Allgemeine Rechtskunde und Einführung in das Staatsrecht

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1 Allgemeine Rechtskunde und Einführung in das Staatsrecht Fachtheoretischer Lehrgang zur Ausbildung der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister

2 GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG SEIT 1945 UND RECHTSSYSTEM DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

3 VOR WENIGEN TAGEN, AM 03. OKTOBER WAR FEIERTAG: 1. Was wurde gefeiert? 2. Was war vorher? 3. Seit wann war der vorherige Zustand? 4. Warum war der vorherige Zustand?

4 Deutsche Verfassungsgeschichte Revolution der Bürgerlichen von 1848 Deutscher Bund Paulskirchenverfassung Deutsches Kaiserreich mit Bismarckscher Reichsverfassung Weimarer Republik mit Weimarer Verfassung Ermächtigungsgesetz Außerkraftsetzung der wichtigsten Art. der Weimarer Verfassung 08. Mai 1945 Kapitulation der letzten deutschen Reichsregierung und Übernahme der Staatsgewalt durch die alliierten Siegermächte 23. Mai 1949 Gründung der Bundesrepublik Deutschland mit Grundgesetz 07. November 1949 Gründung der Deutschen Demokratischen Republik mit 1. Verfassung der DDR 3. Oktober 1990 Wiedervereinigung und verfassungsmäßiger Beitritt mit der Folge der Geltung des Grundgesetzes für die neuen Bundesländer

5 NEUERE VERFASSUNGSGESCHICHTE 03.Oktober 1990: Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland 08. Mai 1949: Grundgesetz der BRD : Parlamentarischer Rat 1948: Herrenchiemseer Konvent 1948: Frankfurter Dokumente 1947: Londoner Konferenz 06. April 1968: 2. Verfassung der DDR 07. Oktober 1949: 1. Verfassung der DDR August 1948: Verfassungsentwurf der DDR 1947/48 Deutscher Volkskongress Einheit und gerechten Frieden 1947: Deutsche Wirtschaftskommission 17. Juli 45: Potsdamer Abkommen 23. Mai 45: letzte Reichsregierung wird abgesetzt Robert Hippler, Bayerische 5

6 DEUTSCHLAND NACH DEM 2. WELTKRIEG ( )

7 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, BERLIN UND DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK ( )

8 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (SEIT 1990)

9 Bayerische Verfassungsgeschichte 1806: Gründung des Königrechts Bayern Seit 1180 lag der Wittelsbacher Errichtung eines bayerisches Königtums. Nach dem Wiener Kongress, war die Deutsche Bundesakte von 1815 der Anstoß für eine erste Verfassungsgebung in Bayern. 1808, Konstitution Erste verfassungsmäßige Grundlage des Königreichs Bayern. Sie garantierte die Grundrechte und führte als erste eine moderne Volksvertretung in einem deutschen Staat ein. Unter anderem wurden die Privilegien des Adels eingeschränkt und die allgemeine Religionsfreiheit eingeführt. Das Lehnswesen und die Zünfte wurden abgeschafft und somit die Gewerbefreiheit garantiert. Zum ersten Mal gibt es nun auch Fachminister für Innen-, Außen-, Finanz-, Justiz-, und Kriegspolitik. Verfassung von 1818 Die Verfassung statuierte keine Demokratie im modernen Sinne, vermochte aber ein tragfähiges Zusammenwirken von König und Landtag zu bewirken und somit eine konstitutionelle Monarchie zu verwirklichen. Schon zuvor hatte die bayerische Staatsorganisation unter Maximilian von Montgelas ( ) zahlreiche Reformen erfahren, die den Boden für die neue Verfassung bereiteten. 15. September 1919, Die Bamberger Verfassung 8. Dezember 1946: Verfassung des Freistaates Bayern Robert Hippler, Bayerische 9

10 Aufgabe, Einordnung, Geschichte und Gliederung DIE VERFASSUNG Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 10

11 DAS GRUNDGESETZ? 1. Was ist denn das? 2. Was ist darin geregelt? 3. Wie ist das Verhältnis zu den 1000enden anderen Gesetzen? 4. Und was ist das Besondere am Grundgesetz?

12 Womit beschäftigt sich das Grundgesetz?

13 Aufgaben des Grundgesetzes Grundrechte Freiheitssicherung für die Bürger Machtbegrenzung staatlicher Organe Grundwerte des Staates festlegen Staatsorganisationsrecht Wer und vertritt den Staat Wie ist die Zusammenarbeit Wie wird die Macht ausgeübt

14 NORMENPYRAMIDE Art. 1, 20 GG EU- Recht Grundgesetz Völkerrecht Art. 23 I 3, 79 II, III GG Art. 249 II EGV Art. 23 I GG Art. 25 GG Bundesgesetze im formellen Sinn Bundesverordnungen und Satzungen Landesverfassungsrecht Landesgesetze im formellen Sinn Landesverordnungen und Satzungen Art. 20 III, 1. HS GG Art. 80 I GG Art. 28 I 2, Art. 31 GG Art. 28 I 2 GG, Art. 75,76 BV Art. 55 II BV Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 14

15 1.Ordnen Sie folgende Gesetze nach ihrem Rang: a) Bayerisches Beamtengesetz b) Zulassungs- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung c) Beamtenstatusgesetz d) Art. 33 Abs. IV Grundgesetz e) EG-Verordnung über den öffentlichen Dienst f) Art. 94 Bayerische Verfassung Höchster Rang Niedrigster Rang Robert Hippler, Bayerische Justizschule 15 Pegnitz

16 KANN DAS GRUNDGESETZ GEÄNDERT WERDEN? Art. 79 GG: Geändert werden können nach Art. 79 I, II GG: Nicht geändert werden können nach 79 Abs. 3 GG Alle Bestimmungen einschließlich der Grundrechte Die staatstragenden Grundsätze Art. 1 u. 20 Mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder Bundestages und des Bundesrates Das GG verliert seine Gültigkeit nach Art. 146 GG mit dem Inkrafttreten einer Verfassung. Robert Hippler, Bayerische 16

17 Die Bundesregierung möchte folgende Artikel im Grundgesetz ändern. Prüfen Sie, ob dies möglich ist. Robert Hippler, Bayerische Änderungsvorschlag Die Bundesflagge soll in Zukunft Schwarz-weiß-rot sein. Die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft soll der Ehe gleichgestellt werden. Die Zwangsvollstreckung soll auch auf Private übertragen werden Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sollen zu einem Bundesland Mitteldeutschland zusammengefasst werden. Die Länder sollen aufgelöst werden und ein Zentralstaat errichtet werden. Die Freiheit der Kunst soll durch Gesetz beschränkt werden Art. 79 Abs. 3 GG soll abgeschafft werden. 17 Voraussetzungen Art. 22 GG Änderung nach Art. 79 I, II GG möglich Art. 6 I 79 I, II GG Art. 33 IV 79 I, II GG Art. 20 I, aber Art. 29 GG Art. 79 I, II und Volksentscheid, Art. 29 II Art. 20 I 79 III Ewigkeitsgarantie Art, 5 III Art. 79 I, II Unterliegt ebenfalls de facto der Ewigkeitsgarantie

18 Wie ist das Grundgesetz gegliedert? Präambel Die Grundrechte, Art GG Organisationsnormen des Staates Der Bund und die Länder, Art GG Die Bundesorgane, Art, Die Gesetzgebung des Bundes, Art GG Die Bundesverwaltung, Art GG Gemeinschaftsaufgaben Die Rechtsprechung, Art GG Das Finanzwesen, Art. 104a-115 GG Der Verteidigungsfall, Art. 115a 115l GG Übergangs- und Schlussbestimmungen Robert Hippler, Bayerische 18

19 Europa und ich Stationen der Europäischen Einigung Mitgliedsstaaten Prinzipien Europäischer Zusammenarbeit GRUNDLAGEN, ENTSTEHUNG

20 DIE EUROPÄISCHE UNION 1. Was ist das überhaupt? 2. Wie ist die entstanden und wer ist dabei? 3. Wer ist was in der EU und wer macht was?

21 WICHTIGE STATIONEN DES EUROPÄISCHEN INTEGRATIONSPROZESSES Litauen Malta Zypern Slowenien Luxemburg Tschechien Italien Lettland Bundesrepublik Estland Rumänien Frankreich Irland Portugal Beitritt der DDR Österreich Polen Bulgarien Belgien Großbritannien Spanien Europäische Union Schweden Slowakei Niederlande Dänemark Griechenland Finnland Ungarn / EGKS Römische Verträge Euratom EWG Fusionsvertrag Gemeinsamer Markt Einheitliche Europäische Akte (EEA) Maastricht (Binnenmarkt) Amsterdam (Nachbesserung zu Maastricht)) Nizza (Nachbesserung zu Maastricht)) Rom (Vertrag über eine Europäische Verfassung)) Lissabon Institutionelle Reform der EU

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24 WELCHE EUROPÄISCHEN INSTITUTIONEN KENNEN SIE?

25 DIE ORGANE DER EG UND DER EU Europäischer Rat Art 4 ff EUV Europäischer Gerichtshof (Art. 220 ff EGV) Rat der Europäischen Union (Ministerrat) Art 202 ff EGV Europäischer Rechnungshof (Art. 246 ff EGV) Ausschuss der Regionen (Art. 263 ff EGV) Europäische Kommission (Art. 211 ff EGV) Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 257 ff EGV) Europäisches Parlament (Art. 189 ff EGV)

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27 RECHTSETZUNG DER EG primäres EU-Recht sekundäres EU-Recht Art. 249 EGV Die Verträge Verordnung Richtlinie Entscheidung Allgemeine, unmittelbare und verbindliche Geltung in jedem Mitgliedsstaat, Art. 249 II EGV Allgemeine, unmittelbare und verbindliche Geltung in jedem Mitgliedsstaat, Art. 249 II EGV verbindliche Geltung in dem Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet ist, Umsetzungspflicht im Adressatenstaat, Art. 249 III EGV verbindliche Geltung gegenüber demjenigen, die sie bezeichnet, Art. 249 IV EGV

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29 Die Grundrechte Einführung und Überblick

30 Was sind Grundrechte (Art. 93 Nr. 4 a GG)? Art GG + Staatsbürgerliche Gleichstellung, Art. 33 GG Wahlgrundsätze, Art. 38 GG Verbot von Ausnahmegerichten, Art. 101 GG Recht auf gesetzlichen Richter, Art. 101 GG Justizgrundrechte Rechtliches Gehör, Art. 103 GG Rückwirkungsverbot, Art. 103 GG Verbot der Doppelbestrafung, Art. 104 GG Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug, Art. 104 Widerstandsrecht, Art. 20 Abs. 4 GG Robert Hippler, Bayerische 30

31 Grundrechte im Vergleich Verletzung von Grundrechten: Grundrechtscharta der EU Grundrechte nach dem GG, Art und grundrechtsgleiche Rechte Grundrechte nach der BV, Art. 98 ff BV Grundrechte nach der LVSA, Art Gelten nach 142 GG weiter Noch keine Verfassungsbeschwerde Robert Hippler, Bayerische Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht 31 Verfassungsbeschwerde Bayerischer Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde Verfassungsgerichtshof Sachsen Anhalt

32 Arten und Einteilung von Grundrechten Diskriminierungsverbot Art. 3 III Mann/Frau Art. 3 I Existenzminimum Art. 1 I, 2I Zugang zu öffentlichen Ämtern Art. 33 Gleichheitsrechte Leistungsrechte Nichteheliche Kinder Art. 6 V Allgemeiner Gleichheitssatz Art. 3 I Mutterschutz Art. 6 IV Allg. Handlungsfreiheit Art. 2 Verfahrensrechte Art. 101 ff Justizgrundrechte Presse Art. 5 Freiheitsrechte Grundrechte Vereinigung Art. 9 Institutsgarantien Ehe und Familie Art. 6 Koalitionsfreiheit Art. 9 Eigentum und Robert Hippler, Bayerische Erbrecht Art. 14 Meinung Art. 5 Infomation Art. 5 Kunst Art. 5 Versammlung Art. 8 Rechtsweggarantie Art. 19 Privatschule Art. 7 III Wahlgleichheit Art. 38 Glauben Art. 6 Wissenschaft Art. 5 Mitwirkungsrechte Berufsbeamtentum Art. 33 Kommunale Selbstverwaltung Art Wahlrecht Art. 38 Parteigründung Art. 38

33 Begriff: Grundrechte Grundrechte sind grundlegende, individuelle Rechte, die in der Verfassung genannt und garantiert werden. Sie binden unmittelbar den Staat (Art. 1 III GG) und begrenzen die Macht des Staates gegenüber dem Einzelnen. Der Staat darf nicht beliebig über seine Bürger verfügen. Grundrechte wirken also primär als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Mittelbar wirken die Grundrechte als objektive Wertordnung auch auf die Rechtsbeziehungen des Privatrechts. Die Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), zum Beispiel 826 ff, müssen grundrechtskonform ausgelegt werden. Diese mittelbare Drittwirkung ist jedoch weitaus schwächer ausgeprägt als die unmittelbare Bindung des Staates an die Grundrechte. Sie sind nur in Ausnahmefällen subjektive Teilhaberechte aus denen der Bürger konkrete Ansprüche gegen den Staat geltend machen könnte. Robert Hippler, Bayerische 33

34 Wie wirken Grundrechte? objektive Wertordnung Institutsgarantien Staat In der Regel keine sog. Drittwirkung Bürger Robert Hippler, Bayerische 34 Bürger

35 Wer kann Grundrechte verletzen (Grundrechtsverpflichtete) (Art. 1 Abs. 3 GG)? Der Staat als Gesetzgebende Gewalt Vollziehende Gewalt Rechtsprechende Gewalt Durch den Erlass von Gesetzen die in unzulässiger Weise in Grundrechte eingreifen Durch Verwaltungshandeln und Realakte die in unzulässiger Weise in Grundrechte eingreifen Durch den Erlass von Urteilen, die in unzulässiger Weise in Grundrechte eingreifen Robert Hippler, Bayerische 35

36 Wen Grundrechte schützen: Grundrechte schützen: Wenn wesensgleich anwendbar (Art. 19 III GG) Juristische Personen (auch Personengesellschaften) des Privatrechts Natürliche Personen Jedermann Deutsche (streitig EU-Bürger) sog. Menschenrechte (z.b. Art. 1, 2, 3, 4, 5) sog. Bürgerrechte (z. B. 8, 9, 11, 12 usw.) Artikel 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Robert Hippler, Bayerische 36

37 Grundrechtsträger (Anspruchsberechtigte) Auf die Grundrechte können sich alle natürlichen Personen berufen. Außerdem können sich alle inländischen juristischen Personen des privaten Rechts auf sie berufen, soweit Grundrechte auf sie sinnvoll angewandt werden können (Art. 19 III GG). Anwendbare Grundrechte sind zum Beispiel die Art. 3, 9 und 10 GG. Nicht anwendbare Grundrechte sind zum Beispiel die Art. 1 I, 2 II und 3 II GG (also menschenbezogene Grundrechte, deren Anwendung bei juristischen Personen keinen Sinn ergibt). Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf Grundrechte berufen, sondern sind an Grundrechte gebunden. Robert Hippler, Bayerische 37

38 Beginn und Ende der Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen Geburt Tod Verschmelzung/Ni dation Problem der Abtreibung/ Gentechnik Robert Hippler, Bayerische Mephisto 38

39 Einschränkung der Grundrechte In einer Gemeinschaft, wie sie in einem Staat naturgemäß besteht, würde eine freie, uneingeschränkte Berufung auf Grundrechte durch die verschiedenen Grundrechtsträger dazu führen, dass diese sich ständig gegenseitig behindern, da sie sich in ihren Zielen voneinander unterscheiden ( Grundrechtekollision ). Beschränkungen sind also zwingend notwendig. Um zu verhindern, dass durch diese Beschränkungen die Grundrechte faktisch außer Kraft gesetzt werden, sind die Beschränkungen aber ausschließlich innerhalb festgelegter Grenzen zulässig. Bei allen Beschränkungen darf zum Beispiel der Wesensgehalt, die Kernaussage eines Grundrechts, nicht angetastet werden, außerdem muss die Beschränkung verhältnismäßig sein. Die Beschränkungen dürfen ferner nur durch die folgenden drei Schrankentypen erfolgen: Robert Hippler, Bayerische 39

40 Grundrechtsschranken, Art. 19 I, II Unbeschränkte Ausübung des Grundrechts Verfassungsunmittelbare Schranken Gesetzesvorbehalt Verfassungsimmanente Schranken Wesensgehaltstheorie (Art. 19 II GG)

41 Schranken Verfassungsunmittelbare Schranken Eine ausdrückliche Begrenzung des Grundrechts ist unmittelbar im Grundgesetztext festgelegt zum Beispiel Art. 2 I, 5 II, 8 I, 9 II GG. Gesetzesvorbehaltsschranken Ein Grundrecht wird durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt (vom Grundgesetz wird auf ein Gesetz verwiesen), zum Beispiel Art. 4 III, 8 II, 13 III GG. Gesetzesvorbehaltsschranken können weiter eingeteilt werden in Regelungsvorbehalte (zum Beispiel Art. 12 I GG) und Eingriffsvorbehalte (zum Beispiel 13 II GG). Verfassungsimmanente Schranken Verfassungsimmanente Schranken sind Schranken, die sich aus dem System des Grundgesetzes mit gleichrangigen Grundrechten ergeben. Wenn Grundrechte gegenseitig in Konkurrenz treten, muss im Einzelfall entschieden werden, wie weit die beteiligten Grundrechte jeweils eingeschränkt werden müssen. Verfassungsimmanente Schranken gelten für alle Grundrechte, auch für die, die nach ihrem Wortlaut schrankenlos erscheinen (zum Beispiel Art. 3 I, 4 I GG). Einzige Ausnahme ist der Artikel 1 I GG, dieser kann nie eingeschränkt werden. Jede Einschränkung setzt im übrigen ein formell und materiell rechtmäßiges Gesetz voraus. Durch rechtswidrige Gesetze können die Grundrechte nicht eingeschränkt werden. Robert Hippler, Bayerische 41

42 Grundrechtsschranken Freie und ungestörte Ausübung der Grundrechte Robert Hippler, Bayerische Grundrechtsschranken Art. 104 GG Verfassungsunmittelbare Schranken Wesensgehaltstheorie, Art. 19 II GG Verfassungsimmanente Schranken Zensurverbot Gesetzesvorbehaltsschranke 42

43 Verfassungsrecht EINIGE GRUNDRECHTE IM EINZELNEN

44 Was sind Grundrechte (Art. 93 Nr. 4 a GG)? Art GG + Staatsbürgerliche Gleichstellung, Art. 33 GG Wahlgrundsätze, Art. 38 GG Verbot von Ausnahmegerichten, Art. 101 GG Recht auf gesetzlichen Richter, Art. 101 GG Justizgrundrechte Rechtliches Gehör, Art. 103 GG Rückwirkungsverbot, Art. 103 GG Verbot der Doppelbestrafung, Art. 104 GG Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug, Art. 104 Widerstandsrecht, Art. 20 Abs. 4 GG Robert Hippler, Bayerische 44

45 Achtung und Schutz der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG Höchstrangiger Verfassungswert überhaupt Einleitende Stellung und Sicherung durch Art. 79 Abs. 3 GG Sachlicher Anwendungsbereich Menschenwürde ist angeboren und unverzichtbar Eigenständigkeit und Eigenwert des Menschen, der sich in Freiheit und Selbstbestimmung entfalten kann Personaler Anwendungsbereich Wirkt auch im pränatalen und postmortalen Bereich Jedermannrecht Im Einzelnen: Psychische Existenz des Menschen sichern Staatliche Gewaltanwendung zu begrenzen Die Körperlichkeit des Menschen zu achten Soziale Sicherungssysteme bereithalten Schutz von Minderheiten Recht auf würdiges Sterben Staat darf den Menschen nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradieren. Schranken Nur verfassungsimmanente Schranken, aber bei Abwägung ist Art. 1 immer hochwertig Robert Hippler, Bayerische 45

46 Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG Sachlicher Anwendungsbereich Grundrecht auf eigen-initative Lebensgestaltung Subsidiäres Auffanggrundrecht Personaler Anwendungsbereich Jedermannrecht Im Einzelnen: Vertragsfreiheit Ausreisefreiheit Ungestörte Teilnahme am Gemeingebrauch Freizeitgestaltung Schranken Verfassungsmäßige Ordnung Gesamtheit der Rechtsnormen Sittengesetz Robert Hippler, Bayerische 46

47 Recht auf Leben, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Sachlicher Anwendungsbereich Schützt die biologisch-physische Existenz des Menschen Schützt den Menschen in seinem Dasein Untersagt staatliche Eingriffe in das Leben (Abwehrrecht) Gebietet dem Staat sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen Enthält im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip gewisse Schutz- und Leistungsansprüche Verpflichtung des Staates diese einzelgesetzlich zu regeln (z.b. BSHG) Gewährleistung des Existenzminimums Personaler Anwendungsbereich Jedermannrecht Schranken Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG Robert Hippler, Bayerische 47 z.b. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayPAG (finaler Rettungsschuss)

48 Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Sachlicher Anwendungsbereich Körperlich-seelische Einheit des Menschen Schutz vor Schmerz und Verunstaltung Umfasst die gesamte körperliche, seelische und gesundheitliche Beschaffenheit des Menschen, das Sosein Personaler Anwendungsbereich Jedermannrecht Im Einzelnen: Dem Staat ist es untersagt in die Substanz des Körpers einzugreifen Schmerzen zu verursachen Psychisch Einzuwirken (Abwehrrecht) Pflicht des Staates zur Existenzsicherung Schranken Robert Hippler, Bayerische 48 Einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG Justizschule Pegnitz

49 Unverletzlichkeit der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Sachlicher Schutzbereich Körperliche Bewegungsfreiheit Freiheit des Menschen (gegenüber dem Staat) grundsätzlich jeden Ort seiner Wahl beliebig aufzusuchen Beliebig zu verlassen Personaler Schutzbereich Jedermannrecht Im Einzelnen: Schutz vor Verhaftungen, Ingewahrsamnahmen und ähnlichen staatlichen Eingriffen Schranken Einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG Schranken-Schranken Art. 19 Abs. 1, 2 GG Art. 104 GG Robert Hippler, Bayerische 49

50 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs.1 GG Sachlicher Schutzbereich Schutz eines abgeschirmten Bereiches persönlicher Entfaltung Verwertung privater Tagebuchaufzeichnungen Schutz der Vertraulichkeit des Wortes Schutz vor Schuldenbeitreibung durch Schwarze Schatten Gestaltung des Geschlechtslebens, insbesondere Geschlechtsumwandlung Schutz vor unerwünschter Briefkastenwerbung Darstellung der eigenen Person in de Öffentlichkeit Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Wort Das Recht im Straf- oder ähnlichen Verfahren nicht zur Selbstbezichtigung gezwungen werden zu können Informationelle Selbstbestimmung Statistische Erhebungen Verwertung von Akten Verwertung von Daten über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Schutz der Grundbedingungen für die persönliche Entfaltung Recht auf Resozialisierung EDV-Grundrecht Robert Hippler, Bayerische 50

51 Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG Sachlicher Schutzbereich Gleichbehandlung und Willkürfreiheit Verbot wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln Differenzierungen müssen sich auf einen vernünftigen Grund zurückführen lassen Unterschiedliche Sachverhalte sind jeweils ihrer Eigenart entsprechend unterschiedlich zu regeln Keine Gleichheit im Unrecht Personaler Schutzbereich Jedermannrecht Schranken Verfassungsimmanente Schranken Schranken-Schranken Art. 19 Abs. 1, 2 GG Robert Hippler, Bayerische 51

52 Gleichberechtigung von Mann und Frau, Art. 3 Abs. 2 GG Sachlicher Schutzbereich Verbot den Geschlechtsunterschied als beachtlichen Grund für Ungleichbehandlung heranzuziehen Gebot, faktische Nachteile, die insbesondere Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen Personaler Schutzbereich Jedermannrecht Schranken Verfassungsimmanente Schranken Schranken-Schranken Art. 19 Abs. 1, 2 GG Robert Hippler, Bayerische 52

53 Differenzierungsverbote, Art. 3 Abs. 3 GG Sachlicher Schutzbereich Erklärt naturgegebene, geschichtliche oder in eigener Entscheidung begründete menschliche Verschiedenheit für rechtlich nicht differenzierungsfähig Personaler Schutzbereich Jedermannrecht Im Einzelnen: z.b. Schwerbehindertengesetz AGG Schranken Verfassungsimmanente Schranken Schranken-Schranken Art. 19 Abs. 1, 2 GG Robert Hippler, Bayerische 53

54 Meinungs- Informations- und Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG Sachlicher Schutzbereich Meinungsfreiheit Ermöglicht freie Meinungsbildung, Äußerung, Verbreitung und den Versuch andere davon zu überzeugen Informationsfreiheit Schützt das menschliche Grundbedürfnis sich aus so vielen Quellen wie möglich zu informieren Pressefreiheit Institutsgarantie für freie Presse Abwehrrecht bezüglich staatlicher Eingriffe in das freie Pressewesen Personaler Schutzbereich Jedermannrecht Schranken Einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 Wechselwirkungstheorie Schranken-Schranken Art. 19 Abs. 1, 2 GG Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG Robert Hippler, Bayerische 54

55 Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, Art. 10 GG Sachlicher Schutzbereich Schutz der vertraulichen Kommunikation der Menschen untereinander Schutz der räumlichen erweiterten Privatsphäre Auch die geschäftliche Privatsphäre Briefgeheimnis Auch außerhalb des postalischen Bereichs Jede Form schriftlicher Übermittlung (Fax, , sms) Postgeheimnis Schutz sämtlicher postdienstlichen Vorgange Von der Einlieferung bis zur Übergabe, auch wer mit wem in Kontakt tritt Fernmeldegeheimnis Schutz aller mit technischen Mitteln übertragener Nachrichten Personaler Schutzbereich Jedermannrecht Schranken Einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 10 Abs. 2 GG Robert Hippler, Bayerische 55

56 Freizügigkeit, Art. 11 GG Sachlicher Schutzbereich Freie Sitz-, Wohnsitz- und Aufenthaltsnahme Personaler Schutzbereich Bürgerrecht Schranken Qualifizierter Gesetzesvorbehalt ín Art. 10 Abs. 2 GG Seuchenrechtliche Absonderungsmaßnahmen Vormundschaftliche Maßnahmen Weisungen bei Bewährungsauflagen Robert Hippler, Bayerische 56

57 Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG Sachlicher Schutzbereich Schutz der räumlichen Privatsphäre Gewährleistet dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum, in dem er ungestört und unbeobachtet tun und lasen kann was er will. Weite Auslegung des Begriffs der Wohnung Begriff der Durchsuchung Personaler Schutzbereich Jedermannrecht Schranken Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Aufgrund richterlicher Anordnung, Art. 13 II GG Bei Gefahr im Verzuge, Art. 13 II GG großer Lauschangriff bei sog. Katalogtaten ( 100c Abs. 3 Nr. 3 StPO), Art. 13 Abs. 3 GG Prävetiveinsatz technischer Mittel, Art. 13 abs. 4 und 7 Schranken-Schranken Art. 19 Abs. 1, 2 GG Robert Hippler, Bayerische 57

58 Verfassungsklagen im Vergleich Verfassungsbeschwerde, Art. 120 BV, Art. 51 VfGHG Popularklage, Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 VfGHG Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG BeschwerdeBerechtigung Jeder Bewohner Bayerns Jedermann Jeder Bewohner der Bundesrepublik BeschwerdeGegenstand Maßnahmen und Unterlassungen bayerischer Behörden Bayerische Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen Satzungen) Maßnahmen und Unterlassungen deutscher Behörden BeschwerdeBefugnis Möglichkeit der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nach der BV Vortrag, dass Rechtsnorm mit einer Grundrechtsnorm der BV im Widerspruch steht Möglichkeit der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nach dem Grundgesetz Eigene Beschwer erforderlich Nicht erforderlich erforderlich Rechtswegerschöpfung erforderlich nicht erforderlich erforderlich Robert Hippler, Bayerische 58

59 Elemente des Staates DER STAAT Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 59

60 Elemente eines Staates Staatsvolk Staatsgewalt Robert Hippler, Bayerische Staatsgebiet 60

61 Elemente des Staates STAATSANGEHÖRIGKEIT

62 Erwerb der Staatsangehörigkeit Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt nach dem Territorialprinzip nach dem Abstammungsprinzip Kind erwirbt Staatsangehörigkeit des Geburtsortes Kind teilt Staatsangehörigkeit der Eltern durch Rechtsakt Mittels Einbürgerung per Gesetz per Verwaltungsakt

63 Erwerb nach dem deutschen Staatsangehörigengesetz Erwerb. durch Geburt Optionsmodell 4 StAG durch Rechtsakt Erklärung, 5 Annahme als Kind, 6 Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 7 Überleitung nach Art. 116 GG Einbürgerung Robert Hippler, Bayerische 63

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65 Was gehört zum Staatsgebiet? Bestimmter, abgrenzbarer Ausschnitt der Erdoberfläche Das Erdinnere darunter Der Luftraum darüber Die Zwölfmeilen-Zone zum offenen Meer Kriegs- und Handelsschiffe auf offener See Flugzeuge während des Fluges Exklaven Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 65

66 Anforderungen an die Staatsgewalt Souveränität und Unabhängigkeit nach Außen Staatsgewalt Gestaltungsmacht (öffentliche Ordnung) nach Innen

67 Staatsformen Republik Absolute Monarchie Konstitutionelle Staatsformen Parlamentarische Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 67

68 Regierungsformen Präsidiale Bsp. USA, Frankreich Parlamentarische Bsp: Deutschland Demokratie Regierungsformen Räterepublik Gruppendiktatur Diktatur Junta Einzeldiktatur Robert Hippler, Bayerische 68

69 DIE 5 STAATSPRINZIPIEN DES ART. 20 GG Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 69

70 Die 5 Prinzipien des Art. 20 GG Demokratie Republik Rechtsstaat Bundesstaat Sozialstaat Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 70

71 Demokratieprinzip Volkssouveränität, Art. 20 II 1 GG Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus Sie wird durch die Staatsorgane ausgeführt, Art. 38 ff GG Die Ausübung der Staatsgewalt muss sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen jedes amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter muss demokratisch legitimiert sein, BVerfG Sie wird in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt, Art. 20 II 2 GG Wahlen sind Personalentscheidungen Abstimmungen sind Sachentscheidungen Robert Hippler, Bayerische 71

72 Demokratie Demokratieformen unmittelbare Demokratie Robert Hippler, Bayerische mittelbare Demokratie parlamentarische präsidentelle Regierung kann vom Parlaments gestürzt werden Nicht vom Vertrauen des Parlaments abhängig 72

73 Die parlamentarische Demokratie Politische Entscheidungen Institutionen des politischen Systems, z.b. Bundestag, Landtag Repräsentanten Partei 1 Partei 2 Partei 3 Volk Robert Hippler, Bayerische 73 Partei 4 Partei 5

74 Formen unmittelbarer Demokratie Volksbefragung Offizielle Befragung des Volkes ohne rechtlich verbindliches Ergebnis Referendum Volksbegehren Eine vom Parlament beschlossene Sache muss vom Volk bestätigt werden Antrag des Volkes auf Durchführung einer Volksabstimmung Volksinitiative Verfahren zum Volksentscheid Antrag eine Sache im Parlament zu behandeln Volksentscheid Verbindliche Entscheidung über eine Sachfrage Robert Hippler, Bayerische 74

75 Volk wählt den Bundestag, Art. 38 GG Allgemeine Wahl Geheime Wahl Unmittelbare Wahl Gleiche Wahl Freie Wahl Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 75

76 Wahlgrundsätze allgemein = Alle Bürger wählen (mit Ausnahmen aus sachlichen Gründen: zum Beispiel Mindestwahlalter, Entmündigte) frei = Verbot jeden Drucks von privater oder öffentlicher Seite in Richtung auf eine bestimmte Stimmabgabe geheim = Die einzelne Stimme darf nicht dem einzelnen Wähler zuzuordnen sein gleich = Jeder Wähler hat die gleiche Anzahl Stimmen und die Stimmen zählen gleichviel (Verbot von Klassenwahlrecht, Stimmengewichtung nach Steueraufkommen) oder Grundbesitz und ähnlichem) unmittelbar = Direkt, ohne Zwischenschaltung von Wahlmännern / - frauen Robert Hippler, Bayerische 76

77 Wahlsysteme Wahlsysteme Mehrheitswahl Absolute Mehrheitswahl Verhältniswahl relative Mehrheitswahl Gewählt ist, wer mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen erhält Verteilung der Sitze auf die entsprechende Partei entsprechend dem Wähleranteil mehr Stimmen als jeder andere Bewerber erhält Falls nicht 2. Wahlgang (Stichwahl) Robert Hippler, Bayerische 77 Justizschule Pegnitz

78 Bundestagswahl, Art. 38 GG Nicht im Grundgesetz festgelegt Regelung im Bundeswahlgesetz Sogenannte personalisierte Verhältniswahl (Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahl Bundestag 598 Abgeordnete personalisierte Verhältniswahl Mehrheitswahl Verhältniswahl 299 Abgeordnete 299 Abgeordnete Erststimme: Wahl des Wahlkreisabgeordneten Relative Mehrheitswahl Zweitstimme: Landesliste Umrechnung der Wählerstimmen in Mandate Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 78

79 Rechtsstaatlichkeit, Art. 20 III GG Garantie des Rechtsschutzes, Art 19 GG Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter, Art. 97 I GG Willkürverbot Verhältnismäßigkeit Messbarkeit Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG Vorrang des Gesetzes, Art. 20 III Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 II Verfassungsmäßigkeit der Gesetze Gewaltenteilung Robert Hippler, Bayerische Grundrechte, Art. 1 III GG 79

80 Gewalten(ver-)teilung Gesetzgebende Gewalt (Legislative) Rechtsprechende Gewalt (Judikative) Robert Hippler, Bayerische Vollziehende Gewalt (Exekutive) 80

81 Das Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG Sozialstaatsprinzip Art. 20 I G sozialer Bundesstaat Art. 28 I GG sozialer Rechtsstaat Rechtsverbindliche Grundsatznorm, Fundamentalprinzip Auftrag an: Gesetzgeber Exekutive Judikative Schaffung sozialer Mindeststandards Im Ermessensbereich soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen Gesetzliche Vorschriften entsprechend dem Sozialstaatsprinzip auszulegen Keine unmittelbare Ableitung von Rechtsansprüchen für den Bürger (Ausnahme: Sicherung des Existenzminimums i.v. Art. 1 I GG) Robert Hippler, Bayerische 81

82 82 Föderalismus im Grundgesetz Art. 20 I GG Art. 28 I GG Art. 30 GG Kompetenzverteilung Legislative Exekutive Judikative Art. 70 ff Art. 83 ff Art. 92 ff Finanzverteilung, Art. 106 GG Grundsatz der Bundestreue Art. 37 GG Bei Konkurrenzen Art. 37 GG Robert Hippler, Bayerische

83 Kompetenzverteilung im (deutschen) Bundesstaat, Art. 30 GG Der Bund Soweit dem Bund nicht nach dem GG Gesetzgebungskompetenz zusteht Soweit das GG nichts anders bestimmt Der Bund darf nur die im GG genannten Gerichte errichten Grundsatz der Nachrangigkeit der Zuständigkeit des Bundes, Art. 30 GG Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung Die Länder führen das Bundesrecht als eigene Angelegenheit aus Einrichtung der Gerichte und Rechtsprechung sind Ländersache Gesetzgebung, Art. 70 GG Verwaltung, Art. 83 GG Rechtssprechung, Art. 92 GG Robert Hippler, Bayerische Berl SHol Thü SAnh Sa BW SAL RP 83 NRW NS HE BRE BY BR MV HH

84 Die Staatsorgane nach dem GG Bundestag Art. 38 ff GG BundesVerfassungsgericht Art. 90 ff GG Bundesrat Art. 50 ff GG Staatsorgane BundesRegierung Art. 62 ff GG BundesPräsident Art. 54 ff GG Gemeinsamer Ausschuss Art. 53a GG Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 84

85 Staatsorgane nach der Bayerischen Verfassung Landtag Art. 13 ff BV Staatsvolk Staatsorgane StaatsRegierung Art. 43 ff BV Verfassungsgerichtshof Art. 77 ff BV Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 85

86 Aufgaben des Bundestages Gesetzgebung im engeren Sinne Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG Gesetzgebung, Art. 76 ff Gesetzgebung im weiteren Sinne Feststellung des Haushaltsplanes, Art. 110 II Feststellung des Verteidigungsfalles, Art. 115a I Zustimmung zu bestimmten Staatsverträgen Art. 59 II, 23 II Regierungskontrolle Zitierungsrecht, Art. 43 I Untersuchungsausschüsse, Art. 44 ff Rechnungslegung und Entlastung, Art. 114 I Mitwirkung bei der Bestimmung von Verfassungsorganen Kanzlerwahl, Art. 63 Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 Wahl des Bundespräsidenten, Art. 54 II Wahl von Verfassungsrichtern, Art. 94 I Gemeinsamer Ausschuss, Art. 53 a

87 Zusammensetzung des Bundestages (18. Wahlperiode)

88 Die Parteien, Art. 21 GG Definition Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder dem Landtag ernsthaft mitwirken wollen. Sie wirken bei der politischen Willensbildung der Bürger mit ( 1 PartG) Die Gründung der Parteien ist nach Art. 21 I 2 GG frei Die Parteien sind auch in Ihrer Betätigung frei, Art. 21 GG Sie können sich bei wesensgleicher Anwendbarkeit auf Grundrechte berufen (Art. 19 III GG) Die innere Ordnung der Parteien muss freiheitlich-demokratischen Grundsätzen entsprechen Über ein Verbot entscheidet (anders als bei sonstigen Vereinigungen, das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 II 2GG Gründung Schutz Arbeit der Parteien Recht auf Gleichbehandlung Parteifinanzierung Staatliche Parteifinanzierung durch Erstattung der Wahlkampfkosten Finanzierung durch Mitgliederbeiträge und Spenden Prozessuale Behandlung Parteifähigkeit In besonderen Fällen auch Kläger einer Verfassungsbeschwerden (Art. 93 Nr. 4a GG) In besonderen Fällen auch Partei eines Organstreits (Art. 93 I 1 GG) Robert Hippler, Bayerische 88

89 Parteienlandschaft der Bundesrepublik CDU/CSU Sie vereint liberale, konservative und christlich-soziale Strömungen

90 Die Abgeordneten, Art. 38 I S. 2, 46, 47, 48 GG Grundsatz Einzelne Recht der Abgeordneten Vertreter des Volkes an Weisungen nicht gebunden (freies Mandat), Art. 38 I S. 2 GG Abgeordneter kann nicht zur Niederlegung seines Mandats bzw. zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten gezwungen werden Indemnität Rede und Abstimmungsfreiheit Wirkt auch nach dem ausscheiden aus dem BT fort Ausnahme: verleumderische Beleidigungen Immunität Anspruch auf Urlaub zur Vorbereitung der Wahl Kündigung oder Entlassung wegen Übernahme des Mandat unzulässig Anspruch auf abgemessene Diäten Recht auf Benutzung staatlicher Verkehrsmittel Zeugnisverweigerungsrecht Schutz vor Strafverfolgung (nicht Owi und Diszi) während des Mandats Aufhebung nur durch den Bundestag (Art. 46 II GG) Robert Hippler, Bayerische 90

91 Weitere Begriffe zum Bundestag Fraktionen Vereinigungen von mind. 5 % der Mitglieder des Bundestags Derselben Partei oder mit gleichgerichteten Zielen ( 10 GOBT) Antrags und Mitwirkungsrechte Besetzung der Ausschüsse richtet sich nach der Stärke der Fraktionen Plenum Gesamtheit der Abgeordneten Koalition Zusammenschluss mehrerer Parteien Robert Hippler, Bayerische 91

92 Organisation des Bundestags Präsident, Art. 40 II GG Beruft den Bundestag ein Leitet die Plenarsitzungen Beratende Stimme in allen Ausschüssen Übt Hausrecht und Polizeigewalt im Bundestag aus Vertritt den Bundestag nach Außen ( 7 GOBT) Ältestenrat Ständige Ausschüsse, Art. 45 GG Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG Besteht aus dem Präsidenten des BT, dessen Stellvertretern und 23 benannten Mitgliedern Unterstützt die Arbeit des Präsidenten Bereitet z.b. Tagesordnung vor ( 6 GOBT) Gruppen von Abgeordneten, die sich dauerhaft mit den Themen befassen Eigentliche Sacharbeit Pflichtausschüsse: EU, auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Petition. Daneben freiwillige Ausschüsse (ca. 20) Auf Antrag von ¼ der Abgeordneten Für die Dauer der Untersuchung Robert Hippler, Bayerische 92

93 Koalitionsvertrag Einigung zwischen Bundestagsparteien über. Gemeinsame Regierung Politisches Aktionsprogramm Gesetzliche Grundlage Art. 21 GG Art. 63 I GG Jedoch darf der verfassungsrechtlich gewährte Spielraum der Staatsorgane nicht eingeengt werden Rechtsnatur und Verbindlichkeit h.m. keine rechtsverbindlichen Verträge a.m. rechtlich bindende verfassungsrechtliche Verträge Robert Hippler, Bayerische 93

94 Auflösung des Bundestages Kein Selbstauflösungsrecht Bundespräsident kann auflösen, wenn Bei der Wahl des Bundeskanzlers im Dritten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht wurde Wenn die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nicht die Zustimmung der absoluten Mehrheit des Bundestages erhält Und der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des BT vorschlägt (Art. 68 I GG) In beiden Fällen müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen stattfinden /Art. 39 I S. 3 GG) Robert Hippler, Bayerische 94

95 Aufgaben des Bundesrates Gesetzgebung im engeren Sinne Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, Art. 76 II Mitwirkung im Gesetzgebungsverfa hren (Einspruch/Zustimm ung) Gesetzgebungsnotstand, Art. 81 Verwaltung Zustimmung zum Erlass von Rechtsverordnungen Art. 80 II Zustimmung zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften. 80 II I Mitwirkung bei Bundesaufsicht, Art. 84 II Bundeszwang, Art. 37 Polizeieinsatz bei innerem Notstand, Art. 91 II Kontrollbefugnisse Zitierungsrecht, Art. 53 Informationsrecht, Art. 53 Mitwirkung bei der Bestimmung von Verfassungsorganen Wahl von Verfassungsrichtern, Art. 94 I Gemeinsamer Ausschuss, Art. 53 a

96 Der Bundesrat, Art. 50 GG Aufgaben Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung (Bsp. Art. 76 I GG) Beteiligung an der Verwaltung des Bundes, (z.b. Art. 84 II, 85 II GG) Kontrolle der Regierung (z.b. Art. 53 GG) Wirkt bei der Bestellung anderer Bundesorgane mit (z.b. Art. 94 I S. 2 GG) Derzeit 69 Mitglieder Zahl der Stimmen richtet sich nach der Einwohnerzahl des Bundeslandes (Art. 51 II GG) Mitglieder werden nicht gewählt, sondern von der Landesregierung entsandt Mitglieder sind bei der Stimmabgabe weisungsgebunden (Art. 51 I GG) Dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören (Inkompatibilität) Amtsdauer Zusammensetzung Ewiges Bundesorgan (keine Amtsdauer) Beschlussfassung, Art. 52 III GG i.d.r. mit der Mehrheit der gesetzlichen Stimmen (Mitgliedermehrheit) Bei Verfassungsänderungen 2/3 Mehrheit Stimmen des Landes könne nur einheitlich abgegeben werden Ein Mitglied kann stellvertretend für das Land stimmen Wählt jährlich turnusmäßig einen Präsidenten (Art. 52 I GG) Bundesratspräsident beruft den Bundesrat ein Führt den Vorsitz bei Sitzungen Ist Stellvertreter des Bundespräsidenten (Art. 57 GG) Organisation Robert Hippler, Bayerische 96

97 Zusammensetzung des Bundesrates Robert Hippler, Bayerische 97

98 Bundesregierung und Bundestag Kontrollbefugnisse des Bundestages gegenüber der Bundesregierung Wahl des Bundeskanzlers Kontrollbefugnisse Kann Anwesenheit der Regierungsmitglieder verlangen, Art. 43 GG Kann Auskünfte von der Bundesregierung verlangen, Art. 100ff GOBT Große und kleine Anfragen Aktuelle Stunde Einzelanfragen Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG Bundestag kann Bundeskanzler stürzen» Nicht einzelne Minister Durch Neuwahl eines anderen Kanzlers, Art. 121 GG Bundespräsident muss bisherigen Kanzler entlassen Mit dem Bundeskanzler muss gesamtes Kabinett zurücktreten Vertrauensfrage, Art. 68 GG Initiative des Bundeskanzlers (Antrag an den Bundestag ihm das Vertrauen auszusprechen ) Bei Scheitern: Vorschlag des Kanzlers an den Bundespräsidenten zur Auflösung des Bundestages Robert Hippler, Bayerische 98

99 Arbeit der Bundesregierung, Art. 62 ff GG Richtlinien-/Kanzlerprinzip Art. 65 S. 1 GG: Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt die politische Verantwortung, Kollegialprinzip: Art. 76, 80, 81 I, 52 II GG;GOBReg: Bundeskanzler Der Bundeskanzler führt den Vorsitz im Kabinett ( Erster unter Gleichen ) Ressortprinzip: Art. 65 S. 2 GG: Minister sind innerhalb der Richtlinien für ihre Ministerien selbst verantwortlich und leiten diese eigenverantwortlich Bundesminister Parlamentarische Staatssekretäre: 14a GOBReg: Der Bundesminister bestimmt welche Aufgaben der parlamentarische Staatssekretär wahrnehmen soll. Robert Hippler, Bayerische Parlamentarische Staatssekretäre 99 Die Mitglieder der Bundesregierung sind grundsätzlich gleichberechtigt und entscheiden gemeinsam. Im Kabinett (Ministerrunde) haben sie gleiches Stimmrecht.

100 Ende der Regierung Das Amt des Bundeskanzlers endet automatisch: Mit Zusammentritt eines neuen Bundestages, Art. 69 II GG Durch erfolgreiches Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG Durch freiwilligen Rücktritt oder Tod des Kanzlers Das Amt der Bundesminister endet: Mit Ablauf des Amtes des Bundeskanzlers, Art. 69 II GG Durch Entlassung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Art. 64 I GG Entlassung auf eigenen Wunsch oder Tod des Ministers Robert Hippler, Bayerische 100

101 Die demokratische Legitimation der Staatsorgane Bundeskanzler schlägt Minister Wählt, Art. 63 I ernennt, Art. 64 I Bundespräsident vor, Art. 64 I Wählt, Art. 54 I Bundestag Wählt 32 Mitglieder, Art. 53a I Wählt, Art. 94 I Gemeinsamer Ausschuss Bundesverfassungsgericht Volk wählt wählt Wählt, Art. 94 I Ministerpräsident ernennt Landesminister Entsendet Vertreter, Art. 51 I-III Robert Hippler, Bayerische Bundesversammlung Wählt, Art. 38 I Landtag Wählt 16 Mitglieder, Art. 53a I Ist ½ Art. 54 III 101 Bundesrat Wählt ½, Art. 54 III

102 Der Bundespräsident, Art. 54ff GG Aufgaben Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik und Repräsentation, Art. 59 I GG Begnadigungsrecht des Bundes, Art. 60 II GG Ernennung von Bundesbeamten, Art. 60 I GG Wählbarkeit, Art. 54 I GG Jeder Deutsche Der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt Das 40. Lebensjahr vollendet hat Nur eine Wiederwahl zulässig Wahl, Art. 54 GG Siehe Bundesversammlung Amtszeit, Art. 54 II 1 GG 5 Jahre (1 x Wiederwahl = 10 Jahre max.) Vorzeitiges Ende bei. Ist politisch nicht verantwortlich Seine Unterschrift bedarf in der Regel der Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung, Art. 58 GG Ausnahmen: Vorschlag des Kanzlerkandidaten (Art. 63 I GG); Ernennung des Bundeskanzlers (Art. 63 II GG); Auflösung des BT (Art. 63 IV GG); Verpflichtung eines Bundesministers zur Fortführung der Geschäfte (Art. 69 III GG) Tod Rücktritt Erfolgreiche Anklage vor dem BVerfG, Art. 61 GG Vertreter: Präsident des Bundesrates, Art. 57 GG Inkompatibilität Darf weder Mitglied der Regierung noch einer Kammer sein, Art. 55 I GG Darf kein anderes besoldetes Gewerbe ausüben, Art. 55 I GG Robert Hippler, Bayerische 102

103 Bundesverfassungsgericht Präsident Senat (Grundrechte) Senat (Staatsorganisation) (Das Bundesverfassungsgericht) (Das Bundesverfassungsgericht) 8 Richter 8 Richter Wissenschaftliche Mitarbeiter Wissenschaftliche Mitarbeiter Selbständiger, unabhängiger Gerichtshof des Bundes, 1 BVerfGG Robert Hippler, Bayerische 103

104 Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts VerfassungsBeschwerde, Art, 93 I 4a Organstreit, Art. 93 Nr. 1 GG Abstrakte Normenkontrolle, 93 Nr. 2 konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I Durch jeden, dessen Grundrecht durch ein formelles Gesetz oder eine Verwaltungsakt aufgrund eines formellen Gesetzes verletzt wird Durch den Bundestag oder Bundesrat bei mangelnder Beteiligung am Gesetzgebungsv erfahren...durch die Bundesregierung, eine Landesregierung oder 1/3 der Mitglieder des Bundestages...durch ein Gericht, zur Bundesverfassungsgericht Robert Hippler, Bayerische 104 Entscheidung in einem Einzelfall

105 Verfassungsklagen im Vergleich Verfassungsbeschwer de, Art. 120 BV, Art. 51 VfGHG Popularklage, Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 VfGHG Verfassungsbeschwerde, Art. 75 Nr. 6 LSA Verfassungsbeschwer de, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG BeschwerdeBerechtigung Jeder Bewohner Bayerns Jedermann Jeder Bewohner der Bundesrepublik Jeder Bewohner der Bundesrepublik BeschwerdeGegenstand Maßnahmen und Unterlassungen bayerischer Behörden Bayerische Rechtsnormen (Gesetze, Verord. Satzungen) Maßnahmen und Unterlassungen sachsen-anhalischer Behörden Maßnahmen und Unterlassungen deutscher Behörden BeschwerdeBefugnis Möglichkeit der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nach der BV Vortrag, dass Rechtsnorm mit einer Grundrechtsnorm der BV im Widerspruch steht Möglichkeit der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nach der Landesverfassung Möglichkeit der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nach dem Grundgesetz Eigene Beschwer erforderlich Nicht erforderlich erforderlich erforderlich Rechtswegerschöpfung erforderlich nicht erforderlich erforderlich erforderlich Robert Hippler, Bayerische 105

106 im Bund und in Bayern DIE GESETZGEBUNG

107 Gesetzgebungsverfahren des Bundes Gesetzesinitiative Art. 76 GG Bundesregierung Bundestag Bundesrat (Art. 76 I, II GG) (Art. 76 I GG) (Art. 76 I, III GG) Hauptverfahren Bundestag Art. 77 ff GG 1., 2. u. 3. Lesung Einspruchsgesetze Zustimmungsgesetze (Art. 77 I GOBT) Bundesrat Billigung Zustimmung (Art. 77 I GG) Anrufung muss.. Anrufung kann erfolgen Vermittlungsausschuss (Art. 77 II GG) überstimmt Änderungsvorschlag Kein Änderungsvorschlag Bundesrat Bundestag Bundesrat (Art. 77 III GG) (Art. 77 II S.5 GG) (Art. 77. IIa GG) Einspruch Lehnt Änderungsvorschlag ab Bundestag (Art. 77 IV GG) Ausfertigung/Verkündung Art. 82 GG Robert Hippler, Bayerische Einspruch nicht überstimmt Gesetz Bundesregierung (nach Gegenzeichnung) 107 Bundespräsident Keine Zustimmung Zustimmung Kein Einspruch Kein Änderungsvorschlag

108 Gesetzesinitiative in Bayern Gesetzesvorlagen können von 3 Gruppen eingebracht werden (Art. 71 BV) Aus der Mitte des Landtags Art. 71 BV (von jedem Einzelnen oder einer Fraktion, 53 I GeschOLT) Staatsregierung Art. 71 BV (vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung) Beschlussfassung im Landtag Robert Hippler, Bayerische 108 Vom Volk Art. 71, 74 BV (Volksbegehren)

109 Weg der Gesetzgebung in Bayern, Art. 71, 72 BV Staatsregierung Landtag Volk Bayerischer Landtag Vollversammlung 1. Lesung Ablehnung Ausschüsse, Beratung, Beschlussempfehlung Bayerischer Landtag 2. Lesung Bayerischer Landtag 3. Lesung (auf Antrag) Schlussabstimmung Ablehnung Ministerpräsident zur Unterzeichnung Veröffentlichung Art. 76 BV Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 109

110 Volksbegehren, Art. 74 BV Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens Unterschriften von Stimmberechtigten Volksbegehren 10 % der Stimmberechtigten der letzten Landtagswahl Eintragungsfrist 14 Tage, Unterschrift persönlich handschriftlich Gesetzesvorlage Landtag Zustimmung Ablehnung Kein Volksentscheid Volksentscheid Außer Verfassungsänderung Robert Hippler, Bayerische Eigene Gesetzesvorlage Abstimmung mit ja oder nein 110

111 Wer setzt Recht? Legislative Exekutive Judikative Gesetze im formellen Sinne Verordnungen Satzungen..alle Rechtsvorschriften, die in einen verfassungsmäßig vorgeschriebenen Verfahren von des Gesetzgebungsorganen erlassen werden..abgeleitete Rechtsvorschriften, die nicht von Gesetzgeber, sondern von den Behörden aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen werden Rechtsvorschriften, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen werden Normenkontrollentscheidungen..Entscheidungen des Bundes- oder eines Landesverfassungs-gerichts

112 Wer spricht Recht?...der Gerichtszweig Ordentliche Gerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbar keit Arbeitsgerichtsbar keit Sozialgerichtsbarkeit 13 GVG 40 VwGO 33 FGO 2 ArbGG 51 SGG Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Alle öffentlichrechtlichen, nichtverfassungsrecht-lichen Streitigkeiten Alle öffentlichrechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten Streitigkeiten zwischen Tarifparteien Angelegenhei-ten der Sozialversicherung Strafsachen FGG Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Angelegenhei-ten der Arbeitslosenversicherung

113 Gerichtsorganisation Verfassungsgerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbar keit Sozialgerichtsbarkeit Bundesverfassung sgerichtshof Bundesgerichts-hof Bundesverwaltung sgerichtshof Bundesfinanz-hof Bundesarbeitsgericht Bundessozialgericht Landesverfassungsgerichtshöfe Oberlandesgerichte Landesverwaltungsgerichts-hof Landesarbeitsgerichte Landessozialgericht Landgerichte Verwaltungsgerichte Arbeitsgerichte Sozialgerichte Amtsgerichte Finanzgerichte

114 Originäre Gerichtsorgane Gerichtsorgane Verfassungsmäßiges Rechtsprechungsorgan Soweit Geschäfte nach dem RPflG übertragen Richter Art. 92ff GG; 1 ff DRiG Rechtspfleger 1 ff RPflG Abgeleitete Tätigkeiten Soweit Geschäfte originär übertragen z.b. Klauselerteilung; Geldstrafenvollstr. Vollzug Veränderungsnachweis usw. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, 153 GVG Abgeleitete Tätigkeiten

115 Gerichtsorgane Richter 5 DRiG Rechtspfleger 2 RPflG Urkundsbeamte der Geschäftsst., 153 GVG Voraussetzung zum Richteramt Voraussetzung zum Rechtspflegeramt i.d.r. Justizfachwirte Abitur Abitur od. Fachhochschulreife Mittlere Reife oder mind. Quali. Hauptschulabschluss Rechtswissenschaft-liche Studium an einer Universität Studiengang an einer Fachhochschule 2-jährige Ausbildung an einer öff-rechtl. Bildungseinrichtung 12 -monatige Ausbildung davon 11 Wochen Theorie 25 ff DRiG Sachlich und persönlich unabhängig 9 RPflG Sachlich unabhängig Überwiegend weisungsgebunden Weisungsgebunden Beziehungsweise 18-monatige Zusatzausbildung Staatsanwalt Gerichtsvollzieher, 154 GVG Justizwachtmeister

116 Träger der Dienstaufsicht Ministerium der Justiz Präsident Oberlandesgericht Generalstaatsanwalt Oberlandesgericht Präsidenten Landgerichte Präsidenten Amtsgerichte Generalstaatsanwaltschaft Direktor Amtsgericht Behörde Landgericht Behörde Amtsgericht Staatsanwälte u. Amtsanwälte Richter Landgericht Richter Amtsgericht Leitende Oberstaatsanwälte Staatsanwaltschaften Behörde Amtsgericht Richter Amtsgericht

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