vom 26. Januar 2004 (KWMBl II 2004, S. 1042)

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1 Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich! Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Deutsch-französischer integrierter Studiengang Politikwissenschaft an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 26. Januar 2004 (KWMBl II 2004, S. 1042) geändert durch Satzung vom (Amtsblatt, Jg. 30, Nr. 2/2006, S. 70) geändert durch Satzung vom (Amtsblatt, Jg. 32, Nr. 2/2008, S. 83) Aufgrund des Art. 5 3 Satz 1 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 (BayRS K) erlässt die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt folgende Prüfungsordnung: Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Prüfung 2 Gegenstand der Prüfung 3 Akademischer Grad 4 Prüfungsausschuss 5 Qualifikationsvoraussetzungen und Zulassung 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 7 Studiendauer und Studienaufbau 8 Leistungspunktesystem und Leistungsnachweise 9 Studienumfang 10 Studienbegleitende Prüfungen 11 Bachelor-Arbeit 12 Notengebung und Ermittlung der Gesamtnote 13 Abschluss des Studiums, Nichtbestehen, Wiederholung 14 Täuschung, Ordnungsverstoß 15 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht 16 Zeugnis und Urkunde 17 In-Kraft-Treten

2 2 1 Zweck der Prüfung Durch die Bachelor-Prüfung als ersten berufsqualifizierenden Abschluss des wissenschaftlichen Hochschulstudiums im Fach Politikwissenschaft wird festgestellt, ob der Student die für den Übergang in die berufliche Praxis notwendigen Kenntnisse in den zu belegenden Teilbereichen der Politikwissenschaft und verwandter wissenschaftlicher Disziplinen erworben hat und ob er die fachlichen und interdisziplinären Zusammenhänge beherrscht. 2 Gegenstand der Prüfung 1 Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte des Studiengangs. 2 Diese bestehen aus Teilen des Lehrangebots des Fachs Politikwissenschaft und benachbarter Disziplinen an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sowie aus Teilen des Lehrangebots des Institut d Etudes Politiques de Rennes (Frankreich). 3 Näheres hierzu regelt Anlage 1 (Studienaufbau). 3 Akademischer Grad Aufgrund der bestandenen, in dieser Prüfungsordnung beschriebenen Bachelor-Prüfung wird seitens der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt der akademische Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt B. A., verliehen. 4 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss obliegen die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen sowie die Anerkennung von anderweitig erbrachten Studienleistungen. (2) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus den Professoren des Fachs Politikwissenschaft in der Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät (GGF) der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sowie dem Dekan der GGF. 2 Der Prüfungsausschuss kann weitere Mitglieder kooptieren. 3 Die Bestellung der Prüfungsausschussmitglieder erfolgt durch den Fachbereichsrat der GGF für dessen jeweilige Amtsperiode. 4 Eine Wiederbestellung ist möglich. (3) Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die jeweilige Amtsperiode. (4) 1 In die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fällt die Durchführung des Auswahlverfahrens. 2 Der Prüfungsausschuss kann hierfür eine Kommission einsetzen. (5) In die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fällt ferner die Verwaltung der Leistungspunktekonten gemäß 7 Abs. 1 sowie die Organisation und Durchführung der Studienabschlussprüfung (Bachelor-Arbeit), ebenso die Ermittlung der Gesamtnoten und die Verleihung des Zeugnisses. (6) 1 Der Prüfungsausschuss kann die Aufgaben aus Abs. 5 dem Prüfungsausschussvorsitzenden widerruflich übertragen. 2 Für die Abwicklung der Prüfungen kann der Prüfungsausschussvorsitzende das Prüfungsamt der Universität in Anspruch nehmen. 5 Qualifikationsvoraussetzungen und Zulassung (1) Die Qualifikation für den Bachelor-Studiengang wird nachgewiesen durch a) das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, b) ein maximal dreiseitiges Motivationsschreiben, c) gute Sprachkenntnisse in Französisch und in Deutsch sowie in einer weiteren modernen Fremdsprache (z.b. Englisch, Spanisch), wobei der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse durch die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote gut oder den Nachweis gleichwertiger Sprachkenntnisse geführt werden kann.

3 (2) Ferner ist dem Antrag auf Zulassung beizufügen a) ein tabellarischer Lebenslauf (mit Lichtbild), b) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat diese oder eine gleichartige Prüfung an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist. 3 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bis zu einer Höhe von bis zu 70 Credit Points angerechnet, außer sie sind nicht gleichwertig. (2) Darüber hinaus besteht für Studenten des Institut d Etudes Politiques de Rennes (Frankreich), die Möglichkeit, Leistungen im Umfang von bis zu 125 Credit Points auf Antrag anerkannt zu erhalten. (3) Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 7 Studiendauer und Studienaufbau (1) 1 Die Dauer des Studiengangs beträgt sechs Semester bzw. drei Studienjahre. 2 Studienbeginn ist jeweils zum Wintersemester. (2) 1 Nach dem ersten Studienjahr muss das zweite Studienjahr am Institut d Etudes Politiques de Rennes (Frankreich) absolviert werden. 2 Dabei sind in jedem Studienjahr mindestens 55 Credit Points zu erwerben. 3 Ferner müssen vor Beginn des dritten Studienjahres mindestens 115 Credit Points erworben sein. 4 Die Leistungen des dritten Studienjahres sind an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt zu erbringen. 8 Leistungspunktesystem und Leistungsnachweise (1) 1 Für jeden zur Prüfung zugelassenen Studenten wird ein Leistungspunktekonto für die in allen Teilbereichen des Studiums erbrachten Prüfungsleistungen eingerichtet. 2 Die jeweiligen Leistungspunkte entsprechen den für die Prüfungsleistungen vergebenen Credit Points nach dem European Credit Point System. 3 Bestandene Teilprüfungen werden dem Leistungspunktekonto zugerechnet. 4 Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann ein Student Einblick in den Stand seines Kontos nehmen. (2) 1 Die in den verschiedenen Teilprüfungen (Lehrveranstaltungen, Bachelor-Arbeit) zu erwerbende Zahl von Leistungspunkten ergibt sich aus den Angaben in Anlage 1 (Studienaufbau). 2 Abweichungen in Bezug auf das Punktgewicht einzelner Teilprüfungen können vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. 9 Studienumfang (1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt den Erwerb von 180 Leistungspunkten (Credit Points) voraus, die mittels der in der Anlage 1 (Studienaufbau) aufgelisteten studienbegleitenden Prüfungen in den politikwissenschaftlichen Teilfachgebieten, den Wahlfachgebieten und den sonstigen studiengangsspezifischen Lehrveranstaltungen sowie aufgrund einer Bachelor-Arbeit zu erlangen sind. (2) Der Höchstumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 120 Semesterwochenstunden.

4 4 10 Studienbegleitende Prüfungen (1) 1 Die Organisation und Durchführung der studienbegleitenden Prüfungen erfolgt im Rahmen von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Grundkurse, Übungen, Seminare etc.) in der Verantwortung der jeweiligen Leiter. 2 Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt durch den oder die Prüfer. 3 Die Noten werden gemäß 12 Abs. 1 festgesetzt. (2) 1 Jede mit nicht ausreichend bewertete studienbegleitende Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. 2 Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. 3 Ebenso ist eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistung ausgeschlossen. (3) Die Bearbeitungszeit schriftlicher Prüfungsleistungen soll in der Regel 45 Minuten nicht unter- und 120 Minuten nicht überschreiten. (4) Die Dauer einer mündlichen Prüfung darf je Student nicht weniger als 10 und nicht mehr als 30 Minuten betragen. 11 Bachelor-Arbeit (1) 1 Die Bachelor- Arbeit repräsentiert einen Wert von 10 Leistungspunkten. 2 Sie soll ca. 30 Seiten umfassen und wird mit einer Note gemäß 12 Abs. 1 bewertet. (2) 1 Das Thema der Bachelor-Arbeit soll der Politikwissenschaft oder einem schwerpunktmäßig an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt zu studierenden Wahlfachgebiet angehören. 2 Die Arbeit soll in deutscher Sprache verfasst werden. 3 Der Bearbeitungszeitraum umfasst zwölf Wochen. 4 Die Termine der Themenvergabe und der Abgabe der Arbeit werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. 5 In besonderen Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit durch den Prüfungsausschussvorsitzenden um bis zu vier Wochen verlängert werden. (3) 1 Der Zeitpunkt der Themenvergabe und derjenige der Abgabe der Bachelor-Arbeit sind aktenkundig zu machen. 2 Der Bachelor- Arbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen. 3 Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. 4 Der Student hat eine eigenhändig unterschriebene Versicherung darüber abzugeben, dass er die Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt, noch nicht einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und noch nicht veröffentlicht hat. 5 Bei Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Arbeit mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. (4) 1 Die Bachelor- Arbeit ist vom Fachvertreter, der den Studenten betreut, innerhalb von acht Wochen nach deren Abgabe zu beurteilen. 2 Im Falle einer Bewertung mit der Note nicht ausreichend wird vom Prüfungsausschuss ein zweiter Gutachter bestellt. (5) 1 Wird die Bachelor- Arbeit mit der Note nicht ausreichend (schlechter 4,0) bewertet, kann diese einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung der Bachelor-Arbeit gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend. 3 Eine zweite Wiederholung der Bachelor-Arbeit ist nicht möglich.

5 5 12 Notengebung und Ermittlung der Gesamtnote (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit den nachfolgend aufgeführten Noten gewertet: Deutschland sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht ausreichend mangelhaft Frankreich (IEP) 1,0 17,0 und mehr 1,3 16,0 1,7 15,0 2,0 14,0 2,3 13,0 2,7 12,0 3,0 11,5 3,3 11,0 3,7 10,5 4,0 10,0 4,3 9,0 4,7 8,0 5,0 7,0 5,3 6,0 (2) 1 Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehr Prüfern bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der Noten, wobei die Berechnung auf zwei Stellen nach dem Komma erfolgt. 2 Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (3) 1 Die Durchschnittsnoten pro Studienjahr in Rennes und Eichstätt werden nach der jeweils am IEP beziehungsweise an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt gültigen Berechnungsweise ermittelt. 2 Näheres legt das jeweils gültige règlement des examens des IEP fest; die Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. 3 Bei Prüfungsleistungen, die in die Verantwortung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt fallen, fließen sämtliche Einzelnoten in Abhängigkeit vom Credit-Point-Wert der jeweiligen Teilprüfung in die Bildung der Gesamtnote gewichtet ein: die Note eines Leistungsnachweises mit dem Wert von 5,0 Leistungspunkten mit einem Anteil von 50/1800 der Gesamtnote, die Note der Bachelor-Arbeit mit 100/1800 der Gesamtnote etc.. 4 Dabei ist es außer in Bezug auf die Bachelor-Arbeit grundsätzlich möglich, schlechter benotete Leistungsnachweise mit einem geringeren Punkt-Gewicht auf Antrag durch zusätzlich erworbene und besser benotete Leistungsnachweise mit einem höheren Punkt-Gewicht zu ersetzen. 5 Von einem solchen Schein können jedoch nur diejenigen Punkte eingebracht werden, die bis zur maximalen Gesamtpunktzahl von 180 fehlen. 6 Voraussetzung ist ferner, dass es sich um Leistungsnachweise handelt, die gleiche Anforderungen wie die zu ersetzenden Leistungsnachweise abdecken, also zum Beispiel jeweils Anforderungen in Bezug auf die politikwissenschaftlichen Teilfachgebiete, auf die Wahlfachgebiete bzw. auf die sonstigen studiengangsspezifischen Lehrveranstaltungen. (4) 1 Wenn mehr als 180 Punkte erreicht wurden und eine Ersetzung im Sinne von Abs. 3 nicht möglich ist, so wird unter Beachtung der Vorschrift nach 12 Abs. 3 ein Schein nach Wahl so weit abgewertet, dass die Gesamtzahl 180 Punkte beträgt. 2 Der abgewertete Schein geht mit entsprechend geringerem Gewicht in die Gesamtnote ein. (5) Die Umrechnung von Noten in die ECTS-Bewertungsskala erfolgt gemäß den Angaben in der Anlage 2.

6 6 13 Abschluss des Studiums, Nichtbestehen, Wiederholung (1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn die studienbegleitenden Prüfungen und die Bachelor- Arbeit mit Erfolg absolviert wurden und der Student 180 Leistungspunkte erworben hat. (2) 1 Die Bachelor-Prüfung gilt als erstmals abgelegt und nicht bestanden, wenn der Student die entsprechenden Nachweise bis zum Ende des dritten Studienjahres nicht erbringt. 2 In diesem Fall erhält der Student einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (3) 1 Ist die Bachelor-Prüfung erstmalig nicht bestanden, so können die fehlenden Nachweise innerhalb eines weiteren Studienjahres erbracht werden. 2 Erfolgt dies nicht, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. (4) 1 Überschreitet ein Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Fristen gemäß Abs. 2 und 3, sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zu machen. 2 Bei Krankheit kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangt werden. 3 Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 4 Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 14 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) 1 Versucht ein Student, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Ein Student, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 3 In besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fällen schließt der Prüfungsausschuss den Studenten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus. (2) 1 Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind dem Studenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 2 Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Bachelor- Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungen geheilt. 2 Hat der Student die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (4) 1 Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung des Zeugnisses, dass bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden oder eine Täuschung vorliegt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2 Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. 3 Unter Umständen ist auch die Urkunde einzuziehen. 4 Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 15 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag eines Studenten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Studenten die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. (2) Mängel des Prüfungsverfahrens sind bis spätestens zwei Wochen nach der Prüfung beim Prüfer geltend zu machen.

7 (3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden. (4) 1 Akteneinsicht ist einem Studenten vom jeweiligen Prüfer nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistung zu ermöglichen. 2 Die Anfertigung von Abschriften oder Fotokopien von schriftlichen Prüfungsleistungen ist nicht zulässig Zeugnis und Urkunde (1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung werden nach Vorliegen aller Noten innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis und eine Urkunde ausgestellt. (2) 1 Das Zeugnis enthält eine Übersicht über die einzelnen Leistungsnachweise. 2 Die Urkunde wird vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. 17 In-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.

8 Anlage 1 8 Studienaufbau Insgesamt sind 180 Leistungspunkte (Credit Points/ CP) zu erwerben; davon pro Studienjahr mindestens 55 CP. Zudem müssen vor Beginn des dritten Studienjahres mindestens 115 CP erworben sein. Darüber hinaus gelten in Bezug auf die einzelnen Studienjahre folgende Festlegungen: Erstes Studienjahr: Obligatorisch sind Leistungsnachweise im Wert von mindestens 25 CP in den politikwissenschaftlichen Teilfachgebieten: o Systemlehre (inkl. rechtliche, ökonomische und kulturelle Grundlagen) o Politische Theorie (inkl. politische Philosophie) o Vergleichende Regierungslehre (inkl. Politikfeldforschung) o Internationale Politik (inkl. Außenpolitik) mindestens 10 CP in Lehrveranstaltungen aus den Wahlfachgebieten: o Wirtschaftswissenschaft o Soziologie o Rechtswissenschaft mindestens 10 CP in sonstigen studiengangsspezifischen Lehrveranstaltungen o zur wissenschaftlichen Propädeutik (inkl. EDV etc.) sowie o zur fremdsprachlichen Weiterbildung Zweites Studienjahr: Obligatorisch sind Leistungsnachweise im Wert von mindestens 25 CP in den politikwissenschaftlichen Teilfachgebieten: o Systemlehre (inkl. rechtliche, ökonomische und kulturelle Grundlagen) o Politische Theorie (inkl. politische Philosophie) o Vergleichende Regierungslehre (inkl. Politikfeldforschung) o Internationale Politik (inkl. Außenpolitik) mindestens 15 CP in Lehrveranstaltungen aus einem der Wahlfachgebiete: o Wirtschaftswissenschaft (Économique et financière) o Soziologie (Politique et société) o Rechtswissenschaft (Service public) mindestens 5 CP in sonstigen studiengangsspezifischen Lehrveranstaltungen o zur fremdsprachlichen Weiterbildung Drittes Studienjahr: Obligatorisch sind Leistungsnachweise im Wert von mindestens 15 CP in den politikwissenschaftlichen Teilfachgebieten: o Systemlehre (inkl. rechtliche, ökonomische und kulturelle Grundlagen) o Politische Theorie (inkl. politische Philosophie) o Vergleichende Regierungslehre (inkl. Politikfeldforschung) o Internationale Politik (inkl. Außenpolitik) mindestens 5 CP in Lehrveranstaltungen aus dem beim Studium in Frankreich während des Zweiten Studienjahres gewählten Wahlfachgebiet aus dem Kanon der Fächer: o Wirtschaftswissenschaft (Économique et financière) o Soziologie (Politique et société) o Rechtswissenschaft (Service public) mindestens 10 CP in Lehrveranstaltungen aus einem weiteren Wahlfachgebiet aus dem Kanon der Fächer: o Wirtschaftswissenschaft o Soziologie o Rechtswissenschaft Ein weiteres an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt angebotenes Fachgebiet, das mit den Zielen des Studiengangs in Verbindung steht mindestens 5 CP in sonstigen studiengangsspezifischen Lehrveranstaltungen o zur fremdsprachlichen Weiterbildung jeweils 10 CP für eine o Bachelor-Arbeit Der Erwerb der weiteren Leistungsnachweise, die zur Erlangung der insgesamt geforderten 180 CP benötigt werden, ist innerhalb des vorgegebenen Rahmens in Lehrveranstaltungen nach Wahl möglich.

9 9 Anlage 2: ECTS-Bewertungsskala Grade Prozent*) Definition A 10 HERVORRAGEND ausgezeichnete Leistungen und nur wenige unbedeutende Fehler B 25 SEHR GUT überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler C 30 GUT insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern D 25 BEFRIEDIGEND mittelmäßig, jedoch deutliche Mängel E 10 AUSREICHEND die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen F - NICHT BESTANDEN es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich *) Prozentsatz der erfolgreichen Studierenden, die diese Note in der Regel erhalten. In die Berechnung werden mindestens zwei vorhergehende Abschlussjahrgänge miteinbezogen.

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