Kennzeichnung von Gefahrstoffen

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1 Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und technischen Verbraucherschutz Kennzeichnung von Gefahrstoffen Europäische Woche für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Gefahrstoffe handhaben aber richtig! - 01.Oktober 2003

2 Warum Kennzeichnung? Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg! Information über Gefahren für! Arbeitgeber! Beschäftigte! Verbraucher 2

3 Wer muss kennzeichnen? Gefährliche Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse:! Hersteller! Einführer (Import)! Wer erneut in den Verkehr bringt! Arbeitgeber - Verwender 3

4 Kennzeichnung Gefährlichkeitsmerkmale, Gefahrensymbole Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg 1. Explosionsgefährlich 2. Brandfördernd 3. Hochentzündlich 4. Leichtentzündlich 5. Entzündlich 6. Sehr giftig 7. Giftig 8. Gesundheitsschädlich 9. Ätzend 10. Reizend 11. Sensibilisierend 12. Krebserzeugend 13. Fortpflanzungsgefährdend 14. Erbgutverändernd 15. Umweltgefährlich 4

5 Kennzeichnung Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg 25% ige Essigsäure 5

6 Kennzeichnung Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg ChemG GefStoffV TRGS % ige Essigsäure 1999/45/EG Zubereitungsrichtlinie 67/548/EWG Stoffrichtlinie 6

7 Richtlinie 67/548/EWG Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg 7

8 Mindestangaben auf der Kennzeichnung Ätzend R34 Verursacht Verätzungen. Essigsäure 25% EG-Nr S1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. S23 Dampf nicht einatmen. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikettvorzeigen). EG-Kennzeichnung Chem2000 GmbH, Industriestr.65-87, Chemiestadt, Tel.: / Stoffname EG-Nr. Gefahrensymbol Gefahrenbezeichnung R-Sätze S-Sätze EG- Kennzeichnung Vollst. Anschrift des Verantwortlichen f. d. Inverkehrbringen 8

9 Mindestangaben auf der Kennzeichnung Chemi-sol 2000 Enthält: Essigsäure Handelsname Inhaltsstoffe Ätzend R34 Verursacht Verätzungen. S1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. S23 Dampf nicht einatmen. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikettvorzeigen). Bei Zubereitungen zusätzlich 1000 ml Nennmenge Chem2000 GmbH, Industriestr.65-87, Chemiestadt, Tel.: /

10 Anforderungen an das Etikett! Vorgeschriebene Abmaße! In der Landessprache! Stoffnamen nach EG-Liste, sonst nach internationaler Nomenklatur! Kennzeichnung muss waagerecht lesbar sein! Keine verharmlosenden Angaben! Etikett muss eine Einheit bilden 10

11 Tastbares Warnzeichen RL 90/35/EWG Behälter müssen mit tastbarem Warnzeichen versehen sein, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg wenn sie einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, die mit T+, T oder C oder Xn, F+ oder F gekennzeichnet sind. 11

12 Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für! Lebensmittel (LMBG)! Tabakerzeugnisse! Kosmetische Mittel! Futtermittel! Arzneimittel! Abfälle! Abwasser 12

13 Kennzeichnung beim Umgang! Kenzeichnungsvorschriften gelten grundsätzlich auch beim Umgang! Vollständig kennzeichnen - Z.B. beim Umfüllen! Name des Herstellers kann durch eigenen Firmennamen ersetzt werden 13

14 Kennzeichnung beim Umgang Ausnahme:! Stoffe und Zubereitungen im Produktionsgang! Pflanzenschutzmittel in Pflanzenschutzgeräten 14

15 Kennzeichnung beim Umgang Kennzeichnung im Labor 15

16 Kennzeichnung beim Umgang Rohrleitungen 16

17 Schlechte Beispiele Quelle: 17

18 Schlechte Beispiele! Keine Über -Kennzeichnung Gesundheitsschädlich 18

19 Kennzeichnung beim Lagern! Lagern zum Transport: Kennzeichnung der Versandstücke nach Verkehrsrecht reicht aus 19

20 Kennzeichnung beim Lagern! Zur Verwendung im eigenen Betrieb oder zum Verkauf: Vollständige Kennzeichnung 20

21 ! Gleichwertige Gefahrenzettel können Gefahrensymbol ersetzen z.beispiel: Transportrecht 21

22 Transportrecht Außenverpackung " Gefahrgutrecht Innenverpackung " Gefahrstoffrecht 22

23 Kennzeichnung von Abfällen! Vereinfachte Kennzeichnungsvorschriften nach TRGS Bezeichnung des Abfalls - Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen - Bezeichnung v. CMR-Stoffen - Bei Bedarf R- und S- Sätze! Ausführung n. RL 67/548/EWG 23

24 Besondere Kennzeichnungsvorschriften! Biozide nach Richtlinie 88/379/EWG (bis )! unvollständig geprüfter Neustoff ist zusätzlich mit Achtung noch nicht vollständig geprüfter Stoff zu kennzeichnen! Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse.! teerölhaltige Holzschutzmittel Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken 24

25 Besondere Kennzeichnungsvorschriften Beschränkungsrichtlinie 76/769/EWG! Lampenöle Xn und R65 eingestuft "Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren."! Asbesthaltige Erzeugnisse! 4-Aminodiphenyl Nur für gewerbliche Verbraucher! PCP Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute 25

26 Besondere Kennzeichnungsvorschriften Beschränkungsrichtlinie 76/769/EWG! Aerosole für Unterhaltung / Dekoration mit hoch-, leichtoder entzündlichen Stoffen Nur für gewerbliche Verbraucher! als CMR.Cat.1 oder 2 eingestufte Stoffe / Zubereitungen Nur für den berufsmäßigen Verwender! Aliphatische CKW Nur zur Verwendung in Industrieanlagen 26

27 Besondere Kennzeichnungsvorschriften Zubereitungen (RL 1999/45/EG Anhang 5 A) Im Einzelhandel bzw. für jedermann erhältlich:! S-Sätze S1, S2, S45 oder S46! als T+, T oder C eingestuft: Gebrauchsanweisung erforderlich 27

28 Besondere Kennzeichnungsvorschriften Zubereitungen (RL 1999/45/EG Anhang 5 A)! Bei Zubereitungen die - durch Verspritzen aufgetragen werden S38 oder S51 - denen R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen zugeordnet wurde R33 - denen R64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen zugeordnet wurde R64 28

29 Besondere Kennzeichnungsvorschriften Zubereitungen (RL 1999/45/EG Anhang 5 B)! Bleihaltige Zubereitungen! Cyanacryhaltige Zubereitungen! Isocyanathaltige Zubereitungen! Epoxidhaltige Verbindungen MG < 700! Aktivchlor enthalten und im Einzelhandel erhältlich! Cadmiumhaltige Zubereitungen (Löten/Schweißen)! In Aerosolform! Noch nicht vollständig gepr. Stoffe enthaltend 29

30 Besondere Kennzeichnungsvorschriften Zubereitungen (RL 1999/45/EG Anhang 5 B)! Nicht als sensibilisierend eingestuft aber sensibilisierenden Stoff enthaltend! Flüssig und Halogenkohlenwasserstoff enthaltend! Stoff enthaltend dem R67 zugeordnet! Zement und Zementzubereitungen 30

31 Besondere Kennzeichnungsvorschriften Zubereitungen (RL 1999/45/EG Anhang 5 C) Nicht eingestuft aber gefährlichen Stoff enthaltend! Nicht für private Anwender bestimmte Zubereitungen Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Anwender erhältlich 31

32 Kompendium Einstufung und Kennzeichnung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin! EG-Richtlinien in aktueller, konsolidierter Fassung! Gefahrstoffverordnung! TRGS 200, 201, 220! Anhang I der RL 67/548/EWG 32

33 Auch so etwas kommt vor - Produktschutz einmal anders Leicht entflammbar ist kein Begriff aus dem Gefahrstoffrecht 33

34 Jörg Biermann Tel.: / Fax: / Joerg.Biermann@gaa-lg.niedersachen.de 34

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