Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz)
|
|
- Clemens Albrecht
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 84.04 Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz) vom 4. Juli 007 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Bewirtschaftung aller Abfälle, soweit nicht Bestimmungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kantons gelten. Grundsätze Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, berücksichtigt dabei die Grundsätze der Abfallbewirtschaftung gemäss Artikel 0 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) ) ). Kanton und Gemeinden treffen und fördern Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen, zur Verminderung der Abfallmenge sowie zur sinnvollen Verwertung von Abfällen. Sie informieren sachgerecht. Begriffe Abfallbewirtschaftung umfasst die Verwertung und Ablagerung von Abfällen sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung im Sinne des Bundesrechtes. Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle sortiert, abgelagert, zwischengelagert oder behandelt werden. 4 Abfallplanung Der Regierungsrat erstellt eine Abfallplanung im Sinne des Bundesrechtes. In der Abfallplanung ist zusätzlich festzuhalten:. der Stand der Abfallbewirtschaftung einschliesslich eines allfälligen Handlungsbedarfs zur Zielerreichung; wie die Koordination mit der Abfallplanung der Nachbarkantone sowie der Raumplanung erfolgt. Die Standorte der Abfallanlagen von kantonaler Bedeutung sind in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. ) SR 84.0 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 84.04 Abfallgesetz (AbfallG). Pflichten und Aufgaben 5 Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen Der Inhaber oder die Inhaberin von Abfällen ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu bewirtschaften, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Abfälle dürfen nur an Abfallanlagen abgegeben werden, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind. Abfälle dürfen insbesondere nicht ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurückgelassen, weggeworfen, abgelagert oder verbrannt werden. 6 Gemeinden Die Gemeinden sind zuständig für:. die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sowie den Bau und den Betrieb der dazu erforderlichen Abfallanlagen;. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der von ihnen unterhaltenen Strassen und Wege sowie aus ihren Abwasserreinigungsanlagen;. die Sammlung und Zwischenlagerung von Sonderabfällen in kleinen Mengen aus Haushalt und Gewerbe; 4. die Bewirtschaftung von Abfällen, deren Inhaber oder Inhaberin nicht ermittelt werden kann oder die Pflicht nach 5 nicht erfüllt. Für die Kosten der Bewirtschaftung bleibt der Rückgriff auf die Pflichtigen vorbehalten. Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Abfallbewirtschaftung, welches der Genehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates bedarf. 7 Kanton Der Kanton ist zuständig für:. die Bewirtschaftung der Sonderabfälle aus den Sammlungen oder Zwischenlagerungen der Gemeinden nach 6 Absatz Ziffer ;. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der von ihm unterhaltenen Strassen und Wege. Er kann diese Aufgaben oder einzelne Teilbereiche geeigneten Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, sofern diese Gewähr für eine vorschriftsgemässe Ausführung bieten. Er kann sich an Abfallanlagen beteiligen oder selber solche errichten oder betreiben.
3 Abfallgesetz (AbfallG) Abfallanlagen 8 Errichtungsbewilligung Die Errichtung von Abfallanlagen bedarf einer Bewilligung des Kantons. Der Regierungsrat kann einzelne Arten von Abfallanlagen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Anlage der Planung nach 4 dieses Gesetzes nicht zuwiderläuft und in technischer sowie betrieblicher Hinsicht Gewähr für eine vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung bietet. 9 Betriebsbewilligung Der Regierungsrat bezeichnet jene Abfallanlagen, für deren Betrieb eine Bewilligung des Kantons erforderlich ist. In der Bewilligung werden soweit erforderlich die zulässigen Abfälle und deren Behandlung, die Eingangs- und Betriebskontrolle sowie das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals geregelt. Die Betriebsbewilligung ist befristet. Bei erneuter Erteilung kann verlangt werden, dass die Anlage innert angemessener Frist dem Stand der Technik angepasst wird, sofern dadurch die Umweltbelastung reduziert wird und die Anpassung wirtschaftlich tragbar ist. 0 Auflagen, Bedingungen Die Bewilligungen nach den 8 und 9 können mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Insbesondere können Sicherheitsleistungen verlangt werden zur Deckung der Kosten. allfälliger von der Anlage oder deren Betrieb ausgehender Schäden,. für die Nachsorge oder. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Einzugsgebiete Der Regierungsrat legt die nach Bundesrecht erforderlichen Einzugsgebiete für Abfallanlagen fest. Annahmepflicht Innerhalb festgelegter Einzugsgebiete sind die Betreiber oder Betreiberinnen verpflichtet, jene Abfälle anzunehmen, für welche das Einzugsgebiet festgelegt wurde.
4 84.04 Abfallgesetz (AbfallG) Aus triftigen Gründen, namentlich wenn eine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung sonst nicht möglich ist, kann der Kanton die Betreiber oder Betreiberinnen verpflichten, auch geeignete Abfälle anzunehmen, die nicht aus ihrem Einzugsgebiet stammen. Abgabepflicht Innerhalb eines Einzugsgebietes sind die Inhaber und Inhaberinnen von Abfällen verpflichtet, diese an die entsprechenden Sammeldienste oder an die für die geeignete Abfallbewirtschaftung bestimmte Anlage abzugeben. Soweit ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin nachweist, dass die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung der entsprechenden Abfälle gewährleistet ist, kann der Kanton nach Anhörung der Anlagebetreiberin oder des Anlagebetreibers Ausnahmen von Absatz bewilligen. 4. Belastete Standorte 4 Kataster Der Kanton führt den öffentlichen Kataster der mit Schadstoffen oder Abfällen belasteten Standorte gemäss Bundesrecht. 5 Publikation, Anmerkung im Grundbuch Die Aufnahme eines Grundstücks in den Kataster ist unter Hinweis auf die Bewilligungspflicht nach 6 dem Eigentümer oder der Eigentümerin schriftlich mitzuteilen und in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Es werden in der Regel keine Verfahrensgebühren erhoben. Die Aufnahme von Grundstücken in den Kataster ist im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung ist kostenlos. 6 Bewilligungspflicht für Eingriffe und Abparzellierungen Eingriffe in Grundstücke oder die Aufteilung von Grundstücken, die im Kataster aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung für Eingriffe wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass sich durch den Eingriff die vom Standort ausgehende Umweltgefährdung nicht erhöht, eine mögliche Sanierung nicht erschwert wird und der Eingriff verhältnismässig ist. Vom Bewilligungsnehmer oder von der Bewilligungsnehmerin kann eine Sicherheitsleistung für die Deckung allfälliger durch den Eingriff verursachter Schäden verlangt werden. Erhalten Behörden oder Amtsstellen Kenntnis von bevorstehenden oder erfolgten Eingriffen, benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Stelle des Kantons. 4
5 Abfallgesetz (AbfallG) Die Aufteilung von Grundstücken wird bewilligt, wenn. die Sanierbarkeit des Standortes nicht erschwert wird und. eine von der Bewilligungsbehörde vorgängig verlangte Sicherheit für die Kosten einer allfälligen Sanierung geleistet wurde. 5 Die Bewilligungspflicht wird vorläufig rechtswirksam mit der Publikation gemäss 5 Absatz. 7 Duldungspflicht Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen, andere dinglich Berechtigte sowie Besitzer oder Besitzerinnen haben Kontroll- oder Sanierungsmassnahmen zu dulden. Kanton oder Gemeinde haben sie vorgängig zu informieren. 5. Besondere Bestimmungen 8 Bahntransport Der Kanton kann die Betreiber oder Betreiberinnen von öffentlichen oder privaten Abfallanlagen verpflichten, für einen Bahntransport zu sorgen und jene Anlagen zu erstellen und zu betreiben, die für die Anlieferung geeigneter Abfälle mit der Bahn erforderlich sind. Zum Ausgleich der Transportkosten sind die Mehrkosten über die Tarife auf alle Anlieferer abzuwälzen. Der Kanton kann die Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen verpflichten, bestimmte Abfälle mit der Bahn den entsprechenden Anlagen zuzuführen, sofern die nötigen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen. 4 Der Aufwand für die Massnahmen gemäss den Absätzen und soll in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen. 9 Bewirtschaftungsvorschriften Der Regierungsrat kann Abfälle bezeichnen, die getrennt der Bewirtschaftung zu übergeben sind. Er kann besondere Vorschriften über ihre Bewirtschaftung erlassen. In besonderen Fällen kann der Kanton einzelne Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen verpflichten, ihre Abfälle in bestimmter Weise zu bewirtschaften oder bestimmten Anlagen zuzuführen. 0 Verbrennungsverbot Das Abbrennen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist verboten. In Einzelfällen kann der Kanton Ausnahmen bewilligen, insbesondere zu Übungszwecken für Feuerwehr, Polizei, Zivilschutz oder Armee. 5
6 84.04 Abfallgesetz (AbfallG) Das Verbrennen von trockenen natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist unter Vorbehalt von Absatz zulässig, wenn nur wenig Rauch entsteht. Das Departement kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen auftreten oder zu erwarten sind. Solche Anordnungen werden mit der Publikation im Amtsblatt vorläufig rechtswirksam. 6. Finanzierung Gemeinden Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erheben die Gemeinden Gebühren nach den Grundsätzen von Artikel a USG ) ). Sie erlassen ein Gebührenreglement, das der Genehmigung des Departementes bedarf. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife für wiederkehrende Gebühren kann an die Gemeindebehörde delegiert werden. Kanton Die Kosten für die Beseitigung der Sonderabfälle aus den Sammlungen der Gemeinden gemäss 7 Absätze und deckt der Kanton durch Beiträge der Gemeinden. Die Beiträge werden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet. Der Regierungsrat regelt die Art der Erhebung. Errichtet oder betreibt der Kanton Anlagen nach 7 Absatz, erhebt er Gebühren nach den Grundsätzen von Artikel a USG. Private Legt der Kanton für Abfallanlagen, die von Privaten betrieben werden, Einzugsgebiete fest, bedürfen die entsprechenden Tarife der Genehmigung des Departementes. Die Tarife werden genehmigt, wenn sie den für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlichen Aufwand decken und verhältnismässig sind. 4 Subsidiäre Kostentragung Kann der Verursacher oder die Verursacherin nach Artikel d USG nicht ermittelt werden, ist er oder sie zahlungsunfähig oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen von der Kostentragung befreit, werden die Kosten unter Vorbehalt von Absatz vom Kanton getragen. Die betroffenen Gemeinden haben sich mit 50 Prozent zu beteiligen. In Härtefällen kann der Regierungsrat den Gemeindeanteil reduzieren. ) SR
7 Abfallgesetz (AbfallG) Der Rückgriff auf den Verursacher oder die Verursacherin bleibt vorbehalten. 5 Beiträge, Darlehen und Bürgschaften des Kantons Für Abfallanlagen kann der Kanton die für die Gewährung von Bundesbeiträgen erforderlichen Mindestbeiträge an die Projektierung und die Erstellung der Anlagen oder Einrichtungen leisten. Bei schwierigen Verhältnissen sowie für die Sanierung von belasteten Standorten kann der Kanton unabhängig von Leistungen des Bundes Beiträge oder Darlehen gewähren oder Bürgschaften übernehmen. Beiträge können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. 6 Forschungs- oder Entwicklungsbeiträge Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Untersuchungen auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung oder von Anlagen zur Erprobung neuer Verfahren der Abfalltechnik beteiligen. Er kann eigene Forschungsprojekte in Auftrag geben. 7. Vollzug 7 Oberaufsicht Der Kanton führt die Oberaufsicht über die Abfallbewirtschaftung. Er überwacht Bau und Betrieb von Abfallanlagen, die einer Bewilligung nach den 8 oder 9 bedürfen. Der Kanton kann die Aufgabe gemäss Absatz geeigneten Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. 8 Aufsicht Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über die Abfallbewirtschaftung in ihrem Gebiet, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen. 9 Säumnis der Gemeinden Vernachlässigen Gemeinden ihre Pflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, trifft der Regierungsrat nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen Massnahmen. Ordnet er die Ersatzvornahme an, haften die säumigen Gemeinden für die Kosten. In dringenden Fällen kann der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen sogleich anordnen. 7
8 84.04 Abfallgesetz (AbfallG) Ordnet der Regierungsrat den Bau oder den Betrieb von Abfallanlagen an, regelt er auch die Kostentragung. 8. Straf- und Schlussbestimmungen 0 Strafbestimmung Mit Busse bis Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig. seine Pflichten nach 5 verletzt, insbesondere Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurücklässt, wegwirft, ablagert oder verbrennt,. durch das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Sinne von 0 Absatz zu viel Rauch verursacht oder Anordnungen des Departementes nach 0 Absatz zuwiderhandelt,. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Abfallanlagen erstellt oder betreibt, 4. seine Pflichten nach den Absatz oder Absatz verletzt, 5. ohne Bewilligung nach 6 Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der mit Abfällen belasteten Standorte aufgeführt sind, vornimmt, 6. Vorschriften des Regierungsrates über die getrennte Abgabe und Bewirtschaftung von Abfällen verletzt, 7. ohne Bewilligung Gebäude oder Gebäudeteile abbrennt. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die urteilende Behörde nicht an den Höchstbetrag der Busse gemäss Absatz gebunden. Für geringfügige Übertretungen gemäss Absatz Ziffern und kann der Regierungsrat Ordnungsbussen zwischen 50 und 00 Franken festlegen. Die 9 und 94 des Gesetzes über die Strafrechtspflege ) sind anwendbar. 4 8 des Planungs- und Baugesetzes ) ist anwendbar. *... ) Aufhebung bisherigen Rechtes Das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 0. Februar 99 wird aufgehoben. ) ) ) vom 0. Juni 970 / 5. November 99; aufgehoben; jetzt 5 ZSRG, Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 007, Seite 48. 8
9 Abfallgesetz (AbfallG) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 4). 4) In Kraft gesetzt auf den. Januar
10 84.04 Abfallgesetz (AbfallG) Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass Erstfassung 8/007 0 Abs geändert /0 0
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )
84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht
Mehr[Geschäftsnummer] Der Erlass Gesetz über die Abfälle vom (Abfallgesetz, AbfG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) (Änderung) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert:. 8. 90. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates,
MehrReglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)
Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetzes sowie das Organisationsreglement des
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991
84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 vom 5. März 997 (Stand. August 0). Allgemeines Zuständigkeit Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz
MehrGesetz. über die Abfallbewirtschaftung (ABG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 13. November 1996
80. Gesetz vom. November 996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 98 über den Umweltschutz (USG); gestützt auf das Bundesgesetz
MehrAbfallreglement gültig ab
Abfallreglement gültig ab..00 Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetztes sowie das Organisationsreglement des Gemeindezweckverbandes Kehrichtverbrennungsanlage Thurgau (nachfolgend
MehrAbfallreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Abfallreglement. erstellt am:
Abfallreglement Gemeinde Erlen Ausgabe 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen Seite 3 2. Organisation Seite 4 3. Finanzierung Seite 5 4. Schlussbestimmungen Seite 5 Anhang 1: Gebühren zu Artikel
MehrDieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).
836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)
3. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) vom 6. April 987 (Stand. Januar 06) Die Landsgemeinde des Kantons
MehrDieses Gesetz führt das Recht des Bundes über die Luftreinhaltung aus und ergänzt dieses.
83. Gesetz zur Reinhaltung der Luft * (Lufthygienegesetz, LHG) vom 6..989 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 983 über den Umweltschutz
MehrABFALLVERORDNUNG DER STADT USTER
Nr. 7.1 - U1.C Ausgabe vom... G E M E I N D E R A T D E T A I L A N T R Ä G E D E R K O M M I S S I O N F Ü R S O Z I A L E S U N D G E S U N D H E I T ( K S G ) V O M 1. O K T O B E R 2 0 1 8 R O T M
MehrNr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)
Nr. 77 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 9. Dezember 989 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gesetzes über den Natur-
MehrGesetz über Geoinformation
Fassung der Gesetzgebungsund Redaktionskommission Gesetz über Geoinformation vom I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 1. Dieses Gesetz regelt: 1. den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz,
MehrReglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)
Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) 814.3.2 Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 2. Oktober 2013 I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine
Mehrin Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz;
84.80 Kantonale Chemikalienverordnung vom. April 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
MehrGestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)
80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen
MehrLuftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)
8.4 Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO) Vom 8. November 986 (Stand. September 008) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992
75.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 4. September 99 vom 5. Dezember 99 I. Allgemeine Bestimmungen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement
MehrLuftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)
Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO) RRB vom 8. November 98 (Stand. September 008) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
MehrGesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)
. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 (Stand. Januar 00). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt
MehrReglement über die Abfallbewirtschaftung
Reglement über die Abfallbewirtschaftung Reglement über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Rheinfelden vom 12. Dezember 2001 Stand: Einwohnergemeindeversammlung vom 12.12.2001 I:\Kanzlei\Reglemente und
Mehrüber die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen
78.3 Beschluss vom 6. August 988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr; gestützt
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )
84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über
MehrGesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986
94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die
MehrGesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)
Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport Vom 6. Mai 1973 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973) 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben von
MehrABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL
ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL Gemeindeverwaltung Liedertswil Stand 01.01.2006 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Sorgfalltspflicht der
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)
641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 27. März 2013 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
MehrAbfallreglement. Einwohnergemeinde Huttwil
Abfallreglement Einwohnergemeinde Huttwil vom 03. Dezember 2008 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 Grundsätze 3 Gemeindeaufgabe 3 Organisation, Kompetenzen 3 Benützungspflicht 4 Illegale Entsorgung 4
MehrGesetz über den Feuerschutz
76 Gesetz über den Feuerschutz Vom. Januar 98 (Stand. Januar 04) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeines * Grundsatz Der Kanton hat durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen,
MehrCampinggesetz. Ergebnis erste Lesung Kantonsrat vom 23. Oktober Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen
Campinggesetz 22.14.04 Gesetz über das Campieren Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März 1968 1), beschliesst: I. 1. Bewilligung von
MehrGastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG)
945.00 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) Vom 7. Juni 998 (Stand. Januar 0) Vom Volke angenommen am 7. Juni 998 ). Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Gesetz regelt die Ausübung
MehrVerordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom
MehrGemeinde Luzein. Gesetz über die Abfallentsorgung
Gemeinde Luzein Gesetz über die Abfallentsorgung vom 22. März 2001 Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Gestützt auf das kantonale Gesetz über die Abfallbewirtschaftung und die Verordnung über die regionale
MehrVerordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrGemeindepolizeireglement
Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle
MehrCampingesetz. Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats vom 26. November Notizen. Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen
Campingesetz Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats vom 26. November Gesetz über das Campieren Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19.
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) Vom 4. Mai 1980 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1980) Art. 1 * Rechtsgrundlagen
MehrVerordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )
76.6. Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom 5.0.995 (Stand 0.0.005) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39 Absatz 4 des Gesetzes über das öffentliche
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)
MehrAusführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem)
8.0 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) vom 4..04 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz
MehrVerordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr
Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische
MehrParkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn
Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn Gestützt auf Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen des Kantons Appenzell A. Rh. werden die folgenden Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)
74.0 Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) vom 7. Juli 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 06 Abs. und des Bundesgesetzes
MehrNr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976* (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
MehrVERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN
VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. November 2012) Die
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz
MehrGesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
74. Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom. September 988 (Stand. Januar 00). Allgemeines Grundsatz Kanton und Ortsgemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher
Mehr1 Organisation und Zuständigkeiten
80.3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) vom.09.993 (Stand 0..06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36, 4 und 48 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
MehrVerordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)
77. Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom. April 00 (Stand. Januar 006). Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse
MehrVerordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden *
68. Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden * vom. Mai 99 (Stand. Januar 0). Allgemeines * Grundsätze Diese Verordnung regelt die Gebühren der Strafverfolgungs-
MehrReglement. über die. Erfassung und Entsorgung von Siedlungsabfällen (Abfallreglement)
Reglement über die Erfassung und Entsorgung von Siedlungsabfällen (Abfallreglement) vom 27. August 2007 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 1 2 Geltungsbereich 1 3 Inhalt 1 4 Definition
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Mehr2. Kapitel: GRUNDSÄTZE DER GRUNDBUCHFÜHRUNG. dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.
GESETZ über das Grundbuch (GBG) (vom 26. September 2004 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 der Kantonsverfassung 2 und auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2009) Die Eidgenössische
MehrVerordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz
MehrLärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)
Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
1 725.300 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 28. April 1996 1 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.
MehrGesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
450. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 99 (Stand. Januar 008). Allgemeines Ziele Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere erhaltenswerte
MehrStadt. Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.3... Ausgabe vom. August 04 Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen vom 8. September 000 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf 9 des Strassengesetzes
MehrNr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013)
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 994 (Stand. Juli 203) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte
MehrDer Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)
Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale
MehrVerordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten 1. gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, 2
54.0 Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten (Vom 8. September 980) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, beschliesst:
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung
54.5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung vom 5. Dezember 998 I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen,
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
MehrVerordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) 814.681 vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32e Absätze 1, 2 und 5 des Umweltschutzgesetzes
MehrREGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG (Hundereglement)
EINWOHNERGEMEINDE FÜLLINSDORF REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG (Hundereglement) der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. Dezember 08 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Zuständigkeit...
MehrVerordnung über die Nachsorge und die Sanierung von Deponien (DeNaV)
Verordnungs-Entwurf für Vernehmlassung (Stand vom 6. November 08) Verordnung über die Nachsorge und die Sanierung von Deponien (DeNaV) Der Regierungsrat, gestützt auf 7 Abs. und 8 Abs. des Abfallgesetzes
Mehrvom 15. Juli 1977 (Stand 1. Januar 2010)
Nr. 75c Verordnung zum Schutz der Pilze vom 5. Juli 977 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 3 Absatz des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September
MehrKanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) 1. Allgemeine Bestimmungen
Kanton Zug 94. 94. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Vom 5. Januar 996 (Stand. Oktober 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. und
MehrVollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Vom 4. Mai 1986 (Stand 1. Dezember 2009) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1986) 1. Kantonale Bewilligungsgründe
MehrBundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) Gestützt auf Art. 6 und 65 Abs. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7.
MehrGesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 67.7 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom. September 99 (Stand. Juni 00) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates
MehrNr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)
Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
MehrABFALLREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 31. JANUAR 2002
ABFALLREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 31. JANUAR 2002 AUSGABE 18. JULI 2007 NR. 730 INHALT I. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Geltungsbereich und Vollzug 3 Art. 2 Abfallarten, Definitionen 3 Art. 3 Zuständigkeit
MehrAusführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrEinwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement
Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend
MehrNr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994* (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte
MehrDER GEMEINDE REINACH AG
ABFALLREGLEMENT DER GEMEINDE REINACH AG INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 4 3 Verantwortlichkeiten 4 II. Organisation, Entsorgungsdienst 4 Allgemeines 5 5
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell
MehrVerordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA)
84. Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) Vom 7. Januar 05 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
MehrNr. 670 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds. vom 6. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 670 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 0 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften
Spitalgesetz (SpitG) (Vom 9. November 04) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Zweck Dieses Gesetz gewährleistet
MehrKanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
Kanton Zug 94. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Vom 5. Januar 996 (Stand. Januar 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. und quater
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrGeltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz
Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz
MehrGesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung *
837. Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung * vom 8. November 988 (Stand. Januar 008). Allgemeines Inhalt Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über:. den Vollzug des
MehrVerordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden
786. Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden Vom 8. September 99 (Stand. September 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf [[ 7 Absatz c der Verfassung des
Mehr