I II III IV V Luftgrenzwert (AGW, MAK) Wert im Einstufung. Art (Herkunft) Spitz.-Begr. Kurzzeit Kurzzeit

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1 Bild 112a: e in der Schweißtechnik, Grenzwerte, Ein, Stand Dezember (Quelle: SpiegelCiobanu, in Anlehnung an TRGS 900 Nov und MA und BATWerteListe der DFG Ausg. 2016) 1 Gasförmige e Luftgrenzwert (, MA) ml/m Ein Art (Herkunft) Spitz. urzzeit urzzeit 3 (ppm) ateg. / werthöhe dauer hungs wert faktoma 1.1 Toxisch ohlenmonoxid (CO) (DFG) 2(II) 2 15 min, ohlendioxid (CO (DFG, EU) 2(II) 2 15 min, Phosgen (DFG, 15 min 0,41 0,1 2(I) 2 (Carbonylchlorid) (COCl EU, AGS) Stickstoffmonoxid (NO) 2,5 2 (EU,AGS) 2 (II) 2 15 min 1.2 rebserzeugend Formaldehyd (CH 2O) 1 B (EU) 4 (DFG) 0,37 0,3 (AGS) 2(I) 2 15 min Ozon (O 3 B (DFG) Stickstoffdioxid (NO 3 B (DFG) 0,95 0,5 (AGS) 2(I) 2 15 min Auszug aus MA und BATWerteListe 2015 der DFG und der TRGS 900: BAT 5% COHb B Hinweis 7 für Nichtraucher ategorie Ι Stoffe bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe ategorie ΙΙ Resorptiv wirksame Stoffe : Basiswert für ategorie I, in der Regel Faktor 1; Basiswert für ategorie 2, in der Regel Faktor 2; Die urzzeitwertkonzentration ergibt sich aus dem Produkt von Arbeitsplatzgrenzwert und. Der Schichtmittelwert ist in jedem Fall einzuhalten. Insgesamt sind vier urzzeitwertphasen innerhalb einer Schicht zulässig. (Quelle: TRGS 900) TRGS 513, 607

2 Bild 11b: e in der Schweißtechnik, Grenzwerte, Ein, Stand Dezember (Quelle: SpiegelCiobanu, in Anlehnung an TRGS 900 Nov und MA und BATWerteListe der DFG Ausg. 2016) 2 Partikelförmige e 2.1 Lungenbelastend 4) Allgemeiner Staubgrenzwert alveolengängige Fraktion einatembare Fraktion Luftgrenzwert (, MA) Spitz. urzzeitm wertdauer ateg. / urzzeit 1,25 A 10 E AGS, DFG AGS, DFG 8 2(II) Aluminiumoxid 1,25 A/10 E 4) ASGW (AGS) 8/2(II) 8/2 Magnesiumoxid 1,25 A/10 E 4) ASGW (AGS) 8/2(II) 8/2 Titandioxid 1,25 A/10 E 4) 8/2 ASGW (AGS) 8/2(II) 2.2 Toxisch BariumVerbindungen, löslich 15 min, BAT 60 µg/g U 15 min, 15 min, 0,5 E (EU) 1(I) 1 15 min, 10 µg/l Chrom(III)Verbindungen 2 E (EU) 1(I) 1 15 min, Fluoride (als Fluor berechnet) 1 E (DFG) 4(II) 4 15 min, BAT 4 mg/l U upferoxid 0,01 A MA (DFG) (II) 2 2 MA 15 min, Manganoxide 0,02 A 0,2 E 6) (DFG) 8(II) 8 15 min 15 µg/l B SilberVerbindungen, anorg. 0,01 E (DFG, EU) 2(I) 2 15 min Zinkoxid 0,1 A MA (DFG) 4 MA/ 15 min, (I)4 / (I)2 2 E 2 MA

3 2 Partikelförmige e 2.3 rebserzeugend* Luftgrenzwert (, MA) Spitz. urzzeitm wertdauer ateg. / urzzeit Berylliumoxid 1B (EU) 0,06 µg/m³ A** 0,14 µg/m³ E** 0,05 µg/l U Bleioxid 2 (EU) BLW 300 µg/l 70 µg/l (für Frauen) Cadmiumoxid Chrom(VI)Verbindungen 1B (EU) A 0,16 µg/m³ A T 1 µg/m³ E 1A 4) (EU) 1B (EU) BM 1 µg/m³ E** Cobaltoxid 1A (EU) ( A 0,5 µg/m³ A T 5µg/m³ A Eisenoxide 3 B ( DFG) 7) Nickeloxid 1 A (EU) 1 (DFG) A 6 µg/m³ A** T 6 µg/m³ A** 8(II) 8 15 min. 1 µg/i B 0,8 µg/l U EA 0,6 µg/l U Bleioxid Für Frauen < 45 J. und für Männer 32 Für nicht Raucher 15 EA 40 EA 3 µg/l U Divanadiumpentoxid 1B (EU) 0,005 A (AGS)) 1(I) EA 38 TRGS 602, 613

4 2 Partikelförmige e Luftgrenzwert (, MA) Spitz. urzzeitm wertdauer 1 (DFG) 0,03 E ateg. / urzzeit * für krebserzeugende Stoffe werden anstelle von risikobezogene Beurteilungsmaßstäbe nach TRGS 910 bzw. TRGS 561 und TRGS 528 angegeben. ** zu erwartende Werte Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege und der Haut Gefahr der Hautresorption 4) Für Zinkchromat, Zinkkaliumchromat, Chromtrioxid nach der Berichtigung vom der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 der EU. Sie entspricht der früheren Ein nach der ERichtlinie RL 67/548/EWG als krebserzeugend ategorie 1. Natrium /aliumchromat und Natrium/aliumdichromat: nach der Berichtigung vom der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 der EU. Sie entspricht der früheren Ein nach der E Richtlinie RL 67/548/EWG als krebserzeugend ategorie 2. Für Alkalichromate 7) Ausgenommen sind nicht bioverfügbare Eisenoxide DFG, MA und BATWerteListe, rebserzeugend ategorie 3B aus Invitro oder aus Tierversuchen liegen Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung vor; weitere hungen erforderlich

5 Zeichenerklärung A Erläuterungen zur Spalte "Luftgrenzwert" (siehe TRGS 900) A Alveolengängige Fraktion (früher Feinstaub) E Einatembare Fraktion (früher Gesamtstaub) MA Maximale Arbeitsplatzkonzentration (AGS) Ausschuß für Gefahrstoffe (DFG) Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft (EU) ommission der Europäischen Union Mittelwert C D Erläuterung der Zuordnungen in der Spalte "Art(Herkunft)" Siehe Abschnitt dieser BGI Erläuterung zur Spalte " Biologischen Ma" Siehe Abschnitt 1.7 dieser BGI B Erläuterungen zur Spalte "Ein" (siehe TRGS 900) Ein als krebserzeugend (siehe Liste A, B und C) ategorie 1, 2 oder 3 nach Anhang I GefStoffV. Liste A: Hier sind alle Stoffe aufgeführt, die von der Europäischen Union (EU) eingestuft wurden und alle Stoffe, die in den 15a und 35 der GefStoffV angegeben werden. Liste B: Die hier aufgeführten Stoffe wurden noch nicht von der EU zwecks Ein bearbeitet. Liste C: Hier werden alle Stoffe aufgelistet, deren nationale Bewertung durch den AGS von der EUEin abweicht. Eine Änderung der EU Legalein wird für diese Stoffe angestrebt. ategorie Ι Stoffe bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe ategorie ΙΙ Resorptiv wirksame Stoffe : Basiswert für ategorie I, in der Regel Faktor 1; Basiswert für ategorie 2, in der Regel Faktor 2; Die urzzeitwertkonzentration ergibt sich aus dem Produkt von Arbeitsplatzgrenzwert und. Der Schichtmittelwert ist in jedem Fall einzuhalten. Insgesamt sind vier urzzeitwertphasen innerhalb einer Schicht zulässig. (Quelle: TRGS 900) 4) siehe Abschnitt 1.5 Grenzwerte, Allgemeiner Staubgrenzwert, BGI 593 Die MA und BATWerteListe 2011 der DFG führt als MAWert für die AFr. des Staubes einen Wert von 0,3 ³ für Stäube mit einer Dichte von 1g/cm³. 1,25 g/cm 3 wurde für eine Staubdichte von 2,5 g/cm³ festgelegt. 6) Die MA und BATWerte Liste 2011 der DFG führt als MAWerte: 0,02 ³ für AFr. und 0,2 ³ für EFr. des Staubes.

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