VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

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1 VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An alle Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke, Stellvertretender Vorsitzender Hausanschrift: Helene-Lange-Straße Potsdam Tel.: , Fax: Internet: Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eg Kto-Nr.: , BLZ: IK: IBAN: DE BIC: DAAEDEDDXXX Nr. 3/2014 Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, Potsdam, mit unserem Mitgliederrundschreiben informieren wir Sie über: ZE-Punktwert für die Jahre 2013 und Gemeinsames Informationsschreiben der IKK und der KZVLB zur Einführung der zahnärztlichen Frühprävention für Kinder bis zum 30. Lebensmonat, die bei der IKK Brandenburg und Berlin versichert sind Übermittlung Diagnose 5. - Neues Internetportal ist jetzt online Zahnarztsuche-App der KZBV Anlagen - Punktwertübersicht Land Brandenburg, Fremdkassen und Ersatzkassen mit Wohnort außerhalb Land Brandenburg ab Vereinbarung zwischen der KZBV, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten, abzuheften in Ihrer Vertragsmappe unter der Rubrik VII Übersicht der ansatzfähigen Material- und Versandkosten (Die Ergebnisse der Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2013 sind eingearbeitet) - Tabelle Genehmigungsverfahren ZE-Wiederherstellungsmaßnahmen/-Reparaturen - Häufi g gestellte Fragen zur aktuellen Entwicklung bei der elektronischen Gesundheitskarte (egk) - 10 Anamnesebögen (Anlage 1 - Information durch den Zahnarzt zur Pädiatriezentrierten Integrierten Versorgung) - Flyer: Endodontiefortbildung in Nauen Mit freundlichen Grüßen Ihr Vorstand der KZVLB Dr. Eberhard Steglich Vorsitzender des Vorstandes der KZV Land Brandenburg Rainer Linke Stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV Land Brandenburg

2 PUNKTWERTE ZE-PUNKTWERT FÜR DIE JAHRE 2013 UND 2014 Nach längerer Verhandlung vor dem Bundesschiedsamt haben sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband über eine Anhebung des ZE-Punktwertes in Höhe der jeweiligen Grundlohnsummenentwicklung um 2,03 % für das Jahr 2013 und 2,81 % für das Jahr 2014 geeinigt. Daraus ergeben sich formal nachfolgende Punktwerte: Für das Jahr 2013: 0,7929 Für das Jahr 2014: 0,8152 Da eine rückwirkende Veränderung der Punktwerte nicht möglich war, wurde vereinbart, einen entsprechend höheren Punktwert für den noch verbleibenden Zeitraum vom bis von 0,8490 anzusetzen. Maßgeblich für den Ansatz des Punktwertes ist das Ausstellungsdatum des Heil- und Kostenplanes. Gegenwärtig wird auf der Grundlage des vereinbarten Übergangspunktwertes von 0,8490 die Berechnung für die Festzuschüsse vorgenommen, um zu gewährleisten, dass zum mit dem Übergangspunktwert auch die angepassten Festzuschüsse in Kraft treten können. Wir werden Sie zeitnah darüber unterrichten. Bärbel Grünwald, Telefon: , baerbel.gruenwald@kzvlb.de Februar 2014

3 VERTRAGSHINWEISE ZU DEN KRANKENKASSEN Gemeinsames Informationsschreiben zur Einführung der zahnärztlichen Frühprävention für Kinder bis zum 30. Lebensmonat, die bei der IKK Brandenburg und Berlin versichert sind Sehr geehrte Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg, mit der Vorstandsinformation 16/2013, Punkt 2.4 sind Sie über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der KZVLB und der IKK BB zur Frühprävention bei Kleinkindern bis zum 30. Lebensmonat informiert worden. Mit der Einführung von zwei zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 10. bis 20. sowie dem 20. bis 30. Lebensmonat verfolgen die Vertragspartner das Ziel, die zahnmedizinische Frühprävention bei Kindern dieser Altersklasse zu fördern. Auf Bitte der IKK BB wurde ein zahnärztlicher Anamnesebogen Information durch den Zahnarzt zur Pädiatriezentrierten Integrierten Versorgung in die Vereinbarung mit aufgenommen. Dieser Anamnesebogen findet ausschließlich bei den Kindern Anwendung, die an dem IKK-Vorsorgeprogramm IKK Kids teilnehmen. Dieses Vorsorgeprogramm sieht zusätzliche medizinische Leistungen wie beispielsweise zusätzliche U-Untersuchungen durch den Kinder- und Jugendarzt vor. Da sich die Teilnehmer an diesem Vorsorgeprogramm nicht gesondert ausweisen können, erfragen Sie bitte bei den Eltern, ob eine Teilnahme gegeben ist. Ist dies der Fall, füllen Sie bitte den Anamnesebogen aus und händigen ihn den Eltern zur Weitergabe an den Kinderarzt aus. Die IKK BB hat mit den an dem IKK Kids -Programm teilnehmenden Kinder- und Jugendärzten vertraglich vereinbart, dass diese im Rahmen der ärztlichen Präventionsleistungen den Eltern die Vorstellung ihres Kindes bei einer Zahnärztin/einem Zahnarzt empfehlen. Mit diesen Maßnahmen wird eine umfassende präventive ärztliche und zahnärztliche Versorgung bereits ab dem Kleinkindalter angestrebt. Mit dieser Information erhalten Sie 10 Anamnesebögen als Praxiserstausstattung. Sollten Sie weitere Bögen benötigen, können Sie diese bei der KZVLB, Innere Verwaltung anfordern: Telefon: oder -441; verwaltung@kzvlb.de Sollten sich Fragen zur Vereinbarung sowie im Zusammenhang mit der Anwendung des Anamnesebogens ergeben, können Sie sich an die KZVLB, wenden. Telefon: ; baerbel.gruenwald@kzvlb.de KZV Land Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin Februar 2014

4 ABRECHNUNGSHINWEISE - KB ÜBERMITTLUNG DIAGNOSE Wir teilten Ihnen im Jahr 2004 mit, dass der Vorstand der KZVLB mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem VdAK/AEV-Landesverband im Land Brandenburg die Vereinbarung über das Verfahren bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen geschlossen hat. Unter Punkt 4.1. der gemeinsamen Vereinbarung heißt es: Auf der Grundlage der gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. K1 K4 vereinbaren die Vertragspartner im Land Brandenburg, dass für die Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen.. auf die vorherige Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse (Genehmigungsverfahren) verzichtet wird. Der Punkt 4. regelt die Bedingung für diese Modalität wie folgt: Um eine Überprüfung seitens der Krankenkasse sicherzustellen, müssen die Zahnärzte bei der Abrechnung auf dem Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch die Diagnose in geeigneter Weise angeben. Die Geb.-Nr. 2 BEMA ist in diesen Fällen nicht abrechenbar. Seit der Einführung der papierlosen Abrechnung stellen nur wenige Zahnarztpraxen sicher, dass die Diagnose vorschriftsmäßig mit übermittelt wird. Da jede Praxis die EDV-technische Möglichkeit hat (ggf. erfragen Sie diese bitte bei Ihrem Softwarehersteller), auf der Fallebene unter KZV intern die entsprechende Diagnose bei der Abrechnung zu übermitteln, achten Sie bitte unbedingt auf diese notwendige Angabe. Ab April 2014 gilt: Abrechnungsfälle, bei denen von der Praxis die notwendige Diagnose nicht angegeben wird, können unsererseits nicht an den entsprechenden Kostenträger weitergeleitet werden. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Latzo unter der Tel.-Nr. 0331/ zur Verfügung. Anke Kowalski, Telefon: , anke.kowalski@kzvlb.de Februar 2014

5 AUS DER VERWALTUNG NEUES INTERNETPORTAL IST JETZT ONLINE Seit Anfang Februar präsentiert sich die KZV-Webseite mit neuem Gesicht. Eine neue Software erlaubt mehr Flexibilität, wodurch die Seite übersichtlicher und inhaltsreicher gestaltet werden kann. Um auch sensible Informationen zu veröffentlichen, wurde ein interner passwortgeschützter Bereich Service für die Praxis eingerichtet. (Die Zugangsdaten erhielten alle Praxen per Brief.) Nach dem ersten Login kann das Passwort für diesen Bereich über die Funktion Passwort vergessen/ändern personalisiert werden. In diesem Bereich fi nden sich vielfältige Informationen, so z. B. Abrechnungstipps, Beschlüsse, Verträge und Protokolle. Ein Downloadcenter hält alle praxisrelevanten Dokumente bereit und die einzelnen Fachbereiche der KZVLB bieten gebündelte Informationen. Am Abrechnungsportal ändert sich nichts. Alle Passwörter und Zugangsdaten, die bisher verwendet wurden, bleiben erhalten, so dass die Online-Abrechnung wie gewohnt aufgerufen werden kann. Für diese Seite wurden spezielle Sicherungsvorkehrungen geschaffen, was man daran erkennt, dass in der Adresszeile des Browsers (z.b. Firefox, Internet-Explorer oder Chrome) explizit bestätigt wird, dass es sich um eine Seite der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg handelt. Die Webseite soll zu einem umfangreichen Informations- und Serviceportal ausgebaut werden, um noch besseren Service und umfangreichere Informationen bereitzustellen, als das bisher möglich war. Wie zahlreiche Telefonanrufe erkennen ließen, bestehen in manchen Praxen Schwierigkeiten beim Aufrufen der Seite. Wenn der Browser die neue Seite nicht fi ndet, empfi ehlt es sich, gespeicherte Bookmarks und Verlauf zu löschen und die Seite neu aufzurufen. Manchmal hilft auch schon Strg-F5. Christina Pöschel, Telefon: , christina.poeschel@kzvlb.de Februar 2014

6 WISSENSWERTES ZAHNARZTSUCHE-APP DER KZBV Bisher haben sich bundesweit rund Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte für die KZBV-App Zahnarztsuche registriert. In einzelnen KZVen sind bereits über 40 Prozent der Praxen angemeldet. Im Bereich der KZV Land Brandenburg sind aktuell 330 Zahnärzte für die App angemeldet, das sind erst 20,7 Prozent. Die Registrierung für die App erfolgt auf der Website der KZBV. Der Link zur Datenerfassung erfordert die Eingabe folgender Benutzerdaten: Benutzername appdaten Passwort: kzbvapp Diese Anmeldung wird verifi ziert, indem der Zahnarzt das Dokument mit seinen Daten ausdruckt und unterschrieben an die KZBV sendet. Erst wenn das unterschriebene Dokument bei der KZBV eingegangen ist, werden die Daten für die App freigeschaltet. Die App wird veröffentlicht und zum kostenlosen Download bereitgestellt, wenn sich eine ausreichende Zahl von Zahnärzten eingetragen hat. Die KZBV plant, mit der App im Frühjahr 2014 online zu gehen. Mit der App sollen Patienten bundesweit an jedem Standort schnell und unkompliziert über ihr Smartphone einen Zahnarzt suchen und fi nden können. Link zur KZBV: Februar 2014

7 PUNKTWERTÜBERSICHT LAND BRANDENBURG ab Kostenträger KCH,PAR,KB IP / FU ZE KFO Primärkassen AOK Nordost > Brandenburg (Wohnort des Patienten im LB) ab ,9326 ab ,9363 ab ,9700 ab ,9850 0,7771 ab ,8490 Brandenburgische BKK 0,9144 0,9600 0,7771 ab ,8490 einstrahlende BKK (WOP) (Wohnort des Patienten im LB) 0,9144 0,9600 0,7771 ab ,8490 ab ,8394 ab ,8428 0,8210 0,8210 einstrahlende BKK (WOP) Punktwert Punktwert 0,7771 0,8210 (Wohnort des Patienten am Wohnort am Wohnort ab außerhalb Brandenburgs) des Patienten des Patienten 0,8490 fremde BKK (keine WOP-Kasse) Punktwert Punktwert 0,7771 0,8210 am Sitz der am Sitz der ab Krankenkasse Krankenkasse 0,8490 IKK Brandenburg und Berlin 0,9195 1,0000 0,7771 0,8295 (WOP I-Kasse) ab ab ab (Wohnort des Patienten im LB) 0,9350 0,8490 0,8425 einstrahlende IKK (WOP) 0,9195 1,0000 0,7771 0,8295 (Wohnort des Patienten im LB) ab ab ab ,9350 0,8490 0,8425 einstrahlende IKK (WOP) Punktwert Punktwert 0,7771 0,8295 (Wohnort des Patienten am Wohnort am Wohnort ab ab außerhalb Land Brandenburgs ) des Patienten des Patienten 0,8490 0,8425 fremde IKK (keine WOP-Kasse) Punktwert Punktwert 0,7771 0,8295 am Sitz der am Sitz der ab ab Krankenkasse Krankenkasse 0,8490 0,8425 SVLFG (*SVLFG-LKK MOD) (Wohnort des Patienten im LB) 0,8829 0,9186 0,7771 ab ,8490 Knappschaft 0,8829 0,9186 0,7771 ab ,8490 Ersatzkassen vdek (DAK, KKH, HEK, HKK, BEK GEK) (Wohnort des Patienten im LB =Regionalkennzeichen: 05) Techniker Krankenkasse (Wohnort des Patienten im LB =Regionalkennzeichen: 05) vdek (Wohnort des Patienten außerhalb Brandenburgs Reg.-Kz.: 05) 0,9117 0,9486 0,7771 ab ,8490 0,9117 0,9486 0,7771 ab ,8490 Punktwert am Wohnort des Patienten Punktwert am Wohnort des Patienten 0,7771 ab ,8490 0,7697 0,7697 0,7949 0,7949 0,7949 Sonstige Kostenträger Bundeswehr (BAPersBwRI2.3.5) ab ab ab ab Bundespolizei 1,0446 1,0446 0,8969 0,8969 Polizei Land Brandenburg 0,9117 0,9486 0,7771 ab ,8490 0,7949 Sozialamt ab ,9326 ab ,9363 ab ,9700 ab ,9850 Anlage zum RS 3/2014, Pkt. 2.2 KZVLB 0,7771 ab ,8490 ab ,8394 ab ,8428 (*) Die SVLFG als Rechtsnachfolgerin der LKK MOD mit ihrem Sitz im Land Brandenburg ist auch zuständig für Versicherte der KZV- Bereiche Mecklenburg/Vorpommern, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ansonsten gilt der im jeweiligen KZV-Bereich vereinbarte Punktwert bei Sachleistungen. Berufsgenossenschaft: Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger, Punktwert: seit = 1,107 EUR

8 Punktwertübersicht ab (Primär- u. sonst. Fremdkassen) in Euro Alle Aktualisierungen nach RS 1/2014 sind fett gedruckt! KZV Nr. Primärkassen Freie Heilfürsorge Landespolizei, Feuerwehr Baden- Württemberg 02 KCH, PAR, KB AOK: 0,9354 BKK: 0,9619 IKK: 0,9356 0,9354 SVLFG-LKK: 0,9354 IP/FU 0,9746 0,9746 BKK: 1,0020 Niedersachsen 04 KCH, PAR, KB 0,8886 0,9301 IP/FU 0,9581 0,9581 Rheinland- 06 KCH, PAR, KB 0,9400 1,0122 Pfalz IP/FU 1,0000 1,0122 1,0446 Bayerns 11 KCH, PAR, KB AOK: 0,9392 BKK: 0,9394 IKK: 0,9394 SVLFG-LKK: 0,9412 IP/FU AOK: 1,0450 BKK: 1,0465 IKK: 1,0450 SVLFG-LKK: 1,0700 Nordrhein 13 KCH, PAR, KB AOK, BKK, IKK: 0,9410 SVLFG-LKK: 0,9419 1,0446 0,9410 IP/FU 1,0533 1,0533 0,9483 Hessen 20 KCH, PAR, KB AOK: 0,9473 BKK: 0,9481 IKK: 0,9483 SVLFG-LKK: 0,9483 IP/FU 0,9890 BKK: 0,9900 Berlin 30 KCH, PAR, KB AOK: 0,9150 SVLFG-LKK: 0,8829 BKK VBU: 0,9144 alle and. BKK WOP-KK: 0,9144 IKK Brandenburg und Berlin und einstrahlende IKK: 0,9139 IP/FU AOK : 1,0281 SVLFG-LKK: 0,9186 BKK: 1,0000 IKK Brandenburg und Berlin und einstrahlende IKK: 1,0000 0,9890 0,9407 1,0281 Bremen 31 KCH, PAR, KB 0,9035 0,9035 IP/FU 0,9500 0,9500 Hamburg 32 KCH, PAR, KB 0,9700 0,9750 IP/FU 0,9937 BKK: 0,9966 Saarland 35 KCH, PAR, KB AOK: 0,9333 BKK: 0,8993 IKK: 0,9333 SVLFG-LKK: 0,9333 IP/FU AOK: 0,9810 BKK: 0,9496 IKK: 1,0000 SVLFG-LKK: 1,0000 Anlage zum RS 3/2014, Pkt. 2.2 KZVLB 1,0000 0,9465 0,9778

9 Fortsetzung der Punktwertübersicht 2014 (Primär- u. sonst. Fremdkassen) KZV Nr. Primärkassen Freie Heilfürsorge Landespolizei, Feuerwehr Schleswig- Holstein 36 KCH, PAR, KB 0, IP/FU AOK: 1,0076 BKK: 1,0076 IKK: 1,0076 SVLFG-LKK: 1,0076 Westf.-Lippe 37 KCH, PAR, KB 0,9410 0,9463 IP/FU 1,0000 1,0000 Mecklenburg/ Vorpommern 0,9362 Sachsen- Anhalt 52 KCH, PAR, KB AOK: 0,8332 BKK: 0,9161 IKK Nord: 0,8568 einstrahlende IKK: 0,8443 SVLFG-LKK: 0,8829 IP/FU AOK: 0,8783 BKK: 0,9450 IKK Nord: 0,8839 einstrahlende IKK: 0,8485 SVLFG-LKK: 0, KCH, PAR, KB AOK: 0,8154 BKK: 0,8857 IKK gesund plus: 0,8186 einstrahlende IKK: 0,8186 SVLFG-LKK: 0,8829 IP/FU AOK: 0,8677 BKK: 0,9356 IKK gesund plus: 0,8840 einstrahlende IKK: 0,9026 SVLFG-LKK: 0,9186 Thüringen 55 KCH, PAR, KB AOK: 0,9050 / ab : 0,9100 BKK: 0,9150 IKK: 0,9150 SVLFG-LKK: 0,8829 IP/FU AOK: 1,0200 / ab : 1,0222 BKK: 0,9800 IKK: 1,0200 SVLFG-LKK: 0,9186 Sachsen 56 KCH, PAR, KB AOK: 0,9050 / ab : 0,9100 / ab : 0,9356 BKK: 0,9050 IKK: 0,9125 SVLFG-LKK: 0,8829 IP/FU AOK: 1,0200 / ab : 1,0222 / ab : 1,0509 BKK: 1,0149 IKK: 1,0200 SVLFG-LKK: 0,9186 Diese Punktwertübersicht wurde nach Punktwertmeldungen der KZVen, die bis zum Erscheinen des Rundschreibens eingegangen sind, erstellt. Da die Punktwerte der Fremdkassen den Gesamtverträgen der jeweiligen KZV unterliegen, können Änderungen nach diesem Zeitraum möglich sein. - 0,9362 0,8962 0,9738 0,9050 1,0100 0,9050 1,0150

10 Anlage zum RS 3/2014, Pkt. 2.2 KZVLB Punktwertübersicht ab (Ersatzkassen mit Wohnort außerhalb Land Brandenburgs) in Euro Alle Aktualisierungen nach RS 1/2014 sind fett gedruckt! KZV vdek DAK- Gesundheit vdek TK vdek KKH vdek HEK (Hanseatische EK) vdek HKK (Handelskr.) vdek Barmer GEK Baden-Württemberg 02 KCH, PAR, KB 0,9354 0,9618 0,9354 0,9354 0,9354 0,9354 Reg.-Kz.: 67, 73, 78, 80 IP/FU 0,9746 1,0020 0,9746 0,9746 0,9746 0,9746 Niedersachsen 04 KCH, PAR, KB 0,9301 0,9301 0,9301 0,9301 0,9301 0,9301 Reg.-Kz.: 17 IP/FU 0,9581 0,9581 0,9581 0,9581 0,9581 0,9581 Rheinland-Pfalz 06 KCH, PAR, KB 0,9400 0,9400 0,9400 0,9400 0,9400 0,9400 Reg.-Kz.: IP/FU 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 Bayerns 11 KCH, PAR, KB 0,9392 0,9394 0,9392 0,9392 0,9392 0,9392 Reg.-Kz.: 83 IP/FU 1,0450 1,0450 1,0450 1,0450 1,0450 1,0450 Nordrhein 13 KCH, PAR, KB 0,9410 0,9410 0,9410 0,9410 0,9410 0,9410 Reg.-Kz.: 40,49 IP/FU 1,0533 1,0533 1,0533 1,0533 1,0533 1,0533 Hessen 20 KCH, PAR, KB 0,9483 0,9483 0,9483 0,9483 0,9483 0,9483 Reg.-Kz.: 51 IP/FU 0,9890 0,9890 0,9890 0,9890 0,9890 0,9890 Berlin 30 KCH, PAR, KB 0,9407 0,9407 0,9407 0,9407 0,9407 0,9407 Reg.-Kz.: 95, 97 IP/FU 1,0281 1,0281 1,0281 1,0281 1,0281 1,0281 Bremen 31 KCH, PAR, KB 0,9035 0,9035 0,9035 0,9035 0,9035 0,9035 Reg.-Kz.: 30 IP/FU 0,9500 0,9500 0,9500 0,9500 0,9500 0,9500 Hamburg 32 KCH, PAR, KB 0,9700 0,9700 0,9700 0,9700 0,9700 0,9700 Reg.-Kz.: 15 IP/FU 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 Saarland 35 KCH, PAR, KB 0,9443 0,9466 0,9465 0,9465 0,9465 0,9404 Reg.-Kz.: 93 IP/FU 0,9762 0,9778 0,9778 0,9778 0,9778 0,9683 Schleswig-H. 36 KCH, PAR, KB 0,9700 0,9700 0,9700 0,9700 0,9700 0,9700 Reg.-Kz.: 13 IP/FU 1,0077 1,0077 1,0077 1,0077 1,0077 0,9999 Westf.-Lippe 37 KCH, PAR, KB 0,9407 0,9410 0,9407 0,9407 0,9407 0,9407 Reg.-Kz.: 34 IP/FU 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 Mecklenb./Vorp. 52 KCH, PAR, KB 0,8900 0,9001 0,8932 0,9013 0,9894 0,8901 Reg.-Kz.: 01 IP/FU 0,9044 0,8909 0,9010 0,9010 0,9010 0,9010 Sachsen-Anhalt 54 KCH, PAR, KB 0,8962 0,8944 0,8962 0,8962 0,8962 0,8962 Reg.-Kz.: 09 IP/FU 0,9738 0,9799 0,9738 0,9738 0,9738 0,9738 Thüringen 55 KCH, PAR, KB 0,9050 0,9037 0,9050 0,9050 0,9050 0,9050 Reg.-Kz.: 50 IP/FU 1,0100 1,0000 1,0100 1,0100 1,0100 1,0100 Sachsen Reg.-Kz.: KCH, PAR, KB 0,9050 0,9050 ab : 0,9100 ab : 0,9356 IP/FU 1,0150 1,0200 ab : 1,0222 ab : 1,0509 0,9050 0,9050 0,9050 0,9050 1,0150 1,0150 1,0150 1,0150 Diese Punktwertübersicht wurde nach Punktwertmeldungen der KZVen, die bis zum Erscheinen des Rundschreibens eingegangen sind, erstellt. Da die Punktwerte der Fremdkassen den Gesamtverträgen der jeweiligen KZV unterliegen, können Änderungen nach diesem Zeitraum möglich sein. *1) Bekanntermaßen gilt für die Abrechnung der KFO-Leistungen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.

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20 Anlage zum RS 3/2014, Punkt 3.1, KZVLB Tabelle der ansatzfähigen Material- und Versandkosten - Stand: Kostenträger Materialkosten (Abformmaterial, prov. Schutz beschliffener Zähne, prov. Brückenglieder, direkte Unterfütterung) Versandkosten je Versandgang KB ZE KFO PAR *3 KB ZE KFO PAR *3 - AOK ( ) - BKK (ab ) - Knappschaft (ab ) - Sozialämter tatsächliche Materialkosten _ 3,78 3,75 3,41 3,78 3,78 3,75 3,41 3,78 3,78 3,75 3,41 3,78 Beachte: KFO-Gutachterverf. *1 _ - IKK, LKK MOD 4,10 4,10 4,10 - Ersatzkassen (vdek) - Techniker Krankenkasse - Bundeswehr - Bundespolizei - Zivildienst - Polizei je Abformung 2,80 tatsächliche Materialkosten Pauschale von 2,60 je Behandlungs- _ 4,10 4,10 fall *2 Pauschale von 2,60 je Behandlungsfall *2 _ - Berufsgenossenschaften Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 1. Januar 2012: tatsächlich entstandene angemessene Kosten *1 Mit den Krankenkassen im Land Brandenburg sind für Versandkosten im Rahmen des KFO-Gutachterverfahrens folgende Pauschalbeträge als abrechnungsfähig vereinbart worden: - ab : 4,10 je Versandgang - bei notwendigem Extraversand (Panoramaröntgenaufnahmen, Fotografien): 1,70 zusätzlich *2 Der Pauschalbetrag von 2,60 bezieht sich auf Abdruckmaterial einschließlich Versandkosten. *3 Im Ergebnis der Neuregelung der PAR-Richtlinien sind in PAR-Behandlungsfällen keine Kiefermodelle mehr herzustellen. Daher erübrigen sich ab auch die Versand- und Materialkosten für PAR. - Vertragsabteilung -

21 KZV Land Brandenburg Anlage zum RS 3/2014, Punkt 3.2.5, KZVLB Vertragsabteilung Genehmigungsverfahren ZE-Wiederherstellungsmaßnahmen/-Reparaturen* - Stand: Krankenkasse Bonusnachweis vorhanden kein Bonusnachweis vorhanden Härtefallregelung zu prüfen AOK Nordost IKK Brandenburg und Berlin BKK Landesverband Mitte Knappschaft Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (früher: LKK MOD) ohne Genehmigung Abrechnung gemäß nachgewiesenem Bonus: Festzuschuss mit 20 %igem (5 Jahre) bzw. 30 %igem (10 Jahre) Bonus Abrechnung erfolgt mit einfachem Festzuschuss oder Versicherter lässt Festzuschuss innerhalb von 10 Tagen von Krankenkasse feststellen vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse gilt auch für Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5 (Stiftaufbauten) vdek ohne Genehmigung Abrechnung gemäß nachgewiesenem Bonus: Festzuschuss mit 20 %igem (5 Jahre) bzw. 30 %igem (10 Jahre) Bonus Abrechnung erfolgt mit einfachem Festzuschuss oder Versicherter lässt Festzuschuss innerhalb von 10 Tagen von Krankenkasse feststellen vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse gilt auch für Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5 (Stiftaufbauten) Ausnahme: Wiederherstellungsmaßnahmen mit Teleskopkronen (Befund 6.10) bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung! * Gilt für die Akutversorgung von unaufschiebbaren Wiederherstellungen und Reparaturen der Regelversorgungen (wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger Zahnersatz) und der Regelversorgungen 7.3, 7.4 und 7.7 (Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen), die nicht Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen sind.

22 Häufig gestellte Fragen zur aktuellen Entwicklung bei der elektronischen Gesundheitskarte (egk) Einführung Mit dem ist die Krankenversichertenkarte durch die elektronische Gesundheitskarte als gültiger Versicherungsnachweis in der gesetzlichen Krankenversicherung abgelöst worden. Es kann aber sein, dass Patienten weiterhin eine Krankenversichertenkarte (KVK) vorlegen, da sie noch keine egk haben. Aus diesem Grund wird die Krankenversichertenkarte jedenfalls für eine Übergangszeit bis zum weiterhin als Versicherungsnachweis akzeptiert und kann weiterhin eingelesen werden. Die im Rahmen des Basis-Rollout angeschafften egk-fähigen Kartenlesegeräte können beide Kartentypen einlesen. Die Daten beider Kartentypen können weiterhin von den Praxisverwaltungssystemen verarbeitet werden. Dies ist notwendig, da insbesondere Patienten, die über sonstige Kostenträger, wie Polizei oder Private Krankenversicherung, versichert sind, keine egk besitzen. Die sonstigen Kostenträger geben weiterhin KVK und keine egk aus. Die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen müssen für die korrekte Zuordnung der Daten sorgen, da auf Krankenversichertenkarte und egk unterschiedliche Krankenversichertennummern angegeben sind. Was ist der aktuelle Stand bei der Einführung der Karte? Seit Anfang 2012 arbeitet die gematik an der Umsetzung des Online-Rollout (Stufe 1). Zeitnah zur Online-Prüfung und Aktualisierung der Versichertenstammdaten auf der egk (VSDM) soll auch die "qualifizierte elektronische Signatur" (QES) als Voraussetzung für weitere für die Praxen sinnvolle Anwendungen realisiert werden. Damit wird den Forderungen der KZBV und weiterer Leistungserbringerorganisationen nach einem Mehrwert für Arzt- und Zahnarztpraxen Rechnung getragen. Aktuell erfolgen Vorbereitungen für die Durchführung von Testverfahren, in denen zunächst die Anwendung VSDM und zu einem späteren Zeitpunkt auch die qualifizierte elektronische Signatur erprobt werden soll. Die Erprobung betrifft jedoch nur eine geringe Anzahl von Zahnarztpraxen. Nach derzeitiger Planung der gematik soll die Erprobung der Anwendungen noch im Jahr 2014 starten. Hierüber werden die KZBV und die KZVen zu gegebener Zeit noch gesondert informieren. Woran erkenne ich die egk? Die egk unterscheidet sich optisch von der Krankenversichertenkarte. Rechts oben befindet sich die Aufschrift "Gesundheitskarte". Die egk trägt bei Versicherten ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Foto des Versicherten. Es kann in seltenen Ausnahmefällen fehlen, wenn dem Versicherten eine Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich war. Für Versicherte über 15 Jahre stellt die egk im Regelfall daher nur mit Lichtbild einen gültigen Versicherungsnachweis dar. Über welche Funktionen verfügt die elektronische Gesundheitskarte derzeit? Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die elektronische Gesundheitskarte nur die gleiche Funktion wie die alte Krankenversichertenkarte: Sie beinhaltet den Stammdatensatz des Versicherten und dient als Versicherungsnachweis. Die egk ist allerdings für weitere Anwendungen wie zum Beispiel die Aufnahme eines elektronischen Notfalldatensatzes vorbereitet. Wann diese oder weitere Anwendungen verfügbar sein werden, ist jedoch noch nicht abzusehen. FAQ-Liste egk - Stand: Januar 2014 Seite 1

23 Was ist zu tun, wenn Patienten mit ihrer egk in eine Praxis kommen? Elektronische Gesundheitskarten sind seit dem als Versicherungsnachweis in den Praxen zu akzeptieren. Präsentiert ein Versicherter in der Praxis eine egk, wird sie wie bisher die Krankenversichertenkarte eingelesen. Was ist, wenn ein Patient noch seine Krankenversichertenkarte vorlegt? Patienten, die noch keine egk haben, können für eine Übergangszeit bis einschließlich ihre bisherige Krankenversichertenkarte als Versicherungsnachweis vorlegen, soweit deren Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Insbesondere Patienten, die über sonstige Kostenträger, wie Polizei oder Private Krankenversicherung, versichert sind, besitzen keine egk, da die sonstigen Kostenträger weiterhin die KVK und keine egk ausgeben. Legt ein Versicherter eine Krankenversichertenkarte vor, so ist diese also nach wie vor als Versicherungsnachweis zu akzeptieren. Die Krankenkassen sind angehalten, bei ihren Versicherten darauf hinzuwirken, dass bei Erhalt der egk die Krankenversichertenkarte zurückgesendet oder vernichtet wird. Was ist, wenn ein Patient an Stelle einer egk einen papierbasierten Versicherungsnachweis seiner Krankenkasse vorlegt? Es kann vorkommen, dass dem Versicherten bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung oder bei einem Wechsel der Krankenkasse nicht sofort mit Beginn der Leistungspflicht eine elektronische Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt werden kann. In diesem Fall haben die Krankenkassen dem Versicherten einen übergangsweise papierbasierten Versicherungsnachweis zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Angaben sind von diesem Versicherungsnachweis manuell ins Praxisverwaltungssystem zu übernehmen (Ersatzverfahren). Für das Ausfüllen des Personalienfeldes bei der unmittelbar notwendigen Ausstellung von Vordrucken für die vertragszahnärztliche Versorgung können Daten von Unterlagen in der Patientenstammdatei oder von Angaben des Versicherten verwendet werden; dabei sind die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und das Geburtsdatum des Versicherten und auch die Krankenversichertennummer anzugeben. Was ist, wenn die egk trotz egk-fähigem Kartenterminal aufgrund technischer Probleme nicht eingelesen werden kann? Hier sind folgende Situationen zu unterscheiden: 1. Legt der Versicherte seine egk zum allerersten Mal/zum ersten Mal im Quartal in der Praxis vor und kann diese nicht eingelesen werden, so sind die Daten manuell im Ersatzverfahren von der egk zu erfassen. 2. Legt der Versicherte seine egk zum ersten Mal in dem betreffenden Quartal vor, können für das Ausfüllen des Personalienfeldes bei der unmittelbar notwendigen Ausstellung von Vordrucken für die vertragszahnärztliche Versorgung Daten von Unterlagen in der Patientenstammdatei oder von Angaben des Versicherten verwendet werden. Dabei sind die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und das Geburtsdatum des Versicherten und die Krankenversichertennummer anzugeben. 3. Hatte der Versicherte seine egk bereits einmal in dem betreffenden Quartal in der Praxis vorgelegt, so können die bereits aus der egk im Praxisverwaltungssystem vorliegenden Daten für die unmittelbar notwendige Ausstellung von Vordrucken für die vertragszahnärztliche Versorgung verwendet werden. FAQ-Liste zur egk - Stand: Januar 2014 Seite 2

24 Muss die egk auch bei Kieferorthopäden einmal pro Quartal eingelesen werden? Die Versicherten sind verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte bei jeder Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen mit sich zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Mindestens einmal pro Quartal ist die Karte einzulesen. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bisher bei der KVK. Die vertraglichen Vorgaben gelten für alle Zahnärzte. Warum wird beim Einlesen der egk in die Versichertenstammdaten kein Gültig-bis-Datum für die egk aufgenommen, obwohl auf der Rückseite ein Ablaufdatum aufgedruckt ist? Das auf der Rückseite des Kartenkörpers der egk aufgedruckte Ablaufdatum bezieht sich nur auf die Funktion der egk als Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und befristet somit nur deren Gültigkeit als EHIC. Dieses Datum hat nichts mit der Gültigkeit der egk als Versicherungsnachweis in einer deutschen Praxis zu tun. Im Gegensatz zur Krankenversichertenkarte ist auf der Vorderseite des Kartenkörpers der egk kein Gültig-bis-Datum vorhanden. Nur im Chip der egk kann ein Gültig-bis-Datum vorhanden sein. Fehlt es auch hier, liegt keine Befristung des Versicherungsnachweises vor. Müssen der Versicherte oder das Praxispersonal eine PIN eingeben? Nein. Weder der Versicherte noch das Praxispersonal müssen zum Auslesen des Stammdatensatzes des Versicherten eine PIN eingeben. Der Stammdatensatz ist wie bei der alten Krankenversichertenkarte frei auslesbar. Insofern ändert sich nichts in der Handhabung. Informationen zu Anschaffung und Einsatz der ehealth-bcs-kartenterminals: Was muss ich beim Kauf eines egk-fähigen Kartenterminals berücksichtigen? Das Kartenterminal muss ein von der gematik zugelassenes so genanntes "ehealth-bcs- Kartenterminal" sein, da damit sichergestellt ist, dass das Gerät den Vorgaben der gematik entspricht und sowohl die Krankenversichertenkarte als auch die egk eingelesen werden kann. Informationen zu zugelassenen Kartenterminals gibt es auf der Website der gematik ( Vor dem Kauf eines Kartenterminals sollten Sie sich unbedingt mit dem Hersteller Ihres Praxisverwaltungssystems in Verbindung setzen und klären, welche zugelassenen Kartenterminals mit ihrem Praxisverwaltungssystem harmonieren. Kann ich anstatt des stationären Kartenterminals ein mobiles Kartenterminal an meinem PVS einsetzen? Grundsätzlich ist der Einsatz eines mobilen Terminals an Stelle eines stationären Kartenterminals möglich. Die von der gematik zugelassenen mobilen Kartenterminals sind jedoch nicht netzwerkfähig (Stand heute). Daher ist der Einsatz eines mobilen Kartenterminals an Stelle eines stationären Terminals nur so lange möglich, wie keine Anwendungen über das Einlesen der Versichertendaten hinaus erfolgen müssen. Für spätere Online-Anwendungen der egk müsste also ein netzwerkfähiges (stationäres) Gerät angeschafft werden. Ist es notwendig, sich ein Kartenterminal mit zwei Einsteckschlitzen anzuschaffen? Einige Kartenterminals besitzen neben dem Einschub für die elektronische Gesundheitskarte einen weiteren für den elektronischen Heilberufsausweis (HBA). Der zweite Steckplatz kann für Anwendungen sinnvoll sein, für die eine Autorisierung oder eine Signatur des Arztes oder FAQ-Liste zur egk - Stand: Januar 2014 Seite 3

25 Zahnarztes notwendig ist (z. B. das Auslesen oder die Signatur von Notfalldaten). Solche Anwendungen sind bisher nicht abzusehen. Zudem wird das Lesen medizinischer Daten durch den Arzt/Zahnarzt eher im Behandlungszimmer stattfinden als an der Rezeption. 1 Abzugrenzen von Geräten, die Einsteckplätze für egk und HBA aufweisen, sind Terminals mit Zahlungsfunktionen, die neben dem Einsteckschlitz für die elektronische Gesundheitskarte auch einen Einschub für Debit- und Kreditkarten besitzen. Der Nutzen des Einsatzes eines solchen Terminals kann nur seitens der Praxis bewertet werden. Was muss ich bzgl. des Kartenterminals beachten, wenn ich die Umstellung auf ein neues Betriebssystem bei meinem PVS plane? Vor Umstellung des Betriebssystems sollten sie mit dem Hersteller bzw. dem Vertriebspartner Ihres Praxisverwaltungssystems klären, ob das vorhandene Kartenterminal über die notwendigen Treiber für das neue Betriebssystem verfügt und damit weiter verwendet werden kann. Dies gilt genauso für alle weiteren am PVS angeschlossenen Geräte (z. B. Drucker). Wenn das Kartenterminal das neue Betriebssystem nicht unterstützt, ist ein geeignetes Gerät in Abstimmung mit dem PVS-Hersteller anzuschaffen. Eine Erstattung dieser Anschaffungskosten (wie während des Basis-Rollout) erfolgt nicht. 1 Für andere Einsätze des HBA wie z. B. der Signatur von Abrechnungsdaten kann der egk-steckplatz benutzt werden. FAQ-Liste zur egk - Stand: Januar 2014 Seite 4

26 Krankenkasse - Anlage 1 - Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum Information durch den Zahnarzt zur Pädiatriezentrierten Integrierten Versorgung Zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen Lebensmonat: Lebensmonat: Gewählte/r Kinder- und Jugendärztin/-arzt: (bei Teilnahme am Programm ausfüllen) Datum Datum.. Befund Naturgesund Entmineralisierungen Kariöse Läsionen Zerstörte Zähne Saniert Gingivitis Kreuzbiss Frontzahnstufe Offener Biss Lutschgewohnheiten Mundatmung Schleimhautkontrolle Kariesrisikountersuchung Zahnbeläge Nahrungsaufnahme durch Saugerflasche Erhöhtes Kariesrisiko dmf-t > 0 Milchgebiss Kariesprophylaxe mit Fluoriden Fluoridierte Kinderzahnpasta Fluoridiertes Speisesalz Fluoridhaltiges Mineralwasser Zahnärztliche Fluoridierungsmaßnahmen Lutschgewohnheiten keine Daumen/Finger Schnuller Zahnpflege gut ausreichend nicht ausreichend Praxisstempel und Unterschrift Sonstige Bemerkungen / Beratung

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