Der neue Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW)

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1 Der neue Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) Dirk Dahmann, Bochum Vorbemerkungen Die aktuelle Beschlusslage des Ausschuss für Gefahrstoffe ist noch nicht in TRGS-Form (TRGS 900) umgesetzt. Damit lag bei Redaktionsschluss dieses Vortrages noch kein offizielles Dokument über die Grenzwertlage vor. Diese Ausführungen müssen daher unter Vorbehalt erfolgen (sind aber vermutlich ziemlich belastbar). Seite 2 1

2 Inhalt 1. Chronologie der Entwicklung und Begründung des Vorschlages der MAK-Kommission 2. Stand der Aktivitäten des Ausschusses für Gefahrstoffe 3. Der neue ASGW 4. Konzept einer neuen Maßnahmen-TRGS 5. Vorschläge zum weiteren Vorgehen Seite 3 Vorgeschichte Frühjahr 2011: Neuvorschlag der DFG-MAK Kommission für einen abgesenkten Grenzwert für granuläre biobeständige Stäube (GBS, entspricht weitgehend der A-Staub-Fraktion) 0,3 mg/m³ (Vergleich: seinerzeit MAK-Vorschlag A-Staub: 1,5 mg/m³) Herleitung aus Tierexperimenten (Ratte) Bronchitis ist kein Endpunkt mehr Auftreten erster Entzündungsmarker in deren Folge Lungenkrebs (bei wesentlich höheren Konzentrationen/Dosen) auftreten kann (Einstufung von GBS als krebserzeugend K4) Umrechnung der beobachteten Effektkonzentrationen auf den Menschen Der E-Staubwert vorerst unberührt Seite 4 2

3 Allgemeiner Staubgrenzwert MAK- und BAT-Werte-Liste 2011 Einstufung von A-Staub als GBS in Kategorie 4 der Krebserzeugenden Stoffe In die Kategorien 4 und 5 werden Stoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften eingestuft, deren Wirkungsstärke aufgrund der verfügbaren Informationen bewertet werden kann. Dazu wird eine Exposition am Arbeitsplatz definiert (MAK- oder BAT-Wert), bei der kein bzw. ein sehr geringer Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten ist. In die Kategorie 4 werden Stoffe eingestuft, bei denen ein nichtgenotoxischer Wirkungsmechanismus im Vordergrund steht. Dr. Guldner Seite Seite 5 5 Der AGS und seine Gremien Unterausschuss III (Gefahrstoffbewertung, Vorsitz Frau Stropp, Bayer- Schering) Bewertete den MAK-Vorschlag aus wissenschaftlicher Sicht und gab einen eigenen Vorschlag ab (letztlich 0,5 mg/m³ bei Dichte 1 g/cm³) Unterausschuss I (Gefahrstoffmanagement, Vorsitz Frau Vater, Regierungspräsidium Kassel) Machte einen Vorschlag für die Umsetzung des UA III Vorschlages in einen AGW nach TRGS 900 unter Einbeziehung der Sozio-Ökonomie, dieser wurde letztlich weitgehend in die TRGS 900 übernommen. Unterausschuss II (Schutzmaßnahmen, Vorsitz Frau Ermer, BG RCI) Erarbeitet auf Beschluss des AGS eine Schutzmaßnahmen TRGS mit konkreten Hinweisen für die Betriebe zur Umsetzung auf Basis des UA I Vorschlages (Vorsitz des AK: Dahmann, BG RCI; Guldner VBG; Konstituierende Sitzung vorgesehen für Ende Februar) Seite 6 3

4 Beschlüsse des AGS November 2013 Der AGS beschließt bei 2 Gegenstimmen und 1 Enthaltung die vorgelegten Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 mit folgenden Abweichungen und Festlegungen: - als AGW wird ein Wert von 0,5 mg/m 3 bezogen auf die Dichte 1 g/cm 3 bzw. umgerechnet 1,25 mg/m 3 bezogen auf eine mittlere Dichte von 2,5 g/cm 3 festgelegt, - als Übergangsfrist wird ein Zeitraum von 5 Jahren festgelegt, -, - nach dem Zeitraum von 5 Jahren wird die Festlegung überprüft, in dieser Zeit sind die toxikologischen Erkenntnisse weiterzuentwickeln und die Arbeiten an der geplanten Schutzmaßnahmen-TRGS mit aussagekräftigen Informationen zum Stand der Technik und Expositionssituation bei den unterschiedlichsten Tätigkeiten zu unterstützen. Seite 7 Projektskizze für neue TRGS 5XX "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A und E-Staub" Der AGS nimmt die Projektskizze bei 1 Gegenstimme und ohne Enthaltung zustimmend zur Kenntnis mit folgenden Hinweisen: - beim AGW für E-Staub ist der Faktor 2,5 für die Umrechnung von Jahres- auf Schichtmittelwert durch den UA III bzw. UA I zu überprüfen, - es ist auf breitere AK-Mitarbeit zu achten. Der AK wird sich laut Planung am konstituieren. Es ist unter den Obleuten vorgesehen, ein detailliertes Konzept vorzulegen. Seite 8 4

5 Neuer ASGW Höhe und Gültigkeit 1,25 mg/m³ für Stäube der Dichte 2,5 g/cm³ (Kommentar: d.h. bezogen auf einen Ausgangswert von 0,5 mg/m³ bei der Dichte 1 g/cm³) und Dieser Wert ist für A-Staub anzuwenden, so lange es keine begründete Abweichung für diese Regelung gibt. Wenn an einem Arbeitsplatz Materialien besonders niedriger Dichte (z.b. Kunststoffe, Papier) oder besonders hoher Dichte (z.b. Metalle) verwendet werden, kann der Arbeitsplatzgrenzwert für A-Staub näherungsweise mit der Materialdichte umgerechnet werden. Seite 9 Neuer ASGW - Löslichkeit So lange keine anderen Erkenntnisse vorliegen, ist die gesamte erfasste Staubfraktion als biobeständig zu bewerten. Enthalten Stäube lösliche Bestandteile, so ist je nach Partikelfraktion die Löslichkeit in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen. Wenn in der betrieblichen Praxis Fälle vorkommen, bei denen der Löslichkeit der auftretenden Stäube eine besondere Bedeutung zukommt (z.b. Zucker, Kali, Gips), kann durch Vorermittlungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Verfahren zur Bestimmung des löslichen Anteils der Exposition und gegebenenfalls ein pauschaler Faktor für den löslichen Anteil gemäß diesem Verfahren festgelegt werden (Hinweise siehe [9]) (Weiterer Hinweis: Dies Löslichkeitsverfahren steht im IGF zur Verfügung, erfordert jedoch zusätzlichen Aufwand). Seite 10 5

6 Neuer ASGW weitere Feinheiten In der Praxis kann die A-Staubfraktion auch Anteile enthalten, für die ein stoffspezifischer AGW festgelegt ist. Bei der Bewertung des A-Staubfraktion sind die Stoffindices dieser Stoffe nicht vom Index für den Allgemeinen Staubgrenzwert abzuziehen. Der ASGW gilt als Obergrenze auch wenn die Stäube spezielle toxische Eigenschaften aufweisen (wie bisher). Stoffindizes für den ASGW werden wie bisher nicht für die Bewertungsindexberechnung herangezogen. Ermöglichung eines dosisbezogenen Expositionserhebungsverfahrens. Seite 11 Neuer ASGW - Übergangsfristen Für Tätigkeiten, bei denen der Allgemeine Staubgrenzwert für die alveolengängige Fraktion (A-Staub) von 1,25 mg/m³ nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt übergansweise bis zum (geändert: 5 Jahre) ein AGW von 3,0 mg/m³ (bezogen auf eine Dichte von 2,5 g/cm³), wenn folgende Bedingungen umgesetzt sind: Gültige Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffverordnung ist umgesetzt Brancheninterner Stand der Technik ist umgesetzt Schutzmaßnahmenkonzept (Ziel: Einhaltung nach ÜF) Zurverfügungstellen von PSA Seite 12 6

7 Neuer ASGW was tun? TRGS Schutzmaßnahmen erarbeiten Ziel: Schaffung rechtskonformen Zustands für die Betriebe auch bei Überschreitung des neuen ASGW, bei Einhaltung des Standes der Technik Beschreibung dieses Standes der Technik Vorschläge für das Schutzmaßnahmenkonzept bei Überschreitung des ASGW BEI DEM Stand der Technik Daher: Mitarbeiten und Daten liefern denn Für die Branchen, die in der TRGS nicht genannt werden, sollen allgemeine Schutzmaßnahmen gelten und die Erleichterungen (siehe oben) nicht. Seite 13 Neuer ASGW was tun? Expositionen erfassen bei Einhaltung des Standes der Technik! Unter Umständen Löslichkeitsuntersuchungen Möglichst die Dichte außen vor lassen (außer in deutlichen Sonderfällen) Seite 14 7

8 und dann ist da noch: Die neue ArbMedVV Bei Überschreiten des ASGW keine Pflichtuntersuchungen mehr ABER: Bei Überschreiten des ASGW Pflichtvorsorge mit Beratung durch den Betriebsarzt! Seite 15 Gut, wir BGler waren nie sehr beliebt, aber für den Gut, nächsten wir TABen Vortrag waren über nie sehr den beliebt Staubgrenzwert aber für den nächsten fordere Vortrag ich über den Polizeischutz Staubgrenzwert an fordere ich Polizeischutz an Aus einem Vortrag von Karlheinz Guldner Seite 16 8

9 ..to be continued Und herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 9

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