Staubgrenzwerte am Arbeitsplatz

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1 Staubgrenzwerte am Arbeitsplatz Dirk Dahmann, BG RCI, Bochum 3. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz"

2 Inhalt Einleitung: AGW, ERB, und was noch? Grenzwerte für mineralische Stäube derzeitiger Stand Der allgemeine Staubgrenzwert was ist am Horizont? Vorschläge zur praktischen Umsetzung (nach H. Wriedt) Konsequenzen auch jenseits der GefStoffV Seite 2

3 Scope (in dieser Reihenfolge) 1. Allgemeiner Staubgrenzwert 2. Mineralische Stäube 3. Gelegentlicher Exkurs in benachbarte Gebiete Seite 3

4 Arbeitsplatzgrenzwerte, AGW Ableitung: Gesundheitsbasiert, beschreiben im Allgemeinen das Nullrisiko Rechtliche Verbindlichkeit: Unzweifelhaft gegeben, Gefahrstoff-Verordnung Konsequenzen der Nicht-Einhaltung: In der GefStoffV beschrieben (z.b. PSA etc.) Auch Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV), unter Umständen Beispiele: Einatembarer Staub: 10 mg/m³ Alveolengängiger Staub: 3 mg/m³ Seite 4

5 Expositions-Risiko-Beziehung, ERB Ableitung: Gesundheitsbasiert, beschreiben das vom AGS akzeptierte und nicht tolerierte Risiko einer Krebserkrankung Rechtliche Verbindlichkeit: Nicht gegeben, BekGS 910 zur Erprobung, nicht GefStoffV! ABER: Auf dem Umweg über TRGSen können sie Vermutungswirkung entfalten Konsequenzen der Nicht-Einhaltung: Für die Gefährdungsbeurteilung Beispiel: Asbest - (Nicht-)Toleranzrisiko: Fasern/m 3 (zum Vergleich vor 2005: Expositionsverbot) Seite 5

6 EU Binding Limit Value Ableitung: Gesundheitsbasiert, Autoren: SCOEL Rechtliche Verbindlichkeit: Unzweifelhaft gegeben, EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt Konsequenzen der Nicht-Einhaltung: Der Unternehmer muss Maßnahmen ergreifen Beispiel: Asbest (2009/148/EG) F/m 3 Seite 6

7 Kriterienwerte der ArbMedVV Ableitung: Gesundheitsbasiert (?) Rechtliche Verbindlichkeit: Unzweifelhaft gegeben, ArbMedVV Konsequenzen der Nicht-Einhaltung: Einleitung von Pflichtuntersuchungen (i.g.z. Angebotsuntersuchungen) Beispiel: Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch Seite 7

8 Weitere andere Maßstäbe (siehe z. B. TRGS 402) Expositionsszenarien nach REACH (MSDS) DNEL (und andere) nach REACH Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ( MAK-Kommission") Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (Indicative Occupational Exposure Limit Values) nach Richtlinie 98/24/EG, soweit sie noch nicht in der TRGS 900 umgesetzt sind. Grenzwertvorschläge für chemische Belastungen am Arbeitplatz anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen (z.b. ausländische Grenzwerte). Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält die Datenbank GESTIS- Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen des IFA. Vorläufige Zielwerte, die der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegt (z.b. nach dem Konzept zur Ableitung von Arbeitsplatzrichtwerten (ARW) gemäß TRGS 901 Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz ). Seite 8

9 Aktueller Stand: Allgemeiner Staubgrenzwert (1) Geltungsbereich und Schutzwirkung: Für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind. Er darf nicht angewendet werden auf Stäube, bei denen erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder sonstige toxische Wirkungen zu erwarten sind. Hier gilt der allgemeine Staubgrenzwert als allgemeine Obergrenze, zusätzlich sind aber die stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten und er gilt nicht für lösliche Stäube, ultrafeine und grobdisperse Partikelfraktionen. Die Werte sollen die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern (Anmerkung: Arbeitsmedizin Lungenfunktion). Seite 9

10 Aktueller Stand: Allgemeiner Staubgrenzwert (2) AGW: Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum (Bezug: 8h Schichtlänge, TRGS 402). Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Exkurs Kurzzeitwerte: 15 Minuten Überschreitungsfaktor 2(II) ( für resorptiv wirkende Stoffe ) Kurzzeitwertfragen werden im Folgenden nur noch kursorisch gestreift. Seite 10

11 Ein neuer MAK Wert (DFG-MAK Kommission) Der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langjähriger, in der Regel täglich 8stündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt (z. B. durch ekelerregenden Geruch) Sehr ähnliche aber nicht identische Definition! Seite 11

12 Ein neuer MAK Wert (DFG-MAK Kommission) Bisheriger MAK-Wert Vorschlag: Der bisher gültige Allgemeine Staubgrenzwert ist 1997 von der Kommission auf 4 mg/m 3 für die einatembare Fraktion (E) sowie auf 1,5 mg/m 3 für die alveolengängige Fraktion (A) festgelegt worden. Damit soll unspezifischen Wirkungen auf die Atmungsorgane, wie Beeinträchtigung der Atemwegs-Clearance durch Überlastung, chronisch-entzündlichen Veränderungen der Bronchialschleimhaut sowie obstruktiven Ventilationsstörungen, vorgebeugt werden Seite 12

13 Ein neuer MAK Wert (DFG-MAK Kommission) Jetzt: E-Staub unverändert 4 mg/m³ (keine neuen Erkenntnisse). Allgemeiner Staubgrenzwert (A-Fraktion) (Granuläre biobeständige Stäube (GBS)) 0,3 mg/m³ ( ausgenommen sind ultrafeine Partikeln ; für Stäube der Dichte 1 mg/m³ ) Spitzenbegrenzung: Kategorie II (15 Minuten-Mittelwert), Überschreitungsfaktor 8 (also 2,4 mg/m³) Seite 13

14 Ein neuer MAK Wert für GBS Ableitung in Stichworten: 1. Ableitung aus Tierversuchen (Ratte) und Übertragung auf d. M. 2. Endpunkt ausschließlich Entzündung im Alveolar- bzw. Bronchialbereich, die mit der Freisetzung reaktiver Sauerstoffspezies einhergeht (Atemwegsobstruktion wurde nicht mehr verfolgt) und zu einer partikelbedingten Tumorentstehung bei Ratten führt. Letztere werden aber nur entweder nach unphysiologischer Applikation (intratracheal) und hoher Dosierung, oder bei den Inhalationsstudien (und) Expositionen, die zu einer chronischen Überlastung der alveolären Partikelclearance (Overload) führten beobachtet. 3. Daher Einstufung als K4 (krebserzeugend ohne genotoxischen Wirkmechanismus und mit Schwellenwert!) Seite 14

15 Sachstand Die DFG-MAK Kommission hat den MAK-Wert Vorschlag und die eingegangenen Einsprüche und Kommentare behandelt und sieht ihre Aufgabe als erfüllt an. Derzeit ist der AGS damit befasst. Der UA III ( Gefahrstoffbewertung ) mit seinem Arbeitskreis Fasern und Stäube sowie der UA I ( Gefahrstoffmanagement ) mit seinem Arbeitskreis Allgemeiner Staubgrenzwert beschäftigen sich derzeit damit, aus diesem Vorschlag einen AGW zu entwickeln, der möglichst auch alle praktischen Aspekte berücksichtigen soll. Seite 15

16 Offene Fragen bei der Findung eines AGW 1. Berücksichtigung der Dichte abweichend von 1 mg/m³? Der GBS MAK-Wert wurde für Stäube der Dichte 1 mg/m³ aufgestellt. Im Mittel haben Stäube am Arbeitsplatz aber eine Dichte von etwa 2,5 mg/m³. Daraus wird derzeit eine nominelle Erhöhung auf einen AGW von 0,75 mg/m³ abgeleitet. Im Einzelfall, also bei bekannter Staubdichte, könnte diese auch individuell für eine Anpassung des AGW verwendet werden. Seite 16

17 Offene Fragen bei der Findung eines AGW 2. Berücksichtigung löslicher Staubanteile Der GBS MAK-Wert wurde für biobeständige Stäube abgeleitet. Partikeln, die sich in der Lunge ( Surfactant ) schnell auflösen, fallen nicht unter seinen Geltungsbereich. Es fehlt seit vielen Jahren eine Definition für diesen Parameter. Das Konventionsverfahren (IFA/IGF) für luftgetragene Stäube kann bei den dann zu überwachenden Staubkonzentrationen nicht auf individuelle Staubproben angewendet werden. Lösungsansätze beinhalten die pauschale und prozentuale Berücksichtigung löslicher Staubanteile (solche Prozentsätze müssten noch entwickelt werden) analog zur Dichte oder die individuelle Bestimmung der löslichen Anteile am Arbeitsplatz. Es bedarf außerdem noch der Grundlagenforschung über die Löslichkeitsverhältnisse verschiedener Mineralien im Surfactant. Seite 17

18 Offene Fragen bei der Findung eines AGW 3. Berücksichtigung der Expositionsdauer/Langzeitexposition Während der alte Grenzwertvorschlag auch epidemiologisch abgeleitet war, ist der neue ausschließlich aus toxikologischen Informationen abgeleitet. Bei der Findung des alten AGW musste mithin die Expositionsdauer im Vergleich zur Probenahmedauer mit berücksichtigt werden (der Verdoppelungsfaktors von 1,5 auf 3 mg/m³ stammt im wesentlichen daher). Hier allerdings scheidet diese Modifikation des GBS MAK aus. Seite 18

19 Offene Fragen bei der Findung eines AGW 4. Umsetzbarkeit i. Sind die vorhandenen Messergebnisse zur Bewertung der Verhältnisse am Arbeitsplatz auch im Hinblick auf GBS nutzbar? Im Prinzip ja, auch wenn hier die löslichen Anteile mit enthalten sind! ii. iii. Sind alle wesentlichen Arbeitsplatztypen bereits mit Messwerten belegt? Sicher nicht, da man früher nach dem Relevanzprinzip gemessen hat und daher mittel und niedrig belastete Bereiche noch weitgehend unterrepräsentiert sind! Wird der neue AGW (0,75 0,3 -?) ohne weiteres überall einhaltbar sein? Sicher nicht! Doch muss hier ebenfalls eine Sichtung der vorhandenen Daten erfolgen (Stand der Technik!) und es müssen neue geschaffen werden. Seite 19

20 Wie KANN der neue AGW umgesetzt werden? Vorschlag angelegentlich des Symposiums Gefahrstoffe ( Schlema VII ) der BG RCI durch H. Wriedt, Hamburg: Einführung eines gestuften Maßnahmenkonzepts in Anlehnung an das Maßnahmenkonzept des AGS-Risikokonzepts für krebserzeugende Stoffe erwägen (s.bekgs 910) mit dem Ziel, mittelfristig die Unterschreitung des AGW zu erreichen. Erforderlich dazu: Konzentrationsgrenzen für Maßnahmenstufung festlegen Maßnahmenelemente auswählen Seite 20

21 Wie KANN der neue AGW umgesetzt werden? Vorschlag angelegentlich des Symposiums Gefahrstoffe ( Schlema VII ) der BG RCI durch H. Wriedt, Hamburg: Abstufung von Maßnahmen Zum Beispiel: Atemschutz bei hoher Exposition: verbindlich vorgeschrieben bei mittlerer Exposition: zur Verfügung zu stellen, Verwendung eigene Entscheidung bei geringer Exposition: nicht erforderlich Seite 21

22 Paradigmenwechsel: These: Die starke Absenkung des Grenzwertes für den alveolengängigen Staub liegt vor allem darin begründet, dass nunmehr ein neuer Endpunkt in den Vordergrund gerückt ist (Auftreten von ersten Entzündungsmarkern, die bei sehr hoher und langanhaltender Exposition Vorläufer von Tumoren im Tierversuch gewesen sind). Wenn dieser Endpunkt auch für andere Komponenten angewendet wird, ist in der Tat mit weiteren Beispielen für STARK abgesenkte Grenzwerte zu rechnen. Seite 22

23 Paradigmenwechsel: Problem: Dieser Endpunkt ist mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen nicht fassbar. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann dadurch ihren präventiven Charakter verlieren! Hat dieser Endpunkt Krankheitswert (siehe Definition GefStoffV)? Auf jeden Fall wird der Automatismus: Überschreitung des AGW führt zu Notwendigkeit von Vorsorge-Pflichtuntersuchungen gebrochen, denn im Untersuchungsprogramm spielt ganz vorrangig die Untersuchung der Lungenfunktion eine Rolle. Diese wird von der AGW-Konzentration aber vermutlich nicht beeinträchtigt. Seite 23

24 Salvatorische Klausel K4 Er (der alte Staubgrenzwert) darf nicht angewendet werden auf Stäube, bei denen erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder sonstige toxische Wirkungen zu erwarten sind. Hier gilt der allgemeine Staubgrenzwert als allgemeine Obergrenze, zusätzlich sind aber die stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten. (Konsequenz: NICHT im BI enthalten!) Der neue AGW für A-Staub bezieht sich aber auf eine krebserzeugende Substanz (K4). Ist der neue AGW dann ein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert? Gilt er mithin nur für die Stoffe im Untersuchungsprogramm? Falls das - wie zu vermuten - nicht der Fall ist, welche Konsequenzen hat das (unter anderem für die Messtechnik und strategie)? Muss er in den Bewertungsindex einbezogen werden und senkt NOCHMALS das GW-Niveau? Wie ist der neue AGW im europäischen Rahmen zu bewerten? Die EU kennt keine Kategorie K4! Seite 24

25 Zusammenfassung 1. Der AGS steht mit dem neuen AGW für A-Staub am Scheideweg. 2. Mit dem neuen Endpunkt der Entzündungsparameter wird nicht nur ein technischer Wechsel in der Grenzwertfindung vorgenommen, sondern auch der Weg der integralen Prävention (Verhältnisprävention Verhaltensprävention arbeitsmedizinische Vorsorge) verlassen. 3. Dies ist natürlich nicht a priori abzulehnen, denn es gibt sicher gute medizinisch/toxikologisch begründete Vorsorgeargumente für dieses Vorgehen bei der Grenzwertfindung. Allerdings verlangt das neue Grenzwertkonzept nach einem neuen Finetuning der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung UND verwandter Rechtsvorschriften. Insbesondere kann eigentlich die Überschreitung des neuen AGW nicht automatisch dieselben Konsequenzen haben, wie die des alten. Seite 25

26 Zusammenfassung (2) 4. Falls es zu einer Absenkung des AGW für den A-Staub etwa auf 0,75 mg/m³ kommt, gibt es bereits Vorschläge, wie man sich dieser Situation stellen kann. Diese sind auch bereits Gegenstand der Beratungen in den Gremien des AGS. Stichwort: Abgestuftes und befristetes Maßnahmenkonzept. 5. So kann der neue ASG durchaus zu einem Vorbild für die künftige Entwicklung werden. 6. in jeder Hinsicht! Seite 26

27 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 27

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