Aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht. Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung Diskussionsstand Oktober 2014
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- Gertrud Gerber
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1 Aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung 2015 Diskussionsstand Oktober 2014 Dr. Philipp Bayer Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn 1
2 Ziele Anpassung an die CLP-Verordnung sowie an die Aufhebung der Zubereitungs- und der Stoffrichtlinie Anpassung an die EU-Biozid-Verordnung Vollständige Implementierung des Risikokonzepts Neuregelungen zu Asbest Anpassungen an neue Erkenntnisse 2
3 Anpassung an die CLP-Verordnung Vollständige Umstellung auf die CLP-Verordnung Die GefStoffV 2010 basiert zur Überbrückung der Übergangsfristen der CLP-Verordnung noch auf den Gefährlichkeitsmerkmalen der Richtlinie 67/548/EWG Mit Ablauf dieser Übergangsfristen zum wird eine Umstellung auf die CLP-Verordnung zwingend erforderlich bezieht sich nicht nur auf Begrifflichkeiten die CLP-Regelungen konnten nicht in jeder Einzelheit kompatibel zu den alten Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung gestaltet werden 3
4 Anpassung an die CLP-Verordnung Änderungen im Einzelnen Verweise auf die Stoffrichtlinie und Zubereitungsrichtlinie werden bereinigt Begriffe werden angepasst Gefahrenklassen werden eingeführt 4
5 Anpassung an die CLP-Verordnung Änderungen von Begriffen Zubereitung Gemisch krebserzeugend karzinogen erbgutverändernd keimzellmutagen Fruchtbarkeitsbeeinträchtigend reproduktionstoxisch 5
6 Anpassung an die CLP-Verordnung Einführung der Gefahrenklassen Bisher Aufzählung der Gefahren gemäß Artikel 2 der Stoffrichtlinie, die am außer Kraft tritt Jetzt Bezug zur CLP-Verordnung 3 wird den Titel Gefahrenklassen tragen In Absatz 1 wird auf die Gefahrengruppen der CLP- Verordnung verwiesen und In Absatz 2 auf die einzelnen Gefahrenklassen 6
7 Anpassung an die Biozid-Verordnung Ausgangslage Es existieren zwei Anhänge, die Regelungen zu Bioziden enthalten (Schädlingsbekämpfung und Begasung) Diese sollen an die EU-Biozid-Verordnung angepasst und zusammengeführt werden 7
8 Anpassung an die Biozid-Verordnung Ausgangspunkt ist das Zulassungsverfahren gemäß der EU-Biozid-Verordnung Zulassung legt Verwenderkategorie fest Verwenderkategorie ist Bestandteil der Kennzeichnung Verwenderkategorie kann als Anknüpfungspunkt für Regelungen genutzt werden 8
9 Anpassung an die Biozid-Verordnung Berufliche Verwender Besondere berufliche Verwender Biozidprodukte mit hoher Gefährdung Anforderungen an die Kenntnisse Bestimmungsgemäße Anwendung X X X Unterweisung X X X Fachkunde X X Sachkunde X Befähigungsschein X Weitere persönliche Anforderungen Praktische Erfahrung/Volljährig X X X Medizinische Eignung X Nachgewiesene Zuverlässigkeit X Deutsche Sprachkenntnisse X Betri. Anf. Dokumentation Tätigkeit X X Erlaubnis/Anzeige der Tätigkeit X 9
10 Anpassung an die Biozid-Verordnung Änderungen im Einzelnen Definition der Biozidprodukte in 2 in Anlehnung an die Definition im ChemG In 4 wird bezüglich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung auf die Regelungen der Biozid-Verordnung verwiesen Eigener Paragraf zu zusätzlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biozidprodukten Im Anhang I eigene Nummer zu Bioziden 10
11 Anpassung an die Biozid-Verordnung Zusätzliche Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biozidprodukten Erfordernis der praktischen Erfahrung für berufliche Verwender Erfordernis der Fachkunde für besondere berufliche Verwender Erfordernis der Erlaubnis, der Anzeige und eines Befähigungsscheininhabers bei Begasungen oder Vernebelungen, Bioziden die als akut tox. eingestuft sind, oder bei Anordnung besonderer Maßnahmen 11
12 Anpassung an die Biozid-Verordnung Im Anhang I (Nummer zu Bioziden) Regelungen zur Sachkunde Anforderungen an den Befähigungsschein 12
13 Implementierung des Risikokonzeptes Vollständige Implementierung des Risikokonzeptes Beurteilungsmaßstäbe und Maßnahmenkonzept 2013 verankert dieser Schritt war einfach, da im Einklang mit der GefStoffV und den im Gefahrstoffschutz geltenden Grundsätzen Zur Rechtssicherheit für die Betroffenen und den Vollzug ist eine vollständige Verankerung des Konzepts in der GefStoffV erforderlich, insbesondere zum Vorgehen im roten Bereich 13
14 Implementierung des Risikokonzeptes Erweiterungen in 2 (Begriffsbestimmungen) Akzeptanzkonzentration Toleranzkonzentration 14
15 Implementierung des Risikokonzeptes Erweiterungen im Rahmen der besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen Anforderungen an den Maßnahmenplan werden konkretisiert Mitteilungspflicht bei Tätigkeiten oberhalb der Akzeptanzkonzentration Wird die Toleranzkonzentration nicht eingehalten, ist zusätzlich der Maßnahmenplan zu übermitteln 15
16 Implementierung des Risikokonzeptes Erweiterungen im Rahmen der besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen Regelung von Tätigkeiten im roten Bereich geschlossenes System oder Tätigkeit ist im Rahmen einer TRGS beschrieben Gesellschaftliche Konsensfindung im AGS Übergangszeitraum von 3 Jahren nach Bekanntgabe der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration 16
17 Implementierung des Risikokonzeptes Erweiterungen im Rahmen der besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen Ergänzungen zum Tragen von PSA oberhalb der Akzeptanzkonzentration und unterhalb der Toleranzkonzentration ist PSA zur Verfügung zu stellen, bei Expositionsspitzen ist diese zu tragen oberhalb der Toleranzkonzentration ist PSA während der gesamten Tätigkeit zu tragen 17
18 Implementierung des Risikokonzeptes Einführung einer zentralen Expositionsdatenbank Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung eines Verzeichnisses gemäß 14 Absatz 3 Nummer 3 Dieses Verzeichnis muss 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt werden Verpflichtung bleibt bestehen, wird jedoch um die Möglichkeit der Nutzung einer Datei des Unfallversicherungsträgers erweitert 18
19 Neuregelungen zu Asbest Anwender- und vollzugspraktikable Gestaltung der Regelungen zu Asbest aufgrund aktueller Erfahrungen aus dem Vollzug Erkenntnissen aus der Überarbeitung der TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten aktueller Diskussionen aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe 19
20 Neuregelungen zu Asbest Vorgesehene Verpflichtung des Auftraggebers Bisher hatte der Arbeitgeber oft Probleme, Informationen über den Asbeststatus eines Gebäudes zu erhalten Zukünftig soll in 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen und mit Auftraggebern festgelegt werden, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die ihm bekannten Informationen dem Arbeitsgeber zur Verfügung zu stellen 20
21 Neuregelungen zu Asbest Eigener Paragraf zu zusätzlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Asbest (analog zu Bioziden) Zulassung wird durch Erlaubnis ersetzt. Diese ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die Toleranzkonzentration eingehalten wird In diesem Fall lediglich Mitteilung Befähigungsschein für beaufsichtigende Person 21
22 Änderungen in Anhang I Nummer 1 Neuregelungen zu Asbest Anknüpfung an Risikokonzept; Schutzmaßnahmen werden differenziert nach rotem, gelbem und grünem Bereich Regelungen zu Sachkunde und Befähigungsschein Verpflichtung des Auftraggebers wird nochmals präzisiert Arbeitgeber muss wesentliche Unterlagen vor Ort zur Verfügung halten Erleichterung im Vollzug 22
23 Änderungen in Anhang II Nummer 1 Neuregelungen zu Asbest Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten werden neu beschrieben Neu aufgenommen werden Tätigkeiten, die aufgrund der laufenden Nutzung erforderlich sind (z. B. Bohren in eine asbesthaltige Wand, wenn dort etwas befestigt werden muss). Diese Arbeiten werden jedoch an Bedingungen geknüpft Voraussetzungen zur Erteilung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung werden durch klare Kriterien umfassend geregelt Insgesamt mehr Rechtsklarheit 23
24 Sonstige Anpassungen Aufnahme der psychischen Belastungen Es ist ein erklärtes Ziel des BMAS, die Prävention von psychischen Belastungen zu verbessern Absatz 1 der Grundpflichten wird analog 8 der BioStoffV formuliert Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes ganzheitlich zu betrachten und dabei auch die psychischen Faktoren zu berücksichtigen 24
25 Änderung der GefStoffV 2015 Zeitplan zur Zeit: Erstellung des Referentenentwurfs Ende 2014 / Anfang 2015: Ressortabstimmung Frühjahr 2015: Länder- und Verbändeanhörung danach Kabinett- und Bundesratsverfahren 25
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