6.6.6 Abfall, Gefahrstoff oder beides? Aus der neuen TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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1 Abfalleigenschaften Abfall, Gefahrstoff oder beides? Aus der neuen TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von Christian Felten Im Oktober 2011 hat die neue TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die bisherige TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang abgelöst. Während der bisherige Titel ganz deutlich machte, worum es in der TRGS 201 ging, erschließt sich der Bezug zu Abfällen in der neuen TRGS 201 des Jahres 2011 erst nach genauem Hinsehen und Durcharbeiten. Der Verordnungsgeber hatte mit der Erarbeitung der neuen Regel offenbar im Sinn, Abfälle nicht mehr gesondert in einer eigenen TRGS zu regeln, sondern Abfälle aus Sicht des Arbeitsschutzes als Gefahrstoffe zu betrachten. Nun sind aus den ehemaligen Begriffen Umgang mit Abfällen zur Beseitigung die Begriffe Tätigkeiten mit Gefahrstoffen geworden. Abfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen werden so grundsätzlich wie Gefahrstoffe oder deren Gemische behandelt. Neben der TRGS 201 gilt weiter die TRGS 200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die jetzt ebenfalls überarbeitet und im Oktober 2011 unter gleichem Titel wieder neu veröffentlicht wurde. Die TRGS 200 gilt generell für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, nicht nur für die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und explizit auch nicht für Abfälle. Es ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Arbeitsschutz Abfälle, die Gefahrstoffe enthalten oder aus Gefahrstoffen bestehen, durch die TRGS 201 mit Gefahrstoffen an sich gleichgesetzt sehen möchte. Das heißt, Tätigkeiten mit Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, sind im Arbeitsschutz genauso zu behandeln wie Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen selbst. Das ist logisch ableitbar, denn die Gefahrstoffe sind im Abfall nicht weniger gefährlich als Neuer Titel Abfälle/ Gefahrstoffe Gleichsetzung Christian Felten Handbuch für den Abfallbeauftragten August

2 Abfalleigenschaften Einstufung nach REACH/CLP Abfälle ausgeschlossen im reinen Produkt. Aus Gefahrstoffen können allerdings auch Abfälle werden. Abfälle zur Verwertung (die als solche deklariert sind), die Gefahrstoffe enthalten, sind im PrinzipwieneuindenVerkehrzubringendeStoffezu betrachten. Es gelten dann wieder die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung für diese Stoffe. Die TRGS 200 gilt aber und das ist explizit im Anwendungsbereich erwähnt nicht für Abfälle gleich welcher Art. Das ist dann unlogisch, wenn man an die Abfälle zur Verwertung denkt, und es führt zu Konflikten bei der Einstufung auch nach REACH und CLP. Es ist aber offensichtlich gewollt, im Rahmen des Gefahrstoffrechts für Tätigkeiten keine Unterscheidung zwischen Abfällen zur Verwertung oder Abfällen zur Beseitigung zu treffen. Sicher ist eines: Für die Kennzeichnung von Abfällen, ob nun zur Verwertung oder Beseitigung, ist in jedem Fall die TRGS 201 der Gefahrstoffverordnung heranzuziehen, wenn man Tätigkeiten mit ihnen ausführt. Die TRGS 201 enthält viele Passagen zur vereinfachten Kennzeichnung von Abfällen, die in der Praxis benötigt werden. Mögliche Konflikte bei der Kennzeichnung vonabfälleninbezugzureachundzurclp- Verordnung In den europäischen Rechtsverordnungen REACH und CLP, die definitionsgemäß direkt in Deutschland gelten, werden schon im Anwendungsbereich Abfälle ausgeschlossen, d. h. dass Abfälle weder nach REACH registrierungspflichtig noch nach CLP kennzeichnungspflichtig sind. Dieser Ausschluss bedeutet aber keine Erleichterung, sondern stellt zunächst eine Rechtsunsicherheit dar. So ist nach REACH bis heute nicht klar, welche Rechtsfolgen nun für Sekundärrohstoffe bestehen, deren Herstellung nach REACH registrierungspflichtig ist, wenn die im Recyclingprozess entstehenden Stoffe mit bereits registrierten Stoffen nicht identisch sind. Unsi- 2 Handbuch für den Abfallbeauftragten August 2012 Christian Felten

3 Abfalleigenschaften cherheiten können entstehen, wenn das Ende der Abfalleigenschaft nicht klar genug erkennbar ist. BezüglichderneuenEinstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach CLP ist es notwendig, weitere Konkretisierungen im Abfallrecht vorzunehmen. Derzeit werden die gefährlichen und die nicht gefährlichen Abfälle in der sogenannten Abfallverzeichnisverordnung (AAV, gemäß Europäischer Abfallkatalog EAV) definiert. Zur Abgrenzung der verschiedenen Abfallarten und zur Einstufung des Abfalls als gefährlicher Abfall werden die Kriterien der Abfallverzeichnisverordnung herangezogen. Hier wird allerdings noch Bezug genommen auf die Kriterien zur Einstufung nach der Stoffrichtlinie (7/548/ EWG), die mit der CLP-Verordnung außer Kraft gesetzt ist. In der Folge bedeutet das, dass die Einstufung von Abfällen hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit formal eigentlich auf einer nicht mehr existierenden Rechtsgrundlage basiert. Insofern ist die vorliegende TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf Basis der Gefahrstoffverordnung ein wichtiger Bestandteil für den Arbeitsschutz in der Praxis beim Umgang mit Abfällen. Im Folgenden wird auf die Kernaussagen der TRGS 201 in vereinfachter Form und insbesondere in Bezug auf Abfälle eingegangen. Der genaue Wortlaut sowie Einzelheiten sind bei der Anwendung dem Originaltext zu entnehmen (siehe Kapitel.3.7 in diesem Handbuch). Der Abfallbegriff nach TRGS 201 Auch nach TRGS 201 sind Abfälle alle Stoffe, Gemische oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abwasser zählt nicht als Abfall. Abfälle, die gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, unterliegen zunächst einmal grundsätzlich den Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung, soweit Tätigkeiten mit ihnen verrichtet werden. Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung sowie die innerbetriebliche Beförderung sind solche Kriterien des AVV Kennzeichnungsvorschriften Christian Felten Handbuch für den Abfallbeauftragten August

4 Abfalleigenschaften Tätigkeiten. Als innerbetrieblich gelten auch Betriebsgelände mit Werkszaun und Zugangskontrolle, einschließlich mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt. Erleichterung für Abfälle Der Anwendungsbereich der TRGS 201 Die TRGS 201 basiert auf der Gefahrstoffverordnung. Sie ist eine Vorschrift zum Arbeitsschutz. Andere Rechtsgebiete werden hier gar nicht betrachtet. Die TRGS 201 soll dem Arbeitgeber Hilfestellung geben, wie die Stoffe und Gemische, die nicht vor einem Inverkehrbringer eingestuft und gekennzeichnet wurden (z. B. im Unternehmen selbst synthetisierte Produkte oder Zwischenprodukte oder entstandene angefallene Abfälle mit Gefahrstoffen) einzustufen sind. Hierbei und das ist die große Erleichterung für Abfälle kann es sich um eine vereinfachte Kennzeichnung handeln, die nicht in allen Einzelheiten den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung für das Inverkehrbringen von Stoffen entsprechen muss. Die TRGS 201 kennt den Begriff gefährliche Abfälle aus dem Abfallrecht nicht. Man findet in ihr nur die Formulierung als gefährlich eingestufte Abfälle, womit nur eine nach Gefahrstoffverordnung vorgenommene Einstufung gemeint sein kann. Deshalb ist überhaupt nicht automatisch gesagt, dass Gefährliche Abfälle im Sinne des Europäischen Abfallkataloges (EAV) auch entsprechend nach Gefahrstoffverordnung und TRGS 201 als gefährlich eingestufte Stoffe zu behandeln sind und umgekehrt. Das heißt also, dass ein * hinter einer Abfallschlüsselnummer ( gefährlicher Abfall ) nicht automatisch ein als gefährlich eingestufter Abfall bedeutet und umgekehrt. Einfacher wird es für die Unternehmen und deren Abfallbeauftragte dadurch allerdings nicht, da sie ständig drei unterschiedliche Rechtsgebiete im Blick haben müssen, rechnet man noch das ADR für den Transport mit ein. Die Abgrenzung wird in der TRGS 201 selbst getroffen. So lautet die Formulierung in der TRGS 201: 4 Handbuch für den Abfallbeauftragten August 2012 Christian Felten

5 Abfalleigenschaften Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften regelt diese TRGS die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung auf Abfälle, soweit es sich um gefährliche Stoffe und Gemische handelt und Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt werden. Das heißt nichts anderes, als dass die Vorgaben der TRGS 201 auf Basis der Gefahrstoffverordnung mit den abfallrechtlichen Einstufungen und Kennzeichnungen nicht zwingend zusammenhängen. Vielmehr bestehen die beiden Rechtsgebiete völlig unabhängig nebeneinander, auch wenn es Überschneidungen bei der Einstufung der Gefährlichkeit gibt. Die TRGS 201 regelt also ausschließlich die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach der Gefahrstoffverordnung, insbesondere dort nach Abs.3 und 8 Abs.2 GefStoffV. Dabei gestattet sie, ein vereinfachtes Verfahren für Abfälle anzuwenden. Die TRGS 201 bezieht sich als Regel der Gefahrstoffverordnung naturgemäß auch nicht auf die Vorgaben nach dem Gefahrgutrecht. Allerdings ist es nach TRGS 201 möglich, in wenigen bestimmten Fällen (als weitere Vereinfachung der Kennzeichnung von Abfällen) auf die Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht zurückzugreifen. Darauf weist der Punkt (10) der TRGS 201 hin: Wenn vorgesehen ist, dass Abfälle das Betriebsgelände verlassen und daher in Behältern gesammelt werden, die bereits den transportrechtlichen Vorschriften genügen, so reicht die transportrechtliche Kennzeichnung aus. Durch Gefahrenzettel nicht erfasste Gesundheitsgefahren (z. B. chronische, sensibilisierende und reizende Eigenschaften) sind jedoch zusätzlich zu kennzeichnen, wenn diese Eigenschaften als Hauptgefahr identifiziert wurden. Diese schon bei der TRGS 520 (siehe Kapitel in diesem Handbuch) bewährte Regelung erleichtert das Einstufungs- und Kennzeichnungsverfahren ganz wesentlich. Hier wird insbesondere erreicht, dass zum Beispiel bei der Schadstoffsammlung nicht ständig neu eingestuft bzw. umetikettiert werden muss, je nachdem, ob mit den Abfällen nun innerbetrieblich Tätigkeiten ausgeführt werden (z.b. Umfüllen, Neutralisieren) oder ob diese zum Beispiel auf der Straße transportiert werden. Für krebserzeugende Inhaltsstoffe in relevanten Mengen Zwei unabhängige Rechtsgebiete Keine neue Einstufung Christian Felten Handbuch für den Abfallbeauftragten August

6 Abfalleigenschaften (z. B. mit > 0,1 % Benzol im Lösemittelgemisch) gilt diese Erleichterung dann natürlich nicht, denn das Gefahrgutrecht kennt keine krebserzeugenden Gefahrstoffe. Diese Zusatzinformationmussinjedem Fall in der Kennzeichnung angegeben werden. Die Grundforderungen für die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Abfällen nach TRGS 201 Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Grundforderung des Arbeitsschutzgesetzes. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber festzustellen, ob überhaupt Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in den Abfällen ausgeübt werden. Hierzu müssen die notwendigen Informationen für die Gefährdungsbeurteilung beschafft werden. Man darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst dann aufnehmen oder aufnehmen lassen, wenn alle aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Gefährdungsbeurteilung kann ergeben, dass nur eine vereinfachte Kennzeichnung der als gefährlich eingestuften Abfälle erforderlich ist. Identifizierbarkeit und Kennzeichnung Im Rahmen dieser Verpflichtungen muss auch gewährleistet sein, dass Kennzeichnung/Umfang 1. alle verwendeten Stoffe und Gemische einschließlich Abfälle identifizierbar sind und 2. alle verwendeten gefährlichen Stoffe und Gemische mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält und aus der die Gefahren bei der Handhabung und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Anders als bei der Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen resultiert die Kennzeichnung und deren Umfang im Falle von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Kennzeichnung bei Tätigkeiten soll im Wesentlichen für den Beschäftigten bei der Verwendung Handbuch für den Abfallbeauftragten August 2012 Christian Felten

7 Abfalleigenschaften des Gefahrstoffs eine Warnwirkung entfalten. In der RegelsinddieStoffeundGemischeschonvomInverkehrbringer eingestuft und gekennzeichnet. Die Frage ist nur, wie man die Abfälle einstufensoll,dienachderverwendung bei Tätigkeiten im Betrieb entstehen. Die Angabe in der TRGS 201, dass man die KennzeichnungvonGebindenmitRestennichtmehrverwendeter Ausgangsstoffe beibehalten soll, ist allerdings trivial. Doch wie ist der Abfall einzustufen und zu kennzeichnen, der entsteht, wenn man verschiedene Lösemittelreste sammelt und zusammenführt? Vorgaben der TRGS 201 für die Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen Die TRGS 201 bezieht sich auf alle Stoffe und Gemische, die Gefahrstoffe enthalten. Sie unterscheidet nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht zwischen den Gefahrstoffen im Abfall und Gefahrstoffen in Produkten oder Gemischen, die irgendwo zum Einsatz kommen. Die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung haben hier, wenn dies auch möglicherweise manchmal nicht besonders zweckmäßig scheint, den Vorrang vor allen Regelungen im Abfallrecht. Als Erleichterung wird aber ein vereinfachtes Einstufungs- und Kennzeichnungsverfahren für Abfälle beschrieben. Für die Informationsbeschaffung zur Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen nach der TRGS 201 wird die abfallrechtliche Deklarationsanalyse erst als letzter Punkt von insgesamt sieben Punkten genannt. Mehr Wert wird nach TRGS 201 auf die gefahrgutrechtlichen Einstufungen gelegt. Liegt eine gefahrgutrechtliche Einstufung vor, kann diese bzgl. der physikalisch-chemischen, akut toxischen und umweltgefährlichen Eigenschaften unmittelbar für die gefahrstoffrechtliche Einstufung herangezogen werden. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber den besonderen Bedingungen beim Umgang mit Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, Rechnung getragen. Es können mitunter nicht alle Schritte einer Einstufung und Kennzeichnung, Gefahrstoffe in Abfall/Produkt/Gemisch Christian Felten Handbuch für den Abfallbeauftragten August

8 Abfalleigenschaften wie sie für das Inverkehrbringen eines Stoffes oder Gemisches notwendig sind, auch für Abfälle gelten. Die Rahmenbedingungen für die Entstehung der Abfälle sind oftmals zu wenig bekannt. Deshalb gibt es nach TRGS 201 die Möglichkeit der vereinfachten Einstufung und Kennzeichnung, die die Hauptgefahren berücksichtigt. Grundfrage der Kennzeichnung Schärfere Einstufung EinstufungvonAbfällennachTRGS201 Die Einstufung von Abfällen ist die Grundlage für die Kennzeichnung. Die Einstufung soll in der Regel auf bekannte Daten zurückgeführt werden. Analytische Prüfungen (Ausnahme z. B. Flammpunkt, ph-wert, bestimmte Inhaltsstoffe wie Schwermetalle) sind nach TRGS 201 normalerweise nicht erforderlich. Bei Gefahrstoffen, die beispielsweise wegen Überschreitung der Mindesthaltbarkeit ungebraucht als Abfall entsorgt werden müssen, ist die Einstufung unverändert zu übernehmen. Für die Einstufung, insbesondere von Gemischen, ist ein gegenüber der CLP-Verordnung (bzw. der RL 1999/45/EG) vereinfachtes Verfahren möglich. Teilweise kommt man bei der Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen und ohne weitere Texte aus. Siehe hierzu auch die Tabelle 1 auf Seite 12 in Anlehnung an die TRGS 201. Die Ausgangsstoffe bzw. mögliche Inhaltsstoffe sowie deren Anteil im Abfall und deren Einstufung sind soweit möglich zu ermitteln. Dann ist die Einstufung anhand der Kriterien in der TRGS 201 durchführen. Das sind im Wesentlichen die dort angegebenen Konzentrationsgrenzen für im Abfall vorhandene Inhaltsstoffe je nach ihrem Gefahrenmerkmal. Kann die Abwesenheit einstufungsrelevanter, gefährlicher Stoffe nicht ausgeschlossen bzw. das Unterschreiten von Konzentrationsgrenzwerten der TRGS 201 nicht sichergestellt werden, ist die jeweils schärfere Einstufung (Gefahrenkategorie) heranzuziehen. Für die Einstufung des Abfalls könnennachtrgs201folgendeinformationenbezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe verwendet werden: 8 Handbuch für den Abfallbeauftragten August 2012 Christian Felten

9 Abfalleigenschaften 1. Einstufung der Stoffe und Gemische sowie der Informationen Inhaltsstoffe der Gemische in den Abschnitten 2 und 3 der Sicherheitsdatenblätter, 2. Harmonisierte Einstufungen in Anhang VI der CLP- Verordnung (Stoffliste), 3. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA, 4. Kennzeichnung auf den Etiketten von Originalgebinden, 5. Einstufungen im Gefahrstoffverzeichnis nach Abs. 10 GefStoffV,. eigene Einstufungen aufgrund von Testergebnissen, betrieblichen Erfahrungen und Analogieschlüssen und 7. Die abfallrechtliche Deklarationsanalyse. Günstig ist es, wenn eine vorliegende gefahrgutrechtliche Einstufung vorliegt. Denn dann kann diese nach TRGS 201 bzgl. der physikalisch-chemischen, akut toxischen und umweltgefährlichen Eigenschaften unmittelbar für die gefahrstoffrechtliche Einstufung herangezogen werden. Kennzeichnung von Abfällen Werden als gefährlich eingestufte Abfälle verwertet oder beseitigt, erfolgt die innerbetriebliche Kennzeichnung nach den Vorgaben gemäß Nummer 4.3 der TRGS. Das heißt, bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Kennzeichnungsvorschriften der Abschnitte 2 und 3 der GefStoffV anzuwenden. Dabei ist vorzugsweise eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 7/548/EWG bzw. der Richtlinie 1999/45/EG entspricht. Nummer 4.3 TRGS 201 Es kann entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auch ein vereinfachtes Kennzeichnungsverfahren angewendet werden. Bei der vereinfachten Kennzeichnung sind mindestens die Bezeichnung des Stoffes Christian Felten Handbuch für den Abfallbeauftragten August

10 Abfalleigenschaften Asbesthaltige Abfälle bzw. Gemischs sowie die Gefahrenpiktogramm(e) (CLP- Verordnung) bzw. Gefahrensymbol(e) und Gefahrenbezeichnung(en) (RL 7/548/EWG bzw. RL 1999/45/EG) der jeweiligen Hauptgefahr(en) anzubringen. Abfallsammelbehälter Gemäß Nummer 4..1 der nach TRGS 201 als gefährlich eingestufte Abfälle bzw. der dazugehörigen Gefäße/ Behälter zur Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung dieser Abfälle müssen entsprechend der vorher durchgeführten Einstufung gekennzeichnet werden. Abfallsammelbehälter sind vor der ersten Befüllung zu kennzeichnen. Bei Gefahrstoffen, die beispielsweise wegen Überschreitung der Mindesthaltbarkeit ungebraucht als Abfall entsorgt werden, ist die Kennzeichnung des Gefahrstoffs beizubehalten. Diese Kennzeichnung kann dann durch den Zusatz Abfall ergänzt werden. Eine vorhandene Kennzeichnung auf einer (entleerten) Verpackung, die als Abfall entsorgt werden soll, gilt weiter, solange die Verpackung nicht gereinigt worden ist. Wenn häufig Abfälle mit gleichbleibender und bekannter Zusammensetzung anfallen, kann die Kennzeichnung der Sammelbehälter vorgegeben werden. Dies kann z. B. über die Bildung verschiedener Abfallfraktionen erfolgen. Außerdem wird empfohlen, bei hautätzenden oder korrosiven Abfällen zusätzlich anzugeben, ob der Abfall saueroderalkalischreagiert. Asbesthaltige Abfälle sind immer nach Anhang XVII Anlage 7 der Verordnung (EG) Nr. 190/2007 (REACH- Verordnung) zu kennzeichnen. Die Abfälle von Mineralfasererzeugnissen sind nach Nummer 4 der TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle zu kennzeichnen. Wenn als gefährlich eingestufte Abfälle innerbetrieblich in Mulden gesammelt oder gelagert werden, ist bei der Kennzeichnung wie in Nummer der TRGS vorgegeben zu verfahren. Stoffe bzw. Gemische, die unverpackt in loser Schüttung gelagert werden, können in diesem Fall bei Kennzeichnung nach den Richtlinien 7/548/ EWG bzw. 1999/45/EG anstelle der Gefahrensymbole auch die analogen Warnzeichen verwenden. Die zusätzli- 10 Handbuch für den Abfallbeauftragten August 2012 Christian Felten

11 Abfalleigenschaften che Kennzeichnung von unverpackten, ammoniumnitrathaltigen Gemischen am Ort der Lagerung gemäß TRGS 511 Ammoniumnitrat ist zu beachten. Wenn vorgesehen ist, dass Abfälle das Betriebsgelände verlassen und daher in Behältern gesammelt werden, die bereits den transportrechtlichen Vorschriften genügen, so reicht, wie schon erwähnt, die transportrechtliche Kennzeichnung aus. Transportrechtliche Kennzeichnung Vereinfachte Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen nach Anhang 1 der TRGS 201 Je nach Herkunft bzw. Entstehung und Art des Stoffs oder Gemischs kann sich eine Einstufung von Abfällen als schwierig erweisen, weil Informationsdefizite bestehen. Das ist beispielsweise der Fall bei Stoffen oder Gemischen, die nicht wiederholt bzw. über lange Zeiträume verwendet werden, bestimmten Abfällen wie z. B. Lösemittelgemischen und Schlacken, oder Stoffen und Gemischen zur wissenschaftlichen sowie produkt- oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung. In diesen Fällen kann ein gegenüber der CLP-Verordnung bzw. der RL 1999/45/EG vereinfachtes Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung angewendet werden. Ergibt nämlich die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden. Vereinfachungen, d. h. Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung setzen eine entsprechende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen voraus. Bei dervereinfachtenkennzeichnung sind mindestens die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie die Gefahrenpiktogramm(e) (CLP-Verordnung) bzw. Gefahrensymbol(e) und Beispiele Vereinfachtes Verfahren Christian Felten Handbuch für den Abfallbeauftragten August

12 Abfalleigenschaften Ergänzungen Gefahrenbezeichnung(en) (RL 7/548/EWG bzw. RL 1999/45/EG) der jeweiligen Hauptgefahr(en) durch 1. die physikalisch-chemischen, 2. die gesundheitsgefährdenden und 3. die umweltgefährlichen Wirkungen des Stoffes oder Gemisches anzugeben. Ist bei vereinfachter Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch, um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis, ggf. in geeigneter Weise verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z. B. Bezeichnung der Gefahrenklasse) zu ergänzen. Eine Übersicht, wie weitgehend die Kennzeichnung auszuführen ist, erläutert die Tabelle 1 in Anlehnung an die TRGS 201. Es wird deutlich, dass man im Falle der Kennzeichnung von als gefährlich eingestuften Abfällen mit wesentlich weniger Angaben (ganz rechte Spalte) auskommt als zum Beispiel bei vollständig nach CLP-Verordnung eingestuften Stoffen, Gemischen und Produkten. Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung Beim Inverkehrbringen (siehe auch TRGS 200) Bei Tätigkeiten vollständig Vereinfacht (z. B. für Abfälle) Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder ja nein nein Lieferanten Nennmenge des Stoffes/Gemisches ja a) nein nein Produktidentifikatoren bei Stoffen Stoffname ja ja b) ja b) Identifikationsnummer ja nein nein bei Gemischen Handelsname oder -bezeichnung ja ja b) ja b) Identität bestimmter Inhaltsstoffe ja empfohlen empfohlen 12 Handbuch für den Abfallbeauftragten August 2012 Christian Felten

13 Abfalleigenschaften Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung Beim Inverkehrbringen (siehe auch TRGS 200) Bei Tätigkeiten vollständig Vereinfacht (z. B. für Abfälle) Gefahrenpiktogramm(e) c) ja ja ja d) Signalwort ja ja nein Gefahrenhinweise ja ja nein e) Sicherheitshinweise ja ja nein Ergänzende Informationen, z. B. zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze ja ja nein Tab. 1: Übersicht über die Kennzeichnungsmöglichkeiten von Abfällen nach TRGS 201 a) bei Abgabe an Endverbraucher b) auch betriebsinterne Bezeichnung möglich c) ggf. gemäß Rangfolgeregelungen bei mehreren Piktogrammen d) ggf. Vereinfachungen, nur Darstellung von Hauptgefahren nach Nummer 4.3 Abs. 5 und der TRGS 201 e) Nummer 4.3 Abs. der TRGS 201 ist zu beachten Christian Felten Handbuch für den Abfallbeauftragten August

14 Abfalleigenschaften 14 Handbuch für den Abfallbeauftragten August 2012 Christian Felten

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