Expositionsbeschreibung. Mineralische Stäube beim Ein-, Ausbetten und Strahlen in Dentallaboratorien

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1 Stand Expositionsbeschreibung Mineralische Stäube beim Ein-, Ausbetten und Strahlen in Dentallaboratorien 1 Allgemeines Die Gefahrstoffverordnung [1] fordert die Unternehmen in 6 Abs. 1 Nummer 3 auf, Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu ermitteln. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Falls keine Arbeitsplatzgrenzwerte vorliegen, ist die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachzuweisen. Diese Expositionsbeschreibung stellt ein geeignetes Beurteilungsverfahren für die Beurteilung der inhalativen Exposition gegenüber mineralischen Stäuben beim manuellen Ein- und Ausbetten sowie beim Strahlen zahntechnischer Werkstücke dar. Sie basiert auf Messungen von Stäuben an Arbeitsplätzen. Für die nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten liegt eine ausreichende Anzahl von Expositionsermittlungen mit eindeutigem Befund (Schutzmaßnahmen ausreichend) vor. Es sind verfahrensbedingt auch in Zukunft bei Verwendung der gleichen Einsatzmaterialien keine Änderungen hinsichtlich der Exposition am Arbeitsplatz zu erwarten. Daher können diese Ergebnisse unmittelbar zur Beurteilung der Konzentrationen von Quarz, Cristobalit, sowie der einatembaren und alveolengängigen Staubfraktion in der Luft herangezogen werden. Weitere Messungen sind nicht erforderlich, wenn die in dieser Expositionsbeschreibung aufgeführten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Diese Expositionsbeschreibung kann entsprechend 6 und 7 Gefahrstoffverordnung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Festlegung der Maßnahmen verwendet werden. Darüber hinaus kann bei der Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz [2] und 3 Betriebssicherheitsverordnung [3] diese Expositionsbeschreibung mit herangezogen werden. Die Verpflichtungen zum Einsatz von Stoffen und/oder Verfahren mit geringerem Risiko, zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten bleiben bestehen. Diese Expositionsbeschreibung behandelt ausschließlich die inhalativen Gefährdungen. Es sind auch dermale Gefährdungen durch den Kontakt mit mineralischen Stäuben möglich. Diese sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. 2 Anwendungsbereich Diese Expositionsbeschreibung umfasst die Ver- und Bearbeitung quarz- und cristobalithaltiger Einbettmassen beim Einbetten, Ausbetten und Strahlen zahntechnischer Werkstücke. Es werden Kriterien für die unmittelbare Anwendung von Schutzmaßnahmen, bei gleichzeitigem Verzicht auf eine messtechnische Überwachung, für die beschriebenen Tätigkeiten festgelegt. Seite 1 von 6

2 3 Arbeitsverfahren Einbettmassen bestehen aus einer pulverförmigen Komponente und einem Liquid. Die Verarbeitung des Pulvers erfolgt durch Portionieren aus größeren Gebinden oder durch Verwendung von Portionsbeuteln. Nach dem Anrühren und Mischen wird die Einbettmasse in die Muffel mit dem Wachsmodell des zu gießenden Werkstücks und den Gießkanälen eingefüllt. Beim Ausbetten wird die Masse (Gussform) vom Gusswerkstück getrennt. Dies kann manuell durch Anfeuchten der Form und Zerdrücken (mit Spindelpresse) und/oder durch Anfeuchten und manuelles Abschlagen mit dem Hammer erfolgen. Noch anhaftende Reste der Masse am Werkstück werden anschließend durch Strahlen in der Strahlbox entfernt. Die Tätigkeiten sind in den Dentallaboratorien weitgehend identisch, allerdings variiert die Anzahl der Vorgänge. 4 Gefahrstoffe Die verwendeten Einbettmassen weisen einen Gehalt an Quarz und/oder Cristobalit von bis zu 80 % auf. Weitere Bestandteile wie z. B. Magnesiumoxid und Ammoniumphosphatverbindungen können enthalten sein. Im Folgenden werden die Expositionen gegenüber silikogenen Stäuben für die Modifikationen Quarz und Cristobalit sowie für die einatembare und alveolengängige Staubfraktion betrachtet. In Tabelle 1 werden für diese Stoffe Angaben zu Arbeitsplatzgrenzwerten sowie zur Einstufung aufgeführt. Weiterhin werden Angaben zur CAS- und EG-Nr. gemacht. Gefahrstoff CAS-Nr. EG-Nr. Einstufung Arbeitsplatzgrenzwert [4] Spitzenbegrenzung Quarz Einstufung nach TRGS 906 [5] Krebserzeugend beim Menschen (Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind) derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt Cristobalit Einstufung nach TRGS 906 [5] Krebserzeugend beim Menschen (Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind) derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt Einatembare Fraktion Alveolengängige Fraktion Keine Einstufung 10 mg/m³ 2 (II) Keine Einstufung 1,25 mg/m³ * 2 (II) Tabelle 1: Gefahrstoffe, deren Arbeitsplatzgrenzwerte und Einstufung * Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat den Grenzwert für die alveolengängige Staubfraktion (granuläre biobeständige Stäube) in der Sitzung vom 18./ neu festgelegt. Die Veröffentlichung wird im Rahmen der Änderung der TRGS 900 in 2014 erfolgen. Seite 2 von 6

3 5 Gefahrstoffexposition Grundlage der statistischen Auswertung sind Messwerte in Dentallaboratorien aus dem Zeitraum von 2003 bis 2013 beim Ein- und Ausbetten sowie beim Strahlen zahntechnischer Werkstücke. Vom Messtechnischen Dienst der BG ETEM wurden folgende Messungen in der Luft am Arbeitsplatz durchgeführt: 25 Messungen auf Quarz in 23 Dentallaboratorien 7 Messungen auf Cristobalit in 7 Dentallaboratorien und 20 Messungen der einatembaren Staubfraktion in 17 Dentallaboratorien 24 Messungen der alveolengängigen Staubfraktion in 20 Dentallaboratorien Die Messungen erfolgten in Anlehnung an die TRGS 402 [6] nach den in der IFA-Arbeitsmappe aufgeführten Methoden [7]. In Tabelle 2 sind für die berücksichtigten Stoffe die Minimal- und Maximalwerte sowie die Perzentile (50 %- und 95 %-Werte) dieser Messungen dargestellt. Die Messwerte beziehen sich auf die Arbeitsschicht. Es wurden nur Messungen berücksichtigt, die über eine Dauer von mindestens zwei Stunden in dem Arbeitsbereich erfolgten, obwohl die jeweiligen Tätigkeiten teilweise in kürzeren Zeiten erledigt sind. Stoff Minimalwert mg/m³ Maximalwert mg/m³ 50 % - Wert mg/m 3 95 % - Wert mg/m 3 Quarz < 0,005 0,045 0,0068 0,034 Cristobalit < 0,005 0,015 n. a.* n. a.* Einatembare Staubfraktion Alveolengängige Staubfraktion < 0,67 3,25 0,95 2,48 < 0,13 0,61 0,22 0,516 Tabelle 2: Statistische Auswertung der Messwerte für den Zeitraum 2003 bis 2013 *n. a.: Wert nicht angegeben, da wegen der geringen Anzahl der Messwerte eine statistische Auswertung nicht erfolgen kann Die Messungen belegen gemäß Anlage 3 der TRGS 402, dass in den untersuchten Fällen bei den beschriebenen Tätigkeiten in Dentallaboratorien die Arbeitsplatzgrenzwerte für die einatembare und alveolengängige Staubfraktion eingehalten werden. Die Konzentration für Quarz und Cristobalit in der Luft am Arbeitsplatz lagen überwiegend unter der Bestimmungsgrenze des angewandten Analyseverfahrens. Von den 25 Messungen auf Quarz konnte in 21 Fällen Quarz nicht nachgewiesen werden (höchste Bestimmungsgrenze 0,005 mg/m³). Der Anteil an Cristobalit in der Einbettmasse lag bei allen während der Messungen verarbeiteten Produkten deutlich unter dem Anteil an Quarz. Daraus wird abgeleitet, dass die Cristobalitkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz kleiner als die jeweils gemessene Quarzkonzentration ist. Die insgesamt vorliegenden 7 Messwerte für Cristobalit bestätigen diese Annahme für jeden Einzelfall. Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind, sind nach TRGS 906 als krebserzeugend eingestuft. Da für Quarz und Cristobalit derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt sind, muss die Beurteilung der Messwerte mit dem Nachweis erfolgen, dass das Minimierungsgebot nach 7 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung umgesetzt wurde. Seite 3 von 6

4 Werden an den Arbeitsplätzen Staubvermeidungsmaßnahmen und/oder Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik genutzt, kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot hinsichtlich der Expositionen gegenüber Quarz und Cristobalit umgesetzt ist. Der Stand der Technik für Schutzmaßnahmen ist dann umgesetzt, wenn die Gerätetechnik nach dem DGUV Test Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Erfassungseinrichtungen und Absaugsystemen für Dentallaboratorien GS-IFA-M 20, Ausgabe 12/2012 [8] positiv geprüft wurde. 6 Schutzmaßnahmen Aufgrund der dargestellten Ergebnisse sind keine weiteren Expositionsmessungen bei den Tätigkeiten Ein-, Ausbetten und Strahlen zahntechnischer Werkstücke notwendig. Um eine Minimierung der Konzentration von Stäuben, insbesondere mineralischer Stäube zu erreichen, sind folgende Schutzmaßnahmen erforderlich: beim Einbetten: Verwendung staubarmer Einbettmassen Verwendung von Portionsbeuteln Nutzung von Vakuumrührgeräten Regelmäßige Reinigung des Arbeitsbereiches durch Feuchtreinigung oder Absaugen beim Ausbetten: Anfeuchten der Form vor dem Zerdrücken bzw. Zerschlagen Kann eine Staubfreisetzung nicht vermieden werden, müssen technische Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugeinrichtungen) angewendet werden, die dem Stand der Technik entsprechen (siehe Anlage Tabelle 3) Bestimmungsgemäßer Betrieb der Absaugeinrichtungen Regelmäßige Reinigung, Wartung und Prüfung der Wirksamkeit der Absaugtechnik entsprechend den Herstellervorgaben mit Dokumentation Regelmäßige Reinigung des Arbeitsbereiches durch Feuchtreinigung oder Absaugen beim Strahlen: Bestimmungsgemäßer Betrieb der Strahleinrichtungen entsprechend den Herstellervorgaben Regelmäßige Reinigung, Wartung und Prüfung der Strahleinrichtungen Einsatz von Absauganlagen nach dem Stand der Technik (siehe Anlage Tabelle 3) Bestimmungsgemäßer Betrieb der Absaugeinrichtungen Regelmäßige Reinigung, Wartung und Prüfung der Wirksamkeit der Absaugtechnik entsprechend den Herstellervorgaben mit Dokumentation Regelmäßige Reinigung des Arbeitsbereiches durch Absaugen 7 Anwendungshinweise Die Anwenderin oder der Anwender dieser Expositionsbeschreibung muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt unter anderem die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser Expositionsbeschreibung. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach 6 GefStoffV. Die Expositionsbeschreibung gibt dem Betrieb praxisgerechte Hinweise, wie er sicherstellen kann, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte bzw. die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind bzw. der Stand der Technik erreicht ist. Seite 4 von 6

5 Werden die Verfahrensparameter sowie die Schutzmaßnahmen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot nach 7 Abs. 4 der GefStoffV erfüllt wird. Bei Anwendung dieser Expositionsbeschreibung bleiben andere Anforderungen der GefStoffV, insbesondere die Informationsermittlung ( 6) und die Verpflichtung zur Beachtung der Rangordnung der Schutzmaßnahmen ( 7), bestehen. 8 Überprüfung Diese Expositionsbeschreibung wurde im Januar 2014 erarbeitet. Sie wird in regelmäßigen Abständen (3 Jahre) überprüft. Sollten Änderungen notwendig sein, werden diese veröffentlicht. Literatur [1] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S 2514) [2] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S 1246 ff.), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 19. Oktober 2013 (BGBl. I S 3836) [3] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S 3777), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 8. November 2011 (BGBl. I S 2178) [4] Technische Regel für Gefahrstoffe: Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) Ausgabe: Januar 2006, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2013 S v [Nr. 47] [5] Technische Regel für Gefahrstoffe: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Tätigkeiten (TRGS 906), Ausgabe: Juli 2005, zuletzt geändert und ergänzt: Mai 2007 [6] Technische Regel für Gefahrstoffe: Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen (TRGS 402), Ausgabe: Januar 2010, GMBl 2010 Nr. 12 S ( ), berichtigt: GMBl 2011 S. 175 [Nr. 9] [7] IFA-Arbeitsmappe: Messung von Gefahrstoffen (Stand 2. Aktualisierung 2013) [8] Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Absaugsystemen für Dental-Laboratorien - Prüfgrundsatz GS-IFA-M 20, Ausgabe 12/2012 Seite 5 von 6

6 Stand Anlage zu Expositionsbeschreibung Mineralische Stäube beim Ein-, Ausbetten und Strahlen in Dentallaboratorien Hersteller staubtechnisch geprüfter Absauganlagen nach dem Grundsatz für die Prüfung und Zertifizierung von Absaugsystemen für Dentallaboratorien- Prüfgrundsatz GS-IFA-M 20, Ausgabe 12/2012. Hersteller Modell Bemerkung Harnisch + Rieth GmbH & Co. KG Küferstr Winterbach Freuding Labors GmbH Am Schleifwegacker Stetten (Allgäu) Freuding Labors GmbH Am Schleifwegacker Stetten (Allgäu) Zubler Gerätebau GmbH Buchbrunnenweg Ulm Renfert GmbH Untere Gießwiesen Hilzingen D-LE 255 S/D AT A 40 V 6000 Silent TS control Tabelle 3: Übersicht der Hersteller staubtechnisch geprüfter Absauganlagen Baugleich mit V 6000 der Fa. Zubler Die aufgeführten staubtechnisch geprüften Absauganlagen sind mit dem folgenden Prüfzeichen gekennzeichnet: Seite 6 von 6

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