Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
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- Lennart Waltz
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1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Vorschriften im Wandel Dr. Norbert Graf, BG RCI Nürnberg GefStoffV ?
2 GefStoffV 2016 nur Anpassung an die CLP-Verordnung diverse Baustellen - Implementierung des ERB-Konzeptes (TRGS 910) - Neuregelungen zu den Bioziden - Neuregelungen zu Tätigkeiten mit Asbest - Anpassung bezüglich der Thematik Staub - kleinere sonstige Anpassungen Artikelverordnung zur Anpassung der GefStoffV bezüglich der EU-CLP- Verordnung, der ArbMedVV und der Baustellenverordnung alle weiteren Themen (Krebsprävention am Arbeitsplatz (ERB, Asbest), Biozid- VO, neue Erkenntnisse) werden in einem weiteren Schritt (2017?!) beraten GefStoffV 2016 Anpassung an die CLP-Verordnung - Bezüge auf Stoff- und Zubereitungs-RL - Begrifflichkeiten nach CLP-Verordnung - Gefahrenklassen der CLP-Verordnung (alt: Gefährlichkeitsmerkmale) - reproduktionstoxisch (alt: fruchtbarkeitsgefährdend); dadurch jetzt Geltungsbereich GefStoffV (alt: nur im Mutterschutzgesetz) Eher redaktioneller Art 2
3 GefStoffV 2016 Anpassung an die CLP-Verordnung - Definition physikalisch-chemische Einwirkungen - Vor dem in Verkehr gebrachte Gemische, die noch entsprechend der RL 1999/45 EG gekennzeichnet wurden, müssen bis zum nicht nach CLP-VO eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden - Kein Umetikettieren nötig, wenn keine neuen sicherheitsrelevante Informationen oder Erkenntnisse vorliegen und das alte Etikett noch gut lesbar ist (gilt insbesondere für Originalgebinde, Rückstellmuster, Laborchemikalien oder selten benötigte Chemikalien im Lager) GefStoffV 2016 Biozide: Zusatzkennzeichnung nach EU-Verordnung 528/2012 Begriff Lieferant anstelle Hersteller, Einführer oder Inverkehrbringer Stoffe, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen 1A oder 1B eingestuft sind, müssen unter Verschluss aufbewahrt werden. Gilt nicht für ehemals gesundheitsschädliche Stoffe! (Xn) Führen eine Verzeichnisses über die Beschäftigten, die Tätigkeiten krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben Jährlicher Asbestbericht an Bundesstelle für Chemikalien (Unternehmen mit Ausnahmeregelungen) 3
4 GefStoffV 2016 Gefährliche Stoffeigenschaften nicht bekannt? Wenn keine Prüfdaten oder aussagekräftigen Informationen vorliegen, sind die Stoffe bei der Gefährdungsbeurteilung zu behandeln wie: - Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ) Kategorie 3 - Hautreizung Kategorie 2 - Sensibilisierung der Haut Kategorie 1 - Keimzellmutagenität Kategorie 2 - STOT bei wiederholter Exposition Kategorie 2 Früher: nur allgemeine Angaben der Eigenschaften gefordert gewesen Konkretisierung in der TGRS 400 Gefährdungsbeurteilung GefStoffV 2016 Fachkunde (Klarstellung des Begriffs) Die Fachkunde umfasst im Wesentlichen folgende Komponenten: eine geeignete Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit und Kompetenz im Arbeitsschutz, die Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verlangt mindestens Kenntnisse: zu den für die Beurteilung notwendigen Informationsquellen nach TRGS 400, zu den verwendeten Gefahrstoffen und ihren gefährlichen Eigenschaften, zu den mit den Gefahrstoffen im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten, Anstrich 1 und 2 s. o. Eine Fortbildung allein kann keine Fachkunde vermitteln Es gibt keinen Gefahrstoffbeauftragten nach GefStoffV 4
5 GefStoffV 20.. Implementierung des Risiko-Akzeptanz-Konzepts für Tätigkeiten mit Kanzerogenen (TRGS 910) - Kein generelles Verbot - Definition der Risikogrenzen niedrig, mittel und hoch (Akzeptanz- und Toleranzkonzentration) - Mitteilungspflicht an die Behörde bei Tätigkeiten im roten Bereich - Maßnahmenplan an die Behörde bei Tätigkeiten im roten Bereich - Geschlossenes System (bereits jetzt) - Überarbeitung Thema Gefährdungsbeurteilung GefStoffV 20.. Anpassungen an die EU-Biozid-Verordnung Bestimmungsgemäße Anwendung Private Haushalte Beruflicher Verwender Besonderer berufl. Verwender Bes. berufl. Verw. mit hoher Gefährdung Unterweisung Fachkunde + Sachkunde + + Befähigungsschein + Prakt. Erfahrung / 18 J Eignung + Zuverlässigkeit + Deutsche Sprachkennt. + Dokumentation der Tät. + + Erlaubnis / Anzeige + 5
6 GefStoffV 20.. Überarbeiten der Regelungen zu Tätigkeiten mit Asbest Neuere Erkenntnisse aus der Praxis Deutlich mehr Bauprodukte asbestbelastet als bisher angenommen - Fliesenkleber - Putze - Teppichkleber - Bis in die 90er Jahre verbaut GefStoffV 20.. Überarbeiten der Regelungen zu Tätigkeiten mit Asbest Großer Renovierungsbedarf und Sanierungsbedarf steht an! Derartige Tätigkeiten über die TRGS 519 nicht abgedeckt Frage: Ist eine 1:1-Anwendung der TRGS 519 hierfür machbar? Neuregelungen für RMR-Arbeiten erforderlich (Restaurierungs-, Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten) 6
7 GefStoffV 20.. Thematik Partikelförmige Gefahrstoffe Überarbeitung z. B. - gekapselte Maschinen oder Maschinen mit Absaugung - hohe lokale Luftwechselraten - Maßnahmen zur Verhinderung der Staubausbreitung - Mittlerweile TRGS 504 in Kraft GefStoffV TRGS GefStoffV Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass 1. alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, 2. gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht, 3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. 7
8 GefStoffV TRGS 201 Der Arbeitgeber muss nicht eingestufte und gekennzeichnete Produkte selbst einstufen und kennzeichnen Der Arbeitgeber muss Stoffe und Gemische auch selbst einstufen und kennzeichnen, wenn Anhaltspunkte für eine unzureichende Einstufung und Kennzeichnung vorliegen Umetikettierung von alter auf GHS-Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen Sicherheitsinformationen ergeben Neue Kennzeichnung aber dann, wenn zusätzliche oder neue Erkenntnisse vorliegen und auch wenn die Kennzeichnung nicht mehr lesbar ist (alt neu) GefStoffV TRGS 201 Vollständige und vereinfachte Kennzeichnung vereinfachte Kennzeichnung möglich - auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung - dazugehörige Betriebsanweisung - Unterweisung 8
9 GefStoffV TRGS 201 Vereinfachte Kennzeichnung: - Stoffname, Handelsname oder auch betriebsinterne Bezeichnung - Gefahrenpiktogramme (ggfs. auf Hauptgefahren beschränkt) - Bei Gemischen Angabe bestimmter Inhaltsstoffe empfohlen GefStoffV TRGS 201 Vereinfachte Kennzeichnung Gebinde M060 BG RCI 9
10 GefStoffV TRGS 201 Vereinfachte Kennzeichnung Rohrleitungen M060 BG RCI GefStoffV TRGS 201 Vereinfachte Kennzeichnung Labor M060 BG RCI M060-0x BG RCI 10
11 GefStoffV TRGS 201 Vereinfachte Kennzeichnung ortsfester Einrichtungen (Tanks, Silos, ) sollte sich nach der Erkennungsweite richten (Anlehnung an Arbeitsstättenrecht) Schwefelsäure 18 % Schwefelsäure 18 % GefStoffV TRGS 555 Betriebsanweisung (BA) und Information der Beschäftigten Grundsätzlich: - BA ist die Basis für die Unterweisung - Gefahrenpiktogramm Gebinde und BA sollen gleich sein Mögliche Varianten: - Alte und neue Kennzeichnung in einer BA - BA mit nur alter oder nur neuer Kennzeichnung (ggfs. parallel) 11
12 GefStoffV TRGS 555 Betriebsanweisung nach neuer TRGS 555 Grundsätzlich nur noch GHS-BA Ergänzung: Werden Gebinde verwendet, die im Einklang mit der TRGS 201 noch mit einer alten Kennzeichnung nach den EG-RL versehen sind, kann eine Betriebsanweisung mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiter verwendet werden GefStoffV TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten Was tun? Möglichst kurzer Übergangszeitraum im Betrieb Keine Frist in Tagen/Wochen/Monaten formuliert Grundsätzlich: legaler Empfang von alt gekennzeichneter Ware möglich (bis 05/2017): keine Anpassung der innerbetrieblichen Kennzeichnung (und der Altbestände) vorgeschrieben! Pragmatische Lösung finden, aber Lösung schriftlich festhalten (für Audits ) Zielstellung: GHS-Kennzeichnung 12
13 GefStoffV TRGS 504 Tätigkeiten bei Expositionen gegenüber A- und E-Staub Zentraler Punkt: Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung von Schutzmaßnahmen Ziel: Einhaltung des neuen AGW Konkrete Beschreibung einzelner Schutzmaßnahmen (T-O-P) Beschreibung von Schutzmaßnahmen für einzelne / spezielle Tätigkeiten GefStoffV TRGS 504 Tätigkeiten bei Expositionen gegenüber A- und E-Staub Besonderheiten - Dosisbasiertes Überwachungskonzept - Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen ist mindestens jährlich zu überprüfen 13
14 GefStoffV TRGS 504 Tätigkeiten bei Expositionen gegenüber A- und E-Staub Allgemeiner Staubgrenzwert (TRGS 900) Einatembare Fraktion Alveolengängige Fraktion Übergangszeitraum bis zum für alveolengängigen Staub Bisher seit mg/m³ ÜF: 2 (II) 3 mg/m³ ÜF: 2 (II) Aktuell seit mg/m³ ÜF: 2 (II) 1,25 mg/m³ (bei Dichte von 2,5 g/cm³) 3 mg/m³ ÜF: 2 (II) Schichtmittelwert GefStoffV TRGS 504 Ergänzung der TRGS 504 durch Hilfestellungen - Staub bei der Durchführung von Elektroarbeiten - Aufbereitung in der keramischen Industrie - Trockenmörtelindustrie in Kürze - Baustoffrecycling - Kies Sand Quarzsand später in
15 Aus dem AGS Beurteilungsmaßstäbe (BM) - Cr(VI)-Verbindungen: 1µg/m³ (A-Staub) - Quartz: 50 µg/m³ - Nano-GBS: 500 µg/m³ (A-Staub) müssen in stoffspezifische TRGSen übernommen werden (z. B. TRGS 559) Tätigkeiten, bei denen der BM nicht eingehalten werden kann, müssen als Ausnahme in der TRGS beschrieben werden Unternehmen müssen Maßnahmenpläne erarbeiten und darstellen, wie sie den BM innerhalb von 3 Jahren einhalten werden 15
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