert /0 0

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